GVG sowie § 23 Abs 6 RAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraphen 28 und 11 VwGVG sowie Paragraph 23, Absatz 6, RAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vom Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer wurde der gegenständliche Akt ohne Wiederspruch nach § 28 Abs 3 VwGVG vorgelegt. Vom Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer wurde der gegenständliche Akt ohne Wiederspruch nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgelegt. Das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat in seiner Sitzung vom 17.03.2016 der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 10.11.2015 gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 3, ****, keine Folge gegeben. Der Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 3, vom 17.09.2015 wurde dem Vorstellungswerber gem § 6 der Satzung der Vorsorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil A eine jährliche Altersrente von brutto € 14.816,76 zugesprochen, dies bei Ausbezahlung in 14 gleichen Beträgen (12 Beträge am 5. eines jeden Kalendermonats im Vorhinein; der 13. Betrag mit dem monatlichen Betrag für Juli und der 14. Betrag mit monatlichen Betrag für Dezember) mit Anweisungsbeginn mit 01.08.2015. Begründet wurde dies damit, dass der Vorstellungswerber vom 07.09.1989 bis zum 09.12.2004 in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen gewesen war, wodurch er einen jährlicher Rentenanspruch von aktuell brutto € 14.816,76 erworben hat. Mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 3, vom 17.09.2015 wurde dem Vorstellungswerber gem Paragraph 6, der Satzung der Vorsorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil A eine jährliche Altersrente von brutto € 14.816,76 zugesprochen, dies bei Ausbezahlung in 14 gleichen Beträgen (12 Beträge am 5. eines jeden Kalendermonats im Vorhinein; der 13. Betrag mit dem monatlichen Betrag für Juli und der 14. Betrag mit monatlichen Betrag für Dezember) mit Anweisungsbeginn mit 01.08.2015. Begründet wurde dies damit, dass der Vorstellungswerber vom 07.09.1989 bis zum 09.12.2004 in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen gewesen war, wodurch er einen jährlicher Rentenanspruch von aktuell brutto € 14.816,76 erworben hat. Im Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer wurde festgestellt, dass der Vorstellungswerber am 13.11.1985 bis zum 31.08.1989 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer eingetragen war, dass er am XX.XX.XXXX geboren wurde und am XX.XX.XXXX das 65. Lebensjahr vollendet hat. Im Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer wurde festgestellt, dass der Vorstellungswerber am 13.11.1985 bis zum 31.08.1989 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer eingetragen war, dass er am römisch zwanzig.XX.XXXX geboren wurde und am römisch zwanzig.XX.XXXX das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer wurde dem Beschwerdeführer am 04.04.2016 zugestellt. Am 27.04.2016 langte bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer folgende Beschwerde ein: „A. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit: Der oben angefochtene Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer wurde dem Beschwerdeführer am 30.03.2016 durch die Post zugestellt. Die vorliegende Beschwerdefrist ist gewahrt. Die vorliegende Beschwerdeschrift wurde innerhalb der vierwöchigen Frist an die Tiroler Rechteanwaltskammer zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig. 1. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in W geboren. Seine Sozialversicherungsnummer lautet: XXXX XX.XX.XX.Der Beschwerdeführer ist am römisch zwanzig.XX.XXXX in W geboren. Seine Sozialversicherungsnummer lautet: römisch 40 römisch zwanzig.XX.XX. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 13.11.1985 bis 31.08.1989 in der Rechtsanwaltskanzlei X Adresse als Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt. Diese Tätigkeit war der Zuständigkeit der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer mit Kanzleisitz in Adresse zugeordnet. RA Dr. B B hatte den Beschwerdeführer bei dieser Kammer als RA-Anwärter angemeldet und dorthin auch die entsprechenden Beiträge für Dr. A A bezahlt. Versichert war Dr. A A während seiner Ausbildungszeit bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse. Nach Absolvierung seiner Konzipientenzeit hat Dr. A A im Zeitraum 06.09.1989 bis 22.12.2004 in Adresse eine Rechtsanwaltskanzlei geführt.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 13.11.1985 bis 31.08.1989 in der Rechtsanwaltskanzlei römisch zehn Adresse als Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt. Diese Tätigkeit war der Zuständigkeit der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer mit Kanzleisitz in Adresse zugeordnet. RA Dr. B B hatte den Beschwerdeführer bei dieser Kammer als RA-Anwärter angemeldet und dorthin auch die entsprechenden Beiträge für Dr. A A bezahlt. Versichert war Dr. A A während seiner Ausbildungszeit bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse. Nach Absolvierung seiner Konzipientenzeit hat Dr. A A im Zeitraum 06.09.1989 bis 22.12.2004 in Adresse eine Rechtsanwaltskanzlei geführt. Mit Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 17.09.2015, **** wurde Dr. A A gem. § 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil A eine jährliche Altersrente von brutto EUR 14.816,76, dies auszahlbar in 14 gleichen Beträgen zugesprochen. Die Berechnung dieser Rente erfolgte aufgrund der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 24.04.2014, kundgemacht am 05.06.2014. Hier errechnete sich die Altersversorgung auf Basis der Beitragsmonate auf 15 Jahre und drei Monate. Für die Zeit als Rechtsanwaltsanwärter in Vorarlberg ergibt die Berechnung drei Jahre und 10 Monate. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung erhoben und unter anderem ausgeführt, dass gem. § 50 RAO jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Altersversorgung hat. Aus diesem Grund ist die Zeit als Rechtsanwaltsanwärter der Zeit als Rechtsanwalt bei der Berechnung der Altersversorgung hinzuzurechnen.Mit Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 17.09.2015, **** wurde Dr. A A gem. Paragraph 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil A eine jährliche Altersrente von brutto EUR 14.816,76, dies auszahlbar in 14 gleichen Beträgen zugesprochen. Die Berechnung dieser Rente erfolgte aufgrund der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 24.04.2014, kundgemacht am 05.06.2014. Hier errechnete sich die Altersversorgung auf Basis der Beitragsmonate auf 15 Jahre und drei Monate. Für die Zeit als Rechtsanwaltsanwärter in Vorarlberg ergibt die Berechnung drei Jahre und 10 Monate. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung erhoben und unter anderem ausgeführt, dass gem. Paragraph 50, RAO jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Altersversorgung hat. Aus diesem Grund ist die Zeit als Rechtsanwaltsanwärter der Zeit als Rechtsanwalt bei der Berechnung der Altersversorgung hinzuzurechnen. Die Tiroler Rechtsanwaltskammer anerkennt in dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.03.2016 die absolvierte Konzipientenzeit des Beschwerdeführers in Vorarlberg zur weiteren Berechnungsgrundlage der Rente nicht und begründet dies damit, dass die Beitragspflicht für Rechtsanwaltsanwärter erst im Jahre 2010 eingeführt worden sei. Dabei bezieht sich die Tiroler Rechtsanwaltskammer in ihrer Begründung auf die Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A. Dieser Teil A der Versorgungseinrichtung wurde erst Jahre später nach Beendigung der Konzipientenzeit des Beschwerdeführers eingeführt, der Bezug auf diese Satzungsbestimmung ist daher unzulässig. Im Übrigen wird durch die Tiroler Rechtsanwaltskammer noch ausgeführt, dass in der Vorstellung für seine Rechtsanwalts- Anwärterzeit eine Beitragspflicht auch gar nicht behauptet wurde. 2. Beschwerdegründe
3 der Satzung beginnt der Anspruch auf Gewährung der Altersrente „mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten“, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der gegenständliche Antrag vom 21.07.2015 ist bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer am 24.07.2015 eingelangt, die Altersrente war daher ab dem 01.08.2015 zu gewähren. Für einen davon abweichenden, rückwirkenden Zuspruch findet sich in der Satzung keine Grundlage.d. Ebenso klar geregelt ist der Anspruchsbeginn:
Paragraph 6, Absatz 3, der Satzung beginnt der Anspruch auf Gewährung der Altersrente „mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten“, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der gegenständliche Antrag vom 21.07.2015 ist bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer am 24.07.2015 eingelangt, die Altersrente war daher ab dem 01.08.2015 zu gewähren. Für einen davon abweichenden, rückwirkenden Zuspruch findet sich in der Satzung keine Grundlage. Am Rande sei angemerkt, dass es Sache des (rechtskundigen) Beschwerdeführers ist bzw. war, sich Kenntnis von den einschlägigen Satzungsbestimmungen zu verschaffen. Sollte der Beschwerdeführer dies verabsäumt haben, so ist es nicht Aufgabe des Rechtsmittelverfahrens, sein Versäumnis in eigenen Dingen zu sanieren. e. Im angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung – naturgemäß - nur hinsichtlich des Anfechtungsgegenstandes ausgeschlossen. Diesbezüglich hält die belangte Behörde an ihrem Standpunkt fest, demzufolge die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu einer erheblichen Erhöhung der Rechtsunsicherheit – sowohl für Vorstellungswerber als auch für die belangte Behörde - führen würde. Auch die nunmehrigen, skizzenhaften Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen bzw. zur Deckung seines Lebensbe-darfs lassen es im Interesse aller Parteien gelegen erscheinen, Leistungen mit ungewissem rechtlichem Bestand (und die damit allenfalls korrespondierenden Refundierungsansprüche) zu vermeiden. Im Ergebnis kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu und stellt die belangte Behörde höflich den III. Antragrömisch drei. Antrag das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle die Beschwerde - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abweisen. W, am 27.06.2016 Für das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer Der Präsident Dr. C C“ Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 20.10.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einsichtnahme in den Akt des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit der Zahl **** in das Schreiben der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 30.09.2016 und in eine Kopie der Leistungsordnung 2005 der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer 2005 aufgenommen wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentliche Sachverhalt fest: Am 24.07.2015 ging bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer nachstehender Antrag ein: „V, am 21.07.2015 Mag. Dr. A A, geb. am XX.XX.XXXXMag. Dr. A A, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX Antrag auf Zuerkennung der Altersvorsorge Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Gefertigter beantragt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Zuerkennung der Altersversorgung ex tunc. Ich war im Zeitraum vom 06.09.1989 bis 22.12.2004 in die Liste der Tiroler Rechtsanwälte eingetragen, jedoch seit Erlassung der Einstweiligen Maßnahme durch den Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer am 18.11.2002 nicht mehr als Rechtsanwalt tätig. Ich habe bis zur Erlassung der Einstweiligen Maßnahme meine Kammerbeiträge bezahlt.
