← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/24/1504-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/24/1504-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Dipl.-Ing. A A, wohnhaft in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 10.07.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,-- zu leisten.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,-- zu leisten.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 10.07.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes vorgeworfen: „Herr DI A A, geb. XX.XX.XXXX, wh. in Adresse, hat Arzneiwaren, welche in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010), BGBl I Nr. 79/2010 (§ 2 Z 1 lit. c AWEG 2010) und unter Position 304 der Kombinierten Nomenklatur der EU fallen – nämlich 2 Stück Sildenafil (KN-Code 3004900000) und 270 Stück Tadalafil (KN-Code 3004900000) – entgegen § 3

(1)AWEG 2010 ohne die erforderliche Einfuhrbewilligung bzw. Meldung in das Bundesgebiet eingeführt, indem er die Waren von seinem Wohnsitz in Adresse, und somit vom Inland aus, bestellt hat und diese Arzneiwaren aufgrund seiner Bestellung mit dem Postverkehr über Deutschland über den Flughafen Wien in das Bundesgebiet gelangt sind und am 04.03.2016 um ca. 06:00 Uhr in Adresse, vom Zollamt Wien – Zollstelle Post, wahrgenommen wurden.„Herr DI A A, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, wh. in Adresse, hat Arzneiwaren, welche in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010, (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, AWEG 2010) und unter Position 304 der Kombinierten Nomenklatur der EU fallen – nämlich 2 Stück Sildenafil (KN-Code 3004900000) und 270 Stück Tadalafil (KN-Code 3004900000) – entgegen Paragraph 3,
(1)AWEG 2010 ohne die erforderliche Einfuhrbewilligung bzw. Meldung in das Bundesgebiet eingeführt, indem er die Waren von seinem Wohnsitz in Adresse, und somit vom Inland aus, bestellt hat und diese Arzneiwaren aufgrund seiner Bestellung mit dem Postverkehr über Deutschland über den Flughafen Wien in das Bundesgebiet gelangt sind und am 04.03.2016 um ca. 06:00 Uhr in Adresse, vom Zollamt Wien – Zollstelle Post, wahrgenommen wurden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen – Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) begangen und wurde über ihn gemäß § 21 Abs 1 Z 1 erster Satz AWEG 2010 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,-- (Ersatzarrest im Falle der Uneinbringlichkeit von 45 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen – Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) begangen und wurde über ihn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz AWEG 2010 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,-- (Ersatzarrest im Falle der Uneinbringlichkeit von 45 Stunden) verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammenfassend aus, dass es wahr sei, dass er am 08.01.2016 auf der Webseite www.deutscheversand-apotheke.com und am 15.01.2016 auf der Webseite www.rx-elife.com jeweils eine Bestellung getätigt habe. Die Zeitpunkte könnten durch Kreditkartenbelege nachgewiesen werden. Diese 2 (zwei) Bestellungen habe er, auch das bestätige er, aus statistischen Gründen gemacht. Klar sei ihm bekannt gewesen, dass erstens die Ware vom Zoll abgefangen werden könnte und zweitens, dass auch unseriöse Anbieter keine Ware versenden oder die Ware auf dem langen Weg, von wo die Ware auch immer herkomme, einfach verschwinde. Und nun hätten die Uhren zu laufen begonnen und seien keine Ware angekommen. Diese Webseiten würden anbieten, dass bei Nichterhalt der Ware das Geld zurück erstattet oder die Ware