RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/30/2857-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn A A, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 18.09.2015, Zl ****, aufgrund öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn A A, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 18.09.2015, Zl ****, aufgrund öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis wird die Wortfolge „vollstreckbar seit 23.06.2015“ auf „vollstreckbar seit 08.06.2015“ richtig gestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis wird die Wortfolge „vollstreckbar seit 23.06.2015“ auf „vollstreckbar seit 08.06.2015“ richtig gestellt.
- Aufgrund der Strafherabsetzung werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 10,00 neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft W als belangte Behörde folgende Verwaltungsübertretung angelastet: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 02.06.2015, GZ: ****, vollstreckbar seit 23.06.2015, wurde Ihre Lenkberechtigung entzogen. Sie haben es von 23.06.2015 bis zumindest 05.07.2015 unterlassen, den über Ihre entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.“ Es wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Rechtsvorschriften nach § 29 Abs 3 FSG verletzt zu haben und wurde gegen ihn gemäß § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. Es wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Rechtsvorschriften nach Paragraph 29, Absatz 3, FSG verletzt zu haben und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden zuzüglich 10 % Verfahrenskosten verhängt. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 18.09.2015 zu ****, zugestellt am 25.09.2015 sohin innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE: Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 18.09.2015 zu ****, wird in seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 06.07.2015, zu **** wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er hätte es vom 23.06.2015 bis zumindest 05.07.2015 unterlassen, den über seine entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 02.06.2015 zu ****, vollstreckbar seit 23.06.2015, seine Lenkberechtigung entzogen worden sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 29 Abs 3 FSG verletzt, und wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 365,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden angedroht. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 06.07.2015, zu **** wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er hätte es vom 23.06.2015 bis zumindest 05.07.2015 unterlassen, den über seine entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 02.06.2015 zu ****, vollstreckbar seit 23.06.2015, seine Lenkberechtigung entzogen worden sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 29, Absatz 3, FSG verletzt, und wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 365,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden angedroht. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ihm ist unerklärlich, wie die Behörde darauf kommt. Wie der Bezirkshauptmannschaft W bekannt ist, hat der Beschuldigte gegen obbezeichneten Führerscheinentzugsbescheid rechtzeitig mit Schriftsatz von 16.06.2015 Vorstellung erhoben. Über diese Vorstellung wurde bislang nicht entschieden. Aus diesem Grunde wäre es unzulässig, den Beschuldigten dafür zu bestrafen, seinen Führerschein nicht bei der Behörde abgeliefert zu haben. Über dies hat die Bezirkshauptmannschaft W nicht berücksichtigt, dass ein Führerschein als solcher bloß deklarative Wirkung entfaltet. Das heißt jemand, dem die Lenkberechtigung entzogen worden ist, darf ein Fahrzeug nicht in Betrieb nehmen, unabhängig davon, ob er im Besitz des Führerscheins ist oder nicht. Seitens der Bezirkshauptmannschaft W wird allerdings suggeriert, als ob ein Führerschein tatsächlich konstitutive Wirkung entfalten würde; das würde bedeuten, dass wenn man diesen Führerschein „in Händen hält“, man automatisch die Lenkberechtigung hätte. Dass dies nicht der Fall ist, liegt auf der Hand. Eine Bestrafung des Beschuldigten – insbesondere aufgrund der Tatsache, dass über seine Vorstellung gegen den Führerscheinentzugsbescheid noch nicht entschieden wurde – war somit unverhältnismäßig, vorschnell, sowie auch schikanös. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie die Bezirkshauptmannschaft W vorgehen würde, wenn die Vorstellung des Beschuldigten gegen den obbezeichneten Führerscheinentzugsbescheid erfolgreich wäre, bzw. der Führerscheinentzugsbescheid behoben, und das Verfahren eingestellt werden würde. Immerhin sollte somit der Beschuldigte jetzt schon für etwas bestraft werden, wo überhaupt noch nicht – nicht einmal seitens der Bezirkshauptmannschaft W – entschieden worden ist, ob der Führerscheinentzug rechtens war. Erinnert wird an die Grundsätze der Rechtssicherheit, sowie es Legalitätsprinzips. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht für Tirol wolle 1.) in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 18.09.2015 zu **** ersatzlos beheben, in eventu 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu 3.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in eventu 4.) die Geldstrafe entsprechend herabsetzen. 5.) Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt. A A“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde, wie in der Beschwerde beantragt, am
- Juli 2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer befragt zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, dass er unterhaltspflichtig für die geringfügig beschäftigte Ehegattin und einen minderjährigen Sohn sei. Bis 30.06.2016 habe er monatlich Euro 750,00 Arbeitslosengeld bezogen. Weiters verfüge er über eine geringfügige Entschädigung als Chorleiter eines Chors in der Gemeinde X (monatliche Aufwandsentschädigung), ansonsten habe er kein Einkommen. Der Beschwerdeführer besitze eine Eigentumswohnung in V und habe aufgrund des Wohnungskaufs Schulden in der Höhe von Euro 130.000,
- Zum Sachverhalt befragt, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde, wie in der Beschwerde beantragt, am
- Juli 2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer befragt zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, dass er unterhaltspflichtig für die geringfügig beschäftigte Ehegattin und einen minderjährigen Sohn sei. Bis 30.06.2016 habe er monatlich Euro 750,00 Arbeitslosengeld bezogen. Weiters verfüge er über eine geringfügige Entschädigung als Chorleiter eines Chors in der Gemeinde römisch zehn (monatliche Aufwandsentschädigung), ansonsten habe er kein Einkommen. Der Beschwerdeführer besitze eine Eigentumswohnung in römisch fünf und habe aufgrund des Wohnungskaufs Schulden in der Höhe von Euro 130.000,
- Zum Sachverhalt befragt, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich habe wegen des gegenständlichen Vorfalles auch ein weiteres Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig gehabt. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass in meine Akten LVwG-2016/31/0071 und 0072 Einsicht genommen wurde. Zum Akt wurden ein Ausdruck des Verhandlungsprotokolls vom 08.02.2016 und ein Ausdruck des Erkenntnisses vom 27.04.2016 gegeben. Zum Verhandlungsprotokoll wurde meinerseits eine Kontrollberichtigung in Form einer Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme meines Rechtsvertreters vom 13.04.2016 zu den beiden angeführten Gerichtsakten wird in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Auf ein Verlesen der Stellungnahme wird verzichtet. Weiters möchte ich ausführen, dass ich gegen die beiden die Gerichtsverfahren abschließenden Erkenntnis vom 27.04.2016, Zl 2016/31/0071-7 und 0072-7, Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben habe. Eine Ablichtung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 21.06.2016 wird ebenfalls in Kopie zum Verhandlungsakt genommen. Ich möchte noch festhalten, dass mir der Führerschein nach der zwar angefochtenen aber rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol wieder zur Verfügung steht, da der viermonatige Entzug bereits abgelaufen ist. Ich fahre wieder mit meinem Führerschein mit einem PKW. Ich möchte darauf hinweisen, dass meiner Einschätzung nach und auch aufgrund meiner Ausführungen in der Beschwerde der Führerscheinentzug zu Unrecht erfolgte. Ich bin davon überzeugt, dass ich auch noch Recht bekommen werde. Aufgrund dessen war es nicht notwendig, dass ich den gegenständlichen Führerschein nach der Erlassung des Mandatsbescheides abgeben hätte sollen. Zum Sachverhalt verweise ich auf die Ausführungen in der Stellungnahme und in der Verhandlungsschrift bzw der Beschwerde. Als ich damals die erste Strafverfügung erhalten habe bzw mein Anwalt, habe ich mich bei meinem Rechtsvertreter erkundigt, ob ich den Führerschein abgeben müsse oder nicht, weil ich den Führerschein auch als Ausweisdokument benötige. Mein Anwalt hat mir damals die Auskunft erteilt, dass mir der Führerschein noch nicht rechtskräftig entzogen worden sei und ich deshalb den Führerschein nicht unverzüglich abgeben müsse.“ Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab noch ergänzend Folgendes an: „Es gibt vom Rechtsvertreter des Beschuldigten erwirkte Entscheidungen des VwGH, wonach das Wort unverzüglich einen unbestimmten Gesetzesbegriff darstellt, aufgrund dessen ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist. Gemäß dem Schrifttum des Zivilrechts bedeutet das Wort unverzüglich nichts anderes als „ohne schuldhaften Verzug“. Im Verwaltungsstrafrecht ist jedoch der Betroffene von vorneherein darüber in Kenntnis zu setzen, innerhalb welchen Zeitraums (zB zwei Wochen) er den Führerschein abzuliefern hat. Diesen Erfordernissen ist das angefochtene Straferkenntnis im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgekommen, weswegen das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen ist und wird das hiermit erneut ausdrücklich beantragt.“ Als abschließende Stellungnahme wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers noch Folgendes ausgeführt: „Auf das Vorbringen im Verfahren, in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde und in der heutigen Verhandlung wird ausdrücklich hingewiesen. Weiters wird beantragt, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren, das nicht unwesentlich vom Ausgang der parallel anhängigen Verfahren in den angeführten Gerichtszahlen abhängig ist, bis zu einer Entscheidung der Höchstgerichte ausgesetzt ist, gegebenenfalls möge das Verfahren mit Bescheid ausgesetzt werden. Weiterhin wird beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. In eventu wird die Erteilung einer Ermahnung aufgrund des geringen Verschuldens bzw. in eventu eine Strafherabsetzung aufgrund der geltend gemachten ungünstigen finanziellen Situation des zurzeit arbeitslosen Beschwerdeführers beantragt.“ Die Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer am 30.August 2016 übermittelt. Der Ausgang des in der Verhandlung angesprochenen Beschwerdeverfahrens beim Verfassungsgerichtshofes wurde abgewartet. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2016 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom
- April 2016, Zahlen LVwG-2016/31/0071-7 und LVwG-2016/31/0072-7, abgelehnt. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, eine Revision gegen das angeführte Erkenntnis des LVwG Tirol vom
- April 2016 wurde seitens des Beschwerdeführers nicht mehr erhoben und ist diesbezüglich auch kein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof mehr anhängig. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Mit Mandatsbescheid vom 02.06.2015, Zl ****, entzog die Bezirkshauptmannschaft W dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von vier Monaten gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides. Die Zustellung erfolgte nachweislich am 08.06.2015, die Rechtswirkung des Entzuges trat somit am 08.06.2015 ein. Fristgerecht wurde mit Schriftsatz vom
- Juni 2015 gegen den Mandatsbescheid vom 02.06.2015 Vorstellung erhoben. Binnen zwei Wochen nach Vorstellungserhebung hat die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit Schreiben vom 23.06.2015 eine ausführliche Stellungnahme der Polizeiinspektion Y im Rechtshilfewege über die Bezirkshauptmannschaft Z eingeholt. Der fristgerecht gegen den Mandatsbescheid vom 02.06.2015 erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015, Zl ****, keine Folge gegeben und begründet ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 05.04.2015 in U das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Gegen diesen abweisenden Bescheid hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Erkenntnis vom 27.04.2016 diese Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses rechtskräftige Erkenntnis des LVwG Tirol eingebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit VfGH-Beschluss vom
- September 2016 abgelehnt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG gegen des Erkenntnis des LVwG Tirol vom 27.04.2016 wurde nicht zugelassen, eine außerordentliche Revision wurde beim Verwaltungsgerichtshof in weiterer Folge auch nicht eingebracht. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und sind Ergebnis des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und insbesondere Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer, dem die Lenkerberechtigung mit Mandatsbescheid ab 08.06.2015 (Zustellung des Mandatsbescheids) für die Dauer von vier Monaten entzogen wurde, hat nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides, das war der 08.06.2015, den über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellten Führerschein nicht unverzüglich und auch nicht im angelasteten Tatzeitraum bis zumindest 05.07.2015 abgeliefert. Der entzogene Führerschein wurde vom Beschwerdeführer weder unverzüglich noch bis zum angelasteten Tatzeitende am 05.07.2015 bei der Behörde abgeliefert.Mit Mandatsbescheid vom 02.06.2015, Zl ****, entzog die Bezirkshauptmannschaft W dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von vier Monaten gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides. Die Zustellung erfolgte nachweislich am 08.06.2015, die Rechtswirkung des Entzuges trat somit am 08.06.2015 ein. Fristgerecht wurde mit Schriftsatz vom
