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{'item': 'LVwG-2016/15/2650-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/15/2650-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine Behinderung beim Antragsteller nicht vorliege. Obwohl nach allgemein sozialmedizinischen Überlegungen weitere Förderungen empfehlenswert erscheinen, sei eine Deckung durch das Tiroler Rehabilitationsgesetz nicht ableitbar. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher nochmals darauf hingewiesen wurde, dass die Durchführung von Therapien von ärztlicher Seite empfohlen worden sei. Auch hätten die bisher durchgeführten Therapien große Fortschritte ermöglicht, weshalb ersucht wurde, die Kosten für die weitere Therapie zu übernehmen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes den Beschwerdeführer zu Handen seines gesetzlichen Vertreters darauf hingewiesen, dass eine Behinderung als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz nach dem vorgelegten Gutachten nicht vorliegt. Eine Stellungnahme dazu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist 4 Jahre alt. Mit Schriftsatz vom 11.08.2016 wurde beantragt, ihm heilpädagogische Förderungen im Umfang von 4 Wochenstunden bei der Einrichtung „Heilpädagogische Familien GmbH“ zu gewähren. Dazu wurden auch unterschiedliche Gutachten vorgelegt. Obgleich sich aus den vorgelegten Gutachten grundsätzlich ein Förderbedarf ergibt wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht behindert im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes ist. Beweiswürdigung: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht behindert im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes ist, ergibt sich aus dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtsarztes CC. Der Beschwerdeführer hat durch seinen Vertreter weder bestritten, dass die inhaltlichen Ausführungen dieses Gutachtens richtig wären, noch ist er diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass bei ihm eine Behinderung nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz nicht vorliegt, nicht eingegangen ist. Allein der Umstand, dass ein bestimmter Förderbedarf besteht, legt noch nicht nahe, dass tatsächlich von einer Behinderung im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes auszugehen wäre. Dazu wird auch auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Rechtliche Erwägungen: Festgehalten wird zunächst, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Auch war im vorliegenden Fall die wesentliche Sachverhaltsfrage, in wie fern eine Behinderung im Sinne des TRG vorliegt, mangels einer inhaltlichen Bestreitung der diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht strittig. Da es sich somit im vorliegenden Fall ausschließlich um eine Rechtsfrage handelt, die zudem bereits durch die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts beantwortet wurde (vgl dazu das Erkenntnis vom 07.07.2014, LVwG-2014/15/1643) ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Grund des Art 6 EMRK nicht erforderlich. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte somit

§ 24Abs 1 Vw

GVG verzichtet werden.Da es sich somit im vorliegenden Fall ausschließlich um eine Rechtsfrage handelt, die zudem bereits durch die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts beantwortet wurde vergleiche dazu das Erkenntnis vom 07.07.2014, LVwG-2014/15/1643) ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Grund des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte somit

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG verzichtet werden. Behinderte im Sinne des § 2 Tiroler Rehabilitationsgesetz sind Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten.Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Tiroler Rehabilitationsgesetz sind Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz ist, dass die Person behindert im Sinne des § 2 Tiroler Rehabilitationsgesetz ist. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, liegt diese Voraussetzung beim Beschwerdeführer nicht vor. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz ist, dass die Person behindert im Sinne des Paragraph 2, Tiroler Rehabilitationsgesetz ist. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, liegt diese Voraussetzung beim Beschwerdeführer nicht vor. Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz kommen daher nicht schon immer dann in Frage, wenn diese medizinisch indiziert sind. Wenn eine Behinderung im Sinne des Gesetzes – so wie im vorliegenden Fall – nicht vorliegt, ist im Falle einer medizinischen Indikation vielmehr zu klären, in wie weit eine Leistungspflicht nach dem ASVG besteht. Aber selbst dann, wenn eine bestimmte Leistung demnach nicht von der allgemeinen Sozialversicherung erfasst wird, führt dies im Umkehrschluss noch nicht zu einer Leistungspflicht des Landes im Weg des Tiroler Rehabilitationsgesetzes. Schon alleine aus diesem Grund kann aus der ärztlich dokumentierten Sinnhaftigkeit einer Behandlung noch kein Anspruch nach dem TRG abgeleitet werden. Aus diesem Grund war der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen und erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr war im vorliegenden Fall die Sachverhaltsfrage zu klären, inwiefern beim Beschwerdeführer eine Behinderung im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes vorliegt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.15.2650.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.