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{'item': 'LVwG-2016/41/2282-3'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 128§ 94§ 123§ 1§ 2§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/41/2282-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 14.07.2016, ohne Zahl, wurde von der Wirtschaftskammer Tirol durch ihren Präsidenten

§ 128

Abs 1 WKG über den Antrag von der „A OG“, Z, vom 17.09.2014 auf Erlassung eines Bescheides über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht wie folgt entschieden:Mit Bescheid vom 14.07.2016, ohne Zahl, wurde von der Wirtschaftskammer Tirol durch ihren Präsidenten

Paragraph 128, Absatz eins, WKG über den Antrag von der „A OG“, Z, vom 17.09.2014 auf Erlassung eines Bescheides über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht wie folgt entschieden: „Es wird festgestellt, dass für die „A OG, Adresse 1, **** Z, die Grundumlage 2014 aufgrund der nachstehend angeführten Berechtigungen und der damit verbundenen Fachgruppen-mitgliedschaften eine Zahlungsverpflichtung von insgesamt Euro 681,00 als Grundumlage für 2014 zu Recht besteht. Die „A OG“ verfügt über folgende Berechtigungen: Mitgliedsnummer ****** Berechtigungsnummer: * Wortlaut: Bestatter

§ 94

Ziffer 6 Gewerbeordnung 1994Wortlaut: Bestatter

Paragraph 94, Ziffer 6 Gewerbeordnung 1994 Rechtsform: Offene Gesellschaft Berechtigungsart: Reglementiertes Gewerbe Betriebsteil: Hauptbetrieb Wirksamkeit: xx.xx.2013 Ersteintrag: xx.xx.xxxx Registerzahl: *******3 Ausstellungszahl: *.*-**.***/**-2 Verleihungsbehörde: Bezirkshauptmannschaft Y Geschäftsführer: Mag. BB, geb. xx.xx.xxxx Berechtigungsnummer: * Wortlaut: Bestatter

S 94 Ziffer 6 Gewerbeordnung 1994 Berechtigungsart: Reglementiertes Gewerbe Betriebsteil: Weitere Betriebsstätte Wirksamkeit: xx.xx.2013 Ersteintrag: xx.xx.xxxx Registerzahl: ********/0001 Ausstellungszahl: *.*-**.***/**-2 Verleihungsbehörde: Bezirkshauptmannschaft XVerleihungsbehörde: Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Berechtigungsnummer: * Wortlaut: Bestatter

