GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf: römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der Firma B-Lebensmittelgroßhandel GmbH mit Sitz in X zu verantworten, dass – wie im Zuge einer am 20.02.2015 im Unternehmen C-Lebensmittel AG, durch das Lebensmittelaufsichtsorgan DD durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit festgestellt wurde – bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Mozarella di Bufala ** ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorliegt: „Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der Firma B-Lebensmittelgroßhandel GmbH mit Sitz in römisch zehn zu verantworten, dass – wie im Zuge einer am 20.02.2015 im Unternehmen C-Lebensmittel AG, durch das Lebensmittelaufsichtsorgan DD durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit festgestellt wurde – bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Mozarella di Bufala ** ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, vorliegt: Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Mozarella di Bufala **.“ unterliegt als vorverpacktes Lebensmittel den Bestimmungen der o.z. Verordnung.
1 lit. H ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmens nach Art 8 Abs. 1 verpflichtend anzugeben. Bei der vorliegenden Probe fehlte diese Angabe.
H ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmens nach Artikel 8, Absatz eins, verpflichtend anzugeben. Bei der vorliegenden Probe fehlte diese Angabe. Die vorliegende Probe entspricht daher nicht den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 idgF.Die vorliegende Probe entspricht daher nicht den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, idgF. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung
1 lit. h Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit § 90 Abs 3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz begangen. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung
1169 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz begangen. Daher wird gegen Sie
3 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz unter Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- verhängt.Daher wird gegen Sie
Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz unter Anwendung des Paragraph 47, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tagen. Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, ,
3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 82,16,-- zu ersetzen. Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, ,
Paragraph 71, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 82,16,-- zu ersetzen. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 10,-- zu bezahlen. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 10,-- zu bezahlen. Die Gesamtsumme beträgt somit EUR 192,16.--„ Gegen dieses Straferkenntnis brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte lediglich als Vermittler, und nicht als Händler tätig werde. Die C Warenhandels AG habe beim Unternehmen des Beschuldigten die gegenständliche Ware bestellt, dies unter dezidierter Vorgabe, wie das Etikett aussehen solle. Er habe das Etikett daher lediglich gedruckt. Den Beschuldigten treffe kein Verschulden. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt: römisch zwei. Sachverhalt: Die beanstandete Probe wurde am 20.02.2015 in Z, in einer C-Filiale anlässlich einer durchgeführten Lebensmittelkontrolle gezogen. Die Probe wurde dort in einem SB-Regal zum Verkauf angeboten. Geliefert wurde die Probe am 10.02.2015 von der Firma C Warenhandels-Aktiengesellschaft in W- Der Beschwerdeführer ist und war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B-Lebensmittelgroßhandel GmbH mit Sitz in X.Der Beschwerdeführer ist und war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B-Lebensmittelgroßhandel GmbH mit Sitz in römisch zehn. Mit Schreiben des Magistratischen Bezirksamtes für den **/**. Bezirk Z vom 12.06.2015, Zl ****, wurde das Untersuchungszeugnis des Institutes für Lebensmittelsicherheit Wien mit der gegenständlichen Anzeige an die belangte Behörde übermittelt. Daraufhin wurde das gegenständliche Strafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Y eingeleitet. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ****. Bereits aus diesem Akt ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Insbesondere ergibt sich aus dem Untersuchungszeugnis der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH mit Sitz in Z, dass die gegenständliche Probe in einer Filiale der Firma C am 20.02.2015 in Z, gezogen wurde. Als Lieferant wird in dem Untersuchungszeugnis die Firma C Warenhandels-Aktiengesellschaft in W festgehalten. Ein Mitarbeiter dieser Firma gab telefonisch an, dass die Firma B-Lebensmittelgroßhandel GmbH mit Sitz in X Erstinverkehrbringer der gegenständlichen Probe in Österreich sei. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ****. Bereits aus diesem Akt ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Insbesondere ergibt sich aus dem Untersuchungszeugnis der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH mit Sitz in Z, dass die gegenständliche Probe in einer Filiale der Firma C am 20.02.2015 in Z, gezogen wurde. Als Lieferant wird in dem Untersuchungszeugnis die Firma C Warenhandels-Aktiengesellschaft in W festgehalten. Ein Mitarbeiter dieser Firma gab telefonisch an, dass die Firma B-Lebensmittelgroßhandel GmbH mit Sitz in römisch zehn Erstinverkehrbringer der gegenständlichen Probe in Österreich sei. Im Schreiben des Magistrats Wien, mit dem die Untersuchungsergebnisse an die belangte Behörde übermittelt wurden, wird auch darauf hingewiesen, dass abzuklären sei, wann die gegenständliche Ware an wen geleifert worden sei. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
GVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
G ist zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann
G die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland übertragen werden. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann
Paragraph 29 a, VStG die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland übertragen werden. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass die gegenständliche Ware am 20.02.2015 in Z , in einer C-Filiale, gezogen wurde. Für die Bestrafung der gegenständlichen Übertretung ermangelte es jedoch der belangten Behörde an der örtlichen Zuständigkeit, weil wie bereits angeführt
G zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens jene Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist im Ergebnis die Ziehung einer Probe, bei der ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorliegt. Für die Bestrafung der gegenständlichen Übertretung ermangelte es jedoch der belangten Behörde an der örtlichen Zuständigkeit, weil wie bereits angeführt
Paragraph 27, Absatz eins, VStG zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens jene Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist im Ergebnis die Ziehung einer Probe, bei der ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, vorliegt. Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG enthalten muss, ist weiters mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Es ist rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
Abs 3 LMSVG.Aufgrund der Behebung des Straferkenntnisses hatte der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu leisten. Aus diesem Grund entfällt auch eine Vorschreibung des Kostenersatzes
Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.2947.1
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