RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/36/2842-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
Art 8EMRK berufen dürfe.
Diese Begründung vermöge jedoch nicht zu überzeugen.Der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen und sei ihm unerklärlich, wie die Behörde darauf gekommen sei. Obwohl der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.08,2015 fristgerecht einen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben habe, sei das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen worden. Zusammengefasst werde als Begründung ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf sein Recht auf Achtung des
Artikel 8, EMRK berufen dürfe.
Diese Begründung vermöge jedoch nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer berufe sich ausdrücklich erneut auf sein Recht auf Achtung des
Art 8EMRK.
Vom Beschwerdeführer könne nicht erwartet werden, dass er nahe Familienangehörige bzw enge Bekannte einer verwaltungsbehördlichen Übertretung bezichtigt. Korrespondierend mit der in der österreichischen Rechtsordnung nicht existenten Verpflichtung der Selbstbezichtigung existiere ebenso keine Denunziationsverpflichtung naher Angehöriger, insbesondere nicht im Verwaltungsstrafverfahren. Es sei unbestritten, dass Art 8 EMRK zu den Menschenrechten zähle, nämlich zum Schutz des Privat- und Familienlebens. Dies sei insoweit beachtlich und auch begrüßenswert, zumal eine Familie als innerste Zelle einer Gesellschaft angesehen werden könne, aufgrund dessen die „intakte Familie' als solche erstrebenswert, und von der Gesellschaft zu fördern sei. Eine Gesellschaft, welche ihren Rechtsunterworfenen aufoktroyiere, Familienmitglieder zu denunzieren bzw zu verraten schade durch solche Bestimmungen, wie dem § 103 Abs 2 KFG, diesen gesellschaftspolitischen Zielen. Die Konventionsstaaten seien ausdrücklich unter folgenden 3 Voraussetzungen zu Eingriffen ermächtigt: Jeder Eingriff muss gesetzlich vorgesehen sein, einem bestimmten Zweck dienen, und für den Schutz dieser privaten oder öffentlichen Interessen notwendig sein. Es liege auf der Hand, dass diese Interessen (zum Beispiel öffentliche Ordnung und Moral) sehr vage formuliert seien, und den Staaten einen breiten Gestaltungs- bzw Ermessenspielraum zur Beschränkung von Menschenrechten eröffne. Dieser Gestaltungsspielraum sei allerdings durch das Kriterium der Notwendigkeit, das heißt Verhältnismäßigkeit. begrenzt, um Missbrauch durch die Staaten zu verhindern. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in diesem Zusammenhang das Kriterium eines dringenden sozialen Bedürfnisses („pressing social need“) entwickelt, dem eine Einschränkung von Menschenrechten entsprechen müsse. Es sei seitens des Gesetzgebers betreffend § 103 Abs 2 KFG dieses Erfordernis der Notwendigkeit nicht nachgewiesen worden, insbesondere sei nicht nachgewiesen worden, dass eine auf den Grundsätzen der Offenheit und Toleranz beruhende demokratische Gesellschaft eine bestimmte Form der Ausübung von Menschenrechten (hier des Privat- und Familienlebens) wirklich nicht hinnehmen könne. Konkret umgemünzt auf den gegenständlichen Verwaltungsstraffall stelle sich somit die Frage, weswegen der Schutz des Privat- und Familienlebens nicht wichtiger sein sollte, als einen „Verkehrssünder wegen einer nicht entrichteten Vignettenmaut zu bestrafen? Man gelange zwingend zum Ergebnis, dass ein derartiger Eingriff in das Menschenrecht des Schutzes des Privat- und Familienlebens schlichtweg nicht notwendig, bzw nicht verhältnismäßig sei. Überdies stehe § 103 Abs 2 KFG ebenso in einem Spannungsverhältnis zum Willkürverbot, welches sowohl explizit als auch implizit das gesamte Menschenrechtssystem durchziehe. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass Vertragsüberwachungsorgane generell die Auffassung vertreten, dass eine Auslegung im Lichte des Zieles und Zweckes bei Menschenrechtsverträgen im Zweifel zu Gunsten des Schutzes des Individuums, bzw seiner Freiheit und Würde {„in dubio pro libertate et dignitate“) erfolgen sollte. Aus diesem Grunde seien Gesetzesvorbehalte und sonstige Schrankenklauseln im Zweifel restriktiv, und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie des Diskriminierungsverbotes auszulegen.Der Beschwerdeführer berufe sich ausdrücklich erneut auf sein Recht auf Achtung des
Artikel 8, EMRK.
