GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, BNR *******, haben es als Tierhalter und Betriebsinhaber zumindest bis zum 01.12.2014 (Zeitpunkt der Feststellung) unterlassen, entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften ein vollständiges Bestandsregister für die in Ihrem Betrieb gehaltenen Schafe zu führen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §§ 64 iVm 8a Abs. 1 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2013, (kurz TSG) iVm 19 Abs. 1 und 4 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, BGBl. II Nr. 291/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 35/2011, (kurz: TKZVO 2009);“Paragraphen 64, in Verbindung mit 8a Absatz eins, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, (kurz TSG) in Verbindung mit 19 Absatz eins und 4 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2011,, (kurz: TKZVO 2009);“ Aufgrund dessen wurde über den Beschwerdeführer
TSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 auferlegt.Aufgrund dessen wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 64, TSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 auferlegt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er seit jeher Bestandsregister, den Mehrfachantrag, Tierlisten und Viehverkehrsscheine vollständig und zeitgerecht führe. Diese würden auch den jeweiligen Prüfern zur Einsicht überlassen werden. Es würden anonyme Personen Anzeigen gemacht haben, die der Wahrheit nicht entsprechen würden. Der Beschwerde angeschlossen waren eine Tierliste („Bestandsregister“) sowie die Tierliste MFA
, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Halter von Tieren der in Anhang A genannten Arten, einschließlich Betreiber von Brütereien, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen und Samendepots, sowie Inhaber von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben
Paragraph 8,, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Halter von Tieren der in Anhang A genannten Arten, einschließlich Betreiber von Brütereien, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen und Samendepots, sowie Inhaber von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben
Paragraph 3, TMG, unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben:
2;bei abgehenden Tieren den Namen des Transportunternehmers, das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs sowie Namen und Adresse des Empfängers oder eine Kopie des Begleitdokuments
Paragraph 17, Absatz 2,;
G genügt im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dies ist bei Ungehorsamsdelikten dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, VStG genügt im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dies ist bei Ungehorsamsdelikten dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer vermeint, dass die von ihm geführte Tierliste den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht bekannt, wie ein ordnungsgemäßes Bestandsregister auszusehen hat und welche Angaben dort aufzuzeichnen sind.
G entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Der Beschwerdeführer bringt jedoch diesbezüglich nichts vor. Der Beschwerdeführer hätte sich als Betriebsinhaber über die gesetzlichen Bestimmungen und die ihn treffenden Verpflichtungen erkundigen müssen. Dass er dies getan habe und eine falsche Auskunft erteilt worden sei, bringt der Beschwerdeführer nicht einmal vor.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Der Beschwerdeführer bringt jedoch diesbezüglich nichts vor. Der Beschwerdeführer hätte sich als Betriebsinhaber über die gesetzlichen Bestimmungen und die ihn treffenden Verpflichtungen erkundigen müssen. Dass er dies getan habe und eine falsche Auskunft erteilt worden sei, bringt der Beschwerdeführer nicht einmal vor. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht hat. Es war daher insofern eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH vom 11.11.1998, Zahl 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht hat. Es war daher insofern eine Schätzung vorzunehmen vergleiche VwGH vom 11.11.1998, Zahl 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, lagen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor. Es liegen zwei Strafvormerkungen, die jedoch nicht einschlägig sind, vor. Die Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers schädigt das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse an der raschen und unkomplizierten Feststellung an wesentlichen Daten von gehaltenen Tieren und des jeweiligen Tierhalters, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nicht gering war. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und dem hier anzuwendenden Strafsatz erscheint die festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen. Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.46.2129.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.