Obsah (13)
§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 18b§ 64§ 45§ 39§ 28§ 17§ 19§ 16Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/1720-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 3.200,00 (Euro 600,00 zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses, Euro 600,00 zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses und Euro 2.000,00 zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses) zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 3.200,00 (Euro 600,00 zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses, Euro 600,00 zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses und Euro 2.000,00 zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses) zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er habe es als
§ 9Abs 2 VSt
G bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der BB zu verantworten, dass die BB zumindest in der Zeit vom 03.03.2014 bis zum 23.03.2014 auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, ein Gebäude temporären Bestandes ohne die hiefür erforderliche Bewilligung
§ 18bUVP-G 2000 errichtet habe.
Unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als
§ 9Abs 2 VSt
G bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der BB zu verantworten, dass die BB zumindest in der Zeit vom 24.03.2014 bis zum 22.09.2014 auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, eine Bewirtung der Gäste im temporären Gebäude durchgeführt habe, ohne dass hiefür eine erforderliche Genehmigung
§ 18bUVP-G 2000 vorgelegen habe.
Unter Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als
§ 9Abs 2 VSt
G bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der BB zu verantworten, dass die BB zumindest in der Zeit vom 04.08.2014 bis zum 04.12.2014 auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, Bauarbeiten im Rahmen der Errichtung einer Greenkeeperstation durchgeführt habe, ohne dass hiefür eine Genehmigung nach § 18b UVP-G 2000 vorgelegen habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer in allen drei Spruchpunkten gegen § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 iVm § 18b UVP-G 2000 iVm § 9 Abs 2 VStG verstoßen, weshalb über ihn jeweils auf Grundlage des § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von Euro 3.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von Euro 3.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von Euro 10.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde
§ 64VSt
G mit insgesamt Euro 1.600,00 (Euro 300,00 zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses, Euro 300,00 zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses und Euro 1.000,00 zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses) bestimmt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
- zur Last gelegt, er habe es als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der BB zu verantworten, dass die BB zumindest in der Zeit vom 03.03.2014 bis zum 23.03.2014 auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, ein Gebäude temporären Bestandes ohne die hiefür erforderliche Bewilligung
Paragraph 18 b, UVP-G 2000 errichtet habe. Unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der BB zu verantworten, dass die BB zumindest in der Zeit vom 24.03.2014 bis zum 22.09.2014 auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, eine Bewirtung der Gäste im temporären Gebäude durchgeführt habe, ohne dass hiefür eine erforderliche Genehmigung
Paragraph 18 b, UVP-G 2000 vorgelegen habe. Unter Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlich Verantwortlicher der BB zu verantworten, dass die BB zumindest in der Zeit vom 04.08.2014 bis zum 04.12.2014 auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, Bauarbeiten im Rahmen der Errichtung einer Greenkeeperstation durchgeführt habe, ohne dass hiefür eine Genehmigung nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 vorgelegen habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer in allen drei Spruchpunkten gegen Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 18 b, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG verstoßen, weshalb über ihn jeweils auf Grundlage des Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von Euro 3.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von Euro 3.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe von Euro 10.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde
Paragraph 64, VStG mit insgesamt Euro 1.600,00 (Euro 300,00 zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses, Euro 300,00 zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses und Euro 1.000,00 zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses) bestimmt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten
- und
- im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem temporären Gebäude um ein einfaches Holzgebäude mit spartanischer Ausstattung und Einrichtung handle, welches zweifelsfrei als einfache Bauhütte bezeichnet werden könne. Sie diene im Rahmen gewöhnlicher Bauvorhaben als Unterstand und Raum zur Verpflegung der an der Baustelle beschäftigten Arbeiter. Nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers bedürfe diese Holzhütte keiner besonderen Genehmigung nach dem UVP-G 2000, sondern sei als begleitende Maßnahme im Zuge der Errichtung und des Probebetriebes der Golfsportanlage Y Z durch den UVP-Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl *-****/***, gedeckt. Weiters bedürfe die einfachste Bewirtung der Benutzer dieser Holzhütte auch keiner Änderungsbewilligung im Sinne des § 18b UVP-G
- Bei den unter Spruchpunkt