Vom Beschwerdeführer könne nicht erwartet werden, dass er nahe Familienangehörige bzw enge Bekannte einer verwaltungsbehördlichen Übertretung bezichtigt. Korrespondierend mit der in der österreichischen Rechtsordnung nicht existenten Verpflichtung der Selbstbezichtigung existiere ebenso keine Denunziationsverpflichtung naher Angehöriger, insbesondere nicht im Verwaltungsstrafverfahren. Es sei unbestritten, dass Artikel 8, EMRK zu den Menschenrechten zähle, nämlich zum Schutz des Privat- und Familienlebens. Dies sei insoweit beachtlich und auch begrüßenswert, zumal eine Familie als innerste Zelle einer Gesellschaft angesehen werden könne, aufgrund dessen die „intakte Familie' als solche erstrebenswert, und von der Gesellschaft zu fördern sei. Eine Gesellschaft, welche ihren Rechtsunterworfenen aufoktroyiere, Familienmitglieder zu denunzieren bzw zu verraten schade durch solche Bestimmungen, wie dem Paragraph 103, Absatz 2, KFG, diesen gesellschaftspolitischen Zielen. Die Konventionsstaaten seien ausdrücklich unter folgenden 3 Voraussetzungen zu Eingriffen ermächtigt: Jeder Eingriff muss gesetzlich vorgesehen sein, einem bestimmten Zweck dienen, und für den Schutz dieser privaten oder öffentlichen Interessen notwendig sein. Es liege auf der Hand, dass diese Interessen (zum Beispiel öffentliche Ordnung und Moral) sehr vage formuliert seien, und den Staaten einen breiten Gestaltungs- bzw Ermessenspielraum zur Beschränkung von Menschenrechten eröffne. Dieser Gestaltungsspielraum sei allerdings durch das Kriterium der Notwendigkeit, das heißt Verhältnismäßigkeit. begrenzt, um Missbrauch durch die Staaten zu verhindern. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in diesem Zusammenhang das Kriterium eines dringenden sozialen Bedürfnisses („pressing social need“) entwickelt, dem eine Einschränkung von Menschenrechten entsprechen müsse. Es sei seitens des Gesetzgebers betreffend Paragraph 103, Absatz 2, KFG dieses Erfordernis der Notwendigkeit nicht nachgewiesen worden, insbesondere sei nicht nachgewiesen worden, dass eine auf den Grundsätzen der Offenheit und Toleranz beruhende demokratische Gesellschaft eine bestimmte Form der Ausübung von Menschenrechten (hier des Privat- und Familienlebens) wirklich nicht hinnehmen könne. Konkret umgemünzt auf den gegenständlichen Verwaltungsstraffall stelle sich somit die Frage, weswegen der Schutz des Privat- und Familienlebens nicht wichtiger sein sollte, als einen „Verkehrssünder wegen einer nicht entrichteten Vignettenmaut zu bestrafen? Man gelange zwingend zum Ergebnis, dass ein derartiger Eingriff in das Menschenrecht des Schutzes des Privat- und Familienlebens schlichtweg nicht notwendig, bzw nicht verhältnismäßig sei. Überdies stehe Paragraph 103, Absatz 2, KFG ebenso in einem Spannungsverhältnis zum Willkürverbot, welches sowohl explizit als auch implizit das gesamte Menschenrechtssystem durchziehe. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass Vertragsüberwachungsorgane generell die Auffassung vertreten, dass eine Auslegung im Lichte des Zieles und Zweckes bei Menschenrechtsverträgen im Zweifel zu Gunsten des Schutzes des Individuums, bzw seiner Freiheit und Würde {„in dubio pro libertate et dignitate“) erfolgen sollte. Aus diesem Grunde seien Gesetzesvorbehalte und sonstige Schrankenklauseln im Zweifel restriktiv, und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie des Diskriminierungsverbotes auszulegen. Es wurde daher abschließend beantragt, das Landesverwaltungsgericht für Tirol wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos beheben, in eventu dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird bzw das angefochtene Straferkenntnis aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen. In eventu wurde weiters beantragt die Geldstrafe entsprechend herabsetzen. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 10.12.2015 eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltgungsgericht Tirol durchgeführt. Dabei brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insbesondere erstmals vor, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass ua auch die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe falsch adressiert worden bzw niemals rechtsgültig dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Der Beschuldigte bestreitet daher, von der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe Kenntnis genommen zu haben. Als Beweis hiefür wurde ein Kuvert vorgelegt und als Beilage ./2 zum Akt genommen, auf dem sich allerdings der Poststempel 19.11.2015 sowie ein Eingangsstempel vom 24.11.2015 findet. Dennoch führte der Rechtsvertreter dazu aus, dass es sich dabei um das Kuvert handle, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkeranfrage zugestellt worden sei. Weiters wurden folgende Beweisanträge gestellt, die als Beilage ./3 zum Akt genommen wurden: Antrag auf Einholung einer Stellungnahme der ASFINAG zur Frage, wo der Beschuldigte am 03.02.2015 um 10.05 Uhr sein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *-8**** auf „dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt“ haben soll, zumal in der Begründung des Straferkenntnisses kein genauer Tatort genannt wurde. Durch Anführung des Tatortes in einer Strafverfügung bzw einem Straferkenntnis werden Doppelbestrafungen vermieden, weswegen allein schon aus diesem Grunde das gegenständliche Strafverfahren einzustellen ist.Antrag auf Einholung einer Stellungnahme der ASFINAG zur Frage, wo der Beschuldigte am 03.02.2015 um 10.05 Uhr sein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen , *-8**** auf „dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt“ haben soll, zumal in der Begründung des Straferkenntnisses kein genauer Tatort genannt wurde. Durch Anführung des Tatortes in einer Strafverfügung bzw einem Straferkenntnis werden Doppelbestrafungen vermieden, weswegen allein schon aus diesem Grunde das gegenständliche Strafverfahren einzustellen ist. Antrag auf Einholung jener Verordnung, welche den betreffenden Streckenabschnitt, auf welchem die Verwaltungsübertretung begangen worden sein soll, als mautpflichtigen Streckenabschnitt ausweist. Antrag auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass jenes Gerät, welches festgestellt haben soll, dass beim Kraftfahrzeug des Beschuldigten keine Mautvignette angebracht worden sei, nicht entsprechend den Verwendungsbestimmungen eingestellt wurde. Antrag auf Einholung des Eichscheins sowie des Wartungsprotokolls des verwendeten Überwachungsgerätes zum Beweis dafür, dass das Überwachungsgerät nicht ordnungsgemäß funktionierte. Antrag auf Weiterleitung des Aktes an den Verfassungsgerichtshof zur Klärung der Frage in wie weit die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG in das gemäß Art 8 EMRK statuierte Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingreifen darf, insbesondere ob die nach § 103 Abs 2 KFG vorgeschriebene Bezichtigungspflicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.Antrag auf Weiterleitung des Aktes an den Verfassungsgerichtshof zur Klärung der Frage in wie weit die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG in das gemäß Artikel 8, EMRK statuierte Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingreifen darf, insbesondere ob die nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG vorgeschriebene Bezichtigungspflicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Soweit die Beweisanträge sich auf das Grunddelikt beziehen, wurden diese bereits in der der mündlichen Verhandlung abgewiesen, da diese nicht die gegenständlich angelastete Übertretung, sondern das Grunddelikt betreffen. Zudem wurde am 24.10.2016 eine weitere mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der Zustellung der gegenständlichen Lenkeranfrage vom 28.04.2015, Zl **-***-2015, zusammengefasst ausgesagt hat, dass er mit seiner Lebensgefährtin damals Streit gehabt habe und deshalb ± zwei Tage nach der Abmeldung am 26.06.2014 aus der Wohnung mit der Adresse 1, in **** Z, ausgezogen ist. Erst an dem Tag wo sie sich entschieden haben wieder zusammenzuziehen, hat er sich wieder unter der Adresse 1 angemeldet. Im Jahr 2014/2015 war er in W beschäftigt und