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{'item': 'LVwG-2015/43/2690-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/43/2690-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde

  1. des AA (im Folgenden: der Erstbeschwerdeführer) und
  2. des BB (im Folgenden: der Zweitbeschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.09.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:
  3. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2015, Zl ****, stellte die belangte Behörde fest, dass die Verwendung der „Astenhütte“ auf Gst Nr ***, KG Z, als Freizeitwohnsitz unzulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Am 07.12.2016 fand in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer des Gst Nr ***, KG Z, welches er durch Übergabsvertrag vom 08.04.2014 von seinem Vater, dem Zweitbeschwerdeführer, übernahm. Letzterem wurde in ebendiesem Vertrag ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt. Die Anmeldung des Freizeitwohnsitzes erfolgte durch den Zweitbeschwerdeführer. Auf dem Gst Nr ***, KG Z, befindet sich ein Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 11 × 8 m, die verfahrensgegenständliche „Astenhütte“. Das Gebäude wurde vor in Kraft treten der Tiroler Landesbauordnung, LGBl 1/1901, errichtet – an der äußeren Bausubstanz wurden seither keine baurechtlich relevanten Änderungen vorgenommen.Auf dem Gst Nr ***, KG Z, befindet sich ein Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 11 × 8 m, die verfahrensgegenständliche „Astenhütte“. Das Gebäude wurde vor in Kraft treten der Tiroler Landesbauordnung, Landesgesetzblatt 1 aus 1901,, errichtet – an der äußeren Bausubstanz wurden seither keine baurechtlich relevanten Änderungen vorgenommen. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers, DD, erwarb das gegenständliche Grundstück samt Astenhütte von EE mit Kaufvertrag vom 11.07.1973, grundverkehrsrechtlichen genehmigt mit Bescheid vom 04.09.1974, Zl ****. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Liegenschaft landwirtschaftlich genutzt. Mit Übergabsvertrag vom 15.09.1975 ging das Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft auf den Zweitbeschwerdeführer über. Die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft dauerte jedenfalls über den 01.01.1975 hinaus an. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen über den Errichtungszeitraum der Astenhütte sowie deren aktuellen Bauzustand wurden durch den vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich eines Lokalaugenscheins getroffen, und in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 erläutert. Dass die gegenständliche Liegenschaft im Jahr 1973 landwirtschaftlich genutzt wurde, ist dem oben zitierten Bescheid der Grundverkehrsbehörde vom 04.09.1974 eindeutig zu entnehmen. Diese führte aus, es erfolgte ein Verkauf „zur weiteren landwirtschaftlichen Nutzung“ wobei die Eigentumsübertragung dem öffentlichen Interesse an der Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und an der Schaffung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes entspreche, da der Erwerber ein ausübender Landwirt sei, welcher durch den Erwerb der gegenständlichen Aste seinen Viehbestand vergrößern könne. Die fortgesetzte landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft über den 01.01.1975 hinaus ist mittels des oe Übergabsvertrag vom 15.09.1975 dokumentiert. In diesem behielt sich DD „das lebenslange Nutzungsrecht an allen von ihm zur Zeit landwirtschaftlich genutzten Baulichkeiten, wie zum Beispiel […] an der Astenhütte am Z“ vor. Die Beschwerdeführer haben ihrerseits eine freizeitwohnsitzliche Nutzung bereits vor dem 15.09.1975 in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 nicht einmal mehr behauptet. Sie führten lediglich aus, die landwirtschaftliche Tätigkeit (in X) sei damals „mit Übergabe der Liegenschaft“ eingestellt worden und konkretisierten nach Vorhalt des Übergabsvertrags vom 15.09.1975, dass DD seine landwirtschaftliche Tätigkeit ca 