RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/2592-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des BB, OberX 1, 6075 Z, vertreten durch RA Dr. CC, Adresse 1, Y, gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.10.2016, ***/*-**/*-****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Baugesuch vom 18.5.2016, beim Gemeindeamt Z eingelangt am 23.5.2016, beantragte AA, wohnhaft in Y, Adresse 2, die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf Gst */7 KG Z. Daraufhin wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Z für den 7.7.2016 eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle anberaumt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung hat der nunmehrige Beschwerdeführer vorgebracht, dass die generelle Zufahrt und die Zufahrt für Baufahrzeuge nicht geregelt sei. Das Carport des BB auf Gst .*** hindere Baufahrzeuge über 5 Tonnen (Beschränkung Brücke Zufahrt) zum Bauplatz zu gelangen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.10.2016, ***/*-**/*-****, wurde die baubehördliche Bewilligung für den Neubau des abgebrochenen Wohnhauses auf Gst */7 KG Z unter Vorschreibung diverser näher angeführter Auflagen erteilt. Die Einwendungen des Anrainers BB wurden in dem genannten Bescheid unter Hinweis, dass dem Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt, als unzulässig zurückgewiesen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte BB durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „Gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 10.10.2016, AZ ***/*-**/*-****, erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist B E S C H W E R D E an die Gemeinde Z bzw. das Landesverwaltungsgericht Tirol. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG: Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. BEGRÜNDUNG: 1. ZUFAHRT/VERBINDUNG MIT DEM ÖFFENTLICHEN GUT 1.1. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft im Grundbuch ***** Z, EZ 611, bestehend aus GST-NR .***. Das Abbruchsobjekt befindet sich auf der GST-NR */7, Grundbuch ***** Z, EZ **1. Die GST-NR */7 ist nur über die GST-NR .*** des Beschwerdeführers erreichbar. 1.2.1. Zugunsten der GST-NR */7 ist über die GST-NR .*** im Grundbuch nur die Dienstbarkeit des Gehens eingeräumt. 1.2.2. Zusätzlich wurde zugunsten der GST-NR */7 gemäß Punkt VI. lit b Zif b des zugrundeliegenden Kaufvertrages vom 20.09.1972 zwischen Frau DD und EE und FF als jeweilige Rechtsvorgänger der betroffenen Liegenschaften folgendes Dienstbarkeitsrecht vereinbart:Zusätzlich wurde zugunsten der GST-NR */7 gemäß Punkt römisch sechs. Litera b, Zif b des zugrundeliegenden Kaufvertrages vom 20.09.1972 zwischen Frau DD und EE und FF als jeweilige Rechtsvorgänger der betroffenen Liegenschaften folgendes Dienstbarkeitsrecht vereinbart: „2) für die Restliegenschaft der Verkäuferin jedoch nur zum Fahren insoweit, als dies bei einer Bauführung, welche nicht die Verkäuferin vornehmen muß, zum Materialzuführen nötig ist." 1.2.3. Den Vertragsparteien des Kaufvertrages vom 20.09.1972 wurde bewusst, dass die Formulierung zu Punkt VI. zu Missverständnissen bzw. Auslegungsproblemen führen kann.Den Vertragsparteien des Kaufvertrages vom 20.09.1972 wurde bewusst, dass die Formulierung zu Punkt römisch sechs. zu Missverständnissen bzw. Auslegungsproblemen führen kann. Aus diesem Grund trafen die Vertragsteile eine Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag vom 20.09.1972 wie folgt: I.römisch