Obsah (5)
§ 28§ 25a§ 6§§ 5§ 7RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/17/1673-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren: Der Beschwerdeführer hat am 12.05.2016 einen Folgeantrag auf Mindestsicherung fortsetzend mit 01.08.2016 beantragt. Er hat in diesem Antrag angegeben, dass er in Lebensgemeinschaft mit BB lebe. Sie bemühe sich um eine ihrer Obsorgepflicht entsprechend zu vereinbarenden Tätigkeit, dies gestalte sich jedoch äußerst schwierig. Es entspreche nicht den Umständen, dass die Betreuungspflicht für den Sohn von Frau BB, CC, geb am xx.xx.2008, derzeit im Sonderpädagogischen Zentrum Z zur Schule gehend, durch den Antragsteller wahrgenommen werde. Die Betreuungspflicht von CC obliege überwiegend dessen leiblicher Mutter. Er bemühe sich dennoch, wie erwähnt, bestmöglich um einen derartig flexiblen Arbeitsplatz, bis dato jedoch erfolglos. Es obliege der Behörde kundzutun, wo exakt der Gesetzgeber angeführt habe, dass der Wille zum Einsatz der Arbeit durch ein erzwungenes „Melden/Registrieren“ bei Arbeitsmarktservice des jeweiligen Bundeslandes verpflichte und ausnahmslos damit bekundet werden müsse. Es obliege auch der Behörde mitzuteilen, wo festgehalten werde, wodurch die Bereitschaft zur Arbeit exakt belegt werden müsse. Die Behörde werde im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes und der Manuduktionspflicht und der generellen, per EU-Richtlinie umzusetzenden Informationsfreiheit aufgefordert, diesen Auskünften im Rahmen des erneut zu bearbeitenden Bescheides nachzukommen. Eine solche fortführende Sanktionierung werde entgegen des § 19 Abs 2 TMSG gehandhabt. Es würde keine Sanktionierung/Leistungskürzung zum Nachteil anderer der Bedarfsgemeinschaft Angehöriger durchgeführt werden. Es obliege der Behörde kundzutun, wo exakt der Gesetzgeber angeführt habe, dass der Wille zum Einsatz der Arbeit durch ein erzwungenes „Melden/Registrieren“ bei Arbeitsmarktservice des jeweiligen Bundeslandes verpflichte und ausnahmslos damit bekundet werden müsse. Es obliege auch der Behörde mitzuteilen, wo festgehalten werde, wodurch die Bereitschaft zur Arbeit exakt belegt werden müsse. Die Behörde werde im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes und der Manuduktionspflicht und der generellen, per EU-Richtlinie umzusetzenden Informationsfreiheit aufgefordert, diesen Auskünften im Rahmen des erneut zu bearbeitenden Bescheides nachzukommen. Eine solche fortführende Sanktionierung werde entgegen des Paragraph 19, Absatz 2, TMSG gehandhabt. Es würde keine Sanktionierung/Leistungskürzung zum Nachteil anderer der Bedarfsgemeinschaft Angehöriger durchgeführt werden. Die Behörde gehe da rechtswidrig vor. Ansonsten hätte die Behörde auch beide Personen als „Alleinstehende“ und damit, mit einen getrennten, ebenso erhöhten Grundsatz zur Deckung der Kosten für deren Lebensführung einzubeziehen. § 16 TMSG zähle nicht in taxativer Form jene Ausnahmebestimmungen auf, die es der Sanktionierten erlauben würde, vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abzusehen, denn die Obsorgepflicht gegenüber dem minderjährigen und erhöht betreuungsbedürftigen Sohn CC würde in jedem Fall über das monetäre Einkommensstreben mit Vorrang hinausgehen. Die Behörde werde aufgefordert, die Leistungskürzung aufzuheben oder den Richtsatz für die Sanktionierte sowie für den Antragssteller auf jenen von „Alleinstehenden über 18 Jahre ohne Bezug von Familienbeihilfe“ anzupassen und zugleich den aus dem beiliegenden Differenzbetrag zu € 100,-- ursprünglicher „Mietzinsbeihilfe“ den aktuell bewilligten Betrag von € 93,-- entsprechend, sämtliche Bescheide dahingehend zu korrigieren, Nachzahlungen unverzüglich zu veranlassen und zukünftige Bescheide daran anzupassen. Die Differenz von € 7,-- pro Monat sei dem Antragsteller nachzuzahlen. Paragraph 16, TMSG zähle nicht in taxativer Form jene Ausnahmebestimmungen auf, die es der Sanktionierten erlauben würde, vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abzusehen, denn die Obsorgepflicht gegenüber dem minderjährigen und erhöht betreuungsbedürftigen Sohn CC