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{'item': 'LVwG-2016/32/1626-26'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/32/1626-26 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde von Mag. CC, vertreten durch die Rechtsanwälte1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.06.2016, Zahl ****, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde von Mag. CC, vertreten durch die Rechtsanwälte1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 22.06.2016, Zahl ****, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe der nachstehenden Ausführungen als nicht stattgegeben:1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe der nachstehenden Ausführungen als nicht stattgegeben:

  1. a)Der verfahrensgegenständliche Antrag wird im Sinne des § 13 Abs 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 VwGVG um die nachstehenden Punkte 1. bis 15. ergänzt:Der verfahrensgegenständliche Antrag wird im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG um die nachstehenden Punkte 1. bis 15. ergänzt: 1. Das Erschließungstreppenhaus wird als Treppenhaus gemäß Tabelle 3 der OIB-Richtlinie 2 für Gebäude der beide Gebäudeklasse 3 ausgebildet 2. Die tragenden Bauteile sowie Trennwände und Trenndecken der oberirdischen Geschoße werden mindestens in der Feuerwiderstandsklasse REI 60, EI 60, R 60, des obersten Geschoßes mindestens in der Feuerwiderstandsklasse REI 30, EI 30, R 60 und Decken über den obersten Geschoß in der Feuerwiderstandsklasse REI 30, EI 30, R 30 und Decken über dem obersten Geschoß der Feuerwiderstandsklasse R 30 ÖNORM EN 13501 erstellt. 3. Die an das Wohnhaus bzw an die Abstellräume angrenzenden Wände und Decken der Garagen erfüllen die Anforderungen an „Trennwände“ bzw an „Trenndecken“ gemäß Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2. 4. Wände entlang der Grundgrenze bzw Wände deren Abstand weniger als 2 m zur Grundstütze beträgt, werden als brandabschnittsbildende Wände gemäß den Punkten 3. und 4. der OIB-Richtlinie 2 unter Einbeziehung der Tabelle 1b erstellt. In diesen Abstandsbereich von 2,0 m werden keine Bauteile (zB Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) hineinragen. Ragen Vordächer oder Balkone in die Mindestabstände von 2 m, so werden diese so ausgeführt, dass eine Brandübertragung durch eine gleichwertige Maßnahme begrenzt wird. Öffnungen erhalten Abschlüsse, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittsbildende Wand aufweisen und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend ausgeführt werden. Diese brandabschnittsbildenden Wände erfüllen die Qualifikation RI90 bzw EI90 und werden mindestens 15 cm über Dach geführt. Sie werden nur bis zur Dacheindeckung geführt, wenn eine Brandübertragung durch andere Maßnahmen wirksam eingeschränkt wird. Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen in den Außenwänden, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen, haben von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand – sofern die horizontale Brandübertragung nicht durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt wird, einen Abstand von mindesten 0,5 m. 5. Für die Fassadengestaltung bzw Fassadenverkleidung werden die Anforderungen des Punktes 1 der Tabelle 1a der OIB-Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse 3 eingehalten. 6. Für die Dachdeckung bzw die Dächer werden die Mindestanforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens gemäß Punkt 4 der Tabelle 1a der OIB-Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse 3 eingehalten. 7. Die Bauprodukte (Baustoffe) im Fußboden- und Deckenbereich werden die Mindestanforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens gemäß Punkt 2 + 3 der Tabelle 1a der OIB-Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse 3 einhalten. 8. Die raumseitige Wandbekleidungen und -beläge werde die Mindestanforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens gemäß Punkt 2 + 3 der Tabelle 1a der OIB-Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse 3 eingehalten. 9. Bei Durchführungen von Schächten, Kanälen und Leitungen im Dachbereich von Trennwänden bzw Trenndecken sowie in brandabschnittsbildenden Bauteilen wird durch geeignete Maßnahmen (zB Abschottung, Ummantelung, Brandschutzklappe) sichergestellt, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse wirksam eingeschränkt wird. 10. Bodenbeläge, Deckenbeläge und Wandbekleidungen der Garage werden entsprechend dem Punkt 2.2.7. der OIB-Richtlinie 2.2 ausgeführt. 11. In der Wohnung werden in den Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in den Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, Rauchwarnmelder montiert. Die Rauchwarnmelder werden so eingebaut, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird (zB gemäß der – TRVB 122 S Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung, Kindergärten und Beherbergungsstätten mit bis zu 30 Gästebetten). 12. Die Garage wird mit einer Lüftung gemäß Punkt 8.3.2. der OIB-Richtlinie 3 ausgestattet. 13. Die Türe vor der Garage in das Gebäudeinnere entspricht der Qualifikation EI2 30-C. Deren Eignung wird durch die Prüfplakette gemäß ÖNORM EN 13501, EN 1634 am Abschluss nachgewiesen. Die Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren und feuerwiderstandsfähige Verglasungselemente verfügen außerdem über ein Übereinstimmungszeugnis einer ermächtigten oder zugelassenen Stelle zur Berechtigung der ÜA-Kennzeichnung des Feuerschutzabschlusses. 14. Die Anzahl und die Aufstellungsorte von Handfeuerlöschgeräten werden nach der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz – TRVB 124 F, Erste und erweiterte Löschhilfe – in Absprache mit dem Ortsfeuerwehrkommandanten/Bezirksfeuerwehrinspektor festgelegt. 15. Während der Bauzeit wird auf die Einhaltung der Brandschutzmaßnahmen gemäß der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz – TRVB 149 A, Brandschutz auf Baustellen geachtet.
  2. b)Der Spruch des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters wird in dahingehend abgeänderter Form zum Spruch dieses Erkenntnisses, wonach und anstelle der Baubeschreibung „Wohnhaus B“ der D-Firma vom 05.12.2015 nunmehr die Baubeschreibung „Wohnhaus B“ der D-Firma vom 17.10.2016 (eingegangen beim Landesverwaltungsgericht am 20.10.2016) und anstelle des Einreichplanes „Grundrisse Ansichten Schnitt A-A, B-B. C.C Lageplan“ der Architektur Bmstr DI EE vom 19.02.2016 nunmehr der Einreichplan „Grundrisse Ansichten Schnitt A-A, B-B. C.C Lageplan“ der Architektur Bmstr DI EE vom 12.10.2016 (eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.10.2016) einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung bilden. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. den Beschluss gefasst: 3. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG wird der obige Spruchpunkt 1.a)2. dieses Erkenntnisses gemäß § 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm 17 VwGVG dahingehend berichtigt, wonach es anstelle „…des obersten Geschoßes mindestens in der Feuerwiderstandsklasse REI 30, EI 30, R 60…“ richtig „…des obersten Geschoßes mindestens in der Feuerwiderstandsklasse REI 30, EI 30, R 30…“ zu lauten hat.3. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der obige Spruchpunkt 1.a)2. dieses Erkenntnisses gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit 17 VwGVG dahingehend berichtigt, wonach es anstelle „…des obersten Geschoßes mindestens in der Feuerwiderstandsklasse REI 30, EI 30, R 60…“ richtig „…des obersten Geschoßes mindestens in der Feuerwiderstandsklasse REI 30, EI 30, R 30…“ zu lauten hat. 4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Hinweis Für die Errichtung der Heizungsanlage sind die Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizung- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013 - und der Tiroler Gas-, Heizung-, und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014 - jeweils in der geltenden Fassung- einzuhalten. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidungen kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 10.03.2016, eingegangen bei der Baubehörde am 13.03.2016, haben Dr. AA und DI (FH) BB - im folgenden kurz Bauwerber genannt - die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück *1 KG X beantragt.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 10.03.2016, eingegangen bei der Baubehörde am 13.03.2016, haben Dr. AA und DI (FH) BB - im folgenden kurz Bauwerber genannt - die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück *1 KG römisch zehn beantragt. Mit dem Bescheid vom 12.04.2016 des Bürgermeisters der Gemeinde X wurde Bmstr. Ing. FF zum nicht amtlichen hochbautechnischen Sachverständigen für das baubehördliche Verfahren bestellt.Mit dem Bescheid vom 12.04.2016 des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn wurde Bmstr. Ing. FF zum nicht amtlichen hochbautechnischen Sachverständigen für das baubehördliche Verfahren bestellt. Es wurde am 18.04.2016 eine Bauverhandlung durchgeführt. Im Vorfeld zu dieser Bauverhandlung und in der Bauverhandlung hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin unter anderen mangelnden Immissionsschutz und mangelnden Brandschutz vorgebracht. In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.06.2016, mit dem die nachgesuchte Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt wurde.In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 22.06.2016, mit dem die nachgesuchte Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt wurde. Gegen diese Baubewilligung hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Rechtssache hat die Beschwerdeführerin die Rechtsanwälte1 mit ihrer Vertretung beauftragt. Die Vertreterin sowie die ihr angehörenden Rechtsanwälte berufen sich gemäß § 8 Abs 1 RAO und § 10 Abs 1 AVG auf die erteilte Vollmacht.„In umseits bezeichneter Rechtssache hat die Beschwerdeführerin die Rechtsanwälte1 mit ihrer Vertretung beauftragt. Die Vertreterin sowie die ihr angehörenden Rechtsanwälte berufen sich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 10, Absatz eins, AVG auf die erteilte Vollmacht. In Entsprechung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß den §§ 7ff VwGVG wird ausgeführt wie folgt:In Entsprechung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß den Paragraphen 7 f, f, VwGVG wird ausgeführt wie folgt: 1 Zulässigkeitsvoraussetzungen I Sachverhalt1 Zulässigkeitsvoraussetzungen römisch eins Sachverhalt Frau Dr. AA und Herr Dipl. Ing. (FH) BB, beide wohnhaft in Y, haben mit Bauansuchen vom 10.03.2016 bei der Gemeinde X um die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Neuerrichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf Gst *1, KG X, EZ *“ angesucht.Frau Dr. AA und Herr Dipl. Ing. (FH) BB, beide wohnhaft in Y, haben mit Bauansuchen vom 10.03.2016 bei der Gemeinde römisch zehn um die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Neuerrichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf Gst *1, KG römisch zehn, EZ *“ angesucht. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau Mag. , wohnhaft in X, ist Alleineigentümerin der Liegenschaft Gst *2, inneliegend in EZ * KG X., wohnhaft in römisch zehn, ist Alleineigentümerin der Liegenschaft Gst *2, inneliegend in EZ * KG römisch zehn. Den beigefügten Plänen gemäß Bauansuchen kann entnommen werden, dass das Gst *2 innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze zu liegen kommt. Gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 ist Frau Mag. CC daher berechtigt, subjektiv öffentlich rechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben.Den beigefügten Plänen gemäß Bauansuchen kann entnommen werden, dass das Gst *2 innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze zu liegen kommt. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 ist Frau Mag. CC daher berechtigt, subjektiv öffentlich rechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Über das Bauansuchen fand am 27.04.2016 an Ort und Stelle die mündliche Bauverhandlung statt, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin als Partei des Bauverfahrens bereits umfassende Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben hat. Mit Stellungnahme vom 17.05.2016 wurden seitens der Beschwerdeführerin ergänzende Einwendungen gegen die nachgereichten Planunterlagen vorgebracht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.06.2016, ****, wurde den Bauwerbern, Frau Dr. AA und Herr Dipl. Ing, (FH) BB, die Baubewilligung für oben näher dargelegtes Bauvorhaben ob dem Gst *1 erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 22.06.2016, ****, wurde den Bauwerbern, Frau Dr. AA und Herr Dipl. Ing, (FH) BB, die Baubewilligung für oben näher dargelegtes Bauvorhaben ob dem Gst *1 erteilt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nunmehr gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.06.2016, ****, zugestellt am 29.06.2016. Die Einbringung der vorliegenden Beschwerde erfolgt innerhalb der Frist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG und ist somit rechtzeitig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich nunmehr gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 22.06.2016, ****, zugestellt am 29.06.2016. Die Einbringung der vorliegenden Beschwerde erfolgt innerhalb der Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG und ist somit rechtzeitig. 2 Beschwerdepunkte / Beschwerdegründe Die Beschwerdeführerin stützt sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides auf • Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie • unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.06.2016, ****, insbesondere in ihrem einfachgesetzlichen subjektiven Recht aufDie Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 22.06.2016, ****, insbesondere in ihrem einfachgesetzlichen subjektiven Recht auf • Nichterteilung der baubehördlichen Bewilligung für das beantragte Vorhaben; • Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens; • ausreichenden Immissionsschutz; • ausreichenden Schutz vor Naturgefahren; • ausreichenden Brandschutz; • Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes verletzt. Weitere Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe ergeben sich aus dem nachfolgenden Vorbringen. Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. 