GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 16,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 16,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 11.7.2016, II-**-*-******/****: Dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol, FB 2.1 – Geschwindigkeitsüberwachung, vom 21.7.2015 zugrunde, mit welcher die Bezirkshauptmannschaft Z über den Verdacht einer Übertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 IG-L informiert wurde.Dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol, FB 2.1 – Geschwindigkeitsüberwachung, vom 21.7.2015 zugrunde, mit welcher die Bezirkshauptmannschaft Z über den Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L informiert wurde. Nach Abtretung der Angelegenheit
G an die Bürgermeisterin der Stadt Z hat die belangte Behörde in weiterer Folge gegenüber Herrn AA mittels Strafverfügung vom 25.4.2016, II-**-*-******/****, wegen einer Übertretung
Vm § 3 Abs 1 der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Nach Abtretung der Angelegenheit
Paragraph 29 a, VStG an die Bürgermeisterin der Stadt Z hat die belangte Behörde in weiterer Folge gegenüber Herrn AA mittels Strafverfügung vom 25.4.2016, II-**-*-******/****, wegen einer Übertretung
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Von AA wurde dagegen fristgerecht Einspruch erhoben. Die in weiterer Folge eingeholten Radarfotos samt Eichbestätigung wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer übermittelt und von diesem hierzu mit Schreiben vom 31.5.2016 Stellung genommen. Auch zu dem in weiterer Folge an den Beschwerdeführer übermittelten Email von BB erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1.7.2016 eine Stellungnahme. In weiterer Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, mit welchem dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt wird: „Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben am 25.06.2015 um 13:24 Uhr im Sanierungsgebiet auf der A-**1 Autobahn, Gemeinde Y, Fahrtrichtung Osten, bei Straßenkilometer 89,2, mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (A) *-******, Marke XY, Farbe grau/silberfarbig, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die
1 der IGL Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A-**1 Autobahn und der A-**2 Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die
Paragraph 3, Absatz eins, der IGL Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145 aus 2014,, im Sanierungsgebiet auf der A-**1 Autobahn und der A-**2 Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe € 80,00 Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag
1 Zif. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft i.V.m. der zitierten Verordnung“Paragraph 30, Absatz eins, Zif. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der zitierten Verordnung“ Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Tatzeitpunkt für das gegenständliche Gebiet in beiden Fahrtrichtungen laut Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.11.2014 eine höchstzulässige Geschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt gewesen sei und sich deren Überschreitung um 28 km/h aus einer mit einem geeichten Messgerät durchgeführten Messung ergebe. Die Fahrtrichtung Osten habe nach umfangreichen Recherchen ermittelt werden können. Fahrlässigkeit sei deshalb anzunehmen, da dem Beschuldigten eine dahingehende Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, nicht gelungen sei. Im Zusammenhang mit der Strafbemessung führt die belangte Behörde wie folgt aus: „Mildernd war seine bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe lagen keine vor. Der Beschuldigte hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. In Anbetracht des nach § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-L normierten Strafrahmens von bis zu € 2.180,00 sowie unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe ergibt sich, dass die verhängte Geldstrafe in Höhe von 3,67 % des Strafrahmens, demnach € 80,00 für die gegenständliche Verwaltungsübertretung jedenfalls schuld- und tatangemessen ist und auch unter Berücksichtigung allenfalls ungünstiger Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse nicht als überhöht angesehen werden kann. Die Verhängung der Geldstrafe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig.“„Mildernd war seine bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe lagen keine vor. Der Beschuldigte hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. In Anbetracht des nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L normierten Strafrahmens von bis zu € 2.180,00 sowie unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe ergibt sich, dass die verhängte Geldstrafe in Höhe von 3,67 % des Strafrahmens, demnach € 80,00 für die gegenständliche Verwaltungsübertretung jedenfalls schuld- und tatangemessen ist und auch unter Berücksichtigung allenfalls ungünstiger Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse nicht als überhöht angesehen werden kann. Die Verhängung der Geldstrafe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig.“
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. 3. Zur Sache: Die IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung hat der Landeshauptmann von Tirol aufgrund der §§ 10 und 14 Abs 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) erlassen. Entsprechend diesen Bestimmungen besteht für den Landeshauptmann die Möglichkeit, zur Verringerung der durch den Verkehr verursachten Immissionsbelastung und zur Verbesserung der Luftgüte in einem Sanierungsgebiet mit Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen festzulegen. Die IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung hat der Landeshauptmann von Tirol aufgrund der Paragraphen 10 und 14 Absatz eins, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) erlassen. Entsprechend diesen Bestimmungen besteht für den Landeshauptmann die Möglichkeit, zur Verringerung der durch den Verkehr verursachten Immissionsbelastung und zur Verbesserung der Luftgüte in einem Sanierungsgebiet mit Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen festzulegen. Nach § 30 Abs 1 Z 4 IG-L begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen, der einer
und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung
zuwiderhandelt.Nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen, der einer
Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung
Paragraph 10, zuwiderhandelt.
