Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen
außen hin berufen und sohin
Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortlich für diesen Verein ist. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die beiden angefochtenen Strafentscheidungen mit der Maßgabe bestätigt, dass die Schuldsprüche dahingehend geändert werden, dass die beiden Straftaten dem Beschwerdeführer nicht für seine Person, sondern als Obmann des Vereines „B-Musikgruppe“ zuzurechnen sind, der zur Vertretung dieses Vereines
außen hin berufen und sohin
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortlich für diesen Verein ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 21.09.2016 zu Zl ****1, wurde dem Rechtsmittelwerber von der belangten Behörde Folgendes zur Last gelegt: „Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben am 25.05.2016, 21:28 Uhr bis 25.05.2016, 21:39 Uhr, in X, ****, östlich des Gebäudes ****, folgende Verwaltungsübertretung begangen:„Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben am 25.05.2016, 21:28 Uhr bis 25.05.2016, 21:39 Uhr, in römisch zehn, ****, östlich des Gebäudes ****, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben eine anmeldepflichtige öffentliche Veranstaltung durchgeführt, indem Sie am besagten Tatort und zur besagten Tatzeit Musik live zur Unterhaltung von Gästen (Passanten) darboten. Diese Veranstaltung wurde beim Stadtmagistrat X nicht angemeldet.“Sie haben eine anmeldepflichtige öffentliche Veranstaltung durchgeführt, indem Sie am besagten Tatort und zur besagten Tatzeit Musik live zur Unterhaltung von Gästen (Passanten) darboten. Diese Veranstaltung wurde beim Stadtmagistrat römisch zehn nicht angemeldet.“ Mit dem ebenfalls angefochtenen Straferkenntnis vom 21.09.2016 zu Zl ****2, wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgendes vorgeworfen: „Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx., haben am 10.06.2015 um 22:20 Uhr in X, ***, nordseitig, ****, folgende Verwaltungsübertretung begangen:„Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx., haben am 10.06.2015 um 22:20 Uhr in römisch zehn, ***, nordseitig, ****, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben eine anmeldepflichtige öffentliche Veranstaltung durchgeführt, indem Sie mit einer Musikgruppe in der Öffentlichkeit musiziert haben. Diese Veranstaltung wurde beim Stadtmagistrat X nicht angemeldet.“Sie haben eine anmeldepflichtige öffentliche Veranstaltung durchgeführt, indem Sie mit einer Musikgruppe in der Öffentlichkeit musiziert haben. Diese Veranstaltung wurde beim Stadtmagistrat römisch zehn nicht angemeldet.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer (bezogen auf die Musikdarbietungen an den zwei unterschiedlichen Tagen) je eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs 1 iVm § 32 Abs 2 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 begangen, weswegen über ihn zwei Strafen verhängt wurden, und zwar Dadurch habe der Beschwerdeführer (bezogen auf die Musikdarbietungen an den zwei unterschiedlichen Tagen) je eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 begangen, weswegen über ihn zwei Strafen verhängt wurden, und zwar a) für die Musikdarbietung am 25.05.2016 eine Geldstrafe im Betrag von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Stunden) und b) für die Musikdarbietung am 10.06.2015 eine Geldstrafe im Betrag von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen). Weiters wurden Beiträge zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt. Zur Begründung ihrer beiden Strafentscheidungen führte die belangte Behörde
Wiedergabe des jeweiligen Verfahrensverlaufes im Wesentlichen gleichlautend aus, dass die verfahrensgegenständlichen Musikdarbietungen Veranstaltungen im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 gewesen seien. Beide Veranstaltungen seien bei der zuständigen Behörde nicht angemeldet worden. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten greife in den zu beurteilenden Fällen auch keine Ausnahmebestimmung gemäß § 4 Abs 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz
22.00 Uhr gespielt habe. Das Vorbringen betreffend die Lärmschutzverordnung der Stadt X sowie jenes zu unzumutbaren Belästigungen sei hier nicht maßgeblich, da dem Beschuldigten die Durchführung von Veranstaltungen ohne entsprechende Anmeldung vorgeworfen werde.Das Vorbringen betreffend die Lärmschutzverordnung der Stadt römisch zehn sowie jenes zu unzumutbaren Belästigungen sei hier nicht maßgeblich, da dem Beschuldigten die Durchführung von Veranstaltungen ohne entsprechende Anmeldung vorgeworfen werde. Dem Beschuldigten sei eine Glaubhaftmachung nicht gelungen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigen Tatbegehungen auszugehen sei. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen gewesen. Sonstige Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe seien nicht hervor-gekommen. Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sei eine Schätzung vorzunehmen gewesen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen habe werden können. Der gesetzliche Strafrahmen von bis zu Euro 15.000,00 sei nur zu einem geringen Ausmaß ausgeschöpft worden, sodass die verhängten Geldstrafen jedenfalls als schuld- und tatangemessen zu bewerten seien. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen sei die Verhängung von Geldstrafen notwendig gewesen. 2) Gegen diese beiden Strafentscheidungen richten sich die vorliegenden zwei Beschwerden des AA, womit die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die Verfahrenseinstellung in beiden Fällen beantragt wurden. Geltend gemacht wurden unrichtige rechtliche Beurteilung und das Unterlassen einer Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt, dies gleichermaßen in beiden Verfahren. Zur Begründung der beiden Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer mehr oder weniger gleichlautend vor, dass die belangte Behörde bloß behauptet habe, dass es bei den verfahrensgegenständlichen Musikdarbietungen nicht um ortsübliches Brauchtum oder um Straßenkunst im ortsüblichen Umfang gegangen sei, wofür die belangte Behörde aber eine Begründung schuldig geblieben sei.
GG seien das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Inhalt frei. Der Gesetzgeber dürfe keine Regelungen treffen, die spezifisch intentional auf die Einengung der künstlerischen Freiheit gerichtet seien, wobei die Kunst selbstverständlich an allgemeine Gesetze gebunden sei, so etwa an das Veranstaltungsrecht.
