GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 05.01.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.01.2016, erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen den zu Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschluss des Ausschusses vom 29.12.2015, betreffend die Vergabe von Brennholz durch die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Z. Dies begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass in der Ausschusssitzung vom 29.12.2015 zu Tagesordnungspunkt 2 „Brennholzverkauf“ beschlossen worden sei, dass das von der letztjährigen Holzschlägerung verbliebene restliche Brennholz an BB zu einem Pauschalpreis von EUR 200,00.- abgegeben werde. Bei der in Rede stehenden Brennholzmenge handle es sich um ca 15 Festmeter. Dieses Brennholz sei zu einem Preis von EUR 32,00.- bzw EUR 35,00.- pro Festmeter geschlägert worden. Die Vergabe an BB sei ohne Ausschreibung bzw ohne Kenntnis der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder erfolgt. Zu einem derartigen Preis hätten sich nach Ansicht des Beschwerdeführers wohl einige Mitglieder für das Brennholz interessiert. Die Agrarbehörde werde daher ersucht, den Beschluss des Ausschusses aufzuheben. Mit Schreiben vom 26.01.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.02.2016, nahm der Obmann der Agrargemeinschaft Z, Herr CC, Stellung zum Einspruch des DD und führte dazu im Wesentlichen zusammengefasst aus wie folgt: Das gesamte Nutz- und Brennholz sei
Anschlag der Firma EE verkauft worden, welche jedoch kein Holz unter 2 m Länge kaufe. Deshalb handle es sich bei dem in Rede stehenden Brennholz um restliche Brennholzbrocken, die von den Stammblochen übrig geblieben seien. In den letzten vier Jahren seien die Mitglieder in der Vollversammlung immer wieder über die Vergabe von Brennholz informiert worden. Diese Information sei auch dem Beschwerdeführer mehrmals mündlich mitgeteilt worden. Außerdem sei genau geregelt worden, dass sich Mitglieder bei Interesse an den Obmann schriftlich oder telefonisch wenden könnten. Dies sei auch jährlich im Protokollbuch festgehalten worden. Es habe sich bisher jedoch nur ein Mitglied bei ihm wegen dem Brennholz (vermessen vom Gemeindewaldaufseher) gemeldet. In der Vollversammlung am 21.02.2015 sei beschlossen worden, dass das Brennholz nach Anmeldung beim Obmann vergeben werde. In der Ausschusssitzung vom 20.08.2013 sei außerdem der Beschluss gefasst worden, dass Brennholzzuwendungen wie bei der Vollversammlung festgelegt, in Absprache mit dem Obmann erfolgen. Der Obmann gab weiters an, dass er seit dem Jahr 2013 genaue Aufzeichnungen über die Brennholzvergabe führe. Im Übrigen habe Herr DD letztmalig im Jahr 2008 an einer Vollversammlung teilgenommen. Aus Sicht des Obmannes sowie des gesamten Ausschusses sei kein Grund zur Aufhebung des Beschlusses ersichtlich. Mit Bescheid vom 13.06.2016, ****, wies die belangte Behörde den Einspruch des DD gegen den zu Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z vom 29.12.2015 als unbegründet ab und führte dazu begründend im Wesentlichen aus wie folgt: Da der Satzung der Agrargemeinschaft Z nicht zu entnehmen sei, dass die Beschlussfassung betreffend den Verkauf von Brennholz ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten wäre, sei der Ausschuss zur gegenständlichen Beschlussfassung jedenfalls legitimiert gewesen. Der Agrargemeinschaft verbleibe im Rahmen des TFLG, des Regulierungs- und Wirtschaftsplans sowie der jeweiligen Satzung ein gewisser Bereich, der der freien Willensbildung der Agrargemeinschaft vorbehalten sei. Gleichzeitig unterliege die Agrargemeinschaft der Aufsicht durch die Agrarbehörde um die Einhaltung der zweckhaften Tätigkeit zu sichern. Im gegenständlichen Fall habe der Ausschuss der Agrargemeinschaft Z in seiner Sitzung vom 29.12.2015 zu Tagesordnungspunkt 2 einstimmig beschlossen, dass 2 Stück Lärchenstämme an einen Herrn FF verkauft werden, zu dem selben Preis, den die die Firma EE auch bezahlen würde. Hinsichtlich des restlichen Brennholzes habe der Ausschuss beschlossen, dass dieses an Herrn BB zu einem Preis von EUR 200,00.- verkauft werde, da die Firma EE kein Brennholz unter 2 m Länge kaufe. Aus den Schilderungen des Obmannes und der vorgelegten Abschrift des Protokolls der Ausschusssitzung gehe hervor, dass es innerhalb der Agrargemeinschaft Z Usus sei, dass das Brennholz durch den Gemeindewaldaufseher gemessen werde und am Kauf interessierte Mitglieder sich melden könnten. Auf Basis dieser Meldungen werde das Brennholz sodann durch Beschluss des Ausschusses zugewiesen. Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf die Stellungnahme des Obmannes. Aus den Ausführungen des Einspruchwerbers gehe nicht hervor, gegen welche Bestimmung des TFLG, des Regulierungsplanes samt Wirtschaftsplanes oder Satzungsbestimmung durch die Beschlussfassung des Ausschusses vom 29.12.2015 verstoßen werde. Unter Verweis auf die Stellungnahme des Obmannes der Agrargemeinschaft führte die belangte Behörde abschließend aus, dass es dem Einspruchwerber frei gestanden gewesen sei, sein Interesse am Brennholz dem Obmann gegenüber kundzutun. Der Verkauf des restlichen Brennholzes von 12 Erntefestmeter zu einem Preis von EUR 200,00.