RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/41/2015-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 111Abs 1 Z 2 Gew
O 1994, in der Betriebsart „Jausenstation““, für den Standort X, Adresse 2 („BB“) berechtigt. AA, geb am xx.xx.1964, ist aufgrund des Auszuges aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.08.2015, GISA-***, zur Ausübung des „
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, in der Betriebsart „Jausenstation““, für den Standort römisch zehn, Adresse 2 („BB“) berechtigt. Die Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Almwirtschaft „BB“ in W war bereits Herrn AA sen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.08.1993, Zl****, erteilt worden und wurde das Gewerbe Almwirtschaft von AA sen in den Jahren 1993 bis 1999 ausgeübt. Nach der Gewerbelöschung für AA sen am 07.06.1999 erfolgte die Gewerbeanmeldung für diese Jausenstation durch CC mit AA (Geburtsjahr 1964). Am 04.11.2013 erfolgte die Löschung des Gewerbes hinsichtlich CC und am 04.06.2016 eine Gewerbeanmeldung durch AA (Geburtsjahr 1964) als Almwirtschaft. Nach einer Gewerbelöschung durch AA am 12.06.2014 erfolgte durch diesen am 14.08.2015 eine Gewerbeanmeldung als Jausenstation. Die Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Almwirtschaft „BB“ in W war bereits Herrn AA sen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.08.1993, Zl****, erteilt worden und wurde das Gewerbe Almwirtschaft von AA sen in den Jahren 1993 bis 1999 ausgeübt. Nach der Gewerbelöschung für AA sen am 07.06.1999 erfolgte die Gewerbeanmeldung für diese Jausenstation durch CC mit AA (Geburtsjahr 1964). Am 04.11.2013 erfolgte die Löschung des Gewerbes hinsichtlich CC und am 04.06.2016 eine Gewerbeanmeldung durch AA (Geburtsjahr 1964) als Almwirtschaft. Nach einer Gewerbelöschung durch AA am 12.06.2014 erfolgte durch diesen am 14.08.2015 eine Gewerbeanmeldung als Jausenstation. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.01.2016 wurde AA, geb 1964, auf die Bestimmung des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 hingewiesen, wonach die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen ist, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe – Gastgewerbe gem § 111 Abs 1 Z 2 GewO in der Betriebsart „Jausenstation“ im Standort W, Adresse 2 und „Brauerei“ im Standort Z, Adresse 3 – zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung diese Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Hingewiesen wurde darauf, dass das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden“ Verstöße nicht nur durch an sich schwerwiegende Verstöße erfüllt werden könne, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Eine Abfrage der Verwaltungsstrafvormerkungen am 20.01.2016 habe ergeben, dass gegen AA, geb 1964, mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen evident seien. Genannt wurden Übertretungen nach der Gewerbeordnung (unbefugte Gewerbeausübung, Betriebsanlagengenehmigung), Tiroler Bauordnung und auch einige Strafen im Verkehrsbereich. Dem Beschwerdeführer wurde ein Beobachtungszeitraum von sechs Monaten eingeräumt und darauf hingewiesen, dass bei weiteren schwerwiegenden Verstößen die Zuverlässigkeit nicht mehr angenommen werden könne. Der Beschwerdeführer wurde ermahnt, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften einzuhalten, ansonsten die angeführten Gewerbeberechtigungen entzogen werden müssen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.01.2016 wurde AA, geb 1964, auf die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 hingewiesen, wonach die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen ist, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe – Gastgewerbe gem Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO in der Betriebsart „Jausenstation“ im Standort W, Adresse 2 und „Brauerei“ im Standort Z, Adresse 3 – zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung diese Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Hingewiesen wurde darauf, dass das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden“ Verstöße nicht nur durch an sich schwerwiegende Verstöße erfüllt werden könne, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Eine Abfrage der Verwaltungsstrafvormerkungen am 20.01.2016 habe ergeben, dass gegen AA, geb 1964, mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen evident seien. Genannt wurden Übertretungen nach der Gewerbeordnung (unbefugte Gewerbeausübung, Betriebsanlagengenehmigung), Tiroler Bauordnung und auch einige Strafen im Verkehrsbereich. Dem Beschwerdeführer wurde ein Beobachtungszeitraum von sechs Monaten eingeräumt und darauf hingewiesen, dass bei weiteren schwerwiegenden Verstößen die Zuverlässigkeit nicht mehr angenommen werden könne. Der Beschwerdeführer wurde ermahnt, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften einzuhalten, ansonsten die angeführten Gewerbeberechtigungen entzogen werden müssen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.08.2016, Zl****, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer AA gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des „
§ 111Abs 1 Z 2 Gew
O 1994 in der Betriebsart „Jausenstation“ zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes der Betriebsanlage „BB“ in X, Adresse 2, bis zum 31.12.2017 entzogen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dieser als Gewerbeinhaber nicht dahingehend eingewirkt habe, dass die gewerberechtlichen Bestimmungen eingehalten worden seien und dass er bereits mehrmals von der Bezirkshauptmannschaft X entsprechend den näher angeführten Strafakten (Übertretungen nach der GewO 1994, der TBO 2011, dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG und der StVO) rechtskräftig bestraft worden sei. Mit Schreiben vom 20.01.2016 sei AA unter Hinweis auf die Bestimmung des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 angekündigt worden, dass ein Entziehungsverfahren der Gewerbeberechtigung beabsichtigt sei, sollte es in der nächsten Zeit weiterhin zu Übertretungen der Gewerbeordnung kommen. Im Beobachtungszeitraum habe die Behörde feststellen müssen, dass sich AA weiterhin nicht an die ergangenen Bescheide gehalten habe, indem diverse Sofortmaßnahmen nicht umgesetzt worden seien, Betriebsanlagenteile nicht außer Betrieb genommen wurden sowie diverse Vorschreibungen zusätzlicher Auflagen wiederholt nicht eingehalten wurden und bis dato auch nie um Genehmigung diverser Betriebsanlagenänderungen angesucht wurde. So sei es im Beobachtungszeitraum zu weiteren vier Verstößen – zwei Verstöße nach der Gewerbeordnung, zwei Verstöße nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, gekommen, zwei laufende Verfahren betreffend die Tiroler Bauordnung und die Gewerbeordnung seien noch nicht in Rechtskraft erwachsen. AA habe neun rechtskräftig festgestellte Übertretungen von Rechtsvorschriften, welche im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Gastgewerbeberechtigung zu beachten gewesen seien, in einem Zeitraum von knapp mehr als zwei Jahren begangen, weshalb die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr bestehe. Der Entzug der Gastgewerbeberechtigung in der Betriebsart „Jausenstation“ für den Standort X, Adresse 2, erfolge bis zum 31.12.2017, sodass Herrn AA eine angemessene Frist zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes der Betriebsanlage „BB“ eingeräumt werde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.08.2016, Zl****, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer AA gem Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des „
