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{'item': 'LVwG-2016/26/2710-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/26/2710-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 30.09.2016, Zl ****, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag in Ansehung einer Garage, eines Abstellraumes sowie des dazugehörigen Ganges auf dem Gst *1 KG X, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn vom 30.09.2016, Zl ****, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag in Ansehung einer Garage, eines Abstellraumes sowie des dazugehörigen Ganges auf dem Gst *1 KG römisch zehn, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

  1. a)aus Anlass des Beschwerdeverfahrens die Leistungsfrist für die Beseitigung der Garage mit 30.04.2017 neu festgelegt wird und
  2. b)in Bezug auf die die Garage betreffende Benützungsuntersagung die Wortfolge „sowie allfälligen dritten Personen“ ersatzlos aus dem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides entfernt wird.
  3. b)in Bezug auf die die Garage betreffende Benützungsuntersagung die Wortfolge „sowie allfälligen dritten Personen“ ersatzlos aus dem Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides entfernt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 30.09.2016 wurde der Beschwerdeführerin auf der Rechtsgrundlage des § 39 Abs 1 TBO 2011 der Abbruch näher bezeichneter baulicher Anlagen, und zwar Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn vom 30.09.2016 wurde der Beschwerdeführerin auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 der Abbruch näher bezeichneter baulicher Anlagen, und zwar - einer Garage, - eines Abstellraumes mit Abgasfang-Dunstabzug sowie - des dazugehörigen Ganges, auf dem Gst *1 KG X aufgetragen, dies unter Festsetzung einer Leistungsfrist von 8 Wochen ab Zustellung des Bescheides, wobei der Rechtsmittelwerberin weiters aufgetragen wurde, die Vornahme des baupolizeilichen Auftrages der Behörde unter Beibringung von aussagekräftigem Bildmaterial schriftlich nachzuweisen (Spruchpunkt I.).auf dem Gst *1 KG römisch zehn aufgetragen, dies unter Festsetzung einer Leistungsfrist von 8 Wochen ab Zustellung des Bescheides, wobei der Rechtsmittelwerberin weiters aufgetragen wurde, die Vornahme des baupolizeilichen Auftrages der Behörde unter Beibringung von aussagekräftigem Bildmaterial schriftlich nachzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 die Benützung der abzubrechenden baulichen Anlagen untersagt (Spruchpunkt II.).Zugleich wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die Benützung der abzubrechenden baulichen Anlagen untersagt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass insbesondere aufgrund eines Lokalaugenscheines am 29.08.2016 von der Baubehörde festgestellt habe werden müssen, dass auf dem Gst *1 KG X westlich des Hauptgebäudes B-Au* eine Garage, ein Abstellraum mit Abgasfang-Dunstabzug sowie ein dazugehöriger Gang ohne entsprechende baurechtliche Bewilligung errichtet worden seien. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass insbesondere aufgrund eines Lokalaugenscheines am 29.08.2016 von der Baubehörde festgestellt habe werden müssen, dass auf dem Gst *1 KG römisch zehn westlich des Hauptgebäudes B-Au* eine Garage, ein Abstellraum mit Abgasfang-Dunstabzug sowie ein dazugehöriger Gang ohne entsprechende baurechtliche Bewilligung errichtet worden seien. Nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung seien diese baulichen Anlagen gemäß § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 baubewilligungsbedürftig. Mit den genannten baulichen Anlagen sei auch mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum westlichen Grundstücksnachbarn verbaut worden, was ohne entsprechende Zustimmung des betroffenen Nachbarn baurechtlich nicht möglich sei.Nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung seien diese baulichen Anlagen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 baubewilligungsbedürftig. Mit den genannten baulichen Anlagen sei auch mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum westlichen Grundstücksnachbarn verbaut worden, was ohne entsprechende Zustimmung des betroffenen Nachbarn baurechtlich nicht möglich sei. Der Eigentümerin sei eine Frist zur Einbringung eines Bauansuchens bei der Baubehörde eingeräumt worden, diese Frist sei fruchtlos verstrichen. Infolgedessen sei nunmehr mit einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag vorzugehen gewesen. Die eingeräumte Erfüllungsfrist von 8 Wochen sei ausreichend, um die aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sei auch die weitere Benützung der konsenslosen baulichen Anlagen zu untersagen gewesen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, womit eine Teilanfechtung, und zwar in Bezug auf die verfahrensbetroffene Garage, vorgenommen wurde. Beantragt wurde eine Bescheidabänderung dahingehend, dass die Garage vom Abbruchauftrag ausgenommen werde. Eventualiter wurde begehrt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol den bekämpften Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen möge. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin dabei zusammengefasst aus, dass es zwar zutreffe, dass sie bauliche Maßnahmen gesetzt habe, allerdings habe sie die Garage nicht errichtet. Sie habe die betreffende Liegenschaft käuflich im Jahr 2007 erworben, zu diesem Zeitpunkt sei die vom bekämpften Bescheid erfasste Garage bereits seit Jahren errichtet gewesen. Ihr sei nicht bekannt, wann die verfahrensgegenständliche Garage errichtet worden sei und ob dafür eine baubehördliche Genehmigung vorliege. Mit Nichtwissen werde jedoch davon ausgegangen und behauptet, dass die Voreigentümer eine baubehördliche Bewilligung für die Garage erwirkt hätten. Deshalb sei es unzulässig, den Abbruch der Garage zu verlangen, möge diese auch nun baulich mit jenen Anlagen verbunden sein, die von ihr stammten. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Erhebungen darüber anzustellen, wann welche Teile der betroffenen baulichen Anlagen errichtet worden seien und für welche Teile allenfalls ein Baukonsens bestehe. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 39 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2016, gestützt. Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des Paragraph 39, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,, gestützt. Die Gesetzesvorschrift des § 39 hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:Die Gesetzesvorschrift des Paragraph 39, hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)… …
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Die Beschwerdeführerin bestreitet vorliegend nicht, dass der vom angefochtenen Abbruchbescheid erfasste Abstellraum (mit Abgasfang-Dunstabzug) sowie der dazugehörige Gang ohne den erforderlichen Baukonsens errichtet worden sind. Entsprechend der Anfechtungserklärung in der eingebrachten Beschwerde vom 18.11.2016 richtet sich das vorliegende Rechtsmittel auch nicht gegen die baupolizeilichen Aufträge, soweit diese den Abstellraum und den dazugehörigen Gang betreffen. Das entscheidende Verwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Argumentation der Rechtsmittelwerberin davon aus, dass die aufgetragene Beseitigung des Abstellraumes sowie des dazugehörigen Ganges vorgenommen werden kann, ohne notwendigerweise auch die verfahrensbetroffene Garage zu entfernen. Es wird also von einer Trennbarkeit des Verfahrensgegenstandes „Garage“ vom Verfahrensgegenstand „Abstellraum mit dazugehörigem Gang“ ausgegangen, sodass mit Blick auf die Anfechtungserklärung des Rechtsmittels von einer eingetretenen Teilrechtskraft des in Beschwerde gezogenen Bescheides, und zwar in Ansehung des Abstellraumes sowie des zugehörigen Ganges, auszugehen ist. Es verbleibt sohin für das erkennende Verwaltungsgericht, die bekämpften baupolizeilichen Aufträge in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Garage auf dem Gst *1 KG X zu überprüfen.Es verbleibt sohin für das erkennende Verwaltungsgericht, die bekämpften baupolizeilichen Aufträge in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Garage auf dem Gst *1 KG römisch zehn zu überprüfen. 2) Die Rechtsmittelwerberin bestreitet ihre baurechtliche Verantwortlichkeit für die streit-verfangene Garage, da sie diese nicht errichtet, sondern im Zuge des Kaufes der betreffenden Liegenschaft im Jahr 2007 erworben habe und zu diesem Zeitpunkt die in Rede stehende Garage bereits seit Jahren errichtet gewesen sei. Es sei ihr nicht bekannt, wann die Garage errichtet worden sei und ob hierfür eine baurechtliche Genehmigung vorliege. Mit Nichtwissen werde jedoch davon ausgegangen und behauptet, dass die Voreigentümer eine baubehördliche Bewilligung für die Garage erwirkt hätten, weshalb der Auftrag zum Abbruch der Garage unzulässig sei. Mit diesem Rechtsmittelvorbringen ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen und vermag sie damit eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht aufzuzeigen, wozu im Einzelnen wie folgt auszuführen ist:
