RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/2019-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.08.2016, Zl ****, betreffend die Vorschreibung verschiedener Maßnahmen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zur Wiederherstellung eines Feuchtgebietes auf dem Gst *** KG Z samt Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht und samt Untersagung der weiteren Ausführung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Leistungsfrist für die Durchführung der aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen mit 30.04.2017 neu festgesetzt wird.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Leistungsfrist für die Durchführung der aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen mit 30.04.2017 neu festgesetzt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.08.2016 wurden dem Rechtsmittelwerber auf der Rechtsgrundlage des § 17 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.08.2016 wurden dem Rechtsmittelwerber auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - zum einen die weitere Ausführung des Entwässerungsvorhabens auf dem Gst *** KG Z untersagt (Spruchpunkt I.) sowiezum einen die weitere Ausführung des Entwässerungsvorhabens auf dem Gst *** KG Z untersagt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie - zum anderen mehrere näher bezeichnete Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Feuchtgebietes ebenfalls auf dem Gst *** KG Z aufgetragen, dies unter entsprechender Fristsetzung (Spruchpunkt II.).zum anderen mehrere näher bezeichnete Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Feuchtgebietes ebenfalls auf dem Gst *** KG Z aufgetragen, dies unter entsprechender Fristsetzung (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – gestützt auf die gesetzliche Bestimmung des § 44 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – eine namentlich genannte Person zum ökologischen Bauaufsichtsorgan für die ordnungsgemäße Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen bestellt. Zugleich wurde unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – gestützt auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – eine namentlich genannte Person zum ökologischen Bauaufsichtsorgan für die ordnungsgemäße Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen bestellt. Unter Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides wurden dem Beschwerdeführer die entstandenen Kommissionsgebühren zur Zahlung aufgetragen. Unter Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides wurden dem Beschwerdeführer die entstandenen Kommissionsgebühren zur Zahlung aufgetragen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft feststehe, dass der Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer entsprechenden naturschutzrechtlichen Bewilligung eine Anlage in Form eines Drainagerohr-Leitungssystems auf dem Gst *** KG Z im dort befindlichen Feuchtgebiet errichtet habe, welches der Entwässerung des Feuchtgebietes diene. In diesem Zusammenhang habe der Rechtsmittelwerber auch ein PVC-Rohr im Uferschutzbereich sowie im Gewässerschutzbereich des Xbaches zur Ausleitung der aus dem Feuchtgebiet anfallenden Wässer verlegt, dies ebenfalls ohne naturschutzrechtliche Bewilligung. Die Darlegungen des Beschwerdeführers, auf dem Gst *** KG Z hätte bereits zum Teil ein Entwässerungssystem aus Betonrohren bestanden, würden unwahrscheinlich erscheinen, hätte doch der zeugenschaftlich einvernommene Vorbewirtschafter von diesem Entwässerungssystem aus Betonrohren nichts gewusst. Beim Lokalaugenschein hätten mehrere Betonrohre vor Ort festgestellt werden können. Es erscheine nunmehr lebensfremd, dass ein Teil der ausgegrabenen Rohre vor Ort belassen und der andere Teil zur Entsorgung abtransportiert worden sei. Ausgehend von der Bewilligungspflicht und auch der gegebenen Konsenslosigkeit der durchgeführten Entwässerungsmaßnahmen seien entsprechend der anzuwendenden Rechtslage die entsprechenden Wiederherstellungsmaßnahmen aufzutragen gewesen, ebenso sei die Untersagung der weiteren Ausführung des Entwässerungsvorhabens notwendig gewesen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, womit die Behebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die Erstinstanz beantragt wurden. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass auf dem verfahrensbetroffenen Grundstück *** KG Z schon eine ältere Entwässerungsverrohrung – bestehend aus Betonrohren – vorhanden gewesen sei, was durch den Entsorgungsschein der Firma BB bewiesen werden könne. Die Entwässerungsrohre aus Beton seien nicht mehr funktionstüchtig gewesen und daher von ihm entfernt sowie entsorgt worden. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die von ihm gesetzten Maßnahmen ein Feuchtgebiet im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes betroffen hätten. Selbst nach Einschau in die maßgeblichen Unterlagen sei ihm nicht ersichtlich geworden, dass die verfahrensbetroffene Grundfläche ein Feuchtgebiet darstelle. Der Anlage des angefochtenen Bescheides sei zu entnehmen, dass die von ihm errichteten Anlagen in drei Teilstücke gegliedert worden seien, wobei diese drei Teile mit einem schwarzen, einem roten und einem blauen Pfeil kenntlich gemacht worden seien. Richtig sei, dass sich auf der Position des schwarzen Pfeiles bisher keinerlei Verrohrung befunden habe. Dort habe er eine Entwässerung mittels Drainagerohren vorgenommen, um das Stauwasser direkt in den Xbach einzuleiten. Er sei bereit, diese bislang nicht vorhandene Verrohrung wieder zu entfernen und den ursprünglichen Zustand – so gut als möglich – wiederherzustellen. Im Bereich des roten sowie blauen Pfeiles sei eine sehr alte und nicht mehr funktionstüchtige Betonverrohrung vorhanden gewesen, welche er durch neue Drainagerohre ersetzt habe. Die Annahme der belangten Behörde, auch hier sei keine Entwässerungsverrohrung vorhanden gewesen, sei unzutreffend. Es sei keinesfalls seine Absicht gewesen, hier vorsätzlich in einen besonders geschützten Naturbereich einzugreifen, sondern sei er nur bemüht gewesen, eine maschinell mit Traktor bewirtschaftbare Kulturfläche zu erhalten. Hätte er gewusst, dass hier ein Feuchtgebiet sei, hätte er die nunmehr beanstandeten Maßnahmen gar nicht getroffen. Von den Behördenvertretern sei er über das Bestehen eines Feuchtgebietes auf der Verfahrensfläche vorher jedenfalls nicht aufgeklärt worden. Er sei der Meinung gewesen, dass er die bislang bestandene Verrohrung (Betonrohre) durch neuartige und funktionstüchtige Drainagerohre ersetzen dürfe. Er habe die Information erhalten, dass in einem Feuchtgebiet selbst nachträglich nicht um eine Bewilligung dafür angesucht werden könne, das errichtete Drainagesystem belassen zu können, weil eine solche Genehmigung in einem Feuchtgebiet gar nicht vorgesehen sei. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes beantrage er eine mündliche Rechtsmittelverhandlung. 3) Am 28.11.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein naturkundefachlicher Sachverständiger einer Befragung unterzogen wurde, dies insbesondere zur Fragestellung, ob die verfahrensbetroffene Grundfläche ein Feuchtgebiet im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 darstellt. Den Verfahrensparteien wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu richten. Zudem konnten die Parteien ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigten. Der Beschwerdeführer führte noch erklärend aus, dass im gegenständlichen Bereich auch andere Entwässerungsanlagen bestehen würden. Er könne nicht verstehen, dass die Bauern die Grundflächen bewirtschaften sollen, ihnen aber die Möglichkeit verwehrt werde, bestehende Anlagen wieder funktionstüchtig herzustellen und damit die Bewirtschaftungsmöglichkeit aufrechtzuerhalten. Bei der Beschwerdeverhandlung wurde der Rechtsmittelwerber vom erkennenden Verwaltungsgericht um eine Klarstellung ersucht, ob sein Rechtsmittel (gegen die aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen) sämtliche errichtete Anlagenteile erfasst oder nur Teile davon. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, dass sich seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang richtet. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Verfahrensmaßgeblich sind im gegenständlichen Beschwerdefall die beiden Bestimmungen des § 9 sowie des § 17 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 87/
- Verfahrensmaßgeblich sind im gegenständlichen Beschwerdefall die beiden Bestimmungen des Paragraph 9, sowie des Paragraph 17, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,. Darauf hat die belangte Behörde ua den angefochtenen Bescheid auch gestützt. Diese Rechtsvorschriften haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 9„Schutz von Feuchtgebieten
(1)In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
- a)…
- b)…
- c)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
- c)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
- d)…
- e)…
- f)Entwässerungen;
- g)… § 17Paragraph 17 Rechtswidrige Vorhaben
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
- a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
- b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
- b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.