würde in jedem Fall über das monetäre Einkommensstreben mit Vorrang hinausgehen. Die Behörde werde aufgefordert, die Leistungskürzung aufzuheben oder den Richtsatz für die Sanktionierte sowie für den Antragssteller auf jenen von „Alleinstehenden über 18 Jahre ohne Bezug von Familienbeihilfe“ anzupassen und zugleich den aus dem beiliegenden Differenzbetrag zu € 100,-- ursprünglicher „Mietzinsbeihilfe“ den aktuell bewilligten Betrag von € 93,-- entsprechend, sämtliche Bescheide dahingehend zu korrigieren, Nachzahlungen unverzüglich zu veranlassen und zukünftige Bescheide daran anzupassen. Die Differenz von € 7,-- pro Monat sei dem Antragsteller nachzuzahlen. Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, dass er in einer Mietwohnung wohne, diese drei Zimmer habe und 54 m² groß sei. Er sei krankenversichert bei der Tiroler Gebietskrankenkasse bei der Mindestsicherung. In der Wohnung würden noch seine beiden Kinder DD, geb am xx.xx.2014 sowie FF, geb am xx.xx.2011 außerdem CC, geb am xx.xx.2008 und die Lebensgefährtin BB, geb am xx.xx.xxxx leben. Der Antragssteller bezieht kein monatliches Einkommen. Als Mietzins- und Wohnbeihilfe erhält er € 93,--. Die Heizkosten sind in den Betriebskosten erhalten. Die Höhe der Stromkosten werden mit € 80,-- festgesetzt. Er hat keine Vermögenswerte. Das Schreiben der Firma EE vom 27.05.2016 betreffend die Mietzinsvorschreibung ab 01.07.2016 an den Antragssteller ergibt, dass der Beschwerdeführer eine monatliche Mietzinsvorschreibung in der Höhe von € 656,32 zu bezahlen hat. In dieser Mietzinsvorschreibung enthalten ist die Hauptmiete in der Höhe von € 453,69, die Heizkosten in der Höhe von € 27,47, das Warmwasser in der Höhe von € 16,37, das Kaltwasser in der Höhe von € 33,29 sowie die Betriebskosten in der Höhe von € 63,34. Zuzüglich der Kosten betreffend 10 % Umsatzsteuer und 20 % Umsatzsteuer ergibt sich eine Insgesamtsumme von € 656,32. Diese Mietzinsvorschreibung betrifft Adresse 1 in Z. Eine weitere Mietzinsvorschreibung ab 01.07.2016 betrifft Adresse 1 in Z und beträgt monatlich € 63,05. Dem Schreiben vom 10.05.2016 des Amtes der Tiroler Landesregierung, Wohnbauförderung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Ansuchens vom 24.02.2016 eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von monatlich € 93,-- durch das Land Tirol bewilligt erhalten hat. Dem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von € 865,33 vom 01.12.2015 bis 31.12.2015 erhalten hat, außerdem, dass seine Lebensgefährtin BB, geb am xx.xx.1989 vom 20.01.2015 bis 21.12.2015 eine geringfügig beschäftigte Angestellte gewesen war. Dienstgeberadresse ist GG, Adresse 2, Deutschland. Der Beschwerdeführer war bei der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 20.01.2015 bis 21.12.2015 als geringfügig beschäftigt gemeldet. Am 04.07.2016 ist der erstinstanzliche Bescheid ergangen, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag
und in Ergänzung des Bescheides vom 08.06.2016 für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt wurden: 1.
§ 6
TMSG vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 626,37. 1.
Paragraph 6, TMSG vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 626,37. 2.
§§ 5und 9 TMSG i
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1.328,88. 2.
Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1.328,88. 3.
§ 5Abs 5 TMSG i
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat September 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 377,00. 3.
Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat September 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 377,00. 4.
§ 5Abs 5 TMSG i
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat Dezember 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 377,00.4.
Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat Dezember 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 377,00. 5.
§ 7
Abs 1 lit a TMSG vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. 5.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TMSG vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. 6.