Abs 1 lit b der im angenommenen Tatzeitpunkt geltenden IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung LGBl 145/2014 wird unter anderem für folgenden Abschnitt der A-**1 Inntal Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt:
Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, der im angenommenen Tatzeitpunkt geltenden IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung Landesgesetzblatt 145 aus 2014, wird unter anderem für folgenden Abschnitt der A-**1 Inntal Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt: „auf der Richtungsfahrbahn X der A-**1 Inntal Autobahn von Straßenkilometer 90,532 (Koordinaten: 47.269762 N, 11.228453 O) im Gemeindegebiet von W bis Straßenkilometer 80,960 (Koordinaten: 47.251846 N, 11.342395 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A-**1_2_080,96) im Gemeindegebiet von V“. „auf der Richtungsfahrbahn römisch zehn der A-**1 Inntal Autobahn von Straßenkilometer 90,532 (Koordinaten: 47.269762 N, 11.228453 O) im Gemeindegebiet von W bis Straßenkilometer 80,960 (Koordinaten: 47.251846 N, 11.342395 O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A-**1_2_080,96) im Gemeindegebiet von V“. Somit geht aus der genannten Verordnung eindeutig hervor, dass zu deren Geltungsbereich auch der angenommene Tatort zählt, nämlich der Abschnitt bei Straßenkilometer 89,200 in der Gemeinde Y auf der A-**1 Inntalautobahn in Fahrtrichtung Osten. Dass diese Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinn des Abs 2 leg cit deshalb nicht gegolten hätte, weil aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine niedrigere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeit angeordnet war, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und fehlen auch jegliche Anhaltspunkte hierfür.Dass diese Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinn des Absatz 2, leg cit deshalb nicht gegolten hätte, weil aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine niedrigere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeit angeordnet war, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und fehlen auch jegliche Anhaltspunkte hierfür. Auch an der Fahrtrichtung Osten besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. Selbst wenn in der verfahrensgegenständlichen, aufgrund des erhobenen Einspruches außer Kraft getretenen Strafverfügung von Fahrtrichtung Westen die Rede ist, so ergibt sich doch aus dem Email des Polizeibeamten BB vom 2.6.2016, dass dies lediglich ein Versehen darstellt. Dies ist glaubwürdig, zumal diese Richtigstellung bekanntgegeben wurde, ohne dass vom Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt ein Fehler hinsichtlich der angenommenen Fahrtrichtung behauptet worden wäre. Auch von dem in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung einvernommenen Meldungsleger wurde in eindeutiger Weise bestätigt, dass im gegenständlichen Fall die in Fahrtrichtung Osten fahrenden Autos gemessen wurden, während vom Beschwerdeführer selbst mangels Erinnerung zur Fahrtrichtung keine Angabe gemacht werden konnte. An der Richtigkeit des im angefochtenen Straferkenntnis durch die Fahrtrichtung Osten konkretisierten Tatorts besteht für das Landesverwaltungsgericht somit kein Zweifel. Trotz der in der gegenständlichen Strafverfügung angegebenen Fahrtrichtung Westen stellt diese behördliche Entscheidung auch eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 VStG dar, die den vom Beschwerdeführer behaupteten Eintritt einer Verfolgungsverjährung ausschließt. Durch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde nämlich der in der Strafverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Tatvorwurf nicht ausgetauscht, sondern nur modifiziert und kann als von der ursprünglichen Verfolgungshandlung mitumfasst angesehen werden. Eine Verfolgungshandlung muss die Tat laut höchstrichterlicher Rechtsprechung so konkret umschreiben, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Weiters muss der Tatvorwurf so konkret sein, dass sich der Beschuldigte rechtlich davor schützen kann, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Durch die in der gegenständlichen Strafverfügung versehentlich falsch angegebene Fahrtrichtung wurden die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht geschmälert und wurde dieser nicht daran gehindert, Beweise zu dem nunmehr bestraften Tatvorwurf anzubieten. Verfolgungsverjährung ist insofern nicht eingetreten.Trotz der in der gegenständlichen Strafverfügung angegebenen Fahrtrichtung Westen stellt diese behördliche Entscheidung auch eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, VStG dar, die den vom Beschwerdeführer behaupteten Eintritt einer Verfolgungsverjährung ausschließt. Durch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde nämlich der in der Strafverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Tatvorwurf nicht ausgetauscht, sondern nur modifiziert und kann als von der ursprünglichen Verfolgungshandlung