GG seien das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Inhalt frei. Der Gesetzgeber dürfe keine Regelungen treffen, die spezifisch intentional auf die Einengung der künstlerischen Freiheit gerichtet seien, wobei die Kunst selbstverständlich an allgemeine Gesetze gebunden sei, so etwa an das Veranstaltungsrecht. Auf diesen verfassungsrechtlichen Grundlagen beruhe das Tiroler Veranstaltungsgesetz, welches die Anmeldepflicht für Veranstaltungen in mehrfacher Hinsicht einschränke. Die beiden Strafentscheidungen hätten sich also mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob bei den verfahrensgegenständlichen Veranstaltungen, die im Spielen von drei Musikstücken in der Dauer von 15 Minuten bestanden hätten, mehr als 1.000 Besucher erwartet worden seien und andererseits, ob dadurch erwartbar gewesen wäre, dass unzumutbare Belästigungen durch Lärm hervorgerufen würden. Bei genauerer Prüfung wären beide Fragen vorliegend zu verneinen gewesen. Wenn acht Musiker ohne Verstärkergeräte direkt neben dem D-Fluß Musikstücke spielten, könne keine Lärmerregung angenommen werden. Weitere Ausnahmen sehe das Veranstaltungsgesetz in Tirol für Veranstaltungen im Rahmen des ortsüblichen Brauchtums und für die Darbietung von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang vor. Das Spielen von Blasmusik gehöre zum Tiroler Brauchtum. Gegenständlich sei aber auch Straßenkunst im ortsüblichen Umfang gegeben, in jeder Universitätsstadt in Europa seien musizierende Studenten anzutreffen. Mangels Erwerbsabsicht sei vorliegend keine Bettelmusik im Sinne des § 85 StVO gegeben. Unzweifelhaft sei auch, dass keine gewerberechtliche Bewilligung für die beschwerde-gegenständlichen Musikdarbietungen notwendig gewesen sei.Mangels Erwerbsabsicht sei vorliegend keine Bettelmusik im Sinne des Paragraph 85, StVO gegeben. Unzweifelhaft sei auch, dass keine gewerberechtliche Bewilligung für die beschwerde-gegenständlichen Musikdarbietungen notwendig gewesen sei. Die Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Landeshauptstadt X greife vorliegend nicht, da damit nur die Benützung von Tonempfangs- oder Wiedergabegeräten, etc verboten werde, nicht aber das (unverstärkte) Spielen mit Musikinstrumenten.Die Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Landeshauptstadt römisch zehn greife vorliegend nicht, da damit nur die Benützung von Tonempfangs- oder Wiedergabegeräten, etc verboten werde, nicht aber das (unverstärkte) Spielen mit Musikinstrumenten. Beeinträchtigungen der Erfordernisse
Veranstaltungsgesetz seien erfahrungsgemäß in den zu beurteilenden Fällen nicht zu erwarten gewesen. Gemäß § 4 Abs 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz seien keine anmeldepflichtigen Veranstaltungen durchgeführt worden, weshalb die vorgenommenen Bestrafungen unzulässig seien.Beeinträchtigungen der Erfordernisse
Paragraph 3, Veranstaltungsgesetz seien erfahrungsgemäß in den zu beurteilenden Fällen nicht zu erwarten gewesen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Veranstaltungsgesetz seien keine anmeldepflichtigen Veranstaltungen durchgeführt worden, weshalb die vorgenommenen Bestrafungen unzulässig seien. 3) Am 22.11.2016 wurde die vom Rechtsmittelwerber beantragte mündliche Beschwerde-verhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. In deren Rahmen wurden der Beschwerdeführer und zwei Erhebungsbeamte der Mobilen Überwachungsgruppe des Stadtmagistrates X zu den beschwerdegegenständlichen Vorfällen einvernommen.Am 22.11.2016 wurde die vom Rechtsmittelwerber beantragte mündliche Beschwerde-verhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. In deren Rahmen wurden der Beschwerdeführer und zwei Erhebungsbeamte der Mobilen Überwachungsgruppe des Stadtmagistrates römisch zehn zu den beschwerdegegenständlichen Vorfällen einvernommen. Dem Rechtsmittelwerber wurde dabei die Möglichkeit geboten, Fragen an die zeugenschaftlich einvernommenen Erhebungsbeamten zu richten und seine Rechtstandpunkt argumentativ auszuführen. Er bekräftigte dabei im Wesentlichen seine bisher schon eingenommenen Verfahrensstandpunkte. Konkret machte der Beschwerdeführer den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 lit e Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 für die verfahrensgegenständlichen Musikdarbietungen geltend. Konkret machte der Beschwerdeführer den Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 für die verfahrensgegenständlichen Musikdarbietungen geltend. Bei der Rechtsmittelverhandlung beantragte der Rechtsmittelwerber zudem die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Tonkunst, dies zum Beweis dafür, dass es sich bei den streitverfangenen Musikdarbietungen um Straßenkunst im Rechtssinn gehandelt habe. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihre beiden Strafentscheidungen auf die Bestimmungen des § 4 Abs 1 iVm § 32 Abs 2 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl Nr 86/2003, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 4/2014, gestützt.Die belangte Behörde hat ihre beiden Strafentscheidungen auf die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2003,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2014,, gestützt. Die verfahrensmaßgeblichen Regelungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 haben folgenden Wortlaut: „§ 3 Allgemeine Grundsätze Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen; b) weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden; c) Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen; d) keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen; e) das Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen.“ „§ 4 Anmeldepflichtige und nicht anmeldepflichtige Veranstaltungen
Paragraph 25, Absatz eins, zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 3, erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, bedürfen keiner Anmeldung:
Abs 2 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,00 zu bestrafen, der eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,00 zu bestrafen, der eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehen in Bezug auf die dem Rechtsmittelwerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen
folgende Sachverhalte für das entscheidende Verwaltungsgericht als erwiesen fest: Unstrittig ist in den vorliegenden Beschwerdefällen, dass der Rechtsmittelwerber Obmann des Vereines „Musikgruppe B“ ist und dies auch zu den beiden angelasteten Tatzeitpunkten bzw –räumen gewesen ist. Bei diesem Verein handelt es sich um eine Musikgruppe. Mitglieder dieses Vereines haben zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten bzw –räumen und an den in den angefochtenen Strafentscheidungen angegebenen Örtlichkeiten in X Musikstücke gespielt, und zwar bei der Musikdarbietung am 25.05.2016 mit ca 10 Musikern und bei jener am 10.06.2015 mit jedenfalls mehr als drei Musikern.Bei diesem Verein handelt es sich um eine Musikgruppe. Mitglieder dieses Vereines haben zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten bzw –räumen und an den in den angefochtenen Strafentscheidungen angegebenen Örtlichkeiten in römisch zehn Musikstücke gespielt, und zwar bei der Musikdarbietung am 25.05.2016 mit ca 10 Musikern und bei jener am 10.06.2015 mit jedenfalls mehr als drei Musikern. Unbestritten ist vorliegend auch geblieben, dass für die zwei strittigen Musikdarbietungen eine Anmeldung bei der Veranstaltungsbehörde unterblieben ist.
