RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/40/2036-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, geboren xx.xx.xxxx, X, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.08.2016, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, geboren xx.xx.xxxx, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.08.2016, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Eingabe vom 07.06.2016 beantragte Herr AA, im folgenden Beschwerdeführer genannt, bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zur Ausübung des Gewerbes „AA Transporte“ gemeint wohl „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“. Begründend wurde dazu ausgeführt, er hätte 2 Angestellte und 3 Fahrzeuge, diese seien österreichweit unterwegs. Dies sei sein Lebensunterhalt. Er sei seit eineinhalb Jahren selbstständig. Mit Schreiben vom 20.06.2016 der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gerichtsurteil des Landesgerichtes Y, ****, zu übermitteln. Seitens der belangten Behörde wurde eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer zu Zl ****, die Lenkberechtigung in der Zeit vom 06.07.2016 bis 20.07.2016 entzogen wurde. Weiters wurde ein Auszug aus den Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers eingeholt. Am 05.07.2016 wurde das angeforderte Urteil des Landesgerichtes Y, ****, sowie das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Y vom 03.07.2013, Zl ****, vorgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.08.2016, Zl ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zur Ausübung des freien Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ verweigert. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung und der Datenfälschung verurteilt wurde. Er habe sich als Paketzusteller einer Firma ein ihm anvertrautes Gut, nämlich Silbermünzen in einem Euro 3.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Paket nicht an den Empfänger ablieferte, sondern für sich behielt. Anlässlich dieser Tat hat er falsche Daten hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht werden, indem er auf dem Zustellscanner mit dem Namen eines anderen unterschrieb. Im Urteil des Oberlandesgerichtes Y werde zudem erwähnt, dass Herrn AA bereits in einem anderen Verfahren des Bezirksgerichtes Z ein gleichgelagerter Sachverhalt angelastet worden sei, welcher durch Zahlung einer Geldbuße einer diversionellen Erledigung zugeführt worden sei. Herr AA habe in der Berufungsverhandlung des Oberlandesgerichtes zugegeben, den damaligen Zustellvorgang mit einer von ihm gesetzten falschen Unterschrift beurkundet zu haben. Die Tat der Veruntreuung und Datenfälschung sei bei der Ausübung genau jener Tätigkeit verübt worden, für welche der Antragsteller nunmehr die beantragte Nachsicht begehre. Der Antragsteller lege ein unkritisches Verhalten gegenüber der Rechtsordnung, speziell bei Handlungen gegen Vermögen an den Tag. Es sei durchaus die neuerliche Begehung von Delikten der Veruntreuung denkbar. Die Verurteilung habe Mitte 2013 stattgefunden und liege das inkriminierte Verhalten somit erst 3 Jahre zurück. Das Wohlverhalten über diesen kurzen Zeitraum vermöge aber insbesondere im Lichte einer anzustellenden Gesamtbewertung die Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Gewerbeausübung nicht zu zerstreuen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er seit 04.03.2015 das Gewerbe der „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ ausübe. Diesbezüglich sei die Gewerbeberechtigung für den Beschwerdeführer zum 04.03.2016 zu GISA Zl ****, erteilt worden. Bisher sei dem Beschwerdeführer die Ausübung des Gewerbes nicht untersagt worden. Die Gewerbeberechtigung sei am 04.03.2015, sohin nach der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Gewerbereferat vom 19.08.2016 angeführten Verurteilung vom 29.01.2013 entstanden. Die Strafregisterbescheinigung weise keine Verurteilungen auf. Das Ansuchen auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung habe der Beschwerdeführer nicht im Hinblick auf das bereits mit Gewerbeberechtigung vom 04.03.2015 bewilligte Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht die insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ gestellt, sondern für ein weiteres vom Beschwerdeführer angestrebtes Gewerbe. Die Bestimmungen des § 13 GewO würden für das Gewerbe der „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht die insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ in gegenständlicher Angelegenheit nicht zur Anwendung stehen. Die Gewerbebehörde hätte mit Bescheid festzustellen gehabt, dass die Voraussetzungen des § 340 Abs 1 GewO nicht vorliegen würde und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen gehabt. Wenn nämlich ein Ausschlussgrund gemäß § 13 GewO erst nach Gewerbeanmeldung bzw Bewilligung der Gewerbeausübung verwirklicht werde, komme lediglich noch eine allfällige Überprüfung nach § 87 GewO in Betracht. Es liege generell kein Gewerbeausschlussgrund und kein Entziehungsgrund vor. Die belangte Behörde habe in ihrer Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit ua den Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs 1 Z 1 lit a GewO herangezogen. Der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs 1 Z 1 lit a GewO liege nicht vor. Die Voraus-setzungen für die Beschränkung der Auskunft iSd § 6 Abs 1 Tilgungsgesetz würden vorliegen. Die Gewerbebehörde erhalte keine Auskunft aus dem Strafregister. Zum