  3. a)Insoweit die Rechtsmittelwerberin ins Treffen führt, sie habe die streitverfangene Garage nicht errichtet, sondern sei diese im Zeitpunkt ihres käuflichen Erwerbes der Liegenschaft im Jahr 2007 bereits seit Jahren errichtet gewesen, ist ihr die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach die Verpflichtung zur Beseitigung eines konsenswidrigen Baues den jeweiligen Eigentümer unabhängig davon trifft, ob er selbst oder der Voreigentümer den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt hat (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 31.03.1978, Zl 0697/77).Insoweit die Rechtsmittelwerberin ins Treffen führt, sie habe die streitverfangene Garage nicht errichtet, sondern sei diese im Zeitpunkt ihres käuflichen Erwerbes der Liegenschaft im Jahr 2007 bereits seit Jahren errichtet gewesen, ist ihr die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach die Verpflichtung zur Beseitigung eines konsenswidrigen Baues den jeweiligen Eigentümer unabhängig davon trifft, ob er selbst oder der Voreigentümer den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt hat vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 31.03.1978, Zl 0697/77). Ihrer baurechtlichen Verantwortlichkeit für die strittige Garage vermag sich die Beschwerdeführerin dementsprechend nicht dadurch zu entledigen, dass sie auf die Errichtung der Garage durch Voreigentümer verweist. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 39 Abs 1 TBO 2011 ist ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin angesprochenen Kaufes der Verfahrens-liegenschaft durch sie im Jahr 2007 ist sie nunmehr (auch) Eigentümerin der verfahrensbetroffenen Garage, sodass die die Garage betreffenden baupolizeilichen Aufträge von der belangten Behörde zu Recht an die Rechtsmittelwerberin erteilt wurden.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ist ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin angesprochenen Kaufes der Verfahrens-liegenschaft durch sie im Jahr 2007 ist sie nunmehr (auch) Eigentümerin der verfahrensbetroffenen Garage, sodass die die Garage betreffenden baupolizeilichen Aufträge von der belangten Behörde zu Recht an die Rechtsmittelwerberin erteilt wurden.
  4. b)Die Beschwerdeführerin behauptet weiters, dass die Voreigentümer eine baubehördliche Genehmigung für die streitverfangene Garage erwirkt hätten, wobei sie einschränkend darlegt, nicht zu wissen, wann die gegenständliche Garage errichtet worden sei und ob dafür eine baubehördliche Genehmigung vorliege. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die zuständige Baubehörde – sohin die belangte Behörde – über die entsprechenden Unterlagen verfügt (oder eben nicht), um die Frage beantworten zu können, ob für eine bestimmte bauliche Anlage in ihrem Zuständigkeitsbereich ein entsprechender Baukonsens gegeben ist. Wenn nun im Gegenstandsfall die belangte Behörde augenscheinlich keine Genehmigungs-unterlagen über die verfahrensgegenständliche Garage aufzufinden vermochte und folglich von der Konsenslosigkeit der streitverfangenen Garage ausging, so spricht dies für die Richtigkeit der Annahme der Konsenslosigkeit. Selbstverständlich besteht für die Rechtmittelwerberin die Möglichkeit, dieser behördlichen Annahme entgegenzutreten und diese Annahme zu widerlegen, jedoch ist im Rahmen der die Beschwerdeführerin treffenden Mitwirkungspflicht an der Ermittlung des entscheidungs-maßgeblichen Sachverhaltes zu verlangen, dass sie diesbezüglich solch substantiiertes Vorbringen erstattet, dass die Frage der Konsenslosigkeit der strittigen Garage anhand konkreter Beweisanträge und auf der Grundlage substantiierter Behauptungen einer Überprüfung unterzogen werden kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, dass es demnach mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung bedarf, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zu weiteren Ermittlungstätigkeiten auszulösen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2014, Zl 2013/02/0223).So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, dass es demnach mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung bedarf, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zu weiteren Ermittlungstätigkeiten auszulösen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2014, Zl 2013/02/0223). Unterlässt