(2)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Unstrittig ist in der vorliegenden Rechtssache, dass der Beschwerdeführer auf dem Gst *** KG Z eine Entwässerungsanlage mit neuen Drainagerohren errichtet hat, dies im Frühjahr
- Vom Rechtsmittelwerber wird auch nicht in Abrede gestellt, dass er für die im Drainagesystem gesammelten Wässer eine neue und bislang nicht bestandene Rohrausleitung in den Xbach unter Inanspruchnahme eines Grundstückes der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut geschaffen hat. Nicht bestritten wird schließlich, dass für all diese Maßnahmen keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen hatte. Strittig ist dagegen, ob die verfahrensbetroffene Grundfläche ein Feuchtgebiet im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 darstellt, hat doch der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung dargelegt, dass das Gst *** KG Z nicht mit Schilf verwachsen und immer gemäht worden sei. Außerdem hat sich der Beschwerdeführer auf eine Auskunft der Gemeinde bezogen, wonach die von den beschwerdegegenständlichen Maßnahmen betroffene Grundfläche kein naturschutzrechtlich geschützter Lebensraum sei. In Streit gezogen hat der Rechtsmittelwerber weiters die Annahme der belangten Behörde, dass vor den streitverfangenen Entwässerungsmaßnahmen im Frühjahr 2016 auf dem Gst *** KG Z noch keine Entwässerungsanlage aus Betonrohren bestanden habe. Auf einer Teilstrecke der nunmehrigen Anlage habe er nämlich bloß schon bestehende, aber nicht mehr funktionstüchtige Entwässerungsrohre ausgetauscht. 2) Zur Klärung des gegenständlich strittigen Sachverhaltselementes der Eigenschaft der verfahrensbetroffenen Grundfläche als Feuchtgebiet im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ergänzende Erhebungen vorzunehmen, dies durch Befragung eines naturkundefachlichen Sachverständigen. Bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung gab der beigezogene Sachverständige für Naturkunde hinsichtlich der vom bekämpften Bescheid erfassten Grundfläche auf Grundstück *** KG Z über Befragung wie folgt zu Protokoll: „Am 27.04.2016 habe ich mit einem weiteren Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Y einen Lokalaugenschein auf dem Gst *** KG Z vorgenommen. Dabei konnte ich feststellen, dass auf dem Grundstück Grabungsarbeiten stattgefunden haben. Ich konnte feststellen, dass Betonrohre aus einem Graben (Waal), die offenkundig für Zwecke der Überfahrt gedient haben, ausgegraben worden sind und eine neue Überfahrt angelegt worden ist, die meiner Einschätzung nach länger als die ursprüngliche angelegt wurde. Ich konnte auch feststellen, dass eine Ausleitung in den Xbach vorgenommen wurde. Beim Lokalaugenschein konnte natürlich nicht gesehen werden, ob Rohre in den Untergrund eingelegt bzw vergraben worden sind. Aufgrund der Ausleitung, die ich feststellen konnte, hatte ich den Verdacht, dass eine Entwässerungsmaßnahme vorgenommen worden ist. Diese Vermutung wurde durch eine anschließende Befragung des Beschwerdeführers bestätigt. Wenn ich gefragt werde, ob von den gesetzten Maßnahmen ein Feuchtgebiet im Sinne der Begriffsbestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 betroffen worden ist, so gebe ich an, dass ich beim Lokalaugenschein feststellen konnte, dass am Beginn der verlegten Rohre, also im nordwestlichen Bereich der errichteten Anlage (blauer Doppelpfeil), unzweifelhaft ein Feuchtgebiet im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmungen gegeben ist. Auf dem Lichtbild gemäß Beilage A), welches dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2016 als Planbeilage zugrunde gelegt wurde, ist dort ein verschilfter Bereich sehr gut zu erkennen. Das Feuchtgebiet erstreckt sich über den verschilften Bereich hinaus auch Richtung Südosten des Grundstückes *** KG Z, wobei ich in etwa angeben kann, dass sich das Feuchtgebiet bis zur Mitte des blauen Doppelpfeiles erstreckt. Richtig ist, dass ich dort Kleinseggen und Dotterblumen feststellen habe können. Der Bereich, wo der blaue Doppelpfeil auf dem Lichtbild angebracht worden ist, wird zwar gemäht, doch ändert dies nichts daran, dass auch hier zumindest teilweise ein Feuchtgebiet im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 gegeben ist. Meine Beurteilung wird durch eine im Jahr 2012 vorgenommene vegetationskundliche Erhebung im Zuge der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z unterstrichen. Ich habe eine im Zuge dieser Erhebungsarbeiten erstellte Planunterlage mitgenommen. Auf dieser ist zu ersehen, dass der Feuchtgebietsbereich sich in Richtung Südosten des Gst *** KG Z erstreckt, und zwar über die Linie hinaus, die durch die Mähnutzung vorgegeben wird. Bezüglich der am 27.04.2016 aufgenommenen Lichtbilder ist noch anzuführen, dass das Lichtbild Nummer 3 jenen