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{'item': 'LVwG-2014/46/1421-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2014/46/1421-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der A A GmbH mit Sitz in Adresse, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer B B, gegen Spruchpunkt

  1. des Abgabenbescheides der Bürgermeisterin der Stadt V vom 23.01.2014, Zl ****, betreffend die Vorschreibung der Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabe für die am 9.12.2013 unter der Belegnummer **** angemeldete Veranstaltung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der A A GmbH mit Sitz in Adresse, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer B B, gegen Spruchpunkt
  2. des Abgabenbescheides der Bürgermeisterin der Stadt römisch fünf vom 23.01.2014, Zl ****, betreffend die Vorschreibung der Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabe für die am 9.12.2013 unter der Belegnummer **** angemeldete Veranstaltung zu Recht erkannt:
  3. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt V vom 23.01.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt
  6. gemäß § 1 Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, LGBl Nr 27/1992, die Kriegsopfer- und Behindertenabgabe in der Höhe von Euro 2.986,80 für die am 9.12.2013 unter der Belegnummer **** angemeldete Veranstaltung („Beyond the Alps“, „Silvestershow“) vorgeschrieben.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch fünf vom 23.01.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt
  7. gemäß Paragraph eins, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1992,, die Kriegsopfer- und Behindertenabgabe in der Höhe von Euro 2.986,80 für die am 9.12.2013 unter der Belegnummer **** angemeldete Veranstaltung („Beyond the Alps“, „Silvestershow“) vorgeschrieben. Gegen die vorgenannte Abgabenfestsetzung erhob die Beschwerdeführerin „Einspruch“. Die Beschwerde langte am 6.02.2014 beim Stadtmagistrat V ein. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass keine Veranstaltung iSd Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes vorliege und daher keine Kriegsopfer- und Behindertenabgabe zu entrichten sei. Es handle sich beim UKF-Silvester am 31.12.2013 in der Olympiahalle V um Künstler mit eigenen Produktionen und eigene Musiker, die den Künstlerstatus erfüllen würden. Dem Einspruch beigelegt war ein Überblick über zwei der Künstler („Sub Focus“ und „Delta Heavy“) mit Beschreibungen ihrer Musik. Gegen die vorgenannte Abgabenfestsetzung erhob die Beschwerdeführerin „Einspruch“. Die Beschwerde langte am 6.02.2014 beim Stadtmagistrat römisch fünf ein. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass keine Veranstaltung iSd Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes vorliege und daher keine Kriegsopfer- und Behindertenabgabe zu entrichten sei. Es handle sich beim UKF-Silvester am 31.12.2013 in der Olympiahalle römisch fünf um Künstler mit eigenen Produktionen und eigene Musiker, die den Künstlerstatus erfüllen würden. Dem Einspruch beigelegt war ein Überblick über zwei der Künstler („Sub Focus“ und „Delta Heavy“) mit Beschreibungen ihrer Musik. In der Folge wurde der bekämpfte Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2014, Zl ****, von der Bürgermeisterin der Stadt V mit der Begründung bestätigt, dass die vorliegende Veranstaltung vom 31.01.2013 bei der Veranstaltungsbehörde als „Party“ angemeldet worden sei. Die Anmeldung zur Vergnügungssteuer bei der Abgabenbehörde sei ebenfalls als „Silvester Show“ erfolgt. Die Veranstaltung sei von der Beschwerdeführerin im Internet und auf Plakaten als die „größte Silvesterparty des Landes“ und als „Show die ihresgleichen sucht“ angekündigt bzw beworben worden. Es handle sich daher nach Ansicht der Abgabenbehörde um eine Veranstaltung, bei der das „Feiern“ im Vordergrund gestanden sei, auch wenn im Zuge der Veranstaltung DJ’s aufgetreten seien, die als Künstler angesehen werden könnten. Eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach § 3 lit a Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz sei nicht zu erkennen gewesen.In der Folge wurde der bekämpfte Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2014, Zl ****, von der Bürgermeisterin der Stadt römisch fünf mit der Begründung bestätigt, dass die vorliegende Veranstaltung vom 31.01.2013 bei der Veranstaltungsbehörde als „Party“ angemeldet worden sei. Die Anmeldung zur Vergnügungssteuer bei der Abgabenbehörde sei ebenfalls als „Silvester Show“ erfolgt. Die Veranstaltung sei von der Beschwerdeführerin im Internet und auf Plakaten als die „größte