RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/22/2401-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. am xx.x.xxxx, Adresse1, Z, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.9.2016, *** betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. am xx.x.xxxx, Adresse1, Z, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.9.2016, *** betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.7.2016, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Dies auch hinsichtlich allfälliger ausländischer Lenkerberechtigungen. Zudem wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Untersuchung hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung angeordnet.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18.7.2016, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Dies auch hinsichtlich allfälliger ausländischer Lenkerberechtigungen. Zudem wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Untersuchung hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Verdacht stehe, am 4.7.2016 in Z als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine schwere Nötigung einer Fußgängerin begangen zu haben, indem er mehrfach auf die Fußgängerin zugefahren sei und sie so zum „Wegspringen“ genötigt habe. Der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.9.2016, ***, keine Folge gegeben. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sachverhaltsschilderung der Fußgängerin, Frau B, insofern völlig unglaubwürdig sei, als sie nach dem angeblichen Vorfall am 4.7.2016, in den Tagen danach, insbesondere am 6.7.2016 wiederum den gleichen Weg zum Spazieren mit ihrem Hund benutzt habe. Darüber hinaus habe sie erst am 5.7.2016 um 15:21 Uhr Anzeige erstattet. Die Schilderung des Vorfalls der Frau B sei nach Ansicht des Beschuldigten in großen Teilen unglaubwürdig sowie völlig übertrieben. Der Beschuldigte habe die Fußgängerin in keinster Weise mit seinem KFZ bedrängt oder bedroht. Frau B habe angegeben, dass der Beschuldigte nach einer wörtlichen Auseinandersetzung gewendet habe und dann, nachdem sie am KFZ vorbeigegangen sei, mit schneller Geschwindigkeit auf sie zugefahren sei. Die Straße sei einspurig, weshalb sie ihren Hund aufgehoben habe und zur Seite gesprungen sei. Dies habe sich ein drittes Mal so wiederholt. Die Aussage von Frau B habe sich vor der Bezirkshauptmannschaft X verschärft. Hierbei habe sie ausgeführt, dass das Fahrzeug mit Vollgas direkt auf sie zugefahren sei und mit Vollgas weitergefahren sei. Der Beschuldigte habe gewendet und sei wiederum mit Vollgas direkt auf sie zu- und vorbeigefahren. Die Geschwindigkeit sei dabei so hoch gewesen, dass er niemals in der Lage gewesen wäre zu bremsen.Frau B habe angegeben, dass der Beschuldigte nach einer wörtlichen Auseinandersetzung gewendet habe und dann, nachdem sie am KFZ vorbeigegangen sei, mit schneller Geschwindigkeit auf sie zugefahren sei. Die Straße sei einspurig, weshalb sie ihren Hund aufgehoben habe und zur Seite gesprungen sei. Dies habe sich ein drittes Mal so wiederholt. Die Aussage von Frau B habe sich vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verschärft. Hierbei habe sie ausgeführt, dass das Fahrzeug mit Vollgas direkt auf sie zugefahren sei und mit Vollgas weitergefahren sei. Der Beschuldigte habe gewendet und sei wiederum mit Vollgas direkt auf sie zu- und vorbeigefahren. Die Geschwindigkeit sei dabei so hoch gewesen, dass er niemals in der Lage gewesen wäre zu bremsen. Der Beschuldigte gebe selbst zu, dass er sich über Frau B bzw. den Hundekot geärgert habe und er dies auch in einer Form zum Ausdruck gebracht habe, für die er sich im Strafverfahren bei Frau B entschuldigt habe. Aufgrund der beengten Verhältnisse stelle jeder Fußgänger vor den Fahrzeugen auf der Wiese aus, dies sei nichts Besonderes. In der Einfahrt liege Schotter und drehen dort die Reifen leicht durch. Die Bezirkshauptmannschaft X habe die genauen Geschwindigkeiten, Seitenabstände etc. nicht feststellen können. Aufgrund dieses Umstandes könne weder abstrakt, noch konkret von einer Bedrohung von Frau B ausgegangen werden.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn habe die genauen Geschwindigkeiten, Seitenabstände etc. nicht feststellen können. Aufgrund dieses Umstandes könne weder abstrakt, noch konkret von einer Bedrohung von Frau B ausgegangen werden. