RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/22/2267-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden der Nachbarn CC, v.d. Rechtsanwalt 1, Z, und DD und EE gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.9.2016, Zl.**** betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 81ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage Buffet „BB“ im Anwesen Adresse 1 in Z nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden der Nachbarn CC, v.d. Rechtsanwalt 1, Z, und DD und EE gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.9.2016, Zl.**** betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nach Paragraphen 81 f, f, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage Buffet „BB“ im Anwesen Adresse 1 in Z nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt
- Die Beschwerde des CC wird als unbegründet abgewiesen, jene der DD und des EE als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.9.2016, Zl. **** wurde FF die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 81ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage „Buffet“ „BB“ im Anwesen Adresse 1 in Z erteilt. Gegenstand dieser Änderungsgenehmigung war im Wesentlichen der Einbau einer Flüssiggasanlage samt Aufstellung von drei Gasverbrauchsgeräten in der Küche sowie die Änderung der Lüftung in Bezug auf die Zuluftanlage. Eine detaillierte Beschreibung der beantragten Änderungen findet sich im angefochtenen Bescheid unter der Rubrik „Befund“, Bescheid Seite 1ff.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.9.2016, Zl. **** wurde FF die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Paragraphen 81 f, f, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage „Buffet“ „BB“ im Anwesen Adresse 1 in Z erteilt. Gegenstand dieser Änderungsgenehmigung war im Wesentlichen der Einbau einer Flüssiggasanlage samt Aufstellung von drei Gasverbrauchsgeräten in der Küche sowie die Änderung der Lüftung in Bezug auf die Zuluftanlage. Eine detaillierte Beschreibung der beantragten Änderungen findet sich im angefochtenen Bescheid unter der Rubrik „Befund“, Bescheid Seite 1ff. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn CC, v.d. Rechtsanwalt 1, Z, und DD und EE rechtzeitig Beschwerde erhoben. CC führte darin zusammenfassend aus, er bzw. auch seine Rechtsvertreterin hätten nur ungenügend Akteneinsicht erhalten, er hätte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2016 Einwendungen erhoben, die nicht protokolliert worden wären, die Abluftanlage sei nicht als genehmigter Bestand anzusehen und komme es durch diesen Anlagenteil zu unzumutbaren Geruchs- und Lärmbelästigungen. DD und EE brachten zusammenfassend vor, die Abluftanlage gehöre nicht zum genehmigten Bestand, Akteneinsicht sei nur in sehr beschränktem Ausmaß eingeräumt worden und der Gastank befände sich nicht auf jenem Grundstück, das in der Genehmigung angeführt sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 12.12.2016 eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein an Ort und Stelle durch. Zur Gasanlage wurde ein Überprüfungsbefund der GG vom 31.3.2016 sowie ein Übergabeprotokoll der genannten Firma vom 14.9.2016 übermittelt. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2016/50 (GewO 1994) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/50 (GewO 1994) lauten wie folgt: „
- Betriebsanlagen § 74.Paragraph 74,
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
- das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. (…) § 75.Paragraph 75, …
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. … § 77.Paragraph 77,
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. (…) § 81.Paragraph 81,
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
- bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß Paragraph 79 c, Absatz 2,,
- Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79 b,,
- Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins,,
- Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,Bescheiden gemäß Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen,
- Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Absatz eins, zu behandeln ist.
- Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht,
- Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
- Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,Sanierung gemäß Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,
- Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
- Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,),
- Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden. (…)“ Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Eigentümer der gegenständlichen Anlage, Herr AA im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2016 in das anhängige Verfahren eingetreten ist, zumal die ursprüngliche Genehmigungswerberin, FF das gegenständliche Buffet nicht weiter betreibt und der Pachtvertrag mit 30.11.2016 beendet wurde (siehe Schreiben HH vom 9.12.2016). Weiters ist auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl zu alledem Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3, 2008, Rz 248ff, 257ff).Weiters ist auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche zu alledem Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3, 2008, Rz 248ff, 257ff). Der Nachbar (§ 75 Abs 2 GewO 1994) ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Das sind jene „Schutznormen“ der GewO 1994, die ausdrücklich auf die Nachbarn abstellen wie zB der Schutz des Lebens und der Gesundheit, sowie der Schutz des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn vor Gefährdung durch die Betriebsanlage (§ 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994) oder der Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch die Betriebsanlage (Z 2 legcit – siehe dazu im Einzelnen Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)§ 75 Rz 4).Der Nachbar (Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994) ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Das sind jene „Schutznormen“ der GewO 1994, die ausdrücklich auf die Nachbarn abstellen wie zB der Schutz des Lebens und der Gesundheit, sowie der Schutz des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn vor Gefährdung durch die Betriebsanlage (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994) oder der Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch die Betriebsanlage (Ziffer 2, legcit – siehe dazu im Einzelnen Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)Paragraph 75, Rz 4). Der Nachbar kann daher im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer auf Grund der räumlichen Nahebeziehung zur Betriebsanlage unstrittig Nachbarn im Sinne des § 75
(2)GewO 1994 sind. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer auf Grund der räumlichen Nahebeziehung zur Betriebsanlage unstrittig Nachbarn im Sinne des Paragraph 75,
(2)GewO 1994 sind. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 13.9.2016 haben die Nachbarn DD & EE lt Verhandlungsprotokoll überhaupt keine Einwendungen erhoben. Herr CC hat folgende Stellungnahme abgegeben: „Stellungnahme von CC: Zunächst halte ich fest, dass die Gasanlage nicht ordnungsgemäß genehmigt ist. Laut Bescheid vom 23.07.86 ist die Gasanlage auf Grundparzelle ***** genehmigt. Diese Parzelle gibt es in Z nicht, deshalb kann nicht von einer gültigen Bewilligung ausgegangen werden. Ich fordere eine neuerliche Überprüfung der Gasanlage. Ich stehe auf dem Standpunkt, dass man an eine nicht ordnungsgemäß genehmigte Gasanlage auch keine neuen Gasgeräte anschließen kann. Hinsichtlich der zu genehmigten Lüftungsanlage (Zuluftanlage) bestehen von meiner Sicht aus keine Einwände. Außerdem gebe ich noch an, dass ich im Zuge der Vorsprache bei der BH Z nicht in den gesamten Akt Einsicht nehmen durfte. Das wird von mir ausdrücklich in Beschwerde gezogen. Über Befragung des Verhandlungsleiters an FF, ob CC in den gegenständlichen Verwaltungsakt Einsicht nehmen kann, respektive sich sämtliche Bescheide auch Niederschriften auf die sich Bescheide beziehen kopieren kann, führt FF aus, dass sie diesem Ansinnen zustimmt.“ Die Verhandlungsschrift wurde sowohl von CC als auch Herrn EE unterfertigt (dies ergibt sich unzweifelhaft aus einem Vergleich der Unterschriften mit anderen schriftlichen Eingaben im behördlichen Akt). Es wurde weder eine Zustellung einer Ausfertigung der übertragenen Niederschrift verlangt noch eine Protokollrüge eingebracht. Eine § 14 AVG entsprechende Niederschrift ist eine öffentliche (Beweis-)Urkunde, also ein Beweismittel, das schon gem. § 47 AVG iVm § 292 Abs 1 ZPO den vollen Beweis dafür liefert, was darin von der Behörde bezeugt wird (VwGH