3 Rechtliche Ausführungen zu den Beschwerdepunkten 3.1 Mangelhaftigkeit des Verfahrens 3.1.1 Unbegründete Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen Im gegenständlichen Bauverfahren wurde zur Beurteilung der hochbautechnischen Belange gemäß § 25 Abs 4 TBO mit Herrn Baumeister Ing. FF ein nicht-amtlicher SV beigezogen.Im gegenständlichen Bauverfahren wurde zur Beurteilung der hochbautechnischen Belange gemäß Paragraph 25, Absatz 4, TBO mit Herrn Baumeister Ing. FF ein nicht-amtlicher SV beigezogen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs 2 AVG 1991 zunächst nur gestattet ist, wenn kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht oder wenn die Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen nach der Besonderheit des Falles geboten erscheint.In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1991 zunächst nur gestattet ist, wenn kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht oder wenn die Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen nach der Besonderheit des Falles geboten erscheint. Wesentlich ist, dass grundsätzlich Amtssachverständige beizuziehen sind und die Ausnahme des § 52 Abs 2 AVG 1991 restriktiv auszulegen ist. Der VwGH hat diesbezüglich grundlegend festgehalten, dass für die Rechtfertigung der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen besondere Gründe angegeben werden müssen (VwGH vom 26.4.1984, 83/06/0019).Wesentlich ist, dass grundsätzlich Amtssachverständige beizuziehen sind und die Ausnahme des Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1991 restriktiv auszulegen ist. Der VwGH hat diesbezüglich grundlegend festgehalten, dass für die Rechtfertigung der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen besondere Gründe angegeben werden müssen (VwGH vom 26.4.1984, 83/06/0019). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass auch die einem Amt der Landesregierung oder der örtlich zuständigen BVB beigegeben Amtssachverständigen der Gemeindebehörde zur Verfügung stehen können. Zusammenfassend kann also nicht nachvollzogen werden, weshalb der Bgm der Gemeinde X zur Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens einen nicht-amtlichen, hochbautechnischen SV beigezogen hat, dessen Kosten sich auf ca EUR 504,00 belaufen. Vielmehr hätte er einen Amtssachverständigen der BH Z oder des Amtes der Landesregierung beiziehen müssen, zumal dies auch nicht in einem Widerspruch zu den Grundsätzen der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gestanden hätte.Zusammenfassend kann also nicht nachvollzogen werden, weshalb der Bgm der Gemeinde römisch zehn zur Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens einen nicht-amtlichen, hochbautechnischen SV beigezogen hat, dessen Kosten sich auf ca EUR 504,00 belaufen. Vielmehr hätte er einen Amtssachverständigen der BH Z oder des Amtes der Landesregierung beiziehen müssen, zumal dies auch nicht in einem Widerspruch zu den Grundsätzen der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gestanden hätte. Die belangte Behörde hat es jedenfalls unterlassen, aufzuzeigen und hinreichend zu begründen, weshalb die Beiziehung des nicht-amtlichen, hochbautechnischen SV auf Grund der Besonderheit des Falles geboten war. Die bloße Begründung seitens der belangten Behörde, wonach der Gemeinde X kein hochbautechnischer Sachverständigen zur Verfügung stehe, reicht im Sinne obiger Ausführungen jedenfalls nicht aus, um die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen zu rechtfertigen und um dem restriktiv auszulegenden Erfordernissen des § 52 Abs 2 AVG 1991 gerecht zu werden. Vielmehr ist weiterhin davon auszugehen, dass im Wege der Amtshilfe amtliche Sachverständige zur Verfügung gestellt hätten werden können, sodass diesbezüglich eine rechtswidrige Bestellung eines nicht-amtlichen Sachverständigen erfolgt ist.Die belangte Behörde hat es jedenfalls unterlassen, aufzuzeigen und hinreichend zu begründen, weshalb die Beiziehung des nicht-amtlichen, hochbautechnischen SV auf Grund der Besonderheit des Falles geboten war. Die bloße Begründung seitens der belangten Behörde, wonach der Gemeinde römisch zehn kein hochbautechnischer Sachverständigen zur Verfügung stehe, reicht im Sinne obiger Ausführungen jedenfalls nicht aus, um die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen zu rechtfertigen und um dem restriktiv auszulegenden Erfordernissen des Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1991 gerecht zu werden. Vielmehr ist weiterhin davon auszugehen, dass im Wege der Amtshilfe amtliche Sachverständige zur Verfügung gestellt hätten werden können, sodass diesbezüglich eine rechtswidrige Bestellung eines nicht-amtlichen Sachverständigen erfolgt ist. Letztlich ist dieser mangelhafte Bestellungsvorgang auch von Relevanz, hätte doch ein amtlicher Sachverständiger insbesondere in Ansehung der Bauplatzeigenschaft eine wesentlich umfangreichere Erhebung durchgeführt und insbesondere ein unmittelbare Abstimmung mit den übrigen beigezogenen ASV, insbesondere der WLV, durchführen können. Dies ist seitens des nicht-amtlichen Sachverständigen vollständig unterlassen worden. Wie unten noch näher auszuführen ist, hätte eine derartige intensive Beurteilung der Bauplatzeignung in Zusammenschau mit den hochbautechnischen Bewilligungserfordernissen zu abweichenden Verfahrensergebnissen führen müssen. 3.1.2 Nichtbeiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen Bei gegenständlichem Bauvorhaben war die Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen zwingend erforderlich, weil durch die exponierte Situierung der Bauliegenschaft im Falle eines Funkenfluges auf die nächst gelegenen stark bewaldeten Flächen der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine massive Brandgefahr auch für die darauf situierten Gebäude besteht. Unzweifelhaft ist, dass eine oben dargelegte Gefährdung unmittelbar von der geplanten Anlage und deren Benützung ausgeht, weshalb der nunmehrigen Beschwerdeführerin diesbezüglich ein Mitspracherecht zukommt. Dies muss insbesondere auch deshalb angenommen werden, weil die Liegenschaften der Beschwerdeführerin in stark bewaldetem Gebiet befindlich und damit einer besonderen Brandgefährdung ausgesetzt sind. Die belangte Behörde hat es nun gänzlich unterlassen, die diesbezüglich seitens der Bauwerber vorzusehenden Brandschutzmaßnahmen von einem brandschutztechnischen Sachverständigen beurteilen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die Einhaltung der brandschutztechnischen Sicherungserfordernisse auf Grund der konkreten gekuppelten Bauweise, der Situierung der Garage sowie der allfälligen Errichtung einer Ölfeuerungsanlage. Der bloße und pauschale Verweis der belangten Behörde auf alle OIB-Richtlinien in den Allgemeinen Bescheid-(Neben-)Bestimmungen reicht für eine derartige Beurteilung – insbesondere hinsichtlich sachverständig zu beurteilender, anlagenspezifisch notwendiger Sondervorschreibungen - jedenfalls nicht aus, weshalb das Verfahren auch aus diesem Grund mangelhaft geblieben ist (vgl dazu etwa VwGH v 17.02.2014, 2002/06/0151).Bescheid-(Neben-)Bestimmungen reicht für eine derartige Beurteilung – insbesondere hinsichtlich sachverständig zu beurteilender, anlagenspezifisch notwendiger Sondervorschreibungen - jedenfalls nicht aus, weshalb das Verfahren auch aus diesem Grund mangelhaft geblieben ist vergleiche dazu etwa VwGH v 17.02.2014, 2002/06/0151). 3.1.3 Keine ausreichende sachverständige Beurteilung der Bauplatzeignung Das Gutachten der WLV vom 20.04.2016, ****, ist keinesfalls geeignet, die Bauplatzeignung des Gst *1 im baurechtlich erforderlichen Umfang zu bestätigen. Dies vor allem deshalb, weil diese Stellungnahme ausschließlich auf das gegenständlich zu errichtende Gebäude Bezug nimmt und diesbezüglich lediglich eine Evaluierung der technischen Maßnahmen vornimmt, ob dieses Gebäude von etwaigen Hochwassergefährdungen ausreichend geschützt werden kann. Auf Basis des eingeschränkten Prüfumfanges wurden seitens der WLV schließlich auch ausschließlich auf den reinen Objektschutz abzielende technische Maßnahmen vorgeschrieben. Eine Prüfung der HQ3o-Situation für das baugegenständliche Areal und der aus der Realisierung des Bauvorhabens resultierenden Änderungen der Hochwasserabfuhr, wodurch unzweifelhaft eine Gefahrenerhöhung und für die Beschwerdeführerin erheblichere Nachteile im Hochwasserfall bewirkt werden, ist durch die WLV demgegenüber nicht erfolgt. Insbesondere liegt seitens der WLV keinerlei inhaltliche Begutachtung hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin vorlegten 2-D-Modellierungen des Hochwasserverlaufes vor, sodass den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Der gravierendste Mangel im Gutachten der WLV vom 20.04.2016, ****, gründet jedoch darauf, dass dieses darauf abstellt, dass das öffentliche Wegegut auf Gst *3 (Zufahrtsstraße) als primäre Abflussrinne für den Hochwasserfall fungieren soll. Im Zuge des jüngsten Hochwasserereignisses vom 02.07.2016 hat sich jedoch, wie unter Pkt 3.2.1 noch näher erörtert wird, erwiesen, dass die als Abflussmulden vorgesehenen Straßenläufe, insbesondere auch das öffentliche Wegegut auf Gst *3, durch die Gemeinde X pflichtwidriger Weise nicht in der erforderlichen Form als Flutmulde ausgeführt wurden und die Gemeindestraße damit zum Zweck des Hochwasserschutzes des Siedlungsraumes ungeeignet ist.Der gravierendste Mangel im Gutachten der WLV vom 20.04.2016, ****, gründet jedoch darauf, dass dieses darauf abstellt, dass das öffentliche Wegegut auf Gst *3 (Zufahrtsstraße) als primäre Abflussrinne für den Hochwasserfall fungieren soll. Im Zuge des jüngsten Hochwasserereignisses vom 02.07.2016 hat sich jedoch, wie unter Pkt 3.2.1 noch näher erörtert wird, erwiesen, dass die als Abflussmulden vorgesehenen Straßenläufe, insbesondere auch das öffentliche Wegegut auf Gst *3, durch die Gemeinde römisch zehn pflichtwidriger Weise nicht in der erforderlichen Form als Flutmulde ausgeführt wurden und die Gemeindestraße damit zum Zweck des Hochwasserschutzes des Siedlungsraumes ungeeignet ist. Hingewiesen sei auch darauf, dass diese mangelnde bzw mangelhafte Ausführung der Gemeindestraße auf Gst *3 als Abflussmulde der lokalen Bau- und Raumordnungsbehörde aus zahlreichen Korrespondenzen und - auch sachverständig unterlegten - Eingaben der Beschwerdeführerin seit Jahren bekannt ist. Im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis vom 02.07.2016 wurden die Gemeinde X mit Schreiben vom 11.07.2016 sowie die Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.07.2016 nochmals eindringlich auf diese Situation hingewiesen. Im Schreiben an die BH Z wurde zudem auch klargestellt, dass Ausführung der Gemeindestraße auf Gst *3 als Abflussmulde einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungen (§§ 32ff WRG 1959) bedürfte, welche gegenwärtig in keinem Fall vorliegt. Auch aus diesem Titel beruht die Gesamtsituation zur Bauplatzeignung auf einem - der Baubehörde aktenkundig bekannten - mehrfach rechtswidrigen Zustand.Hingewiesen sei auch darauf, dass diese mangelnde bzw mangelhafte Ausführung der Gemeindestraße auf Gst *3 als Abflussmulde der lokalen Bau- und Raumordnungsbehörde aus zahlreichen Korrespondenzen und - auch sachverständig unterlegten - Eingaben der Beschwerdeführerin seit Jahren bekannt ist. Im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis vom 02.07.2016 wurden die Gemeinde römisch zehn mit Schreiben vom 11.07.2016 sowie die Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.07.2016 nochmals eindringlich auf diese Situation hingewiesen. Im Schreiben an die BH Z wurde zudem auch klargestellt, dass Ausführung der Gemeindestraße auf Gst *3 als Abflussmulde einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungen (Paragraphen 32 f, f, WRG 1959) bedürfte, welche gegenwärtig in keinem Fall vorliegt. Auch aus diesem Titel beruht die Gesamtsituation zur Bauplatzeignung auf einem - der Baubehörde aktenkundig bekannten - mehrfach rechtswidrigen Zustand. Insofern beruhen sämtliche im Gutachten der WLV vom 20.04.2016, ****, gezogenen Schlussfolgerungen in Hinblick auf den im Sinne der Bauplatzeignung grundsätzlich bestehenden Schutz vor Hochwassergefahren im gegenständlichen Siedlungsgebiet auf der oben dargelegten falschen Prämisse einer funktionierenden Abflussrinne, sodass sämtliche fachlichen Ausführungen der WLV im Zusammenhang mit dem Objektschutz zu kurz greifen (beachte, dass der ASV für WLV auf S 1 der Stellungnahme unter Verweis auf den ihm nicht kenntlichen Schriftverkehr bzw den nicht bekannten Abschluss des Raumordnungsverfahrens sogar selbst indirekt, jedoch klar erkennbar darauf verweist) und in Summe nicht geeignet sind, die Bauplatzeigenschaft zu bestätigen. Gleichzeitig lässt das vorliegende Gutachten der WLV damit auch Erhebungen zu den entscheidungswesentlichen Umständen gänzlich vermissen. Die für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zwingend erforderliche und relevante Beurteilung, ob die Bauführung selbst auf Grund der faktischen und topographischen Gegebenheiten eine Gefahrenerhöhung (ua für die Umliegerliegenschaften und -flächen) und damit eine Verletzung des Immissionsschutzes bewirkt, wurde nicht ausreichend oder - sogar augenscheinlich - fachlich unvollständig und damit im Ergebnis unrichtig vorgenommen. Eine solche Prüfung hat allerdings in die Beurteilung gemäß § 3 Abs 2 ebenso zwingend einzufließen (vgl Weber/Kathrein: Tiroler Bauordnung, 2014, § 3, Rz 7) wie die Beurteilung der Zulässigkeit der Geltendmachung von Parteienrechten gemäß § 26 Abs 3 lit a TBO 2011, sodass das Ermittlungsverfahren in diesem Punkt unvollständig und mangelhaft geblieben ist.Die für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zwingend erforderliche und relevante Beurteilung, ob die Bauführung selbst auf Grund der faktischen und topographischen Gegebenheiten eine Gefahrenerhöhung (ua für die Umliegerliegenschaften und -flächen) und damit eine Verletzung des Immissionsschutzes bewirkt, wurde nicht ausreichend oder - sogar augenscheinlich - fachlich unvollständig und damit im Ergebnis unrichtig vorgenommen. Eine solche Prüfung hat allerdings in die Beurteilung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ebenso zwingend einzufließen vergleiche Weber/Kathrein: Tiroler Bauordnung, 2014, Paragraph 3,, Rz 7) wie die Beurteilung der Zulässigkeit der Geltendmachung von Parteienrechten gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011, sodass das Ermittlungsverfahren in diesem Punkt unvollständig und mangelhaft geblieben ist. Dementsprechend wurde zusammenfassend auch keine den Erfordernissen der Prüfung des Immissionsschutzes sowie des § 3 Abs 2 TBO 2011 entsprechende sachverständige Beurteilung der Eignung des Bauplatzes in Hinblick auf die Hochwassergefährdung im HQao-Bereich vorgenommen, weshalb auch den zwingenden Bestimmungen des § 25 Abs 4 TBO 2011 nicht entsprochen wurde, demgemäß zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation ein geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik und dergleichen) beizuziehen gewesen wäre.Dementsprechend wurde zusammenfassend auch keine den Erfordernissen der Prüfung des Immissionsschutzes sowie des Paragraph 3, Absatz 2, TBO 2011 entsprechende sachverständige Beurteilung der Eignung des Bauplatzes in Hinblick auf die Hochwassergefährdung im HQao-Bereich vorgenommen, weshalb auch den zwingenden Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 4, TBO 2011 nicht entsprochen wurde, demgemäß zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation ein geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik und dergleichen) beizuziehen gewesen wäre. Die fehlende sachverständige Beurteilung der Bauplatzeignung stellt auf Grund der daraus resultierenden entscheidungsrelevanten Sachverhaltsgrundlagen einen erheblichen Verfahrensmangel dar. 3.