RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/43/1650-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
- b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
- c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(1a)Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.
(2)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
(2)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
- a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
- b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
- c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw Wandhaut aufweisen.
(3)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
- a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;
- b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken; überwiegend offene, jedoch überdachte Terrassen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
- c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
- d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
- e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
- f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
(4)Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs 2 und 3 lit c sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs 3 lit e sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt.
(4)Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Absatz 2 und 3 Litera c, sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Absatz 3, Litera e, sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Paragraph 59, Absatz 3, fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt.
(5)Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs 2 lit a und Abs 3 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs 3 lit c und d sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs 3 lit a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Absatz 2, Litera a und Absatz 3, verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera c und d sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(7)An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.
(8)Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn
- a)ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
- b)dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist. Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Abs 7 mit der Maßgabe, dass in dem im § 2 Abs 12a genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.“Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Absatz 7, mit der Maßgabe, dass in dem im Paragraph 2, Absatz 12 a, genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der gegenständliche Wintergarten an der Ostseite direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit Gst Nr ***, KG ***, errichtet werden solle. Zwar lege der rechtskräftige Bebauungsplan für den Bauplatz *** und *** (in Kraft seit 12.04.2011) im relevanten südlichen Bereich des Grundstücks gekuppelte Bauweise fest. Ein Zusammenbauen an der Grundstücksgrenze erfordere jedoch zusätzlich einen gemeinsamen Antrag der betreffenden Grundeigentümer nach § 6 Abs 8 TBO 2011. Die von den Beschwerdeführern vertretene Rechtsansicht, an einen nachbarlichen Bestand an der Grundstücksgrenze dürfe gemäß Abs 7 leg cit auch ohne einen solchen gemeinsamen Antrag angebaut werden, treffe nicht zu. Dies, da die genannte Bestimmung lediglich ein Anbau an „bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteils an der Grundstücksgrenze“ ermögliche. In dem Bereich, in welchem der gegenständliche Wintergarten errichtet werden solle, befinde sich an der Grundgrenze auf dem Nachbargrundstück keine bauliche Anlage, weshalb Abs 7 leg cit nicht herangezogen werden könne. Ebenso wenig treffe das Argument der Beschwerdeführer zu, dass seitens der Liegenschaftsnachbarn bereits im Rahmen des Baubewilligungverfahrens Zl **** die Zustimmung zu Bebauung an der Grundstücksgrenze erteilt worden sei. Wie bereits vom Landesverwaltungsgericht zu Zl 2015/39/0534-9 (Erkenntnis vom 24.06.2015) judiziert, müsse