Silvesterparty des Landes“ und als „Show die ihresgleichen sucht“ angekündigt bzw beworben worden. Es handle sich daher nach Ansicht der Abgabenbehörde um eine Veranstaltung, bei der das „Feiern“ im Vordergrund gestanden sei, auch wenn im Zuge der Veranstaltung DJ’s aufgetreten seien, die als Künstler angesehen werden könnten. Eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Paragraph 3, Litera a, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz sei nicht zu erkennen gewesen. Mit Schreiben vom 9.05.2014 wurde seitens der Beschwerdeführerin in weiterer Folge ein Vorlageantrag mit dem zusätzlichen Vorbringen gestellt, dass die in der Beschwerdevorentscheidung aufgezeigten Bezeichnungen „Party“ oder „Show“ Marketingbegriffe seien, die seit eh und je für Konzerte jeglicher Art angewendet worden seien. Im Volksmund stehe „Party“ für Stimmung und „Show“ für Konzert und Bühnenperformance und seien keine Definition und Wertung für künstlerische Leistung. Aufgrund dieses Vorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Am 31.12.2013 wurde von der A A GmbH mit Sitz in Adresse, in der Olympiahalle in Adresse von 22:00 Uhr bis zum 1.01.2014, 6:00 Uhr, die Veranstaltung „UFK“ (Beyond The Alps) durchgeführt. Die Veranstaltung wurde als „Silvesterparty“, „Silvester Showdown“ und „Electronic Music Festival“ beworben. Dabei handelte es sich um eine Veranstaltung, bei der diverse internationale DJ’s auf einer Bühne als Künstler auftraten, dem Publikum jedoch im Rahmen des Gesamtarrangements vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung die Möglichkeit geboten wurde, zur Musik zu tanzen und den Jahreswechesel zu feiern. Jemand, der ein Ticket für diese Veranstaltung erwarb, ging von diesem Leistungsangebot auch aus. Die Tanzmöglichkeit und „Party“ für die Besucher und das Konzert der DJ’s bilden eine Einheit und wurde dafür auch ein Gesamtentgelt für ein Ticket geleistet. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der Behörde, insbesondere aber aus dem Plakat für die Veranstaltung und der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anmeldung der Veranstaltung beigelegten Unterlagen. IV.römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, LGBl Nr 27/1992, idF LGBl 24/2011, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2011,, lauten wie folgt: „§ 2 Abgabepflicht Abgabepflichtig sind, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist,Abgabepflichtig sind, soweit im Paragraph 3, nichts anderes bestimmt ist, a) öffentliche Veranstaltungen, die dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ausgenommen Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 lit. c und d;a) öffentliche Veranstaltungen, die dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ausgenommen Veranstaltungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und d; b) das Offenhalten von Gastgewerbebetrieben aufgrund einer Bewilligung nach § 113 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010.b) das Offenhalten von Gastgewerbebetrieben aufgrund einer Bewilligung nach Paragraph 113, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,. § 3Paragraph 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht Nicht abgabepflichtig sind: a) Veranstaltungen mit kulturellem oder künstlerischem Inhalt; b) Veranstaltungen von Vereinigungen, die nur für die Mitglieder durchgeführt werden; c) Amateursport- und Zirkusveranstaltungen; d) die Darbietung lebender Musik in Gastgewerbebetrieben, ausgenommen bei Tanzunterhaltungen; e) Schüler- und Studentenbälle sowie sonstige Bälle, die ausschließlich für gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke veranstaltet werden; f) Ausspielungen nach § 2 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes.“f) Ausspielungen nach Paragraph 2, des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 – TVG, LGBl Nr 86/2003, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 – TVG, Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2003,, lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
  1. a)Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen; hiezu gehören insbesondere Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentationen, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen;
  2. b)die Aufstellung technischer Einrichtungen, die der Unterhaltung der Benützer dienen, insbesondere von Spielautomaten oder Glücksspielautomaten;
  3. c)die Wiedergabe von bewegten Bildern, die auf einem Trägermedium gespeichert sind (Filmvorführungen) und
  4. d)die Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens und der Betrieb von Hobbyzügen.