§ 94

Ziffer 6 Gewerbeordnung 1994Wortlaut: Bestatter

Paragraph 94, Ziffer 6 Gewerbeordnung 1994 Berechtigungsart: Reglementiertes Gewerbe Betriebsteil: Weitere Betriebsstätte Wirksamkeit: xx.xx.2014 Ersteintrag: xx.xx.xxxx Registerzahl: *******3/0002 Ausstellungszahl: *.*-**.***/**-2 Verleihungsbehörde: Bezirkshauptmannschaft Y Aufgrund dieser Berechtigungen ergibt sich eine Fachgruppenzugehörigkeit zur 125 B) Landesinnung der Bestatter. Berechtigungen 1-3 mit einem Grundbetrag pro Berechtigung von Euro 225,00 zuzüglich eines Zuschlages pro Sterbefall in der Höhe von Euro 1,00 für selbst deklarierte 6 Sterbefälle im Jahr 2013 ergibt gesamt Euro 681,00 als Grundumlage für 2014. Angewendete Rechtsgrundlagen: §§ 123 und 128 WKG in Verbindung mit dem Grundumlagenbeschluss der Tiroler Fachgruppe der Bestatter (Beschluss der Fachgruppentagung vom 17.9.2010) und der Genehmigung des Präsidiums vom 7.12.2010 (Präsidialsitzung vom 7.12.2010) der Grundumlagen 2011, alle kundgemacht mit der Servicebeilage vom 12.13.2013 in der „Tiroler Wirtschaft“.“Paragraphen 123 und 128 WKG in Verbindung mit dem Grundumlagenbeschluss der Tiroler Fachgruppe der Bestatter (Beschluss der Fachgruppentagung vom 17.9.2010) und der Genehmigung des Präsidiums vom 7.12.2010 (Präsidialsitzung vom 7.12.2010) der Grundumlagen 2011, alle kundgemacht mit der Servicebeilage vom 12.13.2013 in der „Tiroler Wirtschaft“.“ Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Grundumlage für das Jahr 2014 im Gesamtbetrag von Euro 681,00 aus drei Berechtigungen und sechs selbst deklarierten Sterbefällen im Jahr 2013 ergebe. § 123 Abs 7 WKG normiere, dass die Grundumlage für jede Berechtigung zu entrichten sei, wobei der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten sei. Auf den Beschluss der Fachgruppentagung der Innung der Bestatter vom 17.09.2010 wurde verwiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Grundumlage für das Jahr 2014 im Gesamtbetrag von Euro 681,00 aus drei Berechtigungen und sechs selbst deklarierten Sterbefällen im Jahr 2013 ergebe. Paragraph 123, Absatz 7, WKG normiere, dass die Grundumlage für jede Berechtigung zu entrichten sei, wobei der Erlangung einer Berechtigung nach Paragraph 2, die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten sei. Auf den Beschluss der Fachgruppentagung der Innung der Bestatter vom 17.09.2010 wurde verwiesen. Gegen diesen Bescheid wurde von der „A OG“ fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und wurden die Anträge gestellt, den bekämpften Bescheid aufzuheben, abzuändern oder auf sonst geeignete Weise den rechtmäßigen Zustand herzustellen, die unvertretene Partei im Verfahren anzuleiten, die Einhebung der Grundumlage bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen, weiters eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen und Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die mögliche Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Rechtsnormen insofern gut argumentierbar sei, als es keineswegs klar sei, dass eine aus Konkurrenzunternehmen bestehende „Standesvertretung“, welche nachweislich das gegenständliche Unternehmen mit fragwürdigen Mitteln zu bekämpfen versucht habe, Zahlen über die betreuten Geschäftsfälle verlangen dürfe und dass jede Betriebsstätte einer Berechtigung gleichzuhalten sei und die behauptete Zahlungspflicht auslösen solle, weil dadurch verfassungsrechtlich gewährte Rechte maßgeblich eingeschränkt und neue Betriebsgründungen ohne sachliche Rechtfertigung erschwert würden. Das Wirtschaftskammergesetz alleine sei keine ausreichende Rechtsgrundlage, um die behauptete Schuld der Umlage auszulösen. Die zitierten Gesetzesstellen würden allenfalls die Grundlage für entsprechende Beschlüsse der Gremien bieten. Diese Beschlüsse seien nicht rechtskonform zustande gekommen und seien auch nicht rechtskonform kundgetan worden. Seitens der Wirtschaftskammer Tirol, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte CC, erfolgten mit Schriftsatz vom 13.10.2016 Gegenausführungen zum Beschwerdevorbringen, wobei argumentiert wurde, dass das Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe der Grundumlage mängelfrei und dem Gesetz entsprechend durchlaufen und der Antrag gestellt wurde, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde „A - GU ****“ und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LvwG-2016/41/2283-3, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.12.2016, im Rahmen welcher sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde die Möglichkeit hatten, ihre rechtlichen Positionen noch einmal darzulegen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.11.2016, Zl LVwG-2016/41/2282-2, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrenshilfe/Beigebung eines Rechtsanwaltes als unzulässig zurückgewiesen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die „A OG“, Adresse 1, **** Z betreibt mit Wirksamkeit vom xx.xx.2013 das Gewerbe Bestatter

§ 94

Ziffer 6 Gewerbeordnung 1994 als Hauptbetrieb.Die „A OG“, Adresse 1, **** Z betreibt mit Wirksamkeit vom xx.xx.2013 das Gewerbe Bestatter

Paragraph 94, Ziffer 6 Gewerbeordnung 1994 als Hauptbetrieb. Mit Wirksamkeit vom xx.xx.2013 wurde unter der Adresse 2, **** X, eine weitere Betriebsstätte angezeigt.Mit Wirksamkeit vom xx.xx.2013 wurde unter der Adresse 2, **** römisch zehn, eine weitere Betriebsstätte angezeigt. Mit Wirksamkeit vom xx.xx.2014 wurde eine weitere Betriebsstätte unter der Adresse 3 in **** Z angezeigt. Es handelt sich hierbei um einen Besprechungsraum bzw um ein begehbares Schaufenster. Aufgrund dieser Berechtigungen ergibt sich eine Fachgruppenzugehörigkeit zur 125 B) Landesinnung der Bestatter. Mit der Mitgliedschaft zu dieser Innung ist

§ 123

Abs 1 WKG die Verpflichtung zur Zahlung der Grundumlage verbunden.Mit der Mitgliedschaft zu dieser Innung ist

Paragraph 123, Absatz eins, WKG die Verpflichtung zur Zahlung der Grundumlage verbunden. Die Innung der Bestatter hat mit Beschluss der Fachgruppentagung vom 17.09.2010, TOP 4.,