sohin an den Wochenenden bzw wenn besondere Termine waren, auch unter der Woche in W. In der Zeit 26.06.2014 bis 15.09.2015 war er nicht regelmäßig in der Wohnung Adresse 1 in **** Z. Seinen Sohn hat er in dieser Zeit nur außerhalb der Wohnung getroffen.Zudem wurde am 24.10.2016 eine weitere mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der Zustellung der gegenständlichen Lenkeranfrage vom 28.04.2015, Zl **-***-2015, zusammengefasst ausgesagt hat, dass er mit seiner Lebensgefährtin damals Streit gehabt habe und deshalb ± zwei Tage nach der Abmeldung am 26.06.2014 aus der Wohnung mit der Adresse 1, in **** Z, ausgezogen ist. Erst an dem Tag wo sie sich entschieden haben wieder zusammenzuziehen, hat er sich wieder unter der Adresse 1 angemeldet. Im Jahr 2014 aus 2015, war er in W beschäftigt und sohin an den Wochenenden bzw wenn besondere Termine waren, auch unter der Woche in W. In der Zeit 26.06.2014 bis 15.09.2015 war er nicht regelmäßig in der Wohnung Adresse 1 in **** Z. Seinen Sohn hat er in dieser Zeit nur außerhalb der Wohnung getroffen. Da die als Zeugin geladene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Frau CC unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist, wurde am 10.11.2016 eine weitere Verhandlung durchgeführt. Die Zeugin wurde ausdrücklich auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen, wollte jedoch aussagen. Dabei sagte sie unter Wahrheitspflicht stehend hinsichtlich des Zeitraumes 26.06.2014 bis 15.09.2015 im Wesentlichen aus, dass sie mit dem Beschwerdeführer kurz vor der Geburt der gemeinsamen Tochter, die am xx.xx.2015 geboren wurde, wieder zusammengekommen ist. Ca einen Monat vor der Geburt war der Beschwerdeführer dann auch wieder in der Wohnung. Während der gesamten Schwangerschaft war der Beschwerdeführer nicht bei ihr in der Wohnung und sie haben sich nur auf dem Spielplatz und außerhalb der Wohnung getroffen. Da sie mit dem Beschwerdeführer in dieser Zeit nichts zu tun haben wollte, hat sie auch jegliche Schriftstücke, die an die Adresse 1, **** Z zugestellt wurden, vernichtet und ihm nicht zukommen lassen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt sowie aufgrund der am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlungen bei denen der Beschwerdeführer sowie seine Lebensgefährtin einvernommen wurden. Daraus hat sich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.04.2015, Zl **-***-2015, - wie im Folgenden im Detail dargetan - ergeben, dass diese dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt wurde und daher die in § 103 Abs 2 KFG normierte Frist nicht zu laufen begonnen bzw die daran anknüpfenden Rechtsfolgen nicht eingetreten sind. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt sowie aufgrund der am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlungen bei denen der Beschwerdeführer sowie seine Lebensgefährtin einvernommen wurden. Daraus hat sich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.04.2015, , Zl **-***-2015, - wie im Folgenden im Detail dargetan - ergeben, dass diese dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt wurde und daher die in Paragraph 103, Absatz 2, KFG normierte Frist nicht zu laufen begonnen bzw die daran anknüpfenden Rechtsfolgen nicht eingetreten sind. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: 1. Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 73/2015 (KFG 1967):Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2015, (KFG 1967): „§ 103 Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (…)
(2)Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. (…)“ 2. Zustellgesetz – ZustG), BGBl Nr 200/1982 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 33/2013: Zustellgesetz – ZustG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: „Begriffsbestimmungen§ 2Paragraph 2 Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: (…) 3.Ziffer 3 „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);„Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,); 4.Ziffer 4 „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort; (…) Hinterlegung § 17Paragraph 17
