RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/43/0572-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.02.2016, Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.02.2016, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt:Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten hat wie folgt: „Sie haben es als Bauführer zu verantworten, dass jedenfalls ab dem 11.12.2015 bis zum 08.02.2016 das Bauvorhaben auf Gst Nr *1, KG X-Land mit folgenden Abweichungen gegenüber der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 11.12.2014, Zl ****, erteilten Baubewilligung errichtet wurde:„Sie haben es als Bauführer zu verantworten, dass jedenfalls ab dem 11.12.2015 bis zum 08.02.2016 das Bauvorhaben auf Gst Nr *1, KG X-Land mit folgenden Abweichungen gegenüber der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 11.12.2014, Zl ****, erteilten Baubewilligung errichtet wurde:
- a)Im Untergeschoss, unterhalb des südöstlichen Bauteils, wurden Wohnräume (bestehend aus einer Sauna, einem Schlafzimmer mit Bad und einem Gang) zusätzlich errichtet.
- b)Die Außenabmessungen und Ansichten wurden insofern nicht konsensgemäß ausgeführt, als der mit Bescheid vom 11.12.2014 genehmigte ebenerdige Baukörper in Richtung Westen um ca 1,50 m größer ausgeführt wurde; weiters wurde er mit einer allseitigen Vordachkonstruktion versehen und wurde in Richtung Süden ein Balkon zusätzlich errichtet. Sie haben es weiters als Bauführer zu verantworten, dass jedenfalls ab dem 11.12.2015 bis zum 08.02.2016 auf Gst Nr *2, KG X-Land, ein Carport konsenslos errichtet wurde. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 iVm § 9 VStG begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 in Verbindung mit Paragraph 9, VStG begangen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 57 Abs 1 TBO 2011 eine Geldstrafe von € 3.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß Paragraph 57, Absatz eins, TBO 2011 eine Geldstrafe von € 3.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen anteiligen Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten von 10 % der Strafe, das sind Euro 350,00 zu zahlen.“Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG einen anteiligen Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten von 10 % der Strafe, das sind Euro 350,00 zu zahlen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: In dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.02.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgende Übertretung zu Last gelegt:In dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.02.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgende Übertretung zu Last gelegt: „Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X wurde dem Bescheidadressaten Herrn AA die Baubewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Gebäude auf Gst Nr *1 (EZ * KG X-Land), X, Adresse1, unter Auflagen erteilt. Bei einer routinemäßigen Baukontrolle am 11.12.2015 wurde nunmehr festgestellt, dass folgende Abweichungen zum genehmigten Bauvorhaben getätigt wurden:„Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn wurde dem Bescheidadressaten Herrn AA die Baubewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Gebäude auf Gst Nr *1 (EZ * KG X-Land), römisch zehn, Adresse1, unter Auflagen erteilt. Bei einer routinemäßigen Baukontrolle am 11.12.2015 wurde nunmehr festgestellt, dass folgende Abweichungen zum genehmigten Bauvorhaben getätigt wurden: Im Untergeschoss wurde der genehmigte Lagerraum nicht ausgeführt. Anstelle des Lagerraumes wurden Wohnräume errichtet. Die Außenabmessungen des Baukörpers wurden komplett geändert. An dem nicht genehmigten Baukörper wurde an der Südseite ein zusätzlicher Freisitz eingebaut. Die Stützmauer Richtung Süden wurde nicht planmäßig ausgeführt. Im Erdgeschoss entfällt der Anbau im Eingangsbereich. Der südliche Zubau wurde größer ausgeführt. Weiters wird zum Grundstück *2 KG X-Land ein Carport konsenslos errichtet. Sämtliche Ansichten wurden nicht plangemäß ausgeführt. Die Bautätigkeiten waren zum Zeitpunkt der Kontrolle im Gange, was durch Lichtbilder belegt ist. Ebenso sind die Abweichungen durch Lichtbilder belegt. Sie, Herr AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in der Adresse2, haben es als Bescheidadressat zu verantworten, dass die Zu- und Umbaumaßnahmen beim Bauvorhaben auf Gst Nr *2 KG X-Land, abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 57 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl Nr 57/2011, in Verbindung mit § 21 Abs 1 lit a TBO, jeweils in der geltenden Fassung.“Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung (TBO), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO, jeweils in der geltenden Fassung.