§ 123

Abs 3 WKG die Grundumlage jährlich wie folgt festgesetzt: Sockelbetrag pro Berechtigung: Euro 225,00 zuzüglich eines Zuschlags pro Sterbefall des jeweiligen Betriebes in Höhe von Euro 1,00. Die Einladung zur Fachgruppentagung erfolge an alle Mitglieder der Fachgruppe Bestattung, bei der Beschlussfassung waren mindestens ein Drittel der Mitglieder vertreten. Die Innung der Bestatter hat mit Beschluss der Fachgruppentagung vom 17.09.2010, TOP 4.,

Paragraph 123, Absatz 3, WKG die Grundumlage jährlich wie folgt festgesetzt: Sockelbetrag pro Berechtigung: Euro 225,00 zuzüglich eines Zuschlags pro Sterbefall des jeweiligen Betriebes in Höhe von Euro 1,

  1. Die Einladung zur Fachgruppentagung erfolge an alle Mitglieder der Fachgruppe Bestattung, bei der Beschlussfassung waren mindestens ein Drittel der Mitglieder vertreten. Dieser Beschluss wurde in der Präsidialsitzung vom 07.12.2010 genehmigt. Die Grundumlagen 2014 der Fachorganisationen in der Wirtschaftskammer Tirol wurden mit Servicebeilage der Wirtschaftskammer Tirol vom 12.13.2013 in der „Tiroler Wirtschaft“, unter Bezugnahme auf den Beschluss der Fachgruppentagung der Bestatter vom 17.09.2010, verlautbart. Mit Schreiben vom 04.03.2014 wurden zur Berechnung des vorzuschreibenden Zuschlages zum Fixbetrag der Grundumlage in Höhe von Euro 225,00 die Mitglieder der Landesinnung der Bestatter gebeten, die Anzahl der jeweiligen Sterbefälle bekannt zu geben. Von der Geschäftsstelle der Innung der Bestatter wurde zugesichert, dass die bekannt gegebenen Zahlen vertraulich behandelt und lediglich intern für die Berechnung der Grundumlage herangezogen werden. Mit Schreiben vom 06.03.2014 wurden von der „A OG“ 6 Sterbefälle für das Jahr 2013 genannt. Diese Zahl wurde als Basis für die Berechnung der Grundumlage herangezogen. Daraus ergibt sich eine Gesamtvorschreibung in Höhe von Euro 681,00 für das Jahr
  2. Die Grundumlage 2014 wurde der Beschwerdeführerin am 18.04.2014 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 13.08.2014 erfolgte eine Zahlungserinnerung. Von der Beschwerdeführerin wurde die Grundumlage 2013 für den Hauptbetrieb in der Adresse 1 in Z und für die weitere Betriebsstätte in X, Adresse 2, in der Höhe von € 230,00 (incl 5 Begräbnisse) und von € 225,00 bezahlt und wird von dieser die Berechtigung einer Grundumlage für das Jahr 2014 für den Hauptbetrieb in Z in der Höhe von € 225,00 akzeptiert.Von der Beschwerdeführerin wurde die Grundumlage 2013 für den Hauptbetrieb in der Adresse 1 in Z und für die weitere Betriebsstätte in römisch zehn, Adresse 2, in der Höhe von € 230,00 (incl 5 Begräbnisse) und von € 225,00 bezahlt und wird von dieser die Berechtigung einer Grundumlage für das Jahr 2014 für den Hauptbetrieb in Z in der Höhe von € 225,00 akzeptiert. Mit E-Mail vom 17.09.2014 beantragte die „A OG“ schriftlich die Ausstellung eines Bescheides für die Umlagenvorschreibung 2014 und Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Dass die Beschwerdeführerin das Gewerbe Bestatter als Hauptbetrieb in Z, Adresse 1, und in zwei weiteren Betriebsstätten, nämlich unter der Adresse 2 in X sowie in der Adresse 3 in Z führt, wurde vom Gesellschafter und Geschäftsführer Mag. BB im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.12.2016 bestätigt. Wenn dieser in dieser Verhandlung bezweifelt hat, dass der Beschluss der Fachgruppentagung am 17.09.2010 rechtmäßig zustande gekommen ist und rechtmäßig kundgemacht wurde, wurde vom Rechtsvertreter der belangten Behörde auf die an alle Mitglieder der Fachgruppe Bestattung der Wirtschaftskammer Tirol ergangene Einladung zur Fachgruppentagung vom 01.09.2010 und auf die Anwesenheitsliste vom 17.09.2010 sowie darauf verwiesen, dass die Beschlussfähigkeit jedenfalls gegeben war, zumal mindestens ein Drittel der eingeladenen Mitglieder anwesend war. Dass der in der Präsidialsitzung vom 07.12.2010 genehmigte Beschluss in der Servicebeilage der Wirtschaftskammer Tirol vom 12.12.2013, Seite 7, ordnungsgemäß kundgemacht wurde, findet durch eine Einschau in diese Servicebeilage ihre Bestätigung. Die dennoch geltend gemachten Bedenken der Beschwerdeführerin am rechtswirksamen Zustandekommen des