Zeitpunkt der Verurteilung vor dem LG Y sei der Beschwerdeführer 19 Jahre alt gewesen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls den Bescheid nicht erlassen dürfen. Mit 03.07.2016 sei die Probezeit ausgelaufen und habe sich der Beschwerdeführer nichts Weiteres zu Schulden kommen lassen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er seit 04.03.2015 das Gewerbe der „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ ausübe. Diesbezüglich sei die Gewerbeberechtigung für den Beschwerdeführer zum 04.03.2016 zu GISA Zl ****, erteilt worden. Bisher sei dem Beschwerdeführer die Ausübung des Gewerbes nicht untersagt worden. Die Gewerbeberechtigung sei am 04.03.2015, sohin nach der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Gewerbereferat vom 19.08.2016 angeführten Verurteilung vom 29.01.2013 entstanden. Die Strafregisterbescheinigung weise keine Verurteilungen auf. Das Ansuchen auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung habe der Beschwerdeführer nicht im Hinblick auf das bereits mit Gewerbeberechtigung vom 04.03.2015 bewilligte Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht die insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ gestellt, sondern für ein weiteres vom Beschwerdeführer angestrebtes Gewerbe. Die Bestimmungen des Paragraph 13, GewO würden für das Gewerbe der „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht die insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ in gegenständlicher Angelegenheit nicht zur Anwendung stehen. Die Gewerbebehörde hätte mit Bescheid festzustellen gehabt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 340, Absatz eins, GewO nicht vorliegen würde und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen gehabt. Wenn nämlich ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 13, GewO erst nach Gewerbeanmeldung bzw Bewilligung der Gewerbeausübung verwirklicht werde, komme lediglich noch eine allfällige Überprüfung nach Paragraph 87, GewO in Betracht. Es liege generell kein Gewerbeausschlussgrund und kein Entziehungsgrund vor. Die belangte Behörde habe in ihrer Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit ua den Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GewO herangezogen. Der Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GewO liege nicht vor. Die Voraus-setzungen für die Beschränkung der Auskunft iSd Paragraph 6, Absatz eins, Tilgungsgesetz würden vorliegen. Die Gewerbebehörde erhalte keine Auskunft aus dem Strafregister. Zum Zeitpunkt der Verurteilung vor dem LG Y sei der Beschwerdeführer 19 Jahre alt gewesen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls den Bescheid nicht erlassen dürfen. Mit 03.07.2016 sei die Probezeit ausgelaufen und habe sich der Beschwerdeführer nichts Weiteres zu Schulden kommen lassen. Am 17.01.2017 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde und die Akten der belangten Behörde verlesen wurden. Danach ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer ist seit 04.03.2015 Inhaber des freien Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht die insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“. Mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 29.01.2013, **** bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Y vom 03.07.2013, Zl 6 BS 176/13 b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und des Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt, wobei die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren *** des Bezirksgerichtes Z ein gleichgelagerter Sachverhalt angelastet, welcher durch Zahlung einer Geldbuße von Euro 500,00 einer diversionellen Erledigung zugeführt wurde. In der Berufungsverhandlung gab der Angeklagte zu, den damaligen Zustellvorgang mit einer von ihm gesetzten falschen Unterschrift beurkundet zu haben.Mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 29.01.2013, **** bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Y vom 03.07.2013, Zl 6 BS 176/13 b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB und des Vergehens der Datenfälschung nach Paragraph 225 a, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt, wobei die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren *** des Bezirksgerichtes Z ein gleichgelagerter Sachverhalt angelastet, welcher durch Zahlung einer Geldbuße von Euro 500,00 einer diversionellen Erledigung zugeführt wurde. In der Berufungsverhandlung gab der Angeklagte zu, den damaligen Zustellvorgang mit einer von ihm gesetzten falschen Unterschrift beurkundet zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung in der Zeit vom 06.07.2016 bis 20.07.2016 wegen Geschwindigkeitsübertretung entzogen. Weiters liegen gegen den Beschwerdeführer zahlreiche rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen nach dem KFG und der StVO vor. Mit Eingabe vom 07.06.2016 suchte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zur Ausübung des Gewerbes „AA Transporte“, gemeint wohl „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht die insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 lauten: „§
- GewO 1994
(1)Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
- a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
- a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
- b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. …“ „5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben § 26 GewO 1994Paragraph 26, GewO 1994 § 26.