Punkt zeigt, wo die verfahrensgegenständliche Anlage beginnt. Das Lichtbild Nummer 3 wurde in etwa an der Grenze der Mähnutzung gegenüber dem verschilften Bereich aufgenommen. Zu dem auf dem Grundstück *** KG Z von mir festgestellten Feuchtgebiet halte ich fest, dass diesbezüglich eindeutig die Begriffsmerkmale nach dem Naturschutzgesetz gegeben sind, ist hier doch ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und abgrenzbarer Lebensraum gegeben, dies mit den für ein Feuchtgebiet charakteristischen Pflanzengemeinschaften. Wenn ich gefragt werde, wie ich die Eingriffsintensität der gesetzten Entwässerungsmaßnahmen beurteile, gebe ich an, dass man sich ein Feuchtgebiet wie einen feuchten Schwamm vorstellen kann. Die Entwässerungsmaßnahme bezweckt ja, dass das Wasser abgeführt werden soll und damit sind dann Auswirkungen – jedenfalls auf längere Sicht gesehen – auf die Vegetation verbunden. Die gegenständliche Entwässerungsanlage vermag zwar nicht das gesamte dort befindliche Feuchtgebiet trockenzulegen, da die Anlage ja nur einen Teil des Feuchtgebietes betrifft, doch ist für den betroffenen Teil festzuhalten, dass auf längere Sicht die Wirkung gegeben sein wird, dass das Feuchtgebiet nicht mehr Bestand haben kann und jedenfalls längerfristig gesehen die Begriffsmerkmale eines Feuchtgebietes im betroffenen Bereich nicht mehr gegeben wären. Soweit ich beim Lokalaugenschein feststellen habe können, sind die errichteten Anlagenteile miteinander in Verbindung, also die mit schwarzer, roter und blauer Farbe auf der Planbeilage des bekämpften Bescheides dargestellten Anlagenteile. Letztlich wird mit der Gesamtanlage das gefasste Wasser in den Xbach ausgeleitet. Auch der Waal entwässert in den Xbach, dies weiter westwärts.“ Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene naturkundefachliche Sachverständige Mag. CC hinterließ beim erkennenden Verwaltungsgericht einen äußerst kompetenten Eindruck. Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.11.2016 vermochte der befasste Sachverständige nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts recht überzeugend und plausibel darzulegen, dass die verfahrensbetroffene Grundfläche auf dem Grundstück *** KG Z sämtliche Merkmale eines Feuchtgebietes im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aufgeweist, somit die Verfahrensfläche einen vom Wasser geprägten, in sich geschlossenen und vom benachbarten Feld abgrenzbaren Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften darstellt, wobei er insbesondere die auf der streitverfangenen Grundfläche festgestellten Kleinseggen und Dotterblumen hervorgehoben hat.Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.11.2016 vermochte der befasste Sachverständige nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts recht überzeugend und plausibel darzulegen, dass die verfahrensbetroffene Grundfläche auf dem Grundstück *** KG Z sämtliche Merkmale eines Feuchtgebietes im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aufgeweist, somit die Verfahrensfläche einen vom Wasser geprägten, in sich geschlossenen und vom benachbarten Feld abgrenzbaren Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften darstellt, wobei er insbesondere die auf der streitverfangenen Grundfläche festgestellten Kleinseggen und Dotterblumen hervorgehoben hat. Die aktenkundigen Lichtbilder über die verfahrensbetroffene Grundfläche untermauern nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts die nachvollziehbaren, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen für Naturkunde, ist doch auf den Lichtbildern unzweifelhaft zu erkennen, dass die vom bekämpften Bescheid erfasste Grundfläche an eine mit Schilf verwachsene Grundfläche angrenzt, wobei entsprechend dem durchgeführten Ermittlungsverfahren das Schilf infolge nicht gegebener Mähnutzung aufgekommen ist. Es ist daher für das erkennende Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass auf dem verfahrensbetroffenen Gst *** KG Z zwar kein Schilf zu erkennen ist, dies aufgrund der dort gegebenen Nutzung, doch das Feuchtgebiet sich auch – entsprechend den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen – auf das Gst *** KG Z erstreckt, wenn er dort Kleinseggen und Dotterblumen feststellen hat können. Aus den aktenkundigen Lichtbildern kann auch einwandfrei die Lage der verfahrensbetroffenen Grundfläche außerhalb geschlossener Ortschaften nachvollzogen werden. Soweit der Beschwerdeführer versucht hat, die Qualifikation der Verfahrensfläche als Feuchtgebiet im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in Zweifel zu ziehen, ist darauf hinzuweisen, dass er seine diesbezüglichen Ausführungen zum einen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattet hat und sind diese zum anderen auch nicht so fundiert sowie substantiiert, dass