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in der Betriebsart „Jausenstation“ zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes der Betriebsanlage „BB“ in römisch zehn, Adresse 2, bis zum 31.12.2017 entzogen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dieser als Gewerbeinhaber nicht dahingehend eingewirkt habe, dass die gewerberechtlichen Bestimmungen eingehalten worden seien und dass er bereits mehrmals von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn entsprechend den näher angeführten Strafakten (Übertretungen nach der GewO 1994, der TBO 2011, dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG und der StVO) rechtskräftig bestraft worden sei. Mit Schreiben vom 20.01.2016 sei AA unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 angekündigt worden, dass ein Entziehungsverfahren der Gewerbeberechtigung beabsichtigt sei, sollte es in der nächsten Zeit weiterhin zu Übertretungen der Gewerbeordnung kommen. Im Beobachtungszeitraum habe die Behörde feststellen müssen, dass sich AA weiterhin nicht an die ergangenen Bescheide gehalten habe, indem diverse Sofortmaßnahmen nicht umgesetzt worden seien, Betriebsanlagenteile nicht außer Betrieb genommen wurden sowie diverse Vorschreibungen zusätzlicher Auflagen wiederholt nicht eingehalten wurden und bis dato auch nie um Genehmigung diverser Betriebsanlagenänderungen angesucht wurde. So sei es im Beobachtungszeitraum zu weiteren vier Verstößen – zwei Verstöße nach der Gewerbeordnung, zwei Verstöße nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, gekommen, zwei laufende Verfahren betreffend die Tiroler Bauordnung und die Gewerbeordnung seien noch nicht in Rechtskraft erwachsen. AA habe neun rechtskräftig festgestellte Übertretungen von Rechtsvorschriften, welche im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Gastgewerbeberechtigung zu beachten gewesen seien, in einem Zeitraum von knapp mehr als zwei Jahren begangen, weshalb die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr bestehe. Der Entzug der Gastgewerbeberechtigung in der Betriebsart „Jausenstation“ für den Standort römisch zehn, Adresse 2, erfolge bis zum 31.12.2017, sodass Herrn AA eine angemessene Frist zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes der Betriebsanlage „BB“ eingeräumt werde. Gegen diesen Bescheid wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 16.09.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes hinsichtlich des Entzugs der Gewerbeberechtigung angefochten. In der Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „
- Sachverhalt: Herr AA befindet sich in einer äußerst schwierigen finanziellen Situation. Er muss nicht nur für sich selbst, sondern auch seine beiden Töchter und seine Ehefrau sorgen. Abgesehen vom bescheidgegenständlichen Gewerbebetrieb hatte er noch zwei weitere Einkunftsquellen. Er verpachtete einerseits das „DD“ in X, ein Lokal in vermeintlich bester Lage für einen Imbiss. Dass das Geschäft dort dennoch nicht gewinnbringend war, verschuldete die damalige Pächterin, welche sich als Mietnomadin herausstellte. Die durch das Mietzins- und Räumungsverfahren entstandenen Kosten, wie auch die Pachtzinse für ein Jahr, waren uneinbringlich und somit von Herrn AA zu tragen. Erst seit Kurzem ist es erneut verpachtet und bringt somit wenigstens einen kleinen Teil des monatlich nötigen Geldes ein. Das zweite Lokal des Beschwerdeführers ist der „EE“ in Z. Diesen zu betreiben, ist infolge der ohnehin schon hohen Schulden von ca. € 2.000.000,00 nicht mehr möglich. Die Einrichtung entspricht nicht dem Stand der Technik und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des Betriebsanlagenrechts.Herr AA befindet sich in einer äußerst schwierigen finanziellen Situation. Er muss nicht nur für sich selbst, sondern auch seine beiden Töchter und seine Ehefrau sorgen. Abgesehen vom bescheidgegenständlichen Gewerbebetrieb hatte er noch zwei weitere Einkunftsquellen. Er verpachtete einerseits das „DD“ in römisch zehn, ein Lokal in vermeintlich bester Lage für einen Imbiss. Dass das Geschäft dort dennoch nicht gewinnbringend war, verschuldete die damalige Pächterin, welche sich als Mietnomadin herausstellte. Die durch das Mietzins- und Räumungsverfahren entstandenen Kosten, wie auch die Pachtzinse für ein Jahr, waren uneinbringlich und somit von Herrn AA zu tragen. Erst seit Kurzem ist es erneut verpachtet und bringt somit wenigstens einen kleinen Teil des monatlich nötigen Geldes ein. Das zweite Lokal des Beschwerdeführers ist der „EE“ in Z. Diesen zu betreiben, ist infolge der ohnehin schon hohen Schulden von ca. € 2.000.000,00 nicht mehr möglich. Die Einrichtung entspricht nicht dem Stand der Technik und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des Betriebsanlagenrechts. Es bleibt damit nur noch die „BB“, für die ihm die Gewerbeberechtigung mit dem hiermit angefochtenen Bescheid entzogen werden soll. Sollte dieser numnehr in Rechtskraft erwachsen, wird dem Beschwerdeführer seine letzte Möglichkeit genommen, sich und seine Familie wirtschaftlich zu erhalten. Auch eine befristete Entziehung der Gewerbeberechtigung bis 31.12.2017 zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf der „BB“ bewirkt in diesem Fall voraussichtlich genau das Gegenteil, da – wie oben erläutert - keine Mittel für etwaige Umbaumaßnahmen vorhanden sind und ohne Gewerbeberechtigung keine Einkünfte erzielt werden können. Es ist unbestritten, dass es Verwaltungsübertretungen seitens Herrn AA gegeben hat. Diese resultierten jedoch zu einem großen Teil daraus, dass der Beschwerdeführer einen Betriebsanlagenbescheid von 1993 für die „BB“ gehabt hat, diesen aber „zurückgelegt“ hat. Er hat als „juristischer Laie“ den Überblick verloren und sich deswegen an verschiedene Stellen gewandt, zum Beispiel die Wirtschaftskammer, Gewerbeabteilung, die Gemeinde und an den pensionierten Geschäftsstellenleiter der Geschäftsstelle X der Wirtschaftskammer, um einen Ratschlag zu erhalten. Aufgrund des Ratschlags von Hr. FF, welcher der oben erwähnte pensionierte Geschäftsstellenleiter der Wirtschaftskammer ist und aufgrund seiner Arbeit dort und als ständiger WIFI- Vortragender zu diesen Rechtsthemen als Spezialist in den Bereichen Gewerbe- bzw. Betriebsanlagenrecht gilt, hat der Beschwerdeführer die Betriebsanlagengenehmigung von 1993 zurückgelegt und das Angebot der „BB“ eingeschränkt, um diese fortan als „Almausschank“ zu betreiben. Angeblich sollte dadurch keine gewerbliche Betriebsanlage mehr