§ 7
Abs 1 lit b Z 2 TMSG vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.6.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, TMSG vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen. Im Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses ist unter „Hinweis“ festgehalten, dass bei Frau BB keine Betreuungspflichten gem § 16 Abs 3 lit b TMSG gegenüber Kindern vorliegen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, da der Antragsteller sich auf seine Betreuungspflicht für den am xx.xx.2014 geborenen gemeinsamen Sohn DD beruft. Frau BB wird daher aufgefordert, sich ehestens beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend zu melden und sich um eine Vollzeitbeschäftigung, mit der sich eine sofortige Einkommensquelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes biete, zu bemühen. Für eine Weitergewährung der Mindestsicherung über den 31.01.2017 hinaus, sind von Frau BB vier schriftliche Nachweise der Bemühungen der Vollzeitbeschäftigung pro Monat (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc) sowie die AMS-Kontrollkarte vorzulegen. Im Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses ist unter „Hinweis“ festgehalten, dass bei Frau BB keine Betreuungspflichten gem Paragraph 16, Absatz 3, Litera b, TMSG gegenüber Kindern vorliegen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, da der Antragsteller sich auf seine Betreuungspflicht für den am xx.xx.2014 geborenen gemeinsamen Sohn DD beruft. Frau BB wird daher aufgefordert, sich ehestens beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend zu melden und sich um eine Vollzeitbeschäftigung, mit der sich eine sofortige Einkommensquelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes biete, zu bemühen. Für eine Weitergewährung der Mindestsicherung über den 31.01.2017 hinaus, sind von Frau BB vier schriftliche Nachweise der Bemühungen der Vollzeitbeschäftigung pro Monat (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc) sowie die AMS-Kontrollkarte vorzulegen. In der Begründung dieses Bescheides ist zunächst das Berechnungsmodell zum August 2016 festgehalten. Auf diesem ergibt sich ein insgesamter Lebensunterhalt in der Höhe von € 1.328,88 sowie ein Mietzuschuss in der Höhe von € 626,37, sodass von einer Gesamtmindestsicherung in der Höhe von € 1.955,25 auszugehen ist. In der Erläuterung zur Richtsatzkürzung bei BB ist festgehalten, dass der Antragsteller sich auf seine Betreuungspflichten für den gemeinsamen Sohn DD beruft und somit für die Lebensgefährtin und Kindesmutter BB keine Betreuungspflichten gem § 16 Abs 3 lit b TMSG gegenüber den Kindern vorliegt, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sei zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie sei mit Bescheiden vom 13.02., 08.07.2015 und 12.01.2016 aufgefordert worden, sich ehestens beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend zu melden und sich um eine Vollzeitbeschäftigung, mit der sich eine sofortige Einkommensquelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bieten würde, zu bemühen. Für den Fall, dass keine Vollzeitbeschäftigung gefunden werde, wären, wie oben angeführt, vier schriftliche Nachweise der Bemühungen um eine Vollzeitbeschäftigung pro Monat sowie die AMS-Kontrollkarte vorzulegen gewesen. Auch wurde in diesen Bescheiden die Mindestsicherungsbezieherin darauf hingewiesen, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes nach §§ 5 sowie 19 Abs 1 lit d TMSG gekürzt werden könne. Bis zum heutigen Tag ist von Frau BB keinerlei schriftlicher Nachweis der Bemühungen um eine Vollzeitbeschäftigung vorgelegen. Da sich Frau BB trotz schriftlicher Aufforderung und Ermahnung somit bereits wiederholt nicht an der Beseitigung der Notlage beteiligt hat, ist der Mindestsicherungssatz gem § 19 Abs 1 lit d TMSG um 50 % zu kürzen gewesen. In der Begründung dieses Bescheides ist zunächst das Berechnungsmodell zum August 2016 festgehalten. Auf diesem ergibt sich ein insgesamter Lebensunterhalt in der Höhe von € 1.328,88 sowie ein Mietzuschuss in der Höhe von € 626,37, sodass von einer Gesamtmindestsicherung in der Höhe von € 1.955,25 auszugehen ist. In der Erläuterung zur Richtsatzkürzung bei BB ist festgehalten, dass der Antragsteller sich auf seine Betreuungspflichten für den gemeinsamen Sohn DD beruft und somit für die Lebensgefährtin und Kindesmutter BB keine Betreuungspflichten gem Paragraph 16, Absatz 3, Litera b, TMSG gegenüber den Kindern vorliegt, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sei zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie sei mit Bescheiden vom 13.02., 08.07.2015 und 12.01.2016 aufgefordert worden, sich ehestens beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend zu melden und sich um eine Vollzeitbeschäftigung, mit der sich eine sofortige Einkommensquelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bieten würde, zu bemühen. Für den Fall, dass keine Vollzeitbeschäftigung gefunden werde, wären, wie oben angeführt, vier schriftliche Nachweise der Bemühungen um eine Vollzeitbeschäftigung pro Monat sowie die AMS-Kontrollkarte vorzulegen gewesen. Auch wurde in diesen Bescheiden die Mindestsicherungsbezieherin darauf hingewiesen, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraphen 5, sowie 19 Absatz eins, Litera d, TMSG gekürzt werden könne. Bis zum heutigen Tag ist von Frau BB keinerlei schriftlicher Nachweis der Bemühungen um eine Vollzeitbeschäftigung vorgelegen. Da sich Frau BB trotz schriftlicher Aufforderung und Ermahnung somit bereits wiederholt nicht an der Beseitigung der Notlage beteiligt hat, ist der Mindestsicherungssatz gem Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG um 50 % zu kürzen gewesen. II.römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: Gesetz vom
- November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG) LGBl Nr 99/2010 in der Fassung von LGBl 130/2013:Gesetz vom
- November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG) Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung von LGBl 130/2013: § 5Paragraph 5 „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt für
- a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
- b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.,
- b)Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H.,
- c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,
(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.