(1)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.Paragraph 26,
(1)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. …“ Die maßgebliche Bestimmung des Tilgungsgesetzes lautet: „Beschränkung der Auskunft § 6 TilgungsgesetzParagraph 6, Tilgungsgesetz
(1)Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden
(1)Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden
- den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen zum Zwecke eines gerichtlichen Straf- oder Unterbringungsverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein, 1a. den Finanzstrafbehörden zum Zwecke eines verwaltungsbehördlichen Finanz- strafverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein, 1b. den Gerichten zum Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens, das dem Wohl von Personen dient, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, hinsichtlich der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, Vorsorgebevollmächtigten und Personen, die zum gesetzlichen Vertreter bestellt werden sollen, sowie jeweils deren engen familiären Umfelds,
- in einem Gnadenverfahren des Verurteilten, das ein gerichtliches Strafverfahren oder eine Verurteilung durch die Strafgerichte betrifft, den damit befaßten Behörden, 2a. den zur Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges zuständigen Anstalten zum Zweck der Vorbereitung der Klassifizierung (§§ 134, 161 des Strafvollzugsgesetzes), 2a. den zur Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges zuständigen Anstalten zum Zweck der Vorbereitung der Klassifizierung (Paragraphen 134, 161, des Strafvollzugsgesetzes),
- den Behörden nach § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 zum Zwecke der Vollziehung dieser Bestimmung sowie den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Überprüfung der in den waffenrechtlichen und sprengmittelrechtlichen Vorschriften geforderten Verläßlichkeit,
- den Behörden nach Paragraph 18, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 zum Zwecke der Vollziehung dieser Bestimmung sowie den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Überprüfung der in den waffenrechtlichen und sprengmittelrechtlichen Vorschriften geforderten Verläßlichkeit,
- den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Mitwirkung an der Vollziehung der gewerberechtlichen Bestimmungen über Waffengewerbe, Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen, Sprengungsunternehmen, Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln, Pfandleiher, Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe und Errichtung von Alarmanlagen,
- den Sicherheitsbehörden zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung (§ 55 des Sicherheitspolizeigesetzes),
- den Sicherheitsbehörden zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung (Paragraph 55, des Sicherheitspolizeigesetzes),
- den mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen zur Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung (§ 23 des Militärbefugnisgesetzes),
- den mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen zur Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung (Paragraph 23, des Militärbefugnisgesetzes),
- den Passbehörden, den Staatsbürgerschaftsbehörden, den Fremden- polizeibehörden, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem Asylgerichtshof und den mit der Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln befassten Behörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992, dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, dem Fremdenpolizeigesetz 2005, dem Asylgesetz 2005 und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,
- den Jugendwohlfahrtsträgern, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes durch eine bestimmte Person erforderlich ist.
(2)Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn
(2)Die Beschränkung nach Absatz eins, tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn
- keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist,
- die Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder
- auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist.
- auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches erkannt worden ist. Bei Geldstrafen ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend, bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten.
(3)Übersteigt in den Fällen des Abs. 2 das Ausmaß der Freiheitsstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe drei Monate (Z. 1), nicht aber sechs Monate, oder sechs Monate (Z. 2), nicht aber ein Jahr, so tritt die Beschränkung nach Abs. 1 erst ein, wenn seit dem Beginn der Tilgungsfrist, im Fall einer Strafe, die ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen worden ist, aber seit Rechtskraft der bedingten Nachsicht oder dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung drei Jahre verstrichen sind.
