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{'item': 'LVwG-2016/34/1841-11'}

Obsah (8)§ 50§ 25a§ 64§ 70§ 5§ 19§ 16Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/1841-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im Jagdjahr 2014/15 (01.04.2014 bis 31.03.2015) war der Beschwerdeführer im Genossenschaftsjagdgebiet W Jagdleiter. Der antragsgemäß mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.04.2014 für das Genossenschaftsjagdgebiet W für das Jagdjahr 2014/15 genehmigte Abschussplan wurde insofern nicht erfüllt, als vom vorgegebenen Rehwildabschuss

(38)lediglich 20 Stück und vom vorgegebenen Gamswildabschuss
(10)lediglich 8 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden. Der antragsgemäß mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.04.2014 für das Genossenschaftsjagdgebiet W für das Jagdjahr 2014/15 genehmigte Abschussplan wurde insofern nicht erfüllt, als vom vorgegebenen Rehwildabschuss
(38)lediglich 20 Stück und vom vorgegebenen Gamswildabschuss
(10)lediglich 8 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Jagdleiter im Genossenschaftsjagdgebiet W unterlassen, den für das genannte Jagdgebiet genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/15, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.04.2014, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rehwildabschuss
(38)lediglich 20 Stück und vom vorgegebenen Gamswildabschuss
(10)lediglich 8 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht worden seien. Dadurch habe er § 3 Abs 3 in Verbindung mit § 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 in Verbindung mit § 37 Abs 1 und § 70 Abs 1 lit l TJG 2004 verletzt, weshalb über ihn auf Grundlage des § 70 Abs 1 lit l TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 130,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit EUR 13,00 bestimmt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Jagdleiter im Genossenschaftsjagdgebiet W unterlassen, den für das genannte Jagdgebiet genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2014/15, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.04.2014, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rehwildabschuss