vorliegen. Nach mehrwöchigem Ermittlungsverfahren ist die Gewerbebehörde zum rechtlichen Schluss gekommen, dass die Einschränkung der Speisekarte nicht ausreichend sei und damit kein „Almausschank“ vorliege.Es ist unbestritten, dass es Verwaltungsübertretungen seitens Herrn AA gegeben hat. Diese resultierten jedoch zu einem großen Teil daraus, dass der Beschwerdeführer einen Betriebsanlagenbescheid von 1993 für die „BB“ gehabt hat, diesen aber „zurückgelegt“ hat. Er hat als „juristischer Laie“ den Überblick verloren und sich deswegen an verschiedene Stellen gewandt, zum Beispiel die Wirtschaftskammer, Gewerbeabteilung, die Gemeinde und an den pensionierten Geschäftsstellenleiter der Geschäftsstelle römisch zehn der Wirtschaftskammer, um einen Ratschlag zu erhalten. Aufgrund des Ratschlags von Hr. FF, welcher der oben erwähnte pensionierte Geschäftsstellenleiter der Wirtschaftskammer ist und aufgrund seiner Arbeit dort und als ständiger WIFI- Vortragender zu diesen Rechtsthemen als Spezialist in den Bereichen Gewerbe- bzw. Betriebsanlagenrecht gilt, hat der Beschwerdeführer die Betriebsanlagengenehmigung von 1993 zurückgelegt und das Angebot der „BB“ eingeschränkt, um diese fortan als „Almausschank“ zu betreiben. Angeblich sollte dadurch keine gewerbliche Betriebsanlage mehr vorliegen. Nach mehrwöchigem Ermittlungsverfahren ist die Gewerbebehörde zum rechtlichen Schluss gekommen, dass die Einschränkung der Speisekarte nicht ausreichend sei und damit kein „Almausschank“ vorliege. Aufgrund der Belastung durch die oben geschilderten Vorfälle fehlte es Herrn AA jedoch nicht nur finanziell an der Kraft, die angezeigten Mängel zu beseitigen. Nachdem es dann noch zu Auseinandersetzungen mit dem Nachbarn der „BB“ gekommen war, weil dieser, an die Maschinenhalle des Beschwerdeführers angrenzend, ebenfalls ein Gebäude errichtete und damit eine brandschutztechnische Abtrennung notwendig wurde, geriet die Situation außer Kontrolle. Herr AA hat nunmehr erkannt, dass die Bewirtschaftung der „BB“ die einzige Möglichkeit ist, seine Zukunft zu sichern und setzt alles daran, die Gewerbeberechtigung zu behalten.
- Zum Anfechtungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts: Herr AA wird durch den Bescheid in seinem Recht auf Ausübung eines Gewerbes verletzt. Es werden ihm neun rechtskräftige Übertretungen von Rechtsvorschriften, welche im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Gewerbeberechtigung zu beachten waren, in einem Zeitraum von über 2 Jahren vorgehalten. Der Entzug der Gewerbeberechtigung stützt sich auf § 87 Abs. 1 Z 3 GewO
- Dieser fordert zur Entziehung der Berechtigung, dass der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Herr AA hat keinen „schwerwiegenden Verstoß“ an sich begangen, der eine Entziehung zu begründen vermag. Dies ergibt sich auch aus dem hierin angefochtenen Bescheid, in dem die Bezirkshauptmannschaft X in ihren Erwägungen eingangs schon Folgendes erwähnt: ‚Das in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu wertende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der in Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 6.4.2005, 2004/04/008, mwN).‘ Offensichtlich zielt also die Behörde darauf ab, dass die neun rechtskräftig festgestellten Übertretungen von Rechtsvorschriften sich zusammen als ein „schwerwiegender Verstoß“ im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 beurteilen ließen, welcher die Zuverlässigkeit des Herrn AA ausschließen würde. Für diese Kumulierung von geringeren Verstößen wären jedoch Ausführungen dazu notwendig gewesen, weswegen die Behörde der Ansicht ist, dass die von ihr festgestellten verwaltungsstraffechtlichen Übertretungen in ihrer Gesamtheit als schwerwiegender Verstoß gesehen werden. Dies alleine schon deshalb, da es sich hier um neun Übertretungen in einem Zeitraum von über 2 Jahren handelt und in ähnlich gelagerten Fällen eine an Anzahl und Schwere der Vergehen nicht vergleichbare Entscheidungsgrundlage vorliegt (vgl. VwGH 28.04.2011, 2009/04/0307; VwGH 30.6.2004, 2002/04/0067 und VwGH 6.4.2005, 2004/04/0008).Herr AA wird durch den Bescheid in seinem Recht auf Ausübung eines Gewerbes verletzt. Es werden ihm neun rechtskräftige Übertretungen von Rechtsvorschriften, welche im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Gewerbeberechtigung zu beachten waren, in einem Zeitraum von über 2 Jahren vorgehalten. Der Entzug der Gewerbeberechtigung stützt sich auf Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO
- Dieser fordert zur Entziehung der Berechtigung, dass der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Herr AA hat keinen „schwerwiegenden Verstoß“ an sich begangen, der eine Entziehung zu begründen vermag. Dies ergibt sich auch aus dem hierin angefochtenen Bescheid, in dem die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in ihren Erwägungen eingangs schon Folgendes erwähnt: ‚Das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu wertende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der in Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften vergleiche VwGH 6.4.2005, 2004/04/008, mwN).‘ Offensichtlich zielt also die Behörde darauf ab, dass die neun rechtskräftig festgestellten Übertretungen von Rechtsvorschriften sich zusammen als ein „schwerwiegender Verstoß“ im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 beurteilen ließen, welcher die Zuverlässigkeit des Herrn AA ausschließen würde. Für diese Kumulierung von geringeren Verstößen wären jedoch Ausführungen dazu notwendig gewesen, weswegen die Behörde der Ansicht ist, dass die von ihr festgestellten verwaltungsstraffechtlichen Übertretungen in ihrer Gesamtheit als schwerwiegender Verstoß gesehen werden. Dies alleine schon deshalb, da es sich hier um neun Übertretungen in einem Zeitraum von über 2 Jahren handelt und in ähnlich gelagerten Fällen eine an Anzahl und Schwere der Vergehen nicht vergleichbare Entscheidungsgrundlage vorliegt vergleiche VwGH 28.04.2011, 2009/04/0307; VwGH 30.6.2004, 2002/04/0067 und VwGH 6.4.2005, 2004/04/0008). Weiters wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe mit seinen Verwaltungsübertretungen die „ ... mit dem von Herrn AA ausgeübten Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen... “ verletzt. Auch, wenn die Aufzählung in § 87 Abs. 1 GewO 1994 bloß demonstrativ ist, so lässt sich die vom Gesetzgeber vorgesehene Richtung der geschützten Interessen erkennen. Eine Verletzung solcher Schutzinteressen hat seitens Herrn AA niemals stattgefunden.Weiters wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe mit seinen Verwaltungsübertretungen die „ ... mit dem von Herrn AA ausgeübten Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen... “ verletzt. Auch, wenn die Aufzählung in Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 bloß demonstrativ ist, so lässt sich die vom Gesetzgeber vorgesehene Richtung der geschützten Interessen erkennen. Eine Verletzung solcher Schutzinteressen hat seitens Herrn AA niemals stattgefunden. Durch die Verstöße des Beschwerdeführers