eigenen Angaben des Beschwerdeführers war dieser bei beiden verfahrensgegenständlichen Musikdarbietungen vor Ort anwesend. Schließlich wird vom Rechtsmittelwerber auch nicht in Streit gezogen, dass die vom Verein „Musikgruppe B“ dargebotenen Musikvorführungen, die Gegenstand der in Prüfung stehenden Strafverfahren sind, grundsätzlich als Veranstaltungen
den Begriffsbestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 anzusehen sind, da die dargebotenen Musikstücke der Unterhaltung und Erbauung eines Publikums bzw von Zuhörern gedient haben. Allerdings macht der Beschwerdeführer den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 lit e Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 geltend, wonach eine Anmeldung für die streitverfangenen Musikdarbietungen deshalb nicht notwendig gewesen sei, da es sich um Veranstaltungen im Rahmen des ortsüblichen Brauchtums bzw um Darbietungen von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang gehandelt habe. Auf die Frage, ob der genannte Ausnahmetatbestand mit Erfolg angesprochen werden kann, wird im Folgenden noch näher einzugehen sein.Allerdings macht der Beschwerdeführer den Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 geltend, wonach eine Anmeldung für die streitverfangenen Musikdarbietungen deshalb nicht notwendig gewesen sei, da es sich um Veranstaltungen im Rahmen des ortsüblichen Brauchtums bzw um Darbietungen von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang gehandelt habe. Auf die Frage, ob der genannte Ausnahmetatbestand mit Erfolg angesprochen werden kann, wird im Folgenden noch näher einzugehen sein. Sachverhaltsmäßig steht für das erkennende Verwaltungsgericht weiters fest, dass die Musikgruppe „Musikgruppe B“ bei den zwei verfahrensrelevanten Vorfällen die dargebotenen Musikstücke laut gespielt hat, dies in Hörweite der in einem näheren Umfeld zu den beiden Aufführungsorten gelegenen Wohnungen, sodass die dargebotene Musik von den Bewohnern derselben wahrgenommen werden konnte. Bei der Musikdarbietung am 25.05.2016 standen die Musiker des Vereines „Musikgruppe B“ und deren Zuhörer auf der asphaltierten Fahrbahn des *** in X, und zwar dergestalt, dass Kraftfahrzeuge nicht mehr passieren konnten, sondern nur noch Radfahrer und Fußgänger. Wegen dieser Musikaufführung musste ein Autofahrer seinen PKW auch zum Stillstand bringen und war die Zufahrt zu einer Wohnanlage blockiert. Bei der Musikdarbietung am 25.05.2016 standen die Musiker des Vereines „Musikgruppe B“ und deren Zuhörer auf der asphaltierten Fahrbahn des *** in römisch zehn, und zwar dergestalt, dass Kraftfahrzeuge nicht mehr passieren konnten, sondern nur noch Radfahrer und Fußgänger. Wegen dieser Musikaufführung musste ein Autofahrer seinen PKW auch zum Stillstand bringen und war die Zufahrt zu einer Wohnanlage blockiert. Die Musikdarbietung am 10.06.2015 fand in der Zeit der
truhe
22.00 Uhr im Freien statt, dies zur Unterhaltung von Partygästen außerhalb des Rahmens einer angemeldeten Veranstaltung. Über beide Musikdarbietungen haben Bürger die Mobile Überwachungsgruppe des Stadtmagistrates X informiert, sich also darüber beschwert.Über beide Musikdarbietungen haben Bürger die Mobile Überwachungsgruppe des Stadtmagistrates römisch zehn informiert, sich also darüber beschwert. 2) Soweit die vorbeschriebenen tatgegenständlichen Sachverhalte nicht ohnehin unstrittig sind und auf den eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers beruhen, ergeben sie sich aufgrund folgender Beweisergebnisse und Beweiswürdigung: Dass die Musiker des Vereines „Musikgruppe B“ bei den beiden streitverfangenen Musikdarbietungen die verwendeten Instrumente laut gespielt haben, geht unzweifelhaft aus den diesbezüglich unbedenklichen Zeugenaussagen der beiden einvernommenen Erhebungsbeamten der mobilen Überwachungsgruppe hervor. Diese beiden Zeugen hinterließen beim erkennenden Verwaltungsgericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck, ruhig und sachbezogen haben sie die an sie gerichteten Antworten zu den beiden verfahrensrelevanten Vorfällen beantwortet. Zur Feststellung, ob ein Musikinstrument laut oder leise gespielt wurde, bedarf es auch keines Sachverständigenbeweises (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.02.1984, Zl 83/10/0268), sodass auf der Grundlage der Angaben der Zeugen die Sachverhalts-feststellung erfolgen konnte, dass die bei den beiden zu beurteilenden Vorfällen gespielte Musik laut dargeboten wurde.Zur Feststellung, ob ein Musikinstrument laut oder leise gespielt wurde, bedarf es auch keines Sachverständigenbeweises vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.02.1984, Zl 83/10/0268), sodass auf der Grundlage der Angaben der Zeugen die Sachverhalts-feststellung erfolgen konnte, dass die bei den beiden zu beurteilenden Vorfällen gespielte Musik laut dargeboten wurde. Im Übrigen lassen sich die diesbezüglichen Zeugenangaben mit den Erklärungen des Beschwerdeführers durchaus in Einklang bringen, hat dieser doch über Befragung durch das Gericht bei der Rechtsmittelverhandlung angegeben, dass in der Musikgruppe „Musikgruppe B“ Instrumente eingesetzt werden, die für den Einsatz im Freien gedacht sind, vor allem Blasinstrumente. Weiters meinte der Beschwerdeführer, dass in unmittelbarer Nähe der Musikdarbietung die Musik sicherlich als laut wahrgenommen wird und sie für die Zuhörer auch eine entsprechende Lautstärke haben muss, damit die Musik entsprechend wahrgenommen wird. Relativierend fügte der Rechtsmittelwerber zwar an, dass die Lautstärke im Freien mit zunehmender Entfernung sehr stark abnimmt, sie auch keine Verstärker verwenden und auch nur sehr kurz – meist nur so eine Viertelstunde – spielen, wobei sie in den konkreten Fällen in Richtung des D-Flußes gespielt hätten, doch vermögen diese relativierenden Ausführungen die klaren Zeugenaussagen nicht wirklich zu erschüttern, dass die inkriminierten Musikdarbietungen lautstark erfolgten. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Beamten der Mobilen Überwachungsgruppe aufgrund von Bürgerbeschwerden zu den Örtlichkeiten der Musikdarbietungen beordert worden sind, dafür, dass die Musikstücke von den Musikern des Vereines „Musikgruppe B“ laut gespielt wurden und solcherart von Anwohnern entsprechend wahrgenommen werden konnten. Dass die Musikdarbietungen in Hörweite von Wohnungen erfolgten, ergibt sich zum einen wiederum aus den glaubhaften Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Erhebungsbeamten der Mobilen Überwachungsgruppe, welche aufgrund der aktenkundigen Orthofotos und Lagedarstellungen der beiden Tatörtlichkeiten sehr plausibel sind. Zum anderen hat auch der Rechtsmittelwerber bei seiner Befragung in der Beschwerdeverhandlung bezüglich der Musikdarbietung am 25.05.2016 davon gesprochen, dass sie auf einer asphaltierten Sackgasse zu einer Wohnanlage, wo etwa 50 Stellplätze vorhanden seien, gespielt hätten. Schließlich spricht auch hier der Umstand von Bürgerbeschwerden für die Darbietung der gespielten Musikstücke in Hörweite von Wohnungen. Die Feststellungen zur Beanspruchung der Fahrbahn des **** und zu der dadurch bedingten Behinderung des Fahrzeugverkehrs beruhen auf den grundsätzlich überein-stimmenden Angaben des Zeugen CC und des Beschwerdeführers selbst. Letzterer hat bei seiner Einvernahme in der Rechtsmittelverhandlung eingeräumt, dass die Musiker der Gruppe „Musikgruppe B“ damals am 25.05.2016 die asphaltierte Fahrbahnfläche des öffentlichen Weges zumindest teilweise als Standort für ihre Musikdarbietung gewählt haben und mit dem vor der Musikgruppe gestandenen Publikum die Situation eingetreten ist, dass (nur noch) eine Gasse für Radfahrer freigeblieben ist. Dass es wegen der beiden beschwerdegegenständlichen Musikdarbietungen zu Anrainer- bzw Bürgerbeschwerden gekommen ist, lässt sich zum einen aus den diesbezüglich unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde entnehmen, zum anderen haben dies auch die beiden zeugenschaftlich einvernommenen Erhebungsbeamten des Stadtmagistrates X zu Protokoll gegeben, wobei für das erkennende Gericht kein Grund ersichtlich ist, an der Richtigkeit dieser Zeugenangaben zu zweifeln.Dass es wegen der beiden beschwerdegegenständlichen Musikdarbietungen zu Anrainer- bzw Bürgerbeschwerden gekommen ist, lässt sich zum einen aus den diesbezüglich unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde entnehmen, zum anderen haben dies auch die beiden zeugenschaftlich einvernommenen Erhebungsbeamten des Stadtmagistrates römisch zehn zu Protokoll gegeben, wobei für das erkennende Gericht kein Grund ersichtlich ist, an der Richtigkeit dieser Zeugenangaben zu zweifeln. 