Beschlusses der Fachgruppentagung Bestatter vom 17.09.2010 sind ohne geeignetes Substrat, wenn damit argumentiert wird, dass der Geschäftsführer Mag. BB seit Juli 2011 Geschäftsführer bei mindestens einem Tiroler Bestattungsunternehmen ist und er in dieser Zeit nie eine Einladung zu einer Fachgruppensitzung erhalten hätte, zumal die verfahrensrelevante Fachgruppentagung bereits am 17.09.2010 und somit vor dem Jahr 2011 stattgefunden hat. Da die Beschwerdeführerin das Gewerbe Bestatter erst mit Wirksamkeit vom xx.xx.2013 betreibt, konnte diese naturgemäß im Jahre 2010 auch keine Einladung für die Fachgruppentagung Bestatter am 17.09.2010 erhalten haben. Zum Beschwerdevorbringen, dass für das vorliegende Verfahren einschlägige, aufgrund der entsprechenden Bestimmungen im WKG gefasste Beschlüsse nicht rechtskonform zustande gekommen und nicht rechtskonform kundgemacht worden wären, ist die Beschwerdeführerin jeden Beweis schuldig geblieben und erschöpft sich ihr diesbezügliches Vorbringen lediglich in Vermutungen, welche von der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durch die Vorlage von zweckdienlichen Unterlagen entkräftet werden konnten. Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde und blieb von der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbestritten.Dass die Beschwerdeführerin das Gewerbe Bestatter als Hauptbetrieb in Z, Adresse 1, und in zwei weiteren Betriebsstätten, nämlich unter der Adresse 2 in römisch zehn sowie in der Adresse 3 in Z führt, wurde vom Gesellschafter und Geschäftsführer Mag. BB im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.12.2016 bestätigt. Wenn dieser in dieser Verhandlung bezweifelt hat, dass der Beschluss der Fachgruppentagung am 17.09.2010 rechtmäßig zustande gekommen ist und rechtmäßig kundgemacht wurde, wurde vom Rechtsvertreter der belangten Behörde auf die an alle Mitglieder der Fachgruppe Bestattung der Wirtschaftskammer Tirol ergangene Einladung zur Fachgruppentagung vom 01.09.2010 und auf die Anwesenheitsliste vom 17.09.2010 sowie darauf verwiesen, dass die Beschlussfähigkeit jedenfalls gegeben war, zumal mindestens ein Drittel der eingeladenen Mitglieder anwesend war. Dass der in der Präsidialsitzung vom 07.12.2010 genehmigte Beschluss in der Servicebeilage der Wirtschaftskammer Tirol vom 12.12.2013, Seite 7, ordnungsgemäß kundgemacht wurde, findet durch eine Einschau in diese Servicebeilage ihre Bestätigung. Die dennoch geltend gemachten Bedenken der Beschwerdeführerin am rechtswirksamen Zustandekommen des Beschlusses der Fachgruppentagung Bestatter vom 17.09.2010 sind ohne geeignetes Substrat, wenn damit argumentiert wird, dass der Geschäftsführer Mag. BB seit Juli 2011 Geschäftsführer bei mindestens einem Tiroler Bestattungsunternehmen ist und er in dieser Zeit nie eine Einladung zu einer Fachgruppensitzung erhalten hätte, zumal die verfahrensrelevante Fachgruppentagung bereits am 17.09.2010 und somit vor dem Jahr 2011 stattgefunden hat. Da die Beschwerdeführerin das Gewerbe Bestatter erst mit Wirksamkeit vom xx.xx.2013 betreibt, konnte diese naturgemäß im Jahre 2010 auch keine Einladung für die Fachgruppentagung Bestatter am 17.09.2010 erhalten haben. Zum Beschwerdevorbringen, dass für das vorliegende Verfahren einschlägige, aufgrund der entsprechenden Bestimmungen im WKG gefasste Beschlüsse nicht rechtskonform zustande gekommen und nicht rechtskonform kundgemacht worden wären, ist die Beschwerdeführerin jeden Beweis schuldig geblieben und erschöpft sich ihr diesbezügliches Vorbringen lediglich in Vermutungen, welche von der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durch die Vorlage von zweckdienlichen Unterlagen entkräftet werden konnten. Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde und blieb von der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbestritten. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 1Abs 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, BGBl I Nr 103/1998 id

F BGBl I Nr 50/2016, sind die Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtet. Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten

§ 1Abs 2 leg cit die Interessen ihrer Mitglieder.

Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern

§ 1

Abs 3 leg cit die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.

Paragraph eins, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2016,, sind die Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtet. Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten

Paragraph eins, Absatz 2, leg cit die Interessen ihrer Mitglieder. Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern

Paragraph eins, Absatz 3, leg cit die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.

§ 2

Abs 1 WKG sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

Paragraph 2, Absatz eins, WKG sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

§ 4

Abs 2 Z 2 WKG haben die Mitglieder die Pflicht zur Entrichtung von Umlagen.

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, WKG haben die Mitglieder die Pflicht zur Entrichtung von Umlagen. Nach § 121 Abs 1 leg cit haben die Mitglieder zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.Nach Paragraph 121, Absatz eins, leg cit haben die Mitglieder zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen. § 123 WKG lautet wie folgt: Paragraph 123, WKG lautet wie folgt: „

(1)Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
  1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,
  2. im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, fernerim Falle des Paragraph 14, Absatz 2, zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner
  3. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient. (…)
(3)Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3)Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Absatz 5, von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (…)
(7)Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.
(7)Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach Paragraph 2, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach Paragraph 2, ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten. (…)
(9)Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 14 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.
(9)Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Absatz 14, eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.
(10)Die Grundumlage kann festgesetzt werden:
  1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
  2. in einem festen Betrag,
  3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Ziffer eins und Ziffer 2, (…)“

§ 128

Abs 1 WKG hat der Präsident der Landeskammer über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird. Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (Abs 3).

Paragraph 128, Absatz eins, WKG hat der Präsident der Landeskammer über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird. Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (Absatz 3,). Nach § 61 Abs 1 WKG sind die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind.Nach Paragraph 61, Absatz eins, WKG sind die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. Von der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.12.2016 die Grundumlage 2014 für den Hauptbetrieb in Z in der Höhe von Euro 225,00 akzeptiert, allerdings nicht für die weiteren Betriebsstätten in Z und in X sowie für sechs gemeldete Sterbefälle. In diesem Zusammenhang ist auf die gesetzliche Bestimmung des § 123 Abs 7 WKG hinzuweisen, welche ausdrücklich vorsieht, dass die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 2 WKG zu entrichten ist. Weiters lautet es dort ausdrücklich: „Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten“. Diese Bestimmung ist, wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, klar und eindeutig. Unbestrittenermaßen betreibt die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom xx.xx.2013 das Gewerbe Bestatter

§ 94Z 6 Gew

O 1994 in **** Z, Adresse 1, als Hauptbetrieb. Weiters wurde von ihr mit Wirksamkeit vom xx.xx.2013 unter der Adresse 2 in X und mit Wirksamkeit vom xx.xx.2014 unter der Adresse 3 in Z jeweils eine weitere Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde angezeigt, weshalb sich die Vorschreibung der Grundumlage 2014 im Sinne des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 17.09.2010 sowohl für den Hauptbetrieb als auch für die beiden weiteren Betriebsstätten als berechtigt erweist. Unterstrichen wird die Ansicht auch dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Grundumlage für den Hauptbetrieb in Z und die weitere Betriebsstätte in X für das Jahr 2013, auch für den Ansatz 5 gemeldeter Begräbnisse, zur Einzahlung brachte. Die zur Vorschreibung gelangte Grundumlage 2014 betreffend das Gewerbe der Bestatter wurde von der Innung der Bestatter entsprechend dem § 127 WKG mittels Beschlusses vom 17.09.2010 bestimmt, wobei dieser Beschluss in der Präsidialsitzung vom 07.12.2010 genehmigt und in der Servicebeilage der Wirtschaftskammer Tirol vom 12.12.2013 verlautbart wurde. Sämtliche Mitglieder der Fachgruppe Bestattung waren mit Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom 01.09.2010 zur am 17.09.2010 stattfindenden Fachgruppentagung der Bestatter eingeladen worden, wobei auf der Tagesordnung unter Punkt 4. Grundumlagen angeführt war. Der von der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 beigebrachten Anwesenheitsliste für diese Fachgruppentagung ist kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass daran im Sinne des § 61 Abs 1 WGK nicht mindestens ein Drittel der ordnungsgemäß geladenen Mitglieder an dieser Fachgruppentagung teilgenommen hätte. Zumal die Beschwerdeführerin selber im Jahre 2010 noch kein Bestattungsunternehmen betrieb und deren Gesellschafter Mag. BB erst seit Juli 2011 Geschäftsführer anderer Tiroler Bestattungsunternehmen war, kann die ordnungsgemäße Durchführung der Fachgruppentagung von ihm nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass er seit Juli 2011 noch nie eine Einladung zu einer Fachgruppensitzung erhalten hätte. Von der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.12.2016 die Grundumlage 2014 für den Hauptbetrieb in Z in der Höhe von Euro 225,00 akzeptiert, allerdings nicht für die weiteren Betriebsstätten in Z und in römisch zehn sowie für sechs gemeldete Sterbefälle. In diesem Zusammenhang ist auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 7, WKG hinzuweisen, welche ausdrücklich vorsieht, dass die Grundumlage für jede Berechtigung nach Paragraph 2, WKG zu entrichten ist. Weiters lautet es dort ausdrücklich: „Der Erlangung einer Berechtigung nach Paragraph 2, ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten“. Diese Bestimmung ist, wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, klar und eindeutig. Unbestrittenermaßen betreibt die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom xx.xx.2013 das Gewerbe Bestatter