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 eine Geldstrafe von € 3600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 360,00 festgesetzt.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 eine Geldstrafe von € 3600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 360,00 festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese damit, dass für das bestehende Gebäude auf Gst Nr *1, KG X Land, mehrere Genehmigungsbescheide existieren würden. Es verstoße daher gegen das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Konkretisierungserfordernis, dass die belangte Behörde ua den Bescheid, von dem die Bauführung des Beschwerdeführers abweiche, nicht konkret bezeichnet habe. Die Nichtausführung eines Lagerraums im Untergeschoss sowie des Anbaus im Eingangsbereich und der Stützmauer im Süden, wie von der belangten Behörde vorgeworfen, erfülle nicht den Straftatbestand des § 57 Abs 1 lit a TBO 2011. Selbst wenn diesbezügliche Auflagen bescheidmäßig vorgeschrieben worden wären, hätte die belangte Behörde diese Vorwürfe der insoweit spezielleren Strafnorm des § 57 Abs 1 lit b TBO 2011 zu unterstellen gehabt. Die Errichtung eines „Freisitz“, welcher eine Sitzgelegenheit im Freien darstelle, bedürfe auch unter dem Blickwinkel des § 17 Abs 1 TBO 2011 keiner Baubewilligung – Ausführungen bezüglich dieser Rechtfertigung des Beschwerdeführers ließe der angefochtene Bescheid vermissen. Bei der Ausführung einer Heimsauna anstelle des zweiten genehmigten Badezimmers handle es sich lediglich um eine anzeigepflichtige Maßnahme im Sinne des § 21 Abs 2 TBO 2011 – eine Anzeige sei erfolgt, weshalb der Tatbestand des § 57 Abs 1 lit A TBO 2011 nicht vorliege. Die belangte Behörde hätte weiters den angebotenen Zeugen Architekt DI BB einvernehmen müssen, auf Grund dessen Aussage hervorgekommen wäre, dass sich das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben in mehrere trennbare selbständige Vorhaben zerlegen lasse und durch die geänderte Bauführung nicht der von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Sachverhalt verwirklicht worden sei. Die verhängte Strafe sei zu hoch bemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten bzw der Schuld des Täters nicht angemessen, wobei hinsichtlich des letzteren der Milderungsgrund der Unbescholtenheit in Anrechnung gebracht werden müsse.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese damit, dass für das bestehende Gebäude auf Gst Nr *1, KG römisch zehn Land, mehrere Genehmigungsbescheide existieren würden. Es verstoße daher gegen das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Konkretisierungserfordernis, dass die belangte Behörde ua den Bescheid, von dem die Bauführung des Beschwerdeführers abweiche, nicht konkret bezeichnet habe. Die Nichtausführung eines Lagerraums im Untergeschoss sowie des Anbaus im Eingangsbereich und der Stützmauer im Süden, wie von der belangten Behörde vorgeworfen, erfülle nicht den Straftatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011. Selbst wenn diesbezügliche Auflagen bescheidmäßig vorgeschrieben worden wären, hätte die belangte Behörde diese Vorwürfe der insoweit spezielleren Strafnorm des Paragraph 57, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 zu unterstellen gehabt. Die Errichtung eines „Freisitz“, welcher eine Sitzgelegenheit im Freien darstelle, bedürfe auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 17, Absatz eins, TBO 2011 keiner Baubewilligung – Ausführungen bezüglich dieser Rechtfertigung des Beschwerdeführers ließe der angefochtene Bescheid vermissen. Bei der Ausführung einer Heimsauna anstelle des zweiten genehmigten Badezimmers handle es sich lediglich um eine anzeigepflichtige Maßnahme im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 – eine Anzeige sei erfolgt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, lit A TBO 2011 nicht vorliege. Die belangte Behörde hätte weiters den angebotenen Zeugen Architekt DI BB einvernehmen müssen, auf Grund dessen Aussage hervorgekommen wäre, dass sich das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben in mehrere trennbare selbständige Vorhaben zerlegen lasse und durch die geänderte Bauführung nicht der von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Sachverhalt verwirklicht worden sei. Die verhängte Strafe sei zu hoch bemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten bzw der Schuld des Täters nicht angemessen, wobei hinsichtlich des letzteren der Milderungsgrund der Unbescholtenheit in Anrechnung gebracht werden müsse. II.römisch zwei. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 11.12.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer und tatsächlichem Bauführer die Baubewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Gebäude auf Gst Nr *1, KG X Land, erteilt. Am 11.12.2015 führte der hochbautechnische Amtssachverständige der Stadtgemeinde X eine Kontrolle durch und stellte fest, dass das Bauvorhaben abweichend von der oben zitierten Baubewilligung errichtet wurde. So wurden im Untergeschoss, unterhalb des südöstlichen Bauteils, Wohnräume (bestehend aus einer Sauna, einem Schlafzimmer mit Bad und einem Gang) konsenslos errichtet. Um einen Zugang zu diesen Räumlichkeiten zu schaffen, wurde der von der belangten Behörde so bezeichnete „Freisitz“ geschaffen – dies mittels Errichtung zweier Mauern, welche die im nordöstlichen und nordwestlichen Bereich auftretenden Erdlasten aufnehmen. Außerdem wurden die Außenabmessungen und Ansichten insofern nicht konsensgemäß ausgeführt, als der mit Bescheid vom 11.12.2014 genehmigte ebenerdige Baukörper in Richtung Westen um ca 1,50 m größer ausgeführt wurde; weiters wurde er mit einer allseitigen Vordachkonstruktion versehen und wurde in Richtung Süden ein Balkon zusätzlich errichtet. Das mit dem oben zitierten Bescheid genehmigte Bauvorhaben umfasste weiters einen Zubau im Eingangsbereich (Windfang) und eine Stützmauer im Süden, welche nicht ausgeführt wurden. Bei diesen Bauteilen handelt es sich jedoch in bautechnischer Hinsicht um selbstständige Anlagen, deren Entfall sich nicht auf die Zulässigkeit des gesamten Bauvorhabens auswirkt. Ebenfalls am 11. Als 2.2015 konnte durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde X festgestellt werden, dass auf dem betreffenden Grundstück ein Carport konsenslos ausgeführt wurde.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 11.12.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer und tatsächlichem Bauführer die Baubewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Gebäude auf Gst Nr *1, KG römisch zehn Land, erteilt. Am 11.12.2015 führte der hochbautechnische Amtssachverständige der Stadtgemeinde römisch zehn eine Kontrolle durch und stellte fest, dass das Bauvorhaben abweichend von der oben zitierten Baubewilligung errichtet wurde. So wurden im Untergeschoss, unterhalb des südöstlichen Bauteils, Wohnräume (bestehend aus einer Sauna, einem Schlafzimmer mit Bad und einem Gang) konsenslos errichtet. Um einen Zugang zu diesen Räumlichkeiten zu schaffen, wurde der von der belangten Behörde so bezeichnete „Freisitz“ geschaffen – dies mittels Errichtung zweier Mauern, welche die im nordöstlichen und nordwestlichen Bereich auftretenden Erdlasten aufnehmen. Außerdem wurden die Außenabmessungen und Ansichten insofern nicht konsensgemäß ausgeführt, als der mit Bescheid vom 11.12.2014 genehmigte ebenerdige Baukörper in Richtung Westen um ca 1,50 m größer ausgeführt wurde; weiters wurde er mit einer allseitigen Vordachkonstruktion versehen und wurde in Richtung Süden ein Balkon zusätzlich errichtet. Das mit dem oben zitierten Bescheid genehmigte Bauvorhaben umfasste weiters einen Zubau im Eingangsbereich (Windfang) und eine Stützmauer im Süden, welche nicht ausgeführt wurden. Bei diesen Bauteilen handelt es sich jedoch in bautechnischer Hinsicht um selbstständige Anlagen, deren Entfall sich nicht auf die Zulässigkeit des gesamten Bauvorhabens auswirkt. Ebenfalls am 11. Als 2.2015 konnte durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde römisch zehn festgestellt werden, dass auf dem betreffenden Grundstück ein Carport konsenslos ausgeführt wurde. Der Beschwerdeführer ist zu 432/950 Anteilen Eigentümer des verfahrensgegenständlichen, mit zwei Wohngebäuden bebauten Gst Nr *1, KG X Land, welches eine Fläche von über 2000 m2, eine Widmung als Bauland Wohngebiet, sowie keine wesentlichen Belastungen aufweist. Des Weiteren steht das Gst Nr *3, KG Z, mit einer Fläche von 488 m² zu 334/858 im Eigentum des Beschwerdeführers. Dieses Grundstück ist mit einem Wohnungseigentumsobjekt bebaut, wobei 3 der dort bestehenden Wohnungen im Eigentum des Beschwerdeführers stehen.Der Beschwerdeführer ist zu 432/950 Anteilen Eigentümer des verfahrensgegenständlichen, mit zwei Wohngebäuden bebauten Gst Nr *1, KG römisch zehn Land, welches eine Fläche von über 2000 m2, eine Widmung als Bauland Wohngebiet, sowie keine wesentlichen Belastungen aufweist. Des Weiteren steht das Gst Nr *3, KG Z, mit einer Fläche von 488 m² zu 334/858 im Eigentum des Beschwerdeführers. Dieses Grundstück ist mit einem Wohnungseigentumsobjekt bebaut, wobei 3 der dort bestehenden Wohnungen im Eigentum des Beschwerdeführers stehen. Der Beschwerdeführer ist