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ 3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; (…)“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Im Hinblick auf das erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachte Vorbringen, nämlich dass der Beschwerdeführer die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.04.2015, Zl **-***-2015, nicht erhalten habe, war daher zunächst die Frage zu klären, ob die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt wurde und damit die in § 103 Abs 2 KFG normierte Frist ausgelöst wurde bzw die Rechtsfolgen eingetreten sind, oder nicht.Im Hinblick auf das erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachte Vorbringen, nämlich dass der Beschwerdeführer die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.04.2015, Zl **-***-2015, nicht erhalten habe, war daher zunächst die Frage zu klären, ob die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt wurde und damit die in Paragraph 103, Absatz 2, KFG normierte Frist ausgelöst wurde bzw die Rechtsfolgen eingetreten sind, oder nicht. Gemäß § 103 Abs 2 KFG hat der Zulassungsbesitzer ua der Behörde die Auskunft zu erteilen wer sein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann und trifft diese dann die Auskunftspflicht.Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG hat der Zulassungsbesitzer ua der Behörde die Auskunft zu erteilen wer sein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann und trifft diese dann die Auskunftspflicht. Diese Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Mit gegenständlich angefochtenem Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 25.09.2015, Zl **-VA-S-*****4/2015, wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Last gelegt, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen (A) *-8*** *M es unterlassen habe seiner Pflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG nachzukommen und der Bezirkshauptmannschaft Z binnen der 2-wöchigen Frist ab Zustellung der Lenkererhebung (nachweisliche Zustellung der Lenkererhebung erfolgte durch die BH Z am 05.05.2015) Auskunft darüber zu geben, wer dieses KFZ am 03.02.2015, 10:05 Uhr, in Y, A**1 Inntalautobahn, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze X bei Straßenkilometer 71,500 gelenkt hat oder den Namen und die Adresse jener Person anzugeben, welche diese Auskunft erteilen kann.Mit gegenständlich angefochtenem Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 25.09.2015, Zl **-VA-S-*****4/2015, wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Last gelegt, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen (A) *-8*** *M es unterlassen habe seiner Pflicht gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG nachzukommen und der Bezirkshauptmannschaft Z binnen der 2-wöchigen Frist ab Zustellung der Lenkererhebung (nachweisliche Zustellung der Lenkererhebung erfolgte durch die BH Z am 05.05.2015) Auskunft darüber zu geben, wer dieses KFZ am 03.02.2015, 10:05 Uhr, in Y, A**1 Inntalautobahn, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze römisch zehn bei Straßenkilometer 71,500 gelenkt hat oder den Namen und die Adresse jener Person anzugeben, welche diese Auskunft erteilen kann. Die gegenständliche Lenkeranfrage vom 28.04.2015, Zl **-***-2015, war an die Adresse 1 in **** Z adressiert. Auf dem im übermittelten Strafakt einliegenden nachweislichen Zustellkuvert findet sich der handschriftliche Vermerk des Zustellorgans „05.05.2015“ als Beginn der Abholfrist und die Angabe „27.5“ als Rücksendedatum. Weiters ist der Vermerk „Nicht behoben“ angekreuzt. Nach § 17 ZustG ist ein Dokument, das an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 leg cit regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ua im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.Nach Paragraph 17, ZustG ist ein Dokument, das an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, leg cit regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ua im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten nach § 17 Abs 3 ZustG mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Hinterlegte Dokumente gelten nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die Zustellung durch Hinterlegung setzt daher grundsätzlich voraus, dass ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Abgabestelle ist gemäß der Legaldefinition in § 2 Z 4 ZustG die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Abgabestelle ist gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Als Zustelladresse gilt nach in § 2 Z 3 ZustG eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5).Als Zustelladresse gilt nach in Paragraph 2, Ziffer 3, ZustG eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,). Voraussetzung für das Vorliegen einer Zustelladresse ist zunächst, dass der Empfänger sich an der Zustelladresse regelmäßig aufhält bzw bei einer elektronischen Zustelladresse, ständig an dieser erreichbar ist. Entscheidend ist sohin, dass der Empfänger von kurzfristigen - in vielen Fällen auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle „zurückkehrt“, und kommt es dabei auf die Dauer des jeweiligen Aufenthalts an der Abgabestelle nicht an. Allerdings darf die Abwesenheit des Empfängers nicht nur eine vorübergehende sein. Maßgebend für die Beurteilung des Umstands, ob im konkreten Fall eine Zustelladresse vorliegt, oder nicht, sind zum einen die Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Zustellung sowie objektive Gesichtspunkte. Dabei sind subjektive Wahrnehmungen des Zustellorgans ebenso irrelevant wie die Absicht des Empfängers (vgl Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 zu § 2 ZustG, Rz 5 ff).Maßgebend für die Beurteilung des Umstands, ob im konkreten Fall eine Zustelladresse vorliegt, oder nicht, sind zum einen die Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Zustellung sowie objektive Gesichtspunkte. Dabei sind subjektive Wahrnehmungen des Zustellorgans ebenso irrelevant wie die Absicht des Empfängers vergleiche Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2 zu Paragraph 2, ZustG, Rz 5 ff). War eine Zustelladresse, zB Wohnung, zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung keine Abgabestelle iSd Legaldefinition in § 2 Z 4 ZustG, zB weil der Empfänger dort nicht (mehr) gewohnt hat, ist die Zustellung unwirksam (vgl VwGH 02.10.2008, Zl 2008/18/0430).War eine Zustelladresse, zB Wohnung, zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung keine Abgabestelle iSd Legaldefinition in Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG, zB weil der Empfänger dort nicht (mehr) gewohnt hat, ist die Zustellung unwirksam vergleiche VwGH 02.10.2008, Zl 2008/18/0430). Auch wenn den Eintragungen des zentralen Melderegisters eine Indizwirkung nicht abgesprochen werden kann, so kann daraus nicht zwingend gefolgert werden, dass eine Person (immer noch) an jener Adresse wohnhaft ist, an der sie gemeldet ist (vgl VwGH 25.03.2010, 2010/21/0007).Auch wenn den Eintragungen des zentralen Melderegisters eine Indizwirkung nicht abgesprochen werden kann, so kann daraus nicht zwingend gefolgert werden, dass eine Person (immer noch) an jener Adresse wohnhaft ist, an der sie gemeldet ist vergleiche VwGH 25.03.2010, 2010/21/0007). Die dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegende Lenkeranfrage vom 28.04.2015, Zl **-***-2015, war an die Adresse 1 in **** Z adressiert. Auf dem im übermittelten Strafakt einliegenden nachweislichen Zustellkuvert findet sich der handschriftlichen Vermerke des Zustellorgans „05.05.2015“ als Beginn der Abholfrist und die Angabe „27.5“ als Rücksendedatum. Weiters ist der Vermerk „Nicht behoben“ angekreuzt. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ua vom 08.05.2013 bis 26.06.2014 nur an der Adresse 1, **** Z und von 26.06.2014 bis 15.09.2015 nur an der Adresse 3 in **** Z und ab 15.09.2015 seither wieder an der Adresse 1, **** Z jeweils ausschließlich mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Im Zeitpunkt der versuchten Zustellung der Lenkeranfrage vom 28.04.2015, Zl **-***-2015, bzw der Hinterlegung war der Beschwerdeführer sohin nicht mehr an der angeführten Adresse 1 in **** Z gemeldet, sondern an der Adresse 3 in **** Z. Auch hat sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin ergeben, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Zeit nicht regelmäßig an dieser Adresse aufgehalten hat. In gebotener Gesamtbetrachtung war sohin die Adresse 1 in **** Z im Zeitpunkt der versuchten Zustellung bzw Hinterlegung der verfahrensgegenständlichen Lenkeranfrage vom 28.04.2015, Zl **-***-2015, nicht als Abgabestelle bzw Zustelladresse des Beschwerdeführers iSd § 2 Z 3 und 4 ZustG zu qualifizieren. In gebotener Gesamtbetrachtung war sohin die Adresse 1 in **** Z im Zeitpunkt der versuchten Zustellung bzw Hinterlegung der verfahrensgegenständlichen Lenkeranfrage vom 28.04.2015, Zl **-***-2015, nicht als Abgabestelle bzw Zustelladresse des Beschwerdeführers iSd Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 ZustG zu qualifizieren. Es war daher an dieser Adresse auch keine rechtswirksame Zustellung der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Lenkeranfrage vom 28.04.2015, Zl **-***-2015, durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG möglich. Es war daher an dieser Adresse auch keine rechtswirksame Zustellung der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Lenkeranfrage vom 28.04.2015, Zl **-***-2015, durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustG möglich. Zusammengefasst ergibt sich daher daraus, dass dem Beschwerdeführer die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.04.2015, Zl **-***-2015, nicht wirksam zugestellt wurde. Dadurch konnte für den Beschwerdeführer auch die in § 103 Abs 2 KFG normierte Frist zur Auskunftserteilung binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung nicht zu laufen beginnen und er damit auch nicht gegen die in dieser Bestimmung normierte Verpflichtung verstoßen.Dadurch konnte für den Beschwerdeführer auch die in Paragraph 103, Absatz 2, KFG normierte Frist zur Auskunftserteilung binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung nicht zu laufen beginnen und er damit auch nicht gegen die in dieser Bestimmung normierte Verpflichtung verstoßen. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass sich im Verfahren kein Hinweis darauf ergeben hat, dass der Zustellmangel (Anführung der falschen Zustelladresse auf der Lenkeranfrage) gemäß § 7 ZustG geheilt sein könnte. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass sich im Verfahren kein Hinweis darauf ergeben hat, dass der Zustellmangel (Anführung der falschen Zustelladresse auf der Lenkeranfrage) gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt sein könnte. Nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte ua die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte ua die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Da die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.04.2015, Zl **-***-2015, nicht rechtswirksam zugestellt wurde und damit die in § 103 Abs 2 KFG normierte Frist zur Auskunftserteilung nicht zu laufen begonnen und der Beschwerdeführer damit auch nicht gegen die in dieser Bestimmung normierte Verpflichtung verstoßen hat, war daher bereits aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben und das bekämpfte Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 25.09.2015, Zl **-VA-S-*****4/2015, gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Da die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.04.2015, Zl **-***-2015, nicht rechtswirksam zugestellt wurde und damit die in Paragraph 103, Absatz 2, KFG normierte Frist zur Auskunftserteilung nicht zu laufen begonnen und der Beschwerdeführer damit auch nicht gegen die in dieser Bestimmung normierte Verpflichtung verstoßen hat, war daher bereits aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben und das bekämpfte Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 25.09.2015, Zl **-VA-S-*****4/2015, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Es war daher auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr geboten. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.36.2842.4