nochmals versendet werde. Nach mehreren Wochen habe er mit beiden Webseiten Kontakt aufgenommen und versucht, sein Geld zurück zu bekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm schon lieber gewesen, mein Geld zurück zu bekommen. Er könne das Datum nicht mehr genau benennen, aber es sei irgendwann Mitte Februar 2016 gewesen. Beide Lieferanten habe dies nicht tun wollen, sondern sei ihm mitgeteilt worden, dass die Ware nochmals versendet werde. Nun vermute er, dass das Problem entstanden sei: Zu diesem Zeitpunkt dürfte die Ware bereits vom Zoll in Wien aufgegriffen worden sein, OHNE dass der Beschwerdeführer benachrichtigt worden sei. Kenntnis darüber, dass die Ware beim Zoll sei, bekam der Beschwerdeführer Ende März
  1. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er davon ausgehen müssen, dass er einem Betrug aufgesessen oder die Ware tatsächlich irgendwo verschwunden sei. Er habe nicht davon ausgehen können, dass sie längst für Wochen beim Zoll lag, ohne dass er informiert worden sei. Also habe er lediglich versucht, seine ursprünglichen Bestellungen zu erhalten bzw sein Geld zurück zu bekommen. Darauf seien die Lieferanten aber nicht eingegangen. Hätte er kurzfristig Nachricht vom Zoll erhalten, hätten „generalpräventiven Maßnahmen“ auch Wirkung gezeigt und hätte er mehr auf die „Geld zurück-Garantie“ gedrängt. Im Ergebnis habe er nur 2 Bestellungen getätigt. Für beide habe ich die Strafverfügung akzeptiert. Das könne ihm nicht vorgeworfen werden und könne sich daraus keine prinzipielle zukünftige Schuldhaftigkeit ableiten. Aus den Unterlagen müsse ersichtlich sein, dass es sich bei der letzten Lieferung um den gleichen Lieferanten wie bei einer der ersten beiden handle und es sich lediglich eine Doppellieferung der ursprünglichen Bestellung handele. Diese sei nicht mit „Vorsatz“ getätigt worden, da er zu diesem Zeitpunkt NICHT von der Beschlagnahme durch Zollamt Bescheid gewusst habe. Damit habe er KEIN drittes Mal eine Bestellung getätigt. Die Strafe seiner beiden Vergehen seien mit **** oder **** verbüßt worden. Vorbeugend möchte er mitteilen, dass der sehr unwahrscheinliche Fall eintreten könnte, dass die Doppellieferung des
  2. Anbieters auch noch eintrifft, da er kein Geld zurück erhalten habe. Daher beantrage er die Einstellung des Verfahrens oder die Aussetzung der Geldstrafe oder was auch immer an dieser Stelle für mich rechtlich formuliert werden müsste. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Beweisaufnahme/Feststellungen:römisch zwei. Beweisaufnahme/Feststellungen: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeigen des Zollamtes Wien vom 30.03.2016, Zl ****, vom 11.04.2016, Zl **** und vom 04.05.2016, Zl **** sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer Herr DI A A, Arzneiwaren, welche in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) und unter Position 304 der Kombinierten Nomenklatur der EU fallen – nämlich 2 Stück Sildenafil (KN-Code 3004900000) und 270 Stück Tadalafil (KN-Code 3004900000) – entgegen § 3 Abs 1 AWEG 2010 ohne die erforderliche Einfuhrbewilligung bzw Meldung in das Bundesgebiet eingeführt hat. So hat der Beschwerdeführer die Waren von seinem Wohnsitz in Adresse, und somit vom Inland aus, angefordert und sind diese Arzneiwaren aufgrund seiner Bestellung mit dem Postverkehr über Deutschland über den Flughafen Wien in das Bundesgebiet gelangt. Am 04.03.2016 um ca 06:00 Uhr in Adresse, wurden sie vom Zollamt Wien-Zollstelle Post, wahrgenommen.Aufgrund dessen steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer Herr DI A A, Arzneiwaren, welche