(3)Übersteigt in den Fällen des Absatz 2, das Ausmaß der Freiheitsstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe drei Monate (Ziffer eins,), nicht aber sechs Monate, oder sechs Monate (Ziffer 2,), nicht aber ein Jahr, so tritt die Beschränkung nach Absatz eins, erst ein, wenn seit dem Beginn der Tilgungsfrist, im Fall einer Strafe, die ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen worden ist, aber seit Rechtskraft der bedingten Nachsicht oder dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung drei Jahre verstrichen sind.
(4)Ist über Verurteilungen nur beschränkte Auskunft zu erteilen, so dürfen sie außer für die im Abs. 1 bezeichneten Zwecke in Auskünfte aus dem Strafregister und in Strafregisterbescheinigungen nicht aufgenommen oder darin sonst in irgendeiner Art ersichtlich gemacht werden.
(4)Ist über Verurteilungen nur beschränkte Auskunft zu erteilen, so dürfen sie außer für die im Absatz eins, bezeichneten Zwecke in Auskünfte aus dem Strafregister und in Strafregisterbescheinigungen nicht aufgenommen oder darin sonst in irgendeiner Art ersichtlich gemacht werden.
(5)Der Verurteilte ist außerhalb der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren nicht verpflichtet, die Verurteilung anzugeben.
(5)Der Verurteilte ist außerhalb der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Verfahren nicht verpflichtet, die Verurteilung anzugeben.
(6)Urteile, in denen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist, unterliegen der Beschränkung der Auskunft auch dann, wenn über andere Verurteilungen unbeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Ist jemand sonst mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und die Zahl der Verurteilungen vier und die Summe der Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, wenn es sich aber um Verurteilungen nur wegen Straftaten handelt, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, achtzehn Monate nicht übersteigt.“
(6)Urteile, in denen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches erkannt worden ist, unterliegen der Beschränkung der Auskunft auch dann, wenn über andere Verurteilungen unbeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Ist jemand sonst mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des Absatz 2, oder 3 erfüllt sind und die Zahl der Verurteilungen vier und die Summe der Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, wenn es sich aber um Verurteilungen nur wegen Straftaten handelt, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, achtzehn Monate nicht übersteigt.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Bei der Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers jenes Gewicht beigemessen werden können muss, um von einer eine negative Prognose nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können (VwGH 27.05.2009, Zl 2009/04/0101; 17.09.2010, Zl 2010/04/0026). Bei der Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers jenes Gewicht beigemessen werden können muss, um von einer eine negative Prognose nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können (VwGH 27.05.2009, Zl 2009/04/0101; 17.09.2010, Zl 2010/04/0026). Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs 1 GewO 1994 kommt es nicht auf das Vorliegen einer höheren Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls bei der Gewerbeausübung im Vergleich zu einer anderen Tätigkeit, sondern lediglich darauf an, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (VwGH 24.02.2010, Zl 2005/04/0250).Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 kommt es nicht auf das Vorliegen einer höheren Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls bei der Gewerbeausübung im Vergleich zu einer anderen Tätigkeit, sondern lediglich darauf an, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (VwGH 24.02.2010, Zl 2005/04/0250). Bei der Prüfung der Frage der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen, ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen, wobei auf den Umstand der gerichtlichen Verurteilung abzustellen ist (VwGH 09.09.1998, Zl 98/04/0117; 20.12.1994, Zl 93/04/0097). Nach ständiger Rechtsprechung soll mit dem Nachsichtsrecht vermieden werden, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet zu widersinnigen Ergebnissen führen. Eine Nachsicht soll immer die Ausnahme bilden und darf nicht eine Regel werden (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Anm. 1 zu § 26).Nach ständiger Rechtsprechung soll mit dem Nachsichtsrecht vermieden werden, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet zu widersinnigen Ergebnissen führen. Eine Nachsicht soll immer die Ausnahme bilden und darf nicht eine Regel werden (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Anmerkung 1 zu Paragraph 26,). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren unstrittig den Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 lit b Z 2 GewO 1994 verwirklicht, indem er von einem ordentlichen Gericht zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt wurde und diese Verurteilung aktuell noch nicht getilgt ist. Bei der Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ist auf den seit der Begehung des Deliktes verstrichenen Zeitraum abzustellen. Den Feststellungen des Landesgerichtes Y in seinem Urteil vom 29.01.2013, **** zufolge, wurde dem Beschwerdeführer am 19.04.2012 ein Paket, in welchem sich Silbermünzen im Wert von Euro 4.967,50 befanden, von seinem Arbeitgeber mit dem Auftrag übergeben, dieses an einen bestimmten Adressaten zuzustellen. Der Beschwerdeführer fuhr zwar zur Adresse, stellte das Paket jedoch nicht zu, sondern behielt es für sich. Der Beschwerdeführer scannte das Paket ein, gab unter der Rubrik „Abliefername“ einen anderen Namen ein und unterzeichnete selbst auf dem Scanner. Dadurch entstand der Eindruck, dass der eingegebene Schriftzug und damit die Daten, welche zumindest eine Zeit lang gespeichert werden, nicht von ihm, sondern von einer anderen Person stammten. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren unstrittig den Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, GewO 1994 verwirklicht, indem er von einem ordentlichen Gericht zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt wurde und diese Verurteilung aktuell noch nicht getilgt ist. Bei der Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist auf den seit der Begehung des Deliktes verstrichenen Zeitraum abzustellen. Den Feststellungen des Landesgerichtes Y in seinem Urteil vom 29.01.2013, **** zufolge, wurde dem Beschwerdeführer am 19.04.2012 ein Paket, in welchem sich Silbermünzen im Wert von Euro 4.967,50 befanden, von seinem Arbeitgeber mit dem Auftrag übergeben, dieses an einen bestimmten Adressaten zuzustellen. Der Beschwerdeführer fuhr zwar zur Adresse, stellte das Paket jedoch nicht zu, sondern behielt es für sich. Der Beschwerdeführer scannte das Paket ein, gab unter der Rubrik „Abliefername“ einen anderen Namen ein und unterzeichnete selbst auf dem Scanner. Dadurch entstand der Eindruck, dass der eingegebene Schriftzug und damit die Daten, welche zumindest eine Zeit lang gespeichert werden, nicht von ihm, sondern von einer anderen Person stammten. Der Begründung des Berufungsurteiles des Oberlandesgerichtes Y vom 03.07.2013, Zl 6 BS 176/13 b zufolge, wurde dem Angeklagten im Verfahren ****, des Bezirksgerichtes Z ein gleichgelagerter Sachverhalt angelastet, welcher durch Zahlung einer Geldbuße von Euro 500,00 einer diversionellen Erledigung zugeführt wurde. In der Berufungsverhandlung gab der Angeklagte über Nachfrage zu, den damaligen Zustellvorgang mit einer von ihm gesetzten falschen Unterschrift beurkundet zu haben. Seit dem 19.04.2012 scheinen gegen den Beschwerdeführer keine gerichtlichen Verurteilungen auf. Somit ist von einem strafgerichtlichen Wohlverhalten von knapp 5 Jahren auszugehen. Den Feststellungen des Landesgerichtes Y zufolge handelte der Beschwerdeführer wissentlich. In den Strafzumessungsgründen ging das erkennende Gericht von der bisherigen Unbescholtenheit und dem Überwiegen der Milderungsgründe, sowie dessen Alter unter 21 Jahren aus, erschwerend war das Zusammentreffen von 2 Vergehen zu werten. Die Strafe wurde unter einer Probezeit von 3 Jahren zur Hälfte bedingt nachgesehen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Tathandlung in Ausübung als Paketzusteller begangen hat und unter Bedachtnahme auf den seit der letzten Deliktsbegehung vergangen Zeitraum von ca 5 Jahren ist davon auszugehen, dass dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann, um von einer eine negative Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können. Vielmehr fällt weiters erschwerend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung des von ihm derzeit ausgeübten freien Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht die insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ angegeben hat, dass gegen ihn kein