← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/15/2594-2'}

Obsah (5)§ 25a§ 24§ 6§ 14Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/2594-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Höhe der Mietkosten den im Tiroler Mindestsicherungsgesetz vorgesehenen Bedarf übersteige, zumal der Beschwerdeführer im Juni 2016 eine Wohnung in der Größe von ca 75 m² Wohnnutzfläche angemietet habe, für welche eine Miete in der Höhe von Euro 650,00 inklusive Heizkosten zu bezahlen sei. Die ortsüblichen Kosten für eine Wohnung in der Größe ca 40 m² würden in der Gemeinde, in welcher der Beschwerdeführer lebt, bei ca Euro 430,00 bis Euro 500,00 liegen, weshalb somit die Kosten für die 75 m² große Wohnung des Beschwerdeführers im Verfahren nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht anerkannt werden könne. Der Richtsatz sei durch die Leistungen des AMS abgedeckt, insgesamt bestehe daher beim Beschwerdeführer kein anerkennbarer Bedarf nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der Beschwerdeführer lediglich ausführt, dass sein Bezug vom AMS nicht ausreichend sei. Festgehalten wird, dass die Beschwerde einen Einlaufstempel vom xx.xx.xxxx trägt, dem Landesverwaltungsgericht Tirol allerdings – ohne weitere Begründung – erst mit Schriftsatz, eingelangt am xx.xx.xxxx, vorgelegt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht vom nachstehenden Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hat mit am xx.xx.xxxx einen Antrag nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz eingebracht. Nach dem Antrag ist der Beschwerdeführer alleinstehend und bewohnt eine Wohnung in der Größe von 74,68 m² mit drei Zimmern. Die Übernahme der Kosten für diese Wohnung in der Höhe von monatlich Euro 650,00 sowie der Anmietkosten in der Höhe von zwei Monatsmieten für die Kaution sowie eine Miete für die Provision sowie eine Ablöse im Ausmaß von Euro 250,00 wurde beantragt. Der Beschwerdeführer ist derzeit beim AMS arbeitslos gemeldet und bezieht laut den Angaben im Antrag ein Taggeld in der Höhe von Euro 25,87 an Notstandshilfe. Die Wohnung selbst wurde im Juni 2016 angemietet. Nach den von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen liegen die ortsüblichen Kosten für eine 40m² Wohnung im Raum Z inklusive Betriebskosten bei ca 430,- bis 500,- Euro. Die Kosten der Wohnung des Beschwerdeführers liegen demgegenüber bei Euro 650,- und somit deutlich über den ortsüblichen Kosten einer Wohnung dieser Kategorie. Festgehalten wird daher, dass der Beschwerdeführer als Alleinstehender eine Wohnung bewohnt, deren Kosten höher sind als die ortsüblichen Kosten für eine 40 m² Wohnung. Außerdem wird festgestellt, dass die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe die Höhe des ihm zustehenden Richtsatzes übersteigt. Beweiswürdigung: Dass die Kosten der Wohnung höher sind als die ortsüblichen Kosten für eine 40 m² Wohnung wurde vom Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Vorhalt durch die belangte Behörde sowie auch durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx nicht bestritten. Rechtliche Erwägungen: Festgehalten wird zunächst, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Auch war im vorliegenden Fall die wesentliche Sachverhaltsfrage, in wie fern die Kosten der Wohnung, deren Übernahme beantragt wird, höher sind als die ortsüblichen Kosten einer 40m² Wohnung im Raum Z, nicht strittig. Da es sich somit im vorliegenden Fall ausschließlich um eine Rechtsfrage handelt, die zudem bereits durch die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts beantwortet wurde (vgl dazu das Erkenntnis vom 15.07.2016, LVwG-2016/15/0858) ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Grund des Art 6 EMRK nicht erforderlich. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte somit

§ 24Abs 1 Vw

GVG verzichtet werden.Festgehalten wird zunächst, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Auch war im vorliegenden Fall die wesentliche Sachverhaltsfrage, in wie fern die Kosten der Wohnung, deren Übernahme beantragt wird, höher sind als die ortsüblichen Kosten einer 40m² Wohnung im Raum Z, nicht strittig. Da es sich somit im vorliegenden Fall ausschließlich um eine Rechtsfrage handelt, die zudem bereits durch die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts beantwortet wurde vergleiche dazu das Erkenntnis vom 15.07.2016, LVwG-2016/15/0858) ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Grund des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte somit

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG verzichtet werden. Nochmals darauf hingewiesen wird zunächst, dass die Höhe der dem Beschwerdeführer gewährten Notstandshilfe den ihm zustehenden Richtsatz für Alleinstehende übersteigt. Zu überprüfen war daher ausschließlich, ob sich ein Anspruch des Beschwerdeführers aus seinen Wohnkosten ergibt.