eins. Sollte die Verkäuferin aus ihrer Restliegenschaft Teile verkaufen, so wird es auch den zukünftigen Eigentümern dieser Parzellen gestattet, zu diesen zu fahren. II.römisch zwei. Es herrscht jedoch Einverständnis darüber, daß so wenig wie möglich gefahren werden soll. Deshalb wird es nicht gestattet, daß auch Gäste oder Besucher der Fahrberechtigten ein Zufahrtsrecht haben sollen. III.römisch drei. Diese Vereinbarung wird in Ergänzung des abgeschlossenen Kaufvertrages zwischen den Vertragsteilen und zugleich mit diesem abgeschlossen. Sie hat auf die grundbücherliehe Eintragung des Fahrrechtes keinen Einfluß. Die Vertragsparteien einigten sich sohin dahingehend, dass allen künftigen Eigentümern der Restliegenschaft ein Fahrrecht eingeräumt werden soll, dies aber tatsächlich beschränkt auf den Eigentümer unter ausdrücklichem Ausschluss der Gäste und Besucher. Begründet wurde diese Einschränkung damit, dass „so wenig wie möglich gefahren werden soll“. ERGEBNIS/RECHTSFOLGE: Es besteht nur ein Fahrrecht - zum nötigen Zuführen von Material im Zuge der Bautätigkeit und - ein höchstpersönliches Fahrrecht der Bauwerberin als Eigentümerin, nicht jedoch für Dritte, namentlich und expressis verbis nicht für Gäste und Besucher Beweis: Kaufvertrag vom 20.09.1972 zwischen Frau DD und EE und FF offenes Grundbuch Nachtrag zum Kaufvertrag vom 20.09.1972 weitere Beweise vorbehalten 1.3.1. Im Baugesuch kreuzte die Konsenswerberin zu Punkt 5 „Zufahrt zum Bauplatz“ an: Xrömisch zehn öffentlich rechtliche Strasseninteressentschaft 1.3.2. Der Beschwerdeführer erhob in der Bauverhandlung Einspruch wie folgt: Gegen das Bauvorhaben an sich hat Herr BB keine Einwände, nur gegen die Zufahrt. 1.3.3. Die Konsenswerberin hat mit dem Beschwerdeführer bislang keine Dienstbarkeits-vereinbarung getroffen, die über den zu Punkt 1.2. aufgezeigten Umfang hinausgeht, da sie von der rechtsirrigen Auffassung ausgeht, dass ihr ein unbeschränktes Fahrrecht zustehe. 1.3.4. Im Baubescheid wird im Befund zum Zugang und zur Zufahrt angeführt: Zugang und Zufahrt erfolgen über das bestehende Servitut auf den Grundstücken Nr .***, 8.*** und 2/1. und weiter: VERBINDUNG MIT DEM ÖFFENTLICHEN GUT: Die Verbindung mit dem öffentlichen Gut ist durch ein Servitut auf dem Grundstück .*** gegeben. Der Umfang des Servituts „wäre" zu belegen. Zu Punkt 2. der besonderen Bestimmungen wird festgehalten, dass die laut Stellplatzverordnung notwendigen zwei Autoabstellplätze nach der Bauführung in die Planunterlagen einzutragen sind. Die Baubehörde geht sohin offensichtlich davon aus, dass für das Baugrundstück ein unbeschränktes Dienstbarkeitsrecht des Fahrens besteht. Es trifft nicht zu, dass ein unbeschränktes Dienstbarkeitsrecht des Fahrens über die .*** des Beschwerdeführers besteht. Dass der Umfang des Servituts gemäß Baubescheid zu belegen „wäre" ist dann richtig, wenn mit „wäre" tatsächlich „ist“ gemeint ist, sohin ein Auftrag an die Konsenswerberin. Da das Bestehen einer rechtlich gesicherten, der vorgesehenen Bebauung entsprechenden Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist, hat der Bürgermeister diese Frage vor Erteilung der Baubewilligung zu klären. Wenn ein Rechtsstreit über die Frage einer Wegservitut zum Bauplatz besteht, darf die Baubewilligung erst erteilt werden, wenn der Bestand der Verkehrsverbindung rechtlich sichergestellt ist (siehe Dr. Christoph Purtscher, Die wesentlichen Inhalte der TBO 2011, aktualisiert von Dr. Barbara Bischof, Seite 12). 1.3.5. Mit dem Vater der Konsenswerberin, Herrn GG, behängt zu GZl. 5 C ***/**** BG Y ein Rechtsstreit auf Unterlassung, wonach es Herr GG zu unterlassen habe, den über die GSTNR .*** führenden Privatweg zu befahren, soweit dies nicht zur nötigen Materialzuführung zu einem herrschenden Grundstück im Sinne des Punktes VI. lit