2-3 Jahre später aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen eingestellt habe. An anderer Stelle führten sie aus, „im Zuge der Übergabe“ an den Zweitbeschwerdeführer sei die landwirtschaftliche Tätigkeit insofern eingestellt worden, als das Wohnhaus als Ferienhaus benützt und die umliegenden Flächen an Landwirte verpachtet worden seien. Die von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 vorgelegten Foto datieren aus der Zeit nach dem 01.01.1975 und haben daher hinsichtlich der Nutzung zu diesem Zeitpunkt keinen Beweiswert. Eine entsprechende Datierung der Fotos kann anhand der dargestellten Personen (laut Angabe der Beschwerdeführer ua FF, geboren am xx.xx.1975) bzw des dargestellten Forstwegs (nach Angaben der Beschwerdeführer errichtet in den Jahren 1983 bis 1985) eindeutig vorgenommen werden. Auch FF, geboren am xx.xx.1975, konnte naturgemäß keine Angaben über die Zeit um den 01.01.1975 machen. Auf die Einvernahme der weiteren, im Laufe des Verfahrens durch die Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen verzichtete deren rechtsfreundlicher Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 ausdrücklich.Die fortgesetzte landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft über den 01.01.1975 hinaus ist mittels des oe Übergabsvertrag vom 15.09.1975 dokumentiert. In diesem behielt sich DD „das lebenslange Nutzungsrecht an allen von ihm zur Zeit landwirtschaftlich genutzten Baulichkeiten, wie zum Beispiel […] an der Astenhütte am Z“ vor. Die Beschwerdeführer haben ihrerseits eine freizeitwohnsitzliche Nutzung bereits vor dem 15.09.1975 in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 nicht einmal mehr behauptet. Sie führten lediglich aus, die landwirtschaftliche Tätigkeit (in römisch zehn) sei damals „mit Übergabe der Liegenschaft“ eingestellt worden und konkretisierten nach Vorhalt des Übergabsvertrags vom 15.09.1975, dass DD seine landwirtschaftliche Tätigkeit ca 2-3 Jahre später aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen eingestellt habe. An anderer Stelle führten sie aus, „im Zuge der Übergabe“ an den Zweitbeschwerdeführer sei die landwirtschaftliche Tätigkeit insofern eingestellt worden, als das Wohnhaus als Ferienhaus benützt und die umliegenden Flächen an Landwirte verpachtet worden seien. Die von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 vorgelegten Foto datieren aus der Zeit nach dem 01.01.1975 und haben daher hinsichtlich der Nutzung zu diesem Zeitpunkt keinen Beweiswert. Eine entsprechende Datierung der Fotos kann anhand der dargestellten Personen (laut Angabe der Beschwerdeführer ua FF, geboren am xx.xx.1975) bzw des dargestellten Forstwegs (nach Angaben der Beschwerdeführer errichtet in den Jahren 1983 bis 1985) eindeutig vorgenommen werden. Auch FF, geboren am xx.xx.1975, konnte naturgemäß keine Angaben über die Zeit um den 01.01.1975 machen. Auf die Einvernahme der weiteren, im Laufe des Verfahrens durch die Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen verzichtete deren rechtsfreundlicher Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 ausdrücklich. Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Akt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016,, lauten wie folgt: „§ 13 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. […] § 17Paragraph 17 Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren
(1)Wohnsitze, die
  1. a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
  2. b)weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 und im Fall des Abs 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d zu enthalten.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(6)Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.
(6)Nach Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997, anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Absatz 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Absatz 2, erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, zugrunde zu legen.