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei eingestellt worden. Im Hinblick auf die beengten Verhältnisse komme jedes Fahrzeug auf jemanden, der sich auf der Straße befinde, zu. Gefährlich sei die Situation jedoch nicht gewesen, da Frau B genügend Zeit gehabt habe, um ihren Hund zu nehmen und auf die Wiese zu „laufen“. Daher sei die Schilderung der Frau B völlig lebensfremd und übertrieben. Inhaltlich sei auch keine, auch nicht abstrakt, gefährliche Situation geschildert worden. Die Bezirkshauptmannschaft X habe ausgeführt, dass der Beschuldigte mehrere Verkehrsvorschriften übertreten habe. Dabei sei jedoch nicht festgestellt worden, welche Breite die Straße, auf der der Vorfall stattfand, habe, ebenfalls nicht auf welcher Seite und wie schnell der Beschuldigte gefahren sei sowie welche Fahrgeschwindigkeit vorgeschrieben gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn habe ausgeführt, dass der Beschuldigte mehrere Verkehrsvorschriften übertreten habe. Dabei sei jedoch nicht festgestellt worden, welche Breite die Straße, auf der der Vorfall stattfand, habe, ebenfalls nicht auf welcher Seite und wie schnell der Beschuldigte gefahren sei sowie welche Fahrgeschwindigkeit vorgeschrieben gewesen sei. Der Beschwerdeführer stellte sohin den Antrag den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Die Hauptverhandlung wegen § 105 StGB fand am xx.x.xxxx am Landesgericht W statt und wurde gemäß §§ 199, 204 Abs 1 StGB diversionell erledigt und eingestellt. Die Hauptverhandlung wegen Paragraph 105, StGB fand am xx.x.xxxx am Landesgericht W statt und wurde gemäß Paragraphen 199, 204, Absatz eins, StGB diversionell erledigt und eingestellt. II.römisch zwei. Sachverhalt Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 4.7.2016 sein Fahrzeug aus südlicher Richtung kommend Richtung seines Hauses, Adresse1, Z. Die Zeugin B ging mit ihrem Hund im Nahebereich des Grundstückes des Beschwerdeführers spazieren. Wie es zum ersten Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin B gekommen ist, kann nicht mehr festgestellt werden. Unbestritten ist jedenfalls, dass der Kontakt zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden führte. Dabei forderte der Beschwerdeführer die Zeugin B durch forsche Äußerungen auf, den Hundekot wegzuräumen, woraufhin sie erschrocken den Weg in Richtung Felder fortsetzte. Der Beschwerdeführer wendete sodann sein Fahrzeug in der Einfahrt seines Grundstückes, welche mit Kies bedeckt ist. Die Reifen des Fahrzeuges drehten aufgrund seiner aggressiven Fahrweise beim Wendemanöver durch, wodurch ein lautes Geräusch erzeugt wurde. Der Beschwerdeführer fuhr auf dem, wie in Anlage A zur Verhandlungsniederschrift vom 14.12.2016 ersichtlich, schmalen Straßenabschnitt mit einer nicht mehr feststellbaren Geschwindigkeit auf die Zeugin B zu. Die Zeugin B hörte das Durchdrehen der Reifen, drehte sich um und sah etwa 20 Meter hinter ihr das Fahrzeug des Beschwerdeführers in ihre Richtung fahren, woraufhin sie ihren Hund aufhob und ca. fünf Meter ins nebenan liegende Feld lief. Der Beschwerdeführer bremste nicht ab, sondern fuhr an der Zeugin B vorbei, wendete mit nicht feststellbarer Geschwindigkeit an der nachfolgenden Kreuzung und fuhr wieder in die Richtung seines Hauses, Adresse
- Auf der Höhe Adresse3 blieb der Beschwerdeführer daraufhin stehen und äußerte sich ihr gegenüber in sehr beleidigender Art und Weise. Im Anschluss daran fuhr der Beschwerdeführer wieder nach Hause. III.römisch drei. Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in die Verhandlungsniederschrift vom xx.x.xxxx zu *** sowie in Auszüge aus dem TIRIS vom xx.xx.xxxx. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom xx.xx.xxxx wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugin, Frau B, einvernommen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde in der angefochtenen Entscheidung zur Frage des Vorliegens einer besonders gefährlichen Situation nur völlig unzureichende, weil zu vage Feststellungen getroffen hat. Weder was die konkrete Geschwindigkeit noch den vorgeworfenen zu geringen Seitenabstand anbelangt, finden sich konkrete Feststellungen. Es ist auch von einer „Notbremsung“ die Rede, die sich jedoch, und dazu noch näher unten, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol völlig relativiert hat. So ist lediglich davon die Rede, dass das Verhalten des Lenkers unangemessen, mit dem vernünftigen Lenken eines KFZ nicht in Einklang zu bringen sei. Das Fahrmanöver sei verwerflich, die Geschwindigkeit sei unangepasst hoch („Vollgas“), mithin weit überhöht gewesen. Wenngleich bei der führerscheinrechtlichen Beurteilung der besonders gefährlichen Verhältnisse, wie die Behörde richtig ausgeführt hat, bereits eine abstrakte Gefährdung ausreicht (siehe dazu unten), muss auch diese durch ein hinreichend konkretisiertes Sachverhaltssubstrat untermauert sein. Die Feststellungen dazu sind – wie oben angedeutet – sehr vage. Unstrittig steht fest, dass es seitens des Beschwerdeführers zu völlig unangemessenen Unmutsäußerungen gegenüber der Zeugin B gekommen ist. Dies bestreitet er selbst nicht und hat sich auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt. Diese mehrfach wiederholten Äußerungen des Beschwerdeführers führten für die Zeugin B jedenfalls zu einer äußerst unangenehmen Situation und es ist durchaus glaubhaft, dass sie Angst hatte. Mit welcher konkreten – lt. Behörde „überhöhten“ – Geschwindigkeit er jedoch auf die Zeugin B zugefahren ist, lässt sich nicht mehr feststellen. Jedenfalls hatte die Zeugin noch genügend Zeit, um ihren Hund aufzunehmen und ca 5m weit in das angrenzende Feld zu laufen. Auf das Fahrzeug wurde sie vom Lärm der durchdrehenden Reifen und dem „Vollgasgeben“ aufmerksam gemacht. Sie selbst schildert vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass der Beschwerdeführer noch ca 20m von ihr entfernt war, als sie sich umgedreht hatte. Von einer „Notbremsung“ sprach selbst die Zeugin B nicht (auch der Beschwerdeführer erklärte damit übereinstimmend, an der Zeugin vorbeigefahren zu sein). Daraus ergibt sich aber selbstredend, dass auch kein „erforderlicher“ Seitenabstand (welcher Seitenabstand erforderlich gewesen sein sollte, erklärt die Behörde selbst nicht) verletzt wurde. Wenn die Behörde zur Geschwindigkeit auf den Begriff Vollgas Bezug nimmt, ist dem entgegenzuhalten, dass damit nichts zur tatsächlichen Geschwindigkeit ausgesagt ist. Vollgas kann auch im Leerlauf oder – wie hier vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht – bei durchdrehenden Reifen gegeben werden. Auch nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens kann daher nicht festgestellt werden, mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer auf die Zeugin B zugefahren ist. Eine Notbremsung erfolgte nicht, zumal die Zeugin B noch genügend Zeit hatte, ihren Hund aufzunehmen und in das angrenzende Feld zu laufen. Der Beschwerdeführer fuhr, wie oben festgestellt, zunächst an ihr vorbei wendete dann und blieb erst beim Zurückfahren auf ihrer Höhe stehen. Aufgrund der entgegenstehenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin B lässt sich der Beginn der Auseinandersetzung nicht feststellen. Jedenfalls ist unbestritten, dass es dabei zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden kam und der Beschwerdeführer daraufhin sein Fahrzeug wendete und in die Richtung der Zeugin B fuhr. Aus der Anlage A ergibt sich, dass es sich beim gegenständlichen Straßenabschnitt um eine schmale Straße handelt, die das Ausweichen für jedermann beim Herannahen eines Fahrzeuges unabdingbar macht. Die Angaben der Zeugin B erscheinen hinsichtlich des ständigen „Hin- und Herlaufens“ von der Straße auf die Wiese und wieder zurück sowie hinsichtlich der Häufigkeit der Wendemanöver des Beschwerdeführers unglaubwürdig. Die Zeugin B gab bei ihren Einvernahmen bei der Polizei (am 7.7.2016) und der Bezirkshauptmannschaft X (am 18.8.2016) an, dass der Beschwerdeführer drei Mal auf sie zugefahren wäre. Bei der vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer vier Mal auf und ab gefahren wäre, sohin insgesamt acht Mal (!) an ihr vorbeigefahren wäre. Wäre der Beschwerdeführer insgesamt acht Mal an der Zeugin B vorbeigefahren, wäre dies sicherlich auch den Zeugen C und D aufgefallen. Die Zeugin B machte bei ihrer Einvernahme am Landesverwaltungsgericht insgesamt einen sehr nervösen sowie verunsicherten Eindruck. Unverständlich ist es auch, warum sie bei einem – wie von ihr vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgebrachten - sich derart oft wiederholenden Manöver des Beschwerdeführers nicht die Flucht über die unverbauten Felder, mithin weg vom Tatort, angetreten ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol glaubt daher diesbezüglich der Zeugin B nicht und geht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Aussage des Beschwerdeführers davon aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt zweimal an der Zeugin B vorbeigefahren (beim zweiten Mal hat er auch angehalten) ist. Dieser Sachverhalt deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen C vor der PI V am 7.7.2016 bzw. vor der Bezirkshauptmannschaft X am 17.8.
- Die Angaben der Zeugin B erscheinen hinsichtlich des ständigen „Hin- und Herlaufens“ von der Straße auf die Wiese und wieder zurück sowie hinsichtlich der Häufigkeit der Wendemanöver des Beschwerdeführers unglaubwürdig. Die Zeugin B gab bei ihren Einvernahmen bei der Polizei (am 7.7.2016) und der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (am 18.8.2016) an, dass der Beschwerdeführer drei Mal auf sie zugefahren wäre. Bei der vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer vier Mal auf und ab gefahren wäre, sohin insgesamt acht Mal (!) an ihr vorbeigefahren wäre. Wäre der Beschwerdeführer insgesamt acht Mal an der Zeugin B vorbeigefahren, wäre dies sicherlich auch den Zeugen C und D aufgefallen. Die Zeugin B machte bei ihrer Einvernahme am Landesverwaltungsgericht insgesamt einen sehr nervösen sowie verunsicherten Eindruck. Unverständlich ist es auch, warum sie bei einem – wie von ihr vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgebrachten - sich derart oft wiederholenden Manöver des Beschwerdeführers nicht die Flucht über die unverbauten Felder, mithin weg vom Tatort, angetreten ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol glaubt daher diesbezüglich der Zeugin B nicht und geht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Aussage des Beschwerdeführers davon aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt zweimal an der Zeugin B vorbeigefahren (beim zweiten Mal hat er auch angehalten) ist. Dieser Sachverhalt deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen C vor der PI römisch fünf am 7.7.2016 bzw. vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 17.8.