- b)Zif 2 des Kaufvertrages zwischen Frieda DD und EE um FF vom 20.09.1972 geschieht.Mit dem Vater der Konsenswerberin, Herrn GG, behängt zu GZl. 5 C ***/**** BG Y ein Rechtsstreit auf Unterlassung, wonach es Herr GG zu unterlassen habe, den über die GSTNR .*** führenden Privatweg zu befahren, soweit dies nicht zur nötigen Materialzuführung zu einem herrschenden Grundstück im Sinne des Punktes römisch sechs. Litera b,) Zif 2 des Kaufvertrages zwischen Frieda DD und EE um FF vom 20.09.1972 geschieht. Der Rechtsvertreter der Konsenswerberin forderte, den ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 17.10.2016 auf, anzuerkennen, dass der Konsenswerberin, deren Verwandten, Besuchern und Bungalow-Gästen, das uneingeschränkte Geh- und Fahrrecht zu jeder Tages- und Nachtzeit auf dem bekannten Dienstbarkeitsweg zukomme und kündigte an wie folgt: „Sollte ich von Ihnen binnen Wochenfrist nichts hören, ersuche ich um Verständnis, dass ich - auch aufgrund der nunmehr hervorgekommenen Urkunden - meiner Mandantin noch einmal empfehlen werde, eine Feststellungsklage einzubringen." Mit Antwortschreiben vom 24.10.2016 wurde dem Rechtsvertreter der Konsenswerberin mitgeteilt, dass diese lediglich als Eigentümerin ad personam zum Befahren des Dienstbarkeitsweges berechtigt sei und Dritte, soweit dies zur nötigen Materialzuführung zu einem herrschenden Grundstück im Sinne des Punktes VI. lit
- b)Zif 2 des Kaufvertrages zwischen DD und EE um FF vom 20.09.1972 geschieht.Mit Antwortschreiben vom 24.10.2016 wurde dem Rechtsvertreter der Konsenswerberin mitgeteilt, dass diese lediglich als Eigentümerin ad personam zum Befahren des Dienstbarkeitsweges berechtigt sei und Dritte, soweit dies zur nötigen Materialzuführung zu einem herrschenden Grundstück im Sinne des Punktes römisch sechs. Litera b,) Zif 2 des Kaufvertrages zwischen DD und EE um FF vom 20.09.1972 geschieht. Die angekündigte Klage wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt. 1.3.6. Die Ausführungen zu den Punkten 1.3.4. und 1.3.5. zeigen, dass die Frage der Verbindung mit dem öffentlichen Gut in hohem Maße streitverfangen ist und sohin die Baubehörde nicht von einer rechtlich gesicherten, der vorgesehenen Bebauung entsprechenden Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche ausgehen kann. Beweis: Akt GZl. 5 C ***/**** BG Y Schreiben des Rechtsvertreters der Konsenswerberin vom 17.10.2016 Schreiben des ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 24.10.2016 wie bisher 2. Der Weg über die GST-NR .*** des Beschwerdeführers ist von folgenden, relevanten Sonderheiten gekennzeichnet: 2.1. BRÜCKE Der Eintritt auf die GST-NR .*** führt über eine Brücke über den Xbach. Die Brücke befindet sich zu nord-ost-seitig auf der GST-NR .*** des Beschwerdeführers, süd-west-seitig auf der GST-NR ****/3 der Gemeinde W. Bis zur Grundstücksgrenze zur GST-NR .