(2)Eine Veranstaltung gilt als öffentlich, wenn sie
  1. a)entweder Personen zugänglich ist, die vom Veranstalter nicht persönlich geladen wurden, oder
  2. b)gegen Entgelt zugänglich ist oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles durchgeführt wird, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist. Eine Veranstaltung gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn sie von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, wobei die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Wie oben bereits festgestellt, hatten die Besucher der Veranstaltung „UFK“ (Beyond The Alps), welche als „Silvesterparty“, „Silvester Showdown“ und „Electronic Music Festival“ beworben wurde, die Möglichkeit diverse internationale DJ’s auf einer Bühne, welche als Künstler auftraten, zu sehen. Zudem dem Publikum jedoch im Rahmen des Gesamtarrangements vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung die Möglichkeit geboten, zur Musik zu tanzen und den Jahreswechsel zu feiern. Gemäß § 2 des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes sind öffentliche Veranstaltungen, die dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl Nr 86, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ausgenommen Veranstaltungen nach § 2 Abs 1 lit c und d, abgabepflichtig. Gemäß Paragraph 2, des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes sind öffentliche Veranstaltungen, die dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 86, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ausgenommen Veranstaltungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und d, abgabepflichtig. Veranstaltungen gemäß § 2 Abs 1 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 sind Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen; hiezu gehören insbesondere Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentationen, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen. Gemäß § 2 Abs 1 lit b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 sind Veranstaltungen auch die Aufstellung technischer Einrichtungen, die der Unterhaltung der Benützer dienen, insbesondere von Spielautomaten oder Glücksspielautomaten.Veranstaltungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 sind Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen; hiezu gehören insbesondere Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentationen, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 sind Veranstaltungen auch die Aufstellung technischer Einrichtungen, die der Unterhaltung der Benützer dienen, insbesondere von Spielautomaten oder Glücksspielautomaten. Die Behörde führt dazu in der Beschwerdevorentscheidung 16.04.2014, Zl **** aus, dass eine Ausnahme von der Abgabenpflicht gemäß § 3 lit a Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz nicht zu erkennen sei. Die Behörde führt dazu in der Beschwerdevorentscheidung 16.04.2014, Zl **** aus, dass eine Ausnahme von der Abgabenpflicht gemäß Paragraph 3, Litera a, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz nicht zu erkennen sei. In den erläuternden Bemerkungen zum 1. Abschnitt des Entwurfes eines Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 wird zum Begriff der Veranstaltung ausgeführt, dass dieser gegenüber der geltenden Rechtslage nun weitergehend definiert werde und dazu in Hinkunft neben den herkömmlichen Veranstaltungen und der Bereitstellung von Spielapparaten auch Filmvorführungen, die Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens und der Betrieb von Hobbyzügen gehören würden. Daraus lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs 1 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 die „herkömmlichen“ Veranstaltungen definiert. In lit b, c und d werden zusätzlich noch die Aufstellung technischer Einrichtungen, die der Unterhaltung der Benützer dienen, insbesondere von Spielautomaten oder Glücksspielautomaten, die Wiedergabe von bewegten Bildern, die auf einem Trägermedium gespeichert sind (Filmvorführungen) und die Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens und der Betrieb von Hobbyzügen als besondere Tatbestände in den Begriff der Veranstaltung miteinbezogen. Der Begriff der Veranstaltung wird also lediglich um genau diese Tatbestände erweitert und hat keineswegs eine grundsätzliche Erweiterung erfahren.Daraus lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 die „herkömmlichen“ Veranstaltungen definiert. In Litera b, c und d werden zusätzlich noch die Aufstellung technischer Einrichtungen, die der Unterhaltung der Benützer dienen, insbesondere von Spielautomaten oder Glücksspielautomaten, die Wiedergabe von bewegten Bildern, die auf einem Trägermedium gespeichert sind (Filmvorführungen) und die Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens und der Betrieb von Hobbyzügen als besondere Tatbestände in den Begriff der Veranstaltung miteinbezogen. Der Begriff der Veranstaltung wird also lediglich um genau diese Tatbestände erweitert und hat keineswegs eine