- Der von der Behörde gestellte Beweisantrag hinsichtlich der Einvernahme des Zeugen C „zur Frage der gefahrenen Geschwindigkeit und einer allfälligen Notbremsung und einer aggressiven Fahrweise“ ist als unzulässiger Erkundungsbeweis zu werten (VwGH 2.9.1992, 92/02/0194; VwGH 28.6.1989, 88/02/0222). Der Antrag vermisst eine konkrete Behauptung im Hinblick auf die gefahrene Geschwindigkeit, des Vorliegens einer Notbremsung und der aggressiven Fahrweise. Zum Thema Geschwindigkeit brachte der Zeuge C vor der PI V am 7.7.2016 vor, der Beschwerdeführer sei „ganz schön schnell herauf gekommen und in der Nähe von ihr stehen geblieben“. Damit ist dieser Aussage im Hinblick auf die konkrete Geschwindigkeit nichts Genaues zu entnehmen. Auch von einer Notbremsung spricht er nicht – vielmehr entspricht seine Aussage „in der Nähe“ viel eher dem Ermittlungsergebnis vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin B jedenfalls noch ein solcher Abstand war, der es Frau B ermöglichte, den Hund aufzunehmen und in das Feld zu laufen (sie sprach von 20 m). Zum Thema Geschwindigkeit brachte der Zeuge C vor der PI römisch fünf am 7.7.2016 vor, der Beschwerdeführer sei „ganz schön schnell herauf gekommen und in der Nähe von ihr stehen geblieben“. Damit ist dieser Aussage im Hinblick auf die konkrete Geschwindigkeit nichts Genaues zu entnehmen. Auch von einer Notbremsung spricht er nicht – vielmehr entspricht seine Aussage „in der Nähe“ viel eher dem Ermittlungsergebnis vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin B jedenfalls noch ein solcher Abstand war, der es Frau B ermöglichte, den Hund aufzunehmen und in das Feld zu laufen (sie sprach von 20 m). Der Zeuge C bestätigt – wie oben bereits erwähnt - im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer lediglich zweimal bei der Zeugin B vorbeigefahren ist und dass es bei der verbalen Auseinandersetzung um Hundekot gegangen ist (er bestätigt sohin die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers). Auch vor der Bezirkshauptmannschaft X konnte der Zeuge C zur gefahrenen Geschwindigkeit nichts Konkretes sagen. Er sprach lediglich von „ganz schön schnell“ und „ziemlich aggressiv“. Auch von einer Notbremsung war keine Rede. Dass jeder Fahrzeuglenker auf diesem Weg, wenn ein Fußgänger nicht ausweicht, eine „Notbremsung“ durchführen müsste, liegt angesichts der Enge der Fahrbahn auf der Hand. Zusammenfassend konnte daher der Zeuge C keine konkreten Angaben zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit machen und wäre es vor diesem Hintergrund Aufgabe der Behörde gewesen, den Beweisantrag so konkret zu formulieren, dass dieser nicht auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft. Dass der Beschwerdeführer „aggressiv“ gefahren ist, hat für sich allein keine Aussagekraft im Hinblick auf die gefahrene Geschwindigkeit oder das Gefahrenmoment für die Zeugin B. Es ist aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens lediglich davon auszugehen, dass er ob des Verhaltens des Hundes der Zeugin erbost war und gerade beim Wegfahren aus seiner Ausfahrt einen aggressiven Fahrstil an den Tag legte (wie etwa das Durchdrehen der Räder zeigt). Auch vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn konnte der Zeuge C zur gefahrenen Geschwindigkeit nichts Konkretes sagen. Er sprach lediglich von „ganz schön schnell“ und „ziemlich aggressiv“. Auch von einer Notbremsung war keine Rede. Dass jeder Fahrzeuglenker auf diesem Weg, wenn ein Fußgänger nicht ausweicht, eine „Notbremsung“ durchführen müsste, liegt angesichts der Enge der Fahrbahn auf der Hand. Zusammenfassend konnte daher der Zeuge C keine konkreten Angaben zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit machen und wäre es vor diesem Hintergrund Aufgabe der Behörde gewesen, den Beweisantrag so konkret zu formulieren, dass dieser nicht auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft. Dass der Beschwerdeführer „aggressiv“ gefahren ist, hat für sich allein keine Aussagekraft im Hinblick auf die gefahrene Geschwindigkeit oder das Gefahrenmoment für die Zeugin B. Es ist aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens lediglich davon auszugehen, dass er ob des Verhaltens des Hundes der Zeugin erbost war und gerade beim Wegfahren aus seiner Ausfahrt einen aggressiven Fahrstil an den Tag legte (wie etwa das Durchdrehen der Räder zeigt). Zusammenfassend konnte daher unzweifelhaft festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer offenkundig sehr erbost war und in Richtung der Zeugin B fuhr, um sie zur Rede zu stellen ob des Hundekotes, der nicht weggeräumt wurde. Er bediente sich dabei einer sehr beleidigenden Wortwahl. Er fuhr in durchaus aggressiver Art und Weise, manifestiert durch die durchdrehenden Reifen. Nicht festgestellt werden kann aber, mit welcher Geschwindigkeit tatsächlich der Beschwerdeführer gefahren ist. Er führte jedenfalls keine Notbremsung durch. Auch der von der Behörde monierte - aber nicht näher konkretisierte - fehlende – Seitenabstand konnte nicht festgestellt werden. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2016/68 (FSG) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl römisch eins 1997/120 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/68 (FSG) lauten wie folgt: § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, dieParagraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ...
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), ... § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: ... 3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; ... § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder ... § 26.Paragraph 26, ...