Paragraph 94, Ziffer 6, GewO 1994 in **** Z, Adresse 1, als Hauptbetrieb. Weiters wurde von ihr mit Wirksamkeit vom xx.xx.2013 unter der Adresse 2 in römisch zehn und mit Wirksamkeit vom xx.xx.2014 unter der Adresse 3 in Z jeweils eine weitere Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde angezeigt, weshalb sich die Vorschreibung der Grundumlage 2014 im Sinne des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 17.09.2010 sowohl für den Hauptbetrieb als auch für die beiden weiteren Betriebsstätten als berechtigt erweist. Unterstrichen wird die Ansicht auch dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Grundumlage für den Hauptbetrieb in Z und die weitere Betriebsstätte in römisch zehn für das Jahr 2013, auch für den Ansatz 5 gemeldeter Begräbnisse, zur Einzahlung brachte. Die zur Vorschreibung gelangte Grundumlage 2014 betreffend das Gewerbe der Bestatter wurde von der Innung der Bestatter entsprechend dem Paragraph 127, WKG mittels Beschlusses vom 17.09.2010 bestimmt, wobei dieser Beschluss in der Präsidialsitzung vom 07.12.2010 genehmigt und in der Servicebeilage der Wirtschaftskammer Tirol vom 12.12.2013 verlautbart wurde. Sämtliche Mitglieder der Fachgruppe Bestattung waren mit Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom 01.09.2010 zur am 17.09.2010 stattfindenden Fachgruppentagung der Bestatter eingeladen worden, wobei auf der Tagesordnung unter Punkt 4. Grundumlagen angeführt war. Der von der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 beigebrachten Anwesenheitsliste für diese Fachgruppentagung ist kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass daran im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, WGK nicht mindestens ein Drittel der ordnungsgemäß geladenen Mitglieder an dieser Fachgruppentagung teilgenommen hätte. Zumal die Beschwerdeführerin selber im Jahre 2010 noch kein Bestattungsunternehmen betrieb und deren Gesellschafter Mag. BB erst seit Juli 2011 Geschäftsführer anderer Tiroler Bestattungsunternehmen war, kann die ordnungsgemäße Durchführung der Fachgruppentagung von ihm nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass er seit Juli 2011 noch nie eine Einladung zu einer Fachgruppensitzung erhalten hätte. Insoweit die Beschwerdeführerin damit argumentiert, dass die Bestimmung, wonach der Zwangsbeitrag vom Sterbefall abhängig sein soll, verfassungswidrig sei, da durch diese Bestimmung die Fachgruppe und somit die Konkurrenzunternehmen Einblick in die Geschäftsentwicklung der Betriebe erhalten würden, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem einfachen Gesetzgeber bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage der Umlagen, die den Angehörigen eines Selbstverwaltungs-körpers zur Deckung des Finanzbedarfs einer solchen Einrichtung auferlegt sind, prinzipiell ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (zB VfSlg. 14.072/1995). Damit liegt es auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Grundumlage anknüpft. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der festgesetzten Umlage für das Jahr 2014 aufkommen zu lassen. Um die Grundumlage im Sinne des von der Fachgruppentagung am 17.09.2010 gefassten Beschlusses richtig berechnen zu können, ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes notwendig, die Anzahl der jährlichen Sterbefälle zu erheben, damit die Grundumlage in der korrekten Höhe vorgeschrieben werden kann. Diese Vorgangsweise wurde von der Beschwerdeführerin darüber hinaus bei der Vorschreibung der Grundumlage 2013 für den Hauptbetrieb in Z und die weitere Betriebsstätte in X auch akzeptiert (die weitere Betriebsstätte in Z in der Adresse 3 in Z wurde erst mit Wirksamkeit xx.xx.2014 bei der Behörde angezeigt). Die Verpflichtung, die erforderlichen Angaben zu machen, ergibt sich aus § 127 Abs 10 WKG, wonach die zur Entrichtung der in Abs 1 angeführten Umlagen Verpflichteten auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen haben. Die verfahrensgegenständlich relevante Anzahl der Sterbefälle wurde von der Beschwerdeführerin darüber hinaus freiwillig bekanntgegeben. Insoweit die Beschwerdeführerin damit argumentiert, dass die Bestimmung, wonach der Zwangsbeitrag vom Sterbefall abhängig sein soll, verfassungswidrig sei, da durch diese Bestimmung die Fachgruppe und somit die Konkurrenzunternehmen Einblick in die Geschäftsentwicklung der Betriebe erhalten würden, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem einfachen Gesetzgeber bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage der Umlagen, die den Angehörigen eines Selbstverwaltungs-körpers zur Deckung des Finanzbedarfs einer solchen Einrichtung auferlegt sind, prinzipiell ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (zB VfSlg. 