RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/41/2533-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 9Abs.
1.
Paragraph 9, Absatz eins, (…) § 15Paragraph 15 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. (…)
(3)Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen: a) 30 v. H.
§ 9Abs.
1, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut, a) 30 v. H.
Paragraph 9, Absatz eins,, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut, b) 22,5 v. H.
§ 9Abs.
1, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten auf 18,75 v. H. und nach weiteren zwölf Monaten auf 15 v. H.
§ 9Abs.
1, b) 22,5 v. H.
Paragraph 9, Absatz eins,, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten auf 18,75 v. H. und nach weiteren zwölf Monaten auf 15 v. H.
Paragraph 9, Absatz eins,, c) ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben. (…) § 16Paragraph 16 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. (…) § 19Paragraph 19 Kürzung von Leistungen
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
- a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
- c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
- d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
- e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt oder
- f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice angebotenen Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahme nicht teilnimmt. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v.H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v.H. des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5, begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. (…)“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Die belangte Behörde hat sich bei der Kürzung der Mindestsicherung um 30 % des Mindestrichtsatzes auf die Bestimmung des § 19 Abs 1 lit d TMSG gestützt. Danach kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Die belangte Behörde hat sich bei der Kürzung der Mindestsicherung um 30 % des Mindestrichtsatzes auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG gestützt. Danach kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Von der belangten Behörde wird im Vorlageschreiben vom 08.11. 2016 argumentiert, dass solche schriftliche Ermahnungen in den Bescheiden der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt X vom 14.07.2016, vom 09.08.2016 und vom 16.09.2016 (Vorlage von schriftlichen Nachweisen der Bemühungen um Arbeit in einem angemessenen Ausmaß – zwei Bewerbungen pro Woche für einen Tätigkeit von mindestens 40 Wochenstunden) bereits erteilt worden seien. Dem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es sich dabei nur um einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen in der Form eines Textbausteines in der Begründung der zitierten Bescheide handelt. Von der belangten Behörde wird im Vorlageschreiben vom 08.11. 2016 argumentiert, dass solche schriftliche Ermahnungen in den Bescheiden der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt römisch zehn vom 14.07.2016, vom 09.08.2016 und vom 16.09.2016 (Vorlage von schriftlichen Nachweisen der Bemühungen um Arbeit in einem angemessenen Ausmaß – zwei Bewerbungen pro Woche für einen Tätigkeit von mindestens 40 Wochenstunden) bereits erteilt worden seien. Dem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es sich dabei nur um einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen in der Form eines Textbausteines in der Begründung der zitierten Bescheide handelt. Dass sich der Beschwerdeführer neben den dem Verlängerungsantrag vom 17.10.2016 beigeschlossenen Nachweisen von drei Bewerbungen innerhalb des Monats Oktober 2016 allerdings zusätzlich telefonisch, aber auch persönlich bei diversen Firmen um eine Beschäftigung bemüht hat, wurde von diesem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.12.2016 glaubhaft vorgebracht und hat dieses Bemühen um Arbeit auch insofern gefruchtet, dass der Beschwerdeführer seit November 2016 beim Lokal „XY“ in X in einem Teilbeschäftigungsausmaß von 24 Stunden pro Woche beschäftigt ist und in diesem Monat auch einen Nettobetrag von Euro 600,41 ins Verdienen gebracht hat. Der Beschwerdeführer war auch noch zum Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 im „XY“ beschäftigt, sodass der Vorwurf, trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft gezeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht zu haben, nicht weiter aufrechterhalten werden kann, weshalb sich die Kürzung der Mindestsicherung nach § 5 Abs 2 lit a TMSG im Ausmaß von 30 % als nicht gerechtfertigt erweist. Insofern war der Beschwerde Folge zu geben und die 30 %ige Richtsatzkürzung aufzuheben.Dass sich der Beschwerdeführer neben den dem Verlängerungsantrag vom 17.10.2016 beigeschlossenen Nachweisen von drei Bewerbungen innerhalb des Monats Oktober 2016 allerdings zusätzlich telefonisch, aber auch persönlich bei diversen Firmen um eine Beschäftigung bemüht hat, wurde von diesem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.12.2016 glaubhaft vorgebracht und hat dieses Bemühen um Arbeit auch insofern gefruchtet, dass der Beschwerdeführer seit November 2016 beim Lokal „XY“ in römisch zehn in einem Teilbeschäftigungsausmaß von 24 Stunden pro Woche beschäftigt ist und in diesem Monat auch einen Nettobetrag von Euro 600,41 ins Verdienen gebracht hat. Der Beschwerdeführer war auch noch zum Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 im „XY“ beschäftigt, sodass der Vorwurf, trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft gezeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht zu haben, nicht weiter aufrechterhalten werden kann, weshalb sich die Kürzung der Mindestsicherung nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG im Ausmaß von 30 % als nicht gerechtfertigt erweist. Insofern war der Beschwerde Folge zu geben und die 30 %ige Richtsatzkürzung aufzuheben. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Monat November 2016 einen Lohn im Ausmaß von netto Euro 600,41 bezogen hat und ihm diese Geldleistung am 23.11.2016 angewiesen wurde, war dieser erwirtschaftete Nettobetrag bei der Gewährung von Mindestsicherung für den Monat Dezember 2016 zu berücksichtigen, zumal der Hilfesuchende vor Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen hat. Weiters war zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Abs 3 lit b TMSG bei der Berechnung der Höhe des Einkommens 22,5 %
§ 9
Abs 1 TMSG, das sind € 188,50, als Freibetrag vom Einkommen in Abzug zu bringen war, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 17.10.2016 bereits mehr als sechs Monate Grundleistungen bezogen hat und erstmalig eine Erwerbstätigkeit ausgenommen hat. Zumal das erkennende Gericht die Sach – und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, war das vom Beschwerdeführer für den November 2016 erzielte Einkommen von Euro 600,41, reduziert um den Freibetrag nach § 15 Abs 3 lit b TMSG , das sind € 188,50, bei der Berechnung der Mindestsicherung für den Monat Dezember 2016 zu berücksichtigen, sodass sich für diesen Monat ein Mindestsicherungsbetrag von Euro 216,41 ergibt.Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Monat November 2016 einen Lohn im Ausmaß von netto Euro 600,41 bezogen hat und ihm diese Geldleistung am 23.11.2016 angewiesen wurde, war dieser erwirtschaftete Nettobetrag bei der Gewährung von Mindestsicherung für den Monat Dezember 2016 zu berücksichtigen, zumal der Hilfesuchende vor Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen hat. Weiters war zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, Litera b, TMSG bei der Berechnung der Höhe des Einkommens 22,5 %
Paragraph 9, Absatz eins, TMSG, das sind € 188,50, als Freibetrag vom Einkommen in Abzug zu bringen war, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 17.10.2016 bereits mehr als sechs Monate Grundleistungen bezogen hat und erstmalig eine Erwerbstätigkeit ausgenommen hat. Zumal das erkennende Gericht die Sach – und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, war das vom Beschwerdeführer für den November 2016 erzielte Einkommen von Euro 600,41, reduziert um den Freibetrag nach Paragraph 15, Absatz 3, Litera b, TMSG , das sind € 188,50, bei der Berechnung der Mindestsicherung für den Monat Dezember 2016 zu berücksichtigen, sodass sich für diesen Monat ein Mindestsicherungsbetrag von Euro 216,41 ergibt. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß § 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, einen solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, einen solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Es war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.2533.3