- 1999, 99/05/0055;
- 2011, 2008/08/0057 uva). Die gegenständliche Niederschrift wurde unter Verwendung eines Diktiergerätes, mithin eines Schallträgers erstellt. Sie enthält jene in § 14 Abs 7 AVG genannten Angaben. Wie bereits oben erwähnt, wurde von den Verfahrensparteien keine Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangt und daher – selbstredend – auch nicht Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erhoben. Eine Paragraph 14, AVG entsprechende Niederschrift ist eine öffentliche (Beweis-)Urkunde, also ein Beweismittel, das schon gem. Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz eins, ZPO den vollen Beweis dafür liefert, was darin von der Behörde bezeugt wird (VwGH
- 1999, 99/05/0055;
- 2011, 2008/08/0057 uva). Die gegenständliche Niederschrift wurde unter Verwendung eines Diktiergerätes, mithin eines Schallträgers erstellt. Sie enthält jene in Paragraph 14, Absatz 7, AVG genannten Angaben. Wie bereits oben erwähnt, wurde von den Verfahrensparteien keine Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangt und daher – selbstredend – auch nicht Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erhoben. Weiters obliegt es grundsätzlich allein dem Verhandlungsleiter, den Gang der mündlichen Verhandlung zu bestimmen (§ 43 AVG). So bestimmt er u.a. auch die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören sind. Es ist daher durchaus legitim, wenn der Verhandlungsleiter, wie hier, die Verhandlung in Abschnitte unterteilt, zunächst also in einer Art Diskussionsrunde die beantragten Änderungen mit den Nachbarn und den Sachverständigen erörtert und erst zu einem späteren Zeitpunkt den Nachbarn die Möglichkeit einräumt, konkrete Einwendungen gegen das Projekt zu erheben. Diese Vorgangsweise leuchtet ein, zumal erst nach Erörterung des Projektes unter Beiziehung eines Sachverständigen der exakte Gegenstand vorliegt und sich u.U. einige Fragen/Einwände der Nachbarn erübrigt haben. Wenn daher Parteien, wie Herr und Frau DD & EE die Verhandlung verlassen, geht dies im Hinblick auf die Erhebung von Einwendungen auf ihr Risiko. Weiters obliegt es grundsätzlich allein dem Verhandlungsleiter, den Gang der mündlichen Verhandlung zu bestimmen (Paragraph 43, AVG). So bestimmt er u.a. auch die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören sind. Es ist daher durchaus legitim, wenn der Verhandlungsleiter, wie hier, die Verhandlung in Abschnitte unterteilt, zunächst also in einer Art Diskussionsrunde die beantragten Änderungen mit den Nachbarn und den Sachverständigen erörtert und erst zu einem späteren Zeitpunkt den Nachbarn die Möglichkeit einräumt, konkrete Einwendungen gegen das Projekt zu erheben. Diese Vorgangsweise leuchtet ein, zumal erst nach Erörterung des Projektes unter Beiziehung eines Sachverständigen der exakte Gegenstand vorliegt und sich u.U. einige Fragen/Einwände der Nachbarn erübrigt haben. Wenn daher Parteien, wie Herr und Frau DD & EE die Verhandlung verlassen, geht dies im Hinblick auf die Erhebung von Einwendungen auf ihr Risiko. Aufgrund all dieser Erwägungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Nachbarn nur jene Einwendungen vorgebracht haben, die in der Niederschrift protokolliert wurden. Aus diesem Grunde erweist sich die Beschwerde der DD und des EE als unzulässig, zumal sie keine Einwendungen erhoben haben und sohin als präkludiert anzusehen sind. CC hat Einwendungen lediglich im Rahmen der oben wiedergegebenen Stellungnahme eingebracht. Zu seinem Einwand in Bezug auf die Gasanlage, dass diese auf einer Parzelle situiert sei, die es in Z gar nicht gäbe, ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtene Bescheid Seite 7 zu verweisen. In einer Gesamtbetrachtung (v.a. aus der technischen Beschreibung und dem Lageplan) ergibt sich nämlich unzweifelhaft, dass der Gastank auf der Gp.