mitumfasst angesehen werden. Eine Verfolgungshandlung muss die Tat laut höchstrichterlicher Rechtsprechung so konkret umschreiben, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Weiters muss der Tatvorwurf so konkret sein, dass sich der Beschuldigte rechtlich davor schützen kann, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Durch die in der gegenständlichen Strafverfügung versehentlich falsch angegebene Fahrtrichtung wurden die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht geschmälert und wurde dieser nicht daran gehindert, Beweise zu dem nunmehr bestraften Tatvorwurf anzubieten. Verfolgungsverjährung ist insofern nicht eingetreten. Entsprechend dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall weiters zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von der belangten Behörde angenommen – auf der A-**1 Autobahn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritten hat. Dies trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu. Für das Landesverwaltungsgericht besteht nämlich kein Zweifel daran, dass die der verfahrensgegenständlichen Anzeige zugrundeliegende Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und auch das hierzu verwendete Messgerät für eine solche Messung geeignet ist. Letzteres wird durch den vorliegenden Eichschein (Datum der Eichung 21.8.2013) erwiesen, wobei diesbezüglich davon ausgegangen wird, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke M****** ** ** ** Nummer 1*** festgestellt wurde. Dies geht aus der verfahrensgegenständlichen Anzeige und dem vorliegenden Messprotokoll hervor und wurde auch anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung von dem dort als Zeuge einvernommenen Polizeibeamten glaubwürdig bestätigt. Die Nacheichfrist läuft erst zum 31.12.2016 und somit nach dem angenommenen Tatzeitpunkt ab. Dadurch ist die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des verwendeten Messgerätes gewährleistet, ohne dass dies durch spezielle, vom Beschwerdeführer verlangte Wartungsprotokolle dokumentiert werden müsste. Dies geht aus einem Email von Chefinspektor DD, Landesverkehrsabteilung Tirol, vom 31.10.2016 eindeutig hervor, und decken sich diese Ausführungen auch mit der Bedienungsanleitung des im gegenständlichen Fall verwendeten Messgerätes M****** **. Soweit die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung bezweifelt wird, so wird festgehalten, dass dazu der Messbeamte bei der genannten mündlichen Verhandlung am 21.10.2016 als Zeuge einvernommen wurde. Der Messbeamte hat dabei geschildert, dass er in der Handhabung des verwendeten Messgerätes geschult wurde, wobei diese Angaben auch mit Email von Chefinspektor DD, Landesverkehrsabteilung Tirol, vom 3.11.2016 bestätigt wurden und für das Landesverwaltungsgericht insofern – auch ohne Vorliegen eines speziellen Schulungszertifikates - kein Zweifel an der grundsätzlichen Eignung des Meldungslegers CC zur Durchführung der gegenständlichen Messung besteht. Laut Meldungsleger werden Messungen durch ihn immer auch nach Maßgabe der Verwendungsbestimmungen des jeweiligen Geschwindigkeitsmessgerätes durchführt. Insbesondere wurde vom Meldungsleger dargelegt, dass der gewählte Standort der damaligen Geschwindigkeitsmessung für die Vornahme einer solchen Messung geeignet gewesen sei. Eine Verwechslung des Fahrzeuges mit einem anderen Fahrzeug könne ausgeschlossen werden. Die Einvernahme des Messbeamten hat keinerlei Hinweise ergeben, die an der Richtigkeit der von diesem unter Wahrheitspflicht erstatteten Aussagen, die auch durch das vorliegende Messprotokoll gedeckt werden, zweifeln ließe. Auch muss dem Messbeamten und auch dem die verfahrensgegenständliche Anzeige auswertenden Polizeibeamten schon aufgrund ihrer Ausbildung zugebilligt werden, dass einerseits die anzeigegegenständlichen Daten richtig erhoben und andererseits diese Daten auch richtig weiterverarbeitet wurden. Sowohl der Tatort als auch die Tatzeit und die wahrgenommene Tathandlung wurden in dieser Anzeige exakt bezeichnet. Im Hinblick auf diese exakten Angaben und aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass den Polizeibeamten bei der gegenständlichen Messung bzw. der Erstellung der gegenständlichen Anzeige ein Fehler unterlaufen sein könnte, geht das Landesverwaltungsgericht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen hat und die von den Aussagen des einvernommenen Polizeibeamten abweichenden Angaben des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen anzusehen sind. Dass tatsächlich der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hat, steht ebenfalls als erwiesen fest, auch wenn der Beschwerdeführer auf dem auf dem Messprotokoll dokumentierten Lichtbild nicht als Fahrer erkennbar ist. Dazu wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Lenkereigenschaft schon mit Mitteilung vom 7.10.2015, die aufgrund einer Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe erstattet wurde, bestätigt