der geplante Zubau einer neuen Zulässigkeitsprüfung in Hinblick auf dessen Errichtung im Abstandsbereich unterzogen werden und könne sich die dazumal erteilte Zustimmung nicht auch auf den beantragten Zubau beziehen. Auch außerhalb des Regimes der gekoppelten Bauweise sei eine Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens im Anwendungsbereich des § 6 TBO 2011 nicht zulässig, da es sich einerseits um einen Aufenthaltsraum handle (Widerspruch zu § 6 Abs 3 lit a TBO 2011) und sich ein Wintergarten nicht unter den Begriff „Pergolen und dergleichen“ gemäß § 6 Abs 2 lit b TBO 2011 subsumieren ließe. Eine Pergola stelle einen nicht überdeckten, nicht raumbildenden Laubengang dar.Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der gegenständliche Wintergarten an der Ostseite direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit Gst Nr ***, KG ***, errichtet werden solle. Zwar lege der rechtskräftige Bebauungsplan für den Bauplatz *** und *** (in Kraft seit 12.04.2011) im relevanten südlichen Bereich des Grundstücks gekuppelte Bauweise fest. Ein Zusammenbauen an der Grundstücksgrenze erfordere jedoch zusätzlich einen gemeinsamen Antrag der betreffenden Grundeigentümer nach Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011. Die von den Beschwerdeführern vertretene Rechtsansicht, an einen nachbarlichen Bestand an der Grundstücksgrenze dürfe gemäß Absatz 7, leg cit auch ohne einen solchen gemeinsamen Antrag angebaut werden, treffe nicht zu. Dies, da die genannte Bestimmung lediglich ein Anbau an „bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteils an der Grundstücksgrenze“ ermögliche. In dem Bereich, in welchem der gegenständliche Wintergarten errichtet werden solle, befinde sich an der Grundgrenze auf dem Nachbargrundstück keine bauliche Anlage, weshalb Absatz 7, leg cit nicht herangezogen werden könne. Ebenso wenig treffe das Argument der Beschwerdeführer zu, dass seitens der Liegenschaftsnachbarn bereits im Rahmen des Baubewilligungverfahrens Zl **** die Zustimmung zu Bebauung an der Grundstücksgrenze erteilt worden sei. Wie bereits vom Landesverwaltungsgericht zu Zl 2015/39/0534-9 (Erkenntnis vom 24.06.2015) judiziert, müsse der geplante Zubau einer neuen Zulässigkeitsprüfung in Hinblick auf dessen Errichtung im Abstandsbereich unterzogen werden und könne sich die dazumal erteilte Zustimmung nicht auch auf den beantragten Zubau beziehen. Auch außerhalb des Regimes der gekoppelten Bauweise sei eine Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens im Anwendungsbereich des Paragraph 6, TBO 2011 nicht zulässig, da es sich einerseits um einen Aufenthaltsraum handle (Widerspruch zu Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) und sich ein Wintergarten nicht unter den Begriff „Pergolen und dergleichen“ gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 subsumieren ließe. Eine Pergola stelle einen nicht überdeckten, nicht raumbildenden Laubengang dar. Die Beschwerdeführer argumentierten in erster Linie, dass ihr Bauvorhaben einen untergeordneten Zubau im Sinne des § 6 Abs 3 in Verbindung mit 6 bzw 7 TBO 2011 darstelle, welcher zulässigerweise in den Mindestabstandsbereich errichtet werden dürfe, was keines gemeinsamen Antrags der Bauwerber und der Grundstücksnachbarin bedürfe. Selbst wenn man wie die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Bestimmung des § 6 Abs 8 TBO 2011 anzuwenden sei, ergebe sich aufgrund des vorliegenden Bebauungsplans und des nachbarlichen Bestandes an der Grundgrenze für die Beschwerdeführer sogar die Verpflichtung, an die Grundstücksgrenze zu bauen und bedürfe es deshalb keines gemeinsamen Antrags (sofern der Anwendung dieser gesetzlichen Regelung nicht zudem verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstünden). Dazu führten sie näher aus, dass aufgrund des geltenden Bebauungsplans die Einhaltung einer offenen Bauweise auf dem Bauplatz schon von Gesetzes wegen nicht mehr zulässig sei, da auf dem Nachbargrundstück bereits in gekuppelte Bauweise bauliche Anlagen bestünden. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen gingen einem Zustimmungserfordernis vor. Entsprechend sei bereits in den erläuternden Bemerkungen zur Bestimmung des § 6 Abs 8 TBO 2011 EB987/73, klargestellt worden, dass der Bestand eines Gebäudes an der Grenze das Fehlen einer Zustimmung ersetze. Darüber hinaus normiere § 6 Abs 7 TBO 2011 nicht, dass ein Zubau keiner Zustimmung bedürfe, wenn an einen Bestand an der Grundgrenze angebaut werde. Zudem dürften gemäß § 6 Abs 6 TBO 2011 selbst bei offener Bauweise oberirdische bauliche Anlagen innerhalb des Mindestabstandsbereichs errichtet werden, wenn zu jedem anderen Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze von solchen baulichen Anlagen frei bliebe. Dies ohne Zustimmung (gemeinsamen Antrag) des Nachbarn. Bei verfassungskonformer Interpretation müsse dies auch gelten, wenn gekuppelte Bauweise vorgeschrieben sei. Die Errichtung des vorliegenden Bauvorhabens in den Mindestabstandsflächen sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde zulässig, auch wenn es nicht den klassischen Vorstellungen eines untergeordneten Bauteils im Sinne des § 6 Abs 2 TBO 2011 entsprechen möge. Darüber hinaus wäre eine gesetzliche Regelung, dass bei jeglicher Bauführung bei festgelegter gekuppelte Bauweise auf einem Grundstück ein gemeinsamer Antrag und somit die Zustimmung des Eigentümers bzw Bauberechtigten des Nachbargrundstücks vorliegen müsse, sachlich nicht gerechtfertigt. Dies, da ein gesetzlicher Wertungswiderspruch vorliege, weil das Gesetz einerseits die Bebauung von Mindestabstandsflächen ohne weiteres Zustimmungserfordernis zulasse (§ 6 Abs 2, 3,6 und 7 TBO 2011), andererseits dies jedoch von der (willkürlichen) Zustimmung des Eigentümers bzw Bauberechtigten des Nachbargrundstückes abhängig mache (§ 6 Abs 8 TBO 2011). Dies führe zu einer in der Sache nicht gerecht fertigen Ungleichbehandlung von Bauwerbern, die bei offener Bauweise unter den gegebenen Voraussetzungen ohne Zustimmung des Nachbarn zulässig in die Mindestabstandsflächen bauen dürften, wenn dasselbe Bauvorhaben bei (zudem vorgeschriebener) gekuppelte Bauweise einerseits an die Grundstücksgrenze gebaut werden müsse, andererseits der Zustimmung eines Dritten (des Grundstücksnachbarn), welcher dabei in seiner Entscheidung völlig frei sei, bedürfe. Hinzu komme, dass bei nicht verordneter gekuppelter Bauweise ja offen (außerhalb der Mindestabstandsfläche) gebaut werden dürfe, in gegebenem Fall aber ein derartiges „Ausweichen“ in die offene Bauweise gar nicht möglich sei. Dies führe zu einer in der Sache nicht gerechtfertigten und in gleichheitsrechtlicher Hinsicht bedenklichen Differenzierung bei im Grunde gleicher Sachlage.Die Beschwerdeführer argumentierten in erster Linie, dass ihr Bauvorhaben einen untergeordneten Zubau im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, in Verbindung mit 6 bzw 7 TBO 2011 darstelle, welcher zulässigerweise in den Mindestabstandsbereich errichtet werden dürfe, was keines gemeinsamen Antrags der Bauwerber und der Grundstücksnachbarin bedürfe. Selbst wenn man wie die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011 anzuwenden sei, ergebe sich aufgrund des vorliegenden Bebauungsplans und des nachbarlichen Bestandes an der Grundgrenze für die Beschwerdeführer sogar die Verpflichtung, an die Grundstücksgrenze zu bauen und bedürfe es deshalb keines gemeinsamen Antrags (sofern der Anwendung dieser gesetzlichen Regelung nicht zudem verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstünden). Dazu führten sie näher aus, dass aufgrund des geltenden Bebauungsplans die Einhaltung einer offenen Bauweise auf dem Bauplatz schon von Gesetzes wegen nicht mehr zulässig sei, da auf dem Nachbargrundstück bereits in gekuppelte Bauweise bauliche Anlagen bestünden. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen gingen einem Zustimmungserfordernis vor. Entsprechend sei bereits in den erläuternden Bemerkungen zur Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011 EB987/73, klargestellt worden, dass der Bestand eines Gebäudes an der Grenze das Fehlen einer Zustimmung ersetze. Darüber hinaus normiere Paragraph 6, Absatz 7, TBO 2011 nicht, dass ein Zubau keiner Zustimmung bedürfe, wenn an einen Bestand an der Grundgrenze angebaut werde. Zudem dürften gemäß Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 selbst bei offener Bauweise oberirdische bauliche Anlagen innerhalb des Mindestabstandsbereichs errichtet werden, wenn zu jedem anderen Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze von solchen baulichen Anlagen frei bliebe. Dies ohne Zustimmung (gemeinsamen Antrag) des Nachbarn. Bei verfassungskonformer Interpretation müsse dies auch gelten, wenn gekuppelte Bauweise vorgeschrieben sei. Die Errichtung des vorliegenden Bauvorhabens in den Mindestabstandsflächen sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde zulässig, auch wenn es nicht den klassischen Vorstellungen eines untergeordneten Bauteils im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, TBO 2011 entsprechen möge. Darüber hinaus wäre eine gesetzliche Regelung, dass bei jeglicher Bauführung bei festgelegter gekuppelte Bauweise auf einem Grundstück ein gemeinsamer Antrag und somit die Zustimmung des Eigentümers bzw Bauberechtigten des Nachbargrundstücks vorliegen müsse, sachlich nicht gerechtfertigt. Dies, da ein gesetzlicher Wertungswiderspruch vorliege, weil das Gesetz einerseits die Bebauung von Mindestabstandsflächen ohne weiteres Zustimmungserfordernis zulasse (Paragraph 6, Absatz 2, 3,,6 und 7 TBO 2011), andererseits dies jedoch von der (willkürlichen) Zustimmung des Eigentümers bzw Bauberechtigten des Nachbargrundstückes abhängig mache (Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011). Dies führe zu einer in der Sache nicht gerecht fertigen Ungleichbehandlung von Bauwerbern, die bei offener Bauweise unter den gegebenen Voraussetzungen ohne Zustimmung des Nachbarn zulässig in die Mindestabstandsflächen bauen dürften, wenn dasselbe Bauvorhaben bei (zudem vorgeschriebener) gekuppelte Bauweise einerseits an die Grundstücksgrenze gebaut werden müsse, andererseits der Zustimmung eines Dritten (des Grundstücksnachbarn), welcher dabei in seiner Entscheidung völlig frei sei, bedürfe. Hinzu komme, dass bei nicht verordneter gekuppelter Bauweise ja offen (außerhalb der Mindestabstandsfläche) gebaut werden dürfe, in gegebenem Fall aber ein derartiges „Ausweichen“ in die offene Bauweise gar nicht möglich sei. Dies führe zu einer in der Sache nicht gerechtfertigten und in gleichheitsrechtlicher Hinsicht bedenklichen Differenzierung bei im Grunde gleicher Sachlage. Zu § 6 Abs 2, 3 und 6 TBO 2011Zu Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 6 TBO 2011 Nach den Ausführungen der Beschwerdeführer richtet sich deren Hauptargument darauf, dass es sich gegenständlich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 6 Abs 3 TBO 2011 handle, deren Errichtung aufgrund der Regelungen der Abs 6 und 7 leg cit zulässig sei. Welcher der in § 6 Abs 3 lit a bis f genannten Anlagen das Bauvorhaben konkret zuzuordnen sein soll, führen die Beschwerdeführer nicht näher aus.Nach den Ausführungen der Beschwerdeführer richtet sich deren Hauptargument darauf, dass es sich gegenständlich um eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, TBO 2011 handle, deren Errichtung aufgrund der Regelungen der Absatz 6 und 7 leg cit zulässig sei. Welcher der in Paragraph 6, Absatz 3, Litera a bis f genannten Anlagen das Bauvorhaben konkret zuzuordnen sein soll, führen die Beschwerdeführer nicht näher aus. Eine Prüfung des Bauvorhabens ergibt jedoch, dass der gegenständliche „Wintergarten“ nicht unter § 6 Abs 3 TBO 2011 subsumiert werden kann. Insbesondere kann aufgrund der vorliegenden Projektunterlagen zweifelsfrei geschlossen werden, dass der „Wintergarten“ dem Aufenthalt von Menschen