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung 3.2.1 Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes; Immissionsschutz Die belangte Behörde geht in ihrer Begründung in rechtsunrichtiger Annahme davon aus, dass ein ausreichender Immissionsschutz für die Anrainer besteht und dass die Abflussverhältnisse durch das Bauvorhaben in keinster Weise eine Änderung erfahren. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Partei des Bauverfahrens gemäß § 26 Abs 4 iVm Abs 3 lit a TBO 2011 sehr wohl berechtigt ist, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes geltend zu machen, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Ein solcher liegt, wie bei der gegenständlichen, Bau- und Wohnlandwidmung zweifelsfrei vor.Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Partei des Bauverfahrens gemäß Paragraph 26, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, Litera a, TBO 2011 sehr wohl berechtigt ist, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes geltend zu machen, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Ein solcher liegt, wie bei der gegenständlichen, Bau- und Wohnlandwidmung zweifelsfrei vor. Die Erwägungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang, wonach ein ausreichender Immissionsschutz für die Anrainer besteht und Nachbarn grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten ist, dass die im Katastrophenfall zu erwartende Hochwassergefahr gemindert würde, sind nicht nur völlig undifferenziert und widersprechen den vorliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, sondern weisen auch eine Verletzung der Begründungspflicht der belangten Behörde aus. Inhaltlich ist im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes nun konkret festzuhalten, dass das Gst *1, wie oben bereits angeführt, als Bauland-Wohngebiert gemäß § 38 Abs 1 TROG 2011 gewidmet ist. Voraussetzung für die Geltendmachung der Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes ist zudem, wie ebenfalls bereits dargestellt, dass damit ein Immissionsschutz verbunden ist.Inhaltlich ist im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes nun konkret festzuhalten, dass das Gst *1, wie oben bereits angeführt, als Bauland-Wohngebiert gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2011 gewidmet ist. Voraussetzung für die Geltendmachung der Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes ist zudem, wie ebenfalls bereits dargestellt, dass damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Diesbezüglich hält § 37 Abs 3 Satz 2 TROG 2011 grundsätzlich fest, dass bei der Abgrenzung der Baulandgebiete darauf Bedacht zu nehmen ist, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. In diesem Sinne ist auch mit der konkreten Widmung als Bauland- Wohngebiert gemäß § 38 Abs 1 TROG 2011 ein Immissionsschutz gemäß § 26 Abs 3 lit a TBO verbunden, was auch höchstgerichtlich sowohl seitens des VfGH (VfSIg 18.161/2007) wie auch VwGH (VwGH v 27.4.2011, 2011/06/0001) anerkannt wird.Diesbezüglich hält Paragraph 37, Absatz 3, Satz 2 TROG 2011 grundsätzlich fest, dass bei der Abgrenzung der Baulandgebiete darauf Bedacht zu nehmen ist, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. In diesem Sinne ist auch mit der konkreten Widmung als Bauland- Wohngebiert gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2011 ein Immissionsschutz gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO verbunden, was auch höchstgerichtlich sowohl seitens des VfGH (VfSIg 18.161 aus 2007,) wie auch VwGH (VwGH v 27.4.2011, 2011/06/0001) anerkannt wird. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Bauplatz und auch das Gst *3, über welches die Verbindung mit dem öffentlichen Gut erfolgen soll, wie oben bereits ausgeführt, direkt im HQ30-Bereich zu liegen kommen (vgl 2 D-Abflussmodellierung HQ30 vom 21.04.2016 der H gmbH&Co), sodass für das gegenständliche Bauvorhaben jedenfalls parallel eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, welche bislang von der Gemeinde X weder beantragt noch dieser erteilt wurde. Auch das Gst *2 der Beschwerdeführerin kommt in diesem Hochwasserbereich zu liegen, weshalb sie diesbezüglich von dem Hochwasserabflussgeschehen unmittelbar beeinträchtigt wird.In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Bauplatz und auch das Gst *3, über welches die Verbindung mit dem öffentlichen Gut erfolgen soll, wie oben bereits ausgeführt, direkt im HQ30-Bereich zu liegen kommen vergleiche 2 D-Abflussmodellierung HQ30 vom 21.04.2016 der H gmbH&Co), sodass für das gegenständliche Bauvorhaben jedenfalls parallel eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, welche bislang von der Gemeinde römisch zehn weder beantragt noch dieser erteilt wurde. Auch das Gst *2 der Beschwerdeführerin kommt in diesem Hochwasserbereich zu liegen, weshalb sie diesbezüglich von dem Hochwasserabflussgeschehen unmittelbar beeinträchtigt wird. Durch die Realisierung des oben näher bezeichneten Bauvorhabens treten substanzielle Eingriffe in das Liegenschaftseigentum von Frau Mag. CC ein. Durch die Realisierung des geplanten Bauvorhabens erfolgt unzweifelhaft eine weiterführende Änderung der Abflussverhältnisse des W-Baches sowie allenfalls weiterer, ebenso bewilligungslos in diesen eingeleiteter Nebengerinne, welche neben einer wesentlichen Verringerung der bisher zur Verfügung stehenden Retentions- und Ausleitungsflächen im Hochwasserfalle insbesondere zu einer völlig geänderten fachlichen Beurteilung der Hochwassergefahrensituation führen. Wenn die belangte Behörde in der Begründung ausführt, dass „seitens der Bauwerber Wasser aus dem W-Bach weder abgeleitet noch sonstige Gewässer zugeleitet werden" und deshalb die Abflussverhältnisse „in keinster Weise eine Änderung erfahren“, verkennt diese, dass die Änderung der Abflussverhältnisse des W-Baches nicht durch die Versickerung von Oberflächenwässer - was bei Ableitung in den W-Bach ohnehin wasserrechtlich bewilligungspflichtig wäre - bedingt wird, sondern durch die Errichtung und Realisierung des Bauvorhabens selbst in der unten näher erörterten exponierten Lage. Dass damit Immissionen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin verursacht werden, die vom Bauvorhaben selbst bedingt werden, steht außer Streit. Zudem wurde die Flächenwidmung unter unvollständiger Berücksichtigung von in den Vorplanungen der Gemeinde selbst als Tabuzonen für die Bebauung ausgewiesenen Liegenschaftsflächen vorgenommen. Dies ist im Vorhabensgebiet deshalb von großer Bedeutung, weil - insbesondere mit Blick auf den vormaligen Bürgermeister der Gemeinde X - allseitige Kenntnis davon besteht, dassDies ist im Vorhabensgebiet deshalb von großer Bedeutung, weil - insbesondere mit Blick auf den vormaligen Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn - allseitige Kenntnis davon besteht, dass im Rahmen der Bachquerung Angerweg bereits mehrfach (hingewiesen sei schon aus der Historie insbesondere auf das gut dokumentierte Ereignis vom 1990) hochgradig schädigende Hochwasserereignisse stattgefunden haben, die nur durch die damals zur Verfügung stehenden Retentions- und Ausleitungsflächen mit vertretbaren Schadensfolgen bewältigt werden konnten. Derartige Flächen stehen auf Grund der vorliegenden Bauführung nun nicht mehr in der vormaligen Form zur Verfügung, sodass eine wesentliche Beeinträchtigung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin durch Wasserimmissionen - verursacht durch die vorliegende Bebauung - eintritt. Zudem wurde durch eine vormalige Sofortmaßnahme der WLV, für die bislang ebenfalls keine gesonderte wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegen sollte, beim Durchfluss des W-Baches unter der Straße ein Abflussquerschnitt geschaffen, der zu weiterführenden Aufstauungen des W-Baches führen und massive Beeinträchtigungen der Liegenschaften der Beschwerdeführerin verursachen kann. Verschlechtert wird diese Situation nun auch noch dadurch, dass zuletzt kenntlich geworden ist, dass offenbar noch weitere, nicht genehmigte Einleitungen in den W-Bach bestehen, etwa aus Richtung des Plattenweges, die zu einer weiteren Verschärfung des Abflussgeschehens führen. Auch diese Situation wird durch die gegenständliche Bebauung im unmittelbaren Abfluss- und Austrittsbereich des W-Baches weiterführend verschlechtert, sodass die Immissionssituation für die Beschwerdeführerin massiv negativ beeinflusst wird. Zu beachten ist weiters, dass gegenständlicher Bereich, in welchem der Bauplatz sowie die umliegenden Gst zu liegen kommen, wesentlich von den dortigen topographischen Verhältnissen und insbesondere von den Hangverläufen geprägt ist, welche in unmittelbarer Korrelation zu dem HQ3o-Bereich und dem diesbezüglichen Hochwasserschutz stehen. Entscheidend ist, dass durch das Bauvorhaben der Wasserverlauf in diesen topographischen Gegebenheiten und Hangverläufen geändert wird, weshalb es dadurch vor allem zu Unterspülungen und sohin Immissionen ob der Liegenschaft der Beschwerdeführerin kommt. All die oben genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen Raumordnungsverfahren wie auch dem gegenständlichen Bauverfahren wurden von den zuständigen Raumordnungs- (Gemeinderat) und Baubehörden (Bürgermeister) einfach ignoriert oder als unsubstantiiert verworfen, obwohl diese vielfach sachverständig begründet seitens der Beschwerdeführerin hinterlegt wurden. Die Realität hat dazu nun traurigen Beweis iSd Berechtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin geliefert: Die akute Hochwassergefährdung des gegenständlichen Bereiches wurde durch das jüngste Hochwasserereignis vom 02.07.2016 augenscheinlich. Bei diesem kam es im Bereich der Angerwegquerung ua zu einem unkontrollierten Zutritt des Wassers auf das Gst *2 der Beschwerdeführerin und daraus resultierend zu massiven Sachschäden. Personenschäden wurden nur durch die glücklicherweise vorliegende Abwesenheit der Hausbewohner und den dankenswerten Einsatz der Feuerwehrkräfte vermieden. Dieser unkontrollierte Wasserzutritt mit massiven Schadensereignissen auf der Liegenschaft, Bauwerken und sonstigem beweglichen Eigentum der Beschwerdeführerin wurde dadurch verursacht, dass im Bereich des öffentlichen Wegegutes auf Gst *4 KG X keine Vorkehrungen durch die Gemeinde X getroffen wurden, allfälliges Hochwasser gefahrlos in den Retentionsraum im Bereich der Bauliegenschaft sowie in Richtung des Gst *3 KG X abzuleiten, welches für die Hochwasserabfuhr des gegenständlichen Bereiches vorgesehen ist.Dieser unkontrollierte Wasserzutritt mit massiven Schadensereignissen auf der Liegenschaft, Bauwerken und sonstigem beweglichen Eigentum der Beschwerdeführerin wurde dadurch verursacht, dass im Bereich des öffentlichen Wegegutes auf Gst *4 KG römisch zehn keine Vorkehrungen durch die Gemeinde römisch zehn getroffen wurden, allfälliges Hochwasser gefahrlos in den Retentionsraum im Bereich der Bauliegenschaft sowie in Richtung des Gst *3 KG römisch zehn abzuleiten, welches für die Hochwasserabfuhr des gegenständlichen Bereiches vorgesehen ist. Allseits als wesentlich erkannt wurde dabei von den beigezogenen Sachverständigen, dass keine ausreichend hochwasserabflusssichere Verbauung des W-Baches besteht und auch die als Abflussmulden vorgesehenen Straßenläufe, insbesondere das öffentliche Wegegut auf Gst *3, durch die Gemeinde pflichtwidriger Weise nicht in der erforderlichen Form als Flutmulde ausgeführt wurden. Dies, obwohl die Gemeinde entsprechend den fachlichen Vorgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung zu den erfolgten Flächenwidmungen für die I-Siedlung verpflichtet gewesen wäre, das öffentliche Wegegut auf Gst *3 abzusenken und über diese Straße bei einem Hochwasserereignis sicherzustellen, dass diese Straße als Wasserabfluss-Mulden angenommen wird (vgl Gutachten der WLV vom 21.01.2013, ****, S 2, sowie vom 02.07.2013 ****).Allseits als wesentlich erkannt wurde dabei von den beigezogenen Sachverständigen, dass keine ausreichend hochwasserabflusssichere Verbauung des W-Baches besteht und auch die als Abflussmulden vorgesehenen Straßenläufe, insbesondere das öffentliche Wegegut auf Gst *3, durch die Gemeinde pflichtwidriger Weise nicht in der erforderlichen Form als Flutmulde ausgeführt wurden. Dies, obwohl die Gemeinde entsprechend den fachlichen Vorgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung zu den erfolgten Flächenwidmungen für die I-Siedlung verpflichtet gewesen wäre, das öffentliche Wegegut auf Gst *3 abzusenken und über diese Straße bei einem Hochwasserereignis sicherzustellen, dass diese Straße als Wasserabfluss-Mulden angenommen wird vergleiche Gutachten der WLV vom 21.01.2013, ****, S 2, sowie vom 02.07.2013 ****). Feststeht daher, dass dazu seitens der Gemeinde - trotz mehrfacher Aufforderung und sogar Anzeige an die zuständige