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. ... V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen Gemäß § 7 Abs 1 iVm Abs 3 Z 3 FSG gilt eine Person als verkehrsunzuverlässig, wenn sie als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, FSG gilt eine Person als verkehrsunzuverlässig, wenn sie als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Wie bereits oben kurz angemerkt, ist es richtig, dass es für den Eintritt der führerscheinrechtlichen Folgen ausreicht, wenn ein Fahrzeuglenker ein Verhalten setzt, das eine abstrakte Gefahrensituation (Arg. „an sich geeignet“) hervorruft (vgl. etwa VwGH 23.4.2004, 2002/11/0135, 0187). Dabei muss es sich jedoch- und so schon der Gesetzestext - um eine Übertretung von Verkehrsvorschriften handeln. Die dazu seitens der Behörde getroffenen Feststellungen sind - wie oben ausgeführt – völlig unzureichend. Weder konnte sie dem Beschwerdeführer eine konkrete Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit (zu denken wäre wohl an § 20 Abs 1 StVO) noch die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes (auch dazu gibt es keine Feststellungen) zur Last legen. Sie spricht lediglich von „zahlreichen Verkehrsvorschriften“, ohne diesen Vorwurf konkret zu untermauern. Warum das Rechtsfahrgebot (auf dieser äußerst schmalen Straße – siehe das Foto Beilage A zur Verhandlungsniederschrift), die Wahl der Fahrgeschwindigkeit und der Seitenabstand nicht eingehalten worden sein sollen, führt sie nicht näher aus. Der völlig unsubstanzielle Vorhalt in Bezug auf den allgemeinen Gemütszustand und das allgemeine Rücksichtsnahmegebot nach § 3 StVO ist jedenfalls kein konkreter Vorhalt einer Übertretung von Verkehrsvorschriften. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die genannten Verwaltungsübertretungen vom Gerichtstatbestand der Nötigung umfasst sein sollten, bedeutet dies nicht, dass die Behörde diese Übertretungen nicht – gleich einem Verwaltungsstrafverfahren – in ausreichend konkreter Art und Weise zur Last legt. Wie bereits oben kurz angemerkt, ist es richtig, dass es für den Eintritt der führerscheinrechtlichen Folgen ausreicht, wenn ein Fahrzeuglenker ein Verhalten setzt, das eine abstrakte Gefahrensituation (Arg. „an sich geeignet“) hervorruft vergleiche etwa VwGH 23.4.2004, 2002/11/0135, 0187). Dabei muss es sich jedoch- und so schon der Gesetzestext - um eine Übertretung von Verkehrsvorschriften handeln. Die dazu seitens der Behörde getroffenen Feststellungen sind - wie oben ausgeführt – völlig unzureichend. Weder konnte sie dem Beschwerdeführer eine konkrete Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit (zu denken wäre wohl an Paragraph 20, Absatz eins, StVO) noch die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes (auch dazu gibt es keine Feststellungen) zur Last legen. Sie spricht lediglich von „zahlreichen Verkehrsvorschriften“, ohne diesen Vorwurf konkret zu untermauern. Warum das Rechtsfahrgebot (auf dieser äußerst schmalen Straße – siehe das Foto Beilage A zur Verhandlungsniederschrift), die Wahl der Fahrgeschwindigkeit und der Seitenabstand nicht eingehalten worden sein sollen, führt sie nicht näher aus. Der völlig unsubstanzielle Vorhalt in Bezug auf den allgemeinen Gemütszustand und das allgemeine Rücksichtsnahmegebot nach Paragraph 3, StVO ist jedenfalls kein konkreter Vorhalt einer Übertretung von Verkehrsvorschriften. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die genannten Verwaltungsübertretungen vom Gerichtstatbestand der Nötigung umfasst sein sollten, bedeutet dies nicht, dass die Behörde diese Übertretungen nicht – gleich einem Verwaltungsstrafverfahren – in ausreichend konkreter Art und Weise zur Last legt. Die weitere Begründung im angefochtenen Bescheid Seite 6 bleibt ebenfalls sehr vage und unbestimmt. Nicht dargelegt wird, warum „insgesamt“ die Manöver „jedenfalls geeignet“ sein sollen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder warum diese „besonders rücksichtslos“ sein sollen. Natürlich ist der Behörde beizupflichten, dass ein KFZ nicht dazu benützt werden soll, einen Streit auszutragen bzw. fortzusetzen und im Zustand höchster Verärgerung auf Personen zuzufahren. Ob allerdings ein derartiges Manöver tatsächlich geeignet ist, eine Gefahrensituation herbeizuführen oder ob es als besonders rücksichtslos eingestuft werden kann, bedarf exakter und konkreter Feststellungen, denn allein der Umstand, dass auf eine Person zugefahren wird, sagt über das Gefahrpotenzial überhaupt nichts aus und kann auch nicht – ohne entsprechendes Sachverhaltssubstrat – als besonders rücksichtslos eingestuft werden. Auch der Verhandlungsschrift zum Verfahren vor dem LG W zu Zahl *** wegen Nötigung ist zum Sachverhalt nichts Näheres zu entnehmen. Allerdings endete dieses Verfahren mit einer diversionellen Erledigung (Entschuldigung und Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von Euro 200 durch den Beschuldigten). Eine derartige Vorgangsweise setzt u.a. voraus, dass die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen ist (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO). Auch der Verhandlungsschrift zum Verfahren vor dem LG W zu Zahl *** wegen Nötigung ist zum Sachverhalt nichts Näheres zu entnehmen. Allerdings endete dieses Verfahren mit einer diversionellen Erledigung (Entschuldigung und Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von Euro 200 durch den Beschuldigten). Eine derartige Vorgangsweise setzt u.a. voraus, dass