3) Ein zentrales Beschwerdeargument des Rechtsmittelwerbers in den beiden vorliegenden Beschwerdefällen ist, dass die strittigen Musikdarbietungen unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 lit e Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 fallen würden und deshalb eine Anmeldung dieser Musikaufführungen bei der Veranstaltungsbehörde nicht notwendig gewesen sei, weshalb die erfolgten Bestrafungen zu Unrecht vorgenommen worden seien. Bei den beschwerdegegenständlichen Musikdarbietungen handle es sich um Veranstaltungen im Rahmen des ortsüblichen Brauchtums bzw um die Darbietung von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang.Ein zentrales Beschwerdeargument des Rechtsmittelwerbers in den beiden vorliegenden Beschwerdefällen ist, dass die strittigen Musikdarbietungen unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 fallen würden und deshalb eine Anmeldung dieser Musikaufführungen bei der Veranstaltungsbehörde nicht notwendig gewesen sei, weshalb die erfolgten Bestrafungen zu Unrecht vorgenommen worden seien. Bei den beschwerdegegenständlichen Musikdarbietungen handle es sich um Veranstaltungen im Rahmen des ortsüblichen Brauchtums bzw um die Darbietung von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang. a) Die vom Beschwerdeführer angesprochene Gesetzesregelung des § 4 Abs 2 lit e Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 sieht vor, dass Veranstaltungen im Rahmen des ortsüblichen Brauchtums und die Darbietung von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang dann keiner Anmeldung bei der Veranstaltungsbehörde bedürfen, sofern bei diesen Veranstaltungen nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden und eine Beeinträchtigung der Erfordernisse
Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, wobei es bei den Erfordernissen
cit. um die Einhaltung allgemeiner Grundsätze bei der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen geht, also um Die vom Beschwerdeführer angesprochene Gesetzesregelung des Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 sieht vor, dass Veranstaltungen im Rahmen des ortsüblichen Brauchtums und die Darbietung von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang dann keiner Anmeldung bei der Veranstaltungsbehörde bedürfen, sofern bei diesen Veranstaltungen nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden und eine Beeinträchtigung der Erfordernisse
Paragraph 3, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, wobei es bei den Erfordernissen
Paragraph 3, leg. cit. um die Einhaltung allgemeiner Grundsätze bei der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen geht, also um - die Beachtung des Standes der Technik (lit a),- die Beachtung des Standes der Technik (Litera a,), - die Hintanhaltung von Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie für die Sicherheit von Sachen (lit b),- die Hintanhaltung von Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie für die Sicherheit von Sachen (Litera b,), - die Hintanhaltung unzumutbarer Belästigungen von Menschen durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen, etc (lit c),- die Hintanhaltung unzumutbarer Belästigungen von Menschen durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen, etc (Litera c,), - die Vermeidung von Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie die Nichtverletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes (lit d) und- die Vermeidung von Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie die Nichtverletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes (Litera d,) und - die Vermeidung von wesentlichen Beeinträchtigungen des Ortsbildes, des Landschaftsbildes und der Umwelt (lit e).- die Vermeidung von wesentlichen Beeinträchtigungen des Ortsbildes, des Landschaftsbildes und der Umwelt (Litera e,). Mit Bedachtnahme auf diese gesetzlichen Regelungen ist für das erkennende Verwaltungs-gericht klar, dass es Veranstaltungen im öffentlichen Raum im Rahmen des ortsüblichen Brauchtums und ebenso Darbietungen von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang geben wird, die keiner Anmeldung bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde bedürfen, da dazu nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden und eine Beeinträchtigung der allgemeinen Grundsätze bei der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen – wie zuvor aufgezeigt – erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist. Ein Verständnis der maßgeblichen Rechtsvorschriften dahingehend, dass jede Musikauf-führung im öffentlichen Raum einer Anmeldung bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde bedürfe, ist zweifelsohne verfehlt, würde doch solcherart der aufgezeigten Gesetzesregelung des § 4 Abs 2 lit e Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 der vom Gesetzgeber zugedachte Anwendungsbereich genommen und würde dadurch die in Rede stehende Gesetzes-bestimmung sinnentleert.Ein Verständnis der maßgeblichen Rechtsvorschriften dahingehend, dass jede Musikauf-führung im öffentlichen Raum einer Anmeldung bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde bedürfe, ist zweifelsohne verfehlt, würde doch solcherart der aufgezeigten Gesetzesregelung des Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 der vom Gesetzgeber zugedachte Anwendungsbereich genommen und würde dadurch die in Rede stehende Gesetzes-bestimmung sinnentleert. Ob konkrete Kunstdarbietungen im öffentlichen Raum unter die gesetzliche Anmeldungs-pflicht fallen, ist im Einzelfall
den vom Gesetz vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. b) In Bezug auf die konkreten in Prüfung stehenden Vorfälle vom 10.06.2015 sowie vom 25.05.2016 ist hinsichtlich der Fragestellung einer
dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 gegebenen Anmeldepflicht wie folgt festzustellen: Bei beiden Ereignisse haben Mitglieder des Vereines „Musikgruppe B“ mehrere Musikstücke im öffentlichen Raum für ein Publikum gespielt, wobei die Zuhörer zur Musikdarbietung nicht persönlich eingeladen wurden. Im Sinne der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Kunstfreiheit versteht das Landesverwaltungsgericht Tirol den vom Landesgesetzgeber in § 4 Abs 2 lit e Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 verwendeten Begriff „Straßenkunst im ortsüblichen Umfang“ sehr weit, sodass die beiden streitverfangenen Musikaufführungen des Vereines „Musikgruppe B“ jedenfalls als unter diesen Begriff fallend zu beurteilen sind.Im Sinne der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Kunstfreiheit versteht das Landesverwaltungsgericht Tirol den vom Landesgesetzgeber in Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 verwendeten Begriff „Straßenkunst im ortsüblichen Umfang“ sehr weit, sodass die beiden streitverfangenen Musikaufführungen des Vereines „Musikgruppe B“ jedenfalls als unter diesen Begriff fallend zu beurteilen sind. Infolgedessen war auch die bei der Beschwerdeverhandlung am 22.11.2016 beantragte Beweisaufnahme nicht notwendig, dass durch Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Tonkunst bewiesen werde, dass die verfahrensgegenständlichen Musik-darbietungen Straßenkunst im Rechtssinn seien. Wenn nämlich das erkennende Verwaltungsgericht entsprechend dem Beschwerdevorbringen davon ausgeht, dass die strittigen Musikdarbietungen Straßenkunst dargestellt haben, bedarf dies keines Beweises. Dem Rechtsmittelvorbringen folgend ist in Bezug auf die zwei beschwerdegegenständlichen Musikaufführungen auch anzunehmen, dass bei diesen Veranstaltungen nicht mehr als 1.000 Besucher zu erwarten waren. Die beiden als Zeugen einvernommenen Erhebungsbeamten haben für die beiden zu beurteilenden Musikdarbietungen Zuhörerzahlen angegeben, die weit unter der gesetzlich maßgeblichen Zahl von 1.000 Besuchern gelegen sind, nämlich ca 200 Personen für die Musikaufführung am 10.06.2015 und etwa 30 Zuhörer für die Musikdarbietung am 25.05.2016. Angesichts der glaubwürdigen Schilderung des Beschwerdeführers, dass sie eine Amateurgruppe seien und spontane Musikdarbietungen (ohne längerfristige Ankündigung) aufführten, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch
vollziehbar, dass bei den beiden streitverfangenen Veranstaltungen nicht mehr als 1.000 Besucher zu erwarten waren. Auch diese Voraussetzung für die Anmeldefreiheit
Abs 2 Tiroler Veranstaltungs-gesetz 2003 ist in den zu beurteilenden Fällen als gegeben anzunehmen.Auch diese Voraussetzung für die Anmeldefreiheit
Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Veranstaltungs-gesetz 2003 ist in den zu beurteilenden Fällen als gegeben anzunehmen. Sohin verbleibt noch zu untersuchen, ob bei den beiden verfahrensgegenständlichen Musikdarbietungen auch Beeinträchtigungen der allgemeinen Grundsätze für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen – also der Erfordernisse
Sohin verbleibt noch zu untersuchen, ob bei den beiden verfahrensgegenständlichen Musikdarbietungen auch Beeinträchtigungen der allgemeinen Grundsätze für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen – also der Erfordernisse
Paragraph 3, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 - erfahrungsgemäß nicht zu erwarten waren. Gerade dies muss aber für die beiden in Prüfung stehenden Musikdarbietungen
Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts verneint werden, womit aber Anmeldepflicht für die beiden in Rede stehenden Musikaufführungen anzunehmen ist. Die für diese Anschauung maßgeblichen Überlegungen werden im Folgenden näher dargestellt. c) Die Musikdarbietung am 10.06.2015 erfolgte
22.00 Uhr, nämlich um 22.20 Uhr, sohin zur Zeit der
truhe, dies in Hörweite und im Nahbereich von Wohnungen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte
Auffassung des entscheidenden Gerichts erfahrungsgemäß nicht erwartet werden, dass es zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen der Wohnanrainer kommen werde. Dass laute Musik geeignet sein kann, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 26.09.1990, Zl 89/10/0224, klargestellt. Demnach kann auch eine Musikdarbietung von künstlerischem Wert sich objektiv als eine ungebührliche Lärmerregung darstellen (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 20.02.1984, Zl 83/10/0268).Dass laute Musik geeignet sein kann, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 26.09.1990, Zl 89/10/0224, klargestellt. Demnach kann auch eine Musikdarbietung von künstlerischem Wert sich objektiv als eine ungebührliche Lärmerregung darstellen vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 20.02.1984, Zl 83/10/0268). Im Gegenstandsfall ist darauf Bedacht zu nehmen, dass für den Bereich der Stadtgemeinde X eine Verordnung zur Lärmbekämpfung besteht, aus welcher sich ergibt, dass von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr die Zeit der
truhe ist. Im Gegenstandsfall ist darauf Bedacht zu nehmen, dass für den Bereich der Stadtgemeinde römisch zehn eine Verordnung zur Lärmbekämpfung besteht, aus welcher sich ergibt, dass von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr die Zeit der
truhe ist. Für die Zeit der
truhe wurde in der angeführten Verordnung festgelegt, dass Tonempfangs- und –wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden dürfen, dass sie außerhalb des Raumes, in welchem sie in Benützung stehen, nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). Wenn nun auch dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen ist, dass der Wortlaut dieser Verordnung das (unverstärkte) Spielen mit Musikinstrumenten nicht erfasst, so kann aus der Verordnung aber doch abgeleitet werden, dass zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr die Zeit der
truhe ist und in dieser Zeit die Erzeugung einer Geräuschkulisse über Zimmerlautstärke zu vermeiden ist. Die Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms ist
Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz ganz allgemein – auch außerhalb der Zeit der
truhe – verboten. Die Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms ist
Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz ganz allgemein – auch außerhalb der Zeit der
truhe – verboten. Der bei Vollzug der genannten Vorschriften anzuwendende Maßstab ist selbstredend im Zeitraum der
truhe ein strengerer als außerhalb desselben (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 26.05.1986, Zl 86/10/0021). Mit Bedachtnahme auf den aufgezeigten rechtlichen Rahmen kann nun
Überzeugung des entscheidenden Verwaltungsgerichts erfahrungsgemäß nicht im Sinne des § 4 Abs 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 erwartet werden, dass es zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen von Menschen kommen werde, wenn eine Musikgruppe mehrere Stücke zur Zeit der
truhe im Freien sowie im Wahrnehmungsbereich von Wohnungen mit Instrumenten darbietet, die für den Einsatz im Freien gedacht sind.Mit Bedachtnahme auf den aufgezeigten rechtlichen Rahmen kann nun
Überzeugung des entscheidenden Verwaltungsgerichts erfahrungsgemäß nicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 erwartet werden, dass es zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen von Menschen kommen werde, wenn eine Musikgruppe mehrere Stücke zur Zeit der
truhe im Freien sowie im Wahrnehmungsbereich von Wohnungen mit Instrumenten darbietet, die für den Einsatz im Freien gedacht sind. Es kommt auch nicht darauf an, dass tatsächlich unzumutbare Lärmbelästigungen durch die Musikaufführung der Mitglieder des Vereines „Musikgruppe B“ bei der Veranstaltung am 10.06.2015 eingetreten sind, ist doch
der gesetzlichen Bestimmung des § 4 Abs 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 ausschlaggebend, dass solche Beeinträchtigungen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten sind, welche Voraussetzung gerade im vorliegenden Fall angesichts der Zeit der Musikdarbietung während der
truhe als nicht gegeben erachtet werden kann.Es kommt auch nicht darauf an, dass tatsächlich unzumutbare Lärmbelästigungen durch die Musikaufführung der Mitglieder des Vereines „Musikgruppe B“ bei der Veranstaltung am 10.06.2015 eingetreten sind, ist doch
der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 ausschlaggebend, dass solche Beeinträchtigungen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten sind, welche Voraussetzung gerade im vorliegenden Fall angesichts der Zeit der Musikdarbietung während der