§ 6

Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 leg cit nicht übersteigen.

Abs 2 leg cit beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen zwei Personenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu eine Nutzfläche von insgesamt 110 m².

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, leg cit nicht übersteigen.

Absatz 2, leg cit beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen zwei Personenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu eine Nutzfläche von insgesamt 110 m². Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann

§ 14

Abs 2 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten und Abgaben für eine Wohnung auch dann, wenn diese die ortsüblichen Kosten und Abgaben für eine Wohnung mit der entsprechenden haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche übersteigen, gewährt werden. Diese Regelung ist nach § 27 Abs 2 TMSG im Privatrechtsweg zu vollziehen.Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann

Paragraph 14, Absatz 2, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten und Abgaben für eine Wohnung auch dann, wenn diese die ortsüblichen Kosten und Abgaben für eine Wohnung mit der entsprechenden haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche übersteigen, gewährt werden. Diese Regelung ist nach Paragraph 27, Absatz 2, TMSG im Privatrechtsweg zu vollziehen. Der Beschwerdeführer wohnt alleine in einer ca 75 m² großen Wohnung.

der oben angeführten Regelung des § 6 TMSG beträgt die Höchstnutzfläche für einen 1-Personen Haushalt 40 m².

§ 6

Abs 1 TMSG hat der Beschwerdeführer somit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine 40 m²-Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Kosten für eine solche Wohnung nicht überschreitet. Der Beschwerdeführer wohnt alleine in einer ca 75 m² großen Wohnung.

der oben angeführten Regelung des Paragraph 6, TMSG beträgt die Höchstnutzfläche für einen 1-Personen Haushalt 40 m².

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG hat der Beschwerdeführer somit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine 40 m²-Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Kosten für eine solche Wohnung nicht überschreitet. Somit ist es Sache des Ermittlungsverfahrens, in einem ersten Schritt festzustellen, wie hoch die ortsüblichen Kosten iSd § 6 Abs 1 TMSG für eine 40 m²-Wohnung am Wohnort des Beschwerdeführers sind. Diese bilden sodann den Rahmen, den die im konkreten Einzelfall nachgewiesenen Kosten einer Wohnung nicht überschreiten dürfen. Dabei ist die genaue Größe der konkreten Wohnung nicht weiter von Belang, da der einzige Bezugspunkt des Gesetzes bei der Frage der Übernahme der Kosten die Höhe derselben sind. Mit anderen Worten: ob die Wohnung bei einem 1-Personenhaushalt 40, 75 oder 100 m² hat ist nicht entscheidungswesentlichen; relevant ist ausschließlich, ob die Kosten für die Wohnung im Rahmen der ortsüblichen Kosten für eine 40 m²-Wohnung Platz finden (vgl auch LVwG Tirol 03.12.2014, 2014/15/2658-3).Somit ist es Sache des Ermittlungsverfahrens, in einem ersten Schritt festzustellen, wie hoch die ortsüblichen Kosten iSd Paragraph 6, Absatz eins, TMSG für eine 40 m²-Wohnung am Wohnort des Beschwerdeführers sind. Diese bilden sodann den Rahmen, den die im konkreten Einzelfall nachgewiesenen Kosten einer Wohnung nicht überschreiten dürfen. Dabei ist die genaue Größe der konkreten Wohnung nicht weiter von Belang, da der einzige Bezugspunkt des Gesetzes bei der Frage der Übernahme der Kosten die Höhe derselben sind. Mit anderen Worten: ob die Wohnung bei einem 1-Personenhaushalt 40, 75 oder 100 m² hat ist nicht entscheidungswesentlichen; relevant ist ausschließlich, ob die Kosten für die Wohnung im Rahmen der ortsüblichen Kosten für eine 40 m²-Wohnung Platz finden vergleiche auch LVwG Tirol 03.12.2014, 2014/15/2658-3). Diese Kosten bilden sodann die Grenze für die Kosten der jeweiligen Wohnung, die nach dem TMSG zugestanden werden können (vgl dazu auch LVwG-Tirol 09.03.2015, LVwG-2015/45/0348-2 und LVwG-Tirol 01.12.2014, LVwG-2014/17/1602-10). Liegen die vom Beschwerdeführer tatsächlich nachgewiesenen Kosten innerhalb dieses Rahmens, so besteht

§ 6

TMSG ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes; übersteigen hingegen die tatsächlich nachgewiesenen Kosten diesen Rahmen, so besteht diesbezüglich kein Anspruch. Diese Kosten bilden sodann die Grenze für die Kosten der jeweiligen Wohnung, die nach dem TMSG zugestanden werden können vergleiche dazu auch LVwG-Tirol 09.03.2015, LVwG-2015/45/0348-2 und LVwG-Tirol 01.12.2014, LVwG-2014/17/1602-10). Liegen die vom Beschwerdeführer tatsächlich nachgewiesenen Kosten innerhalb dieses Rahmens, so besteht