(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.
(4)Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.
(4)Der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera a, zur Anwendung.
(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.“
(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.“ § 6Paragraph 6 „Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen.
(2)Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m².
(3)Die Kosten und Abgaben nach Abs. 1 dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.“
(3)Die Kosten und Abgaben nach Absatz eins, dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.“ § 9Paragraph 9 „Ausgangsbetrag
(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3)Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“
(3)Verordnungen nach Absatz 2, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“ § 7Paragraph 7 „Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht
- a)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
- a)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
- b)bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung 1. in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder 2. in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang.
(2)Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.“
(2)Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Absatz eins, sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.“ § 16Paragraph 16 „Einsatz der Arbeitskraft
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
(2)Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.
(3)Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er
- a)das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat,
- b)Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann,
- c)Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,
- c)Angehörige im Sinn des Paragraph 123, ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,
- d)Sterbebegleitung im Sinn des § 14a AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des § 14b AVRAG leistet,
- d)Sterbebegleitung im Sinn des Paragraph 14 a, AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des Paragraph 14 b, AVRAG leistet,
- e)in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht oder
- f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice angebotenen Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahme teilnimmt.“ § 19Paragraph 19 „Kürzung von Leistungen
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
- a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
- c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
- d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
- e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt oder
- f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice angebotenen Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahme nicht teilnimmt. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5, begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.
(2)Durch die Kürzung darf der Lebensunterhalt der mit dem Mindestsicherungsbezieher in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen nicht beeinträchtigt werden.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer sowie BB sich keinen gegenseitigen Lebensgefährtenunterhalt zukommen lassen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Beschwerde wegen der Kürzung des Richtsatzes seiner Lebensgefährtin um 50 % erhoben. Diesbezüglich ist auszuführen, wie schon in § 16 TMSG festgehalten, dass arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet sind, vor Gewährung von Mindestsicherung die Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft zu zeigen oder sich um einen ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Diesbezüglich gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Notstandshilfe bzw die Arbeitslosenunterstützung. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Beschwerde wegen der Kürzung des Richtsatzes seiner Lebensgefährtin um 50 % erhoben. Diesbezüglich ist auszuführen, wie schon in Paragraph 16, TMSG festgehalten, dass arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet sind, vor Gewährung von Mindestsicherung die Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft zu zeigen oder sich um einen ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Diesbezüglich gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Notstandshilfe bzw die Arbeitslosenunterstützung. Anspruch auf Notstandshilfe hat grundsätzliche jede Person, die arbeitslos, arbeitswillig und arbeitsfähig ist, sich in einer Notlage befindet, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat und den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt. Die Arbeitswilligkeit wird vor allem dadurch nachgewiesen, dass die Arbeitssuchende eine zumutbare Beschäftigung annimmt. Im Allgemeinen muss sie sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen dann Ausnahmen, zum Beispiel wenn Kinder betreut werden müssen. Diesbezüglich hat das Tiroler Mindestsicherungsgesetz jedoch ganz genau festgelegt, dass diese Kinder