dienen soll und dementsprechend keine Anlage nach lit a leg cit darstellt. So soll er mit einem Riemenboden ausgestattet werden, weist er entsprechende Verbindungen mit dem Wohnbereich bzw Sitzplatz im Freien auf und zeigt auch die Ausgestaltung der Planunterlagen, dass die Fläche zur Aufstellung von Sitz- bzw Liegemöbeln genutzt werden soll (vgl dazu auch VwGH 2012/05/0058 vom 20.01.2015). Dass der „Wintergarten“ ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren“ iSd § 6 Abs 3 leg cit dienen solle, haben die Beschwerdeführer hingegen nicht einmal vorgebracht. Ebenso wenig handelt es sich – schon begrifflich – um eine Anlage nach den lit b (vgl hierzu die zutreffenden Ausführungen belangten Behörde) bis f leg cit.Eine Prüfung des Bauvorhabens ergibt jedoch, dass der gegenständliche „Wintergarten“ nicht unter Paragraph 6, Absatz 3, TBO 2011 subsumiert werden kann. Insbesondere kann aufgrund der vorliegenden Projektunterlagen zweifelsfrei geschlossen werden, dass der „Wintergarten“ dem Aufenthalt von Menschen dienen soll und dementsprechend keine Anlage nach Litera a, leg cit darstellt. So soll er mit einem Riemenboden ausgestattet werden, weist er entsprechende Verbindungen mit dem Wohnbereich bzw Sitzplatz im Freien auf und zeigt auch die Ausgestaltung der Planunterlagen, dass die Fläche zur Aufstellung von Sitz- bzw Liegemöbeln genutzt werden soll vergleiche dazu auch VwGH 2012/05/0058 vom 20.01.2015). Dass der „Wintergarten“ ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren“ iSd Paragraph 6, Absatz 3, leg cit dienen solle, haben die Beschwerdeführer hingegen nicht einmal vorgebracht. Ebenso wenig handelt es sich – schon begrifflich – um eine Anlage nach den Litera b, vergleiche hierzu die zutreffenden Ausführungen belangten Behörde) bis f leg cit. Die Beschwerdeführer bringen überdies vor, § 6 Abs 2 TBO 2011 käme zur Anwendung, wenngleich das gegenständliche Vorhaben „nicht den klassischen Vorstellungen eines untergeordneten Bauteils“ im Sinne dieser Vorschrift entspräche. Dieses unspezifizierte Vorbringen kann das erkennende Gericht nicht nachvollziehen, da der geplante „Wintergarten“ weder nach seiner Größe, noch nach seiner Funktion oder Ausführung den in § 2 Abs 16 TBO 2011 beispielhaft aufgezählten untergeordneten Bauteile (untergeordnete Dachkapfer, offene Balkon und Schutzdächer, Freitreppen oder Sonnenschutzlamellen) gleich gehalten werden kann.Die Beschwerdeführer bringen überdies vor, Paragraph 6, Absatz 2, TBO 2011 käme zur Anwendung, wenngleich das gegenständliche Vorhaben „nicht den klassischen Vorstellungen eines untergeordneten Bauteils“ im Sinne dieser Vorschrift entspräche. Dieses unspezifizierte Vorbringen kann das erkennende Gericht nicht nachvollziehen, da der geplante „Wintergarten“ weder nach seiner Größe, noch nach seiner Funktion oder Ausführung den in Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 beispielhaft aufgezählten untergeordneten Bauteile (untergeordnete Dachkapfer, offene Balkon und Schutzdächer, Freitreppen oder Sonnenschutzlamellen) gleich gehalten werden kann. Nachdem das Bauvorhaben entsprechend den obigen Ausführungen keine Anlage nach § 6 Abs 2 oder 3 TBO 2011 darstellt, ist auch aus Abs 6 leg cit nichts für die Beschwerdeführer zu gewinnen. Dessen Anwendungsbereich erstreckt sich ausdrücklich und ausschließlich auf bauliche Anlagen nach Abs 2 lit a und Abs 3 leg cit.Nachdem das Bauvorhaben entsprechend den obigen Ausführungen keine Anlage nach Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 TBO 2011 darstellt, ist auch aus Absatz 6, leg cit nichts für die Beschwerdeführer zu gewinnen. Dessen Anwendungsbereich erstreckt sich ausdrücklich und ausschließlich auf bauliche Anlagen nach Absatz 2, Litera a und Absatz 3, leg cit. Zu § 6 Abs 7 TBO 2011Zu Paragraph 6, Absatz 7, TBO 2011 Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, kommt § 6 Abs 7 TBO 2011 dann zur Anwendung, wenn an einen Bestand an der Grundgrenze – auch ohne Zustimmung des Nachbarn – angebaut werden soll. Allerdings darf an die bestehende Anlage maximal bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteils an der Grundstücksgrenze angebaut werden. Wie oben zu Punkt II. festgestellt, ragte jedoch der geplante „Wintergarten“ in Richtung Süden ca 7,30 m über den Bestand hinaus und liegt ein gemeinsamer Antrag nicht vor. Das Vorhaben ist daher auch im Rahmen des § 6 Abs 7 TBO 2011 nicht zulässig.Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, kommt Paragraph 6, Absatz 7, TBO 2011 dann zur Anwendung, wenn an einen Bestand an der Grundgrenze – auch ohne Zustimmung des Nachbarn – angebaut werden soll. Allerdings darf an die bestehende Anlage maximal bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteils an der Grundstücksgrenze angebaut werden. Wie oben zu Punkt römisch zwei. festgestellt, ragte jedoch der geplante „Wintergarten“ in Richtung Süden ca 7,30 m über den Bestand hinaus und liegt ein gemeinsamer Antrag nicht vor. Das Vorhaben ist daher auch im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 7, TBO 2011 nicht zulässig. Zu § 6 Abs 8 TBO 2011Zu Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011 Unzweifelhaft ist gegenständlich eine Grundvoraussetzung zur Umsetzung einer gekuppelten Bauweise in Gestalt einer entsprechenden Festlegung im maßgeblichen Bebauungsplan (§ 8 lit b TBO 2011) erfüllt. Weitere Voraussetzung ist nach § 6 Abs 8 Halbsatz 1 leg cit jedoch das Vorliegen eines gemeinsamen Antrags der Eigentümer (oder Bauberechtigten) der betreffenden Bauplätze – ein solcher liegt hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens nicht vor. Unzweifelhaft ist gegenständlich eine Grundvoraussetzung zur Umsetzung einer gekuppelten Bauweise in Gestalt einer entsprechenden Festlegung im maßgeblichen Bebauungsplan (Paragraph 8, Litera b, TBO 2011) erfüllt. Weitere Voraussetzung ist nach Paragraph 6, Absatz 8, Halbsatz 1 leg cit jedoch das Vorliegen eines gemeinsamen Antrags der Eigentümer (oder Bauberechtigten) der betreffenden Bauplätze – ein solcher liegt hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens nicht vor. § 6 Abs 8 TBO 2011 trifft darüber hinaus spezifische Regeln, welche einen geordneten Ablauf der gekuppelten Bebauung sicherstellen sollen. So regelt § 6 Abs 8 Satz 2 leg cit den Fall, dass (auch nur) für eines der betreffenden Grundstücke aufgrund eines gemeinsamen Antrags eine Baubewilligung für ein entsprechendes Bauvorhaben bereits erteilt wurde. Auf den betroffenen Grundstücken dürfen dann keine baulichen Anlagen mehr in offener Bauweise errichtet werden (ausgenommen sind Nebenanlagen und Nebengebäude). Besteht an der Grundstücksgrenze bereits eine bauliche Anlage aufgrund eines gemeinsamen Antrags, so entfällt § 8 Abs 8 Satz 3 leg cit zufolge das Zustimmungserfordernis des Nachbarn – es gilt Abs 7 leg cit, weshalb bis zu Länge bis zur Höhe der Wand oder des Bauteils an der Grundstücksgrenze angebaut werden darf; zusammengebaut werden muss aber jedenfalls in dem in § 2 Abs 12 a genannten Mindestausmaß.Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011 trifft darüber hinaus spezifische Regeln, welche einen geordneten Ablauf der gekuppelten Bebauung sicherstellen sollen. So regelt Paragraph 6, Absatz 8, Satz 2 leg cit den Fall, dass (auch nur) für eines der betreffenden Grundstücke aufgrund eines gemeinsamen Antrags eine Baubewilligung für ein entsprechendes Bauvorhaben bereits erteilt wurde. Auf den betroffenen Grundstücken dürfen dann keine baulichen Anlagen mehr in offener Bauweise errichtet werden (ausgenommen sind Nebenanlagen und Nebengebäude). Besteht an der Grundstücksgrenze bereits eine bauliche Anlage aufgrund eines gemeinsamen Antrags, so entfällt Paragraph 8, Absatz 8, Satz 3 leg cit zufolge das Zustimmungserfordernis des Nachbarn – es gilt Absatz 7, leg cit, weshalb bis zu Länge bis zur Höhe der Wand oder des Bauteils an der Grundstücksgrenze angebaut werden darf; zusammengebaut werden muss aber jedenfalls in dem in Paragraph 2, Absatz 12, a genannten Mindestausmaß. Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, § 6 Abs 8 TBO 2011 würde sie zum Bauen an der Grundstücksgrenze verpflichten, weshalb ein gemeinsamer Antrag entfallen könne, verkennen sie das fein austarierte System dieser Regelung. So käme in Einklang mit § 6 Abs 8 leg cit auch ohne Zustimmung des Nachbarn ein Zubau an das eigene Bestandsgebäude an anderer Stelle – entsprechend abgerückt von der gemeinsamen Grundgrenze – durchaus in Betracht. Ebenso dürften Nebenanlagen und Nebengebäude weiterhin „in offener Bauweise“ errichtet werden. Die Regelung des § 6 Abs 7 TBO 2011 stellt darüber hinaus sicher, dass der spätere Bauführer denselben Vorteil wie sein Nachbar (nämlich „bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteils an der Grundstücksgrenze“ an dessen Bestand anzubauen) genießen kann, ohne von dessen Willkür abhängig zu sein. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass erst durch die Novelle LGBl 94/2016 in § 6 Abs 8 Satz 3 TBO 2011 ein ausdrücklicher Hinweis auf § 6 Abs 7 leg cit eingefügt wurde. Im Anwendungsbereich dieser Regelung stellt § 6 Abs 7 leg cit daher wie schon bisher das Maximum des – ohne gemeinsamen Antrag – zulässigen Anbauens dar, das Minimum wird durch § 2 Absatz 12a vorgegeben.Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011 würde sie zum Bauen an der Grundstücksgrenze verpflichten, weshalb ein gemeinsamer Antrag entfallen könne, verkennen sie das fein austarierte System dieser Regelung. So käme in Einklang mit Paragraph 6, Absatz 8, leg cit auch ohne Zustimmung des Nachbarn ein Zubau an das eigene Bestandsgebäude an anderer Stelle – entsprechend abgerückt von der gemeinsamen Grundgrenze – durchaus in Betracht. Ebenso dürften Nebenanlagen und Nebengebäude weiterhin „in offener Bauweise“ errichtet werden. Die Regelung des Paragraph 6, Absatz 7, TBO 2011 stellt darüber hinaus sicher, dass der spätere Bauführer denselben Vorteil wie sein Nachbar (nämlich „bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteils an der Grundstücksgrenze“ an dessen Bestand anzubauen) genießen kann, ohne von dessen Willkür abhängig zu sein. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass erst durch die Novelle Landesgesetzblatt 94 aus 2016, in Paragraph 6, Absatz 8, Satz 3 TBO 2011 ein ausdrücklicher Hinweis auf Paragraph 6, Absatz 7, leg cit eingefügt wurde. Im Anwendungsbereich dieser Regelung stellt Paragraph 6, Absatz 7, leg cit daher wie schon bisher das Maximum des – ohne gemeinsamen Antrag – zulässigen Anbauens dar, das Minimum wird durch Paragraph 2, Absatz 12a vorgegeben. Die Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens kann demzufolge auch aus § 6 Abs. 8 TBO 2011 nicht abgeleitet werden.Die Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens kann demzufolge auch aus Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011 nicht abgeleitet werden. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammengefasst ergibt sich, dass das vorliegende Bauvorhaben unzulässig ist, da kein gemeinsamer Antrag im Sinne des § 6 Abs 8 TBO 2011 vorliegt. Die abweisende Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen. Da der maßgebende Sachverhalt feststeht, kam eine Zurückverweisung an die Erstbehörde nicht in Betracht.Zusammengefasst ergibt sich, dass das vorliegende Bauvorhaben unzulässig ist, da kein gemeinsamer Antrag im Sinne des Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011 vorliegt. Die abweisende Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen. Da der maßgebende Sachverhalt feststeht, kam eine Zurückverweisung an die Erstbehörde nicht in Betracht. Die von den Beschwerdeführern geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken vermag das erkennende Gericht in Anbetracht der obigen Ausführungen zur Systematik der anzuwendenden Regelungen nicht zu teilen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.43.1650.1