RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/0502-20 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), geboten ist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat am 20.01.2016 den gemeinsamen Sohn DD geboren, welcher seit seiner Geburt aufgrund von Frühgeburtlichkeit an derDarüber hinaus ist auszuführen, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), geboten ist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat am 20.01.2016 den gemeinsamen Sohn DD geboren, welcher seit seiner Geburt aufgrund von Frühgeburtlichkeit an der Neonatologischen Abteilung der Klinik Y derzeit stationär in Behandlung ist. Ein Entlassungszeitpunkt ist nicht vorhersehbar. Da die Familie weitere 3 gemeinsame Kinder hat, ist der Aufenthalt des Kindesvaters für die Familie unerlässlich, da er sich um die mj. Kinder kümmern muss. Beweis: - PV Es wird daher zunächst angeregt, die belangte Behörde möge den bekämpften Bescheid im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidungskompetenz dahingehend abändern, dass sie dem Antrag auf Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung vollinhaltlich stattgibt. Beweis: wie bisher Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehenden B E S C H W E R D E A N T R A G , es möge 1.) dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werden in eventu 2.) der angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen werden. 3.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt werden.“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 23.08.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung ist der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreterin und die Zeugin BB erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf Befragung Folgendes an: „Ich bin serbischer Staatsangehöriger und in Deutschland geboren. Ich habe in Deutschland längere Zeit gelebt. Ich spreche recht gut Deutsch. Ich habe mir die Deutschkenntnisse über Freunde in Serbien erworben. Ich habe auch die erforderlichen Deutschkenntnisse nachgewiesen, und zwar A1- und A2-Niveau. Meine Mutter lebt in Serbien, es ist dies EE, geboren am xx.xx.xxxx. Mein Vater ist ebenfalls serbischer Staatsbürger. Die Eltern sind geschieden. Ich weiß nicht, wo mein Vater zur Zeit lebt. Ich habe noch 2 Geschwister, die nicht mit mir leben. Ein Bruder von mir lebt in Y und eine Schwester von mir lebt in der Schweiz. Ich war vor der Eheschließung mit Frau BB nie verheiratet. Ich habe auch außer dem am 20.
- geborenen DD keine weiteren Kinder. Die im gemeinsamen Haushalt wohnenden Kinder FF und GG sind nicht Kinder von mir. Es handelt sich um Stiefkinder von mir und die Kinder meiner Frau. Ich war früher gelegentlich auf Besuch in Österreich. Seit dem Wegfall der Visumpflicht für serbische Staatsangehörige habe ich mich regelmäßig für die erlaubte Besuchsdauer von 3 Monaten in Österreich aufgehalten. Seit 26.03.2015 bin ich mit Hauptwohnsitz in Y, ***, gemeldet. Ein diesbezüglicher Auszug aus dem Zentralen Melderegister wurde heute eingeholt und wird der Rechtsvertreterin eine Kopie dieses Auszuges ausgehändigt. Seit 04.10.2015 halte ich mich durchgehend im Bundesgebiet auf, obwohl ich weiß, dass ich mich eigentlich nur durchgehend 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten dürfte. Diesbezüglich ist auch ein Strafverfahren gegen mich anhängig. Ein Straferkenntnis ist gegen mich ergangen von der Landespolizeidirektion Tirol. Das diesbezügliche Straferkenntnis wurde im gegenständlichen Verfahren eingeholt. Es wurde von mir beeinsprucht, und zwar mangels Verschulden. Ich bin deshalb länger als die erlaubten 3 Monate dageblieben, da meine Frau schwanger war und unser gemeinsames Kind erwartete und sie meiner Pflege und Mithilfe im Haushalt bedurfte. Meine Frau ist an und für sich wieder gesund und zu Hause. Mit unserem gemeinsamen Kind muss sie einmal pro Woche zu einer Therapie gehen. Es handelt sich um eine Bewegungstherapie betreffend ein Hüftleiden des Kleinkindes. Weiters hat unser Kind ein kleines Loch im Herzen und muss auch dies ärztlich überwacht werden. In 2 Jahren haben wir diesbezüglich wieder einen Termin. Meine Frau braucht mich auch jetzt noch im Haushalt und bei der Pflege der Kinder. Meine Mutter ist auch ab und zu einige Wochen zu uns gekommen. Ich habe zur Zeit kein Einkommen. Ich lebe von den finanziellen Mitteln, die meiner Frau zur Verfügung stehen. Es handelt sich hierbei um die Mindestsicherung, das Kinderbetreuungsgeld und die Familienbeihilfe. Diesbezüglich möchte ich anführen, dass meine Ehefrau nunmehr seit 16.08.2016 einer geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft bei der H-Firma nachgeht. Sie verdient dort als geringfügig Beschäftigte Euro 361,99 für 10 Stunden pro Woche. Ich übernehme zwischenzeitlich die Aufsicht über die Kinder. Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass der arbeitsrechtliche Vorvertrag mit der Firma I-Firma, Y, weiterhin aufrecht ist. Bei der I-Firma handelt es sich um eine Bekannte von uns, die im gleichen Haus wohnt. Meiner Frau geht es psychisch nicht sehr gut. Wir hatten 2 Totgeburten vor der Geburt des jetzigen Babys. Ich kenne meine Frau seit 4 Jahren. Ich habe sie in XY kennengelernt. Sobald ein Aufenthaltstitel erteilt werden würde, würde mich Frau JJ in ihrer Reinigungsfirma beschäftigen. Ich würde in dieser Firma ganztägig arbeiten.“Meiner Frau geht es psychisch nicht sehr gut. Wir hatten 2 Totgeburten vor der Geburt des jetzigen Babys. Ich kenne meine Frau seit 4 Jahren. Ich habe sie in römisch zehn, Y kennengelernt. Sobald ein Aufenthaltstitel erteilt werden würde, würde mich Frau JJ in ihrer Reinigungsfirma beschäftigen. Ich würde in dieser Firma ganztägig arbeiten.“ Die einvernommene Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau BB, gab als Zeugin befragt ihrerseits Folgendes an: „Ich bin die Ehefrau des anwesenden Beschwerdeführers. Ich wurde aufgeklärt, dass ich mich als Ehefrau des Beschwerdeführers von meiner Aussage als Zeugin entschlagen kann. Ich möchte aussagen. Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich die Wahrheit und vollständig auszusagen habe. Falschaussagen sind gerichtlich strafbar und werden auch angezeigt. Ich bin serbische Staatsangehörige und am xx.xx.xxxx in Wien geboren. Ich bin seit der Geburt in Österreich aufhältig. Seit 2012 lebe ich in Y. Ich bin mit dem anwesenden Beschwerdeführer erstmalig verheiratet. Meine Töchter FF, geboren am xx.xx.xxxx, und GG, geboren am xx.xx.xxxx, stammen nicht von meinem Ehemann ab. Sie haben verschiedene Väter. Die Väter dieser beiden Kinder halten sich nicht in Österreich auf. Ich weiß nicht, wo sie gerade aufhältig sind. Ich habe keinen Kontakt zu den Kindesvätern. Es besteht auch kein Kontakt zu den Kindern. Ich bekomme auch keinen Unterhalt von den Kindesvätern. Im Jahr 2011 hatte ich eine Totgeburt und ein im Jahr 2012 geborenes Kind ist 3 Monate nach der Geburt verstorben. Diese beiden Kinder stammten von meinem jetzigen Ehemann ab. Ich habe in Österreich die Pflichtschule besucht und 2 Jahre die Berufsschule als Friseurlehrling. Ich habe nur 2 Jahre als Friseurlehrling gearbeitet, danach habe ich nicht mehr gearbeitet. Ich habe also meine Beschäftigung im Jahr 2007 beendet. Ich habe seither wenn, dann nur geringfügig gearbeitet. Ich lebe seit 2007 eigentlich von der Mindestsicherung, weil ich in einer Notlage war. Den Kontakt betreffend eine Arbeitsstelle bei der SP Gebäudereinigung hat mein Mann hergestellt. Bei der SP Gebäudereinigung handelt es sich um die Firma von Frau JJ. Sie wohnt im selben Wohnhaus. Ich habe jetzt eine geringfügige Beschäftigung als Reinigungskraft begonnen. Frau JJ hatte leider keine freie Stelle für mich. Ich habe sie diesbezüglich öfter schon um eine Arbeit gefragt. Auf die Kinder passt auch meine Schwiegermutter auf, wenn sie ab und zu auf Besuch zu uns kommt. Ich bin auch leicht krank, ich bin aber arbeitsfähig. Bei der Mindestsicherung wird mir nur noch die Miete in der Höhe von ca Euro 700,00 bezahlt. Ansonsten wird mir nichts mehr bezahlt. Ich habe daher jetzt ein Einkommen vom Kinderbetreuungsgeld, von den Familienbeihilfen für 3 minderjährige Kinder und das Einkommen als geringfügig Beschäftigte in der Höhe von Euro 361,00 netto.“ Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung die im Beschwerdeverfahren getätigten Verfahrensschritte dargetan. Seitens der Rechtsvertreterin wurde die Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Beibringung eines verbindlichen Vorvertrages für den Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde eine Frist bis 06.09.2016 zur Nachreichung des gültigen Arbeitsvorvertrages eingeräumt. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass ein konkreter und verbindlicher Arbeitsvorvertrag, der dann zu einer Beschäftigungsaufnahme nach der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels führen wird, fristgerecht vorgelegt werden wird. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Ehegattin auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen sei, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein leiblichen Kleinkind und 2 minderjährige Stiefkinder ebenfalls mit zu betreuen hat. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde seitens der Rechtsvertreterin ausdrücklich zugestimmt. In weiterer Folge wurde ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag zwischen der K- KG, Y, und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer vorgelegt. Aus dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag ergibt sich nach erfolgter Arbeitsaufnahme ein monatliches Bruttoeinkommen von Euro 1.300,00 zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Da der im September 2016 vorgelegte Arbeitsvorvertrag bis 30.10.2016 befristet war, wurde ein neuer Arbeitsvorvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der K- KG, Y, mit einer Befristung bis 20.03.2017 am 12.12.2016 abgeschlossen und im Verfahren vorgelegt.. Aufgrund der Tatsache, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bereits vor der Beschwerdeverhandlung eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen und daraus ein Einkommen erzielt und der Beschwerdeführer nach einer etwaigen Erteilung eines Aufenthaltstitels durch eigenen Erwerb zum Familieneinkommen beitragen könnte, wurde nochmals beim für die Mindestsicherungsberechnung zuständigen Sozialamt der Stadt Y betreffend den Bezug von Mindestsicherung durch den Beschwerdeführer und seiner Familie angefragt. Auf die konkreten Fragen teilte der zuständige Sachbearbeiter mit E-Mail vom 01.12.2016 Folgendes mit: Sehr geehrter Herr Dr. Rieser! Gerne beantworten wir Ihnen Ihre Fragen: 1) Laut Beschwerdeverhandlung vom 23.8.2016 bezieht die Ehefrau BB zurzeit Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe und ein monatliches Einkommen von € 361,99 (siehe mitübersandtes Verhandlungsprotokoll). Welche Auswirkungen haben diese Einkommen auf den Mindestsicherungsbezug von Frau BB Grundsätzlich mindert jedes Einkommen die Leistung aus der Mindestsicherung für diese Bedarfsgemeinschaft. Im Falle von Frau BB ist jedoch auszuführen, dass sie seit 01.10.2016 keine Leistung aus der Mindestsicherung mehr erhält. Frau BB hat im Rahmen einer Vorsprache am 28.09.2016 mündlich die Verlängerung der Mindestsicherung ab Oktober beantragt. Im Rahmen der Prüfung des Antrages wurde festgestellt, dass Frau BB seit 16.08.2016 geringfügig arbeitet. Mit Verbesserungsauftrag wurde Frau KBB aufgefordert die Lohnzettel August und September binnen 2 Wochen vorzulegen. Da Frau BB die beiden Lohnzettel nicht nachgereicht hat, wurde Ihr Antrag mittels Bescheid vom 31.10.2016 zurückgewiesen. Das Arbeitseinkommen von Frau BB war dem Sozialamt sohin bis dato nicht bekannt. Im Falle einer neuen Antragstellung von Frau BB würde sich unter Annahme des angegebenen Arbeitseinkommens folgender Anspruch ergeben: € 288,60 (Berechnung für Dezember). 2) Der Ehemann hat im Beschwerdeverfahren nunmehr eine verbindliche Arbeitsplatzzusage vorgelegt. Er würde bei Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ein monatliches Bruttoeinkommen von € 1.300,00 zuzüglich
- Und
- Monatsbezug erhalten. Wie würde sich die Erteilung des Aufenthaltstitels des dann legal im gemeinsamen Haushalt lebenden und bei der Berechnung des geforderten Mindesteinkommens hinzuzurechnenden Ehegatten bei gleichzeitiger Ausübung der zugesicherten Beschäftigung ausüben? Würde es den Mindestsicherungsbezug der gesamten Familie erhöhen oder doch beträchtlich reduzieren (wie viel?) oder würde gar keine Mindestsicherung für die gesamte Familie anfallen? Ein Einkommen von ca. € 1.300,00 brutto reduziert den Mindestsicherungsbezug dieser Bedarfsgemeinschaft im Ausmaß von ca. € 800,00 ( € 1.100,00 *14/12 = € 1.283,
- Der VH-Richtsatz beträgt heuer € 471,