2 Z 1 RAO haben insbesondere beitragspflichtige Rechtsanwälte oder ehemalige beitragspflichtige Rechtsanwälte Anspruch auf Altersversorgung.Ich habe bis zur Erlassung der Einstweiligen Maßnahme meine Kammerbeiträge bezahlt.
Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, RAO haben insbesondere beitragspflichtige Rechtsanwälte oder ehemalige beitragspflichtige Rechtsanwälte Anspruch auf Altersversorgung. Ich habe seit Erreichen meines
2 Z 2 lit c RAO erkläre ich ausdrücklich den Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland sowie den Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste. Eine niedergelassene europäische Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 lit e RAO liegt nicht
Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, RAO erkläre ich ausdrücklich den Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland sowie den Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste. Eine niedergelassene europäische Rechtsanwaltschaft im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, Litera e, RAO liegt nicht Ich stelle daher höflich den Antrag auf Zuerkennung der Altersversorgung ex tunc in der gesetzlichen Höhe.“ Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer vom 13.11.1985 bis 31.08.1989 als Rechtsanwaltsanwärter beim Anwalt Dr. B B in der Liste der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer und im Zeitraum vom 07.09.1989 bis 09.12.2004 in der Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen war. Der Beschwerdeführer wurde am XX.XX.XXXX geboren. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer vom 13.11.1985 bis 31.08.1989 als Rechtsanwaltsanwärter beim Anwalt Dr. B B in der Liste der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer und im Zeitraum vom 07.09.1989 bis 09.12.2004 in der Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen war. Der Beschwerdeführer wurde am römisch zwanzig.XX.XXXX geboren. Nach § 49 Abs 1 RAO in der geltenden Fassung haben die Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Änderungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen (in Kraft seit 01.01.2004).Nach Paragraph 49, Absatz eins, RAO in der geltenden Fassung haben die Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Änderungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen (in Kraft seit 01.01.2004). Gem § 50 Abs 1 RAO in der geltenden Fassung normiert, dass jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung haben.Gem Paragraph 50, Absatz eins, RAO in der geltenden Fassung normiert, dass jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung haben. Nach Abs 2. ist dieser Anspruch in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:Nach Absatz 2, ist dieser Anspruch in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Anspruch auf Altersversorgung haben beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, 2. Voraussetzungen für den Anspruch sind a) im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in den Satzungen vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern (§ 53 Abs 2 erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in den Satzungen
Abs 2 Z 5 getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs; eine vorzeitige Alterspension kann bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in den Satzungen vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern (Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in den Satzungen
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs; eine vorzeitige Alterspension kann bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;
Abs 3 leg cit können in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt.