(7)Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“ Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung idF LGBl 42/1974, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung in der Fassung Landesgesetzblatt 42 aus 1974,, lauten wie folgt: „§ 25 Bewilligungspflichtige Vorhaben Einer Bewilligung der Behörde bedarf: […] d) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss haben kann; […] § 27Paragraph 27 Bauansuchen
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen (Bauansuchen). In einem Ansuchen und Bewilligung für den Neu-, Zu- und Umbau eines Gebäudes ist auch der beabsichtigte Verwendungszweck anzugeben. […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Beweislast in Bezug auf die tatsächliche freizeitwohnsitzliche Nutzung zum Stichtag 31.12.1993 laut § 17 Abs 2 TROG 2011 den Beschwerdeführern träfe. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2002/04/0201) treffe ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht und habe er initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spreche sowie diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern. Diese Verpflichtung sei der Beschwerdeführer trotz Einräumung einer ausreichenden Frist nicht nachgekommen und habe im Übrigen nicht einmal behauptet, dass gemäß § 7 Abs 2 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 1991 eine sogenannte Freizeitwohnsitzabgabe entrichtet worden sei. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers habe die Behörde ohne weitere Erhebungen den angefochtenen Bescheid erlassen dürfen.Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Beweislast in Bezug auf die tatsächliche freizeitwohnsitzliche Nutzung zum Stichtag 31.12.1993 laut Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 den Beschwerdeführern träfe. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2002/04/0201) treffe ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht und habe er initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spreche sowie diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern. Diese Verpflichtung sei der Beschwerdeführer trotz Einräumung einer ausreichenden Frist nicht nachgekommen und habe im Übrigen nicht einmal behauptet, dass gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 1991 eine sogenannte Freizeitwohnsitzabgabe entrichtet worden sei. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers habe die Behörde ohne weitere Erhebungen den angefochtenen Bescheid erlassen dürfen. Zur Frage, ob eine rechtmäßige Nutzung als Freizeitwohnsitz zum Stichtag 31.12.1993 möglich gewesen wäre, führte die belangte Behörde aus, dass der bewilligte Verwendungszweck des Gebäudes von Relevanz sei. Zum bestehenden Gebäude, das ein Alter von bis zu 200 Jahren aufweise, läge kein Baubescheid vor. Zum Zeitpunkt seiner Errichtung und auch noch bis zum Stichtag am 31.12.1993 lag das betreffende Gebäude, welches einen klar landwirtschaftlichen Nutzungszweck aufweise, im Freiland. Erst seit Inkrafttreten der TBO, LGBl Nr 42/1974, am 01.01.1975 sei eine Änderung des Verwendungszwecks bewilligungspflichtig geworden und generell der Verwendungszweck von Gebäuden in der Baubewilligung festzulegen gewesen. Daher sei für Gebäude, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden seien in Ermangelung eines bescheidmäßig festgestellten Verwendungszwecks seit der
  1. Bauordnungsnovelle, LGBl Nr 10/1989, § 6 Abs 7 TBO 1975 (nunmehr § 21 Abs 1 lit c TBO 2011), von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen. Gemäß dem am 31.12.1993 in geltungsgestandenen TROG 1984 (§ 15) seien im Freiland nur Bauten für Land-und forstwirtschaftlicher Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig gewesen, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden Betrieb erforderlich waren. Daraus ergebe sich, dass im Freiland – wenn überhaupt – nur landwirtschaftliche Wohnnutzungen gestattet waren (vgl LVwG- 2014/40/2857-4, VwGH 90/06/0018 vom 22.02.1996). Freizeitwohnsitze (der Begriff selbst sei erst mit dem TROG 1994 eingeführt worden) seien im fraglichen Zeitraum 1980 bis Ende 1993 nur in ganz engen Grenzen nach den hierfür geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig gewesen (vgl § 16a „Sonderfläche für Apartmenthäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen“ sowie VwGH 2008/06/0068 vom 25.11.2008). Darüber hinaus handle es sich bei einer Astenhütte – im Gegensatz zu einem Wochenend-, Apartment- oder Ferienhaus – schon begrifflich nicht um ein Gebäude, das nur zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden solle. Bei einer Astenhütte werde vielmehr grundsätzlich davon auszugehen sein, dass dieses Gebäude als Stall bzw Scheune diene. Eine Nutzung zu Freizeit- bzw Erholungszwecken scheide damit schon aufgrund des aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszwecks aus.Zur Frage, ob eine rechtmäßige Nutzung als Freizeitwohnsitz zum Stichtag 31.12.1993 möglich gewesen wäre, führte die belangte Behörde aus, dass der bewilligte Verwendungszweck des Gebäudes von Relevanz sei. Zum bestehenden Gebäude, das ein Alter von bis zu 200 Jahren aufweise, läge kein Baubescheid vor. Zum Zeitpunkt seiner Errichtung und auch noch bis zum Stichtag am 31.12.1993 lag das betreffende Gebäude, welches einen klar landwirtschaftlichen Nutzungszweck aufweise, im Freiland. Erst seit Inkrafttreten der TBO, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1974,, am 01.01.1975 sei eine Änderung des Verwendungszwecks bewilligungspflichtig geworden und generell der Verwendungszweck von Gebäuden in der Baubewilligung festzulegen gewesen. Daher sei für Gebäude, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden seien in Ermangelung eines bescheidmäßig festgestellten Verwendungszwecks seit der
  2. Bauordnungsnovelle, Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1989,, Paragraph 6, Absatz 7, TBO 1975 (nunmehr Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011), von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen. Gemäß dem am 31.12.1993 in geltungsgestandenen TROG 1984 (Paragraph 15,) seien im Freiland nur Bauten für Land-und forstwirtschaftlicher Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig gewesen, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden Betrieb erforderlich waren. Daraus ergebe sich, dass im Freiland – wenn überhaupt – nur landwirtschaftliche Wohnnutzungen gestattet waren vergleiche LVwG- 2014/40/2857-4, VwGH 90/06/0018 vom 22.02.1996). Freizeitwohnsitze (der Begriff selbst sei erst mit dem TROG 1994 eingeführt worden) seien im fraglichen Zeitraum 1980 bis Ende 1993 nur in ganz engen Grenzen nach den hierfür geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig gewesen vergleiche Paragraph 16 a, „Sonderfläche für Apartmenthäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen“ sowie VwGH 2008/06/0068 vom 25.11.2008). Darüber hinaus handle es sich bei einer Astenhütte – im Gegensatz zu einem Wochenend-, Apartment- oder Ferienhaus – schon begrifflich nicht um ein Gebäude, das nur zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden solle. Bei einer Astenhütte werde vielmehr grundsätzlich davon auszugehen sein, dass dieses Gebäude als Stall bzw Scheune diene. Eine Nutzung zu Freizeit- bzw Erholungszwecken scheide damit schon aufgrund des aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszwecks aus. In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe es rechtswidriger Weise verabsäumt, die Beschwerdeführer zur Stellung von Beweisanträgen bzw Vorlage von Beweisurkunden aufzufordern. Insbesondere hätte der Zweitbeschwerdeführer einvernommen werden müssen, wie er die Astenhütte seit der Übernahme von seiner Schwester bewirtschaftet habe. Daraus hätte sich ergeben, dass der Zweitbeschwerdeführer die Almhütte lediglich zu Erholungszwecken genutzt habe und dass ferner eine mögliche ursprüngliche Nutzung als landwirtschaftliche Fläche unzweckmäßig und unmöglich sei. Dass die belangte Behörde ungeprüft den Behauptungen der Beschwerdeführer entgegengetreten sei, stelle einen Akt der vorgreifenden Beweiswürdigung sowie eine für die Beschwerdeführer überraschende Rechtsansicht und damit eine Verletzung der Parteireichte der Beschwerdeführer dar. In inhaltlicher Hinsicht wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich gerade im Gemeindegebiet von W, V, U und T zahlreiche ehemalige Almhütten als Wochenendhäuser bzw zahlreiche Freizeitwohnsitze, welche nach wie vor als „Asten“ bezeichnet würden, bestünden. Dem Zweitbeschwerdeführer