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen könne man daher nur von einer Übertretung einer Formalbestimmung und auch nicht von einem groben Verschulden sprechen. In Folge seien sowohl die Errichtung des Gebäudes auf Gst-Nr ****/*, KG Z, mit temporärem Bestand als auch die Bewirtung in diesem Gebäude mittels Bescheid genehmigt worden. Weiters sei durch die Errichtung und den Betrieb der Hütte mit temporärem Bestand keine nachteiligen Folgen für Personen und Sachen im Zeitraum ihres konsenslosen Bestandes und auch kein Schaden für die Umwelt entstanden, sodass von einem geringfügigen Verschulden auszugehen und von einer Fortführung des Strafverfahrens im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG abzusehen sei.In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten
- und
- im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem temporären Gebäude um ein einfaches Holzgebäude mit spartanischer Ausstattung und Einrichtung handle, welches zweifelsfrei als einfache Bauhütte bezeichnet werden könne. Sie diene im Rahmen gewöhnlicher Bauvorhaben als Unterstand und Raum zur Verpflegung der an der Baustelle beschäftigten Arbeiter. Nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers bedürfe diese Holzhütte keiner besonderen Genehmigung nach dem UVP-G 2000, sondern sei als begleitende Maßnahme im Zuge der Errichtung und des Probebetriebes der Golfsportanlage Y Z durch den UVP-Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl *-****/***, gedeckt. Weiters bedürfe die einfachste Bewirtung der Benutzer dieser Holzhütte auch keiner Änderungsbewilligung im Sinne des Paragraph 18 b, UVP-G
- Bei den unter Spruchpunkt
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen könne man daher nur von einer Übertretung einer Formalbestimmung und auch nicht von einem groben Verschulden sprechen. In Folge seien sowohl die Errichtung des Gebäudes auf Gst-Nr ****/*, KG Z, mit temporärem Bestand als auch die Bewirtung in diesem Gebäude mittels Bescheid genehmigt worden. Weiters sei durch die Errichtung und den Betrieb der Hütte mit temporärem Bestand keine nachteiligen Folgen für Personen und Sachen im Zeitraum ihres konsenslosen Bestandes und auch kein Schaden für die Umwelt entstanden, sodass von einem geringfügigen Verschulden auszugehen und von einer Fortführung des Strafverfahrens im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG abzusehen sei. Zu Spruchpunkt
- führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei den beanstandeten Arbeiten bei der Greenkeeperstation lediglich um unaufschiebbare Maßnahmen, um das Gebäude vor Schäden aufgrund der zu erwartenden Witterungseinflüsse im kommenden Winter zu bewahren, gehandelt habe. Die belangte Behörde hätte von der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, in eventu von der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 6 VStG Gebrauch nehmen müssen. Insofern sei das angefochtene Straferkenntnis mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet.Zu Spruchpunkt
- führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei den beanstandeten Arbeiten bei der Greenkeeperstation lediglich um unaufschiebbare Maßnahmen, um das Gebäude vor Schäden aufgrund der zu erwartenden Witterungseinflüsse im kommenden Winter zu bewahren, gehandelt habe. Die belangte Behörde hätte von der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, in eventu von der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG Gebrauch nehmen müssen. Insofern sei das angefochtene Straferkenntnis mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Zur vorgenommenen Strafbemessung führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde die Bestimmung des § 19 VStG rechtlich unrichtig qualifiziert habe. Zudem sei die belangte Behörde von unrichtigen Vermögens- und Einkommensverhältnissen ausgegangen. Aus dem der Beschwerde beigefügten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt lasse sich entnehmen, dass er eine monatliche Pension in der Höhe von Euro 955,49
(14x)beziehe. Weiters beziehe er monatlich Euro 350,00 aus einer geringfügigen Beschäftigung. Er habe somit ein jährliches Gesamteinkommen von Euro 17.570,00. In Relation zur verhängten Geldstrafe, welche in Summe Euro 17.600,00 betrage, ergebe sich, dass er ein gesamtes Jahreseinkommen bezahlen müsste. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen hätten keine derart gravierenden Folgen nach sich gezogen, dass eine Geldstrafe im Ausmaß eines Jahreseinkommens verhängt werden müsse. Aus spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen und auch schuld- und tatangemessen wären die Geldstrafen am unteren Rahmen des Strafrahmens
§ 45Z 2 lit a UVP-G 2000 anzusetzen gewesen.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 4 bzw Z 6 VStG einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die verhängten Geldstrafen auf jeweils Euro 1.000,00 herabgesetzt werden, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Zur vorgenommenen Strafbemessung führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 19, VStG rechtlich unrichtig qualifiziert habe. Zudem sei die belangte Behörde von unrichtigen Vermögens- und Einkommensverhältnissen ausgegangen. Aus dem der Beschwerde beigefügten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt lasse sich entnehmen, dass er eine monatliche Pension in der Höhe von Euro 955,49
(14x)beziehe. Weiters beziehe er monatlich Euro 350,00 aus einer geringfügigen Beschäftigung. Er habe somit ein jährliches Gesamteinkommen von Euro 17.570,00. In Relation zur verhängten Geldstrafe, welche in Summe Euro 17.600,00 betrage, ergebe sich, dass er ein gesamtes Jahreseinkommen bezahlen müsste. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen hätten keine derart gravierenden Folgen nach sich gezogen, dass eine Geldstrafe im Ausmaß eines Jahreseinkommens verhängt werden müsse. Aus spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen und auch schuld- und tatangemessen wären die Geldstrafen am unteren Rahmen des Strafrahmens
Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 anzusetzen gewesen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw Ziffer 6, VStG einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die verhängten Geldstrafen auf jeweils Euro 1.000,00 herabgesetzt werden, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ein Verwaltungsstrafregisterauszug, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.01.2015, Zl LVwG-2014/15/2867-2, (vgl OZ 3) und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2014, Zl W104 2009957-1/3E, (vgl OZ 4) eingeholt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ein Verwaltungsstrafregisterauszug, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.01.2015, Zl LVwG-2014/15/2867-2, vergleiche OZ 3) und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2014, Zl W104 2009957-1/3E, vergleiche OZ 4) eingeholt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 11.10.2016 statt (vgl OZ 5). Bezüglich seiner Wohnsituation schilderte der Beschwerdeführer, dass er in einer Wohnung der CC wohne und dafür monatlich Euro 126,45 Miete bzw Betriebskosten bezahle. Ansonsten verwies er auf seine Angaben in der Beschwerde. An den in der Verhandlung einvernommenen hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. DD hatte der Beschwerdeführer keine Fragen.Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 11.10.2016 statt vergleiche OZ 5). Bezüglich seiner Wohnsituation schilderte der Beschwerdeführer, dass er in einer Wohnung der CC wohne und dafür monatlich Euro 126,45 Miete bzw Betriebskosten bezahle. Ansonsten verwies er auf seine Angaben in der Beschwerde. An den in der Verhandlung einvernommenen hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. DD hatte der Beschwerdeführer keine Fragen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden, die Akten der belangten Behörde zu den Zlen *-****/**und *-****/** und Einvernahme des Beschwerdeführers und des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung am 11.10.2016 (vgl OZ 5). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden, die Akten der belangten Behörde zu den Zlen *-****/**und *-****/** und Einvernahme des Beschwerdeführers und des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der Verhandlung am 11.10.2016 vergleiche OZ 5). I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Zu den Spruchpunkten
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses: Mit Eingabe vom 05.06.2014, ergänzt mit Eingaben vom 27.06.2014 und 08.07.2014, hat die BB, vertreten durch den Geschäftsführer EE, bei der Tiroler Landesregierung als zuständige UVP-Behörde um die Genehmigung der Errichtung eines Gebäudes temporären Bestandes auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, unter anderem zum Zweck der Bewirtung der Gäste, bis einschließlich 31.10.2014 angesucht. Dem vom selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der FF, die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der BB ist, EE und dem Beschwerdeführer unterfertigten Aktenvermerk vom 03.03.2014 kann wörtlich Folgendes entnommen werden: „AKTENVERMERK Auftraggeberin: BB(FN *****) verantwortlicher Beauftragter: GG, geb xx.xx.xxxx Angestellter, per Adresse: Adresse 2, **** Z örtlicher Zuständigkeitsbereich: Gemeinde Z Herr GG, geb. xx.xx.xxxx wird zum allein verantwortlich Beauftragten bestellt, welcher in dieser Funktion für die Einhaltung aller naturschutzrechtlichen, wasserrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Sinne der Bestimmungen des UVP-G 2000 sowie im Sinne des UVP-Bescheides vom 23.12.2011, Zl *-****/***, für das im Bereich der Driving Range auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, zu errichtenden Holzhütte mit temporärem Bestand im örtlichen und sachlichen Bereich allein verantwortlich ist. Der verantwortliche Beauftragte ist demnach insbesondere für die Einhaltung aller Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes, des Wasserrechtsgesetzes 1959, der Tiroler Bauordnung (TBO) sowie insbesondere im Sinne der Bestimmungen des UVP-G 2000 in der jeweils gültigen Fassung verantwortlich. Diese Bestellung erfolgt mit Wirksamkeit ab Baubeginn der Holzhütte auf der Gst-Nr ****/*, KG Z, mit der Verantwortung für die Einhaltung der vorstehenden Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 9 VStG im bestimmt abgegrenzten Bereich. Herr GG, geb. xx.xx.xxxx wird zum allein verantwortlich Beauftragten bestellt, welcher in dieser Funktion für die Einhaltung aller naturschutzrechtlichen, wasserrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Sinne der Bestimmungen des UVP-G 2000 sowie im Sinne des UVP-Bescheides vom 23.12.2011, Zl *-****/***, für das im Bereich der Driving Range auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, zu errichtenden Holzhütte mit temporärem Bestand im örtlichen und sachlichen Bereich allein verantwortlich ist. Der verantwortliche Beauftragte ist demnach insbesondere für die Einhaltung aller Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes, des Wasserrechtsgesetzes 1959, der Tiroler Bauordnung (TBO) sowie insbesondere im Sinne der Bestimmungen des UVP-G 2000 in der jeweils gültigen Fassung verantwortlich. Diese Bestellung erfolgt mit Wirksamkeit ab Baubeginn der Holzhütte auf der Gst-Nr ****/*, KG Z, mit der Verantwortung für die Einhaltung der vorstehenden Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 9, VStG im bestimmt abgegrenzten Bereich. Für den Verantwortungsbereich ist dem verantwortlichen Beauftragten GG auch eine Anordnungsbefugnis zugewiesen, die ihm die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen ermöglicht. Der verantwortlich Beauftragte GG stimmt dieser Bestellung ausdrücklich zu. X, am 03.03.2014römisch zehn, am 03.03.2014 BB Auftraggeberin Unterschrift des Beauftragten“ Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.08.2014, Zl *-****/***, wurde der BB die Genehmigung zur Errichtung des temporären Gebäudes auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, samt Bewirtung der Gäste
§ 18bUVP-G 2000 bis einschließlich 31.10.2014 erteilt.