sie die gutachterlichen Aussagen des beigezogenen Sachverständigen entkräften hätten können. Die gegen die rechtliche Qualifikation der Verfahrensfläche als Feuchtgebiet im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 vom Rechtsmittelwerber vorgetragenen Ausführungen sind nämlich nicht geeignet, die Unvollständigkeit des Gutachtens aufzuzeigen oder das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen (vgl in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031). Die gegen die rechtliche Qualifikation der Verfahrensfläche als Feuchtgebiet im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 vom Rechtsmittelwerber vorgetragenen Ausführungen sind nämlich nicht geeignet, die Unvollständigkeit des Gutachtens aufzuzeigen oder das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031). Der Beschwerdeführer vermochte sohin das Gutachten des beigezogenen naturkundefachlichen Sachverständigen keineswegs in seinem Beweiswert zu erschüttern. Insbesondere steht die bisherige landwirtschaftliche Mähnutzung der verfahrensbetroffenen Grundfläche der Annahme eines naturschutzrechtlich geschützten Feuchtgebietes nicht grundsätzlich entgegen (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.02.2002, Zl 2000/10/0190).Insbesondere steht die bisherige landwirtschaftliche Mähnutzung der verfahrensbetroffenen Grundfläche der Annahme eines naturschutzrechtlich geschützten Feuchtgebietes nicht grundsätzlich entgegen vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.02.2002, Zl 2000/10/0190). Somit kommt es vorliegend entgegen der offenkundigen Meinung des Rechtsmittelwerbers nicht darauf an, dass die Verfahrensfläche gemäht wurde und daher im Gegensatz zu der angrenzenden Grundfläche dort kein größeres Schilf aufgekommen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt daher im Gegenstandsfall der Beurteilung des beigezogenen Sachverständigen, wonach die in Beurteilung stehende Verfahrensfläche sämtliche Eigenschaften eines Feuchtgebietes im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 aufweist. 3) Davon ausgehend, dass die streitverfangenen Entwässerungsmaßnahmen des Rechtsmittelwerbers ein naturschutzrechtlich geschütztes Feuchtgebiet erfassen, ist die Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 1 lit c und lit f Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für die vom Beschwerdeführer in Ansehung der Verfahrensfläche gesetzten Maßnahmen (Errichtung eines Drainagesystems mit Ausleitung in den Xbach) vorliegend ohne jeglichen Zweifel als erwiesen anzusehen. Davon ausgehend, dass die streitverfangenen Entwässerungsmaßnahmen des Rechtsmittelwerbers ein naturschutzrechtlich geschütztes Feuchtgebiet erfassen, ist die Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera c und Litera f, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für die vom Beschwerdeführer in Ansehung der Verfahrensfläche gesetzten Maßnahmen (Errichtung eines Drainagesystems mit Ausleitung in den Xbach) vorliegend ohne jeglichen Zweifel als erwiesen anzusehen. Hinzu kommt, dass die Anlage im Ausleitungsteil auch den Uferschutzbereich des Xbaches berührt, sodass auch der Bewilligungstatbestand nach § 7 Abs 2 lit a Z 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gegenständlich als verwirklicht angesehen werden kann. Hinzu kommt, dass die Anlage im Ausleitungsteil auch den Uferschutzbereich des Xbaches berührt, sodass auch der Bewilligungstatbestand nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gegenständlich als verwirklicht angesehen werden kann. Es genügt dabei, dass mit der Errichtung der (als untrennbare Einheit zu beurteilenden) Entwässerungsanlage ein Bewilligungstatbestand ausgelöst wird, um für das Gesamtprojekt eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich zu machen. Als untrennbares Gesamtvorhaben ist die vom Rechtsmittelwerber errichtete Entwässerungsanlage deshalb zu bewerten, da sämtliche Anlagenteile miteinander verbunden sind und diese alle dem einen Zweck dienen, das Gst *** KG Z zu entwässern und solcherart die Bewirtschaftungsmöglichkeit dieses Grundstückes zu verbessern. Nachdem für die streitverfangenen Maßnahmen des Rechtsmittelwerbers unbestrittenermaßen keine naturschutzrechtliche Genehmigung vorgelegen hatte, ist die belangte Behörde völlig rechtskonform nach § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorgegangen, also mit der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Wiederherstellung des früheren Zustandes mit den im angefochtenen Bescheid angeführten Maßnahmen.Nachdem für die streitverfangenen Maßnahmen des Rechtsmittelwerbers unbestrittenermaßen keine naturschutzrechtliche Genehmigung vorgelegen hatte, ist die belangte Behörde völlig rechtskonform nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorgegangen, also mit