(38)lediglich 20 Stück und vom vorgegebenen Gamswildabschuss
(10)lediglich 8 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht worden seien. Dadurch habe er Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, TJG 2004 verletzt, weshalb über ihn auf Grundlage des Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 130,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit EUR 13,00 bestimmt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt objektiv zwar zutreffend sei, ihn an der Nichterfüllung der vorgeschriebenen Abschusszahlen aber kein Verschulden treffe. Er habe bereits ab Beginn des Jagdjahres alle zur Verfügung stehenden Jäger mit der Bejagung des Gams- und Rehwildes angehalten und sei dies auch tatsächlich erfolgt. Darüber hinaus habe er während des Jagdzeitraumes alles nur erdenklich Mögliche unternommen um die Abschusszahlen laut Vorgabe zu erfüllen. Insbesondere habe er seine Jagdschutzorgane und weitere befugte Jäger beauftragt alles zu unternehmen, dass die Abschussvorgaben erfüllt werden; diese seien unverzüglich tagtäglich auf die Jagd gegangen um eine ordnungsgemäße Bejagung durchzuführen. Dabei seien zudem weitere befugte Jäger als Hilfskräfte ersucht worden bei der Bejagung mitzuhelfen, so unter anderem B B, C C, D D, E E und F F, damit diese ebenfalls eine entsprechende Bejagung vornehmen, um die auferlegten Abschusszahlen erfüllen zu können. Besagte Personen seien zumeist gleichzeitig im Revier auch des Nachts unterwegs und hätten nicht nur ihre gesamte Freizeit, sondern auch jede erdenklich freie Minute aufgewandt um die vorgegebenen Zahlen zur Abschusserfüllung erfüllen zu können. Soweit ihm zu Unrecht vorgeworfen werde, dass alternative Jagdformen nicht durchgeführt worden wären, sei dazu festzuhalten, dass im Hinblick auf die geografische Lage des Reviers eine Drück- oder Riegeljagd schlichtweg nicht möglich sei, weil die Geländebeschaffenheit eine solche gar nicht zulasse. Insbesondere seien im Revier derart steile Felshänge gegeben, dass eine Drück- oder Riegeljagd faktisch nicht mit Erfolg durchgeführt werden könne und zudem das Leben und die Gesundheit der hierfür einzusetzenden Person massivst gefährdet wäre. Aus diesem Grund habe er auch die Bejagung unter Zuhilfenahme weiterer Jäger vorgenommen, wobei die Jagd, wie bereits oben angeführt, tagtäglich und abends regelmäßig von einem, meist jedoch mit mehreren, Jägern nächtens zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr früh bzw auch tagsüber durchgeführt worden sei. Nur so sei es überhaupt möglich gewesen, die Anzahl der tatsächlich erlegten Tiere umzusetzen. Nicht zuletzt wegen des gegen ein Jagdschutzorgan (E E) des genannten Reviers bereits zuvor im Jagdjahr 2013/14 angestrengten Verwaltungsstrafverfahrens habe er alles Mögliche getan um die vorgeschriebenen Abschusszahlen zu erfüllen. Aus diesem Grund sei auch um eine entsprechende Verlängerung der Bejagungszeit angesucht worden, wenngleich diese verwehrt worden sei. Zum Gamswildabschuss werde festgehalten, dass hier die vorgegebenen Abschüsse nur geringfügig nicht erfüllt worden seien, zumal ja 80 Prozent des vorgegebenen Abschusses getätigt werden hätte können. Zum Rehwildabschuss werde festgehalten, dass er bereits bei Beginn der Abschusszeit vermehrt abschussberechtigte Personen eingesetzt habe. Der Erfolg sei jedoch wegen der ungewöhnlich starken touristischen Nutzung (Wanderwege) in den Austrittsflächen des Rehwildes ausgeblieben. Dieses sei offensichtlich in Nachbarreviere abgewandert. Ohnehin sei hier festzuhalten, dass Rehwild nur bei entsprechender Schneelage überhaupt im Revier anzutreffen sei und bei Beginn der Jagdzeit bereits wieder abwandere. Dadurch sei auch erklärbar, dass während der Zählung des Wildstandes im Winter eine erhöhte Anzahl an Rehwild im Revier – auch wegen der dortigen Rehfütterung – anzutreffen sei und dieses bei entsprechendem sonstigem Fütterungsangebot nach der Schneeschmelze aus dem Revier abwandere. Zusammenfassend könne ihm daher kein Verschulden angelastet werden. Selbst wenn ihm fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könnte, sei die verhängte Geldstrafe weit überhöht und keinesfalls schuld- und tatangemessen ausgemittelt worden. Zum Beweis wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers, des B B, des C C, des D D, des E E und des F F als Zeugen, die Durchführung eines Ortsaugenscheins und die amtswegige Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens angeboten. Abschließend wurden die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.09.2016 (vgl OZ 3) und das jagdfachliche Gutachten vom 14.10.2016 (vgl OZ 4) eingeholt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.09.2016 vergleiche OZ 3) und das jagdfachliche Gutachten vom 14.10.2016 vergleiche OZ 4) eingeholt. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016 (vgl OZ 8) erstattete der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Stellungnahme des Obmannes der Jagdgenossenschaft W eine Stellungnahme zum jagdfachlichen Gutachten in OZ