- Juni 2015 gegen den Mandatsbescheid vom 02.06.2015 Vorstellung erhoben. Binnen zwei Wochen nach Vorstellungserhebung hat die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit Schreiben vom 23.06.2015 eine ausführliche Stellungnahme der Polizeiinspektion Y im Rechtshilfewege über die Bezirkshauptmannschaft Z eingeholt. Der fristgerecht gegen den Mandatsbescheid vom 02.06.2015 erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015, Zl ****, keine Folge gegeben und begründet ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 05.04.2015 in U das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Gegen diesen abweisenden Bescheid hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Erkenntnis vom 27.04.2016 diese Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses rechtskräftige Erkenntnis des LVwG Tirol eingebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit VfGH-Beschluss vom
- September 2016 abgelehnt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen des Erkenntnis des LVwG Tirol vom 27.04.2016 wurde nicht zugelassen, eine außerordentliche Revision wurde beim Verwaltungsgerichtshof in weiterer Folge auch nicht eingebracht. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und sind Ergebnis des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und insbesondere Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer, dem die Lenkerberechtigung mit Mandatsbescheid ab 08.06.2015 (Zustellung des Mandatsbescheids) für die Dauer von vier Monaten entzogen wurde, hat nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides, das war der 08.06.2015, den über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellten Führerschein nicht unverzüglich und auch nicht im angelasteten Tatzeitraum bis zumindest 05.07.2015 abgeliefert. Der entzogene Führerschein wurde vom Beschwerdeführer weder unverzüglich noch bis zum angelasteten Tatzeitende am 05.07.2015 bei der Behörde abgeliefert. II.römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des FSG lauten wie folgt: „Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung § 29
(3)Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.Paragraph 29,
(3)Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält. Strafbestimmungen Strafausmaß § 37.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“Paragraph 37,
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung ergibt sich aus dem von der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verfahren. Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Entzugsverfahrens der belangten Behörde und in weiterer Folge des Landesverwaltungsgericht Tirol war es als erwiesen anzusehen, dass dem Beschwerdeführer mit der Zustellung des als Mandatsbescheid ergangenen Entzugsbescheid der belangten Behörde vom 02.06.2015, Zl ****, rechtswirksam die Lenkerberechtigung entzogen wurde. Der Entzug dauerte von der Zustellung am 08.06.2015 an bis zum Ablauf der viermonatigen Entzugsdauer. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen dem rechtswirksamen Entzug entsprechend seinen Führerschein unverzüglich jedenfalls bis zumindest 05.07.2015 bei der belangten Behörde entsprechend der Bestimmung des § 29 Abs 3 FSG abzuliefern. Zum Begriff unverzüglich ist auszuführen, dass dabei im rechtlichen Sinne eine Ablieferung des Führerscheins ohne schuldhaftes Zögern gemeint ist. Es wurde im Verfahren nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, seine Lenkerberechtigung vom 08.06.2015 bis zum 05.07.2015, also in einem Zeitraum von rund vier Wochen bei der Behörde abzuliefern. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung wurde von diesem jedenfalls in objektiver Hinsicht begangen. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass eine unrichtige Auskunft des Rechtsvertreters dem Beschwerdeführer gegenüber nicht von einem etwaigen Verschulden insbesondere von einem fahrlässigen Verhalten frei spricht. Bei rechtlichen Zweifeln wäre es dem Beschwerdeführer zB jedenfalls möglich gewesen, eine Auskunft bei der für das Führerscheinentzugsverfahren zuständigen Behörde einzuholen. Dies wurde im gegenständlichen Falle weder behauptet noch dargetan. Es ist im gegenständlichen Verfahren jedenfalls von einem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Auch dass das parallel anhängige Entzugsverfahren und ein etwaiges damit im Zusammenhang stehendes Verwaltungsstrafverfahren noch anhängt und noch nicht abgeschlossen waren, befreite den Beschwerdeführer von seiner gesetzlichen Abgabeverpflichtung nach § 29 Abs 3 FSG nicht. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung wurde von diesem sohin in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung ergibt sich aus dem von der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verfahren. Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Entzugsverfahrens der belangten Behörde und in weiterer Folge des Landesverwaltungsgericht Tirol war es als erwiesen anzusehen, dass dem Beschwerdeführer mit der Zustellung des als Mandatsbescheid ergangenen Entzugsbescheid der belangten Behörde vom 02.06.2015, Zl ****, rechtswirksam die Lenkerberechtigung entzogen wurde. Der Entzug dauerte von der Zustellung am 08.06.2015 an bis zum Ablauf der viermonatigen Entzugsdauer. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen dem rechtswirksamen Entzug entsprechend seinen Führerschein unverzüglich jedenfalls bis zumindest 05.07.2015 bei der belangten Behörde entsprechend der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 3, FSG abzuliefern. Zum Begriff unverzüglich ist auszuführen, dass dabei im rechtlichen Sinne eine Ablieferung des Führerscheins ohne schuldhaftes Zögern gemeint ist. Es wurde im Verfahren nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, seine Lenkerberechtigung vom 08.06.2015 bis zum 05.07.2015, also in einem Zeitraum von rund vier Wochen bei der Behörde abzuliefern. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung wurde von diesem jedenfalls in objektiver Hinsicht begangen. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass eine unrichtige Auskunft des Rechtsvertreters dem Beschwerdeführer gegenüber nicht von einem etwaigen Verschulden insbesondere von einem fahrlässigen Verhalten frei spricht. Bei rechtlichen Zweifeln wäre es dem Beschwerdeführer zB jedenfalls möglich gewesen, eine Auskunft bei der für das Führerscheinentzugsverfahren zuständigen Behörde einzuholen. Dies wurde im gegenständlichen Falle weder behauptet noch dargetan. Es ist im gegenständlichen Verfahren jedenfalls von einem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Auch dass das parallel anhängige Entzugsverfahren und ein etwaiges damit im Zusammenhang stehendes Verwaltungsstrafverfahren noch anhängt und noch nicht abgeschlossen waren, befreite den Beschwerdeführer von seiner gesetzlichen Abgabeverpflichtung nach Paragraph 29, Absatz 3, FSG nicht. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung wurde von diesem sohin in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde keine Vormerkungen ergeben, der Beschwerdeführer ist diesbezüglich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist unterhaltspflichtig gegenüber seiner geringfügig beschäftigten Ehegattin und gegenüber einem minderjährigen Sohn. Er bezieht ein sehr geringes Einkommen und sind vorhandene Schulden in der Höhe Euro 130.000,00 für eine Eigentumswohnung zu tilgen. Die Einkommens- und Vermögenssituation wird daher als unterdurchschnittlich beurteilt. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesamtsituation, insbesondere der geltend gemachten schwierigen Einkommenssituation, ist die von der belangten Behörde verhängte Strafhöhe als zu hoch anzusehen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe war daher herabzusetzen. Die nunmehr festgesetzte Strafhöhe ist schuld- und tatangemessen und ausreichend aber auch erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung etwaiger gleichartiger Verwaltungsübertretungen bestmöglich abzuhalten. Die nunmehr festgesetzte Strafhöhe ist keinesfalls als überhöht anzusehen, da lediglich knapp 5 % der gesetzlich möglichen Höchstgeldstrafe von Euro 2.081,00 verhängt wurden. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering anzusehen sind, lagen die Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht vor und konnte daher weder von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen noch mit der Erteilung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering anzusehen sind, lagen die Voraussetzungen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht vor und konnte daher weder von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen noch mit der Erteilung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung waren auch die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu zu berechnen und festzusetzen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.30.2857.5