Wasserrechtsbehörde schon vor Monaten - weder die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen eingeholt, noch die baulichen Maßnahmen getroffen wurden. Bei der auf Gst *3 KG X befindlichen Straße handelt es sich damit, wie unter Pkt. 3.2.6 noch näher erläutert wird, mangels Bewilligung gemäß den §§ 32ff und 38 WRG 1959 nicht nur um einen Schwarzbau der Gemeinde, sondern wurde dieser von der Gemeinde X zudem auch noch entgegen den klaren Vorgaben der WLV zur Sicherstellung eines geordneten Hochwasserabflusses in pflichtwidriger Weise nicht in der fachlicher erforderlichen Form errichtet, sodass im vorliegenden Fall die erforderliche Funktionstauglichkeit der Gemeindestraße am 02.07.2016 erkennbar nicht vorlag und weiterhin nicht vorliegt.Feststeht daher, dass dazu seitens der Gemeinde - trotz mehrfacher Aufforderung und sogar Anzeige an die zuständige Wasserrechtsbehörde schon vor Monaten - weder die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen eingeholt, noch die baulichen Maßnahmen getroffen wurden. Bei der auf Gst *3 KG römisch zehn befindlichen Straße handelt es sich damit, wie unter Pkt. 3.2.6 noch näher erläutert wird, mangels Bewilligung gemäß den Paragraphen 32 f, f und 38 WRG 1959 nicht nur um einen Schwarzbau der Gemeinde, sondern wurde dieser von der Gemeinde römisch zehn zudem auch noch entgegen den klaren Vorgaben der WLV zur Sicherstellung eines geordneten Hochwasserabflusses in pflichtwidriger Weise nicht in der fachlicher erforderlichen Form errichtet, sodass im vorliegenden Fall die erforderliche Funktionstauglichkeit der Gemeindestraße am 02.07.2016 erkennbar nicht vorlag und weiterhin nicht vorliegt. Die jüngsten Hochwasserereignisse vom 02.07.2016 haben daher unzweifelhaft aufgezeigt und bestätigt, dass es im gegenständlichen Bereich auf Grund der topographischen Verhältnisse und dem pflichtwidrigen Verhalten sowie dem Verstoß der Gemeinde X gegen Auflagen und Vorschriften bereits ohne einer Verbauung ob den verfahrensgegenständlichen Flächen zu gravierenden Hochwasserschäden für die Beschwerdeführerin kommen kann und diese durch das Hochwasserabflussgeschehen sohin unmittelbar beeinträchtigt wird und betroffen ist. Feststeht daher jedenfalls, dass durch die Realisierung des geplanten Bauvorhabens unzweifelhaft eine weiterführende Änderung der Abflussverhältnisse erfolgen und es zu einem nicht auszugleichenden weiteren Verlust vitaler Retentionsflächen für Hochwasserereignisse des W-Baches kommen wird, weshalb davon auszugehen ist, dass die Immissionssituation für die Beschwerdeführerin durch die Bebauung des Gst *1 noch weiter massiv verschlechtert wird.Die jüngsten Hochwasserereignisse vom 02.07.2016 haben daher unzweifelhaft aufgezeigt und bestätigt, dass es im gegenständlichen Bereich auf Grund der topographischen Verhältnisse und dem pflichtwidrigen Verhalten sowie dem Verstoß der Gemeinde römisch zehn gegen Auflagen und Vorschriften bereits ohne einer Verbauung ob den verfahrensgegenständlichen Flächen zu gravierenden Hochwasserschäden für die Beschwerdeführerin kommen kann und diese durch das Hochwasserabflussgeschehen sohin unmittelbar beeinträchtigt wird und betroffen ist. Feststeht daher jedenfalls, dass durch die Realisierung des geplanten Bauvorhabens unzweifelhaft eine weiterführende Änderung der Abflussverhältnisse erfolgen und es zu einem nicht auszugleichenden weiteren Verlust vitaler Retentionsflächen für Hochwasserereignisse des W-Baches kommen wird, weshalb davon auszugehen ist, dass die Immissionssituation für die Beschwerdeführerin durch die Bebauung des Gst *1 noch weiter massiv verschlechtert wird. Aus dem jüngsten Hochwasserereignis ist auch zu schließen, dass die verfahrensgegenständlichen Beurteilungen von Gefährdungen durch Hochwasser seitens der Gemeinde sowohl für das konkrete Vorhaben, aber auch für die umliegenden Liegenschaften, welche darauf beruhen, dass das öffentliche Wegegut auf Gst *3 als primäre Abflussrinnen Hochwasserfall fungiert, völlig verfehlt und nicht ausreichend determiniert sind. Auf dieser Grundlage sah sich die BH Z auch veranlasst, noch am 18.07.2016 unverzüglich eine Besprechung zwischen dem Bürgermeister der Gemeinde X, der WLV sowie der Beschwerdeführerin und deren Vertretern durchzuführen, um die unbedingt erforderlichen Notfallmaßnahmen zur Absicherung der unmittelbar drohendsten Gefahren („Gefahr im Verzug“) abzuführen. In Summe war diese Besprechung vom Ergebnis getragen, dass eine Lösung der bestehenden Hochwassergefahrensituation im gegenständlichen Siedlungsbereich aussteht und nur durch die pflichtgemäße Ausführung der Gemeindestraße auf Gst *3 als Flutmulde und ein weiterführendes Verbauungsprojekt der WLV im Bereich des W-Baches möglich ist. Bis dahin sind ist die Bauplatzeignung der gegenständlichen Bauliegenschaft nicht gegeben und liegt eine gesetzwidrige Immissionssituation auf die Liegenschaften der Beschwerdeführerin vor!Auf dieser Grundlage sah sich die BH Z auch veranlasst, noch am 18.07.2016 unverzüglich eine Besprechung zwischen dem Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn, der WLV sowie der Beschwerdeführerin und deren Vertretern durchzuführen, um die unbedingt erforderlichen Notfallmaßnahmen zur Absicherung der unmittelbar drohendsten Gefahren („Gefahr im Verzug“) abzuführen. In Summe war diese Besprechung vom Ergebnis getragen, dass eine Lösung der bestehenden Hochwassergefahrensituation im gegenständlichen Siedlungsbereich aussteht und nur durch die pflichtgemäße Ausführung der Gemeindestraße auf Gst *3 als Flutmulde und ein weiterführendes Verbauungsprojekt der WLV im Bereich des W-Baches möglich ist. Bis dahin sind ist die Bauplatzeignung der gegenständlichen Bauliegenschaft nicht gegeben und liegt eine gesetzwidrige Immissionssituation auf die Liegenschaften der Beschwerdeführerin vor! Das vorliegende Schadensereignis erweist sich auf dieser Grundlage auch als tatbeständlich hinsichtlich der mangelnden Erfüllung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften und damit von einem rechtswidrigen Widmungsvorgang der Gemeinde X getragen (vgl Pkt. 3.2.2 und 3.2.4).Das vorliegende Schadensereignis erweist sich auf dieser Grundlage auch als tatbeständlich hinsichtlich der mangelnden Erfüllung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften und damit von einem rechtswidrigen Widmungsvorgang der Gemeinde römisch zehn getragen vergleiche Pkt. 3.2.2 und 3.2.4). In der Gesamtschau bedingt das Bauvorhaben - wie oben umfassend dargestellt - eine Änderung der Hochwasserabfuhr und erfährt die Beschwerdeführerin dadurch erhebliche Nachteile im Hochwasserfall. Zur weiteren Beurteilung notwendiger Sicherungsmaßnahmen sind daher zumindest hydrologische, geologische und - auf Grund der instabilen Untergrundverhältnisse, welche auf Grund von Aufschüttungen auf der Liegenschaft und deren Gelegenheit auf einer vormaligen Deponie sogar ein Absenken des gesamten Bauplatzes in Richtung des W-Baches befürchten lassen, statische Gutachten einzuholen und Modellierungen zur Evaluierung des Abflussverhaltens vorzunehmen. Da dies die belangte Behörde ebenfalls unterlassen hat, wird an gegenständlicher Stelle auch die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht. In diesem Sinne ist das Bauvorhaben auch nicht mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung vereinbar, verlangt doch gerade § 35 Abs 4 TROG, dass für die Vereinbarkeit vor allem auch Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung entscheidend sind. Da seitens der Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung ebenfalls keinerlei Erhebungen in Bezug auf mögliche Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorgenommen wurden, wird an gegenständlicher Stelle auch die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht.In diesem Sinne ist das Bauvorhaben auch nicht mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung vereinbar, verlangt doch gerade Paragraph 35, Absatz 4, TROG, dass für die Vereinbarkeit vor allem auch Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung entscheidend sind. Da seitens der Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung ebenfalls keinerlei Erhebungen in Bezug auf mögliche Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorgenommen wurden, wird an gegenständlicher Stelle auch die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht. Auch die raumordnungsrechtliche Aufsichtsbehörde prüft die gegenständliche Flächenwidmung auf Übereinstimmung mit den entsprechenden Planungsvorgaben, wobei die Naturgefahrensituation diesbezüglich ebenso eine zentrale Rolle spielt wie die Frage, ob sich die Raumordnungsorgane der Gemeinde X bei der Ausweisung der betroffenen Widmungsfläche an die fachlichen Vorgaben der WLV gehalten haben, was mit guten Gründen zu verneinen ist.Auch die raumordnungsrechtliche Aufsichtsbehörde prüft die gegenständliche Flächenwidmung auf Übereinstimmung mit den entsprechenden Planungsvorgaben, wobei die Naturgefahrensituation diesbezüglich ebenso eine zentrale Rolle spielt wie die Frage, ob sich die Raumordnungsorgane der Gemeinde römisch zehn bei der Ausweisung der betroffenen Widmungsfläche an die fachlichen Vorgaben der WLV gehalten haben, was mit guten Gründen zu verneinen ist. Seitens der belangten Behörde wurde diesbezüglich jedoch keinerlei Rücksicht auf die genannten, behängenden Verfahren genommen. Erst mit dem aktuellen Bürgermeister konnten nun erste kooperative Schritte in Richtung Gefahrenabwehr abgestimmt werden. Da somit für die gegenständliche Anlage, wie bereits ausgeführt, zusätzlich eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist und auch eine raumordnungsrechtliche Überprüfung der Baulandwidmung behängt, wird - insbesondere unter Bezug auf die offenen Fragen zur Bauplatzeignung - eine Aussetzung des vorliegenden Bauverfahrens gemäß § 38 AVG 1991 bis zur Klärung der Vorfragen zur Bauplatzeignung angeregt.Da somit für die gegenständliche Anlage, wie bereits ausgeführt, zusätzlich eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist und auch eine raumordnungsrechtliche Überprüfung der Baulandwidmung behängt, wird - insbesondere unter Bezug auf die offenen Fragen zur Bauplatzeignung - eine Aussetzung des vorliegenden Bauverfahrens gemäß Paragraph 38, AVG 1991 bis zur Klärung der Vorfragen zur Bauplatzeignung angeregt. Schon aus diesen Gründen ist der bekämpfte Bescheid aufzuheben. Beweis: H gmbH&Co KG, Plandarstellung HQ-30 Bereich; H gmbH&Co KG, Gutachterliche Stellungnahme zur Bebauung *Areal v 04.06.2012; H gmbH&Co KG, Gutachterliche Stellungnahme zu den Schutzmaßnahmen am W-Bach und zur Wohnbebauung vom 03.07.2013; H gmbH&Co KG, Gutachterliche Stellungnahme zum Flächenwidmungs- und Bebauungs-plan v om 15.01.2015; H gmbH&Co KG, 2DAbflussmodellierung HQ3o vom 21.04.2016 allesamt bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt, SOWIE Bilddokumentation des Hochwasserschadenereignisses vom 02.07.2016 (Beilage ./1); Gutachten der WLV vom 21.01.2013, **** (Beilage ./3); Schreiben an die belangte Behörde vom **** (Beilage ./4); Schreiben an die BH Innsbruck vom **** (Beilage ,/5); H gmbH&Co KG, Sachverhaltsdarstellung zum „NiederschlagsZ-Abflussereignis vom 02.07.2016“ vom 08.07.2016 (B eilage./6 ). welche im vorliegenden Verfahren ergänzend vorgelegt werden. 3.2.2 Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes Die belangte Behörde geht in rechtsunrichtiger Annahme davon aus, dass keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes besteht. Ganz allgemein bleibt bereits eingangs unverständlich, inwiefern die belangte Behörde zu der Annahme gelangt, die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin wären „zurückzuweisen“. Im gegenständlichen Fall ist unzweifelhaft, dass bereits die Ausweisung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsfläche ua den Voraussetzungen für Bauland gemäß § 37Im gegenständlichen Fall ist unzweifelhaft, dass bereits die Ausweisung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsfläche ua den Voraussetzungen für Bauland gemäß Paragraph 37 TROG 2011 widerspricht. Insbesondere erfüllt die gegenständliche Baufläche durch bestehende Gefährdungen durch Hochwasser und Wildbäche die Erfordernisse an die Nutzungssicherheit der Bauliegenschaft sowie der davon immissionsseitig betroffenen Liegenschaften, wie diejenigen der Beschwerdeführerin, nicht, sodass die erfolgte Baulandwidmung allein unter diesem Titel gesetz- und verfassungswidrig ist. Darüber hinaus ergibt sich die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde X vom 07.07.2000, **** vA, aus folgenden Gründen:Darüber hinaus ergibt sich die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde römisch zehn vom 07.07.2000, **** vA, aus folgenden Gründen: 3.2.2.1 Widerspruch zur Bestandsaufnahme Gemäß § 28 Abs 1 TROG 2011 obliegt der Gemeinde die Verpflichtung eine Bestandsaufnahme durchzuführen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand zu bringen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, TROG 2011 obliegt der Gemeinde die Verpflichtung eine Bestandsaufnahme durchzuführen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand zu bringen. Davon ist insbesondere auch die Erhebung jener Gebiete und Grundflächen, die durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch und andere Naturgefahren gefährdet sind, sowie des Ausmaßes der Gefährdung umfasst (§ 28 Abs 2 leg cit).Davon ist insbesondere auch die Erhebung jener Gebiete und Grundflächen, die durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch und andere Naturgefahren gefährdet sind, sowie des Ausmaßes der Gefährdung umfasst (Paragraph 28, Absatz 2, leg cit). Auf Grund der unter Pkt 3.2.1 darlegten unzweifelhaften Hochwassergefährdung hätte die Gemeinde X im Zuge der ihrerseits durchzuführenden, aktualisierten Bestandsaufnahme zu dem Schluss kommen müssen, dass die Umwidmung des Gst *1 auf Bauland- Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2011 wegen der Naturgefährdungen für die nunmehrigenAuf Grund der unter Pkt 3.2.1 darlegten unzweifelhaften Hochwassergefährdung hätte die Gemeinde römisch zehn im Zuge der ihrerseits durchzuführenden, aktualisierten Bestandsaufnahme zu dem Schluss kommen müssen, dass die Umwidmung des Gst *1 auf Bauland- Wohngebiet gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2011 wegen der Naturgefährdungen für die nunmehrigen Bauwerber und auf Grund der Verschlechterung der Abflusssituation auch für die Anrainer unzulässig und sachlich nicht gerechtfertigt ist. Da der Flächenwidmungsplan gemäß § 35 Abs 1 TROG 2011 auch in Entsprechung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme zu erlassen ist, erweisen sich der Flächenwidmungsplan der Gemeinde X vom 07.07.2000, **** vA, IdF der Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Jahr 2014 sowie der referenzierende Bebauungsplan aus 2015 für den gegenständlichen Bereich auch in diesem Punkt als gesetzwidrig und erfolgte die Baulandwidmung des Gst *1 im Lichte der zwingend festzustellenden und bekannten Hochwassergefährdungen in unzulässiger Weise.Da der Flächenwidmungsplan gemäß Paragraph 35, Absatz eins, TROG 2011 auch in Entsprechung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme zu erlassen ist, erweisen sich der Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn vom 07.07.2000, **** vA, IdF der Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Jahr 2014 sowie der referenzierende Bebauungsplan aus 2015 für den gegenständlichen Bereich auch in diesem Punkt als gesetzwidrig und erfolgte die Baulandwidmung des Gst *1 im Lichte der zwingend festzustellenden und bekannten Hochwassergefährdungen in unzulässiger Weise. Da im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser gemäß § 28 Abs 2 TROG 2011 auch die erforderlichen Hochwasserrückhalteräume zu erheben sind und dies seitens der belangten Behörde unterlassen wurde, wird an gegenständlicher Stelle auch die Mangelhaftigkeit der Ermittlungsverfahrens geltend gemacht.Da im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, TROG 2011 auch die erforderlichen Hochwasserrückhalteräume zu erheben sind und dies seitens der belangten Behörde unterlassen wurde, wird an gegenständlicher Stelle auch die Mangelhaftigkeit der Ermittlungsverfahrens geltend gemacht. 