Dieser Bescheid ist mit 23.09.2014 in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.08.2014, Zl *-****/***, wurde der BB die Genehmigung zur Errichtung des temporären Gebäudes auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, samt Bewirtung der Gäste
Paragraph 18 b, UVP-G 2000 bis einschließlich 31.10.2014 erteilt. Dieser Bescheid ist mit 23.09.2014 in Rechtskraft erwachsen. Aus dem Protokoll der
- Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 24.03.2014 ist den Ausführungen des Geschäftsführers der BB, EE, zu entnehmen, dass „derzeit“ als Zwischenlösung eine Hütte für die Bewirtung im Bereich der Driving Range aufgestellt sei. Diese solle stehen bleiben bis das Golfclubhaus in Vollbetrieb gehen könne. Eine Bewilligung zur Errichtung des temporären Gebäudes und Bewirtung der Gäste lag nach § 18b UVP-G 2000 nicht vor.Eine Bewilligung zur Errichtung des temporären Gebäudes und Bewirtung der Gäste lag nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 nicht vor. Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2011, Zl *-****/***, wurde der BB die UVP-Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Golfsportanlage Y-Z nach Maßgabe der diesem Bescheid zu Grunde liegenden signierten Umweltverträglichkeitserklärung und Projektsunterlagen, der Beschreibungen und Befunde in den entsprechenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Fristen erteilt. Mit Eingabe vom 21.02.2014, Zl *-****/***, wurden der Tiroler Landesregierung vom Ingenieurbüro JJ, Ing. Dipl.-Päd. HH, unter Hinweis auf den durch die BB erteilten Auftrag, Projektsunterlagen für eine Änderung der gegenständlichen Golfsportanlage durch die zusätzliche Errichtung einer Greenkeeperstation einschließlich einer Abstellhalle, einer Werkstätte, einer Betankungsstelle und Waschplätzen für Pflegemaschinen sowie PKW-Abstellplätzen im Außenbereich vorgelegt. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.06.2014, Zl *-****/***, wurde der Antrag auf Änderung der Golfsportanlage betreffend die Errichtung einer Greenkeeperstation nach § 5 Abs 6 UVP-G 2000 iVm § 18b und § 17 UVP-G 2000 iVm §§ 21 Abs 1 lit a und 27 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2011 abgewiesen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.06.2014, Zl *-****/***, wurde der Antrag auf Änderung der Golfsportanlage betreffend die Errichtung einer Greenkeeperstation nach Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 18 b und Paragraph 17, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraphen 21, Absatz eins, Litera a und 27 Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TBO 2011 abgewiesen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Bereits zuvor wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.06.2014, Zl *-****/***, die weitere Ausführung von Bauarbeiten auf dem Gst-Nr ****, KG Z, in Zusammenhang mit der Errichtung der Greenkeeperstation
§ 39UVP-G 2000 i
Vm § 35 Abs 3 TBO 2011 untersagt. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben.Bereits zuvor wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.06.2014, Zl *-****/***, die weitere Ausführung von Bauarbeiten auf dem Gst-Nr ****, KG Z, in Zusammenhang mit der Errichtung der Greenkeeperstation
Paragraph 39, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 untersagt. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2014, Zl W104 2009957-1/3E, wurde die Beschwerde
§ 28Abs 2 Vw
GVG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2014, Zl W104 2009957-1/3E, wurde die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 21.07.2014 wurde das Gst-Nr ****, KG Z, in die Gst-Nr ****/* und ****/* geteilt und wurde diese Teilung mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.10.2014, Zl *****-*-***/**/**-****, aufsichtsbehördlich genehmigt. Die teilweise errichtete Greenkeeperstation befindet sich nunmehr auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z. Am 04.08.2014 stellte der hochbautechnische Sachverständige, Ing. DD, im Rahmen eines Ortsaugenscheines im Bereich der Greenkeeperstation fest, dass in einem baulichen Zusammenhang mit der Greenkeeperstation stehende Grabungsarbeiten mittels Bagger und Vermessungen zur Verlegung von Rohrleitungen durchgeführt wurden. Weiters wurde am 23.09.2014 durch den hochbautechnischen Sachverständigen im Rahmen eines Ortsaugenscheines festgestellt, dass im bereits errichteten Gebäude, welches künftig als Greenkeeperstation dienen sollte, diverse Elektroinstallationsarbeiten durchgeführt wurden. Bei einem am 14.10.2014 neuerlich durchgeführten Ortsaugenschein konnte der hochbautechnische Sachverständige feststellen, dass auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, weitere Baumaßnahmen im Rahmen der auf diesem Grundstück geplanten Errichtung einer Greenkeeperstation durchgeführt wurden. Es waren vier Personen der CC damit beschäftigt, entsprechende Randeinfassungen zur Verlegung von Randsteinen zu errichten. Für diese Arbeiten wurde auch ein Kleinbagger herangezogen. Innerhalb des Gebäudes wurden Vorkehrungen für die Inbetriebnahme der EDV-Anlage getroffen. Am 04.12.2014 wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen abermals ein Ortsaugenschein auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, durchgeführt. Dort wurde festgestellt, dass weitere Maßnahmen im Rahmen der auf diesem Grundstück geplanten Errichtung einer Greenkeeperstation, wie Schwarzdeckerarbeiten zur Isolierung der Dachflächen sowie Elektroinstallationsarbeiten, durchgeführt wurden. Eine Genehmigung zur Durchführung dieser Arbeiten lag nach § 18b UVP-G 2000 nicht vor.Eine Genehmigung zur Durchführung dieser Arbeiten lag nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 nicht vor. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Schuldspruch: Nach § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 17.500,00 zu bestrafen, wer das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (§§ 18b, 24g Abs 1) durchführt oder betreibt.Nach Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 17.500,00 zu bestrafen, wer das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (Paragraphen 18 b, 24 g, Absatz eins,) durchführt oder betreibt.