die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen ist (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO). Auch eine Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB kann fallbezogen als bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 FSG gelten. Mit der vorliegenden gerichtlichen Erledigung ist aber verbunden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls für dieses Delikt nicht bestraft wurde und sohin eine Entziehung der Lenkberechtigung unmittelbar auf § 7 Abs 3 FSG nicht gestützt werden könnte. Hier gilt zu bedenken, dass eine Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit wegen Begehung einer strafbaren Handlung nach § 105 Abs 1 StGB eine Entziehungsdauer von – „lediglich“ - mindestens 3 Monaten zur Folge hätte (§ 25 Abs 3 FSG). Für jene in § 7 Abs 3 Z 3 FSG genannten Übertretungen sieht das Gesetz jedoch eine Entziehungsdauer von mindestens sechs Monaten vor (§ 26 Abs 1 letzter Satz FSG). Das Gericht brachte jedoch mit seiner diversionellen Erledigung zum Ausdruck, dass die Schuld beim Beschwerdeführer keinesfalls schwer war, mithin offenkundig (nähere Feststellungen dazu fehlen) keine Situation vorlag, in der ein Fahrzeuglenker auf eine andere Person zufährt und diese sich – in Lebensgefahr befindend – nur in letzter Sekunde durch einen Sprung zur Seite retten kann. Vielmehr muss daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer zwar auf die Zeugin B zugefahren ist, dies jedoch – wie vom Landesverwaltungsgericht Tirol festgestellt – (noch) in einer Art und Weise, die es der Zeugin B noch relativ leicht ermöglichte, in das angrenzend Feld zu laufen. Insbesondere ein abruptes Abbremsen im Sinne einer Notbremsung kurz vor der Zeugin B war nicht erforderlich und erfolgte auch nicht.Auch eine Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB kann fallbezogen als bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, FSG gelten. Mit der vorliegenden gerichtlichen Erledigung ist aber verbunden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls für dieses Delikt nicht bestraft wurde und sohin eine Entziehung der Lenkberechtigung unmittelbar auf Paragraph 7, Absatz 3, FSG nicht gestützt werden könnte. Hier gilt zu bedenken, dass eine Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit wegen Begehung einer strafbaren Handlung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB eine Entziehungsdauer von – „lediglich“ - mindestens 3 Monaten zur Folge hätte (Paragraph 25, Absatz 3, FSG). Für jene in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG genannten Übertretungen sieht das Gesetz jedoch eine Entziehungsdauer von mindestens sechs Monaten vor (Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz FSG). Das Gericht brachte jedoch mit seiner diversionellen Erledigung zum Ausdruck, dass die Schuld beim Beschwerdeführer keinesfalls schwer war, mithin offenkundig (nähere Feststellungen dazu fehlen) keine Situation vorlag, in der ein Fahrzeuglenker auf eine andere Person zufährt und diese sich – in Lebensgefahr befindend – nur in letzter Sekunde durch einen Sprung zur Seite retten kann. Vielmehr muss daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer zwar auf die Zeugin B zugefahren ist, dies jedoch – wie vom Landesverwaltungsgericht Tirol festgestellt – (noch) in einer Art und Weise, die es der Zeugin B noch relativ leicht ermöglichte, in das angrenzend Feld zu laufen. Insbesondere ein abruptes Abbremsen im Sinne einer Notbremsung kurz vor der Zeugin B war nicht erforderlich und erfolgte auch nicht. Die gerichtliche Erledigung und die daraus unmittelbar resultierenden Konsequenzen (lediglich Entschuldigung und Bezahlung des Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von Euro 200) bestätigen auch das Ergebnis des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Es handelte sich beim Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere was seine verbalen Äußerungen anbelangt, sicherlich um ein sehr ungebührliches, das durchaus auch geeignet ist, bei anderen Personen Angst hervorzurufen. Ein konkreter Vorhalt der seitens der Behörde monierten Übertretungen von Verkehrsvorschriften konnte jedoch auch nach Durchführung des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens nicht bestätigt werden. Zur angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung musste eine Negativfeststellung getroffen werden. Damit kann nicht ansatzweise gesagt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich situationsbedingt (§ 20 Abs 1 StVO) oder allenfalls sogar schneller als 50 km/h im Ortsgebiet gefahren ist. Warum das Rechtsfahrgebot nicht eingehalten worden sein sollte, konnte selbst die Behörde nicht darlegen, es finden sich dazu jedenfalls keine Feststellungen. Auch für das erkennende Gericht hat sich dazu im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens nichts Neues ergeben. Ein (von der Behörde nicht näher definierter) erforderlicher Seitenabstand wurde überhaupt nicht verletzt, zumal die Zeugin B jedenfalls schon längst (nach ihren Angaben ca 5