- an das Mitglied BB stehe weder im Widerspruch mit den Bestimmungen des TFLG, des Regulierungsplanes samt Wirtschaftsplan, noch mit den gegenständlichen Satzungsbestimmungen, noch sei darin eine Verletzung wesentlicher Interessen des Einspruchswerbers zu erblicken. Gegen diesen Bescheid erhob DD mit Schreiben vom 04.07.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.07.2016, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Begehren den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass der beeinspruchte Ausschussbeschluss vom 29.12.2015 behoben werde. Begründend führte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen aus wie folgt: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sei sein Einspruch gegen den zu Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z vom 29.12.2015 betreffend den Brennholzverkauf als unbegründet abgewiesen worden. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf die begründenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Ergänzend erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm mit Schreiben vom 15.02.2016, ****, betreffend den Verkauf des Brennholzes der Agrargemeinschaft Z die Möglichkeit gegeben worden sei, eine ergänzende Stellungnahme zu den Ausführungen des Obmannes abzugeben. In seiner daraufhin abgegeben Stellungnahme vom 24.02.2016 habe er bereits ausführlich auf die Angaben des Obmannes Bezug genommen. Insbesondere hob der Beschwerdeführer folgende Ausführungen seiner Stellungnahme hervor: „Richtig ist, wie der Obmann angibt, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft die Möglichkeit haben, im Rahmen ihrer Mitgliedschaft Brennholz zum Selberaufräumen gratis zu beziehen. Dies wird auch in den Vollversammlungen so kommuniziert. Im gegenständlichen Fall ist das Holz allerdings bereits mit erheblichen Kosten zum Erschließungsweg vorgeliefert und hat einen dementsprechenden Marktwert. Der Obmann wurde bezüglich dieses Holzes von mir gefragt, um welchen Preis ich dieses erwerben könnte. Er antwortete mir darauf, dass er erst bei der nächsten Ausschusssitzung darüber beraten müsste. Bei dieser Ausschusssitzung vom 29.12.2015 wurde allerdings bereits die Vergabe an BB beschlossen, ohne jemand anderem den Erwerb des Brennholzes zu ermöglichen. Gegen diese Vorgangsweise richtete sich auch mein Einspruch vom 5.1.2016. Ausdrücklich möchte ich festhalten, dass es sich nicht um einen Brennholzbezug im Rahmen eines Mitgliedschaftsverhältnisses handelt, sondern um einen „normalen“ Brennholzverkauf, der im Sinne der nachhaltigen Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft einen optimalen Preis erzielen sollte. Im gegenständlichen Fall hätte ich mindestens 50% mehr dafür bezahlt.“ Auf seine Stellungnahme sei im gegenständlichen Bescheid mit keinem Wort Bezug genommen worden. Die Darstellung des Obmannes zeichne ein geschöntes und erheblich anderes Bild der tatsächlichen Verhältnisse, was andere Mitglieder - zB der Gemeindewaldaufseher - bestätigen könnten. In den Augen des Beschwerdeführers leide der angefochtene Bescheid damit jedenfalls an Rechtswidrigkeit, insbesondere aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es werde daher ersucht, den gegenständlichen Bescheid zu beheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 28.07.2016, ****, eingelangt am 29.07.2016, zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 29.12.2015 fand um 19:00 Uhr im Vereinslokal Z eine Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z in Anwesenheit Obmannes CC, des Obmann-Stellvertreters GG, des Mitgliedes HH sowie des Schriftführers statt. Zu Tagesordnungspunkt 2 „Brennholzverkauf“ beschloss der Ausschuss einstimmig, dass das restliche Brennholz an BB zu einem Preis von EUR 200,00.- verkauft wird, da die Firma EE kein Brennholz unter 2 m Länge kauft. Das Protokoll dieser Ausschusssitzung samt den dort gefassten Beschlüssen wurde am 30.12.2015 angeschlagen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, insbesondere den Eingaben des Beschwerdeführers und der Stellungnahme des Obmannes der Agrargemeinschaft Z, sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, zumal aufgrund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal aufgrund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lauten wie folgt: „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaft; Streitigkeiten
Abs 2 TFLG 1996 ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach § 35 Abs 7 TFLG 1996 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art vorgenommen wird. Aus dem vorliegenden Akteninhalt haben sich für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel darüber ergeben, dass die Mitglieder des Ausschusses zu der Ausschusssitzung am 29.12.2015 ordentlich geladen wurden. Im Übrigen blieb dies seitens des Beschwerdeführers auch unbestritten.Voraussetzung zur Fassung gültiger Beschlüsse durch den Ausschuss der Agrargemeinschaft ist, dass die Mitglieder ordnungsgemäß geladen werden.