*** KG Z situiert ist und es sich bei der Bezeichnung *** KG Z um einen für jedermann offenkundigen Schreibfehler handelt. Der diesbezügliche Einwand geht schon deshalb ins Leere. Zur Lüftungsanlage (Zuluftanlage) erhob CC ausdrücklich überhaupt keine Einwendungen. Weiters brachte er vor, keine ausreichende Akteneinsicht erhalten zu haben, ohne dazu konkret darzulegen, inwiefern ihm dadurch die Möglichkeit genommen worden sei, konkrete Einwendungen gegen die geplanten Änderungen zu erheben. Somit geht auch dieser Einwand ins Leere und waren seine Einwendungen insgesamt als unbegründet abzuweisen. Aber selbst wenn man im Sinne der Nachbarn davon ausgeht, dass sie bereits am Beginn der Verhandlung und ungeachtet der diesbezüglichen Argumente des Verhandlungsleiters und dem Inhalt der Niederschrift konkrete Einwendungen (und nicht bloß Diskussionspunkte) vorgebracht haben, ändert sich für sie nichts. Herr EE bringt in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2017 lediglich vor, folgende Einwendungen erhoben zu haben: Die Dunstabzugshaube hätte in den Innenraum verlegt werden müssen, so stehe es in der ursprünglichen Bescheiden. Damit bringt er jedoch nicht im Ansatz vor, in irgendeinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt zu sein. Allenfalls läge ein nicht genehmigter Anlagenteil vor (siehe dazu jedoch unten), der nicht Gegenstand des anhängigen Änderungsverfahrens ist. Betrachtet man jene Stellungnahme, die in der Beschwerde des CC auf Seite 4f angeführt ist und die jener „sinngemäß“ anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13.9.2016 „als Einwendungen“ vorgebracht haben soll (dass er diese vorgebracht hat, ist auch nach Aussage des damaligen Verhandlungsleiters Herrn II unstrittig, allerdings qualifizierte dieser diese Stellungahme nicht als Einwendungen), zeigt sich, dass auch dieses Vorbringen äußerst vage ist und keine konkrete Beeinträchtigung subjektiv öffentlicher Rechte des Nachbarn darlegt.Aber selbst wenn man im Sinne der Nachbarn davon ausgeht, dass sie bereits am Beginn der Verhandlung und ungeachtet der diesbezüglichen Argumente des Verhandlungsleiters und dem Inhalt der Niederschrift konkrete Einwendungen (und nicht bloß Diskussionspunkte) vorgebracht haben, ändert sich für sie nichts. Herr EE bringt in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2017 lediglich vor, folgende Einwendungen erhoben zu haben: Die Dunstabzugshaube hätte in den Innenraum verlegt werden müssen, so stehe es in der ursprünglichen Bescheiden. Damit bringt er jedoch nicht im Ansatz vor, in irgendeinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt zu sein. Allenfalls läge ein nicht genehmigter Anlagenteil vor (siehe dazu jedoch unten), der nicht Gegenstand des anhängigen Änderungsverfahrens ist. Betrachtet man jene Stellungnahme, die in der Beschwerde des CC auf Seite 4f angeführt ist und die jener „sinngemäß“ anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13.9.2016 „als Einwendungen“ vorgebracht haben soll (dass er diese vorgebracht hat, ist auch nach Aussage des damaligen Verhandlungsleiters Herrn römisch zwei unstrittig, allerdings qualifizierte dieser diese Stellungahme nicht als Einwendungen), zeigt sich, dass auch dieses Vorbringen äußerst vage ist und keine konkrete Beeinträchtigung subjektiv öffentlicher Rechte des Nachbarn darlegt. Dies beginnt beim Einwand der falschen Situierung des Gastanks. Hier wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das die Lüftungsanlage auf der Westseite in den baurechtlichen Mindestabstand ragt, ist keine betriebsanlagenrechtliche relevante Einwendung. Der vage Einwand in Bezug auf eine Lärmbelästigung durch die Lüftungsanlage (welche?) ist widersprüchlich. Einerseits hat Herr CC ausdrücklich gegen die