*** des Beschwerdeführers wird der Weg und die Brücke über den Xbach von der Straßeninteressentschaft Burgstallweg unterhalten. Der Zustand der Brücke wurde derart desolat, dass die BH V mit Verordnung vom 05.11.2010, Gz: VE-***-****, ein Betretungsverbot verhängte und Sanierungsmaßnahmen anordnete.Der Zustand der Brücke wurde derart desolat, dass die BH römisch fünf mit Verordnung vom 05.11.2010, Gz: VE-***-****, ein Betretungsverbot verhängte und Sanierungsmaßnahmen anordnete. Infolge der unterschiedlichen Eigentümer und der Vielzahl an Betroffenen gestaltete sich die Sanierung schwierig. Unter anderem war auch die Tragfähigkeit der Brücke ein Thema. Letztlich einigte man sich darauf, die Tragfähigkeit der Brücke mit 5 to zu beschränken. In diesem Sinne und Umfang wurde die Brücke saniert und das Betretungsverbot gemäß Verordnung vom 05.11.2010 mit Verordnung der BH V vom 09.06.2011 aufgehoben. In diesem Sinne und Umfang wurde die Brücke saniert und das Betretungsverbot gemäß Verordnung vom 05.11.2010 mit Verordnung der BH römisch fünf vom 09.06.2011 aufgehoben. Beweis: Akt VE-332a-2010 BH VAkt VE-332a-2010 BH römisch fünf weitere Beweise vorbehalten 2.2. ZUSTAND DES WEGES Der Weg über die GST-NR .*** des Beschwerdeführers ist zum Gehen und fallweise zum Befahren mit PKW geeignet, nicht jedoch zum Befahren mit schweren LKW. Sollte der Weg mit schweren LKW, sohin mit einem Gesamtgewicht von mehr als 5 to, befahren werden, droht der Eintritt von schwerwiegenden Schäden, bis hin zum Einbrechen bzw. Abrutschen des Weges, womit auch eine Gefährdung von Personen einherginge. ERGEBNIS: Der Weg über die GST-NR .*** des Beschwerdeführers darf aus faktischen Gründen nicht zum Abtransport von Abbruchmaterial mit LKW mit einem Gesamtgewicht von mehr als 5 to verwendet werden. 2.3. ABBRUCHVERFAHREN Der Beschwerdeführer hat bereits im Abbruchverfahren Beschwerde gegen den Abbruchbescheid erhoben und auf die unzulässige Belastung der Brücke und des Privatweges durch Schwerfahrzeuge hingewiesen. Diese Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 20.06.2016 zu Zl. LVwG-2016/36/1295-4 als unzulässig zurückgewiesen, da Nachbarn in einem Abbruchverfahren nach nunmehr § 43 TBO 2011 keine Parteienstellung mehr zukomme.Diese Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 20.06.2016 zu Zl. LVwG-2016/36/1295-4 als unzulässig zurückgewiesen, da Nachbarn in einem Abbruchverfahren nach nunmehr Paragraph 43, TBO 2011 keine Parteienstellung mehr zukomme. Die Fahrten mit Schwerfahrzeugen zur Durchführung der Abbrucharbeiten führten bereits zu erheblichen Schäden am Privatweg des Beschwerdeführers. Die vorgesehene Bauführung, die im Übrigen von der Konsenswerberin bereits aufgenommen wurde, obwohl Baubescheid expressis verbis festgehalten wird, dass mit dem Bau erst nach Rechtskraft des Baubescheides begonnen werden dürfe, führte zu weiteren Schäden am Privatweg. 2.4. Punkt 19. der Allgemeinen Bestimmungen normiert: „Bei der vorübergehenden Nutzung von Nachbargrundstücken sind die Bestimmungen des § 36 TBO 2011 (Tiroler Bauordnung 2011) einzuhalten."„Bei der vorübergehenden Nutzung von Nachbargrundstücken sind die Bestimmungen des Paragraph 36, TBO 2011 (Tiroler Bauordnung 2011) einzuhalten." § 36 TBO normiert:Paragraph 36, TBO normiert: Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken
(1)Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfalliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
(2)Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als
(2)Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht nur insoweit, als
- a)die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und
- b)bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.