§ 18b
UVP-G 2000 sind Änderungen einer
§ 17
oder § 18 erteilten Genehmigung vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen
§ 17
zulässig, wenn sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs 2 bis 5 nicht widersprechen und die von der Änderung betroffenen Beteiligten
§ 19Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.
Paragraph 18 b, UVP-G 2000 sind Änderungen einer
Paragraph 17, oder Paragraph 18, erteilten Genehmigung vor dem in Paragraph 21, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen
Paragraph 17, zulässig, wenn sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und die von der Änderung betroffenen Beteiligten
Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen. Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist. Nach § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten 03.03.2014 bis 23.03.2014 (Spruchpunkt 1.), 24.03.2014 bis 22.09.2014 (Spruchpunkt 2.) und 04.08.2014 bis 04.12.2014 (Spruchpunkt 3.) war das UVP-G 2000 vorerst idF BGBl I Nr 95/2013 bzw ab 12.03.2014 idF BGBl I 14/2014 in Kraft. In weiterer Folge wurde das UVP-G 2000 im Jahr 2016 nochmalig novelliert. Die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des UVP-G 2000 haben durch die Novellen (BGBl I 14/2014 und BGBl I Nr 4/2016) keine Änderung erfahren. Zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten 03.03.2014 bis 23.03.2014 (Spruchpunkt 1.), 24.03.2014 bis 22.09.2014 (Spruchpunkt 2.) und 04.08.2014 bis 04.12.2014 (Spruchpunkt 3.) war das UVP-G 2000 vorerst in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2013, bzw ab 12.03.2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2014, in Kraft. In weiterer Folge wurde das UVP-G 2000 im Jahr 2016 nochmalig novelliert. Die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des UVP-G 2000 haben durch die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2016,) keine Änderung erfahren. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass zumindest in der Zeit vom 03.03.2014 bis zum 23.03.2014 auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, ein Gebäude temporären Bestandes ohne die hiefür erforderliche Bewilligung
§ 18b
UVP-G 2000 errichtet wurde (Spruchpunkt 1.), zumindest in der Zeit vom 24.03.2014 bis zum 22.09.2014 auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, eine Bewirtung der Gäste im temporären Gebäude stattgefunden hat, ohne dass hiefür eine erforderliche Genehmigung
§ 18b
UVP-G 2000 vorlag (Spruchpunkt 2.) und zumindest in der Zeit vom 04.08.2014 bis zum 04.12.2014 auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, Bauarbeiten im Rahmen der Errichtung einer Greenkeeperstation durchgeführt wurden, ohne dass hiefür eine Genehmigung nach § 18b UVP-G 2000 vorlag (Spruchpunkt 3.). Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass zumindest in der Zeit vom 03.03.2014 bis zum 23.03.2014 auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, ein Gebäude temporären Bestandes ohne die hiefür erforderliche Bewilligung
Paragraph 18 b, UVP-G 2000 errichtet wurde (Spruchpunkt 1.), zumindest in der Zeit vom 24.03.2014 bis zum 22.09.2014 auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, eine Bewirtung der Gäste im temporären Gebäude stattgefunden hat, ohne dass hiefür eine erforderliche Genehmigung
Paragraph 18 b, UVP-G 2000 vorlag (Spruchpunkt 2.) und zumindest in der Zeit vom 04.08.2014 bis zum 04.12.2014 auf dem Gst-Nr ****/*, KG Z, Bauarbeiten im Rahmen der Errichtung einer Greenkeeperstation durchgeführt wurden, ohne dass hiefür eine Genehmigung nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 vorlag (Spruchpunkt 3.). Der Beschwerdeführer wurde mit Aktenvermerk vom 03.03.2014 zum verantwortlichen Beauftragten der BB bestellt. Er stimmte der Bestellung ausdrücklich zu. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm in den Spruchpunkten
- bis
- des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017). Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 2 zweiter Satz VStG ist daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen auch nicht ausdrücklich bestritten. Er führt zu den Spruchpunkten
- und
- lediglich aus, dass das temporäre Gebäude ein einfaches Holzgebäude darstelle, welches mit einer Bauhütte vergleichbar sei. Das Gebäude diene als Unterstand und Raum zur Verpflegung der an der Baustelle beschäftigten Arbeiter. Nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers bedürfe diese Holzhütte keiner besonderen Genehmigung nach dem UVP-G
- Zudem seien keine nachteiligen Folgen für Personen und Sachen und auch kein Schaden für die Umwelt entstanden, sodass von einem geringfügigen Verschulden auszugehen und von einer Fortführung des Strafverfahrens im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG abzusehen sei. Diese Einwände gehen ins Leere. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz VStG ist daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen auch nicht ausdrücklich bestritten. Er führt zu den Spruchpunkten
- und
- lediglich aus, dass das temporäre Gebäude ein einfaches Holzgebäude darstelle, welches mit einer Bauhütte vergleichbar sei. Das Gebäude diene als Unterstand und Raum zur Verpflegung der an der Baustelle beschäftigten Arbeiter. Nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers bedürfe diese Holzhütte keiner besonderen Genehmigung nach dem UVP-G
- Zudem seien keine nachteiligen Folgen für Personen und Sachen und auch kein Schaden für die Umwelt entstanden, sodass von einem geringfügigen Verschulden auszugehen und von einer Fortführung des Strafverfahrens im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG abzusehen sei. Diese Einwände gehen ins Leere. § 45 UVP-G 2000 statuiert durchwegs Ungehorsamsdelikte bei denen weder der Eintritt einer Gefahr noch der eines Schadens erforderlich ist (vgl Schmelz/Schwarzer, UVP-G
(2011)§ 45 Rz 11). Paragraph 45, UVP-G 2000 statuiert durchwegs Ungehorsamsdelikte bei denen weder der Eintritt einer Gefahr noch der eines Schadens erforderlich ist vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G