- Sohin € 1.283,37 - € 471,24 = € 812,13). Anzumerken ist das der VH-Richtsatz mit 01.01.2017 angepasst wird. Sobald das Kinderbetreuungsgeld ausläuft, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Mindestsicherung bestehen. Sollte Herrn AA ein Aufenthaltstitel erteilt werden und er € 1.300,00 brutto (sohin ca. € 1.100,00 netto) im Monat verdienen, wird der Anspruch dieser Bedarfsgemeinschaft ab März 2017 ca. € 670,00 betragen. Sollte Herrn AA kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wird der Anspruch dieser Bedarfsgemeinschaft ab März 2017 ca. € 1.480,00 betragen. Sollte Herrn AA ein Aufenthaltstitel erteilt werden und er den zugesagten Job nicht annehmen oder sofort wieder verlieren, würde der Anspruch dieser Bedarfsgemeinschaft ab März 2017 ca. € 1.950,00 betragen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Mag. LL“ Im Beschwerdeverfahren wurde nochmals über die belangte Behörde festgestellt, dass die bereits bewohnte Unterkunft als ausreichend anzusehen ist. Außer dem Versagungsgrund des vermeintlich zu geringen Familieneinkommens konnten auch im Beschwerdeverfahren, wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde, ansonsten keine weiteren Versagungsgründe festgestellt werden. Tatsache ist, dass sich der Beschwerdeführer mit der von ihm angegeben nachvollziehbaren Begründung (schwangere Ehefrau, Komplikationen bei der Geburt des gemeinsamen Kindes, Kinderbetreuung und Mitbetreuung von 2 Stiefkindern, …) über den erlaubten sichtvermerksfreien dreimonatigen Zeitraum hinaus immer noch im Bundesgebiet bei seiner Familie aufhält. Der Aufenthalt ist jedenfalls in objektiver Hinsicht unrechtmäßig. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt laut Mitteilung des Sozialamtes der Stadt Y keine Mindestsicherung bezieht, weil ein diesbezüglicher Antrag aus formellen Gründen abgewiesen wurde. Weiters wird festgehalten, dass sich der Mindestsicherungsbezug, wie er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde darstellte, aufgrund der zwischenzeitlichen Geburt des gemeinsamen Kindes, des daraus resultierenden Bezuges von Kindesbetreuungsgeld und der zwischenzeitlich aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung der Ehegattin wesentlich verringert hat. Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer der begehrte Aufenthaltstitel erteilt und somit die beabsichtigte und seitens des zukünftigen Arbeitgebers rechtlich zugesicherte Beschäftigungsaufnahme erfolgen kann, würde dies nicht zu einer zusätzlichen finanziellen (Mehr-)Belastung einer Gebietskörperschaft führen, sondern würde es zu einer doch beträchtlichen Einsparung bei der Mindestsicherung, die von der Stadt Y und dem Land Tirol getragen wird, im Ausmaß von ca Euro 800,00 pro Monat kommen. Auch nach Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes und daraus resultierend eines neuerlichen Anspruches auf Mindestsicherung würde dieser Mindestsicherungsbezug im Fall des legalen Aufenthalts und der Ausübung der in Aussicht gestellten Beschäftigung durch den Beschwerdeführer in dieser Bedarfsgemeinschaft ca Euro 670,00 betragen. Würde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel erteilt werden, würde sich der Anspruch in Bedarfsgemeinschaft ab März 2017 laut nachvollziehbaren Ausführungen des zuständigen Sachbearbeiters des Sozialreferates der Stadt Y erhöhen und ca Euro 1.480,00 pro Monat betragen. Nur für den Fall, dass der Beschwerdeführer zwar einen Aufenthaltstitel erhalten würde aber den Job nicht annehmen bzw keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, würde der Anspruch dieser Bedarfsgemeinschaft ab März 2017 auf ca Euro 1.950,00 ansteigen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren wesentliche Bestimmung des NAG lauten wie folgt: „§ 11 NAG Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
- gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebiets- körperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ „§ 20 NAG Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a)Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
(1a)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
- in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2)Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(3)Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(3)Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4)Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4)Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 3, erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4a)Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
(4a)Abweichend von Absatz 4, erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
(5)Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn
(5)Absatz 4, gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn
- sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.“ er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2,) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.“ „§ 21 NAG Verfahren bei Erstanträgen
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
- Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR- Staates;
- Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
- Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
- Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß Paragraph 24 a, FPG;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,;
- Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
- Drittstaatsangehörige, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5, 7, oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
- Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3). 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.“
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 10, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.“ „§ 46 NAG Bestimmungen über die Familienzusammenführung
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
(2)Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(2)Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(3)Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.
(4)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen,
- ein Quotenplatz vorhanden ist und
- der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“ oder eine „Nieder- lassungsbewilligung – Angehöriger“ innehat.
(5)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
(5)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.“
- im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, ein Quotenplatz vorhanden ist.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des Beschwerdeverfahrens und aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 NAG vorliegen.Aufgrund des Beschwerdeverfahrens und aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG vorliegen. Zwingende Erteilungshindernisse nach § 11 NAG liegen nicht vor. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund des mangelnden Einkommens liegt unter Heranziehung der derzeitigen Einkommenssituation und insbesondere der Einkommens-situation nach Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels und der Aufnahme der im Arbeitsvorvertrag zugesicherten Beschäftigungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer nicht mehr vor. Aufgrund der Verbesserung der Einkommenssituation der Ehefrau und des Beschwerdeführers ergibt sich für den zukünftigen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht nur zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, sondern dass es wie bereits in der jüngsten Vergangenheit auch in der Zukunft durch das hinzukommende Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und gegebenenfalls auch (weiterhin) seiner Ehefrau zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung sondern zu einer merkbaren Entlastung der die Mindestsicherung tragenden Gebietskörperschaften (Stadt Y und Land Tirol) kommen wird. Zwingende Erteilungshindernisse nach Paragraph 11, NAG liegen nicht vor. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund des mangelnden Einkommens liegt unter Heranziehung der derzeitigen Einkommenssituation und insbesondere der Einkommens-situation nach Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels und der Aufnahme der im Arbeitsvorvertrag zugesicherten Beschäftigungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer nicht mehr vor. Aufgrund der Verbesserung der Einkommenssituation der Ehefrau und des Beschwerdeführers ergibt sich für den zukünftigen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht nur zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, sondern dass es wie bereits in der jüngsten Vergangenheit auch in der Zukunft durch das hinzukommende Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und gegebenenfalls auch (weiterhin) seiner Ehefrau zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung sondern zu einer merkbaren Entlastung der die Mindestsicherung tragenden Gebietskörperschaften (Stadt Y und Land Tirol) kommen wird. Für die Zukunft ist nur mit der beantragten Erteilung des Aufenthaltstitels und der zugesagten und sehr konkret dargelegten Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers und einer etwaigen zusätzlichen Beschäftigungsmöglichkeit der Ehefrau des Beschwerde-führers die konkrete Möglichkeit gegeben, dass der Aufenthalt der Familie im Bundesgebiet ohne Bezug von Mindestsicherung bestritten werden kann. Bei Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels und der daraus resultierenden Ausreise des Beschwerdeführers ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers für sich und ihre Kinder auf