es eine Partei im Verfahren genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (siehe VwGH-Erkenntnis vom 05.09.2013, Zl 2013/09/0063). Wenn also eine Partei nichts Substantiiertes vorbringt, ist eine Behörde auch nicht gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 22.05.2013, Zl 2011/03/0086).Wenn also eine Partei nichts Substantiiertes vorbringt, ist eine Behörde auch nicht gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.05.2013, Zl 2011/03/0086). Diese Judikatur des Höchstgerichts ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten heranziehbar. Im Gegenstandsfall hat die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass ihr nicht bekannt sei, wann die gegenständliche Garage errichtet worden sei und ob dafür eine baubehördliche Genehmigung vorliege. Trotz dieser fehlenden Kenntnisse hat sie „mit Nichtwissen“ behauptet, dass die Voreigentümer eine baubehördliche Genehmigung für die strittige Garage erwirkt hätten. Einen konkreten Voreigentümer benannte sie dabei allerdings nicht. Sie hat auch weder den Namen noch die Anschrift ihres unmittelbaren Voreigentümers angegeben, von dem sie die betreffende Liegenschaft erworben hat. Nähere Umstände zum Zeitpunkt der Garagenerrichtung und welcher konkrete Voreigentümer die Garage erbaut hat, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Ebenso wenig hat sie Vorbringen zu den Fragen erstattet, ob ein Bauplan für die Garage ausgearbeitet worden ist, ein Bauansuchen bei der Behörde eingebracht wurde und ob eine Bauverhandlung stattgefunden hat. Ein konkreter Beweisantrag zur Untermauerung ihrer Behauptung der Erwirkung einer baubehördlichen Genehmigung für die Garage wurde schließlich auch nicht gestellt. Ausgehend von diesen Umständen geht das Rechtsmittelvorbringen, die Voreigentümer hätten eine baubehördliche Genehmigung für die Garage erwirkt, nicht über eine unsubstantiierte Bestreitung des Sachverhaltes hinaus. Trotz ihres Eingeständnisses, nichts über einen Baukonsens für die strittige Garage zu wissen, hat die Beschwerdeführerin bloß behauptet, dass ein solcher von den Voreigentümern erwirkt worden sei. Diese Behauptung erfolgte ohne jedwede Substanz. Angesichts der aufgezeigten Substanzlosigkeit der Beschwerdebehauptung, es sei eine Baugenehmigung für die verfahrensgegenständliche Garage von den Voreigentümern erwirkt worden, war das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen zur Frage des Bestehens eines Baukonsenses für die strittige Garage durchzuführen. Grundsätzlich ist der belangten Baubehörde auch eine entsprechende Kenntnis zuzubilligen, ob bauliche Anlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich über einen Konsens verfügen. 3) Davon ausgehend, dass die beschwerdegegenständliche Garage über den erforderlichen Baukonsens nicht verfügt, hat die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X völlig rechtskonform in Bezug auf die strittige Garage einen Beseitigungsauftrag erlassen, ebenfalls dem Gesetz entsprechend hat sie dafür eine Benützungsuntersagung ausgesprochen, dies aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 39 Abs 6 lit a TBO 2011. Davon ausgehend, dass die beschwerdegegenständliche Garage über den erforderlichen Baukonsens nicht verfügt, hat die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn völlig rechtskonform in Bezug auf die strittige Garage einen Beseitigungsauftrag erlassen, ebenfalls dem Gesetz entsprechend hat sie dafür eine Benützungsuntersagung ausgesprochen, dies aufgrund der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011. Folglich erweist sich die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der Rechtsmittel-werberin als unberechtigt und war sie infolgedessen als unbegründet abzuweisen. Lediglich die Leistungsfrist war mit Bedachtnahme auf den mit dem Rechtsmittelverfahren verstrichenen Zeitraum neu zu bestimmen, dies nicht wegen gegebener Unangemessenheit der Leistungsfrist, sondern wegen der mittlerweile gegebenen Winterzeit. Von der belangten Behörde wurde die für die aufgetragene Leistung gesetzte Frist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts keineswegs zu kurz bemessen, ist doch die angeordnete Beseitigung der Garage innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen sicherlich zu bewerkstelligen. Irgendwelche Argumente gegen die Frist hat die Rechtsmittelwerberin im Beschwerde-verfahren nicht vorgebracht und sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Leistungsfrist von acht Wochen unangemessen wäre. Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die Leistungsfrist so neu bemessen, dass diese nicht weniger als acht Wochen beträgt, zumal die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten innerhalb dieser Frist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch durchführbar sind (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von acht Wochen zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204).Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die Leistungsfrist so neu bemessen, dass diese nicht weniger als acht Wochen beträgt, zumal die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten innerhalb dieser Frist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch durchführbar sind vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von acht Wochen zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204). Angesichts der gegebenen Winterzeit und der jederzeitigen Möglichkeit größerer Schneefälle sah sich das erkennende Verwaltungsgericht allerdings veranlasst, die Leistungsfrist mit 30.04.2017 festzusetzen, auch wenn eine achtwöchige Erfüllungsfrist als durchaus angemessen zu beurteilen ist, um die Verpflichtete nicht zur (unbilligen) Vornahme der Arbeiten bei erheblicher Schneelage zu zwingen. Zudem war vom erkennenden Verwaltungsgericht die Wortfolge „sowie allfälligen dritten Personen“ aus dem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betreffend die Benützungsuntersagung zu entfernen, soweit diese Benützungsuntersagung aufgrund der Anfechtungserklärung in Beschwerde gezogen worden ist, sohin bezüglich der streitverfangenen Garage. Eine darüber hinausgehende Kognitionsbefugnis stand dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu.Zudem war vom erkennenden Verwaltungsgericht die Wortfolge „sowie allfälligen dritten Personen“ aus dem Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides betreffend die Benützungsuntersagung zu entfernen, soweit diese Benützungsuntersagung aufgrund der Anfechtungserklärung in Beschwerde gezogen worden ist, sohin bezüglich der streitverfangenen Garage. Eine darüber hinausgehende Kognitionsbefugnis stand dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu. Diese Wortfolge war deshalb zu entfernen, da der angefochtene Bescheid sich ausschließlich gegen die Rechtsmittelwerberin richtet, nur dieser zugestellt wurde und daher auch nur dieser gegenüber Rechtswirkungen entfalten kann. Allfälligen dritten Personen könnte zwar die Benützung der konsenslosen Garage untersagt werden, wenn diese (auch) von weiteren Personen genützt wird, doch erforderte dies die Erlassung einer eigenen bescheidmäßigen Anordnung gegenüber diesen weiteren Benützern, die dann im Benützungsuntersagungs-bescheid namentlich zu benennen wären. Ein Benützungsverbot ist nämlich dem konkreten Benützer gegenüber zu erteilen (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 17.08.2010, Zl 2007/06/0267, und jenes vom 22.02.2005, Zl 2004/06/0178). Dementsprechend geht die Anordnung der belangten Behörde in Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung gegenüber „allfälligen (nicht näher benannten) dritten Personen“ ins Leere und war daher die Wortfolge „sowie allfälligen dritten Personen“ vom erkennenden Verwaltungsgericht aus dem bekämpften Spruch zu entfernen, dies soweit eine Kognitionsbefugnis des Gerichts im Gegenstandsfall – mit Blick auf die erfolgte Anfechtungserklärung – gegeben ist, mithin in Ansehung der beschwerdegegenständlichen Garage. Dementsprechend geht die Anordnung der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung gegenüber „allfälligen (nicht näher benannten) dritten Personen“ ins Leere und war daher die Wortfolge „sowie allfälligen dritten Personen“ vom erkennenden Verwaltungsgericht aus dem bekämpften Spruch zu entfernen, dies soweit eine Kognitionsbefugnis des Gerichts im Gegenstandsfall – mit Blick auf die erfolgte Anfechtungserklärung – gegeben ist, mithin in Ansehung der beschwerdegegenständlichen Garage. 4) Wenn auch die Rechtsmittelwerberin kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass der erteilte Beseitigungsauftrag zu unbestimmt wäre, dies augenscheinlich deshalb, da für sie keine Zweifel darüber bestehen, was zu beseitigen ist, so ist vom erkennenden Gericht diesbezüglich doch festzuhalten, dass nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Gegenstandsfall sehr klar ist, welches Bauwerk zu beseitigen ist. Die belangte Behörde hat das zu entfernende Bauwerk in der angefochtenen Entscheidung insofern ausreichend bestimmt, als die Lage der betroffenen Garage mit „auf Gst *1 KG X zwischen dem Hauptgebäude B-Au* und der westlichen Grundgrenze des Gst *3 bzw Gst .