(2011)Paragraph 45, Rz 11). Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.08.2014, Zl *-****/***, wurde die Bewilligung dieses temporären Gebäudes erteilt. Die Gesamtnutzfläche des Gebäudes beträgt 96,04 m² und verfügt über 24 Sitzplätze im Innenbereich sowie 40 Sitzplätze im Außenbereich. Zweck dieses Gebäudes war die Bewirtung der Gäste bis das Golfclubhaus voll in Betrieb genommen werden konnte. Wenn nun der Beschwerdeführer davon ausging, dass für das temporäre Gebäude keine besondere Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erforderlich ist, hätte er dies jederzeit mit der Tiroler Landesregierung abklären und eine Rechtsansicht von der zuständigen Behörde einholen können. Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 15.06.1992, 91/10/0146, ergibt sich, dass vor Inangriffnahme eines Bauvorhabens die Verpflichtung besteht, sich „bei der zuständigen Behörde oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob hiefür eine Bewilligung erforderlich sei“. Der Beschwerdeführer konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihm gelegen, sich über die bei der Tätigkeit der durch ihn vertretenen juristischen Person einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. In diesem Fall hätte er erkannt, dass es einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bedurft hätte. Auch bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes unterliegen bestimmten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften. Ebenso bedarf die Bewirtung von Gästen der Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften. Die für das UVP-Verfahren relevanten Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Sach- und Kulturgüter) haben keineswegs eine nur geringe Bedeutung (vgl Schmelz/Schwarzer, UVP-G
(2011)§ 6 Rz 35). Die Bedeutung dieser Schutzgüter kommt etwa auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck, der im konkreten Fall Geldstrafen bis zu Euro 17.500,00 vorsieht. Insofern ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers ist im konkreten Fall nicht auszugehen.Die für das UVP-Verfahren relevanten Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Sach- und Kulturgüter) haben keineswegs eine nur geringe Bedeutung vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G
(2011)Paragraph 6, Rz 35). Die Bedeutung dieser Schutzgüter kommt etwa auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck, der im konkreten Fall Geldstrafen bis zu Euro 17.500,00 vorsieht. Insofern ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers ist im konkreten Fall nicht auszugehen. Zu Spruchpunkt
- führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei den beanstandeten Arbeiten bei der Greenkeeperstation um unaufschiebbare Maßnahmen gehandelt habe, um das Gebäude vor Schäden aufgrund der zu erwartenden Witterungseinflüsse im kommenden Winter zu bewahren. Auch hier spricht er die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG an. Hier ist auszuführen, dass trotz fehlender Bewilligung und trotz bescheidmäßiger Untersagung der Bautätigkeiten (Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.06.2014, Zl *-****/***) Baumaßnahmen durchgeführt wurden. Insofern ist auch hier von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Auch hier ist von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Hinsichtlich der Wertung kann auf die oben angeführten Ausführungen verwiesen werden.Zu Spruchpunkt
- führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei den beanstandeten Arbeiten bei der Greenkeeperstation um unaufschiebbare Maßnahmen gehandelt habe, um das Gebäude vor Schäden aufgrund der zu erwartenden Witterungseinflüsse im kommenden Winter zu bewahren. Auch hier spricht er die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG an. Hier ist auszuführen, dass trotz fehlender Bewilligung und trotz bescheidmäßiger Untersagung der Bautätigkeiten (Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.06.2014, Zl *-****/***) Baumaßnahmen durchgeführt wurden. Insofern ist auch hier von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Auch hier ist von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Hinsichtlich der Wertung kann auf die oben angeführten Ausführungen verwiesen werden. Die Bestrafung erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. Strafbemessung:
§ 19Abs 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 45 Z 2 UVP-G sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 17.500 vor. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt
§ 16VSt
G mangels abweichender Festlegung im UVP-G 2000 zwei Wochen. Paragraph 45, Ziffer 2, UVP-G sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 17.500 vor. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt
Paragraph 16, VStG mangels abweichender Festlegung im UVP-G 2000 zwei Wochen. Die belangte Behörde begründet die Strafhöhe damit, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung nicht unerheblich sei. Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens geht die belangte Behörde von Vorsatz aus. Weiters führt sie aus, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen ausgebildeten Juristen handle und gerade deshalb sei davon auszugehen, dass ihm die Rechtsvorschriften bzw der Umstand, dass ohne Vorliegen einer Bewilligung ein Bauvorhaben nicht durchgeführt bzw ein Bewirtungsbetrieb nicht in Betrieb genommen werden darf, bekannt sind. Beim Beschuldigten sei vom Wissen über die Erfüllung des Straftatbestandes auszugehen, zumal das Wissen, dass ein Bauvorhaben nicht ohne die entsprechende Bewilligung durchgeführt werden darf und ein Betrieb nicht ohne die hierfür erforderliche Genehmigung in Betrieb genommen werden darf, bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere einer rechtskundigen Person, zugemutet werden kann. Das Wissen sei umso mehr hinsichtlich Bauarbeiten an der Greenkeeperstation anzunehmen, zumal mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.06.2014, Zl *-****/***, die weitere Ausführung von Bauarbeiten untersagt wurde. Weiters sei als