wurde auch das Ansehen des Berufsstandes nicht beeinträchtigt. Der Großteil der beanstandeten Rechtsverletzungen bezieht sich auf den Betrieb der Anlage mit nicht genehmigten Änderungen, zum Beispiel einem angeschlossenen Konvektomaten. Der Betrieb einer Anlage mit solchen Änderungen, die nicht genehmigt wurden, ist zwar widerrechtlich, allerdings eignet er sich nicht dazu, das Ansehen des Berufsstandes „Gastgewerbe“ zu beeinträchtigen. Zwar wurden zwei Verstöße gegen das LMSVG festgestellt, diese waren allerdings nicht so gravierend, dass eine Ansehensbeeinträchtigung vorliegen würde, zumal in diesem Fall andere Maßnahmen als eine Geldstrafe und die Beseitigung der Mängel hätten ergriffen werden können. Die „BB“ wurde aus gastwirtschaftlicher Sicht immer ordentlich bewirtschaftet, was sich nicht zuletzt an der Zahl der zufriedenen Besucher zeigt. Die Bezirkshauptmannschaft führt im angefochtenen Bescheid an: „Die Möglichkeit zur Rechtfertigung sowie die der Nutzung eines Rechtsmittels wurde nicht wahrgenommen. “ und führt dazu aus: „Die Behörde geht davon aus, dass, sollte jemand das Gefühl haben, zu Unrecht bestraft worden zu sein, dieser jede Möglichkeit zur Einbringung eines Rechtsmittels nutzt. “ Von Herrn AA wurden aber durchaus Rechtsmittel eingebracht und diese haben teilweise erfolgreich die Strafhöhe bekämpft. Ein Schuldeingeständnis darauf zu stützen, dass die Strafverfahren in Rechtskraft erwachsen sind und keine Rechtsmittel eingebracht wurden, wäre hier also verfehlt. Es ist unstrittig, dass über Herrn AA rechtskräftig Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit den von ihm zu beachtenden Gewerbevorschriften verhängt wurden, jedoch sind ihm diese und die darin beanstandeten Rechtsverletzungen zu keinem Zeitpunkt gleichgültig gewesen. Zusammenfassend ist zu sagen, dass Herr AA zwar unstrittig Verwaltungsübertretungen in Bezug auf das Gastgewerberecht begangen hat, diese aber nicht so vielzählig oder gravierend wären, als dass sich ein Verlust der erforderlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden infolge eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die von ihm im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften oder Schutzinteressen begründen ließe. Beweismittel/ Beweisanträge: PV des Beschwerdeführers; ZV GG, p.A. Beschwerdeführer, Adresse 3, Z; ZV HH, p.A. Beschwerdeführer, Adresse 3, Z; ZV II, p.A. Beschwerdeführer, Adresse 3, Z;ZV römisch zwei, p.A. Beschwerdeführer, Adresse 3, Z; ZV JJ, p.A. Wirtschaftskammer Österreich, Bezirksstelle X, Adresse 4, X;ZV JJ, p.A. Wirtschaftskammer Österreich, Bezirksstelle römisch zehn, Adresse 4, römisch zehn; ZV FF, Adresse 5, X;ZV FF, Adresse 5, römisch zehn; ZV KK, Adresse 6, X;ZV KK, Adresse 6, römisch zehn; ZV LL, p.A. Sparkasse X, Adresse 7, X;ZV LL, p.A. Sparkasse römisch zehn, Adresse 7, römisch zehn; ZV MM, p.A. NN GmbH, Adresse 8, Z; ZV OO, p.A. NN GmbH, Adresse 8, Z; ZV PP, p.A. „QQ“, Adresse 9, Z; Ortsaugenschein „BB“; Akt **** der Bezirkshauptmannschaft X;Akt **** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn; Akt **** der Bezirkshauptmannschaft X;Akt **** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn; Akt **** der Bezirkshauptmannschaft X;Akt **** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn; Akt **** der Bezirkshauptmannschaft X;Akt **** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn; Akt **** der Bezirkshauptmannschaft X;Akt **** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn; Akt **** der Bezirkshauptmannschaft X;Akt **** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn; Akt **** der Bezirkshauptmannschaft X;Akt **** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn; Akt **** der Bezirkshauptmannschaft X;Akt **** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn; Akt **** der Bezirkshauptmannschaft X;Akt **** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn; Akt **** der Bezirkshauptmannschaft X.“Akt **** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn.“ Aufgrund der getroffenen Ausführungen wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und der gegenständlichen Beschwerde dahingehend Folge geben, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird, in eventu der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung – nach Ergänzung des Beweisverfahrens – an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Aufgrund der getroffenen Ausführungen wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und der gegenständlichen Beschwerde dahingehend Folge geben, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird, in eventu der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung – nach Ergänzung des Beweisverfahrens – an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Beweis aufgenommen wurde durch Einholung der verfahrensrelevanten Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft X und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.12.2016, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde und in welcher auch die belangte Behörde die Möglichkeit hatte, ihren Rechtsstandpunkt zu erörtern. Beweis aufgenommen wurde durch Einholung der verfahrensrelevanten Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.12.2016, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde und in welcher auch die belangte Behörde die Möglichkeit hatte, ihren Rechtsstandpunkt zu erörtern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.08.2015, Zl ****, zur Ausübung des „
§ 111Abs 1 Z 2 Gew
O 1994 in der Betriebsart „Jausenstation“ für den Standort X, Adresse 2 berichtigt. Es handelt sich dabei um die sogenannte „BB“. Die Almwirtschaft „BB“ wird bereits seit dem Jahre 1993 betrieben, vom 01.07.1993 bis zum 07.06.1999 durch den Vater des Beschwerdeführers, AA sen, seit dem 07.06.1999 vom Beschwerdeführer teilweise gemeinsam mit CC. Nach einer kurzfristigen Anmeldung der BB als Almwirtschaft erfolgte schlussendlich am 14.08.2015 die Gewerbeanmeldung durch den Beschwerdeführer als Jausenstation. Die Grundlage für den Betrieb der Almwirtschaft „BB“ bildet der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.08.1993, Zl ****. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.08.2015, Zl ****, zur Ausübung des „