der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Wiederherstellung des früheren Zustandes mit den im angefochtenen Bescheid angeführten Maßnahmen. Dazu war die belangte Behörde angesichts der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auch verpflichtet (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0034).Dazu war die belangte Behörde angesichts der klaren gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auch verpflichtet (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0034). Dass die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen geeignet und auch erforderlich sind, den vor der konsenslosen Durchführung der strittigen Maßnahmen gegeben gewesenen Zustand der Verfahrensfläche als Feuchtgebiet bestmöglich wieder zu erreichen, ist für das erkennende Verwaltungsgericht plausibel, liegt es doch auf der Hand, dass mit der Entfernung der Drainagerohre die bewilligungslose Entwässerung des Feuchtgebietes hintangehalten wird. Entsprechende Gegenargumente hat auch der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Unter „Wiederherstellung des früheren Zustandes“ im Sinne der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes ist die Herstellung jenes Zustandes zu verstehen, der vor der Setzung der der Bewilligungspflicht unterliegenden Maßnahmen bestanden hat (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 29.05.1995, Zl 94/10/0181). Die belangte Behörde war nach der bestehenden Gesetzeslage ebenso verpflichtet, die weitere Ausführung des Vorhabens und die weitere Entwässerung des verfahrensbetroffenen Feuchtgebietes zu untersagen. Dementsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde insgesamt als unberechtigt und war daher der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Lediglich die von der belangten Behörde festgelegte Leistungsfrist war mit Blick auf die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren verstrichene Zeit entsprechend anzupassen. Der beigezogene Sachverständige hat diesbezüglich bei der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass die aufgetragenen Maßnahmen sinnvollerweise bei gefrorenem Boden durchzuführen wären, da der dafür einzusetzende Bagger dann weniger Schaden an der Vegetation anrichten würde. Sollte der Boden tiefer gefroren sein, könnten die Arbeiten natürlich nicht vorgenommen werden. Ideal wäre ein gefrorener Boden, wo nur die oberste Bodenschicht gefroren ist. Dann könnten die erforderlichen Arbeiten recht gut durchgeführt werden. Bei höherer Schneelage sollten die aufgetragenen Maßnahmen auch nicht durchgeführt werden. In einer Frist von 2 ½ Monaten könnten die Arbeiten jedenfalls durchgeführt werden. Gegen diese fachlichen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht und bestehen dagegen auch seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keinerlei Bedenken. Eine Frist von 2 ½ Monaten zur Erfüllung der Wiederherstellungsaufträge ist infolgedessen als angemessen zu beurteilen, da in einem solchen Zeitraum die vorzunehmenden Arbeiten bewerkstelligt werden können (vgl dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 30.01.2014 zu den Zl 2011/05/0060 und 2013/05/0204).Eine Frist von 2 ½ Monaten zur Erfüllung der Wiederherstellungsaufträge ist infolgedessen als angemessen zu beurteilen, da in einem solchen Zeitraum die vorzunehmenden Arbeiten bewerkstelligt werden können vergleiche dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 30.01.2014 zu den Zl 2011/05/0060 und 2013/05/0204). Angesichts der nunmehr gegebenen Winterzeit und der jederzeitigen Möglichkeit größerer Schneefälle sah sich das erkennende Verwaltungsgericht allerdings veranlasst, die Leistungsfrist mit 30.04.2017 festzusetzen, auch wenn eine Erfüllungsfrist von 2 ½ Monaten als durchaus angemessen zu beurteilen ist, um den Verpflichteten nicht zur (unbilligen) Vornahme der Arbeiten bei erheblicher Schneelage zu zwingen. Auch wenn gegen den Kostenspruch im angefochtenen Bescheid keine Argumente durch den Rechtsmittelwerber vorgetragen worden sind, so richtet sich nach dessen Erklärung sein Rechtsmittel gegen den bekämpften Bescheid in seinem gesamten Umfang, sohin auch gegen den Kostenspruch. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 für erforderliche Amtshandlungen von Organen der Landesbehörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren zu entrichten sind, und zwar für jedes Amtsorgan je angefangene halbe Stunde Euro 16,