das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen. Frau BB ist daher durchaus in der Lage zumindest eine Beschäftigung von 20 Wochenstunden anzunehmen. Eine darunter liegende Beschäftigung kann nicht akzeptiert werden. Im Sinne des Nachweises von Bemühungen um eine Beschäftigung (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firma, Bestätigung der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche etc) ist dem erstinstanzlichen Akt zu entnehmen, dass sie überhaupt keine schriftlichen Nachweise der Bemühungen um eine Vollzeitbeschäftigung vorgelegt hat und dass sie auch keine AMS-Kontrollkarte vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer muss sich daher die Frage gefallen lassen, weshalb der Steuerzahler für ihn und das Leben seiner Partnerin aufkommen soll und darf darauf verwiesen werden, dass auch andere Familie drei Kinder haben und trotzdem im Stande sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist nicht die Pflicht des österreichischen Staates seinen Bürgern insofern zu dienen, wie es der Beschwerdeführer verlangt, dass er ihnen die Mindestsicherung im vollen Ausmaß gewährt und sich nicht auch dahingehend kümmert, dass die Mindestsicherungsbezieher über kurz oder lang wieder in den Arbeitsmarktprozess eingegliedert werden. Insbesondere die Beschwerdeführerin ist eine noch junge Frau und durchaus in der Lage eine Arbeit zu suchen und sich zur Arbeit anzumelden. Im gegenständlichen Fall geht es auch gar nicht so sehr darum, dass die Beschwerdeführerin 40 oder 20 Stunden im Monat arbeitet, sondern dass schlicht und einfach jegliche Nachweise um ein konkretes Bemühen nach einer Arbeitsstelle vollkommen fehlen obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert worden ist, diese nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat sich trotz mehrerer Ermahnungen nicht bereit erklärt ihrer Arbeitskraft zum Einsatz zu bringen. Sie hat auch keine Bereitschaft gezeigt, sich um eine ihr zumutbare Beschäftigung zu kümmern bzw zu bemühen. Die Kürzung ist ihr daher der Höhe nach mit 50 % des jeweiligen Mindestsatzes noch § 5 begrenzt gekürzt worden. Dies im Sinne des § 19 TMSG. Der Beschwerdeführer muss sich daher die Frage gefallen lassen, weshalb der Steuerzahler für ihn und das Leben seiner Partnerin aufkommen soll und darf darauf verwiesen werden, dass auch andere Familie drei Kinder haben und trotzdem im Stande sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist nicht die Pflicht des österreichischen Staates seinen Bürgern insofern zu dienen, wie es der Beschwerdeführer verlangt, dass er ihnen die Mindestsicherung im vollen Ausmaß gewährt und sich nicht auch dahingehend kümmert, dass die Mindestsicherungsbezieher über kurz oder lang wieder in den Arbeitsmarktprozess eingegliedert werden. Insbesondere die Beschwerdeführerin ist eine noch junge Frau und durchaus in der Lage eine Arbeit zu suchen und sich zur Arbeit anzumelden. Im gegenständlichen Fall geht es auch gar nicht so sehr darum, dass die Beschwerdeführerin 40 oder 20 Stunden im Monat arbeitet, sondern dass schlicht und einfach jegliche Nachweise um ein konkretes Bemühen nach einer Arbeitsstelle vollkommen fehlen obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert worden ist, diese nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat sich trotz mehrerer Ermahnungen nicht bereit erklärt ihrer Arbeitskraft zum Einsatz zu bringen. Sie hat auch keine Bereitschaft gezeigt, sich um eine ihr zumutbare Beschäftigung zu kümmern bzw zu bemühen. Die Kürzung ist ihr daher der Höhe nach mit 50 % des jeweiligen Mindestsatzes noch Paragraph 5, begrenzt gekürzt worden. Dies im Sinne des Paragraph 19, TMSG. Ob der Beschwerdeführer selbst die Betreuungspflichten nun für alle drei Kinder oder nur für seine zwei leiblichen Kinder wahrnimmt, spielt im gegenständlichen Fall eine eher untergeordnete Rolle, da das Versäumnis seiner Lebensgefährtin darin besteht, die diversen oben erwähnten Nachweise zu erbringen. Erst wenn sie solche Nachweise erbracht hat, kann die erfolgte Kürzung wieder aufgehoben und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers der volle Satz der ihr zustehenden Mindestsicherung erbracht werden. Die erstinstanzliche Behörde hat sich nicht über die Argumentation des Beschwerdeführers hinweggesetzt, sie hat auch nicht die Gesetze falsch ausgelegt, sondern hat im Gegenteil die Gesetze dem Inhalt nach vollkommen richtig befolgt, liegt hier doch weder eine „substanzlose Frechheit noch eine Diskriminierung eines im seinem Alltag ohnehin beeinträchtigten Kindes“ vor. Es muss auch hier wieder der Vorwurf gemacht werden, dass die Diskriminierung des Kindes eventuell auch durch das Verhalten der Eltern, die sich beide weigern eine Arbeit zu suchen, entsteht und nicht einfach dem Staat in die Schuhe geschoben werden kann, der nicht Vater oder Mutter des Kindes ist. Die von der Erstbehörde getroffenen Entscheidungen und Abwägungen entsprechen durchaus den rechtlichen Gegebenheiten der Tiroler Mindestsicherung. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.17.1673.1