  1. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016 vergleiche OZ 8) erstattete der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Stellungnahme des Obmannes der Jagdgenossenschaft W eine Stellungnahme zum jagdfachlichen Gutachten in OZ
  2. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 24.11.2016 unter Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der Zeugen B B, C C, D D und E E, eines Vertreters der belangten Behörde und des jagdfachlichen Amtssachverständigen statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 11). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und des F F als Zeuge. Abschließend beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einvernahme des G G als Zeuge zum gesamten Vorbringen und die Durchführung eines Ortsaugenscheins zur Möglichkeit / Unmöglichkeit der Drück- und Riegeljagd. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 24.11.2016 unter Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der Zeugen B B, C C, D D und E E, eines Vertreters der belangten Behörde und des jagdfachlichen Amtssachverständigen statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 11). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und des F F als Zeuge. Abschließend beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einvernahme des G G als Zeuge zum gesamten Vorbringen und die Durchführung eines Ortsaugenscheins zur Möglichkeit / Unmöglichkeit der Drück- und Riegeljagd. Zum strittigen Vorbringen wurde Beweis aufgenommen durch den Abschussplan Soll-Ist-Vergleich, die Abschussliste, den Abschussplan vom 15.04.2014 für das Genossenschaftsjagdgebiet W, Einholung der oben angeführten Urkunden und Einvernahme des D D (vgl OZ 11 S 3), des B B (vgl OZ 11 S 4), des C C (vgl OZ 11 S 5), des E E (vgl OZ 11 S 6) als Zeugen sowie Einvernahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen (vgl OZ 11 S 7 bis 9) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.
  3. Von der beantragten Einvernahme des G G wurde Abstand genommen, weil die Ergebnisse eines schlüssigen Sachverständigengutachtens, dem im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde, durch bloße Einschätzungen von Zeugen, welche zur Beurteilung jagdfachlicher Fachfragen nicht berufen sind, nicht entkräftet werden. Auf die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheins zur Frage, ob Drück- oder Riegeljagden aufgrund der Geländeverhältnisse möglich sind, wurde verzichtet. Schließlich ergibt sich aus den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen (vgl OZ 11 S 9), dass das Wild zu den Fütterungen geleitet werden hätte können, was nichts anderes sei als eine Drückjagd, aber nicht einmal versucht worden sei. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Zum strittigen Vorbringen wurde Beweis aufgenommen durch den Abschussplan Soll-Ist-Vergleich, die Abschussliste, den Abschussplan vom 15.04.2014 für das Genossenschaftsjagdgebiet W, Einholung der oben angeführten Urkunden und Einvernahme des D D vergleiche OZ 11 S 3), des B B vergleiche OZ 11 S 4), des C C vergleiche OZ 11 S 5), des E E vergleiche OZ 11 S 6) als Zeugen sowie Einvernahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen vergleiche OZ 11 S 7 bis 9) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.
  4. Von der beantragten Einvernahme des G G wurde Abstand genommen, weil die Ergebnisse eines schlüssigen Sachverständigengutachtens, dem im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde, durch bloße Einschätzungen von Zeugen, welche zur Beurteilung jagdfachlicher Fachfragen nicht berufen sind, nicht entkräftet werden. Auf die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheins zur Frage, ob Drück- oder Riegeljagden aufgrund der Geländeverhältnisse möglich sind, wurde verzichtet. Schließlich ergibt sich aus den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen vergleiche OZ 11 S 9), dass das Wild zu den Fütterungen geleitet werden hätte können, was nichts anderes sei als eine Drückjagd, aber nicht einmal versucht worden sei. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Genossenschaftsjagdgebiet W wäre der Abschussplan im Jagdjahr 2014/15 erfüllbar gewesen. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das jagdfachliche Gutachten in OZ 4 sowie dessen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2016 (vgl OZ 11 S 7 bis 9). Der Amtssachverständige hat sich in seinem Gutachten ausführlich mit dem Genossenschaftsjagdgebiet beschäftigt und seine Ausführungen durch Vorlage von Tabellen und Listen untermauert. Den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Was den Ablehnungsantrag wegen der vom Amtssachverständigen im Gutachten gewählten Worte betrifft, so kann aus der Wortwahl des Amtssachverständigen – nach Auffassung der erkennenden Richterin – keine Befangenheit abgeleitet werden. Vielmehr hat sich der Amtssachverständige intensiv mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und schließlich widerlegt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das jagdfachliche Gutachten in OZ 4 sowie dessen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2016 vergleiche OZ 11 S 7 bis 9). Der Amtssachverständige hat sich in seinem Gutachten ausführlich mit dem Genossenschaftsjagdgebiet beschäftigt und seine Ausführungen durch Vorlage von Tabellen und Listen untermauert. Den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Was den Ablehnungsantrag wegen der vom Amtssachverständigen im Gutachten gewählten Worte betrifft, so kann aus der Wortwahl des Amtssachverständigen – nach Auffassung der erkennenden Richterin – keine Befangenheit abgeleitet werden. Vielmehr hat sich der Amtssachverständige intensiv mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und schließlich widerlegt. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Zur Zeit der Tat waren das TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 103/2014 und die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 18/2004 in Kraft. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die unten stehenden Ausführungen auf diese Fassungen des TJG 2004 und der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz
  5. Zur Zeit der Tat waren das TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2014, und die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2004, in Kraft. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die unten stehenden Ausführungen auf diese Fassungen des TJG 2004 und der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz
  6. Schuldspruch:

§ 70

Abs 1 lit l TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500 Euro zu bestrafen, wer den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37 zuwiderhandelt. Nach § 37 Abs 1 TJG 2004 darf der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren nur im Rahmen des Abschussplanes erfolgen. § 3 Abs 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 legt fest, dass der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs 2 festgesetzte Abschussplan nach Maßgabe der Abs 4 bis 6 zu erfüllen sind. Nach § 7 der Verordnung sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach § 70 Abs 1 lit l des TJG 2004 zu bestrafen.

Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500 Euro zu bestrafen, wer den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37, zuwiderhandelt. Nach Paragraph 37, Absatz eins, TJG 2004 darf der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren nur im Rahmen des Abschussplanes erfolgen. Paragraph 3, Absatz 3, der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 legt fest, dass der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Absatz 2, festgesetzte Abschussplan nach Maßgabe der Absatz 4 bis 6 zu erfüllen sind. Nach Paragraph 7, der Verordnung sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, des TJG 2004 zu bestrafen.

den getroffenen Feststellungen wurde der von der belangten Behörde antragsgemäß genehmigte Abschussplan für das Jagdjahr 2014/15 insofern nicht erfüllt, als vom vorgegebenen Rehwildabschuss

(38)lediglich 20 Stück und vom vorgegebenen Gamswildabschuss
(10)lediglich 8 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Sicht begangen. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens

dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG den Beschwerdeführer (vgl VwGH 24.01.2001, 97/03/0186). Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens

dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschwerdeführer vergleiche VwGH 24.01.2001, 97/03/0186). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.1986, 84/03/0317, entnommen werden kann, ist ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdgebiet im Jagdjahr 2014/15 erfüllbar. Der Beschwerdeführer hat deshalb diese Verwaltungsübertretung auch im subjektiven Sinn zu verantworten und ist jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Abschussplan ist nach § 37 Abs 2 TJG 2004 so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Zumal die belangte Behörde den ihr vorgelegten Abschussplan genehmigt hat, ist davon auszugehen, dass der vorliegende Abschussplan diese Voraussetzungen erfüllt. Indem der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Abschussplan erfüllt wird, hat er die beschriebenen Schutzinteressen in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt. Der Abschussplan ist nach Paragraph 37, Absatz 2, TJG 2004 so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Zumal die belangte Behörde den ihr vorgelegten Abschussplan genehmigt hat, ist davon auszugehen, dass der vorliegende Abschussplan diese Voraussetzungen erfüllt. Indem der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Abschussplan erfüllt wird, hat er die beschriebenen Schutzinteressen in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Obwohl hierfür insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung war folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu circa 3 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.

§ 16Abs 2 VSt

G beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu 3 Prozent, sondern zu 11 Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben.Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.

Paragraph 16, Absatz 2, VStG beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu 3 Prozent, sondern zu 11 Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.1841.11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.