Paragraph 6, TMSG ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes; übersteigen hingegen die tatsächlich nachgewiesenen Kosten diesen Rahmen, so besteht diesbezüglich kein Anspruch. Nach den Erläuterungen zu § 6 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ist bei der Frage nach den sachlichen Voraussetzungen für diese Leistung alleine (Anm.: Hervorhebung nicht im Original) darauf abzustellen, ob die Mietkosten, Betriebskosten etc das Maß der Ortsüblichkeit bei einer derartigen Wohnung übersteigen. Daraus ist erkennbar, dass der Gesetzgeber nicht intendiert hat, dass bei Wohnungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, im Wege des § 6 TMSG ein aliquoter Kostenanteil zu berücksichtigen wäre.Nach den Erläuterungen zu Paragraph 6, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ist bei der Frage nach den sachlichen Voraussetzungen für diese Leistung alleine Anmerkung, Hervorhebung nicht im Original) darauf abzustellen, ob die Mietkosten, Betriebskosten etc das Maß der Ortsüblichkeit bei einer derartigen Wohnung übersteigen. Daraus ist erkennbar, dass der Gesetzgeber nicht intendiert hat, dass bei Wohnungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, im Wege des Paragraph 6, TMSG ein aliquoter Kostenanteil zu berücksichtigen wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Wortlaut des § 6 Abs 1 TMSG hinzuweisen,

dem die Kosten für eine Wohnung „sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen“ übernommen werden. Mit dem Wort „sofern“ wird eine konditionale Satzverbindung vorgenommen: Dabei werden zwei Sätze verbunden, bei denen ein Satz eine „Bedingung“ beschreibt, unter der eine „Folge“ eintreten kann. Bedingung ist die Einhaltung bestimmter Kosten, Folge der Rechtsanspruch auf Übernahme derselben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass wenn die Bedingung nicht erfüllt ist, die Folge nicht eintreten kann, ein Rechtsanspruch daher nicht besteht. Durch das Wort „sofern“ hat der Gesetzgeber somit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Übernahme der Kosten an die Einhaltung dieses Rahmens gebunden ist. Wenn diese Kosten im Einzelfall überschritten werden, so gebührt kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten aus diesem Titel, insbesondere ist auch durch das Gesetz nicht vorgesehen, dass diese aliquot oder bis zu einem bestimmten Betrag zu übernehmen wären. Wenn die Kosten der Wohnung daher die ortsüblichen Kosten einer Wohnung nach § 6 Abs 2 TMSG übersteigen, dann ist ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten zur Gänze abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG hinzuweisen,