3.2.2.2 Mangelnde Baulandeignung Gemäß § 37 Abs 2 TROG 2011 dürfen Grundflächen, deren Eignung als Bauland wegen einer Gefährdung durch Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich gegeben ist, nur dann als Bauland gewidmet werden, wennGemäß Paragraph 37, Absatz 2, TROG 2011 dürfen Grundflächen, deren Eignung als Bauland wegen einer Gefährdung durch Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich gegeben ist, nur dann als Bauland gewidmet werden, wenn • das Bauland dadurch nicht in Bereiche mit erheblich höheren Gefährdungspotentialen erweitert wird (lit
  3. b)unddas Bauland dadurch nicht in Bereiche mit erheblich höheren Gefährdungspotentialen erweitert wird (Litera b,) und • im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser wesentliche Hochwasserabflussbereiche oder - rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden (lit c).im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser wesentliche Hochwasserabflussbereiche oder - rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden (Litera c,). In Hinblick auf die mangelnde Baulandeignung des gegenständlichen Gst *1 auf Grund der Hochwassergefährdung und die gesetzwidrige Flächenwidmung wird diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen unter Pkt. 3.2.1 verweisen. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass gemäß § 37 Abs 2 leg cit zur Evaluierung die Einholung facheinschlägiger Gutachten gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Dies ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfolgt.Ergänzend dazu wird festgehalten, dass gemäß Paragraph 37, Absatz 2, leg cit zur Evaluierung die Einholung facheinschlägiger Gutachten gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Dies ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfolgt. Aus den Ausführungen unter Pkt. 3.2.1, der beiliegenden Stellungnahme der H gmbH&Co KG vom 15.01.2015 und letztlich den zu Tage getretenen Sachverhalten des Hochwasserereignisses vom 02.07.2016 ergibt sich zweifelsfrei, dass durch gegenständliche Umwidmung des Gst *1 auf Bauland-Wohngebiet sowohl eine Erweiterung des Baulandes in Bereiche mit erheblich höheren Gefährdungspotentialen stattgefunden hat als auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Hochwasserabflussbereiche oder-rückhalteräume bedingt wird. Der beigeschlossenen 2D-Abflussmodellierung HQ30 der H gmbH&Co KG vom 21.04.2016 kann in evidentem Maße entnommen werden, dass es bei einem HQ3o-Bemessungsereignis auf Grund der anzunehmenden Feststoffablagerung zu einer „Kanalisierung“ des Hochwasserabflusses auf die geplanten Bebauungsflächen und insbesondere auch auf die Aufschließungsstraße und die Liegenschaften der Beschwerdeführerinnen kommen wird. Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass die konkrete Widmung entgegen den zwingenden gesetzlichen Normierungen des § 37 TROG 2011 vorgenommen wurde und dementsprechend die Baulandwidmung gesetzwidrig erfolgte, da für gegenständliches Gst *1 eine Baulandwidmung überhaupt unzulässig ist.Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass die konkrete Widmung entgegen den zwingenden gesetzlichen Normierungen des Paragraph 37, TROG 2011 vorgenommen wurde und dementsprechend die Baulandwidmung gesetzwidrig erfolgte, da für gegenständliches Gst *1 eine Baulandwidmung überhaupt unzulässig ist. Beweis: wie vor. 3.2.3 Mangelnde Bauplatzeignung Die belangte Behörde verkennt ferner, dass das verfahrensgegenständliche Bauansuchen schon mangels Bauplatzeignung gemäß § 3 Abs 2 TBO abzuweisen und die Bewilligung zu versagen gewesen wäre.Die belangte Behörde verkennt ferner, dass das verfahrensgegenständliche Bauansuchen schon mangels Bauplatzeignung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, TBO abzuweisen und die Bewilligung zu versagen gewesen wäre. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass eine Baubewilligung gemäß § 3 TBO 2011 auf Grund autonomer bauordnungsrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden darf, wenn der Bauplatz nach seiner Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung geeignet ist.Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass eine Baubewilligung gemäß Paragraph 3, TBO 2011 auf Grund autonomer bauordnungsrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden darf, wenn der Bauplatz nach seiner Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung geeignet ist. Der 2D-Abflussmodellierung H Q 3 0 der H gmbH&Co KG vom 21.04.2016 kann, wie oben bereits dargelegt, im Hinblick auf die mangelnde Bauplatzeignung entnommen werden, dass es bei einem HQ3o-Bemessungsereignis auf Grund der anzunehmenden Feststoffablagerung zu einer „Kanalisierung“ des Hochwasserabflusses auf die geplanten Bebauungsflächen und insbesondere auch auf die Aufschließungsstraße und die Liegenschaften der Beschwerdeführerin kommen wird - eine fachliche Einschätzung, die im Rahmen des Hochwasserereignisses vom 02.07.2016 durch die Realität voll inhaltlich bestätigt wurde. Dies bedingt im Ergebnis weitreichende Überflutungsflächen in gegenständlichem Bebauungs- und Anliegerbereich, weshalb große Teile der geplanten Bebauungsflächen und die Aufschließungsstraße im unmittelbaren Auswirkungsbereich eines HQ3o-Bemessungsereignisses zu liegen kommen. Die projektierten Bauvorhaben in gegenständlichem Bereich und somit insbesondere auch das verfahrensgegenständliche Projekt ob dem Gst *1 führen unzweifelhaft zu einer Einschränkung der Abflussverhältnisse und verschlechtern die Situation für die benachbarten Liegenschaften und der Beschwerdeführerin. Schon aus diesen faktischen Gegebenheiten resultiert die mangelnde Bauplatzeignung der gegenständlichen Bebauungsflächen und sohin auch des Bauplatzes ob dem Gst *1. Bei einer Gefährdung durch Naturgefahren, wie insbesondere auch Hochwasser, ist ferner der Neu-, Zu- und Umbau, sowie die Änderung des Verwendungszweckes nur zulässig, wenn durch die Anordnung oder bauliche Beschaffenheit der Gebäude, sonstige bauliche Vorkehrungen im Bereich des Gebäudes oder durch bestimmte organisatorische Maßnahmen ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Bauplatzeignung schon deshalb gegeben ist, weil die Auflagen des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung bei der Einreichplanung berücksichtigt wurden, so verkennt diese auch diesbezüglich einerseits, dass im Gutachten der WLV vom 20.04.2016, ****, wie bereits unter Pkt. 3.1.1 dargelegt, ausschließlich technische Gebäudeschutzmaßnahmen vorsieht und dies nicht ausreichend ist, um die Bauplatzeignung des Gst *1 im baurechtlich erforderlichen Umfang zu bestätigen. Dies bereits deshalb, weil schon § 3 Abs 2 TBO 2011 verlangt, dass bei einer Gefährdung durch Hochwasser ua auch organisatorische Vorkehrungen zu treffen sind.Dies bereits deshalb, weil schon Paragraph 3, Absatz 2, TBO 2011 verlangt, dass bei einer Gefährdung durch Hochwasser ua auch organisatorische Vorkehrungen zu treffen sind. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde umfassen derartige organisatorische Vorkehrungen nicht nur Objekt- bzw. Gebäudeschutzmaßnahmen, sondern auch organisatorisch planerischen Maßnahmen, wie etwa die Freihaltung von Abflussbereiche, Vermeidung der Kanalisierung von Abflussströmen oder schadlose Hochwasserableitung. Dies insbesondere deshalb, weil die Ziele des technischen Objektschutzes neben der Begrenzung des Schadenspotenzials für das konkret zu erbauende Objekt auch die Verhinderung von Schäden für Dritte bzw. an der Umwelt umfassen. Dies muss insbesondere dann verstärkt Geltung besitzen, wenn diese organisatorisch planerischen Maßnahmen, wie augenscheinlich im konkreten Fall, nicht schon bei der Erstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt wurden (vgl Pkt 3.2.4), würde doch dadurch das Schutzziel, nämlich auch Dritte von potentiellen Schäden zu bewahren, vollkommen willkürlich auf kommunaler Ebene untergraben werden können.Dies muss insbesondere dann verstärkt Geltung besitzen, wenn diese organisatorisch planerischen Maßnahmen, wie augenscheinlich im konkreten Fall, nicht schon bei der Erstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt wurden vergleiche Pkt 3.2.4), würde doch dadurch das Schutzziel, nämlich auch Dritte von potentiellen Schäden zu bewahren, vollkommen willkürlich auf kommunaler Ebene untergraben werden können. Trotz des aus dem Hochwasserereignis vom 02.07.2016 augenscheinlichen Erfordernisses solcher Maßnahmen, wurden derartige Maßnahmen seitens der Baubehörde letztlich weder sachverständig evaluiert und geprüft, noch vorgeschrieben. Andererseits verkennt die belangte Behörde auch, dass, wie bereits ausgeführt, im Gutachten der WLV vom 20.04.2016, ****, davon ausgegangen wird, dass die Zufahrtsstraße bei einem Hochwasserereignis als primäre Abflussrinne fungiert. Eine solche Flutmulde besteht jedoch nicht, sodass die Ausführungen des ASV für WLV ~ wie bereits aufgezeigt – aus diesem Titel zumindest unvollständig sind und ergänzender Ermittlungen bedürfen! Zusammenfassend ist also der Bauplatz mangels ausreichenden Schutzes vor Naturgefahren auf Grund der fehlenden Anordnung von organisatorisch planerischen Schutzmaßnahmen, um die Beschwerdeführerin und andere Dritte vor potentiellen Schäden zu bewahren, für die vorgesehene Verbauung nicht geeignet. Die mangelnde Bauplatzeignung ergibt sich schlussendlich auch aus der ungeeigneten Bodenbeschaffenheit. Dies ist vor allem deshalb anzunehmen, weil sich der vorliegende Bauplatz auf aufgeschütteten Liegenschaftsflächen und sogar bekannten Deponieflächen befindet. Damit ist auch nicht auszuschließen, dass es durch den Eingriff in die bestehende Deponierung möglicher Weise zu Erschütterungen und Geruchsemissionen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin kommen wird. Diesbezügliche Fragestellungen, die nicht zuletzt auch umfassen, ob das Risiko besteht, dass die Bauliegenschaften oder zumindest Teile hiervon in Richtung W-Bach abrutschen können, wurden bislang überhaupt nicht geprüft. Auch hierin liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel. Beweis: wie vor. 3.2.4 Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des Bebauungsplanes 3.2.4.1 Mangelnde sachliche Rechtfertigung Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Bebauungsplan des DI JJ vom 04.03.2015, Nr 360, schon auf Grund der unter Pkt. 3.2.2 erörterten Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der konkreten Baulandwidmung gemäß § 57 Abs 3 TROG 2011 aufzuheben ist.Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Bebauungsplan des DI JJ vom 04.03.2015, Nr 360, schon auf Grund der unter Pkt. 3.2.2 erörterten Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der konkreten Baulandwidmung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, TROG 2011 aufzuheben ist. Darüber hinaus ist der konkrete Bebauungsplan auf Grund der speziellen faktischen Gegebenheiten für die projektierten Bauvorhaben vollkommen ungeeignet und sachlich nicht gerechtfertigt. So wurden die für den Hochwasserabfluss ungünstigen topographischen Verhältnisse bei der Erstellung des Bebauungsplanes, insbesondere auch in Hinblick auf die Festlegung der Baufluchtlinien des konkreten Bauvorhabens, trotz ausführlicher gutachterlicher Stellungnahmen in diesem Sinne in keinster Weise ausreichend berücksichtigt, ja teilweise - wie aus dem Hochwasserschadensereignis vom 02.07.2016 nun unmissverständlich evident ist - sogar missachtet. Generell wurde auch der flussmorphologische Raumbedarf des W-Baches samt den damit verbundenen Retentionsflächen im Bebauungsplan nicht bzw nicht ausreichend berücksichtigt. Auf Grund der nicht offenen Bauweise kann zudem auch keine möglichst schadlose Ableitung des Hochwassers zwischen den Gebäuden stattfinden, sondern wird dadurch geradezu eine „Kanalsituation“ geschaffen, welche im Hochwasserfall ein Ausweichen der Wassermassen nicht ermöglicht und die Schadensfolgen für die Umliegerliegenschaften und -gebäude maximiert. Dies vor allem auch deshalb, weil es durch die gekuppelte Bauweise und Anordnung der projektierten Bauvorhaben zu einer gezielten Ablenkung des Wasserabflusses auf die Liegenschaften der Beschwerdeführerin kommt, was mit Blick auf die verantwortlichen Bau- und Raumordnungsbehörden rechtlich rückzubeziehen sein wird. Neben der Verbauung und Änderung der Abflussbereiche werden durch das Bauvorhaben vor allem auch jene relevanten Flächen unbrauchbar gemacht, die für die morphologischen Veränderungen bei großen Hochwasserereignissen zur Verfügung stehen müssen, um Schäden zu verringern; nicht zuletzt entfällt schlicht auch der natürliche versickerungsfähige Zustand des Abflussbereiches. Zu beachten ist ferner, dass die verwinkelte Bauweise den Abfluss im Hochwasserfall verhindert und auch dergestalt aufstaut, dass es dadurch zwangsweise zu erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführerin kommen wird. In diesem Zusammenhang stehen vor allem die im Bebauungsplan vorgeschrieben Mindestfestlegung der Baumassendichte von 1.20 sowie die gekuppelte Bauweise in diametralem Widerspruch zu den faktischen Gegebenheiten auf Grund der Hochwassergefährdung und den diesbezüglich erforderlichen im Bebauungsplan vorzusehenden Normierungen zum Schutz der Bauwerber und Anrainer. Völlig unverständlich ist ferner auch die mangelnde Vorschreibung einer Höchstfestlegung einer Bebauungs- und Baumassendichte, würde doch gerade eine solche (in Verbindung mit einer offenen Bauweise) eine möglichst schadlose Ableitung eines Hochwassers zwischen den Gebäuden ermöglichen und ein Aufstauen verhindern. Zu beachten ist ferner, dass die Baugrenzlinien gemäß § 59 Abs 3 TROG 2011 im Fall einer Gefährdung durch Naturgefahren, wie im konkreten Fall, so festzulegen sind, dass eine solche Gefährdung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen vermieden wird. Entscheidend ist, dass in einem solchen Fall erforderlichenfalls durch eine zusätzliche Festlegung zu bestimmen gewesen wäre, dass § 6 Abs 4 TBO nicht zur Anwendung gelangt. Dies wurde ebenfalls unterlassen, sodass nunmehr bestimmte untergeordnete Bauteile bzw bauliche Anlagen in die Mindestabstandsflächen ragen dürfen, was die eine Kanalisierung des Hochwasserabflusses weiter verstärkt.Zu beachten ist ferner, dass die Baugrenzlinien gemäß Paragraph 59, Absatz 3, TROG 2011 im Fall einer Gefährdung durch Naturgefahren, wie im konkreten Fall, so festzulegen sind, dass eine solche Gefährdung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen vermieden wird. Entscheidend ist, dass in einem solchen Fall erforderlichenfalls durch eine zusätzliche Festlegung zu bestimmen gewesen wäre, dass Paragraph 6, Absatz 4, TBO nicht zur Anwendung gelangt. Dies wurde ebenfalls unterlassen, sodass nunmehr bestimmte untergeordnete Bauteile bzw bauliche Anlagen in die Mindestabstandsflächen ragen dürfen, was die eine Kanalisierung des Hochwasserabflusses weiter verstärkt. Letztlich ist auch wesentlich zu berücksichtigen, dass auf Grund der Topographie im gegenständlichen Bereich nach Verbauung der baugegenständlichen Liegenschaft auf Basis des Bebauungsplanes (gekoppelt nach allen Seiten) kein Zutritt zum W-Bach (mit Baumaschinen und erforderlichem Material) mehr möglich ist, um entsprechende, nun seitens des aktuellen Bürgermeisters grundlegend mitgetragene Regulierungs- und Verbauungsmaßnahmen am W-Bach vorzunehmen. Dies wurde im Verfahren zur Flächenwidmung und insbesondere der Bebauungsplanerlassung von den vormalig zuständigen Gemeindeorganen überhaupt nicht berücksichtigt. Aus oben angeführten Erwägungen und Missständen bei der gesetzwidrigen Erlassung des Bebauungsplanes folgt auch ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig resultiert aus den vorstehend genannten Argumenten, insbesondere der sachlich und fachlich völlig unverständlichen Festlegungen für die Bauweisen im Bebauungsplan, dass dieser ebenso wie die verordnungsförmigen Grundlagen der Raumordnung, auf welchen dieser fußt, völlig unsachliche, weil materiell nicht argumentierbare Festlegungen enthält, die nicht zuletzt in Ansehung der Gelegenheit der umfassten Bauliegenschaften sowie der umliegenden Naturraumsituation zu den Grundlagen des TROG 2011 diametral widersprechenden Ausweisungen führt. Der vorliegende Bebauungsplan enthält somit gleichheits-, weil sachwidrige Festlegungen. Beweis: wie vor. 3.2.5 Verfassungswidrige nachträgliche Bemaßung des Bebauungsplanes Ergänzend sei auch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass - wie sich der Stellungnahme des Arch. DI JJ vom 07.04.2016 entnehmen lässt - der beschlossene Bebauungsplan mangels Vollzugstauglichkeit und nachvollziehbarer Planungsangaben nachträglich unzulässiger Weise ergänzend kotiert wurde. Damit erweist sich erstens, dass der beschlossene Bebauungsplan nicht geeignet war und ist, den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen des Art 18 B-VG zu genügen, sodass dieser einem Vollzug nicht zugänglich ist. Zudem wurde mit der nunmehrigen Vorgangsweise das gesetzlich vorgesehene Verordnungserlassungsverfahren umgangen, sodass sich hieraus jedenfalls eine verfassungswidrige Änderung der Verordnungsgrundlage ergibt. Die Erteilung einer Baubewilligung ist auf Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes somit rechts-, weil verfassungswidrig.Damit erweist sich erstens, dass der beschlossene Bebauungsplan nicht geeignet war und ist, den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen des Artikel 18, B-VG zu genügen, sodass dieser einem Vollzug nicht zugänglich ist. Zudem wurde mit der nunmehrigen Vorgangsweise das gesetzlich vorgesehene Verordnungserlassungsverfahren umgangen, sodass sich hieraus jedenfalls eine verfassungswidrige Änderung der Verordnungsgrundlage ergibt. Die Erteilung einer Baubewilligung ist auf Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes somit rechts-, weil verfassungswidrig. Zudem war es der Beschwerdeführerin vor der ergänzenden Kotierung nicht möglich, die Bebauung durch die Antragsteller überhaupt zu prüfen, sodass daraus mangelndes Parteiengehör und ein wesentlicher Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens resultieren. 3.2.6 Keine gesicherte Zufahrt Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, hätte die Baubewilligung schon auf Grund des Nichtbestehens einer gesicherten Zufahrt versagt werden müssen. So dürfen bauliche Anlagen gemäß § 3 Abs 1 TBO 2011 nur auf Grundstücken errichtet werden, die ua eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.So dürfen bauliche Anlagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 nur auf Grundstücken errichtet werden, die ua eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Im vorliegenden Fall ist das Baugrundstück lediglich über die das öffentliche Wegegut, Gst 1363/4, mit dem weiterführenden öffentlichen Wegenetz verbunden. Für die gegenständliche Straße auf Gst *3 liegt nun keine, auf Grund ihrer Situierung im HQ3o-Bereich erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG 1959 und auch keine solche für die Ausgestaltung als Hochwasserabflussmulde (§§ 32ff leg cit) vor, sodass diesbezüglich in der Nutzung der Straße ein Verwaltungsstraftatbestand gemäß § 137 WRG 1959 verwirklicht und gemäß § 138 leg cit der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt muss dies zur Entfernung der bestehenden Straßenanlage führen und bedingt damit zwingend eine gänzliche Unzugänglichkeit des betroffenen Baugrundstückes.Für die gegenständliche Straße auf Gst *3 liegt nun keine, auf Grund ihrer Situierung im HQ3o-Bereich erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959 und auch keine solche für die Ausgestaltung als Hochwasserabflussmulde (Paragraphen 32 f, f, leg cit) vor, sodass diesbezüglich in der Nutzung der Straße ein Verwaltungsstraftatbestand gemäß Paragraph 137, WRG 1959 verwirklicht und gemäß Paragraph 138, leg cit der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt muss dies zur Entfernung der bestehenden Straßenanlage führen und bedingt damit zwingend eine gänzliche Unzugänglichkeit des betroffenen Baugrundstückes. Die baurechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben scheidet daher mangels Bauplatzeignung gemäß § 3 Abs 1 TBO 2011 von vornherein aus.Die baurechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben scheidet daher mangels Bauplatzeignung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 von vornherein aus. Nur ergänzend sei diesbezüglich auch darauf verwiesen, dass die im Rahmen der Raumordnungsverfahren vorgeschriebene Ausprägung der erforderlichen Verkehrsfläche für das erschlossene Baugebiet 7 m umfassen hätte müssen; dieser Vorschreibung wurde seitens der zuständigen Raumordnungsorgane in X im Rahmen der konkreten, raumordnungsrechtlichen Ausführungen explizit widersprochen, wird doch die geforderte Breite der Verkehrsfläche in keinster Weise erreicht.Nur ergänzend sei diesbezüglich auch darauf verwiesen, dass die im Rahmen der Raumordnungsverfahren vorgeschriebene Ausprägung der erforderlichen Verkehrsfläche für das erschlossene Baugebiet 7 m umfassen hätte müssen; dieser Vorschreibung wurde seitens der zuständigen Raumordnungsorgane in römisch zehn im Rahmen der konkreten, raumordnungsrechtlichen Ausführungen explizit widersprochen, wird doch die geforderte Breite der Verkehrsfläche in keinster Weise erreicht. 3.2.7 Verhinderung von Feuerlösch- und Rettungseinsätzen Das Bauansuchen wäre ferner auch schon deshalb abzuweisen gewesen, da die plangemäße Situierung der baulichen Anlage auf Gst *1 in Ansehung der zu erwartenden weiterführenden Bebauungen der Anrainerliegenschaften einen vollständigen Abschluss der südlich, westlich und östlich gelegenen Liegenschaften für Feuerlösch- und Rettungseinsätze bedingt. Dies betrifft zum Einen die Bauliegenschaften selbst, zum Anderen jedoch auch die dahinterliegenden Freilandliegenschaften, welche vom W-Bach durchflossen werden, wären diese im Katastrophenfall mangels Durchgängigkeit zum öffentlichen Wegegut doch nicht mehr erreichbar. Gegenständliches Bauvorhaben widerspricht somit § 3 Abs 4 TBO 2011 und ist der Bescheid sohin aufzuheben.Gegenständliches Bauvorhaben widerspricht somit Paragraph 3, Absatz 4, TBO 2011 und ist der Bescheid sohin aufzuheben. 3.2.8 Überschreitung der höchstzulässigen Bauhöhe Die belangte Behörde geht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Arch. DI JJ vom 07.04.2016 in rechtsunrichtiger Annahme davon aus, dass auch ein transparentes Geländer als Absturzsicherung als untergeordneter Bauteil zu qualifizieren ist. Tatsächlich aber liegt bei den Terrassen samt Geländern gerade kein untergeordneter Bauteil iSd § 2 Abs 16 TBO 2011 vor:Die belangte Behörde geht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Arch. DI JJ vom 07.04.2016 in rechtsunrichtiger Annahme davon aus, dass auch ein transparentes Geländer als Absturzsicherung als untergeordneter Bauteil zu qualifizieren ist. Tatsächlich aber liegt bei den Terrassen samt Geländern gerade kein untergeordneter Bauteil iSd Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 vor: § 2 Abs 16 TBO 2011 zählt zu untergeordneten Bauteilen auszugsweise auch offene Balkone, worunter selbstredend auch sämtliche Anlagenteile gehören müssen, welche für den Bauteil erforderlich sind. Sowohl für einen Balkon wie auch eine Terrasse in der vorliegenden Form ist zwingend ein Geländer erforderlich, sodass der gesamte Bauteil rechtlich als Einheit zu qualifizieren ist, weil dessen Einzelteile getrennt voneinander keine bauliche Funktion erzielen können.Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 zählt zu untergeordneten Bauteilen auszugsweise auch offene Balkone, worunter selbstredend auch sämtliche Anlagenteile gehören müssen, welche für den Bauteil erforderlich sind. Sowohl für einen Balkon wie auch eine Terrasse in der vorliegenden Form ist zwingend ein Geländer erforderlich, sodass der gesamte Bauteil rechtlich als Einheit zu qualifizieren ist, weil dessen Einzelteile getrennt voneinander keine bauliche Funktion erzielen können. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist nun - ua auch bei Terrassen - die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen erforderlich, der die Dimensionierung des vermeintlich untergeordneten Bauteiles im Verhältnis zur Fassade, an der sich dieser Bauteil befindet, in Relation setzt. Ein solches Gutachten wurde im vorliegenden Fall gerade nicht erstellt, wurde durch Arch. DI JJ doch lediglich eine rechtliche durchgeführt Beurteilung (und diese nur hinsichtlich des Geländers), die keineswegs den inhaltlichen Erfordernissen einer geforderten Begutachtung genügt. Zudem hätte eine Begutachtung für das jeweilige Bauvorhaben gesondert zu erfolgen, sodass generelle Beurteilungen ohne einzelfallbezogenen Sachverhalt jedenfalls unzureichend wären, ist das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes doch zentral von der Gesamtplanung abhängig. In diesem Sinne wird an gegenständlicher Stelle auch die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht. Im Rahmen einer Begutachtung wären überdies auch andere an dieser Fassade angebrachte untergeordnete Bauteile miteinzubeziehen, damit in einer Gesamtschau die Behörde die vermeintliche Unterordnung des jeweiligen Bauteiles für den Betrachten beurteilen kann (vgl VwGH 22.10.2012, 2010/06/0268 ua).Im Rahmen einer Begutachtung wären überdies auch andere an dieser Fassade angebrachte untergeordnete Bauteile miteinzubeziehen, damit in einer Gesamtschau die Behörde die vermeintliche Unterordnung des jeweiligen Bauteiles für den Betrachten beurteilen kann vergleiche VwGH 22.10.2012, 2010/06/0268 ua). In der Zusammenschau der Argumente resultiert daraus - nicht zuletzt aus immissionsschutzfachlichen Gesichtspunkten, dass auf Grund der massiven Ausdehnung der Terrasse samt Geländer über die gesamte Fassadenbreite die gesamten geplanten Terrassen/Balkone selbst nicht als untergeordnete Bauteile gemäß § 2 Abs 16 TBO 2011 qualifiziert werden können (vgl dazu auch LVwG v 22.10.2015, GZ LVwG-2015/38/1615-3, mwN) und damit auch keinesfalls deren einzelnen Anlagenteile. Daraus resultiert weiters, dass nicht nur die Geländer, die ebenfalls mehrgeschossig über die gesamte Fassade ausgebreitet sind, die HGH unzulässiger Weise überschreiten, sondern die Terrassen/Balkone als gesamthaft zu betrachtender Bauteil selbst, sodass sich eine baubehördliche Bewilligung allein aus diesem Grund verbietet und § 62 Abs 6 TROG 2011 iVm § 2 Abs 16 TBO 2011 nicht erfüllt ist. Selbiges gälte auf Grund ihrer Ausdehnung bei isolierter Betrachtung iÜ auch für die Geländer selbst.In der Zusammenschau der Argumente resultiert daraus - nicht zuletzt aus immissionsschutzfachlichen Gesichtspunkten, dass auf Grund der massiven Ausdehnung der Terrasse samt Geländer über die gesamte Fassadenbreite die gesamten geplanten Terrassen/Balkone selbst nicht als untergeordnete Bauteile gemäß Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 qualifiziert werden können vergleiche dazu auch LVwG v 22.10.2015, GZ LVwG-2015/38/1615-3, mwN) und damit auch keinesfalls deren einzelnen Anlagenteile. Daraus resultiert weiters, dass nicht nur die Geländer, die ebenfalls mehrgeschossig über die gesamte Fassade ausgebreitet sind, die HGH unzulässiger Weise überschreiten, sondern die Terrassen/Balkone als gesamthaft zu betrachtender Bauteil selbst, sodass sich eine baubehördliche Bewilligung allein aus diesem Grund verbietet und Paragraph 62, Absatz 6, TROG 2011 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 nicht erfüllt ist. Selbiges gälte auf Grund ihrer Ausdehnung bei isolierter Betrachtung iÜ auch für die Geländer selbst. Schon aus diesen Gründen wäre das Bauansuchen abzuweisen gewesen und ist der Bescheid sohin aufzuheben. Nur legistisch sei letztlich darauf hingewiesen, dass in § 62 Abs 5 TROG 2011 zwar eine Ausnahmebestimmung für untergeordnete Bauteile normiert ist, nicht jedoch in der TBO 2011, sodass die raumordnungsrechtliche Ausnahme vom Gesetzgeber nicht in die TBO 2011 übergeführt wurde. Die genannte Ausnahme ist somit baurechtlich nicht anwendbar und kann eine baurechtliche Bewilligung nicht legitimieren.Nur legistisch sei letztlich darauf hingewiesen, dass in Paragraph 62, Absatz 5, TROG 2011 zwar eine Ausnahmebestimmung für untergeordnete Bauteile normiert ist, nicht jedoch in der TBO 2011, sodass die raumordnungsrechtliche Ausnahme vom Gesetzgeber nicht in die TBO 2011 übergeführt wurde. Die genannte Ausnahme ist somit baurechtlich nicht anwendbar und kann eine baurechtliche Bewilligung nicht legitimieren. 4 Anträge Die Beschwerdeführerin stellt daher nachstehenden ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge I)römisch eins)