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in der Betriebsart „Jausenstation“ für den Standort römisch zehn, Adresse 2 berichtigt. Es handelt sich dabei um die sogenannte „BB“. Die Almwirtschaft „BB“ wird bereits seit dem Jahre 1993 betrieben, vom 01.07.1993 bis zum 07.06.1999 durch den Vater des Beschwerdeführers, AA sen, seit dem 07.06.1999 vom Beschwerdeführer teilweise gemeinsam mit CC. Nach einer kurzfristigen Anmeldung der BB als Almwirtschaft erfolgte schlussendlich am 14.08.2015 die Gewerbeanmeldung durch den Beschwerdeführer als Jausenstation. Die Grundlage für den Betrieb der Almwirtschaft „BB“ bildet der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.08.1993, Zl ****. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.01.2016, Zl ****, nachweislich zugestellt am 25.01.2016, teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass eine Abfrage der Verwaltungsstrafvormerkungen am 20.01.2016 ergeben hätte, dass gegen ihn mehrere Verwaltungsübertretungen – Übertretungen nach der Gewerbeordnung (unbefugte Gewerbeausübung, Betriebsanlagengenehmigung), Tiroler Bauordnung und auch einige Strafen im Verkehrsbereich – evident seien und dass ihm ein Beobachtungszeitraum von sechs Monaten eingeräumt wird und bei weiteren schwerwiegenden Verstößen die Zuverlässigkeit nicht mehr angenommen werden könne. Der Beschwerdeführer wurde ermahnt, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften einzuhalten, ansonsten ihm die Gewerbeberechtigungen „Gastgewerbe gem § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1996, in der Betriebsart „Jausenstation“ im Standort X, Adresse 2, und „Brauerei“ im Standort Z, Adresse 3, entzogen werden müssten. Im Beobachtungszeitraum wurden gegenüber dem Beschwerdeführer zwei weitere Strafverfügungen – Strafverfügung vom 30.06.2016, Zl ****, und Strafverfügung vom 17.08.2016, Zl **** – erlassen, mit welchen er neuerlich wegen verschiedener Übertretungen nach der GewO 1994 rechtskräftig bestraft wurde. Gemäß der Strafverfügung der belangten Behörde vom 30.06.2016 hatte es der Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber der Jausenstation „BB“ am Standort in X, Adresse 2, zu verantworten, dass zumindest in der Zeit zwischen 10.06.2016 und 23.06.2016 der gegenständliche Gastgewerbebetrieb am oben angeführten Standort in geänderter Art und Weise betrieben wurde, da der Terrassenbereich mit ca 30 Verabreichungsplätzen betrieben wurde, obwohl laut Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 16.09.1993, Zl ****, in diesem Bereich drei Tische für maximal 15 Personen rechtskräftig genehmigt wurden. Weiters, dass zumindest am 10.06.2016 verschiedene näher aufgelistete gewerbetechnische Auflagenpunkte näher angeführter Bescheide nicht oder nur teilweise erfüllt wurden. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.01.2016, Zl ****, nachweislich zugestellt am 25.01.2016, teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass eine Abfrage der Verwaltungsstrafvormerkungen am 20.01.2016 ergeben hätte, dass gegen ihn mehrere Verwaltungsübertretungen – Übertretungen nach der Gewerbeordnung (unbefugte Gewerbeausübung, Betriebsanlagengenehmigung), Tiroler Bauordnung und auch einige Strafen im Verkehrsbereich – evident seien und dass ihm ein Beobachtungszeitraum von sechs Monaten eingeräumt wird und bei weiteren schwerwiegenden Verstößen die Zuverlässigkeit nicht mehr angenommen werden könne. Der Beschwerdeführer wurde ermahnt, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften einzuhalten, ansonsten ihm die Gewerbeberechtigungen „Gastgewerbe gem Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1996, in der Betriebsart „Jausenstation“ im Standort römisch zehn, Adresse 2, und „Brauerei“ im Standort Z, Adresse 3, entzogen werden müssten. Im Beobachtungszeitraum wurden gegenüber dem Beschwerdeführer zwei weitere Strafverfügungen – Strafverfügung vom 30.06.2016, Zl ****, und Strafverfügung vom 17.08.2016, Zl **** – erlassen, mit welchen er neuerlich wegen verschiedener Übertretungen nach der GewO 1994 rechtskräftig bestraft wurde. Gemäß der Strafverfügung der belangten Behörde vom 30.06.2016 hatte es der Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber der Jausenstation „BB“ am Standort in römisch zehn, Adresse 2, zu verantworten, dass zumindest in der Zeit zwischen 10.06.2016 und 23.06.2016 der gegenständliche Gastgewerbebetrieb am oben angeführten Standort in geänderter Art und Weise betrieben wurde, da der Terrassenbereich mit ca 30 Verabreichungsplätzen betrieben wurde, obwohl laut Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 16.09.1993, Zl ****, in diesem Bereich drei Tische für maximal 15 Personen rechtskräftig genehmigt wurden. Weiters, dass zumindest am 10.06.2016 verschiedene näher aufgelistete gewerbetechnische Auflagenpunkte näher angeführter Bescheide nicht oder nur teilweise erfüllt wurden. Gemäß Strafverfügung der belangten Behörde vom 17.08.2016, Zl ****, hatte es der Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber der Jausenstation „BB“ zu verantworten, zumindest in der Zeit zwischen 24.06.2016 und 20.07.2016 diesen Gastgewerbebetrieb in geänderter Art und Weise betrieben zu haben, da der Terrassenbereich mit ca 30 Verabreichungsplätzen betrieben wurde, obwohl laut Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 16.08.1993, Zl ****, in diesem Bereich drei Tische für maximal 15 Personen rechtskräftig genehmigt wurden und dadurch die Vorschrift des § 366 Abs 1 Z 3 GewO verletzt zu haben. Gemäß Strafverfügung der belangten Behörde vom 17.08.2016, Zl ****, hatte es der Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber der Jausenstation „BB“ zu verantworten, zumindest in der Zeit zwischen 24.06.2016 und 20.07.2016 diesen Gastgewerbebetrieb in geänderter Art und Weise betrieben zu haben, da der Terrassenbereich mit ca 30 Verabreichungsplätzen betrieben wurde, obwohl laut Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 16.08.1993, Zl ****, in diesem Bereich drei Tische für maximal 15 Personen rechtskräftig genehmigt wurden und dadurch die Vorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO verletzt zu haben. Der angefochtenen Entscheidung wurden darüber hinaus noch nachstehende Verwaltungsübertretungen zu Grunde gelegt: § 5 Abs 1 GewO iVm § 339 Abs 1 GewO iVm § 366 Abs 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994Paragraph 5, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 **** vom 05.05.2014 und **** vom 30.10.2014 (unbefugte Gewerbeausübung) § 366 Abs 1 Z 3
- Fall GewO 1994 idgF iVm § 359b und § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 idgFParagraph 366, Absatz eins, Ziffer 3,
- Fall GewO 1994 idgF in Verbindung mit Paragraph 359 b und Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 idgF **** vom 24.06.2014 (keine Betriebsanlagengenehmigung für diverse Anlagenteile) § 366 Abs 1 Z 3
- Fall GewO 1994 und § 368 GewO 1994 idgFParagraph 366, Absatz eins, Ziffer 3,