Paragraph 35, , Absatz 2, TFLG 1996 ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art vorgenommen wird. Aus dem vorliegenden Akteninhalt haben sich für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel darüber ergeben, dass die Mitglieder des Ausschusses zu der Ausschusssitzung am 29.12.2015 ordentlich geladen wurden. Im Übrigen blieb dies seitens des Beschwerdeführers auch unbestritten.
Abs 3 der Satzung der Agrargemeinschaft Z - im Einklang mit § 35 Abs 8 TFLG 1996 - ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden, der Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Ausschussmitgliedern hat der Obmann Ersatzmitglieder in der gewählten Reihenfolge der Ausschusssitzung beizuziehen.
Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung der Agrargemeinschaft Z - im Einklang mit Paragraph 35, Absatz 8, TFLG 1996 - ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden, der Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Ausschussmitgliedern hat der Obmann Ersatzmitglieder in der gewählten Reihenfolge der Ausschusssitzung beizuziehen. Dem vorliegenden Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die Beschlussfähigkeit des Ausschusses in seiner Sitzung am 29.12.2015 unbestritten gegeben war.
Abs 4 der Satzung beschließt der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung im Ausschuss gilt als Gegenstimme.
Paragraph 10, Absatz 4, der Satzung beschließt der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung im Ausschuss gilt als Gegenstimme.
Abs 6 der Satzung hat ein Mitglied des Ausschusses sich der Stimme zu enthalten und den Beratungsraum zu verlassen, wenn der Beratungsgegenstand seine Privatinteressen betrifft.
Paragraph 10, Absatz 6, der Satzung hat ein Mitglied des Ausschusses sich der Stimme zu enthalten und den Beratungsraum zu verlassen, wenn der Beratungsgegenstand seine Privatinteressen betrifft. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft Z beschloss in seiner Sitzung am 29.12.2015 einstimmig, dass die aus der letztjährigen Holzschlägerung übrig gebliebenen Brennholzreste (Brennholzbrocken) an Herrn BB - seinerseits ebenso Mitglied der Agrargemeinschaft Z - zu einem Preis von EUR 200,00.- verkauft werden. Herr BB war zum Zeitpunkt der Abstimmung bzw Beschlussfassung weder Mitglied des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z noch war er während der Abstimmung im Beratungsraum zugegen. Dies ergibt sich - im Übrigen unbestritten - aus dem Protokoll der Ausschusssitzung vom 29.12.
der Satzung der Agrargemeinschaft Z zählen alle Angelegenheiten zum Wirkungskreis des Ausschusses, wie beispielsweise Maßnahmen im geschäftlichen Verkehr der Agrargemeinschaft, soweit diese nicht der Vollversammlung vorbehalten sind.
Paragraph 12, der Satzung der Agrargemeinschaft Z zählen alle Angelegenheiten zum Wirkungskreis des Ausschusses, wie beispielsweise Maßnahmen im geschäftlichen Verkehr der Agrargemeinschaft, soweit diese nicht der Vollversammlung vorbehalten sind. § 9 der Satzung definiert abschließend den Wirkungskreis der Vollversammlung. Die Kompetenz zur Verteilung von Brennholzresten an Mitglieder der Agrargemeinschaft ist dieser Satzungsbestimmung nicht zu entnehmen. Paragraph 9, der Satzung definiert abschließend den Wirkungskreis der Vollversammlung. Die Kompetenz zur Verteilung von Brennholzresten an Mitglieder der Agrargemeinschaft ist dieser Satzungsbestimmung nicht zu entnehmen. Daher war der Ausschuss zur Beschlussfassung betreffend die Vergabe der Brennholzreste am 29.12.2015 auch legitimiert. Laut § 11 Abs 2 der Satzung der Agrargemeinschaft Z können die Mitglieder der Agrargemeinschaft binnen zwei Wochen ab Beginn des Anschlages schriftlich eine mit Begründung versehene Aufsichtsbeschwerde einbringen; (…). Laut Paragraph 11, Absatz 2, der Satzung der Agrargemeinschaft Z können die Mitglieder der Agrargemeinschaft binnen zwei Wochen ab Beginn des Anschlages schriftlich eine mit Begründung versehene Aufsichtsbeschwerde einbringen; (…).
