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{'item': 'LVwG-2016/46/2129-2'}

Obsah (7)§ 52§ 25a§ 64§ 8§ 3§ 17§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/46/2129-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, BNR *******, haben es als Tierhalter und Betriebsinhaber zumindest bis zum 01.12.2014 (Zeitpunkt der Feststellung) unterlassen, entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften ein vollständiges Bestandsregister für die in Ihrem Betrieb gehaltenen Schafe zu führen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §§ 64 iVm 8a Abs. 1 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2013, (kurz TSG) iVm 19 Abs. 1 und 4 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, BGBl. II Nr. 291/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 35/2011, (kurz: TKZVO 2009);“Paragraphen 64, in Verbindung mit 8a Absatz eins, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, (kurz TSG) in Verbindung mit 19 Absatz eins und 4 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2011,, (kurz: TKZVO 2009);“ Aufgrund dessen wurde über den Beschwerdeführer

§ 64

TSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 auferlegt.Aufgrund dessen wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 64, TSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 auferlegt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er seit jeher Bestandsregister, den Mehrfachantrag, Tierlisten und Viehverkehrsscheine vollständig und zeitgerecht führe. Diese würden auch den jeweiligen Prüfern zur Einsicht überlassen werden. Es würden anonyme Personen Anzeigen gemacht haben, die der Wahrheit nicht entsprechen würden. Der Beschwerde angeschlossen waren eine Tierliste („Bestandsregister“) sowie die Tierliste MFA

  1. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am xx.xx.xxxx fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung an den Beschwerdeführer kam mit dem Vermerk „nicht angenommen“ retour. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Betriebsinhaber des Betriebes mit der BNR ******* in **** Z, Adresse
  2. Am 01.12.2014 fand durch die Agrarmarkt Austria eine CC-Kontrolle statt. Anlässlich dieser Kontrolle konnte festgestellt werden, dass für die vom Beschwerdeführer gehaltenen Schafe kein Bestandsregister vorhanden war. Es lag eine Auflistung der Ordnungsmarken per xx.xx.xxxx vor. Auf dieser Liste konnten jedoch keine Eintragungen in Bezug auf Geburtsdatum, Geschlecht und Ohrmarke des Muttertieres gefunden werden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Dass anlässlich der Kontrolle am 01.12.2014 kein ordnungsgemäßes Bestandsregister vorgefunden wurde, ergibt sich aus der Mitteilung der Agrarmarkt Austria vom 18.03.2015, Zahl **/*/**/**. Des Weiteren ergibt sich der Inhalt der anlässlich der Kontrolle festgestellten „Tierliste (Bestandsregister)“ auch aus der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgelegten Kopie derselben. Aus dieser Liste ist ersichtlich, dass lediglich Ohrmarkennummern notiert wurden. Aus dieser Liste ist auch ersichtlich, dass die ansonsten gesetzlich vorgeschriebenen Daten (Geburtsdatum, Geschlecht, Ohrmarke des Muttertieres) nicht angeführt wurden. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlich Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl Nr 177/1909, idF BGBl I Nr 80/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlich Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl Nr 177 aus 1909,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, lauten wie folgt: § 8aParagraph 8 a

(1)Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers

§ 8

, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Halter von Tieren der in Anhang A genannten Arten, einschließlich Betreiber von Brütereien, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen und Samendepots, sowie Inhaber von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben

§ 3TMG, unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben:

(1)Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers

Paragraph 8,, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Halter von Tieren der in Anhang A genannten Arten, einschließlich Betreiber von Brütereien, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen und Samendepots, sowie Inhaber von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben

Paragraph 3, TMG, unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben:

  1. persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;
  2. Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;
  3. Adresse der Tierhaltung oder des Betriebes und sofern vorhanden Vulgonamen;
  4. die Rechtsform und Art des Betriebes;
  5. Zustelladresse im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Z 3 ident);Zustelladresse im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Ziffer 3, ident);
  6. Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in Litera d, genannten Personen ident sind);
  7. Anzahl und Art der gehaltenen oder der geschlachteten Tiere, gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere oder Art und Menge des verarbeiteten Materials. Ist das Register bereits eingerichtet, haben derartige Meldungen innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung oder des Betriebes zu erfolgen. Änderung dieser Daten sind ebenfalls innerhalb von sieben Tagen zu melden. … § 64Paragraph 64 Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, BGBl II Nr 291/2009, idF BGBl II Nr 35/2011, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 291 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 35 aus 2011,, lauten wie folgt: § 19Paragraph 19

(1)Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Sofern das Bestandsregister automationsgestützt geführt wird, ist der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen. (…)
(4)Die Tierhalter von Schafen und Ziegen haben in ihr Bestandsregister innerhalb von sieben Tagen Folgendes einzutragen: 1. Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen, getrennt nach Tierart; 2. Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen haben; 3. alle Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen, (einschließlich der Todesfälle), mit nachstehenden Angaben:
  1. a)Anzahl und Tierart (Schaf/Ziege) der verbrachten Tiere; das Datum und den Grund des Ereignisses (Zugang, Abgang);
  2. b)bei abgehenden Tieren den Namen des Transportunternehmers, das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs sowie Namen und Adresse des Empfängers oder eine Kopie des Begleitdokuments

§ 17Abs.