Zuluftanlage keine Einwendungen erhoben (siehe dazu oben). Die Abluftanlage hingegen wurde seitens der Behörde mit nachvollziehbaren Argumenten als genehmigter Bestand angesehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich diesen Ausführungen (siehe den Aktenvermerk über einen Lokalaugenschein vom 8.9.2016) vollinhaltlich an. Den diesbezüglichen Bedenken der Rechtsvertreterin des Herrn CC in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2016 ist entgegenzuhalten, dass die Argumentation der Behörde (siehe etwa in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2016), wenn sie auf einen nachfolgenden Konzessionserteilungsbescheid vom 20.1.1987, Zl. **** verweist, der wiederum auf eine Niederschrift vom 14.1.1987 Bezug nimmt, nachvollziehbar erscheint. Beim Lokalaugenschein am 14.1.1987 stellte man fest, „dass der Gastraum über eine mechanische Entlüftung verfügt, welche an der Westseite des Objektes über Dach geführt wird“. Im Bescheid vom 20.1.1987 wird auf diese Niederschrift ausdrücklich Bezug genommen und muss daher davon ausgegangen werden, dass die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit, also auch die geänderte Abluftführung, ab diesem Zeitpunkt als gemäß § 367 Z 14b GewO 1994 konsentiert anzusehen ist. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers CC werden mit der Bezeichnung „angeführte Betriebsräumlichkeiten und Betriebsflächen“ auch alle übrigen Anlagenteile erfasst, die mit den Betriebsräumlichkeiten und Betriebsflächen untrennbar in Verbindung stehen, also auch die hier relevante Abluftanlage. Dies beginnt beim Einwand der falschen Situierung des Gastanks. Hier wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das die Lüftungsanlage auf der Westseite in den baurechtlichen Mindestabstand ragt, ist keine betriebsanlagenrechtliche relevante Einwendung. Der vage Einwand in Bezug auf eine Lärmbelästigung durch die Lüftungsanlage (welche?) ist widersprüchlich. Einerseits hat Herr CC ausdrücklich gegen die Zuluftanlage keine Einwendungen erhoben (siehe dazu oben). Die Abluftanlage hingegen wurde seitens der Behörde mit nachvollziehbaren Argumenten als genehmigter Bestand angesehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich diesen Ausführungen (siehe den Aktenvermerk über einen Lokalaugenschein vom 8.9.2016) vollinhaltlich an. Den diesbezüglichen Bedenken der Rechtsvertreterin des Herrn CC in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2016 ist entgegenzuhalten, dass die Argumentation der Behörde (siehe etwa in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2016), wenn sie auf einen nachfolgenden Konzessionserteilungsbescheid vom 20.1.1987, Zl. **** verweist, der wiederum auf eine Niederschrift vom 14.1.1987 Bezug nimmt, nachvollziehbar erscheint. Beim Lokalaugenschein am 14.1.1987 stellte man fest, „dass der Gastraum über eine mechanische Entlüftung verfügt, welche an der Westseite des Objektes über Dach geführt wird“. Im Bescheid vom 20.1.1987 wird auf diese Niederschrift ausdrücklich Bezug genommen und muss daher davon ausgegangen werden, dass die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit, also auch die geänderte Abluftführung, ab diesem Zeitpunkt als gemäß Paragraph 367, Ziffer 14 b, GewO 1994 konsentiert anzusehen ist. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers CC werden mit der Bezeichnung „angeführte Betriebsräumlichkeiten und Betriebsflächen“ auch alle übrigen Anlagenteile erfasst, die mit den Betriebsräumlichkeiten und Betriebsflächen untrennbar in Verbindung stehen, also auch die hier relevante Abluftanlage. Damit geht aber auch der Einwand des CC zur „chemischen Zusammensetzung“ der Abluft bzw. der fehlenden Filter ins Leere, zumal es sich – wie oben eingehend dargelegt – um einen genehmigten Anlagenteil handelt. Auf die Bestimmungen der § 79/79a GewO 1994 wird hingewiesen. Die „Verschmutzung“ der Umgebung kann vom Nachbarn nicht mit Erfolg eingewendet werden, zumal im gewerbebehördliche Betriebsanlagenrecht allein das Verhalten der Gäste in der