Pensionist und bezieht eine Pension von ca € 3000 netto. Er bewohnt eine der oben erwähnten Wohnungen auf Grundstück *3, KG Z – aus zwei weiteren Wohnungen in diesem Objekt erzielt er Einkünfte aus Vermietung. Eines der erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers wurde mit Trisomie 21 geboren, das Kind wohnt bei der ehemaligen Gattin des Beschwerdeführers und wird durch diesen erhalten. III.römisch drei. Beweiswürdigung Der oben dargestellte Sachverhalt konnte im Wesentlichen dem vorgelegten Behördenakt entnommen werden. Die festgestellten Abweichungen des Bauvorhabens vom Bewilligungsbescheid vom 11.12.2015 ergeben sich aufgrund des dem Behördenakt beiliegenden Protokolls über die Überprüfung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde X am 11.12.2015, der diesem Protokoll beiliegenden ausführlichen Fotodokumentation, der Durchführung eines weiteren Lokalaugenscheins durch den vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen und der Erläuterung der Sachlage in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 anhand des vom Beschwerdeführer vorgelegten Änderungsplans, welcher als Beilage A zum Behandlungsprotokoll genommen wurde. Dass die festgestellten Abweichungen vom Baukonsens vorliegen, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers konnten aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie des Grundbuchstandes und dem Tiris entnommener Daten festgestellt werden.Der oben dargestellte Sachverhalt konnte im Wesentlichen dem vorgelegten Behördenakt entnommen werden. Die festgestellten Abweichungen des Bauvorhabens vom Bewilligungsbescheid vom 11.12.2015 ergeben sich aufgrund des dem Behördenakt beiliegenden Protokolls über die Überprüfung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde römisch zehn am 11.12.2015, der diesem Protokoll beiliegenden ausführlichen Fotodokumentation, der Durchführung eines weiteren Lokalaugenscheins durch den vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen und der Erläuterung der Sachlage in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 anhand des vom Beschwerdeführer vorgelegten Änderungsplans, welcher als Beilage A zum Behandlungsprotokoll genommen wurde. Dass die festgestellten Abweichungen vom Baukonsens vorliegen, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers konnten aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie des Grundbuchstandes und dem Tiris entnommener Daten festgestellt werden. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, lautet wie folgt: „§ 57 Strafbestimmungen
(1)Wer
- a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 ausführt,
- a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt, […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Rechtzeitigkeit der Beschwerde Eingangs ist zur Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde auszuführen, dass am letzten Tag der Beschwerdefrist um 17:45 Uhr – und damit außerhalb der Amtsstunden – lediglich deren erste und zweite Seite bei der belangten Behörde einlangte. Da der entsprechenden Bekanntmachung der belangten Behörde, welche im Internet einsehbar ist, die Amtsstunden, jedoch nicht der Hinweis zu entnehmen ist, dass außerhalb der Amtsstunden per E-Mail eingebrachte Beschwerden erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht gelten würden (vgl Jahnel in ZVG 2014/4) und weiters die unvollständige Übermittlung einer Beschwerde einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 26/1) – welcher auf Hinweis der belangten Behörde mit E-Mail vom 14.03.2016 postwendend behoben wurde – gilt die vorliegende Beschwerde als rechtzeitig eingebracht.Eingangs ist zur Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde auszuführen, dass am letzten Tag der Beschwerdefrist um 17:45 Uhr – und damit außerhalb der Amtsstunden – lediglich deren erste und zweite Seite bei der belangten Behörde einlangte. Da der entsprechenden Bekanntmachung der belangten Behörde, welche im Internet einsehbar ist, die Amtsstunden, jedoch nicht der Hinweis zu entnehmen ist, dass außerhalb der Amtsstunden per E-Mail eingebrachte Beschwerden erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht gelten würden vergleiche Jahnel in ZVG 2014/4) und weiters die unvollständige Übermittlung einer Beschwerde einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 26/1) – welcher auf Hinweis der belangten Behörde mit E-Mail vom 14.03.2016 postwendend behoben wurde – gilt die vorliegende Beschwerde als rechtzeitig eingebracht. Mangelnde Bestimmtheit Der Beschwerdeführer bringt vor, dass für das bestehende Gebäude auf Gst Nr *1, KG X Land, mehrere Genehmigungsbescheide existieren würden. Es verstoße daher gegen das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Konkretisierungsgebot, dass die belangte Behörde den Bescheid, von dem die Bauführung des Beschwerdeführers abweiche, nicht konkret bezeichnet habe. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass für das bestehende Gebäude auf Gst Nr *1, KG römisch zehn Land, mehrere Genehmigungsbescheide existieren würden. Es verstoße daher gegen das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Konkretisierungsgebot, dass die belangte Behörde den Bescheid, von dem die Bauführung des Beschwerdeführers abweiche, nicht konkret bezeichnet habe. Das dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegende Protokoll über die durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde X durchgeführte Überprüfung am 11.12.2015 bezieht sich ausdrücklich auf den Baubescheid vom 11.12.2014, Zl ****, weshalb kein Zweifel bestehen kann, auf welches Bauvorhaben sich die unter Strafe gestellte abweichende Ausführung bezieht. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 07.12.2016 ausdrücklich vorgehalten: „Ihnen wird ausdrücklich vorgehalten, es als Bauführer zu verantworten haben, dass die im angefochtenen Bescheid im Einzelnen genannten Baumaßnahmen auf Gst Nr *2, KG X-Land, jedenfalls ab dem 11.12.2015 abweichend von der mit Bescheid vom 11.12.2014, Zl ****, erteilten Baubewilligung ausgeführt wurden.“Das dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegende Protokoll über die durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde römisch zehn durchgeführte Überprüfung am 11.12.2015 bezieht sich ausdrücklich auf den Baubescheid vom 11.12.2014, Zl ****, weshalb kein Zweifel bestehen kann, auf welches Bauvorhaben sich die unter Strafe gestellte abweichende Ausführung bezieht. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 07.12.2016 ausdrücklich vorgehalten: „Ihnen wird ausdrücklich vorgehalten, es als Bauführer zu verantworten haben, dass die im angefochtenen Bescheid im Einzelnen genannten Baumaßnahmen auf Gst Nr *2, KG X-Land, jedenfalls ab dem 11.12.2015 abweichend von der mit Bescheid vom 11.12.2014, Zl ****, erteilten Baubewilligung ausgeführt wurden.“ Objektive Tatseite Die oben zitierte Strafbestimmung des § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 stellt (
- ua)die von der Baubewilligung abweichende Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unter Strafe. Von dieser Vorschrift werden jedoch nur jene Abweichungen vom Baukonsens erfasst, die baurechtlich relevant, dh nach der TBO 2011 bewilligungs- oder zumindest anzeigepflichtig sind. Diesbezüglich ist auf § 21 Abs 1 TBO 2011 zu verweisen.Die oben zitierte Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 stellt (
- ua)die von der Baubewilligung abweichende Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unter Strafe. Von dieser Vorschrift werden jedoch nur jene Abweichungen vom Baukonsens erfasst, die baurechtlich relevant, dh nach der TBO 2011 bewilligungs- oder zumindest anzeigepflichtig sind. Diesbezüglich ist auf Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011 zu verweisen. Errichtung zusätzlicher Wohnräume im Untergeschoss Wie oben festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten, wurden im Untergeschoss, unterhalb des südöstlichen Bauteils, Wohnräume (bestehend aus einer Sauna, einem Schlafzimmer mit Bad und einem Gang) konsenslos errichtet. Diese Baumaßnahme ist als Zubau im Sinne des § 2 Abs 8 TBO 2011 zweifellos bewilligungspflichtig nach § 21 Abs 1 lit a leg cit. Bereits der angefochtene Bescheid bezog sich auf diese im Untergeschoss geschaffenen Wohnräume. Dieser Tatvorwurf wurde in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 konkretisiert.Wie oben festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten, wurden im Untergeschoss, unterhalb des südöstlichen Bauteils, Wohnräume (bestehend aus einer Sauna, einem Schlafzimmer mit Bad und einem Gang) konsenslos errichtet. Diese Baumaßnahme ist als Zubau im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 zweifellos bewilligungspflichtig nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, leg cit. Bereits der angefochtene Bescheid bezog sich auf diese im Untergeschoss geschaffenen Wohnräume. Dieser Tatvorwurf wurde in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 konkretisiert. Abweichende Ausführung des genehmigten Baukörpers Die vom Baukonsens abweichende Ausführung des genehmigten ebenerdigen Baukörpers konnte im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konkretisiert werden. Der vom hochbautechnischen Amtssachverständigen diesbezüglich erstattete Befund wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen; entsprechend erfolgte eine Konkretisierung des Tatvorwurfs in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016. Zweifellos erfolgte durch die Vergrößerung des Baukörpers ebenso ein Zubau und handelt es sich bei der Errichtung einer allseitigen Vordachkonstruktion und eines Balkons nicht um bewilligungs- bzw anzeigefreie Baumaßnahmen im Sinne des § 2 Abs 3 TBO 2011. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen.Die vom Baukonsens abweichende Ausführung des genehmigten ebenerdigen Baukörpers konnte im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konkretisiert werden. Der vom hochbautechnischen Amtssachverständigen diesbezüglich erstattete Befund wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen; entsprechend erfolgte eine Konkretisierung des Tatvorwurfs in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016. Zweifellos erfolgte durch die Vergrößerung des Baukörpers ebenso ein Zubau und handelt es sich bei der Errichtung einer allseitigen Vordachkonstruktion und eines Balkons nicht um bewilligungs- bzw anzeigefreie Baumaßnahmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TBO 2011. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Teilbarkeit des Bauvorhabens Der Beschwerdeführer bringt vor, die Nichtausführung eines Lagerraums im Untergeschoss sowie des Anbaus im Eingangsbereich und der Stützmauer im Süden, wie von der belangten Behörde vorgeworfen, erfülle nicht den Straftatbestand des § 57 Abs 1 lit a TBO 2011. Hierzu wäre seitens der belangten Behörde der angebotene Zeuge Architekt DI BB einzuvernehmen gewesen, auf Grund dessen Aussage hervorgekommen wäre, dass sich das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben in mehrere trennbare selbständige Vorhaben zerlegen lasse und durch die geänderte Bauführung nicht der von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Sachverhalt verwirklicht worden sei. Selbst wenn diesbezügliche Auflagen bescheidmäßig vorgeschrieben worden wären, hätte die belangte Behörde diese Vorwürfe der insoweit spezielleren Strafnorm des § 57 Abs 1 lit b TBO 2011 zu unterstellen gehabt.Der Beschwerdeführer bringt vor, die Nichtausführung eines Lagerraums im Untergeschoss sowie des Anbaus im Eingangsbereich und der Stützmauer im Süden, wie von der belangten Behörde vorgeworfen, erfülle nicht den Straftatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011. Hierzu wäre seitens der belangten Behörde der angebotene Zeuge Architekt DI BB einzuvernehmen gewesen, auf Grund dessen Aussage hervorgekommen wäre, dass sich das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben in mehrere trennbare selbständige Vorhaben zerlegen lasse und durch die geänderte Bauführung nicht der von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Sachverhalt verwirklicht worden sei. Selbst wenn diesbezügliche Auflagen bescheidmäßig vorgeschrieben worden wären, hätte die belangte Behörde diese Vorwürfe der insoweit spezielleren Strafnorm des Paragraph 57, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 zu unterstellen gehabt. Wie oben festgestellt (Punkt II.) handelt es sich bei dem Anbau im Eingangsbereich und der Stützmauer im Süden um selbständige Bestandteile des ursprünglichen und mit Bescheid vom 11.12.2014 genehmigten Bauvorhabens, weshalb das restliche Bauvorhaben ungeachtet deren Entfalls ausgeführt werden konnte und durfte. Der Argumentation des Beschwerdeführers war diesbezüglich zu folgen, sodass der entsprechende Strafvorwurf entfiel. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die Umsetzung des vorliegenden Bauvorhabens die Errichtung des genannten Lagerraums zwingend erforderlich gemacht hätte.Wie oben festgestellt (Punkt römisch zwei.) handelt es sich bei dem Anbau im Eingangsbereich und der Stützmauer im Süden um selbständige Bestandteile des ursprünglichen und mit Bescheid vom 11.12.2014 genehmigten Bauvorhabens, weshalb das restliche Bauvorhaben ungeachtet deren Entfalls ausgeführt werden konnte und durfte. Der Argumentation des Beschwerdeführers war diesbezüglich zu folgen, sodass der entsprechende Strafvorwurf entfiel. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die Umsetzung des vorliegenden Bauvorhabens die Errichtung des genannten Lagerraums zwingend erforderlich gemacht hätte. Schaffung eines „Freisitzes“ Laut dem angefochtenen Straferkenntnis wurde „an dem nicht genehmigten Baukörper […] an der Südseite ein zusätzlicher Freisitz eingebaut.“ Der Beschwerdeführer führt dazu aus, die Errichtung eines „Freisitzes“, welcher eine Sitzgelegenheit im Freien darstelle, bedürfe auch unter dem Blickwinkel des § 17 Abs 1 TBO 2011 keiner Baubewilligung.Laut dem angefochtenen Straferkenntnis wurde „an dem nicht genehmigten Baukörper […] an der Südseite ein zusätzlicher Freisitz eingebaut.