2;bei abgehenden Tieren den Namen des Transportunternehmers, das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs sowie Namen und Adresse des Empfängers oder eine Kopie des Begleitdokuments

Paragraph 17, Absatz 2,;

  1. c)bei zugehenden Tieren Namen und Adresse sowie die Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs und das Begleitdokument (zum Beispiel AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, VIS-Begleitdokument, Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr oder Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel);
  2. d)ab 1. Jänner 2010 den individuellen Kenncode jeden Tieres, das ab 1. Jänner 2010 geboren wurde. Dieser Code hat sich bei zugehenden Tieren im Begleitdokument oder in den Fällen des § 17 Abs. 3 im Ergänzungsblatt, das vom Bestimmungsbetrieb beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde, zu finden, bei abgehenden Tieren im Bestandsregister oder der Kopie des Begleitdokuments oder, in den Fällen des § 17 Abs. 3, in der Kopie des Ergänzungsblatts, das beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde;ab 1. Jänner 2010 den individuellen Kenncode jeden Tieres, das ab 1. Jänner 2010 geboren wurde. Dieser Code hat sich bei zugehenden Tieren im Begleitdokument oder in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, im Ergänzungsblatt, das vom Bestimmungsbetrieb beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde, zu finden, bei abgehenden Tieren im Bestandsregister oder der Kopie des Begleitdokuments oder, in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3,, in der Kopie des Ergänzungsblatts, das beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde; 4. Ohrmarkennummern, die am Betrieb eingezogen wurden und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres; gegebenenfalls Angaben über den Ersatz von Ohrmarken oder die Anbringung elektronischer Kennzeichen sowie Fesselbänder; … V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist Betriebsinhaber und Tierhalter der von ihm gehaltenen Schafe im Betrieb mit der Betriebsnummer ******* und somit dazu verpflichtet, ein Bestandsregister nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes zu führen. In dieses Bestandsregister sind nicht lediglich die Ohrmarkennummern, sondern auch weitere Daten (unter anderem Geburtsdatum, Geschlecht, alle Zu- und Abgänge von Schafen mit weiteren Angaben usw) festzuhalten. Der Beschwerdeführer ist als Tierhalter für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde eine Tierliste vorgebracht und vermeint glaublich, dass diese Tierliste ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Bestandsregister ist. Es sind jedoch lediglich Ohrmarkennummern aufgelistet. Der Beschwerdeführer hätte jedoch die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherstellen müssen.

§ 5VSt

G genügt im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dies ist bei Ungehorsamsdelikten dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, VStG genügt im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dies ist bei Ungehorsamsdelikten dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer vermeint, dass die von ihm geführte Tierliste den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht bekannt, wie ein ordnungsgemäßes Bestandsregister auszusehen hat und welche Angaben dort aufzuzeichnen sind.

§ 5Abs 2 VSt

G entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Der Beschwerdeführer bringt jedoch diesbezüglich nichts vor. Der Beschwerdeführer hätte sich als Betriebsinhaber über die gesetzlichen Bestimmungen und die ihn treffenden Verpflichtungen erkundigen müssen. Dass er dies getan habe und eine falsche Auskunft erteilt worden sei, bringt der Beschwerdeführer nicht einmal vor.

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Der Beschwerdeführer bringt jedoch diesbezüglich nichts vor. Der Beschwerdeführer hätte sich als Betriebsinhaber über die gesetzlichen Bestimmungen und die ihn treffenden Verpflichtungen erkundigen müssen. Dass er dies getan habe und eine falsche Auskunft erteilt worden sei, bringt der Beschwerdeführer nicht einmal vor. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht hat. Es war daher insofern eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH vom 11.11.1998, Zahl 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht hat. Es war daher insofern eine Schätzung vorzunehmen vergleiche VwGH vom 11.11.1998, Zahl 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, lagen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor. Es liegen zwei Strafvormerkungen, die jedoch nicht einschlägig sind, vor. Die Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers schädigt das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte öffentliche Interesse an der raschen und unkomplizierten Feststellung an wesentlichen Daten von gehaltenen Tieren und des jeweiligen Tierhalters, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nicht gering war. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und dem hier anzuwendenden Strafsatz erscheint die festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen. Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.46.2129.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.