in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2010, (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, AWEG 2010) und unter Position 304 der Kombinierten Nomenklatur der EU fallen – nämlich 2 Stück Sildenafil (KN-Code 3004900000) und 270 Stück Tadalafil (KN-Code 3004900000) – entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010 ohne die erforderliche Einfuhrbewilligung bzw Meldung in das Bundesgebiet eingeführt hat. So hat der Beschwerdeführer die Waren von seinem Wohnsitz in Adresse, und somit vom Inland aus, angefordert und sind diese Arzneiwaren aufgrund seiner Bestellung mit dem Postverkehr über Deutschland über den Flughafen Wien in das Bundesgebiet gelangt. Am 04.03.2016 um ca 06:00 Uhr in Adresse, wurden sie vom Zollamt Wien-Zollstelle Post, wahrgenommen. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in den Anzeigen des Zollamtes Wien vom 30.03.2016, Zl ****, 11.04.2016, Zl **** und vom 04.05.2016, Zl ****. Das Vorbringen des Beschwerdeführers es handle sich bei der Lieferung vom 04.03.2016 lediglich um eine Ersatzzustellung, die er nicht bestellt habe und er deshalb keinen Beweis für etwas erbringen könne, dass er nicht bestellt habe ist widersprüchlich, da der Beschwerdeführer selbst vorbringt er habe sich nach der Nichtzustellung der Bestellungen vom
  3. und 15.01.2016 im Februar 2016 um das nochmalige Zusendung der bestellten Arzneiwaren bemüht. Der Beschwerdeführer vermag die Beweiskraft der Anzeigen des Zollamts daher nicht zu entkräften. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010, BGBl I Nr 79/2010idF BGBl I Nr 163/2015), lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010, BGBl römisch eins Nr 79/2010idF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 163 aus 2015,), lauten wie folgt:
  4. Abschnitt Arzneiwaren Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit §
  5. Paragraph 3,
(1)Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2)Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig. Strafbestimmungen § 21.
(1)WerParagraph 21,
(1)Wer
  1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
  2. Arzneiwaren entgegen Paragraph 3, ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
  3. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder
  4. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß Paragraph 6, unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen Paragraphen 7, 8, oder 9 verbringt, oder 3.Blutprodukte entgegen § 12 ohne Verkehrsfähigkeitsbescheinigung einführt, oder 3.Blutprodukte entgegen Paragraph 12, ohne Verkehrsfähigkeitsbescheinigung einführt, oder
  5. bei Blutprodukten die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 14 Abs 7 unterlässt oder Blutprodukte ohne Meldung entgegen § 14 Abs 1 verbringt, oder
  6. bei Blutprodukten die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß Paragraph 14, Absatz 7, unterlässt oder Blutprodukte ohne Meldung entgegen Paragraph 14, Absatz eins, verbringt, oder 5.Produkte natürlicher Heilvorkommen entgegen § 18 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder5.Produkte natürlicher Heilvorkommen entgegen Paragraph 18, ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder 6.den Aufzeichnungspflichten gemäß § 10 Abs 3 oder § 11 Abs 5 oder den Verpflichtungen gemäß § 15 zuwiderhandelt, oder6.den Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, oder Paragraph 11, Absatz 5, oder den Verpflichtungen gemäß Paragraph 15, zuwiderhandelt, oder
  7. den in § 20 genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,
  8. den in Paragraph 20, genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann. V. Erwägungenrömisch fünf. Erwägungen