- m)im angrenzenden Feld war, als der Beschwerdeführer an ihr vorbeifuhr. Zu § 3 StVO („Vertrauensgrundsatz“) ist auszuführen, dass sich daraus nicht unmittelbar eine Verwaltungsübertretung ableiten lässt.Die gerichtliche Erledigung und die daraus unmittelbar resultierenden Konsequenzen (lediglich Entschuldigung und Bezahlung des Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von Euro 200) bestätigen auch das Ergebnis des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Es handelte sich beim Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere was seine verbalen Äußerungen anbelangt, sicherlich um ein sehr ungebührliches, das durchaus auch geeignet ist, bei anderen Personen Angst hervorzurufen. Ein konkreter Vorhalt der seitens der Behörde monierten Übertretungen von Verkehrsvorschriften konnte jedoch auch nach Durchführung des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens nicht bestätigt werden. Zur angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung musste eine Negativfeststellung getroffen werden. Damit kann nicht ansatzweise gesagt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich situationsbedingt (Paragraph 20, Absatz eins, StVO) oder allenfalls sogar schneller als 50 km/h im Ortsgebiet gefahren ist. Warum das Rechtsfahrgebot nicht eingehalten worden sein sollte, konnte selbst die Behörde nicht darlegen, es finden sich dazu jedenfalls keine Feststellungen. Auch für das erkennende Gericht hat sich dazu im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens nichts Neues ergeben. Ein (von der Behörde nicht näher definierter) erforderlicher Seitenabstand wurde überhaupt nicht verletzt, zumal die Zeugin B jedenfalls schon längst (nach ihren Angaben ca 5
- m)im angrenzenden Feld war, als der Beschwerdeführer an ihr vorbeifuhr. Zu Paragraph 3, StVO („Vertrauensgrundsatz“) ist auszuführen, dass sich daraus nicht unmittelbar eine Verwaltungsübertretung ableiten lässt. Besonders gefährliche Verhältnisse sind nach der Judikatur des VwGH nur in besonderen Fallkonstellationen gegeben. Nicht jeder gröbere Verstoß gegen Verkehrsvorschriften ruft besonders gefährliche Verhältnisse hervor. Die in § 7 Abs 3 Z 3 FSG genannten Beispiele liefern eine Interpretationshilfe. So sind jedenfalls erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrüberfahrten als besonders gefährlich eingestuft. Weiters namentlich genannte Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit in überaus hohem Ausmaße oder Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes (weniger als 0,2 Sekunden). Besonders gefährliche Verhältnisse sind nach der Judikatur des VwGH nur in besonderen Fallkonstellationen gegeben. Nicht jeder gröbere Verstoß gegen Verkehrsvorschriften ruft besonders gefährliche Verhältnisse hervor. Die in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG genannten Beispiele liefern eine Interpretationshilfe. So sind jedenfalls erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrüberfahrten als besonders gefährlich eingestuft. Weiters namentlich genannte Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit in überaus hohem Ausmaße oder Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes (weniger als 0,2 Sekunden). Der Verwaltungsgerichtshof zu den besonders gefährlichen Verhältnissen: „Eine bei einem Verstoß gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften unterlaufene Fahrlässigkeit „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ ist dann anzunehmen, wenn sie entweder unter Umständen erfolgt, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren und zunächst gar nicht überblickbaren Schadens zu erwarten ist, oder wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein umfangreicher und schwerer und zunächst gar nicht überblickbarer Schaden eintreten werde, wegen der vorliegenden Umstande besonders groß ist, und der Lenker, obwohl ihm die eine solche Verschärfung der Verkehrssituation bedingenden Umstande bewusst oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren, sich auf diese vom Vorstellungselement der Fahrlässigkeit umfassten höheren Gefahrenmomente dennoch eingelassen hat“ (VwGH 31.3.2006, 2006/02/0040). Die „bloße“ erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, ohne dass noch andere Gefahrenmomente hinzukommen (wie zB schlechte Sicht, vereiste Fahrbahn, gefährdete Personen etc.), ist nur in den seltensten Fällen geeignet, die Annahme besonders gefährliche Verhältnisse zu rechtfertigen (VwGH 11.7.2001, 97/03/0230, ua). Als besonders gefährliche Verhältnisse kommen bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insb. beeinträchtigte Sichtverhältnisse, ungünstige Fahrbahnbeschaffenheit und starkes Verkehrsaufkommen, ferner der Verlauf und die Breite der Straße sowie die körperliche und geistige Verfassung des Lenkers in Betracht (VwGH 22.2.1990, 89/18/0173, uHa 13.6.1989, 89/11/0061). „Unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ verstößt ein Kraftfahrer dann gegen die Verkehrsvorschriften, wenn das Befahren einer vollkommen unübersichtlichen Fahrbahnkuppe auf der linken Fahrbahnseite mit hoher Geschwindigkeit geschieht (VwGH 20.3.1963, 1096/62). Dunkelheit, nasse Fahrbahn und überhöhte Geschwindigkeit, ebenso Geschwindigkeitsüberschreitung mit ungleichmäßig abgefahrenen Reifen (VwGH 20.12.1971, 304/71; zu total abgefahrenen Hinterradreifen VwGH 6.4.1978, 238/76). Rutschige Fahrbahn, reger Verkehr, Geschwindigkeitsüberschreitung und Nähe einer (wenn auch unbedeutsamen) Kreuzung (VwGH 25.2.1973, 1867/72). Tunnel: Im konkreten Fall ist die Geschwindigkeitsüberschreitung (der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um zumindest 80 km/