- Zur Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes war im Gegenstandsfall ein Lokalaugenschein erforderlich. Dieser wurde nach der Aktenlage am 27.04.2016 von zwei Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Y durchgeführt, sodass der zur Zahlung vorgeschriebene Betrag von Euro 32,00 gerechtfertigt ist. Irgendwelche Bedenken gegen den Kostenspruch bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht. 4) Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes auszuführen ist: a) Insoweit der Rechtsmittelwerber vorgebracht hat, dass er die Meinung vertrete, dass für den bloßen Ersatz nicht mehr funktionsfähiger Entwässerungsrohre durch neue Drainagerohre eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht nicht angenommen werden könne, ist wie folgt klarzustellen: In Tirol wurden nach den diesbezüglich klaren Bewilligungstatbeständen des § 9 Abs 1 lit c sowie lit f Tiroler Naturschutzgesetz 2005 das Entwässern von Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften und die damit in Zusammenhang stehende Errichtung von Anlagen (wie auch die Änderung dieser Anlagen) schlechthin unter Bewilligungspflicht gestellt und diesbezüglich auch keine Ausnahme für Instandsetzungsmaßnahmen an (nicht mehr funktionsfähigen) Entwässerungsanlagen vorgesehen, was sicherlich dafür spricht, dass der Tiroler Landesgesetzgeber auch solche der Instandsetzung von Entwässerungsanlagen dienende Maßnahmen einem naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zuführen hat wollen.In Tirol wurden nach den diesbezüglich klaren Bewilligungstatbeständen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, sowie Litera f, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 das Entwässern von Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften und die damit in Zusammenhang stehende Errichtung von Anlagen (wie auch die Änderung dieser Anlagen) schlechthin unter Bewilligungspflicht gestellt und diesbezüglich auch keine Ausnahme für Instandsetzungsmaßnahmen an (nicht mehr funktionsfähigen) Entwässerungsanlagen vorgesehen, was sicherlich dafür spricht, dass der Tiroler Landesgesetzgeber auch solche der Instandsetzung von Entwässerungsanlagen dienende Maßnahmen einem naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zuführen hat wollen. Davon abgesehen kann in dem in Prüfung stehenden Fall nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts von bloßen Instandsetzungsmaßnahmen an einem künstlich angelegten Drainagesystem gar nicht mehr gesprochen werden, hält man sich die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zum Zustand des von ihm ins Treffen geführten Drainagesystems aus Beton vor Augen, welchen Zustand er bei der Rechtsmittelverhandlung am 28.11.2016 wie folgt beschrieben hat: „Wenn ich nach dem Zustand der Drainagerohre aus Beton gefragt werde, so gebe ich an, dass der Zustand dieser Drainagerohre aus Beton sehr schlecht gewesen ist. Diese waren vollkommen zugewachsen mit Wurzen und waren diese Drainagerohre auch schon sehr brüchig. Beim Ausgraben sind sie vielfach auseinandergebrochen. In diesem Zustand, wie ich die alten Drainagerohre aus Beton vorgefunden habe, haben diese eigentlich keine Funktion mehr gehabt. Sie waren mehr oder weniger wirkungslos, da sie vollkommen verwachsen gewesen sind und Wasser nicht mehr abführen haben können. Die Ausleitung der Wässer aus der Drainageleitung aus Beton wäre in den Waal gegangen, doch war die Ausleitung in den Waal eigentlich nicht mehr vorhanden, da die Rohre im Ausleitungsbereich verwachsen gewesen sind bzw eingebrochen waren und mit Erdreich überschüttet gewesen sind.“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien können aber dann Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen nicht mehr angenommen werden, wenn der Verfall einer Entwässerungsanlage bereits ein solches Ausmaß erreicht hat, dass nicht mehr von einer bestehenden Entwässerungsanlage gesprochen werden kann, sodass Maßnahmen zur Wiederherstellung einer solchen (verfallenen) Entwässerungsanlage vielmehr einer Neuerrichtung gleichzusetzen sind (vgl dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2008, Zl 2003/10/0275, und vom 29.01.2001, Zl 99/10/0037). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien können aber dann Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen nicht mehr angenommen werden, wenn der Verfall einer Entwässerungsanlage bereits ein solches Ausmaß erreicht hat, dass nicht mehr von einer bestehenden Entwässerungsanlage gesprochen werden kann, sodass Maßnahmen zur Wiederherstellung einer solchen (verfallenen) Entwässerungsanlage vielmehr einer Neuerrichtung gleichzusetzen sind vergleiche dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2008, Zl 2003/10/0275, und vom 29.01.2001, Zl 99/10/0037). In der vorliegenden Rechtssache ist nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts der Verfall der verfahrensbetroffenen Entwässerungsanlage schon so weit fortgeschritten gewesen und war damit einhergehend die Entwässerungsfunktion schon dermaßen herabgesetzt gewesen, dass durch die strittigen Maßnahmen (Austausch der Drainagerohre) zur Wiederherstellung der Abflussfunktion der Entwässerungsanlage