truhe als nicht gegeben erachtet werden kann. Dementsprechend ist für die Darbietung der Musikstücke am 10.06.2015 gegen 22.20 Uhr Anmeldepflicht gemäß § 4 Abs 2 iVm § 3 lit c Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 jedenfalls anzunehmen. Dementsprechend ist für die Darbietung der Musikstücke am 10.06.2015 gegen 22.20 Uhr Anmeldepflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Litera c, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 jedenfalls anzunehmen. d) Die Musikdarbietung am 25.05.2016 erfolgte unter Inanspruchnahme der Fahrbahn des öffentlichen Weges „****“, dies dergestalt, dass dieser Weg für den Kraftfahrzeugverkehr während der Musikaufführung nicht mehr benutzbar gewesen ist, da Musiker und Zuhörer sich so auf der Fahrbahn platziert hatten, dass ein Kraftfahrzeug nicht mehr passieren konnte. Mit Blick auf diese Umstände kann auch bezüglich dieser Musikdarbietung nicht davon gesprochen werden, dass Beeinträchtigungen der allgemein einzuhaltenden Grundsätze bei der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten gewesen seien. Zunächst ist hier nämlich daran zu denken, dass auf alle Fälle eine Gefahrenquelle geschaffen wird, wenn sich Personen auf einer Fahrbahn aufhalten, die durch das Spielen von Musik oder durch das Zuhören bzw durch das Verfolgen der Musikdarbietung in ihrer Aufmerksamkeit (bezüglich des Straßenverkehrs) abgelenkt sind. Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, dass sie bei dieser Musikaufführung am **** zwischen der Musikgruppe und dem Publikum eine Gasse für Radfahrer freigehalten hätten. Weiters führte er aus, dass sie sich bei den Musikdarbietungen ziemlich viel bewegen würden und mit einer Tänzerin auch ihr Publikum zum Mittanzen animieren würden. Diese vom Beschwerdeführer selbst beschriebene Situation erscheint nicht ganz ungefährlich, wenn man sich vor Augen hält, dass es wohl vorkommen könnte, dass bei Durchfahrt eines Radfahrers (zwischen Publikum und Musikgruppe) plötzlich spontane Bewegungen (entweder der Musiker oder der Zuhörer) erfolgen könnten. Dass bei diesen Gegebenheiten Beeinträchtigungen der Erfordernisse
lit b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 erfahrungsgemäß nicht zu erwarten gewesen wären, kann demnach
Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts nicht wirklich überzeugend angenommen werden. Dass bei diesen Gegebenheiten Beeinträchtigungen der Erfordernisse
Paragraph 3, Litera b, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 erfahrungsgemäß nicht zu erwarten gewesen wären, kann demnach
Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts nicht wirklich überzeugend angenommen werden. Zudem ist bei der Musikdarbietung am **** zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der ungehinderten Benützung von Verkehrswegen gibt, dies insbesondere mit Blick auf die Durchführung von Einsätzen (der Rettung, der Feuerwehr und der Polizei). In § 3 lit d Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 ist festgelegt, dass öffentliche Veranstaltungen (ua auch) so durchzuführen sind, dass sonstige öffentliche Interessen nicht verletzt werden, worunter auch das öffentliche Interesse an der ungehinderten Benützung von öffentlichen Verkehrswegen subsumiert werden kann.In Paragraph 3, Litera d, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 ist festgelegt, dass öffentliche Veranstaltungen (ua auch) so durchzuführen sind, dass sonstige öffentliche Interessen nicht verletzt werden, worunter auch das öffentliche Interesse an der ungehinderten Benützung von öffentlichen Verkehrswegen subsumiert werden kann. Wird nun – so wie hier – ein öffentlicher Verkehrsweg infolge der Darbietung von Musikstücken derart in Anspruch genommen, dass eine Benützung des Verkehrsweges für Kraftfahrzeuge vorübergehend gar nicht mehr möglich ist, so kann
Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol eben nicht davon ausgegangen werden, dass Beeinträchtigungen der Erfordernisse
lit d Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 erfahrungsgemäß nicht zu erwarten seien.Wird nun – so wie hier – ein öffentlicher Verkehrsweg infolge der Darbietung von Musikstücken derart in Anspruch genommen, dass eine Benützung des Verkehrsweges für Kraftfahrzeuge vorübergehend gar nicht mehr möglich ist, so kann
Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol eben nicht davon ausgegangen werden, dass Beeinträchtigungen der Erfordernisse
Paragraph 3, Litera d, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 erfahrungsgemäß nicht zu erwarten seien. Im konkreten Fall musste
den unbestrittenen Darlegungen des zeugenschaftlich einvernommenen Erhebungsbeamten der Mobilen Überwachungsgruppe auch ein Autofahrer sein Fahrzeug zum Stillstand bringen, da durch die Musikdarbietung des Vereines „Musikgruppe B“ eine Benutzung der Fahrbahn des **** nicht mehr möglich gewesen ist. Zufolge der Inanspruchnahme der Fahrbahn eines öffentlichen Verkehrsweges war gemäß § 4 Abs 2 iVm § 3 lit b sowie lit d Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 auch die Musikauf-führung am 25.05.2016 anmeldepflichtig. Zufolge der Inanspruchnahme der Fahrbahn eines öffentlichen Verkehrsweges war gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Litera b, sowie Litera d, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 auch die Musikauf-führung am 25.05.2016 anmeldepflichtig. e) Ausgehend von der (zuvor näher beschriebenen) Anmeldepflicht der beiden streitverfangenen Musikdarbietungen des Vereines „Musikgruppe B“ am 25.05.2016 sowie am 10.06.2015 hat der Rechtsmittelwerber in objektiver Hinsicht eindeutig die ihm vorgeworfenen Verwaltungsdelikte verwirklicht, da er entsprechende Anmeldungen dieser beiden Veranstaltungen bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde unterlassen hat. Der Beschwerdeführer hat die beiden Verwaltungsübertretungen aber auch subjektiv vorwerfbar begangen, wozu wie folgt auszuführen ist:
Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Über Befragung durch das Gericht bei der Beschwerdeverhandlung am 22.11.2016 hat der Rechtsmittelwerber angegeben, Erkundigungen bei der Veranstaltungsbehörde in X eingeholt zu haben, wie die Musikdarbietungen des Vereines „Musikgruppe B“ veranstaltungsrechtlich gesehen werden. Konkret erklärte der Beschwerdeführer Folgendes:Über Befragung durch das Gericht bei der Beschwerdeverhandlung am 22.11.2016 hat der Rechtsmittelwerber angegeben, Erkundigungen bei der Veranstaltungsbehörde in römisch zehn eingeholt zu haben, wie die Musikdarbietungen des Vereines „Musikgruppe B“ veranstaltungsrechtlich gesehen werden. Konkret erklärte der Beschwerdeführer Folgendes: „Ich wurde von der Veranstaltungsbehörde darüber aufgeklärt, dass es eine sogenannte „kleine Lizenz“ für Musikdarbietungen gibt, entsprechend den diesbezüglich geltenden Richtlinien hätten allerdings kein Schlagzeug und kein Blechinstrument bei uns eingesetzt werden dürfen, sodass die sogenannte „kleine Lizenz“ für uns nicht in Frage gekommen ist. Weiters wurde ich von Organen der Veranstaltungsbehörde darüber aufgeklärt, dass eine Veranstaltungsanmeldung möglich ist, diese hätte drei Wochen vor der Musikdarbietung zu erfolgen und hätte Kosten von Euro 64,30
sich gezogen. Bei Benützung von Straßengrund hätte eine entsprechende Anmeldung drei Tage vorher stattzufinden und wären für die Benützung von Straßengrund Kosten in Höhe von Euro 114,30 angefallen. Wir sind eine Amateurgruppe und führen spontane Musikdarbietungen auf, sodass eine Anmeldung so lange vorher nicht möglich wäre. Von den Organen der Veranstaltungsbehörde wurde mir aber auch nicht erklärt, dass „Straßenkunst im ortsüblichen Umfang“ vom Veranstaltungsgesetz ausgenommen ist. Dies habe ich selber eruiert und bin ich der Meinung, dass wir nur „Straßenkunst im ortsüblichen Umfang“ darbieten und daher von den Bestimmungen des Veranstaltungsgesetzes nicht erfasst werden, jedenfalls nicht was die Anmeldung betrifft. Was die Anmeldung
dem Veranstaltungsgesetz anbelangt, muss ich noch darauf hinweisen, dass wir eine andere Art von Kunst machen, wie eben schon aufgezeigt, machen wir spontane Musikdarbietungen, sodass eine Anmeldung drei Wochen vorher für unsere Kunstform nicht möglich wäre. Wir machen ja keine Konzerte mit Eintrittsgeldern, die entsprechend geplant werden können.“ Demnach hat der Beschwerdeführer von der zuständigen Veranstaltungsbehörde jedenfalls nicht die Auskunft erhalten, für die verfahrensgegenständlichen Musikaufführungen bedürfe es keiner veranstaltungsrechtlichen Anmeldung. Dass diese als „Straßenkunst im ortsüblichen Umfang“ anmeldefrei seien, hat der Rechtsmittelwerber vielmehr selbst rechtlich recherchiert. Auf einen Schuldbefreiungsgrund vermag sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang also nicht zu berufen. Bei Anwendung der notwendigen und auch zumutbaren Sorgfalt bei der Vornahme der streitverfangenen Musikdarbietungen hätte der Rechtsmittelwerber auch durchaus erkennen können, dass - es durch das Spielen von lauter Musik im Freien in der Zeit der