grundsätzliche Erweiterung erfahren. Da Veranstaltungen mit kulturellem oder künstlerischem Inhalt bereits gemäß § 3 lit a Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes grundsätzlich von der Abgabepflicht ausgenommen werden und der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich bei den DJ‘s um mit ihren eigenen Produktionen auftretende Künstler handle, ist nur mehr zu überprüfen, ob es sich bei der gegenständlichen Veranstaltung um eine Veranstaltung iSd § 3 lit a Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes handelt.Da Veranstaltungen mit kulturellem oder künstlerischem Inhalt bereits gemäß Paragraph 3, Litera a, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes grundsätzlich von der Abgabepflicht ausgenommen werden und der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich bei den DJ‘s um mit ihren eigenen Produktionen auftretende Künstler handle, ist nur mehr zu überprüfen, ob es sich bei der gegenständlichen Veranstaltung um eine Veranstaltung iSd Paragraph 3, Litera a, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes handelt. Der Begriff Veranstaltung wird im herkömmlichen Sinne als ein einmaliges, inszeniertes Ereignis verstanden (vgl Duden-Synonyme „Auktion, Ausstellung, Ereignis, Feier[stunde], Fest, Happening, Karnevalssitzung, Konzert, Lesung, Modenschau, Schau, Seminar, Session, Tanz, Theater, Turnier, Vergnügung, Vorlesung; (schweizerisch) Anlass; (gehoben veraltend) Lustbarkeit“).Der Begriff Veranstaltung wird im herkömmlichen Sinne als ein einmaliges, inszeniertes Ereignis verstanden vergleiche Duden-Synonyme „Auktion, Ausstellung, Ereignis, Feier[stunde], Fest, Happening, Karnevalssitzung, Konzert, Lesung, Modenschau, Schau, Seminar, Session, Tanz, Theater, Turnier, Vergnügung, Vorlesung; (schweizerisch) Anlass; (gehoben veraltend) Lustbarkeit“). Auch die demonstrativ aufgezählten Begriffe in § 2 Abs 1 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 („Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentationen, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen“) haben alle gemeinsam, dass es sich dabei stets um inszenierte Ereignisse handelt, welche außerdem nur in einem zeitlich begrenzten Rahmen stattfinden und eines gewissen organisatorischen Aufwandes bedürfen. Dies ist hier der Fall.Auch die demonstrativ aufgezählten Begriffe in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 („Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentationen, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen“) haben alle gemeinsam, dass es sich dabei stets um inszenierte Ereignisse handelt, welche außerdem nur in einem zeitlich begrenzten Rahmen stattfinden und eines gewissen organisatorischen Aufwandes bedürfen. Dies ist hier der Fall. Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei der gegenständlichen Veranstaltung aber nicht lediglich um eine Veranstaltung, bei der der künstlerische Inhalt im Vordergrund steht. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde bei der Bemessung der Abgabe nach dem Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes davon ausgeht, dass keine Ausnahme von der Abgabepflicht nach § 3 lit a vorliegt. Gebietet es das äußere Erscheinungsbild einer Veranstaltung und die Verkehrsauffassung, dieses wie hier veranstaltete Konzert als „Party“ (so wurde die Veranstaltung auch angemeldet) zu qualifizieren, dann wird die Abgabepflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch eine Veranstaltung mit künstlerischem Inhalt geboten wird. Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei der gegenständlichen Veranstaltung aber nicht lediglich um eine Veranstaltung, bei der der künstlerische Inhalt im Vordergrund steht. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde bei der Bemessung der Abgabe nach dem Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes davon ausgeht, dass keine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Paragraph 3, Litera a, vorliegt. Gebietet es das äußere Erscheinungsbild einer Veranstaltung und die Verkehrsauffassung, dieses wie hier veranstaltete Konzert als „Party“ (so wurde die Veranstaltung auch angemeldet) zu qualifizieren, dann wird die Abgabepflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch eine Veranstaltung mit künstlerischem Inhalt geboten wird. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die Anmeldung und Bewerbung der beschwerdegegenständlichen Veranstaltung davon ausgegangen ist, dass der „Partycharakter“ für die Besucher nicht bloß von marginaler Bedeutung gewesen ist und die „Silvester Show“ nicht bloß eine Veranstaltung mit künstlerischem Inhalt gewesen ist. Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zu dem Schluss, dass es sich bei der Veranstaltung „“Silvester Show“ um eine abgabepflichte Veranstaltung iSd Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes handelt und war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.46.1421.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.