sei das nämliche Gebäude bereits 1975 übertragen worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei die Aste als Feriendomizil benützt worden – auch habe der als Beamter im Vermessungsamt Y tätige Zweitbeschwerdeführer das Gebäude, welches er als Ferienhaus adaptiert habe, nur zu Freizeitzwecken in den Sommermonaten und an den Wochenenden benutzt. Nachdem Unterlagen über eine allfällige Widmung nicht vorlägen und zum Stichtag am 31.12.1999 tatsächlich eine rechtmäßige Nutzung als Freizeitwohnsitz vorlag, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.In inhaltlicher Hinsicht wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich gerade im Gemeindegebiet von W, römisch fünf, U und T zahlreiche ehemalige Almhütten als Wochenendhäuser bzw zahlreiche Freizeitwohnsitze, welche nach wie vor als „Asten“ bezeichnet würden, bestünden. Dem Zweitbeschwerdeführer sei das nämliche Gebäude bereits 1975 übertragen worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei die Aste als Feriendomizil benützt worden – auch habe der als Beamter im Vermessungsamt Y tätige Zweitbeschwerdeführer das Gebäude, welches er als Ferienhaus adaptiert habe, nur zu Freizeitzwecken in den Sommermonaten und an den Wochenenden benutzt. Nachdem Unterlagen über eine allfällige Widmung nicht vorlägen und zum Stichtag am 31.12.1999 tatsächlich eine rechtmäßige Nutzung als Freizeitwohnsitz vorlag, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. In der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 brachten die Beschwerdeführer vor, die freizeitwohnsitzliche Nutzung der Astenhütte zum Stichtag 31.12.1993 sei rechtmäßig erfolgt. Dies, da sie bereits seit vielen Jahren erfolge und von der Behörde nie beanstandet oder untersagt worden sei. Zudem habe im Zuge der baurechtlichen Sanierung nicht bewilligte Gebäude in den Jahren 1994 1995 eine erleichterte Möglichkeit bestanden, einen konsensgemäßen Zustand bei der Benützung von Freizeitwohnsitz herzustellen. Die damals angestrengten Überlegungen würden auch auf die Verfahren nach § 17 Abs 1 TROG gelten.In der mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 brachten die Beschwerdeführer vor, die freizeitwohnsitzliche Nutzung der Astenhütte zum Stichtag 31.12.1993 sei rechtmäßig erfolgt. Dies, da sie bereits seit vielen Jahren erfolge und von der Behörde nie beanstandet oder untersagt worden sei. Zudem habe im Zuge der baurechtlichen Sanierung nicht bewilligte Gebäude in den Jahren 1994 1995 eine erleichterte Möglichkeit bestanden, einen konsensgemäßen Zustand bei der Benützung von Freizeitwohnsitz herzustellen. Die damals angestrengten Überlegungen würden auch auf die Verfahren nach Paragraph 17, Absatz eins, TROG gelten. Zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 17 Abs 1 lit a TROG 2016Zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TROG 2016 Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, kommt es hinsichtlich der freizeitwohnsitzlichen Nutzung zum Stichtag 31.12.1993 darauf an, ob diese Nutzung rechtmäßig erfolgte (§17 Abs 1 lit a TROG 2016). Wie oben festgestellt (Punkt II.) wurde die gegenständliche Astenhütte bereits vor 1901 und somit vor in Kraft treten der Tiroler Landesbauordnung errichtet. Ein Baubescheid, dem man den Verwendungszweck und damit die zulässige Nutzung der Astenhütte entnehmen könnte, liegt daher nicht vor. Im vorliegenden Fall konnte jedoch anhand der im Grundbuch vorhandenen Urkunden eindeutig festgestellt werden, dass die Astenhütte zumindest bis zum 15.09.1975 landwirtschaftlich genutzt wurde (siehe hierzu die Sachverhaltsfeststellungen zu Punkt II. sowie die ausführliche Beweiswürdigung unter Punkt III.). Auf Grund der oben zitierten Regelungen der §§ 25 und 27 TBO idF LGBl 42/1974 (in Kraft getreten am 01.01.1975) ergibt sich weiterhin, dass eine Änderung des Verwendungszwecks hin zu einer freizeitwohnsitzlichen Nutzung ab dem 01.01.1975 einer baurechtlichen Bewilligung bedurft hätte. Eine solche wurde nicht erwirkt, weshalb nicht von einer rechtmäßigen freizeitwohnsitzlichen Nutzung zum 31.12.1993 ausgegangen werden kann.Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, kommt es hinsichtlich der freizeitwohnsitzlichen Nutzung zum Stichtag 31.12.1993 darauf an, ob diese Nutzung rechtmäßig erfolgte (§17 Absatz eins, Litera a, TROG 2016). Wie oben festgestellt (Punkt römisch zwei.) wurde die gegenständliche Astenhütte bereits vor 1901 und somit vor in Kraft treten der Tiroler Landesbauordnung errichtet. Ein Baubescheid, dem man den Verwendungszweck und damit die zulässige Nutzung der Astenhütte entnehmen könnte, liegt daher nicht vor. Im vorliegenden Fall konnte jedoch anhand der im Grundbuch vorhandenen Urkunden eindeutig festgestellt werden, dass die Astenhütte zumindest bis zum 15.09.1975 landwirtschaftlich genutzt wurde (siehe hierzu die Sachverhaltsfeststellungen zu Punkt römisch zwei. sowie die ausführliche Beweiswürdigung unter Punkt römisch drei.). Auf Grund der oben zitierten Regelungen der Paragraphen 25 und 27 TBO in der Fassung Landesgesetzblatt 42 aus 1974, (in Kraft getreten am 01.01.1975) ergibt sich weiterhin, dass eine Änderung des Verwendungszwecks hin zu einer freizeitwohnsitzlichen Nutzung ab dem 01.01.1975 einer baurechtlichen Bewilligung bedurft hätte. Eine solche wurde nicht erwirkt, weshalb nicht von einer rechtmäßigen freizeitwohnsitzlichen Nutzung zum 31.12.1993 ausgegangen werden kann. Die langjährige Duldung der freizeitwohnsitzlichen Nutzung durch die Behörde macht die freizeitwohnsitzliche Nutzung der Astenhütte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig. Wie oben ausgeführt hätte nämlich eine Änderung des bis zu diesem Zeitpunkt erwiesenermaßen landwirtschaftlichen Verwendungszwecks ab dem 01.01.1975 mittels schriftlichen Bescheids genehmigt werden müssen. Ebenso wenig ist für die Beschwerdeführer aus der Behauptung zu gewinnen, dass in der Umgebung eine Vielzahl ehemals landwirtschaftlicher Gebäude als Freizeitwohnsitze genutzt würden. Selbst wenn das der Fall sein sollte, könnten die Beschwerdeführer hieraus keine Rechte für sich selbst ableiten. Hinsichtlich des Verweises auf das Gesetz vom
  3. November 1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland (LGBL 11/1993) ist den Beschwerdeführern zu entgegnen, dass die in diesem festgelegten Vorgehensweisen lediglich im zeitlich strikt begrenzten Anwendungsbereich dieser Vorschrift (Meldung innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten) von Relevanz waren. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Gesetzeslage musste hingegen zum vorliegenden Ergebnis führen.Die langjährige Duldung der freizeitwohnsitzlichen Nutzung durch die Behörde macht die freizeitwohnsitzliche Nutzung der Astenhütte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig. Wie oben ausgeführt hätte nämlich eine Änderung des bis zu diesem Zeitpunkt erwiesenermaßen landwirtschaftlichen Verwendungszwecks ab dem 01.01.1975 mittels schriftlichen Bescheids genehmigt werden müssen. Ebenso wenig ist für die Beschwerdeführer aus der Behauptung zu gewinnen, dass in der Umgebung eine Vielzahl ehemals landwirtschaftlicher Gebäude als Freizeitwohnsitze genutzt würden. Selbst wenn das der Fall sein sollte, könnten die Beschwerdeführer hieraus keine Rechte für sich selbst ableiten. Hinsichtlich des Verweises auf das Gesetz vom
  4. November 1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland (LGBL 11 aus 1993,) ist den Beschwerdeführern zu entgegnen, dass die in diesem festgelegten Vorgehensweisen lediglich im zeitlich strikt begrenzten Anwendungsbereich dieser Vorschrift (Meldung innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten) von Relevanz waren. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Gesetzeslage musste hingegen zum vorliegenden Ergebnis führen. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenständliche Astenhütte zum Stichtag 31.12.1993 nicht rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet wurde, weshalb die belangte Behörde zu Recht feststellte, dass eine freizeitwohnsitzliche Nutzung der Astenhütte unzulässig sei. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Aufgrund der Durchführung eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht musste auf die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführer am behördlichen Verfahren nicht weiter eingegangen werden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.43.2690.6

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