Abs 4 bleibt von der Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Abs 2 die Beantragung einer Streitentscheidung zwischen Agrargemeinschaft und dem Mitglied nur bei wesentlicher Verletzung der Interessen des Mitgliedes nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 unberührt.
Absatz 4, bleibt von der Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Absatz 2, die Beantragung einer Streitentscheidung zwischen Agrargemeinschaft und dem Mitglied nur bei wesentlicher Verletzung der Interessen des Mitgliedes nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 unberührt.
Abs 7 letzter Satz TFLG 1996 hat die Agrarbehörde Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
Paragraph 37, Absatz 7, letzter Satz TFLG 1996 hat die Agrarbehörde Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. Für das erkennende Gericht ist in der gegenständlich in Beschwerde gezogenen Beschlussfassung des Ausschusses vom 29.12.2015 kein Verstoß im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996 und eine daraus resultierende Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Beschwerdeführers zu erblicken. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes zu entgegnen:Für das erkennende Gericht ist in der gegenständlich in Beschwerde gezogenen Beschlussfassung des Ausschusses vom 29.12.2015 kein Verstoß im Sinne des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 und eine daraus resultierende Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Beschwerdeführers zu erblicken. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes zu entgegnen: Seitens des Beschwerdeführers blieb unbestritten, dass es innerhalb der Agrargemeinschaft Z üblich ist, dass geschlägertes Brennholz vom Gemeindewaldaufseher gemessen wird, Brennholz mit einer Länge von mindestens 2 Metern an die Firma EE verkauft wird und die Agrargemeinschaftsmitglieder die Möglichkeit haben, die übrigen Brennholzbrocken - nach entsprechender Interessensbekundung gegenüber dem Obmann - zu erwerben. Der Stellungname des Obmannes ist zu entnehmen, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft in den letzten vier Jahren in jeder Vollversammlung erneut auf diese Handhabe hingewiesen wurden. Der Beschwerdeführer wurde vom Obmann sogar mehrmals mündlich auf die Möglichkeit des Brennholzerwerbs nach entsprechender Anmeldung des Interesses hingewiesen. Für das erkennende Gericht haben sich keinerlei Umstände ergeben, noch wurden derartige seitens des Beschwerdeführers konkret vorgebracht, die an der Glaubwürdigkeit der schlüssigen Ausführungen des Obmannes zweifeln ließen. Im Übrigen lässt sich auch dem Protokoll der Ausschusssitzung vom 29.12.2015 nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer oder sonst ein Mitglied der Agrargemeinschaft - abgesehen von Herrn BB - Interesse am Erwerb der Brennholzbrocken bekundet hat. Doch auch selbst wenn der Beschwerdeführer ein entsprechendes Interesse gegenüber dem Obmann bekundet haben sollte, so lag die Vergabe der Brennholzbrocken doch im Kompetenzbereich des Ausschusses, der darüber auch einstimmig abgestimmt und den gegenständlichen Beschluss gefasst hat. Ein Vorrecht auf den Erwerb des Brennholzes durch den Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerde dennoch gegenständlich keine Berechtigung zukommen würde. Eine Behebung von Beschlüssen bzw Verfügungen von Organen der Agrargemeinschaft soll nur bei Verletzung wesentlicher Interessen der Mitglieder erfolgen. Die Voraussetzungen - Widerspruch gegen die die Agrargemeinschaft regelnden Normen sowie die Verletzung von wesentlichen Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder - müssen kumulativ vorliegen (VwGH vom 11.12.2003, Zl 2003/07/0138). Das (kumulative) Vorliegen dieser Voraussetzungen konnte anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht bejaht werden. Inwiefern der angefochtene Beschluss des Ausschusses vom 29.12.2015 den Beschwerdeführer in seinen wesentlichen Interessen verletzt haben soll ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist in dem unter Tagesordnungspunkt 2 „Brennholzverkauf“ einstimmig gefassten Beschluss des Ausschusses vom 29.12.2015 weder ein Verstoß gegen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes, des Regulierungsplanes samt Wirtschaftsplans noch gegen Satzungsbestimmungen der Agrargemeinschaft Z zu erblicken. Der Beschwerde kommt somit keine Berechtigung zu, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.33.1581.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.