Anlage maßgeblich ist (§ 74 Abs 3 GewO 1994). Damit geht aber auch der Einwand des CC zur „chemischen Zusammensetzung“ der Abluft bzw. der fehlenden Filter ins Leere, zumal es sich – wie oben eingehend dargelegt – um einen genehmigten Anlagenteil handelt. Auf die Bestimmungen der Paragraph 79 /, 79 a, GewO 1994 wird hingewiesen. Die „Verschmutzung“ der Umgebung kann vom Nachbarn nicht mit Erfolg eingewendet werden, zumal im gewerbebehördliche Betriebsanlagenrecht allein das Verhalten der Gäste in der Anlage maßgeblich ist (Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994). Die weiteren Ausführungen zur Akteneinsicht lassen nicht ansatzweise erkennen, worin damit eine Beeinträchtigung subjektiv öffentlich-rechtlicher Belange des Nachbarn CC beeinträchtigt worden wären. Er konnte nicht darlegen, inwiefern er dadurch nicht in der Lage gewesen sei, gegen das geplante Änderungsprojekt konkreten Einwendungen zu erheben. Zu den geänderten Gasanlagen wurden im angefochtenen Bescheid konkrete Auflagen im Hinblick auf Handfeuerlöscher vorgeschrieben und ein Überprüfungsbefund vorgelegt. Es zeigt sich mithin, dass selbst bei Berücksichtigung jenes Vorbringens, das seitens des Verhandlungsleiters Herrn II nicht als Einwendungen angesehen und somit nicht protokolliert wurden, keine Änderung in der Gesamtbeurteilung eintritt. Das Vorbringen CC bleibt äußerst vage und wird keine konkrete Beeinträchtigung subjektiv öffentlich-rechtlicher Belange des Nachbarn angesprochen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Akteneinsicht – ursprünglich - nicht im vollen Ausmaße eingeräumt wurde, kann der Beschwerdeführer CC nicht darlegen, inwieweit sich dieser Umstand auf seine Möglichkeit, konkrete Einwendungen einzubringen, ausgewirkt hat. Ja selbst in der vorliegenden Beschwerde wird dazu nichts Neues vorgebracht. So verhält es sich auch bei den Beschwerdeführern DD & EE. Lässt man daher bei ihnen außer Acht, dass sie die Verhandlung verlassen haben und dass lt. dem Verhandlungsleiter Herrn II Herr EE beim Wiederkehren zur Verhandlung erklärt habe, er würde sich lediglich schriftlich äußern und ginge man davon aus, dass sie jene Argumente, die nunmehr erstmals in der Beschwerde vorgebracht werden, bereits in der mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, erwiesen sich auch diese Einwendungen im Lichte der obigen Ausführungen als unzulässig bzw. unbegründet. Es zeigt sich mithin, dass selbst bei Berücksichtigung jenes Vorbringens, das seitens des Verhandlungsleiters Herrn römisch zwei nicht als Einwendungen angesehen und somit nicht protokolliert wurden, keine Änderung in der Gesamtbeurteilung eintritt. Das Vorbringen CC bleibt äußerst vage und wird keine konkrete Beeinträchtigung subjektiv öffentlich-rechtlicher Belange des Nachbarn angesprochen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Akteneinsicht – ursprünglich - nicht im vollen Ausmaße eingeräumt wurde, kann der Beschwerdeführer CC nicht darlegen, inwieweit sich dieser Umstand auf seine Möglichkeit, konkrete Einwendungen einzubringen, ausgewirkt hat. Ja selbst in der vorliegenden Beschwerde wird dazu nichts Neues vorgebracht. So verhält es sich auch bei den Beschwerdeführern DD & EE. Lässt man daher bei ihnen außer Acht, dass sie die Verhandlung verlassen haben und dass lt. dem Verhandlungsleiter Herrn römisch zwei Herr EE beim Wiederkehren zur Verhandlung erklärt habe, er würde sich lediglich schriftlich äußern und ginge man davon aus, dass sie jene Argumente, die nunmehr erstmals in der Beschwerde vorgebracht werden, bereits in der mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, erwiesen sich auch diese Einwendungen im Lichte der obigen Ausführungen als unzulässig bzw. unbegründet. Zusammenfassend erweist sich die beantragte Änderung der Betriebsanlage als genehmigungsfähig, zumal keine subjektiven Nachbarrechte des Beschwerdeführers verletzt werden. Der gegenständlichen Beschwerden war daher keine Folge zu geben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.22.2267.4