dem die Kosten für eine Wohnung „sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen“ übernommen werden. Mit dem Wort „sofern“ wird eine konditionale Satzverbindung vorgenommen: Dabei werden zwei Sätze verbunden, bei denen ein Satz eine „Bedingung“ beschreibt, unter der eine „Folge“ eintreten kann. Bedingung ist die Einhaltung bestimmter Kosten, Folge der Rechtsanspruch auf Übernahme derselben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass wenn die Bedingung nicht erfüllt ist, die Folge nicht eintreten kann, ein Rechtsanspruch daher nicht besteht. Durch das Wort „sofern“ hat der Gesetzgeber somit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Übernahme der Kosten an die Einhaltung dieses Rahmens gebunden ist. Wenn diese Kosten im Einzelfall überschritten werden, so gebührt kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten aus diesem Titel, insbesondere ist auch durch das Gesetz nicht vorgesehen, dass diese aliquot oder bis zu einem bestimmten Betrag zu übernehmen wären. Wenn die Kosten der Wohnung daher die ortsüblichen Kosten einer Wohnung nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG übersteigen, dann ist ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten zur Gänze abzuweisen. Dass der Gesetzgeber keine Übernahme eines Teils der Kosten einer Wohnung vor Augen hatte ist auch daraus erkennbar, dass für den Fall der zu hohen Wohnkosten im Sinne dieser Ausführungen in § 14 Abs 2 TMSG eine eigene Regelung vorgesehen ist, wonach die Kosten auch in diesem Fall im Privatrechtswege übernommen werden können (vgl auch LVwG Tirol 03.12.2014, 2014/15/2658-3). Diese Regelung sieht ausdrücklich die Übernahme der Kosten und Abgaben für eine Wohnung vor und nicht etwa nur die Übernahme jenes Teils der Kosten, die über den ortsüblichen Kosten einer entsprechenden Wohnung liegen. Auch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung zeigt sich daher, dass bei Wohnkosten, die das ortsübliche Maß übersteigen, keine anteilsmäßige Übernahme von Wohnkosten durch § 6 TMSG vorgesehen ist: in einem derartigen Fall kommt daher ausschließlich eine Übernahme der Wohnkosten im Privatrechtswege nach § 14 Abs 2 TMSG in Betracht. Dass der Gesetzgeber keine Übernahme eines Teils der Kosten einer Wohnung vor Augen hatte ist auch daraus erkennbar, dass für den Fall der zu hohen Wohnkosten im Sinne dieser Ausführungen in Paragraph 14, Absatz 2, TMSG eine eigene Regelung vorgesehen ist, wonach die Kosten auch in diesem Fall im Privatrechtswege übernommen werden können vergleiche auch LVwG Tirol 03.12.2014, 2014/15/2658-3). Diese Regelung sieht ausdrücklich die Übernahme der Kosten und Abgaben für eine Wohnung vor und nicht etwa nur die Übernahme jenes Teils der Kosten, die über den ortsüblichen Kosten einer entsprechenden Wohnung liegen. Auch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung zeigt sich daher, dass bei Wohnkosten, die das ortsübliche Maß übersteigen, keine anteilsmäßige Übernahme von Wohnkosten durch Paragraph 6, TMSG vorgesehen ist: in einem derartigen Fall kommt daher ausschließlich eine Übernahme der Wohnkosten im Privatrechtswege nach Paragraph 14, Absatz 2, TMSG in Betracht. Schließlich ergibt auch eine Auslegung des TMSG nach den in § 1 definierten Zielen und Grundsätzen kein anderes Ergebnis: So bezweckt die Mindestsicherung, den Beziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dazu sieht das Gesetz bestimmte Mindestsätze vor, die der Deckung des vom Gesetzgeber definierten Bedarfs dienen sollen. Wenn aber der Mindestsatz dadurch, dass er um zusätzliche Wohnkosten geschmälert wird, nicht mehr zur Gänze zur Abdeckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung steht, so wird diesem gesetzlich definierten Ziel der Mindestsicherung widersprochen: Der Empfänger der Leistung befände sich trotz aufrechtem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung in einer Notlage im Sinne des § 2 Abs 1 lit a TMSG, da ihm nicht ausreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben würden. Auch eine Auslegung des Gesetzes nach seinen Zielbestimmungen zeigt daher, dass eine anteilsmäßige Übernahme der Wohnkosten nach § 6 TMSG mit dem Ergebnis, dass die Mittel zur Befriedigung des sonstigen Bedarfs nicht mehr zur Verfügung stehen, nicht in Betracht kommen kann. Schließlich ergibt auch eine Auslegung des TMSG nach den in Paragraph eins, definierten Zielen und Grundsätzen kein anderes Ergebnis: So bezweckt die Mindestsicherung, den Beziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dazu sieht das Gesetz bestimmte Mindestsätze vor, die der Deckung des vom Gesetzgeber definierten Bedarfs dienen sollen. Wenn aber der Mindestsatz dadurch, dass er um zusätzliche Wohnkosten geschmälert wird, nicht mehr zur Gänze zur Abdeckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung steht, so wird diesem gesetzlich definierten Ziel der Mindestsicherung widersprochen: Der Empfänger der Leistung befände sich trotz aufrechtem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung in einer Notlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, TMSG, da ihm nicht ausreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben würden. Auch eine Auslegung des Gesetzes nach seinen Zielbestimmungen zeigt daher, dass eine anteilsmäßige Übernahme der Wohnkosten nach Paragraph 6, TMSG mit dem Ergebnis, dass die Mittel zur Befriedigung des sonstigen Bedarfs nicht mehr zur Verfügung stehen, nicht in Betracht kommen kann. Somit ergeben eine Verbalinterpretation, eine grammatische, eine systematische gleich wie eine teleologische Interpretation des § 6 Abs 1 TMSG übereinstimmend, dass ein Anspruch auf Übernahme eines Wohnkostenanteils nicht besteht. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den Anspruch zu Recht zur Gänze versagt und war die Beschwerde daher abzuweisen.Somit ergeben eine Verbalinterpretation, eine grammatische, eine systematische gleich wie eine teleologische Interpretation des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG übereinstimmend, dass ein Anspruch auf Übernahme eines Wohnkostenanteils nicht besteht. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den Anspruch zu Recht zur Gänze versagt und war die Beschwerde daher abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Die Höhe der zu übernehmenden Mietkosten ergibt sich hinlänglich klar aus dem Wortlaut des Gesetzes, wie dies in der Begründung dieser Entscheidung ausgeführt wurde. Aus diesem Grund liegt zur Frage der Höhe der zu übernehmenden Wohnkosten eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.2594.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.