14.072 aus 1995,). Damit liegt es auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Grundumlage anknüpft. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der festgesetzten Umlage für das Jahr 2014 aufkommen zu lassen. Um die Grundumlage im Sinne des von der Fachgruppentagung am 17.09.2010 gefassten Beschlusses richtig berechnen zu können, ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes notwendig, die Anzahl der jährlichen Sterbefälle zu erheben, damit die Grundumlage in der korrekten Höhe vorgeschrieben werden kann. Diese Vorgangsweise wurde von der Beschwerdeführerin darüber hinaus bei der Vorschreibung der Grundumlage 2013 für den Hauptbetrieb in Z und die weitere Betriebsstätte in römisch zehn auch akzeptiert (die weitere Betriebsstätte in Z in der Adresse 3 in Z wurde erst mit Wirksamkeit xx.xx.2014 bei der Behörde angezeigt). Die Verpflichtung, die erforderlichen Angaben zu machen, ergibt sich aus Paragraph 127, Absatz 10, WKG, wonach die zur Entrichtung der in Absatz eins, angeführten Umlagen Verpflichteten auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen haben. Die verfahrensgegenständlich relevante Anzahl der Sterbefälle wurde von der Beschwerdeführerin darüber hinaus freiwillig bekanntgegeben. Der von der Beschwerdeführerin geäußerten Befürchtung, dass die Anzahl der Sterbefälle an Konkurrenzunternehmen weitergegeben werden könnte, ist die Bestimmung des § 69 WKG entgegenzuhalten, wonach alle Funktionäre und Mitarbeiter der Wirtschaftskammer Tirol zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet sind, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse den Parteien geboten ist. Damit erfolgt eine ausreichende gesetzliche Sicherstellung der Beschwerdeführerin betreffend der offensichtlich gewünschten Geheimhaltung der von ihr betreuten Geschäftsfälle. Dass es tatsächlich zu Lasten der Beschwerdeführerin zu einem relevanten Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung gekommen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Diese gibt auch nicht abstrakt an, worin eine Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte liegen könnte. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde diese „mit fragwürdigen Mitteln zu bekämpfen“ versuchen würde, ist somit lediglich als eine unbegründete Unterstellung zu beurteilen, ebenso die Äußerung, wonach das Wirtschaftskammergesetz alleine keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellen würde, um die behauptete Schuld der Umlage auszulösen. Auf die bereits dazu getroffenen obigen Ausführungen wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wenn die Beschwerdeführerin es als unsachlich und verfassungswidrig ansieht, Standorte“ bei der Berechnung der Grundumlage „Berechtigungen“ gleichzuhalten, ist festzuhalten, dass sich der Begriff „Standort“ in der Bestimmung des „ 123 Abs 7 WKG nicht findet, in dieser Bestimmung ist die Rede davon, dass der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten ist. Eine Verfassungswidrigkeit der der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegenen Rechtsnormen vermag das erkennende Gericht somit nicht zu erblicken. Der von der Beschwerdeführerin geäußerten Befürchtung, dass die Anzahl der Sterbefälle an Konkurrenzunternehmen weitergegeben werden könnte, ist die Bestimmung des Paragraph 69, WKG entgegenzuhalten, wonach alle Funktionäre und Mitarbeiter der Wirtschaftskammer Tirol zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet sind, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse den Parteien geboten ist. Damit erfolgt eine ausreichende gesetzliche Sicherstellung der Beschwerdeführerin betreffend der offensichtlich gewünschten Geheimhaltung der von ihr betreuten Geschäftsfälle. Dass es tatsächlich zu Lasten der Beschwerdeführerin zu einem relevanten Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung gekommen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Diese gibt auch nicht abstrakt an, worin eine Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte liegen könnte. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde diese „mit fragwürdigen Mitteln zu bekämpfen“ versuchen würde, ist somit lediglich als eine unbegründete Unterstellung zu beurteilen, ebenso die Äußerung, wonach das Wirtschaftskammergesetz alleine keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellen würde, um die behauptete Schuld der Umlage auszulösen. Auf die bereits dazu getroffenen obigen Ausführungen wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wenn die Beschwerdeführerin es als unsachlich und verfassungswidrig ansieht, Standorte“ bei der Berechnung der Grundumlage „Berechtigungen“ gleichzuhalten, ist festzuhalten, dass sich der Begriff „Standort“ in der Bestimmung des „ 123 Absatz 7, WKG nicht findet, in dieser Bestimmung ist die Rede davon, dass der Erlangung einer Berechtigung nach Paragraph 2, die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten ist. Eine Verfassungswidrigkeit der der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegenen Rechtsnormen vermag das erkennende Gericht somit nicht zu erblicken. Wenn schließlich die Beschwerdeführerin vermeint, dass die bekämpften Bestimmungen des WKG EWR/EU-rechtswidrig und in der Folge wegen des Verbotes der Inländerdiskriminierung auch in Anwendung auf österreichische Unternehmen verfassungswidrig wären, ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr erbrachte Tätigkeit auf eine regelmäßige und wiederkehrende Leistungserbringung mit dauernder Präsenz in Österreich ausgerichtet ist, diese Tätigkeit fällt demnach unter die Niederlassungsfreiheit. § 2 Abs 1 WKG knüpft die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer (unterschiedslos) an alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbstständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Die (die Leistung einer Umlage begründende) Mitgliedschaft ist vom Herkunftsstaat der zum selbstständigen Betrieb in Österreich Niedergelassenen unabhängig. Die von der Beschwerde führenden Partei geltend gemachte verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist damit nicht ersichtlich, weil das WKG 1998 (im Bereich der Niederlassungsfreiheit) zu keiner Schlechterstellung („Inländerdiskriminierung“) der Beschwerde führenden Partei im Verhältnis zu einem aus einem anderen Mitgliedsstaat in Österreich niedergelassenen Unternehmer führt, der die Voraussetzungen des § 2 WKG 1998 erfüllt (vgl VwGH vom 18.05.2005, 2004/04/0184). Wenn schließlich die Beschwerdeführerin vermeint, dass die bekämpften Bestimmungen des WKG EWR/EU-rechtswidrig und in der Folge wegen des Verbotes der Inländerdiskriminierung auch in Anwendung auf österreichische Unternehmen verfassungswidrig wären, ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr erbrachte Tätigkeit auf eine regelmäßige und wiederkehrende Leistungserbringung mit dauernder Präsenz in Österreich ausgerichtet ist, diese Tätigkeit fällt demnach unter die Niederlassungsfreiheit. Paragraph 2, Absatz eins, WKG knüpft die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer (unterschiedslos) an alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbstständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Die (die Leistung einer Umlage begründende) Mitgliedschaft ist vom Herkunftsstaat der zum selbstständigen Betrieb in Österreich Niedergelassenen unabhängig. Die von der Beschwerde führenden Partei geltend gemachte verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist damit nicht ersichtlich, weil das WKG 1998 (im Bereich der Niederlassungsfreiheit) zu keiner Schlechterstellung („Inländerdiskriminierung“) der Beschwerde führenden Partei im Verhältnis zu einem aus einem anderen Mitgliedsstaat in Österreich niedergelassenen Unternehmer führt, der die Voraussetzungen des Paragraph 2, WKG 1998 erfüllt vergleiche VwGH vom 18.05.2005, 2004/04/0184). Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die oben zitierte Rechtsprechung und Literatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die oben zitierte Rechtsprechung und Literatur verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.2282.3

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