(3)Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.
(4)Ergibt sich bereits im Zug des Bauverfahrens, dass zur Ausführung des betreffenden Bauvorhabens voraussichtlich Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück durchgeführt werden müssen, so hat die Behörde möglichst auf die Erteilung der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte die Zustimmung, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers bereits in der Baubewilligung über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten entscheiden
(5)Der Bauherr bzw. der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage hat innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufzutragen. Die Konsenswerberin hat den Beschwerdeführer schon während der Abbrucharbeiten vor vollendete Tatsachen gestellt und Beschwerden über die übermäßige Belastung des Privatweges und dadurch herbeigeführte Beschädigungen negiert. Wenn der Beschwerdeführer die Lenker der Schwerfahrzeuge darauf aufmerksam machte, dass sie die Fahrzeuge teilweise außerhalb der Dienstbarkeitsflächen bewegen und dabei unbefestigte Flächen beschädigen, stieß dies bei den Fahrern auf taube Ohren und verwiesen den Beschwerdeführer lediglich auf die Konsenswerberin. Auch für die nunmehr anstehende Bautätigkeit, suchte die Konsenswerberin keine Einigung mit dem Beschwerdeführer und zeigte auch nicht den Beginn der Bautätigkeiten an. Somit war eine einvernehmliche Befundaufnahme über den Zustand des Privatweges nicht möglich. Dadurch werden sich die Beurteilung des früheren Zustandes und die Feststellung des Ausmaßes der Wiederherstellungspflicht der Konsenswerberin schwierig gestalten. Beweis: Lichtbilder Ortsaugenschein Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen
- NIEDERSCHLAGSWÄSSER Punkt
- der Allgemeinen Bestimmungen normiert: „Niederschlagswässer müssen, sofern deren Beseitigung nicht anderweitig tatsächlich und rechtlich sichergestellt ist, am Bauplatz zur Versickerung gebracht werden." Soweit dem Beschwerdeführer bekannt ist, müssen in der Gemeinde Z Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden und dürfen nicht der Versickerung auf dem Bauplatz zugeführt werden. Aus dieser Formulierung könnte abgeleitet werden, dass die Konsenswerberin uneingeschränkt berechtigt sei, Niederschlagswässer auf dem Bauplatz zur Versickerung zu führen. Durch eine Versickerung der Niederschlagswässer würde das Grundstück des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt, befindet sich diese doch unmittelbar unterhalb des Baugrundstückes. Durch eine Versickerung auf dem Baugrundstück wären - der unterhalb des Baugrundstückes befindliche Hand - der im Hang verlaufende Privatweg - das unter dem Hang angrenzende ebene Grundstück und - das darauf befindliche Wohnhaus nachteilig betroffen. Um Klarheit zu schaffen, muss der Baubescheid normieren, dass Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden müssen.
- Somit wird gestellt der A N T R A G 4.
- Die Gemeinde Z möge in Stattgebung dieser Beschwerde, den angefochtenen Bescheid vom 10.10.2016, AZ ***/*-**/*-****, im Wege einer Beschwerdevorentscheidung aufheben und nach entsprechender Verfahrensergänzung neuerlich über das Baugesuch entscheiden; in eventu 4.
- Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung dieser Beschwerde, den angefochtenen Bescheid der Gemeinde Z vom 10.10.2016, AZ ***/*-**/*-****, aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurückverweisen.“Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung dieser Beschwerde, den angefochtenen Bescheid der Gemeinde Z vom 10.10.2016, AZ ***/*-**/*-****, aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde römisch eins. Instanz zurückverweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf Grund der Aktenlage fest. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen oder besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die auch gar nicht beantragt wurde, konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal auf Grund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C83 vom 30.3.2010, S 389, entgegen-stehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die auch gar nicht beantragt wurde, konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal auf Grund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C83 vom 30.3.2010, S 389, entgegen-stehen. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 94/2016 (TBO 2011), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, (TBO 2011), von Relevanz: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […]“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva).Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva). Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Nachbar BB Eigentümer der Gste .*** und ½, beide KG Z, ist. Das Gst .*** grenzt unmittelbar im westlichen Bereich an den Bauplatz auf Gst */7 KG Z an. Der Beschwerdeführer ist somit berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 zu erheben. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Nachbar BB Eigentümer der Gste .*** und ½, beide KG Z, ist. Das Gst .*** grenzt unmittelbar im westlichen Bereich an den Bauplatz auf Gst */7 KG Z an. Der Beschwerdeführer ist somit berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 zu erheben. Aktenkundig ist jedoch weiters, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf subjektiv-öffentlichen Rechten iSd § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 gründet.Aktenkundig ist jedoch weiters, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf subjektiv-öffentlichen Rechten iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 gründet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger gesicherter Rechtsprechung judiziert, kommt dem Nachbarn im Bauverfahren kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach § 3 Abs 1 TBO 2011 zu (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178 sowie VwGH 18.9.2003, 2000/06/0015). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger gesicherter Rechtsprechung judiziert, kommt dem Nachbarn im Bauverfahren kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 zu vergleiche VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178 sowie VwGH 18.9.2003, 2000/06/0015). Selbiges hat auch für das beschwerdegegenständliche Vorbringen zu gelten, wonach das Grundstück des Beschwerdeführers durch die Versickerung der Niederschlagswässer erheblich beeinträchtigt wäre (vgl VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061), wobei diesfalls - nachdem in der mündlichen Bauverhandlung vom 7.7.2016 nur die nicht vorliegende rechtlich gesicherte Zufahrt moniert wurde - ohnedies Präklusion eingetreten wäre. Selbiges hat auch für das beschwerdegegenständliche Vorbringen zu gelten, wonach das Grundstück des Beschwerdeführers durch die Versickerung der Niederschlagswässer erheblich beeinträchtigt wäre vergleiche VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061), wobei diesfalls - nachdem in der mündlichen Bauverhandlung vom 7.7.2016 nur die nicht vorliegende rechtlich gesicherte Zufahrt moniert wurde - ohnedies Präklusion eingetreten wäre. Zwar ist dem Beschwerdeführer in seinem Vorbringen zuzustimmen, dass das Bestehen einer rechtlich gesicherten, der vorgesehenen Bebauung entsprechenden Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist. Besteht ein Rechtsstreit über diese Frage (zB des Bestehens einer Wegservitut zum Bauplatz), dann darf die Baubewilligung erst nach positiver Klärung dieser Vorfrage (in einem eigenen Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs, allfälligen Augenschein und gegebenenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen) erteilt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass das Bestehen einer rechtlich gesicherten Zufahrt vom Nachbarn geltend gemacht werden kann: Die Bestimmung des § 3 TBO 2011 dient dem Schutz öffentlicher Interessen wie des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, nicht aber des Nachbarn. Für letztere verbürgt sie also kein eigenständiges subjektives Recht. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die öffentlichen Interessen im Einzelfall auch den nachbarschaftlichen Interessen dienen können (vgl Weber/Rath-Kathrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, Anmerkung 1 zu § 3 TBO).Die Bestimmung des Paragraph 3, TBO 2011 dient dem Schutz öffentlicher Interessen wie des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, nicht aber des Nachbarn. Für letztere verbürgt sie also kein eigenständiges subjektives Recht. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die öffentlichen Interessen im Einzelfall auch den nachbarschaftlichen Interessen dienen können vergleiche Weber/Rath-Kathrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, Anmerkung 1 zu Paragraph 3, TBO). Im Ergebnis wurden daher die Einwendungen des BB im Baubescheid der belangten Behörde zurecht als unzulässig zurückgewiesen und war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oben zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.2592.2