  4. a)der Beschwerde stattgeben und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.06.2016, **** beheben sowie allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden und das Bauansuchen abweisen;der Beschwerde stattgeben und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 22.06.2016, **** beheben sowie allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden und das Bauansuchen abweisen;
  5. b)eventualiter, den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.06.2016, ****, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
  6. b)eventualiter, den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 22.06.2016, ****, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. sowie II) eine mündliche Verhandlung durchführen.römisch zwei) eine mündliche Verhandlung durchführen. Mag. CC“ Dieser Beschwerde ist ein Konvolut an Beilagen angeschlossen. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zur Verhandlung am 06.10.2016 wurden im Wesentlichen nachstehende Aktenteile zum verwaltungsrechtlichen Akt genommen: 1. Verwaltungsgerichtliches Schreiben vom 05.08.2016 an Landesamtsdirektor sowie den Bezirkshauptmann des Bezirkes Z 2. Auftrag an den hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 05.08.2016 3. Beschwerdemitteilung vom 5.8.2016 4. Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 09.08.2016 5. Mitteilung des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Z vom 10.08.2016 6. Anforderung des Bebauungsplanes SITRO Nummer 360 vom 04.03.2015 bei der belangten Behörde mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 10.08.2016 7. Übermittlungen des vorgenannten Bebauungsplanes durch die belangte Behörde mit der E-Mail vom 18.08.2016 8. Parteiengehör vom 18.08.2016 zum Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen 9. Stellungnahme der Bauwerber vom 19.08.2016 zur Beschwerdemitteilung 10. Mitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verfassungsdienst vom 22. 8. 2016 11. Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 31.08.2016 im Rahmen des Parteiengehörs 12. Stellungnahme der Bauwerber vom 04.09.2016 im Rahmen des Parteiengehörs Nach der mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 wurden im Wesentlichen nachstehende Aktenteile zum verwaltungsgerichtlichen Akt genommen: 1. Anfrage bei DI JJ betreffend „kotierten Bebauungsplan“ 2. Stellungnahme DI JJ vom 7.10.2016 betreffend „kotierten Bebauungsplan“ 3. Antragsergänzung der Bauwerber vom 20.10.2016; diese beinhaltet 15 bautechnische Aspekte 4. Eingabe geänderter Einreichpläne und eines aktualisierten Energieausweises vom 20.10.2016 5. Diesbezügliches Begleitemail vom 21.10.2016 6. Nachforderung von 2 weiteren Ausfertigungen des Energieausweises vom 31 10. 2016 7. Bestellungsbeschluss von Ing. KK vom 02.11.2016 zum nicht amtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen 8. Verwaltungsgerichtlicher Auftrag an den brandschutztechnischen Sachverständigen vom 02.11.2016 9. Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 10.11.2016 10. Nachreichung zweier weiterer aktualisierten Ausfertigungen Energieausweises vom 11.11.2016 11. Sachverständigengebühren vom 14.11.2016 12. Ladungsbeschluss zur Verhandlung am 29.11.2016 Wie bereits dargelegt wurde am 06.10.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, die am 29.11.2016 fortgesetzt wurde. Zwischen den beiden Verhandlungsterminen wurde der verfahrenseinleitende Antrag im Sinne des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 09.08.2016 abgeändert. Dieser Umstand wurde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, der belangten Behörde und auch allen übrigen Nachbarn des behördlichen Bauverfahrens unter Anschluss des Gutachtens des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 10.11.2016 bekannt gegeben. Diese Parteien wurden auch zur mündlichen Verhandlung am 29.11.2016 nachweislich geladen. Bei der Verhandlung am 06.10.2016 erläuterte der hochbautechnische Amtssachverständige sein Gutachten vom 09.08.2016 und stellte sich den Fragen insbesondere der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin (das Gutachten war den Verfahrensparteien im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung zugegangen) DI KK - dieser hatte für den Gemeinderat den hier maßgeblichen Bebauungsplan vorbereitet – wurde in der Verhandlung am 06.10.2016 per Telefon vom Verhandlungsleiter befragt. Bei der fortgesetzten Verhandlung am 29.11.2016 erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige wiederum ein Gutachten. Weiters erläuterte der nicht amtliche brandschutztechnische Sachverständige sein Gutachten vom 10.11.2016 (das Gutachten war den Verfahrensparteien im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung zugegangen). Zudem wurde DI JJ als Zeuge befragt. Ing. Patrick Fankhauser, Nachbar im behördlichen Bauverfahren, nahm an dieser Verhandlung teil; er erhob keine Einwendungen. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 29.11.2016 verkündet. II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Das gegenständliche Bauansuchen vom 10.03.2016 ist bei der Baubehörde am 13.03.2016 eingelangt. Die hier einschreitende Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes *2 KG X. Das Grundstück grenzt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze, jedoch nicht innerhalb von 5m an. Das Kriterium im Sinne des § 26 Abs 1 lit b TBO 2011 trifft zu.Die hier einschreitende Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes *2 KG römisch zehn. Das Grundstück grenzt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze, jedoch nicht innerhalb von 5m an. Das Kriterium im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 trifft zu. Der Baubehörde hat für das behördliche Bauverfahren kein hochbautechnischer Amtssachverständiger des Amtes der Tiroler Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft Z zur Verfügung gestanden. Dem von der Baubehörde bestellten nicht amtlichen hochbautechnischen Sachverständigen stand zur Erstellung seines Gutachtens der geltende Bebauungsplan zur Verfügung. Für den Bauplatz ist der aufsichtsbehördlich genehmigte Bebauungsplan „Siedlung ***“ (SITRO Nr *) vom 04.03.2015, kundgemacht vom 13.03.2015 bis 27.03.2015, verordnet und weist der Bauplatz die Flächenwidmung Wohngebiet auf. Das gegenständliche, im Rahmen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens modifizierte Bauvorhaben trägt dem Brandschutz hinsichtlich der hier einschreitenden Beschwerdeführerin Rechnung. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Datierung des Bauansuchens und dessen Einlangen ergibt sich aus der im behördlichen Akt einliegenden Urkunde. Die Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin sowie die Lage ihres Grundstückes zum Bauplatz ist aus dem eingereichten Lageplan nach § 24 TBO 2011 ersichtlich.Die Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin sowie die Lage ihres Grundstückes zum Bauplatz ist aus dem eingereichten Lageplan nach Paragraph 24, TBO 2011 ersichtlich. Der Bezirkshauptmann des Bezirkes Z teilt dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf verwaltungsgerichtliche Anfrage mit dem Schreiben vom 10.08.2016 mit, dass der Bezirkshauptmannschaft Z kein hochbautechnischer Amtssachverständiger beigegeben wurde und diese auch nie über einen solchen verfügt hat. Der Landesamtsdirektor-Stellvertreter des Amtes der Tiroler Landesregierung teilt mit dem Schreiben vom 22.08.2016 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass den Gemeinden im Rahmen von Bauverfahren grundsätzlich keine hochbautechnische Amtssachverständigen aus dem Bereich des Amtes der Landesregierung zur Verfügung gestellt werden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin in den Raum gestellt, dass der nicht amtliche hochbautechnische Sachverständige, der von der Baubehörde bestellt wurde, bei seiner Beurteilung nicht vom verordneten Bebauungsplan ausgegangen ist. Begründet wurde dies damit, dass ein „kotierter“ Bebauungsplan verwendet, dieser jedoch vom Gemeinderat nicht beschlossen wurde. Bei der mündlichen Verhandlung am 29.11.2016 konnte der Raumplaner der Gemeinde, nämlich DI JJ als Zeuge dazu Stellung nehmen. Erläuterte, dass er dem beschlussfassenden Gremium der Gemeinde den hier in Rede stehenden Bebauungsplan in analoger Form 3-fach übermittelt habe. Auf Ersuchen des Bauamtsleiters der Gemeinde habe er diesen Bebauungsplan mit zusätzlichen Bemaßungen versehen und dann der Gemeinde elektronisch übermittelt, da der hochbautechnische Sachverständige darum ersucht hatte. Er, nämlich DI JJ habe den Bebauungsplan nicht verändert sondern lediglich zusätzlich mit Bemaßungen versehen. Dadurch konnte der hochbautechnische Sachverständige genau arbeiten, ansonsten er sich die Abstände verschiedener Planfestlegungen mit dem Maßstab herausmessen hätte müssen, was zu Unschärfen geführt hätte. So waren diese Abstände durch die Bemaßung ziffernmäßig genau angegeben. Aufgrund dieser glaubwürdigen Zeugenaussage ist festzustellen, dass durch die zusätzlichen Bemaßungen keine Änderungen des Bebauungsplanes erfolgten, die aus Sicht der Planfestlegungen relevant wären. Der Zeuge hat unter Wahrheitspflicht ausgesagt. Er müsste im Falle einer falschen Zeugenaussage mit justizstrafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Es sich nicht am Ansatz erkennbar, weshalb der Zeuge hier falsch ausgesagt haben sollte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Rüge des Verhandlungsprotokolls vom 06.10.2016 hiermit obsolet ist, da der Raumplaner nach der telefonischen Anfrage am 06.10.2016 während der Verhandlung in der Verhandlung am 29.11.2016 als Zeuge aussagen und seine Vorgehensweise schlüssig und nachvollziehbar darlegen konnte. Für die getroffene Feststellung bedurfte es keiner weiteren Beweise. Der aufsichtsbehördlich genehmigte Bebauungsplan „Siedlung ***“ (SITRO Nr *) vom 04.03.2015, kundgemacht vom 13.03.2015 bis 27.03.2015, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der belangten Behörde vorgelegt. Aus dem Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde vom 18.04.2016 ergibt sich, dass der Sachverständige auf diesen Bebauungsplan Bezug genommen hat. Zudem ist im Gutachten die auch von der Beschwerde nicht bestrittene Widmungskategorie Wohngebiet angeführt. Im angefochtenen Bescheid finden sich eine Reihe von den Nebenbestimmungen bezüglich des Brandschutzes. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde zunächst im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten mangelnden Brandschutz ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom Amt der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Baupolizei, eingeholt. Im Gutachten des Amtssachverständigen vom 09.08.2016 ist dargelegt, dass sich aus hochbautechnischer Sicht keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen ergeben haben. Er empfiehlt jedoch die Vorschreibung von insgesamt 15 Auflagen. Er begründet diese Vorschläge damit, dass diese aufgrund der gekuppelten Bauweise zu den angrenzenden Grundstücken *5 und *6, beide KG X, und zur Vermeidung der Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Gebäudes sowie Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude notwendig seien. Im Hinblick auf die hier einschreitende Beschwerdeführerin führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass ein Abstand vom Waldstreifen zur betroffenen Grundgrenze im maßgeblichen Bereich des Edelstahlkamins an der südwestseitigen Außenwand von ca. 8,81 m gegeben ist. Unter Berücksichtigung von zusätzlichen 0,5 m bis zur Außenkante des angesprochenen Kamins ergibt sich ein Abstand von ca. 9,31 m zu den angrenzenden Bäumen, welcher für (gemeint: gegen) einen Brandüberschlag grundsätzlich als ausreichend betrachtet werden kann. Zum Ausschluss dennoch bestehender Bedenken weist er auf die Möglichkeit des Einbaus eines Funkenfluggitters am Kaminkopf hin.