- h)in einem rund 500 m langen Tunnel begangen worden. Allein die immense Erhöhung der Unfallgefahr, die daraus leicht resultierende Möglichkeit einer Explosion und die damit verbundenen katastrophalen Folgen rechtfertigten die Anwendung des § 99 Abs 2 lit c StVO 1960 (VwGH 6.9.2001, 98/03/0146, uHa 15.12.1982, 82/03/0029). Einfahren in eine mit Rotlicht gesperrte Kreuzung mit absolut überhöhter Geschwindigkeit (VwGH 24.9.1984, 83/11/0271). Aquaplaning-Gefahr: Das gefahrenerhöhende Merkmal „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ ist erfüllt durch Geschwindigkeitsüberschreitung, nasse Fahrbahn (Aquaplaning-Gefahr) und Alkoholisierung des Lenkers (VwGH 25.9.1985, 83/11/0130). Geisterfahrer (VwGH 7.4.1992, 91/11/0116, 11.4.2000, 99/11/0351).Die „bloße“ erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, ohne dass noch andere Gefahrenmomente hinzukommen (wie zB schlechte Sicht, vereiste Fahrbahn, gefährdete Personen etc.), ist nur in den seltensten Fällen geeignet, die Annahme besonders gefährliche Verhältnisse zu rechtfertigen (VwGH 11.7.2001, 97/03/0230, ua). Als besonders gefährliche Verhältnisse kommen bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insb. beeinträchtigte Sichtverhältnisse, ungünstige Fahrbahnbeschaffenheit und starkes Verkehrsaufkommen, ferner der Verlauf und die Breite der Straße sowie die körperliche und geistige Verfassung des Lenkers in Betracht (VwGH 22.2.1990, 89/18/0173, uHa 13.6.1989, 89/11/0061). „Unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ verstößt ein Kraftfahrer dann gegen die Verkehrsvorschriften, wenn das Befahren einer vollkommen unübersichtlichen Fahrbahnkuppe auf der linken Fahrbahnseite mit hoher Geschwindigkeit geschieht (VwGH 20.3.1963, 1096/62). Dunkelheit, nasse Fahrbahn und überhöhte Geschwindigkeit, ebenso Geschwindigkeitsüberschreitung mit ungleichmäßig abgefahrenen Reifen (VwGH 20.12.1971, 304/71; zu total abgefahrenen Hinterradreifen VwGH 6.4.1978, 238/76). Rutschige Fahrbahn, reger Verkehr, Geschwindigkeitsüberschreitung und Nähe einer (wenn auch unbedeutsamen) Kreuzung (VwGH 25.2.1973, 1867/72). Tunnel: Im konkreten Fall ist die Geschwindigkeitsüberschreitung (der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um zumindest 80 km/
- h)in einem rund 500 m langen Tunnel begangen worden. Allein die immense Erhöhung der Unfallgefahr, die daraus leicht resultierende Möglichkeit einer Explosion und die damit verbundenen katastrophalen Folgen rechtfertigten die Anwendung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 (VwGH 6.9.2001, 98/03/0146, uHa 15.12.1982, 82/03/0029). Einfahren in eine mit Rotlicht gesperrte Kreuzung mit absolut überhöhter Geschwindigkeit (VwGH 24.9.1984, 83/11/0271). Aquaplaning-Gefahr: Das gefahrenerhöhende Merkmal „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ ist erfüllt durch Geschwindigkeitsüberschreitung, nasse Fahrbahn (Aquaplaning-Gefahr) und Alkoholisierung des Lenkers (VwGH 25.9.1985, 83/11/0130). Geisterfahrer (VwGH 7.4.1992, 91/11/0116, 11.4.2000, 99/11/0351). Genauso verhält es sich bei der „besonderen Rücksichtslosigkeit“. Auch hier muss die Rücksichtslosigkeit fallbezogen eine „besondere“ sein, andernfalls jeder Verstoß gegen Verkehrsvorschriften eine Missachtung der Rechte des anderen wäre. So genügt eben ein verkehrswidriges Verhalten gegenüber einem schwächeren Verkehrsteilnehmer allein noch nicht, um von besonderer Rücksichtslosigkeit sprechen zu können (VwGH 30.1.1981, 81/02/0117). Diese Beispiele bestätigen die einleitende Annahme, dass es einerseits auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt und dass „besonders gefährlicher Verhältnisse“ nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein hohes Gefahrenmoment in sich bergen, anzunehmen sind. Die in der zitierten Judikatur dazu skizzierten Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Das gerichtliche Verfahren wegen Nötigung mündete in einer diversionellen Erledigung. Eine Bestrafung wegen Nötigung ist damit ausgeschieden. Der Beschwerdeführer hatte sich für sein Verhalten lediglich zu entschuldigen und einen geringen Prozesskostenbeitrag zu erlegen. Die Behörde hat keine Verwaltungsstrafverfahren wegen der von ihr angenommenen Verwaltungsübertretungen eingeleitet. Sie argumentiert damit, dass ihrer Ansicht nach mit der gerichtlichen Erledigung auch die Verwaltungsübertretungen abgegolten worden seien. Dazu ist auszuführen, dass der gerichtlichen Entscheidung – wie oben bereits erwähnt – nicht entnommen werden kann, welche Aspekte für die Entscheidung ausschlaggebend waren. Wenn jedoch, um einer Gefahr einer Doppelbestrafung entgegenzutreten, die Behörde diese Annahme trifft, dann wären die von der Behörde angenommen Verwaltungsübertretungen bereits „sanktioniert“, und dies in Form einer diversionellen Erledigung. Damit einher geht jedoch, dass dann dieses Gesamtverhalten wohl schon aus diesem Grund, zumal ja nicht einmal eine Bestrafung wegen Nötigung erfolgte, keinesfalls besonders gefährliche Verhältnisse begründet. Aber losgelöst von diesen Überlegungen konnte weder eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung, eine Verletzungen eines Seitenabstandes, eine Notbremsung, ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot konkret festgestellt werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers war unbestritten ungebührlich. Er hat auch, so jedenfalls beim Wendemanöver, eine durchaus aggressive Fahrweise an den Tag gelegt. Er war weit über das übliche Maß aufgeregt und erbost und beschimpfte die Zeugin B in einer nicht zu akzeptierenden Art und Weise. Dafür hat er sich vor Gericht entschuldigt. Dieses Verhalten begründet jedoch weder gefährliche Verhältnisse noch ist es besonders rücksichtslos. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.22.2401.4