Gewerbeausschlussgrund vorliegt. Dies jedenfalls im Wissen über die gegen ihn rechtskräftig verhängte Geldstrafe eines inländischen Gerichtes, welches einen Gewerbeausschlussgrund bildet. Nicht nur das festgestellte Delikt gegen fremdes Vermögen sondern auch das Vergehen der Datenfälschung, welches dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem Bezirksgericht Z angelastet wurde, sowie die unrichtigen Angaben vor der Gewerbebehörde im Zuge der Gewerbeanmeldung vom 04.03.2015 lassen auf eine Persönlichkeit schließen, welche im rechtsgeschäftlichen Verkehr wiederholt unwahre Angaben macht. Gerade jenes Gewerbe, für welches der Beschwerdeführer um Nachsicht angesucht hat bietet geradezu tagtäglich die Möglichkeit falsche Beurkundungen vorzunehmen. Gerade das regelmäßige Zustellen und die Beurkundung von Zustellvorgängen bieten dem Beschwerdeführer typischerweise die Möglichkeit von weiteren strafbaren Handlungen, welche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Auch wenn das Strafgericht die verhängte Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren festgesetzt hat und die bisherige Unbescholtenheit und das Alter von unter 21 Jahren als günstig gewertet hat, so bleibt dennoch festzuhalten, dass gerade die Eigenart der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Zustellung von Paketen und die Beurkundung des Zustellvorganges dem Beschwerdeführer bei Ausübung des „Güterbeförderungsgewerbes mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“, regelmäßig die Möglichkeit bietet, gleichartige Delikte zu begehen.Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Tathandlung in Ausübung als Paketzusteller begangen hat und unter Bedachtnahme auf den seit der letzten Deliktsbegehung vergangen Zeitraum von ca 5 Jahren ist davon auszugehen, dass dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann, um von einer eine negative Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können. Vielmehr fällt weiters erschwerend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung des von ihm derzeit ausgeübten freien Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht die insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ angegeben hat, dass gegen ihn kein Gewerbeausschlussgrund vorliegt. Dies jedenfalls im Wissen über die gegen ihn rechtskräftig verhängte Geldstrafe eines inländischen Gerichtes, welches einen Gewerbeausschlussgrund bildet. Nicht nur das festgestellte Delikt gegen fremdes Vermögen sondern auch das Vergehen der Datenfälschung, welches dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem Bezirksgericht Z angelastet wurde, sowie die unrichtigen Angaben vor der Gewerbebehörde im Zuge der Gewerbeanmeldung vom 04.03.2015 lassen auf eine Persönlichkeit schließen, welche im rechtsgeschäftlichen Verkehr wiederholt unwahre Angaben macht. Gerade jenes Gewerbe, für welches der Beschwerdeführer um Nachsicht angesucht hat bietet geradezu tagtäglich die Möglichkeit falsche Beurkundungen vorzunehmen. Gerade das regelmäßige Zustellen und die Beurkundung von Zustellvorgängen bieten dem Beschwerdeführer typischerweise die Möglichkeit von weiteren strafbaren Handlungen, welche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Auch wenn das Strafgericht die verhängte Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren festgesetzt hat und die bisherige Unbescholtenheit und das Alter von unter 21 Jahren als günstig gewertet hat, so bleibt dennoch festzuhalten, dass gerade die Eigenart der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Zustellung von Paketen und die Beurkundung des Zustellvorganges dem Beschwerdeführer bei Ausübung des „Güterbeförderungsgewerbes mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“, regelmäßig die Möglichkeit bietet, gleichartige Delikte zu begehen. Wie bereits festgehalten, reicht der Zeitraum von knapp 5 Jahren nicht aus, dass von einer derartigen Wandlung der Persönlichkeit iSd § 26 Abs 1 GewO 1994 nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und unter Heranziehung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur nicht ausgegangen werden kann. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist auch die Erhebung der Verwaltungsstrafvormerkungen zu berücksichtigen. Insbesondere die daraus sich ergebenden Verwaltungsübertretungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen, sowie der Führerschein-entzug können nicht zu einer positiven Prognose des Charakterbildes des Beschwerdeführers beitragen. Auch daraus ist der Schluss zulässig, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich schwer fällt, sich an die Vorgaben der Rechtsordnung zu halten, da es sich im vorliegenden Fall um eine Vielzahl von Verwaltungsübertretungen handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer als Inhaber und Zulassungsbesitzer vielfach auch die Verwaltungsstrafen für seine Mitarbeiter zur Einzahlung bringt, so bleibt dennoch festzuhalten, dass zahlreiche Verwaltungsstrafvormerkungen ihm als Zulassungsbesitzer anzulasten sind. Auch daraus ist ein Charakterbild des Beschwerdeführers dahingehend abzuleiten, dass die Vorgaben der Rechtsordnung vielfach missachtet werden. Aus seinem gesamten Verhalten ist daher eine potentielle Gleichgültigkeit gegen die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen als gegeben anzunehmen. Wie bereits festgehalten, reicht der Zeitraum von knapp 5 Jahren nicht aus, dass von einer derartigen Wandlung der Persönlichkeit iSd Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und unter Heranziehung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur nicht ausgegangen werden kann. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist auch die Erhebung der Verwaltungsstrafvormerkungen zu berücksichtigen. Insbesondere die daraus sich ergebenden Verwaltungsübertretungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen, sowie der Führerschein-entzug können nicht zu einer positiven Prognose des Charakterbildes des Beschwerdeführers beitragen. Auch daraus ist der Schluss zulässig, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich schwer fällt, sich an die Vorgaben der Rechtsordnung zu halten, da es sich im vorliegenden Fall um eine Vielzahl von Verwaltungsübertretungen handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer als Inhaber und Zulassungsbesitzer vielfach auch die Verwaltungsstrafen für seine Mitarbeiter zur Einzahlung bringt, so bleibt dennoch festzuhalten, dass zahlreiche Verwaltungsstrafvormerkungen ihm als Zulassungsbesitzer anzulasten sind. Auch daraus ist ein Charakterbild des Beschwerdeführers dahingehend abzuleiten, dass die Vorgaben der Rechtsordnung vielfach missachtet werden. Aus seinem gesamten Verhalten ist daher eine potentielle Gleichgültigkeit gegen die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen als gegeben anzunehmen. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass die Bestimmungen des § 13 Abs 1 nicht mehr in Betracht kommen würden. Diesbezüglich ist jedoch ausdrücklich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst um Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen angesucht hat. Die belangte Behörde hat entsprechend diesem Ansuchen das Ermittlungsverfahren durchgeführt und die dazu erforderliche Entscheidung getroffen.Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, nicht mehr in Betracht kommen würden. Diesbezüglich ist jedoch ausdrücklich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst um Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen angesucht hat. Die belangte Behörde hat entsprechend diesem Ansuchen das Ermittlungsverfahren durchgeführt und die dazu erforderliche Entscheidung getroffen. Damit im Zusammenhang ist für den Beschwerdeführer auch unter Hinweis auf das Tilgungsgesetz noch nichts zu gewinnen. Ohne Kenntnis der strafgerichtlichen Verurteilung wird die belangte Behörde auch nicht in der Lage sein, eine entsprechende Nachsicht, welche vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt wurde, zu erteilen. Die Vorlage des Urteiles des Landesgerichtes Y war daher Voraussetzung für die Durchführung des weiteren Nachsichtsverfahrens. Selbst wenn eine Verurteilung einer beschränkten Auskunftspflicht iSd § 6 Tilgungsgesetz unterliegt, hat dies mangels entgegenstehender gesetzlicher Anordnung nicht zur Folge, dass auf die der Behörde bekanntgewordene Verurteilung nicht Bedacht genommen werden dürfte. Hinsichtlich der Berücksichtigung von im Hinblick auf § 6 Abs 1 und 2 Tilgungsgesetz erlangten Beweismitteln besteht kein Beweisverwertungsverbot (vgl VwGH 17.09.1992, Zl 92/18/0367).Damit im Zusammenhang ist für den Beschwerdeführer auch unter Hinweis auf das Tilgungsgesetz noch nichts zu gewinnen. Ohne Kenntnis der strafgerichtlichen Verurteilung wird die belangte Behörde auch nicht in der Lage sein, eine entsprechende Nachsicht, welche vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt wurde, zu erteilen. Die Vorlage des Urteiles des Landesgerichtes Y war daher Voraussetzung für die Durchführung des weiteren Nachsichtsverfahrens. Selbst wenn eine Verurteilung einer beschränkten Auskunftspflicht iSd Paragraph 6, Tilgungsgesetz unterliegt, hat dies mangels entgegenstehender gesetzlicher Anordnung nicht zur Folge, dass auf die der Behörde bekanntgewordene Verurteilung nicht Bedacht genommen werden dürfte. Hinsichtlich der Berücksichtigung von im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins und 2 Tilgungsgesetz erlangten Beweismitteln besteht kein Beweisverwertungsverbot vergleiche VwGH 17.09.1992, Zl 92/18/0367). Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der „Güterbeförderungsgewerbes mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ verfüge. Bei bestehender Gewerbeberechtigung ist für die Erteilung einer Nachsicht von dem gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 bestehenden Gewerbeausschluss gemäß § 26 Abs 1 kein Raum; diesfalls kommt das Verfahren gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 und gegebenenfalls das Absehen von der Entziehung dieser Gewerbeberechtigung in Betracht (VwGH 02.02.2000, Zl 2000/04/0002). In Anbetracht der Tatsache, dass der Gewerbeausschlussgrund erst nach Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes hervorgekommen ist, dieser jedoch bereits vor der Gewerbeanmeldung verwirklicht wurde, kommt ein Verfahren gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO nicht in Betracht. Allenfalls kommt ein Verfahren gemäß § 363 in Betracht, welches jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass für die Erteilung einer Nachsicht bei bestehender Gewerbeberechtigung kein Raum wäre und das Ansuchen des Beschwerdeführers allenfalls zurückzuweisen gewesen wäre, ist der Beschwerdeführer durch die inhaltliche Entscheidung in diesem Zusammenhang nicht schlechter gestellt als durch eine formelle Zurückweisung.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der „Güterbeförderungsgewerbes mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ verfüge. Bei bestehender Gewerbeberechtigung ist für die Erteilung einer Nachsicht von dem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bestehenden Gewerbeausschluss gemäß Paragraph 26, Absatz eins, kein Raum; diesfalls kommt das Verfahren gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 und gegebenenfalls das Absehen von der Entziehung dieser Gewerbeberechtigung in Betracht (VwGH 02.02.2000, Zl 2000/04/0002). In Anbetracht der Tatsache, dass der Gewerbeausschlussgrund erst nach Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes hervorgekommen ist, dieser jedoch bereits vor der Gewerbeanmeldung verwirklicht wurde, kommt ein Verfahren gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO nicht in Betracht. Allenfalls kommt ein Verfahren gemäß Paragraph 363, in Betracht, welches jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass für die Erteilung einer Nachsicht bei bestehender Gewerbeberechtigung kein Raum wäre und das Ansuchen des Beschwerdeführers allenfalls zurückzuweisen gewesen wäre, ist der Beschwerdeführer durch die inhaltliche Entscheidung in diesem Zusammenhang nicht schlechter gestellt als durch eine formelle Zurückweisung. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Voraussetzungen des § 340 Abs 1 GewO 1994 im Zeitraum der Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes allenfalls nicht vorgelegen wären, zeigt noch keine Rechtswidrigkeit der vorliegenden Entscheidung auf. Wie bereits festgehalten, hat der Beschwerdeführer selbst um Nachsicht vom Gewerbeausschluss angesucht. Ob die damalige Anmeldung vom 04.03.2015 zu Recht oder zu Unrecht zur Kenntnis genommen wurde ist für das gegenständliche Verfahren nicht weiter von Relevanz.Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Voraussetzungen des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 im Zeitraum der Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes allenfalls nicht vorgelegen wären, zeigt noch keine Rechtswidrigkeit der vorliegenden Entscheidung auf. Wie bereits festgehalten, hat der Beschwerdeführer selbst um Nachsicht vom Gewerbeausschluss angesucht. Ob die damalige Anmeldung vom 04.03.2015 zu Recht oder zu Unrecht zur Kenntnis genommen wurde ist für das gegenständliche Verfahren nicht weiter von Relevanz. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen und daher spruchgemäß zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.40.2036.2