*4, beide KG X (B-Au*)“ „auf Gst *1 KG römisch zehn zwischen dem Hauptgebäude B-Au* und der westlichen Grundgrenze des Gst *3 bzw Gst .*4, beide KG römisch zehn (B-Au*)“ hinreichend genau beschrieben wurde, zudem wurde das zu beseitigende Bauwerk mit „Garage“ klar und unverwechselbar angesprochen. Aufgrund dieser Angaben im bekämpften Bescheid ist nach Meinung des erkennenden Gerichts jedenfalls ausreichend bestimmt festgelegt, welches Bauwerk zu beseitigen ist. Dies war offenkundig auch der Rechtsmittelwerberin aufgrund des erteilten Auftrages völlig klar, hat sie doch in keiner Weise eingewendet, sie wüsste nicht, welches Bauobjekt vom Entfernungsauftrag erfasst wird. 5) Ob die beschwerdegegenständliche Garage einer baurechtlichen Bewilligung zugänglich und für diese eine Zustimmung des Nachbarn gemäß § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011 nicht erforderlich wäre, da mit dieser allein die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht verbaut würde, war im vorliegenden baupolizeilichen Verfahren nicht zu prüfen.Ob die beschwerdegegenständliche Garage einer baurechtlichen Bewilligung zugänglich und für diese eine Zustimmung des Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2011 nicht erforderlich wäre, da mit dieser allein die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht verbaut würde, war im vorliegenden baupolizeilichen Verfahren nicht zu prüfen. Diese Fragestellungen wären in einem (allenfalls von der Rechtsmittelwerberin in Gang zu setzenden) Genehmigungsverfahren zu klären. IV. zum Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Die Rechtsmittelwerberin hat in ihrem Beschwerdeschriftsatz keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies nach § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen wäre, obwohl sie in der korrekten Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde.Die Rechtsmittelwerberin hat in ihrem Beschwerdeschriftsatz keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen wäre, obwohl sie in der korrekten Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben keinen diesbezüglichen Verhandlungsantrag eingebracht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt eine bloße – nicht substantiierte – Bestreitung des Sachverhaltes nicht, um die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung zu begründen (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 25.01.2001, Zl 98/20/0593). Bei der Beurteilung, ob eine mündliche Beschwerdeverhandlung deshalb durchzuführen ist, weil in der Beschwerde ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Entscheidung der Rechtssache relevanter Sachverhalt behauptet wird, hat also ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes – so wie vorliegend gegeben – außer Betracht zu bleiben (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2015, Zl Ra 2014/21/0052).Bei der Beurteilung, ob eine mündliche Beschwerdeverhandlung deshalb durchzuführen ist, weil in der Beschwerde ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Entscheidung der Rechtssache relevanter Sachverhalt behauptet wird, hat also ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes – so wie vorliegend gegeben – außer Betracht zu bleiben vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2015, Zl Ra 2014/21/0052). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts steht für den vorliegenden Beschwerdefall fest, dass eine mündliche Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht durchzuführen war, zumal es die Rechtsmittelwerberin unterlassen hat, der von der belangten Behörde angenommenen Konsenslosigkeit der verfahrensgegenständlichen Garage mit einem substantiierten Beschwerdevorbringen, das einer Überprüfung zugänglich wäre, entgegenzutreten. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene, ob die bloße – unsubstantiierte – Bestreitung der Konsenslosigkeit der streitverfangenen Garage durch die Rechtsmittelwerberin eine weitergehende Ermittlungspflicht bzw eine Pflicht zur Vornahme einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung auslöst, konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.26.2710.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.