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde zunächst im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten mangelnden Brandschutz ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom Amt der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Baupolizei, eingeholt. Im Gutachten des Amtssachverständigen vom 09.08.2016 ist dargelegt, dass sich aus hochbautechnischer Sicht keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen ergeben haben. Er empfiehlt jedoch die Vorschreibung von insgesamt 15 Auflagen. Er begründet diese Vorschläge damit, dass diese aufgrund der gekuppelten Bauweise zu den angrenzenden Grundstücken *5 und *6, beide KG römisch zehn, und zur Vermeidung der Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Gebäudes sowie Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude notwendig seien. Im Hinblick auf die hier einschreitende Beschwerdeführerin führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass ein Abstand vom Waldstreifen zur betroffenen Grundgrenze im maßgeblichen Bereich des Edelstahlkamins an der südwestseitigen Außenwand von ca. 8,81 m gegeben ist. Unter Berücksichtigung von zusätzlichen 0,5 m bis zur Außenkante des angesprochenen Kamins ergibt sich ein Abstand von ca. 9,31 m zu den angrenzenden Bäumen, welcher für (gemeint: gegen) einen Brandüberschlag grundsätzlich als ausreichend betrachtet werden kann. Zum Ausschluss dennoch bestehender Bedenken weist er auf die Möglichkeit des Einbaus eines Funkenfluggitters am Kaminkopf hin. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 erklärten die Bauwerber die Umsetzung der vorgeschlagenen Auflagen zum Inhalt des Bauansuchens. Jedoch hatte sich noch in der Verhandlung und Einbeziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen ergeben, dass diese antragsgegenständlichen Änderung der Baubeschreibung - diese wurde protokolliert - auch planliche Änderungen erforderlich machen. Mit den Eingaben der Bauwerber vom 20.10.2016, 21.10.2016 und 11.11.2016 erging nochmals die geänderte Baubeschreibung (in Umsetzung der vom hochbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen 15 Auflagen), die geänderte planliche Darstellung, welche aufgrund der geänderten Baubeschreibung erforderlich war, sowie ein aktualisierter Energieausweis in letztlich dreifacher Ausfertigung. In der Folge wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol ein nicht amtlicher brandschutztechnischer Sachverständige von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung bestellt und einen Gutachtensauftrag erteilt. Im Gutachten vom 10.11.2016 - dieses ist den zur Verhandlung am 29.11.2015 geladenen Parteien im Vorfeld zugegangen - führt der Sachverständige aus, dass aus seiner fachlichen Sicht nicht auszuschließen wäre, dass ein brandschutztechnischer Sachverständiger nach § 25 Abs 4 TBO 2011 beizuziehen gewesen wäre.Im Gutachten vom 10.11.2016 - dieses ist den zur Verhandlung am 29.11.2015 geladenen Parteien im Vorfeld zugegangen - führt der Sachverständige aus, dass aus seiner fachlichen Sicht nicht auszuschließen wäre, dass ein brandschutztechnischer Sachverständiger nach Paragraph 25, Absatz 4, TBO 2011 beizuziehen gewesen wäre. Er nimmt auch auf das konkrete Beschwerdevorbringen, wonach die brandschutztechnischen Sicherungserfordernisse aufgrund der konkreten gekuppelten Bauweise, der Situierung der Garage sowie der allfälligen Errichtung einer Ölfeuerungsanlagen Zweifel gezogen werden, Stellung. Des Weiteren führte der brandschutztechnische Sachverständige aus, dass in Folge der Modifizierung des Bauansuchens der Schutz des unmittelbar angrenzenden Nachbarn Richtung Grundparzelle *6 KG X als erfüllt anzusehen sind. Des Weiteren führte der brandschutztechnische Sachverständige aus, dass in Folge der Modifizierung des Bauansuchens der Schutz des unmittelbar angrenzenden Nachbarn Richtung Grundparzelle *6 KG römisch zehn als erfüllt anzusehen sind. Er führte weiters aus, dass für die allfällige Errichtung von Feuerstätten (unabhängig vom Brennstoff) nach den Herstellerangaben und den damit verbundenen einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Richtlinien in Betrieb zu setzen und zu betreiben sind. Dies bedeute, dass bei der Fertigstellung vor Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage ein Abnahmebefund der Feuerungsanlage gemäß der Tiroler Bauordnung an Gemeinde X zu übermitteln ist. Dazu stellt der brandschutztechnische Sachverständige weiters fest, dass somit ausschließlich zugelassene (brandschutztechnisch) geprüfte Systeme zur Verwendung gelangen. Er führte weiters aus, dass ein Funkenflug im Regelbetrieb bei geprüften, geschlossenen Feuerungsanlagen (speziell beim flüssigen Medium „Ö“) grundsätzlich auszuschließen sind, da es sich um keine „offene“ Verbrennung handelt.Er führte weiters aus, dass für die allfällige Errichtung von Feuerstätten (unabhängig vom Brennstoff) nach den Herstellerangaben und den damit verbundenen einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Richtlinien in Betrieb zu setzen und zu betreiben sind. Dies bedeute, dass bei der Fertigstellung vor Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage ein Abnahmebefund der Feuerungsanlage gemäß der Tiroler Bauordnung an Gemeinde römisch zehn zu übermitteln ist. Dazu stellt der brandschutztechnische Sachverständige weiters fest, dass somit ausschließlich zugelassene (brandschutztechnisch) geprüfte Systeme zur Verwendung gelangen. Er führte weiters aus, dass ein Funkenflug im Regelbetrieb bei geprüften, geschlossenen Feuerungsanlagen (speziell beim flüssigen Medium „Ö“) grundsätzlich auszuschließen sind, da es sich um keine „offene“ Verbrennung handelt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.11.2016 erläutert der brandschutztechnische Sachverständige, dass sich die brandschutztechnische Belange, welche in der Antragsergänzung vom 20.10.2016 bekannt gegeben wurden, nicht negativ auf die hier beschwerdeführenden Nachbarin auswirken. Die Maßnahmen im Sinne der OIB-Richtlinie 2 für Gebäudeklasse 3 wurden, so der brandschutztechnische Sachverständige, im Einreichoperat bzw in der Projektsergänzung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und daraus folgenden Schutzzielen gemäß den Technischen Bauvorschriften zu Tiroler Bauordnung berücksichtigt. Zudem führte er aus, dass grundsätzlich die Schutzabstände im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes von 2 m, gemessen von der Außenwand, in Richtung benachbarter Grundstücke gegeben sind. Die entsprechende Ausbreitung und Auswirkung von Feuer und Rauch auf andere Bauwerke sind im § 6 ff der Technischen Bauschriften zu Tiroler Bauordnung erläutert. Er wiederholt, dass im Regelbetrieb eine Ölfeuerungsanlage nicht mit einer Brandgefahr beispielsweise Rauchfangbrand oder Kaminbrand bzw. Brand des Verbindungsstückes sowie der zugehörenden Feuerungsanlage zu rechnen ist. Bei dem Betrieb der Heizungsanlage seien die Sicherheitsbestimmungen der Tiroler Bauordnung § 31 Punkt 4 zu berücksichtigen, was die Abnahme durch einen Rauchfangkehrer bedeutet.In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.11.2016 erläutert der brandschutztechnische Sachverständige, dass sich die brandschutztechnische Belange, welche in der Antragsergänzung vom 20.10.2016 bekannt gegeben wurden, nicht negativ auf die hier beschwerdeführenden Nachbarin auswirken. Die Maßnahmen im Sinne der OIB-Richtlinie 2 für Gebäudeklasse 3 wurden, so der brandschutztechnische Sachverständige, im Einreichoperat bzw in der Projektsergänzung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und daraus folgenden Schutzzielen gemäß den Technischen Bauvorschriften zu Tiroler Bauordnung berücksichtigt. Zudem führte er aus, dass grundsätzlich die Schutzabstände im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes von 2 m, gemessen von der Außenwand, in Richtung benachbarter Grundstücke gegeben sind. Die entsprechende Ausbreitung und Auswirkung von Feuer und Rauch auf andere Bauwerke sind im Paragraph 6, ff der Technischen Bauschriften zu Tiroler Bauordnung erläutert. Er wiederholt, dass im Regelbetrieb eine Ölfeuerungsanlage nicht mit einer Brandgefahr beispielsweise Rauchfangbrand oder Kaminbrand bzw. Brand des Verbindungsstückes sowie der zugehörenden Feuerungsanlage zu rechnen ist. Bei dem Betrieb der Heizungsanlage seien die Sicherheitsbestimmungen der Tiroler Bauordnung Paragraph 31, Punkt 4 zu berücksichtigen, was die Abnahme durch einen Rauchfangkehrer bedeutet. Die Umsetzung der Maßnahmen 1-15, die infolge der Modifizierung des Bauansuchens antragsgegenständlich sind, beurteilte der brandschutztechnische Sachverständige dahingehend, dass diese grundsätzlich nicht mit einem hohen Aufwand umzusetzen sind. Er führte aus, dass diese die Bestimmungen der OIB Richtlinie 2-Brandschutz und OIB Richtlinie 2.2-Brandschutz für Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks berücksichtigen und die Projektierung im Sinne der Tiroler Bauordnung und im Sinne des vorbeugenden Brandschutz erfolgte. Er legte - wie auch im schriftlichen Gutachten - dar, dass die Maßnahmen aus brandschutztechnischer Sicht sich nicht nachteilig für die Nachbarn und somit auch nicht für die Beschwerdeführerin auswirken. Der hochbautechnische Amtssachverständige befundete und beurteilte die Antragsmodifizierung im Rahmen der mündlichen Verhandlung einer 29.11.2016. Er kommt zum Ergebnis, dass die geänderte Wandkonstruktion aus hochbautechnischer Sicht keinen Einfluss auf die baurechtlichen Belange habe, da hier die ursprünglichen Abstände weiterhin eingehalten werden und ist die Ausbildung dieser Wandkonstruktion sich darauf begründet, dass aufgrund der Erfordernisse der OIB Richtlinie 2 gegenüber den angrenzenden Grundstücken ein Mindestabstand von Öffnungen von mindestens 0,5 m eingehalten werden muss. Aus Sicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen ergeben sich hinsichtlich der Antragsmodifizierungen keine Bedenken. Die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie des brandschutztechnischen Sachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie sind nicht widersprüchlich und folgen den Denkgesetzen (vgl VwGH 20.11.1990, 90/18/0169).Die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie des brandschutztechnischen Sachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie sind nicht widersprüchlich und folgen den Denkgesetzen vergleiche VwGH 20.11.1990, 90/18/0169). Wenngleich der hochbautechnische Amtssachverständige auf die baurechtlichen Belange abstellt, so ist festzuhalten, dass er diese Beurteilung aus hochbautechnischer Sicht trifft. Die rechtliche Beurteilung erfolgt durch das Verwaltungsgericht unter Punkt V unten.Die rechtliche Beurteilung erfolgt durch das Verwaltungsgericht unter Punkt römisch fünf unten. Das Beschwerdevorbringen, das nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte, vermochte die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen nicht erschüttern (vgl VwGH 20.9.1990, 90/07/0113).Das Beschwerdevorbringen, das nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte, vermochte die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen nicht erschüttern vergleiche VwGH 20.9.1990, 90/07/0113). IV. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch vier. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011 idF LGBl 2016/94 (TBO 2011):Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung LGBl 2016/94 (TBO 2011): „§ 62 Übergangsbestimmungen

(1)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sind nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen, wenn das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist. Andernfalls ist das Verfahren einzustellen. Die Parteien sind davon zu verständigen. …“ Tiroler Bauordnung 2011 idF LGBl 2015/103 (TBO 2011):Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung LGBl 2015/103 (TBO 2011): § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“ Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016): „§ 38 Wohngebiet
(1)Im Wohngebiet dürfen errichtet werden: a) Wohngebäude, …“ Technische Bauvorschriften 2016: “§ 38
(1)Folgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt:
  1. a)OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Ausgabe März 2015, einschließlich des Leitfadens Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken, Ausgabe März 2015 (Anlage 1),
  2. b)hinsichtlich Brandschutz 1. OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe März 2015, wobei abweichend von Punkt 2.2.1, Tabelle 1b, Zeilen 1.2, 2.2 und 4.3 bei frei stehenden, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten genügt, einschließlich des Leitfadens Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe März 2015, 2. OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe März 2015, 3. OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe März 2015, wobei abweichend von Pkt. 5.5.2. der zusätzliche Fluchtweg nicht unabhängig sein muss und auch die beiden Fluchtwege gemeinsam verlaufen dürfen, 4. OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Ausgabe März 2015, (alle Anlage 2),
  3. c)OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe März 2015 (Anlage 3),
  4. d)OIB -Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe März 2015, (Anlage 4),
  5. e)OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe März 2015, (Anlage 5),
  6. f)OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015, mit Ausnahme der Punkte 1.2 und 4.3 erster Satz, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe März 2015, (Anlage 6).
(2)Weiters wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene Richtlinie, Begriffsbestimmungen, Ausgabe März 2015, die die in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 6 verwendeten bautechnischen Begriffe definiert, für verbindlich erklärt (Anlage 7).
(3)Ferner werden die in der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinie, zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe März 2015, (Anlage 8) enthaltenen technischen Regelwerke in der in dieser Richtlinie jeweils angeführten Fassung für verbindlich erklärt. Diese technischen Regelwerke sind zur Gänze oder, soweit in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 7 nur auf bestimmte Inhalte dieser technischen Regelwerke verwiesen wird, hinsichtlich der betreffenden Inhalte verbindlich.
(4)Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet der §§ 36, 37 und 39 entsprochen, wenn die in Abs. 1 für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.
(4)Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet der Paragraphen 36, 37 und 39 entsprochen, wenn die in Absatz eins, für verbindlich erklärten Richtlinien de

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