“ Der Beschwerdeführer führt dazu aus, die Errichtung eines „Freisitzes“, welcher eine Sitzgelegenheit im Freien darstelle, bedürfe auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 17, Absatz eins, TBO 2011 keiner Baubewilligung. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Tiroler Bauordnung die Bezeichnung „Freisitz“ nicht kennt. Ebenso wenig lässt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch eine hinreichend konkrete Bedeutung dieses Wortes ableiten. Wikipedia führte dazu aus, ein Freisitz sei „eine räumliche oder bauliche Vorrichtung für einen temporären, meist aber längerfristigen (in der Regel sitzenden) Aufenthalt an der frischen Luft. Im Wohnungsbau dient er als Außenwohnfläche zur (auch qualitativen) Wohnraumerweiterung. Zu den Freisitzen zählen Balkone, Söller oder Altane, Loggien, Terrassen (ohne Überdachung).“ Laut Duden ist ein Freisitz ein (im Mittelalter) von Lehenspflichten und Abgaben freies Bauerngut oder eine kleinere Terrasse an einem Wohnhaus. Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige konnte aufgrund eines Lokalaugenscheins und der Planunterlagen (einschließlich jener über die tatsächliche Ausführung) feststellen, dass es sich bei dem von der belangten Behörde als solchem bezeichneten „Freisitz“ offenbar um jenen ebenen Bereich handelt, welcher vor den konsenslos errichteten Räumlichkeiten im Untergeschoss hergestellt wurde. Dies mittels Errichtung zweier Mauern in nordöstlicher und nordwestlicher Richtung, welche das umliegende Gelände stützen. Dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Konkretisierungsgebot zufolge muss ein unter Strafe gestellter Sachverhalt derart exakt umgeschrieben sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, hinsichtlich der konkreten Sachverhaltselemente seine Verteidigungsrechte zu wahren, und darüber hinaus die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen wird. In Bezug auf die obigen Ausführungen entspricht der von der belangten Behörde erhobene Vorwurf, einen „Freisitz“ errichtet zu haben, nicht den gesetzlichen Erfordernissen. So sind Ausführungen dazu, mittels welcher – baurechtlich relevante – Maßnahmen, dieser „Freisitz“ hergestellt wurde (Aufschüttung, Abgrabung, Errichtung von Mauern,…), unterblieben, weshalb es dem Beschwerdeführer unmöglich war, sich in Hinblick auf konkrete Vorwürfe zu Wehr zu setzen. Darüber hinaus konnte aufgrund der zu wenig konkreten Bezeichnung der festgestellten Konsenswidrigkeit die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht ausgeschlossen werden. Der diesbezügliche Tatvorwurf konnte daher nicht aufrechterhalten werden. Heimsauna Wie sich in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2012 ergab, ist die genannte Heimsauna Bestandteil der bereits oben eingehend behandelten konsenslos geschaffenen Räumlichkeiten im Untergeschoss. Aus diesem Grund war ihre Errichtung gesetzwidrig und unter Strafe zu stellen – eine Auseinandersetzung mit der baurechtlichen Qualifikation der im Einzelnen vorgenommenen Maßnahmen konnte daher unterbleiben. Subjektive Tatseite Rechtswidrigkeit Zunächst ist festzuhalten, dass tatbestandmäßiges Verhalten (vgl oben) regelmäßig auch rechtswidrig ist („Tatbestandmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit“).Zunächst ist festzuhalten, dass tatbestandmäßiges Verhalten vergleiche oben) regelmäßig auch rechtswidrig ist („Tatbestandmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit“). Schuld Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG zur Strafbarkeit im Verwaltungsstrafrecht (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff).Grundsätzlich genügt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Satz 1 VStG zur Strafbarkeit im Verwaltungsstrafrecht (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, er habe bereits vor der verfahrensgegenständlichen abweichenden Ausführung des mit Bescheid vom 11.12.2014 genehmigten Bauvorhabens ein diesbezügliches Bauansuchen bei der Baubehörde eingebracht. Über dieses Anbringen sei bis dato nicht entschieden worden, wie überhaupt die belangte Behörde seine Bauangelegenheiten äußerst schleppend erledige. Es kann daher nicht die Rede von fahrlässigem Handeln sein. Vielmehr lag Vorsatz vor – der Beschwerdeführer wollte ausdrücklich einen Sachverhalt herbeiführen, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Ergebnis Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass das dem Beschwerdeführer – laut dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren verbesserten Spruchs – vorgeworfene Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht wurde. In Hinblick auf die Erfordernisse des Verwaltungsstrafverfahrens und die Berücksichtigung einer teilweisen Teilbarkeit des Bauvorhabens wurde der Tatvorwurf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend eingeschränkt. Obwohl demnach ein Teil der von der Verwaltungsbehörde erhobenen Vorwürfe entfiel, muss dennoch festgestellt werden, dass der massivste Vorwurf, nämlich den eigentlichen Baukörper deutlich abweichend von der Bewilligung sowie ein ganzes Untergeschoß bestehend aus mehreren Räumen und ein komplettes Carport konsenslos errichtete zu haben, aufrecht blieb. Dem Beschwerdeführer ist hierbei Vorsatz anzulasten. Strafbemessung Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 36.300. Gemäß § 19 VStG ist die konkrete Strafhöhe innerhalb dieses Strafrahmens nach objektiven (Abs 1) und subjektiven (Abs 2) Kriterien zu bemessen.Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt bis zu € 36.300. Gemäß Paragraph 19, VStG ist die konkrete Strafhöhe innerhalb dieses Strafrahmens nach objektiven (Absatz eins,) und subjektiven (Absatz 2,) Kriterien zu bemessen. Bei den die Grundlage für die Bemessung der Strafe bildenden objektiven Kriterien handelt es sich entsprechend dem Wortlaut des § 19 Abs 1 VStG um die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Ins Gewicht fallen außerdem Überlegungen der Spezial- und Generalprävention.Bei den die Grundlage für die Bemessung der Strafe bildenden objektiven Kriterien handelt es sich entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, VStG um die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Ins Gewicht fallen außerdem Überlegungen der Spezial- und Generalprävention. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung als erheblich einzuschätzen. Es besteht ein maßgebliches öffentliches Interesse daran, dass die konsenswidrige Ausführung von Bauvorhaben unterbleibt. Dies, um Gefährdungen insbesondere auch des Lebens oder der Gesundheit von Personen sowie die Beeinträchtigung fremder Rechte hintanzuhalten. Bei der vorliegenden Abweichung vom Genehmigungsstand handelt es sich nicht lediglich um Details sondern um die Errichtung weiterer Räumlichkeiten. Überlegungen der Generalprävention fallen im vorliegenden Fall maßgeblich ins Gewicht. An subjektiven Kriterien sind § 19 Abs 2 VStG zufolge im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.An subjektiven Kriterien sind Paragraph 19, Absatz 2, VStG zufolge im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend ist im vorliegenden Fall die Tatsache zu werden, dass dem Beschuldigten Vorsatz anzulasten ist, obwohl zur Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bereits Fahrlässigkeit ausgereicht hätte. Mildernd wurde bereits von der belangten Behörde zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet; hinzu kommt dessen Einsichtigkeit und grundsätzliches Bestreben, rechtmäßige Verhältnisse herzustellen (mittels Einbringung eines entsprechenden Bauansuchens). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Beschwerdeführers können aufgrund der obigen Feststellungen – ungeachtet seiner Unterhaltspflichten – nur als überdurchschnittlich bewertet werden. Er verfügt über Grundbesitz, der weit über die Befriedigung seines eigenen Wohnbedürfnisses hinausgeht und bezieht eine gut dotierte Pension. Grundsätzlich ist unter Hinweis auf die vorangehenden Ausführungen festzuhalten, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen der Strafbemessung nur einen von mehreren Faktoren darstellen. Jedenfalls ist nicht nur der erhebliche objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sondern ist neben den festgestellten Minderungs- auch ein Erschwerungsgrund zu berücksichtigen. Wie oben ausgeführt, war der massivste Tatvorwurf, nämlich den eigentlichen Baukörper deutlich abweichend von der Bewilligung sowie ein ganzes Untergeschoß bestehend aus mehreren Räumen, und ein komplettes Carport konsenslos errichtete zu haben, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis erscheint die verhängte Strafe von € 3.500,00 (annähernd 10 % des maximalen Strafrahmens von € 36.300,00) tat- und schuldangemessen sowie ausreichend, um den Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Bauherren das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanten Rechtsfragen um keine iSd Art 133 Abs 4 B-VG handelt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanten Rechtsfragen um keine iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG handelt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.43.0572.9