truhe zu Lärmbelästigungen der anrainenden Wohnbevölkerung kommen könnte und - bei einer Musikaufführung auf öffentlichem Straßengrund zum einen Sicherheitsaspekte und zum anderen öffentliche Verkehrsinteressen berührt werden. Der Rechtsmittelwerber hat bei der Beschwerdeverhandlung auch angegeben, dass ihm schon bewusst ist, dass laute Musik, die auch länger gespielt wird, von anderen Personen als Lärm wahrgenommen werden kann. In Ansehung dieser Umstände konnte der Beschwerdeführer nicht einfach von der Anmeldefreiheit der verfahrensgegenständlichen Musikdarbietungen als „Straßenkunst im ortsüblichen Umfang“ ausgehen. Im Zweifel hätte er sich auch an die zuständige Veranstaltungsbehörde wenden können (siehe § 4 Abs 3 TVG 2003).In Ansehung dieser Umstände konnte der Beschwerdeführer nicht einfach von der Anmeldefreiheit der verfahrensgegenständlichen Musikdarbietungen als „Straßenkunst im ortsüblichen Umfang“ ausgehen. Im Zweifel hätte er sich auch an die zuständige Veranstaltungsbehörde wenden können (siehe Paragraph 4, Absatz 3, TVG 2003). Gegenständlich ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In den vorliegenden Beschwerdefällen ist demnach zumindest fahrlässige Tatbegehung als erwiesen anzunehmen. Demgemäß steht
Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts vorliegend unzweifelhaft fest, dass der Rechtsmittelwerber die ihm angelasteten Verwaltungs-übertretungen in objektiver Hinsicht und auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar begangen hat. 4) Das Beschwerdevorbingen ist auch nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegenden Rechtsmittel zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes festzuhalten ist: a) Der Beschwerdeführer führt für seinen Standpunkt die Freiheit der Kunst gemäß Art 17a Staatsgrundgesetz (StGG) als Ausgangspunkt seiner rechtlichen Überlegungen ins Treffen. Der Beschwerdeführer führt für seinen Standpunkt die Freiheit der Kunst gemäß Artikel 17 a, Staatsgrundgesetz (StGG) als Ausgangspunkt seiner rechtlichen Überlegungen ins Treffen. Mit diesem Vorbringen ist für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen. Wie er schon selbst ausgeführt hat, ist auch die Kunst an die allgemeinen Gesetze gebunden. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.12.1987, Zl B 1218/86, klargestellt, dass auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden ist (sogenannte immanente Schranken der Kunstfreiheit), dies ungeachtet der Tatsache, dass die Freiheit der Kunst ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist. Das Gebot, eine Musikveranstaltung unter gewissen Voraussetzungen bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde anzumelden, kann für sich allein nicht als Beschränkung der Freiheit der Kunst gewertet werden. In Abwägung zwischen der durch Art 17a Staatsgrundgesetz geschützten künstlerischen Freiheit und den durch ein Anmeldeverfahren geschützten Rechtsgütern des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 ist festzuhalten, dass es sicherlich nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann, wenn Musikveranstaltungen auf öffentlichen Straßenverkehrs-flächen, die auch dem Kraftfahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind, einer Anmeldung bei der Veranstaltungsbehörde bedürfen, damit Leben und Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen sowie öffentliche Verkehrsinteressen gewahrt werden können.In Abwägung zwischen der durch Artikel 17 a, Staatsgrundgesetz geschützten künstlerischen Freiheit und den durch ein Anmeldeverfahren geschützten Rechtsgütern des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 ist festzuhalten, dass es sicherlich nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann, wenn Musikveranstaltungen auf öffentlichen Straßenverkehrs-flächen, die auch dem Kraftfahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind, einer Anmeldung bei der Veranstaltungsbehörde bedürfen, damit Leben und Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen sowie öffentliche Verkehrsinteressen gewahrt werden können. Gleichermaßen ist es keineswegs als unverhältnismäßig zu bewerten, wenn für Musikaufführungen in der Zeit der
truhe Anmeldepflicht bei der Veranstaltungsbehörde gegeben ist, um die widerstrebenden Interessen einerseits am Ruhebedürfnis von Menschen und andererseits am Kunstschaffen sowie am Genießen von Kunst auszugleichen, damit Konflikte zwischen den Mitbürgern vermieden werden können. Vom Tiroler Veranstaltungsgesetz wird auch nicht von vornherein jedwede künstlerische Veranstaltung der Anmeldepflicht unterworfen, sondern im Fall der Straßenkunst im ortsüblichen Umfang nur solche, bei denen – so wie vorliegend – eine Beeinträchtigung der allgemeinen Grundsätze bei der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen erfahrungs-gemäß zu erwarten sind. Wären die verfahrensgegenständlichen Musikdarbietungen nicht in der Zeit der
truhe und auch nicht auf öffentlichen Verkehrswegen erfolgt, könnte die vom Rechtsmittelwerber gewünschte Anmeldefreiheit wohl auch angenommen werden. b) Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz auf Bettelmusik gemäß § 85 StVO sowie auf gewerberechtliche Regelungen Bezug genommen hat, ist er darauf hinzuweisen, dass diesen Ausführungen keine verfahrensmaßgebliche Bedeutung zugemessen werden kann, da es vorliegend um ein Verfahren
dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 geht.Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz auf Bettelmusik gemäß Paragraph 85, StVO sowie auf gewerberechtliche Regelungen Bezug genommen hat, ist er darauf hinzuweisen, dass diesen Ausführungen keine verfahrensmaßgebliche Bedeutung zugemessen werden kann, da es vorliegend um ein Verfahren
dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 geht. Verfahrensrelevant ist die Frage, ob für die zwei streitverfangenen Musikdarbietungen Anmeldepflicht bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde bestanden hat. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers ist mit seinen Ausführungen zur Gewerbeordnung und zur Bettelmusik
der Straßenverkehrsordnung für die Beantwortung dieser Frage nichts zu gewinnen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass eine Beeinträchtigung der Erfordernisse
Veranstaltungsgesetz (allgemeine Grundsätze) erfahrungsgemäß bei den beiden Musikveranstaltungen nicht zu erwarten gewesen wäre.Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers ist mit seinen Ausführungen zur Gewerbeordnung und zur Bettelmusik
der Straßenverkehrsordnung für die Beantwortung dieser Frage nichts zu gewinnen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass eine Beeinträchtigung der Erfordernisse
Paragraph 3, Veranstaltungsgesetz (allgemeine Grundsätze) erfahrungsgemäß bei den beiden Musikveranstaltungen nicht zu erwarten gewesen wäre. c) Wenn der Beschwerdeführer schließlich vermeint, dass bei den beiden verfahrens-maßgeblichen Vorfällen eine Lärmerregung auszuschließen gewesen sei, da die Musiker ohne Verstärkergeräte direkt neben dem d-Fluß musiziert hätten, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass es bezüglich der Musikdarbietung am 25.05.2016 auf eine allfällige Lärmbelästigung gar nicht ankommt, da diesbezüglich die Inanspruchnahme der Fahrbahn einer für den KFZ-Verkehr bestimmten öffentlichen Straße ausschlaggebend für die Anmeldepflicht ist. Was die Musikveranstaltung am 10.06.2015 anbelangt, ist wiederholend darauf hinzuweisen, dass diese Musikdarbietung in der Zeit der
truhe erfolgt ist.