gleichsam eine Neuanlage des Entwässerungssystems bewirkt wurde, womit jedenfalls die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für die streitverfangenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ausgelöst wurde. Demzufolge kann auch dahinstehen, ob die Annahme der belangten Behörde zutrifft, auf dem Gst *** KG Z sei zuvor – also vor den Maßnahmen des Beschwerdeführers – kein Drainagerohrsystem verlegt gewesen, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Unabhängig davon, ob nun tatsächlich auf dem in Rede stehenden Grundstück Drainagerohre aus Beton verlegt gewesen sind, wurde durch den kompletten Austausch dieser nicht mehr funktionstüchtigen Betonrohre und durch die Neuverlegung von Drainagerohren aus Kunststoff eine Neuerrichtung der Entwässerungsanlage vorgenommen, wofür eine naturschutzrechtliche Bewilligung – wie aufgezeigt – vonnöten gewesen wäre. Folglich ist für den Rechtsmittelwerber mit seiner Argumentation einer bereits vorhanden gewesenen - aber nicht mehr funktionstüchtigen - Entwässerungsanlage auf dem Gst *** KG Z nichts zu gewinnen. b) Wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz ausgeführt hat, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er mit seinen Maßnahmen in ein Feuchtgebiet eingreife, so ist klarzustellen, dass mit diesem Einwand sich nichts an der naturschutzrechtlichen Genehmigungspflicht für die von ihm gesetzten Maßnahmen ändert. Diesem Argument kommt in einem allfälligen Strafverfahren Relevanz zu, nicht hingegen in dem in Prüfung stehenden Wiederherstellungsverfahren. Auch wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht bewusst gewesen sein sollte, dass sein Vorhaben der Entwässerung ein naturschutzrechtlich geschütztes Feuchtgebiet betrifft, wäre ihm die Wiederherstellung aufzutragen, da es diesbezüglich auf ein Verschulden des Rechtsmittelwerbers nicht ankommt. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei der Meinung gewesen, dass er eine alte und nicht mehr funktionswirksame Entwässerungsverrohrung durch eine neue ohne naturschutzrechtliche Genehmigung ersetzen dürfe. Einem derartigen Rechtsirrtum käme in einem Strafverfahren Bedeutung zu, nicht aber im vorliegenden Verfahren zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Auch diese Beschwerdeeinwände sind daher nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen. c) Was den Hinweis des Beschwerdeführers anlässlich der Rechtsmittelverhandlung anbelangt, im gegenständlichen Bereich bestünden auch andere Entwässerungsanlagen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die vom angefochtenen Bescheid erfasste Entwässerungsanlage auf dem Gst *** KG Z sein kann. Eine Befassung mit anderen Entwässerungsanlagen ist daher nicht notwendig. Es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob diese anderen Entwässerungsanlagen rechtskonform bestehen und betrieben werden oder rechtswidrig. Vor allem könnte der Rechtsmittelwerber aus einem nicht dem Gesetz entsprechenden Vollzug der naturschutzrechtlichen Bestimmungen in anderen Fällen keinen Rechtsanspruch darauf ableiten, dass auch in Bezug auf seine neu geschaffene Entwässerungsanlage rechtswidrig vorgegangen wird. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene, ob der vom Rechtsmittelwerber verwirklichte Sachverhalt gleichsam die Neuerrichtung einer Entwässerungsanlage bewirkt hat und damit die naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht ausgelöst wurde, konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Das Höchstgericht hat sich auch bereits mehrfach damit befasst, was unter einem „Feuchtgebiet“ im Sinne der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes zu verstehen ist (vgl dazu beispielhaft die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 29.10.2007, Zl 2006/10/0095, und vom 15.12.2006, Zl 2004/10/0173), sodass das entscheidende Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Verfahrensfläche als „Feuchtgebiet“ nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auf entsprechende höchstgerichtliche Entscheidungen zurückgreifen konnte. Das Höchstgericht hat sich auch bereits mehrfach damit befasst, was unter einem „Feuchtgebiet“ im Sinne der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes zu verstehen ist vergleiche dazu beispielhaft die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 29.10.2007, Zl 2006/10/0095, und vom 15.12.2006, Zl 2004/10/0173), sodass das entscheidende Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Verfahrensfläche als „Feuchtgebiet“ nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auf entsprechende höchstgerichtliche Entscheidungen zurückgreifen konnte. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das erkennende Verwaltungsgericht nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.2019.3