hat. Auch darüber, dass zum Tatzeitpunkt mittels Verkehrsschild eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h ordnungsgemäß kundgemacht war, besteht für das Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf die mit Email der Autobahnmeisterei vom 24.10.2016 übermittelten Unterlagen kein Zweifel. Diese Unterlagen legen zweifelsfrei dar, dass zum angenommenen Tatzeitpunkt in ausreichender Entfernung vor dem Tatort bei km 89,200 eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ ordnungsgemäß kundgemacht war. Die Art und Weise, wie die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung kundzumachen ist, regelt § 14 Abs 6 IG-L und verweist diesbezüglich sinngemäß auf näher bezeichnete Bestimmungen der StVO. Vom Beschwerdeführer wurde nicht näher dargelegt, inwiefern gegen diese Bestimmungen verstoßen wurde und fehlen für das Landesverwaltungsgericht jegliche Hinweise auf eine fehlerhafte Kundmachung. Auch darüber, dass zum Tatzeitpunkt mittels Verkehrsschild eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h ordnungsgemäß kundgemacht war, besteht für das Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf die mit Email der Autobahnmeisterei vom 24.10.2016 übermittelten Unterlagen kein Zweifel. Diese Unterlagen legen zweifelsfrei dar, dass zum angenommenen Tatzeitpunkt in ausreichender Entfernung vor dem Tatort bei km 89,200 eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ ordnungsgemäß kundgemacht war. Die Art und Weise, wie die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung kundzumachen ist, regelt Paragraph 14, Absatz 6, IG-L und verweist diesbezüglich sinngemäß auf näher bezeichnete Bestimmungen der StVO. Vom Beschwerdeführer wurde nicht näher dargelegt, inwiefern gegen diese Bestimmungen verstoßen wurde und fehlen für das Landesverwaltungsgericht jegliche Hinweise auf eine fehlerhafte Kundmachung. Nach Durchführung des Beweisverfahrens bestehen sohin beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel, dass der Beschwerdeführer zum angenommenen Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, und dies mit einer Geschwindigkeit von 128 km/h, obgleich zum Tatzeitpunkt mittels Verkehrszeichen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ kundgemacht gewesen ist. Bezüglich der inneren Tatseite ist festzuhalten, dass – wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend ausgeführt hat -
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bezüglich der inneren Tatseite ist festzuhalten, dass – wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend ausgeführt hat -
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nichts dargetan, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe, sodass dem Beschwerdeführer zu Recht zumindest Fahrlässigkeit angelastet wurde. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist nach § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund der folgenden Erwägungen erachtet das Landesverwaltungsgericht die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe von Euro 80,00 als nicht unangemessen hoch: Das Immissionsschutzgesetz-Luft sieht in seinem § 30 Abs 1 Z 4 für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 80,00 und sohin im Ausmaß von nur ca. 3,7 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt. Das Immissionsschutzgesetz-Luft sieht in seinem Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 80,00 und sohin im Ausmaß von nur ca. 3,7 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt. Schon aus diesem Grund war der Spielraum für eine weitere Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe nur sehr gering. Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist in Anbetracht der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h nicht gering, da diese Tat in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit beeinträchtigt, zumal der Sinn von Geschwindigkeitsbegrenzungen darin liegt, die Gefahren im Straßenverkehr, die durch erhöhte Geschwindigkeit bedingt sind, möglichst gering zu halten. Das Unfallrisiko wurde, wenn auch nicht konkret, so zumindest abstrakt erhöht. Zudem wurde durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung das mit der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung verfolgte Interesse an der Luftreinhaltung verletzt. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht somit selbst in Anbetracht dessen, dass die belangte Behörde vom Fehlen von Erschwerungsgründen ausging und die Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd wertete, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von der Behörde ohnehin im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe zu hoch gewählt worden wäre. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch von 10,00 Euro, zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch von 10,00 Euro, zu leisten ist. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.35.1948.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.