nicht absehbare Zeit finanzielle Leistungen aus der Mindestsicherung beziehen wird. Ohne die Anwesenheit des Beschwerdeführers wird es auch für die Ehegattin des Beschwerdeführers sehr schwer möglich sein, neben der Betreuung von der mj. Kindern noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte und vorvertraglich abgesicherte Beschäftigungsmöglichkeit ausüben wird, wird es durch den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen, sondern wird eine etwaige finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft durch den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin, eines leiblichen Kindes und der beiden Stiefkinder wesentlich geringer ausfallen. Die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG liegt im gegenständlichen Falle vor und kann daher nicht zur Begründung einer Abweisung herangezogen werden.Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte und vorvertraglich abgesicherte Beschäftigungsmöglichkeit ausüben wird, wird es durch den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen, sondern wird eine etwaige finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft durch den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin, eines leiblichen Kindes und der beiden Stiefkinder wesentlich geringer ausfallen. Die Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG liegt im gegenständlichen Falle vor und kann daher nicht zur Begründung einer Abweisung herangezogen werden. Im gegenständlichen Falle liegen nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol auch die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens des Versagungstatbestandes nach § 11 Abs 1 Z 5 NAG (Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts) gemäß § 11 Abs 3 NAG vor, da die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dringend geboten ist. Mit der Abweisung des begehrten Aufenthaltstitels und einer etwaigen drohenden Ausreise oder Außerlandesschaffung würde gerade im gegenständlichen Falle dem Sinn des Art 8 EMRK, nämlich der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und seiner in Österreich lebenden Familie, nicht entsprochen und in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin, des gemeinsamen Kleinkindes und der beiden minderjährigen Stiefkinder massiv und nachhaltig eingegriffen werden. Voraussetzungen iSd Art 8 Abs 2 EMRK, die einen solchen Massiveingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts statthaft machen würden, liegen im gegenständlichen Falle jedenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gefährdet nicht die nationale Sicherheit, nicht die öffentliche Ruhe und Ordnung oder das wirtschaftliche Wohl des Landes und ist eine abweisende Entscheidung auch nicht zur Verhinderung von strafbarem Handeln, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig. Im gegenständlichen Falle liegen nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol auch die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens des Versagungstatbestandes nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG (Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts) gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG vor, da die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dringend geboten ist. Mit der Abweisung des begehrten Aufenthaltstitels und einer etwaigen drohenden Ausreise oder Außerlandesschaffung würde gerade im gegenständlichen Falle dem Sinn des Artikel 8, EMRK, nämlich der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und seiner in Österreich lebenden Familie, nicht entsprochen und in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin, des gemeinsamen Kleinkindes und der beiden minderjährigen Stiefkinder massiv und nachhaltig eingegriffen werden. Voraussetzungen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, die einen solchen Massiveingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts statthaft machen würden, liegen im gegenständlichen Falle jedenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gefährdet nicht die nationale Sicherheit, nicht die öffentliche Ruhe und Ordnung oder das wirtschaftliche Wohl des Landes und ist eine abweisende Entscheidung auch nicht zur Verhinderung von strafbarem Handeln, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorliegenden und bis 04.12.2024 gültigen serbischen Reisepasses mit einer 12-monatigen Befristung vom
- Jänner 2017 bis
- Jänner 2018 zu erteilen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.0502.20