erschwerend zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und auch nach dem UVP-G 2000 verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt sei. Mildernde Umstände seien gegenständlich nicht anzunehmen. Betreffend die Einkommensverhältnisse führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung sein Einkommen nicht bekannt gegeben habe. In einem anderen Beschwerdeverfahren (Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 03.09.2014, Zl *-****/**) habe der Beschuldigte Angaben zu seinen Einkommens- und Familienverhältnissen getätigt. Er verdiene monatlich Euro 1.898,51 und sei für seine Ehegattin sowie einen Sohn unterhaltspflichtig. Diese Angaben wurden für die Strafbemessung unter Berücksichtigung von durchschnittlichen Gehaltssteigerungen sowie jährlichen Gehaltsanpassungen herangezogen. Betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird festgehalten, dass der Beschwerde ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt angeheftet war, wonach der Beschwerdeführer eine monatliche Pension in der Höhe von Euro 955,49
(14x)bezieht. Weiters wurde ein Abrechnungsbeleg beigefügt. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer monatlich Euro 350,00 aus einer geringfügigen Beschäftigung verdient. Weiters hat er angegeben, dass er sorgepflichtig für die Ehegattin und einen Sohn ist. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.10.2016 schilderte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Wohnsituation, dass er in einer Wohnung der CC wohne und dafür monatlich Euro 126,45 Miete bzw Betriebskosten bezahle. Festgehalten wird daher, dass der Beschwerdeführer um monatlich nur ca 22 % weniger als von der belangten Behörde angenommen, verfügt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind somit nicht wesentlich schlechter als von der belangten Behörde angenommen. Betreffend den Unrechtsgehalt teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Einschätzung der belangten Behörde, wonach dieser bei allen 3 Spruchpunkten nicht unerheblich ist. Betreffend das Verschulden geht die belangte Behörde von Vorsatz aus. Auch diese Einschätzung wird vom Landesverwaltungsgericht Tirol geteilt. Im vorliegenden Fall ist bei den Verwaltungsübertretungen unter Spruchpunkt
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses von bedingtem Vorsatz auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde mit Aktenvermerk vom 03.03.2014 zum verantwortlichen Beauftragten der BB bestellt. Er stimmte der Bestellung ausdrücklich zu. Weiters handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine rechtskundige Person (Jurist). Auch aus dem StGB, konkret aus § 5 Abs 1 Z 1, lässt sich ableiten, dass für den Vorsatz aktuelles Tatbewusstsein genügt und fehlendes aktuelles Unrechtsbewusstsein den Vorsatz nicht ausschließt. Eine gegenteilige Auffassung im Sinn einer strengen Vorsatztheorie hätte auch den großen Nachteil, dass ein irrender Täter selbst dann straflos bliebe, wenn sein Rechtsirrtum auf Rechtsfeindlichkeit oder Rechtsblindheit beruhen würde (siehe hierzu etwa Fuchs, Österreichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil7 [2008] 200 ff). Fehlendes aktuelles Unrechtsbewusstsein schließt im Sinn des § 9 StGB daher nur dann die Schuld aus, wenn der Rechtsirrtum nicht vorwerfbar ist. Dies ist, wie bereits dargelegt, aufgrund der nicht beachteten Erkundigungspflicht, nicht der Fall.Der Beschwerdeführer wurde mit Aktenvermerk vom 03.03.2014 zum verantwortlichen Beauftragten der BB bestellt. Er stimmte der Bestellung ausdrücklich zu. Weiters handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine rechtskundige Person (Jurist). Auch aus dem StGB, konkret aus Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, lässt sich ableiten, dass für den Vorsatz aktuelles Tatbewusstsein genügt und fehlendes aktuelles Unrechtsbewusstsein den Vorsatz nicht ausschließt. Eine gegenteilige Auffassung im Sinn einer strengen Vorsatztheorie hätte auch den großen Nachteil, dass ein irrender Täter selbst dann straflos bliebe, wenn sein Rechtsirrtum auf Rechtsfeindlichkeit oder Rechtsblindheit beruhen würde (siehe hierzu etwa Fuchs, Österreichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil7 [2008] 200 ff). Fehlendes aktuelles Unrechtsbewusstsein schließt im Sinn des Paragraph 9, StGB daher nur dann die Schuld aus, wenn der Rechtsirrtum nicht vorwerfbar ist. Dies ist, wie bereits dargelegt, aufgrund der nicht beachteten Erkundigungspflicht, nicht der Fall. Bei der Verwaltungsübertretung unter Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses ist von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit auszugehen: Der Beschwerdeführer wusste, dass die Errichtung der Greenkeeperstation nicht im Rahmen des erteilten Konsenses erfolgt sowie dass dafür auch noch keine Änderungsgenehmigung erteilt wurde. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.06.2014, Zl *-****/***, die weitere Ausführung von Bauarbeiten untersagt wurde. Der Beschwerdeführer wusste daher, dass die Änderung genehmigungspflichtig ist und dass er noch über keine derartige Genehmigung verfügt, weshalb die Tat mit Vorsatz in Form der Wissentlichkeit verübt wurde. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Weiters ist die belangte Behörde im Recht, soweit sie die Vorbestrafungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz im vorliegenden Fall als einschlägig wertet: So wurde der Beschwerdeführer beispielweise mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 15.05.2013, Zl **-*-****, für schuldig erkannt, eine Schipiste konsenslos abgeändert zu haben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 04.11.2013, Zl uvs-2013/K7/1680, als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.05.2013, Zl **-**-****, zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten, dass der Konsens der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der Verbahn dahingehend konsenslos überschritten wurde, dass die Trasse der Bahn um 0,60 ° verschwenkt und zudem die Bergstation nicht entsprechend der Genehmigung ausgeführt wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 29.10.2013, Zl uvs-2013/K7/2513 und uvs-2013/15/2514, als unbegründet abgewiesen. Bei beiden angeführten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer jeweils die konsenslose Abänderung eines bewilligten Vorhabens zur Last gelegt, sohin ein Verhalten, das jenem des vorliegenden Verfahrens entspricht. Zumal daher die angeführten Übertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz dieselbe schädliche Neigung indizieren wie bei der hier zu beurteilenden Tat ist die belangte Behörde daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die besagten Bestrafungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 als einschlägig für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren zu werten sind und insofern der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorbestrafung in Anwendung zu bringen war. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 11.10.2014, Zl **-*-****, zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten, dass die Grundstücke ***/*, ***/*, ***/** und ***/**, alle KG U in Osttirol-Land, ohne forstrechtliche Bewilligung zum Zweck der Verbreiterung von bestehenden Pisten und sohin Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet hat. Zudem wurde die Änderung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 15.01.2015, Zl LVwG-2014/16/3167-4, als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 25.02.2016, Zl **-**-****, zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten, dass auf den Grundstücken ****/* und ****/*, alle KG T, ohne naturschutzrechtliche und forstrechtliche Bewilligung im Schutzwald ein ca 6 m breiter und 180 m langer Rodelweg (Schiweg) errichtet wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 17.10.2016, Zl LVwG-2016/35/0682-6, als unbegründet abgewiesen. Auch hier wurde dem Beschwerdeführer bei beiden angeführten Verfahren jeweils die konsenslose Durchführung eines Vorhabens zur Last gelegt, sohin ein Verhalten, das jenem des vorliegenden Verfahrens entspricht. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 13.06.2012, Zl **-*-****, zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten, dass eine Teilfläche des Grundstückes ****/*, KG T, nachweislich als Schipiste verwendet wurde, obwohl der KK mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W, Zl ***-***/**, bestätigt mit Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 29.12.2011, Zl *-*****/**, die Verwendung dieser Teilfläche als Schipiste nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 untersagt wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17.10.2012, Zl uvs-2012/K7/1962-3, als unbegründet abgewiesen. Hier wurde dem Beschwerdeführer beim angeführten Verfahren die Durchführung eines Vorhabens zur Last gelegt, obwohl diesbezüglich eine rechtskräftige Untersagung vorlag, sohin wiederum ein Verhalten, das jenem des vorliegenden Verfahrens entspricht. Zu den bereits genannten Verwaltungsübertretungen scheinen auf dem eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug weitere 10 Verwaltungsvorstrafen auf. Hier handelt es sich um 4 Übertretungen kraftfahrrechtlicher Natur und weiteren Übertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und Forstgesetz
- Es lässt sich damit eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten feststellen. In Summe erweist sich daher die nunmehr in den Spruchpunkten
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses mit 17 % und in Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses mit 57 % des durch § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 vorgesehenen Strafrahmens bemessene Geldstrafe als schuld- und tatangemessen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Strafe insbesondere deshalb nicht geringer bemessen werden konnte, weil der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt und bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Die Verhängung der Geldstrafe in der vorgesehenen Höhe ist daher insbesondere aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschwerdeführer zu verdeutlichen, dass die fortgesetzte konsenslose Ausführung von Vorhaben einem erheblichen Handlungsunwert entspricht, welcher für die Festsetzung der Geldstrafe als maßgeblich anzusehen ist (vgl dazu etwa die Ausführungen bei Raschauer/Wessely, VStG, § 19 Rz 2 und RZ 5). In Summe erweist sich daher die nunmehr in den Spruchpunkten
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses mit 17 % und in Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses mit 57 % des durch Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 vorgesehenen Strafrahmens bemessene Geldstrafe als schuld- und tatangemessen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Strafe insbesondere deshalb nicht geringer bemessen werden konnte, weil der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt und bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Die Verhängung der Geldstrafe in der vorgesehenen Höhe ist daher insbesondere aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschwerdeführer zu verdeutlichen, dass die fortgesetzte konsenslose Ausführung von Vorhaben einem erheblichen Handlungsunwert entspricht, welcher für die Festsetzung der Geldstrafe als maßgeblich anzusehen ist vergleiche dazu etwa die Ausführungen bei Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 19, Rz 2 und RZ 5). Aufgrund dieser – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien konnte mit der nunmehr verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Trotz den schlechteren wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers konnte die verhängte Geldstrafe nicht zugunsten des Beschwerdeführers gemindert werden. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, weil keine Milderungsgründe vorliegen. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, weil keine Milderungsgründe vorliegen. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen bzw die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.1720.5