Absatz 3, leg cit können in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen auch über die im Absatz 2, festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt. Festzuhalten ist, dass § 50 Abs 2 RAO idF bis zum 31.12.2003 vorgesehen hat, dass Rechtsanwälte nur anspruchsberechtigt sind, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, woraus sich ergibt, dass die Gesetzeslage für den Beschwerdeführer nach dem 01.01.2004 günstiger geworden ist, da sich der Kreis der Anspruchsberechtigten vergrößert hat und nunmehr ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte mitumfasst werden. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.07.1999, Zl 99/10/0104 zu verweisen, wonach kein Verstoß gegen der Sachlichkeitsgebotes gesehen wurde, dass die Regelung des § 50 RAO idF vor der Novelle BGBl 1 Nr 93/2003 ein Versorgungsanspruch aufgrund des Versorgungsfalles des Alters von der Standeszugehörigkeit im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles abhängig machte. Diese Regelung hätten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts von mehrfach anzuwenden gehabt (siehe ferner Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2009, Zl 2007/06/0275). Eine weitere Voraussetzung der Altersrente war Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte durch insgesamt 10 Jahre, wovon für die Gewährung der Altersrente der Anspruchsberechtigte unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalls mindestens 5 Jahre eingetragen gewesen sein musste. Festzuhalten ist, dass Paragraph 50, Absatz 2, RAO in der Fassung bis zum 31.12.2003 vorgesehen hat, dass Rechtsanwälte nur anspruchsberechtigt sind, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, woraus sich ergibt, dass die Gesetzeslage für den Beschwerdeführer nach dem 01.01.2004 günstiger geworden ist, da sich der Kreis der Anspruchsberechtigten vergrößert hat und nunmehr ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte mitumfasst werden. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.07.1999, Zl 99/10/0104 zu verweisen, wonach kein Verstoß gegen der Sachlichkeitsgebotes gesehen wurde, dass die Regelung des Paragraph 50, RAO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 1 Nr 93 aus 2003, ein Versorgungsanspruch aufgrund des Versorgungsfalles des Alters von der Standeszugehörigkeit im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles abhängig machte. Diese Regelung hätten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts von mehrfach anzuwenden gehabt (siehe ferner Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2009, Zl 2007/06/0275). Eine weitere Voraussetzung der Altersrente war Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte durch insgesamt 10 Jahre, wovon für die Gewährung der Altersrente der Anspruchsberechtigte unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalls mindestens 5 Jahre eingetragen gewesen sein musste. Aus dem Schreiben vom 30.09.2016 der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer lässt sich entnehmen, dass die Beiträge des Herrn Dr. B B, die ihm für den bei ihm beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter vorgeschrieben waren, keine Beiträge zur Versorgungseinrichtung waren, sodass diese Zeiten für die Pensionsberechtigung nicht heranzuziehen sind. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ist nicht richtig. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht auch um einen Anwalt der unter die Regelung des § 18 Abs 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer fällt, sodass ein diesbezüglicher Anspruch nicht besteht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht auch um einen Anwalt der unter die Regelung des Paragraph 18, Absatz 2, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer fällt, sodass ein diesbezüglicher Anspruch nicht besteht. In § 6 Abs 3 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer idF des Beschlusses vom 24.04.2014 ist normiert, dass der Anspruch auf Gewährung der Altersrente bei Vorliegen und Nachweis aller hierfür erforderlichen Voraussetzungen mit dem auf die Antragsstellung folgenden Monatsersten beginnt. In Paragraph 6, Absatz 3, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses vom 24.04.2014 ist normiert, dass der Anspruch auf Gewährung der Altersrente bei Vorliegen und Nachweis aller hierfür erforderlichen Voraussetzungen mit dem auf die Antragsstellung folgenden Monatsersten beginnt. Diese Bestimmung kann nicht als unsachlich betrachtet werden, zumal es an dem Beschwerdeführer gelegen gewesen wäre, sein Antrag früher zu stellen. Dass die dem Beschwerdeführer zustehende Altersrente nach § 6 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer unrichtig berechnet wurde, ist aus dem vorgelegten Akt nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ernstlich in Frage gestellt. Sein Vorbringen geht in die Richtung, dass Monate nicht berücksichtigt wurden, in der er als Rechtsanwaltsanwärter tätig gewesen ist und dass der Umstand nicht gewürdigt wurde, dass er sein Antrag auf Gewährung der Pension nicht schon am XX.XX.XXXX, sondern erst am 21.07.2015 stellte. Dass daraus ein Extraanspruch entsteht, ist aus den Satzungen des Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer nicht abzuleiten. Dass die dem Beschwerdeführer zustehende Altersrente nach Paragraph 6, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer unrichtig berechnet wurde, ist aus dem vorgelegten Akt nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ernstlich in Frage gestellt. Sein Vorbringen geht in die Richtung, dass Monate nicht berücksichtigt wurden, in der er als Rechtsanwaltsanwärter tätig gewesen ist und dass der Umstand nicht gewürdigt wurde, dass er sein Antrag auf Gewährung der Pension nicht schon am römisch zwanzig.XX.XXXX, sondern erst am 21.07.2015 stellte. Dass daraus ein Extraanspruch entsteht, ist aus den Satzungen des Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer nicht abzuleiten. Für die Rente ist ein Umlagensystem unter Zugrundelegung von Beitragsmonaten gesetzlich vorgesehen und wurde die Rente demgemäß richtig berechnet. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer eine höhere, als die gesetzliche Rente zustehen würde. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Rechtsanwaltskammer (Dezember 2004) hat der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine „Basisrente“ von € 32.048,72 brutto gehabt. Insgesamt erweist sich die erhobene Beschwerde als nicht berechtigt und war sohin wie im Spruch zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.14.1292.5
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