den glaubwürdigen Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Erhebungsbeamten vermochte er die gespielten Musikstücke schon aus einer größeren Entfernung wahrzunehmen, als dann die Entfernung des Standortes der Musikgruppe zu den der Nähe befindlichen Wohnungen gewesen ist. Der Einsatz der Erhebungsbeamten der Mobilen Überwachungsgruppe wurde auch durch eine Bürgerbeschwerde ausgelöst. Ob tatsächlich eine Lärmbelästigung verursacht wurde, ist auch gar nicht der entscheidende Aspekt zur Beantwortung der Frage, ob Anmeldepflicht
dem Veranstaltungsrecht bestanden hat. Diesbezüglich ist vielmehr maßgeblich, ob erfahrungsgemäß Lärmbelästigungen nicht zu erwarten waren, wovon aber in Ansehung der ermittelten Umstände der Musikdarbietung am 10.06.2015 nicht ausgegangen werden kann, da die Musik insbesondere in der Zeit der
truhe gespielt wurde. 5) Zur Strafbemessung ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst
teilige Folgen
sich gezogen hat.
Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst
teilige Folgen
sich gezogen hat.
Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, da nur eine rechtskonforme Anmeldung einer Veranstaltung die zuständige Veranstaltungs-behörde dazu in die Lage versetzt, die in § 3 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 angeführten öffentlichen Interessen wahrzunehmen, also Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Sicherheit von Sachen hintanzuhalten Beeinträchtigungen von öffentlichen Verkehrsinteressen zu vermeiden und unzumutbaren Belästigungen von Menschen vorzubeugen.Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, da nur eine rechtskonforme Anmeldung einer Veranstaltung die zuständige Veranstaltungs-behörde dazu in die Lage versetzt, die in Paragraph 3, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 angeführten öffentlichen Interessen wahrzunehmen, also Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Sicherheit von Sachen hintanzuhalten Beeinträchtigungen von öffentlichen Verkehrsinteressen zu vermeiden und unzumutbaren Belästigungen von Menschen vorzubeugen. Zutreffend hat die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd gewertet. Sonstige Milderungs- und Erschwerungsgründe sind auch für das erkennende Verwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Entgegen der für die belangte Behörde gegebenen Situation liegen nunmehr Angaben des Rechtsmittelwerbers zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen vor.
seinen Angaben bei der Beschwerdeverhandlung ist der Rechtsmittelwerber selbstständiger Instrumentenbauer und hat daher ein wechselndes Einkommen, wobei er im Monat über einen Betrag zwischen Euro 1.500,00 und Euro 2.000,00 durchschnittlich verfügt. Er ist für 2 Kinder noch sorgepflichtig, da diese in Ausbildung stehen. Der Beschwerdeführer hat keine Schulden und ist grundbücherlicher Eigentümer von 3 Wohnungen, über welche er allerdings noch nicht frei verfügen kann, da diese noch mit Rechten zugunsten seiner Eltern belastet sind. Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes wird vom erkennenden Verwaltungsgericht nicht als gravierend eingestuft, haben die beiden Musikdarbietungen doch nur relativ kurze Zeit gedauert. Dies ermöglicht auch eine deutliche Strafreduzierung. Mit den dargelegten Strafzumessungsgründen sind
Meinung des erkennenden Gerichts die nunmehr festgesetzten Strafen von jeweils Euro 150,00 (bei Uneinbringlichkeit je 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) sehr gut in Einklang zu bringen und wurde damit der Strafrahmen von Euro 15.000,00 nur sehr gering ausgeschöpft. Die verhängten Geldstrafen sind folglich
Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol jedenfalls als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen – wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt – entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam
Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, nicht als gering zu beurteilen ist. 6) Zusammenfassend ist in den vorliegenden zwei Beschwerdefällen festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber mit den angefochtenen beiden Strafentscheidungen zu Recht einer Bestrafung von der belangten Behörde unterzogen wurde, hat er doch zwei anmeldepflichtige Musikveranstaltungen ohne entsprechende Anmeldung bei der zuständigen Veranstaltungs-behörde durchgeführt. Die gegen die beiden bekämpften Straferkenntnisse erhobenen Rechtsmittel waren daher als unbegründet abzuweisen. Die Schuldsprüche in den beiden angefochtenen Strafentscheidungen waren lediglich dahingehend zu verbessern, dass zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beschwerdeführer die beiden angelasteten Taten nicht in eigener Verantwortung, sondern als strafrechtlich verantwortlicher Obmann der Vereines „Musikgruppe B“ begangen hat, da entsprechend den festgestellten Sachverhalten die beiden strittigen Musikdarbietungen solche des genannten Vereines gewesen sind. Diese Verbesserung der beiden Schuldsprüche war im Sinne der gebotenen Beachtung der Erfordernisse
GH vom 19.06.1991, Zl 90/03/0164, und vom 13.12.1990, Zl 89/06/0085).Diese Verbesserung der beiden Schuldsprüche war im Sinne der gebotenen Beachtung der Erfordernisse
Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz erforderlich vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 19.06.1991, Zl 90/03/0164, und vom 13.12.1990, Zl 89/06/0085). Zu diesen Spruchverbesserungen war das erkennende Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt (vgl die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 23.06.2010, Zl 2008/03/0097, und vom 03.09.2008, Zl 2005/03/0108), sondern im Sinne der bereits aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an einen Schuldspruch gemäß § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz auch gehalten. Zu diesen Spruchverbesserungen war das erkennende Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt vergleiche die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 23.06.2010, Zl 2008/03/0097, und vom 03.09.2008, Zl 2005/03/0108), sondern im Sinne der bereits aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an einen Schuldspruch gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz auch gehalten. Außerdem waren die beiden Strafaussprüche der belangten Behörde in den angefochtenen zwei Strafentscheidungen dahingehend zu ändern, dass die verhängten Geldstrafen – und damit korrespondierend die festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen – schuld- und tatangemessen zu reduzieren waren. Insbesondere der Umstand, dass die Eingriffe in das geschützte Rechtsgut nicht lange angedauert haben, ermöglichte
Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine entsprechende Strafminderung. Die in Bezug auf die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafen von der belangten Behörde vorgenommene unterschiedliche Behandlung der beiden tatgegenständlichen Vorfälle (Euro 600,00 im Vergleich zu Euro 250,00) war für das erkennende Verwaltungsgericht nicht
zuvollziehen, sodass für die beiden Taten eine Geldstrafe in gleicher Höhe vorgesehen wurde. Ebenso standen die beiden Ersatzfreiheitsstrafen der belangten Behörde in keinem Verhältnis zueinander, wurde doch für die höhere Geldstrafe eine deutlich niedrigere Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und umgekehrt. Auch dieses Missverhältnis der beiden von der belangten Behörde vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafen wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol behoben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in den gegenständlichen Beschwerdesachen zu lösenden Rechtsfragen, etwa die Frage, ob eine Musikdarbietung von künstlerischem Wert eine Lärmbelästigung verursachen kann, konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in den zu entscheidenden Beschwerdefällen nicht hervor-gekommen ist. Soweit vorliegend zu Rechtsfragen eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben ist, liegt dennoch mit Blick auf die Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage
Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl dazu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, und vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027).Soweit vorliegend zu Rechtsfragen eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben ist, liegt dennoch mit Blick auf die Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage
Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche dazu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, und vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.26.2165.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.