  1. Zum Tatvorwurf 1.
  2. Zur objektiven Tatseite Gemäß § 3 Abs 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz ist die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arzneiwareneinfuhrgesetz ist die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 08.01.2016 und am 15.01.2016 Arzneimittel aus dem Ausland im Internet bestellt und diese nach Österreich liefern lassen, ohne dass die erforderliche Einfuhrbewilligung dafür vorlag. Daher wurde er mit Strafverfügung vom 20.01.2016, ****, sowie vom 26.04.2016, ****, für diese Verwaltungsübertretung bestraft. Mit Anzeige des Zollamts Wien vom 04.05.2016, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Kontrolle am 04.03.2016 wiederum wegen eines Vergehens nach § 3 Abs 1 AWEG 2010 angezeigt und wurde dem Beschwerdeführer deshalb am 10.07.2016 ein Straferkenntnis zugestellt. Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde und brachte vor, dass er hinsichtlich der Lieferung vom 04.03.2016 keine Bestellung gemacht habe. Bei der Bestellung handle es sich um eine Ersatzzustellung für die bereits beschlagnahmten Arzneimittel, die er jedoch nicht persönlich veranlasst habe. Mit Anzeige des Zollamts Wien vom 04.05.2016, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Kontrolle am 04.03.2016 wiederum wegen eines Vergehens nach Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010 angezeigt und wurde dem Beschwerdeführer deshalb am 10.07.2016 ein Straferkenntnis zugestellt. Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde und brachte vor, dass er hinsichtlich der Lieferung vom 04.03.2016 keine Bestellung gemacht habe. Bei der Bestellung handle es sich um eine Ersatzzustellung für die bereits beschlagnahmten Arzneimittel, die er jedoch nicht persönlich veranlasst habe. Fest steht, dass am 04.03.2016 bei einer Kontrolle am Flughafen Wien-Schwechat eine über den Postverkehr aus Deutschland kommende Lieferung von Arzneimitteln adressiert an den Beschwerdeführer ohne die erforderliche Einfuhrbewilligung aufgegriffen und infolgedessen beschlagnahmt wurde. Die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 AWEG 2010 sind daher allenfalls erfüllt. Fest steht, dass am 04.03.2016 bei einer Kontrolle am Flughafen Wien-Schwechat eine über den Postverkehr aus Deutschland kommende Lieferung von Arzneimitteln adressiert an den Beschwerdeführer ohne die erforderliche Einfuhrbewilligung aufgegriffen und infolgedessen beschlagnahmt wurde. Die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010 sind daher allenfalls erfüllt. Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, GZ 90/19/0078). Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht vergleiche ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, GZ 90/19/0078). Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG i.V.m. § 39 Abs 2 AVG, § 25 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Zollbeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, § 25 Abs 1 VStG, E 8a bis c). Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 25, VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Zollbeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt vergleiche Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, Paragraph 25, Absatz eins, VStG, E 8a bis c). 1.
  3. Zur subjektiven Tatseite: Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach Paragraph 5, , Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, ist beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des § 5 Abs 1 VStG jedenfalls von Vorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde selbst vor, dass ihm bewusst war, dass die Ware vom Zoll abgefangen werden kann - er hatte daher allenfalls Kenntnis vom Unrecht seiner Tat. Daran ändert auch die Tatsache, dass es sich bei der Lieferung vom 04.03.2015 lediglich um eine Ersatzzustellung handeln solle nichts. Mit der Entscheidung sich nach dem Nichterhalt der Bestellungen vom Jänner 2016 nochmals um die Zustellung der Arzneimittel zu bemühen, hat der Beschwerdeführer es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, Arzneiwaren nach Österreich einzuführen, ohne eine Einfuhrbescheinigung dafür zu beantragen und somit unabhängig von den bereits rechtskräftigen Strafverfügungen (**** sowie ****) nochmals eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs 1 AWEG begangen. Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, ist beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG jedenfalls von Vorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde selbst vor, dass ihm bewusst war, dass die Ware vom Zoll abgefangen werden kann - er hatte daher allenfalls Kenntnis vom Unrecht seiner Tat. Daran ändert auch die Tatsache, dass es sich bei der Lieferung vom 04.03.2015 lediglich um eine Ersatzzustellung handeln solle nichts. Mit der Entscheidung sich nach dem Nichterhalt der Bestellungen vom Jänner 2016 nochmals um die Zustellung der Arzneimittel zu bemühen, hat der Beschwerdeführer es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, Arzneiwaren nach Österreich einzuführen, ohne eine Einfuhrbescheinigung dafür zu beantragen und somit unabhängig von den bereits rechtskräftigen Strafverfügungen (**** sowie ****) nochmals eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AWEG begangen.
  4. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war wie bereits von der belangten Behörde festgestellt von Vorsatz auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Hinsichtlich des Verschuldens war wie bereits von der belangten Behörde festgestellt von Vorsatz auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch die Bezirkshauptmannschaft W als belangte Behörde hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen.Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist ausreichend geklärt. Die Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung widerspricht somit nicht § 6 EMRK und Art 47 GRC. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist ausreichend geklärt. Die Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung widerspricht somit nicht Paragraph 6, EMRK und Artikel 47, GRC. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.24.1504.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.