- Fall GewO 1994 und Paragraph 368, GewO 1994 idgF **** vom 14.08.2014 (keine Betriebsanlagengenehmigung für diverse Anlagenteile) § 368 GewO & § 367 Z 25 GewOParagraph 368, GewO & Paragraph 367, Ziffer 25, GewO **** vom 23.09.2015 (keine Betriebsanlagengenehmigung für diverse Anlagenteile) § 366 Abs 1 Z 3 GewO und § 367 Z 25 GewOParagraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO und Paragraph 367, Ziffer 25, GewO **** vom 31.08.2015 (keine Betriebsanlagengenehmigung für diverse Anlagenteile) § 57 Abs 1 lit n Z 2 Tiroler Bauordnung 2011Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, Tiroler Bauordnung 2011 **** vom 06.02.2015 (Übertretung der Tiroler Bauordnung) Übertretungen gem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG **** vom 29.09.2015 und **** vom 10.02.2016 Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.04.2015, Zl ****, betreffend einer Übertretung nach § 57 Abs 1 lit o der Tiroler Bauordnung 2011 ist in der Fassung des Erkenntnisses des LvwG Tirol vom 04.08.2016, Zl ****, ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.04.2015, Zl ****, betreffend einer Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera o, der Tiroler Bauordnung 2011 ist in der Fassung des Erkenntnisses des LvwG Tirol vom 04.08.2016, Zl ****, ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Vom Beschwerdeführer wurden die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, mit Ausnahme der Übertretungen gem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG (Strafverfügung vom 10.02.2016, ****), nicht bestritten und ausgeführt, dafür auch seine Strafe erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer sah es allerdings nicht als gerechtfertigt an, zusätzlich gegen ihn mit einem befristeten Entzug der Gewerbeberechtigung vorzugehen. Vom Beschwerdeführer wurde auch zugestanden, dass ihm gegenüber verschiedene Verfahrensanordnungen und Bescheide, mit welchem ihm von der Gewerbebehörde zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die sofortige Unterlassung der Ausübung des Gastgewerbes auf der „BB“ angeordnet wurde, ergangen sind, dass er aber auch verschiedene ihm aufgetragenen Maßnahmen umgehend umgesetzt hat. Zugestanden wurde vom Beschwerdeführer schließlich, verschiedene mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2015 aufgetragene Sofortmaßnahmen – Außerbetriebnahme der Tropfchlordosieranlage – noch nicht umgesetzt und das Ingenieurbüro RR in V beauftragt zu haben, ein Projekt zu erstellen, um ein trinkfähiges Brauchwasser zu ermöglichen. Vom Beschwerdeführer wurden die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, mit Ausnahme der Übertretungen gem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG (Strafverfügung vom 10.02.2016, ****), nicht bestritten und ausgeführt, dafür auch seine Strafe erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer sah es allerdings nicht als gerechtfertigt an, zusätzlich gegen ihn mit einem befristeten Entzug der Gewerbeberechtigung vorzugehen. Vom Beschwerdeführer wurde auch zugestanden, dass ihm gegenüber verschiedene Verfahrensanordnungen und Bescheide, mit welchem ihm von der Gewerbebehörde zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die sofortige Unterlassung der Ausübung des Gastgewerbes auf der „BB“ angeordnet wurde, ergangen sind, dass er aber auch verschiedene ihm aufgetragenen Maßnahmen umgehend umgesetzt hat. Zugestanden wurde vom Beschwerdeführer schließlich, verschiedene mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2015 aufgetragene Sofortmaßnahmen – Außerbetriebnahme der Tropfchlordosieranlage – noch nicht umgesetzt und das Ingenieurbüro RR in römisch fünf beauftragt zu haben, ein Projekt zu erstellen, um ein trinkfähiges Brauchwasser zu ermöglichen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.10.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erhöhung der Sitzplatzanzahl im Terrassenbereich der „BB“ von derzeit genehmigten 15 auf maximal 70 genehmigt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 06.10.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erhöhung der Sitzplatzanzahl im Terrassenbereich der „BB“ von derzeit genehmigten 15 auf maximal 70 genehmigt. Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl **** und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl ****, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.
- III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Gem Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Gemäß § 87 Abs 3 GewO kann die Behörde die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.Gemäß Paragraph 87, Absatz 3, GewO kann die Behörde die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern. In der Rechtsprechung zu § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 wurde wiederholt erkannt, dass das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt wird, sondern auch durch eine Vielzahl „geringfügiger Verletzungen“ der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist dabei aber, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich. Bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung sind nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (vgl VwGH 27.11.2012, 2010/03/0050). In der Rechtsprechung zu Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 wurde wiederholt erkannt, dass das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt wird, sondern auch durch eine Vielzahl „geringfügiger Verletzungen“ der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist dabei aber, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich. Bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung sind nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind vergleiche VwGH 27.11.2012, 2010/03/0050). Im gegenständlichen Fall scheint der Beschwerdeführer mit insgesamt 12 rechtskräftigen Strafentscheidungen, alle im Zusammenhang mit der Ausübung des konkreten Gewerbes auf der „BB“ (Übertretungen nach der GewO, der TBO und dem LMSVG) im Verwaltungsstrafregister auf. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.01.2016, zugestellt am 25.01.2016, wurde der Beschwerdeführer bereits informiert, dass Übertretungen im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft X aufscheinen. Sollte der Beschwerdeführer im eingeräumten Beobachtungszeitraum von sechs Monaten weiterhin derartige Übertretungen begehen, habe er mit dem Entzug seiner Gewerbeberechtigung zu rechnen. Dennoch scheinen seit diesem Zeitpunkt weitere Eintragungen im Verwaltungsstrafregister auf. So ergingen im Sommer des Jahres 2016 zwei weitere Strafverfügungen im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gastgewerbes wegen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen bzw genehmigungslos geändertem Betrieb der Betriebsanlage. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.01.2016, zugestellt am 25.01.2016, wurde der Beschwerdeführer bereits informiert, dass Übertretungen im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufscheinen. Sollte der Beschwerdeführer im eingeräumten Beobachtungszeitraum von sechs Monaten weiterhin derartige Übertretungen begehen, habe er mit dem Entzug seiner Gewerbeberechtigung zu rechnen. Dennoch scheinen seit diesem Zeitpunkt weitere Eintragungen im Verwaltungsstrafregister auf. So ergingen im Sommer des Jahres 2016 zwei weitere Strafverfügungen im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gastgewerbes wegen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen bzw genehmigungslos geändertem Betrieb der Betriebsanlage. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Schwere der Verletzung von Schutzinteressen im Einzelfall in den verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck. Eine schwere Verletzung des in § 87 Abs 1 GewO 1994 angeführten Schutzinteresses wurde bereits dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl VwGH 14.03.2012, 2012/04/0012; siehe auch VwGH vom 02.02.2012, 2011/04/0180). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Schwere der Verletzung von Schutzinteressen im Einzelfall in den verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck. Eine schwere Verletzung des in Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 angeführten Schutzinteresses wurde bereits dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden vergleiche VwGH 14.03.2012, 2012/04/0012; siehe auch VwGH vom 02.02.2012, 2011/04/0180). Durch die Einschränkung auf schwerwiegende Verstöße soll, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.03.1996, Zl ****, ausgesprochen hat, sichergestellt werden, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberichtigung führen kann. So liegt – abgesehen von an sich als schwerwiegend zu wertenden Verstößen – ein solcher zwar nicht schon im Fall jeder geringfügigen Verwaltungsübertretung vor, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen (im konkreten Fall 12 Verwaltungsstrafakten mit teilweise mehreren Verwaltungsübertretungen innerhalb von 2 ½ Jahren) ein weiteres vorschriftwidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist (VwGH vom 03.09.1996, 96/04/0094, 10.12.1996, 96/04/0241 ua). Das Vorliegen von zahlreichen rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wird auch im Rahmen des Beschwerdevorbringens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2016 nicht in Abrede gestellt, auch nicht, dass er diese unstrittig in Bezug auf das Gastgewerbe begangen hat. Dessen Argumentation, dass diese unstrittigen Verwaltungsübertretungen nicht so vielzählig oder gravierend wären, als dass sich ein Verlust der erforderlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Folge eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die von ihm im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften oder Schutzinteressen begründen ließe, ist mit der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang zu bringen. Wenn der Beschwerdeführer beispielweise das Gastgewerbe in der Betriebsart „Jausenstation“ am 21.4.2014 (vgl Strafverfügung vom 05.05.2014, ****) und an mehreren Tagen im Juni/Juli 2014 (vgl Straferkenntnis vom 30.10.2014, ****) unbefugt ausgeübt hat, indem er in der „BB“ gegen Entgelt Speisen und Getränke verabreicht hat, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein oder entgegen einem rechtskräftigen Untersagungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 19.02.2014 von (mindestens) 21.04.2014 bis zum 25.06.2014 am 24.03.2014 das Gastgewerbe auf der BB unbefugt in verschiedenen Gebäudeteilen (zB sogenannter „SS“) – vgl Straferkenntnis der BH X vom 06.02.2015, GZ ****) idF. des Erkenntnisses des LvwG Tirol vom 05.05.2015, ****, noch zumindest in der Zeit zwischen 10.06.2016 und 23.06.2016 (vgl zit Strafverfügung der BH X vom 30.06.2016,) und zumindest in der Zeit zwischen 24.06.2016 und dem 20.07.2016 (vgl zit Strafverfügung der BH X vom 17.08.2016) die Jausenstation „BB“ in geänderter Art und Weise betrieben hat, indem der Terassenbereich mit ca 30 Verabreichungsplätzen betrieben wurde, obwohl lt Betriebsanlagengenehmigungsbescheid in diesem Bereich drei Tische mit maximal 15 Personen rechtskräftig genehmigt wurden, kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden, dass die Kumulierung der aufgezählten Verwaltungsübertretungen in ihrer Gesamtheit nicht als schwerwiegender Verstoß angesehen werden kann und dadurch das Ansehen seines Berufsstandes nicht beeinträchtigt worden wäre. Dazu kommt, dass die beiden letztgenannten Verwaltungsübertretungen nach Zustellung des oben zit Schreibens der belangten Behörde vom 20.01.2016, mit welchem dem Beschwerdeführer ein letztmonatiger Beobachtungszeitraum zur Einhaltung der vom Gewerbeinhaber bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen eingeräumt wurde, begangen wurden. Das Vorliegen von zahlreichen rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wird auch im Rahmen des Beschwerdevorbringens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2016 nicht in Abrede gestellt, auch nicht, dass er diese unstrittig in Bezug auf das Gastgewerbe begangen hat. Dessen Argumentation, dass diese unstrittigen Verwaltungsübertretungen nicht so vielzählig oder gravierend wären, als dass sich ein Verlust der erforderlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Folge eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die von ihm im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften oder Schutzinteressen begründen ließe, ist mit der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang zu bringen. Wenn der Beschwerdeführer beispielweise das Gastgewerbe in der Betriebsart „Jausenstation“ am 21.4.2014 vergleiche Strafverfügung vom 05.05.2014, ****) und an mehreren Tagen im Juni/Juli 2014 vergleiche Straferkenntnis vom 30.10.2014, ****) unbefugt ausgeübt hat, indem er in der „BB“ gegen Entgelt Speisen und Getränke verabreicht hat, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein oder entgegen einem rechtskräftigen Untersagungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 19.02.2014 von (mindestens) 21.04.2014 bis zum 25.06.2014 am 24.03.2014 das Gastgewerbe auf der BB unbefugt in verschiedenen Gebäudeteilen (zB sogenannter „SS“) – vergleiche Straferkenntnis der BH römisch zehn vom 06.02.2015, GZ ****) in der Fassung des Erkenntnisses des LvwG Tirol vom 05.05.2015, ****, noch zumindest in der Zeit zwischen 10.06.2016 und 23.06.2016 vergleiche zit Strafverfügung der BH römisch zehn vom 30.06.2016,) und zumindest in der Zeit zwischen 24.06.2016 und dem 20.07.2016 vergleiche zit Strafverfügung der BH römisch zehn vom 17.08.2016) die Jausenstation „BB“ in geänderter Art und Weise betrieben hat, indem der Terassenbereich mit ca 30 Verabreichungsplätzen betrieben wurde, obwohl lt Betriebsanlagengenehmigungsbescheid in diesem Bereich drei Tische mit maximal 15 Personen rechtskräftig genehmigt wurden, kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden, dass die Kumulierung der aufgezählten Verwaltungsübertretungen in ihrer Gesamtheit nicht als schwerwiegender Verstoß angesehen werden kann und dadurch das Ansehen seines Berufsstandes nicht beeinträchtigt worden wäre. Dazu kommt, dass die beiden letztgenannten Verwaltungsübertretungen nach Zustellung des oben zit Schreibens der belangten Behörde vom 20.01.2016, mit welchem dem Beschwerdeführer ein letztmonatiger Beobachtungszeitraum zur Einhaltung der vom Gewerbeinhaber bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen eingeräumt wurde, begangen wurden. Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den - nicht getilgten - schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers. Deshalb ist es auch irrelevant, ob vom Gewerbetreibenden fallbezogen zu erwarten ist, dass er in Zukunft gleichartige Delikte begehen wird (VwGH 28.02.2012, 2011/04/0171). In diesem Zusammenhang ist ergänzend hinzuweisen, dass die Gewerbeberechtigung befristet bis zum 31.12.2017 entzogen wurde und es am Beschwerdeführer gelegen ist, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen für einen rechtskonformen Betrieb der Betriebsanlage „BB“ zu gewährleisten, insbesondere durch eine funktionierende, genehmigte Trinkwasseranlage.Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den - nicht getilgten - schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers. Deshalb ist es auch irrelevant, ob vom Gewerbetreibenden fallbezogen zu erwarten ist, dass er in Zukunft gleichartige Delikte begehen wird (VwGH 28.02.2012, 2011/04/0171). In diesem Zusammenhang ist ergänzend hinzuweisen, dass die Gewerbeberechtigung befristet bis zum 31.12.2017 entzogen wurde und es am Beschwerdeführer gelegen ist, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen für einen rechtskonformen Betrieb der Betriebsanlage „BB“ zu gewährleisten, insbesondere durch eine funktionierende, genehmigte Trinkwasseranlage. Insoweit der Beschwerdeführer zum Verwaltungsstrafverfahren Zl **** Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes 2006, Strafverfügung vom 10.02.2016 – darauf hingewiesen hat, dass dieses Strafverfahren aus seiner Sicht noch nicht rechtskräftig ist und gegen den Vollstreckungsbescheid beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine Beschwerde behängt, ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 auch ohne Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen verwirklicht sein kann. Insoweit der Beschwerdeführer zum Verwaltungsstrafverfahren Zl **** Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes 2006, Strafverfügung vom 10.02.2016 – darauf hingewiesen hat, dass dieses Strafverfahren aus seiner Sicht noch nicht rechtskräftig ist und gegen den Vollstreckungsbescheid beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine Beschwerde behängt, ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 auch ohne Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen verwirklicht sein kann. Wenn der Beschwerdeführer auf seine prekäre wirtschaftliche Situation hinweist, ist festzuhalten, dass wirtschaftliche Folgen der Entziehung einer Gewerbeberechtigung für den Gewerbeinhaber für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach § 87 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 nicht maßgeblich sind (vgl VwGH 20.10.2004, 2003/04/0119). Wenn der Beschwerdeführer auf seine prekäre wirtschaftliche Situation hinweist, ist festzuhalten, dass wirtschaftliche Folgen der Entziehung einer Gewerbeberechtigung für den Gewerbeinhaber für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach Paragraph 87, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 nicht maßgeblich sind vergleiche VwGH 20.10.2004, 2003/04/0119). Insoweit der Beschwerdeführer argumentiert, als juristischer Laie den Überblick verloren und sich deswegen an verschiedene Stellen, zB die Wirtschaftskammer, die Gemeinde und den pensionierten Leiter der Geschäftsstelle der Wirtschaftskammer, FF, betreffend Einholung von Ratschlägen gewandt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden dürfen. Zuständige Behörde in diesem Sinne kann jedoch nur die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sein (vgl VwGH vom 26.04.2016, Ro 2015/09/0014). FF befindet sich seit Oktober 2012 in Pension und hatte deshalb auch gar nicht mehr die Möglichkeit, offiziell eine Auskunft für die Wirtschaftskammer zu erteilen. Dieser konnte sich darüber hinaus bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.04.2015 zu Zl **** (Übertretung nach der TBO durch den Beschwerdeführer) an Gespräche mit dem Beschwerdeführer betreffend die Zurücklegung gewerberechtlicher Befugnisse und die Einschränkung des Ausschankbetriebes auf einen Almausschank, um die Zuständigkeit der Gewerbebehörde hintanzuhalten, im Konkreten nicht erinnern. Dass ihm die Gewerbebehörde falsche Auskünfte erteilt hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, vielmehr wurde dieser bei diversen Vorsprachen durch diesen auf die Notwendigkeit der Genehmigung diverser von ihm angedachter Betriebsanlagenänderungen ausdrücklich hingewiesen. Insoweit der Beschwerdeführer argumentiert, als juristischer Laie den Überblick verloren und sich deswegen an verschiedene Stellen, zB die Wirtschaftskammer, die Gemeinde und den pensionierten Leiter der Geschäftsstelle der Wirtschaftskammer, FF, betreffend Einholung von Ratschlägen gewandt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden dürfen. Zuständige Behörde in diesem Sinne kann jedoch nur die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sein vergleiche VwGH vom 26.04.2016, Ro 2015/09/0014). FF befindet sich seit Oktober 2012 in Pension und hatte deshalb auch gar nicht mehr die Möglichkeit, offiziell eine Auskunft für die Wirtschaftskammer zu erteilen. Dieser konnte sich darüber hinaus bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.04.2015 zu Zl **** (Übertretung nach der TBO durch den Beschwerdeführer) an Gespräche mit dem Beschwerdeführer betreffend die Zurücklegung gewerberechtlicher Befugnisse und die Einschränkung des Ausschankbetriebes auf einen Almausschank, um die Zuständigkeit der Gewerbebehörde hintanzuhalten, im Konkreten nicht erinnern. Dass ihm die Gewerbebehörde falsche Auskünfte erteilt hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, vielmehr wurde dieser bei diversen Vorsprachen durch diesen auf die Notwendigkeit der Genehmigung diverser von ihm angedachter Betriebsanlagenänderungen ausdrücklich hingewiesen. Aufgrund der angeführten rechtlichen Überlegungen erweist sich die Aufnahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise auf zeugenschaftliche Einvernahme verschiedener namhaft gemachter Personen und die Durchführung eines Lokalaugenscheines, wofür zudem kein konkretes Beweisthema genannt wurde, als nicht notwendig und war diesen Beweisanträgen somit nicht stattzugeben. Der für die Entscheidung erforderliche Sachverhalt konnte auch ohne diese beantragten Beweise ausreichend geklärt werden. Das erkennende Gericht vermag abschließend die Beurteilung der belangten Behörde, dass die dem Beschwerdeführer angelasteten Verurteilungen in ihrer Summe als schwerwiegende Verstöße zu qualifizieren sind und die Grundlage für die befristete Entziehung der Gewerberechtigung bilden, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Es wird am Beschwerdeführer gelegen sein, die Zeit der Entziehung der Gewerbeberichtigung bis Ende des Jahres 2017 zu nutzen und für die Herstellung eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes der Betriebsanlage „BB“ in W, Adresse 2, zu sorgen. Somit war im Ergebnis die Entscheidung der belangten Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich die zeitlich befristete Gewerbeentziehung zusätzlich auf die Bestimmung des § 87 Abs 3 GewO 1994 zu stützen hat. Somit war im Ergebnis die Entscheidung der belangten Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich die zeitlich befristete Gewerbeentziehung zusätzlich auf die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994 zu stützen hat. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.2015.3