RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/15/1956-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
den §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Vorwurfes des Befahrens des Ruhegebietes X mit einem Skidoo am 20.02.2016
§ 45Abs 1 Z 1 VSt
G eingestellt. 1.
den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Vorwurfes des Befahrens des Ruhegebietes römisch zehn mit einem Skidoo am 20.02.2016
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 20.02.2016 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung) das Ruhegebiet X im Gemeindegebiet von W zwischen der Ver Alm und der CC-Hütte - konkret zumindest im rot markierten Bereich laut beiliegendem TIRIS-Lageplan vom 14.04.2016 - mit einem Skidoo befahren und somit im Ruhegebiet„Sie haben am 20.02.2016 um 11:00 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung) das Ruhegebiet römisch zehn im Gemeindegebiet von W zwischen der Ver Alm und der CC-Hütte - konkret zumindest im rot markierten Bereich laut beiliegendem TIRIS-Lageplan vom 14.04.2016 - mit einem Skidoo befahren und somit im Ruhegebiet
- eine erhebliche Lärmentwicklung verursacht;
- ein Kraftfahrzeug ohne die dafür erforderliche Bewilligung verwendet. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
- § 45
(1)lit d iVm § 11
(2)lit d Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 87/2015 (kurz: TNSchG), iVm § 3 lit d der Verordnung der Landesregierung vom 26. Juli 1983 über die Erklärung des Gebietes um die X im Gebiet der Gemeinden U, Z, W, T, S, R und Q zum Ruhegebiet, LGBI 56/1983;Paragraph 45,
(1)Litera d, in Verbindung mit Paragraph 11,
(2)Litera d, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2015, (kurz: TNSchG), in Verbindung mit Paragraph 3, Litera d, der Verordnung der Landesregierung vom
- Juli 1983 über die Erklärung des Gebietes um die römisch zehn im Gebiet der Gemeinden U, Z, W, T, S, R und Q zum Ruhegebiet, LGBI 56 aus 1983,;
- § 45
(1)lit b iVm § 11
(3)lit e TNSchG, iVm § 4
(1)lit f der Verordnung der Landesregierung vom 26. Juli 1983 über die Erklärung des Gebietes um die X im Gebiet der Gemeinden U, Z, W, T, S, R und Q zum Ruhegebiet, LGBl 56/1983;Paragraph 45,
(1)Litera b, in Verbindung mit Paragraph 11,
(3)Litera e, TNSchG, in Verbindung mit Paragraph 4,
(1)Litera f, der Verordnung der Landesregierung vom 26. Juli 1983 über die Erklärung des Gebietes um die römisch zehn im Gebiet der Gemeinden U, Z, W, T, S, R und Q zum Ruhegebiet, Landesgesetzblatt 56 aus 1983,; begangen.“ Aus diesem Grund wurden über den Beschwerdeführer jeweils auf Grundlage des § 45 Abs 1 TNSchG 2005 Geldstrafen in der Höhe von zweimal Euro 750,00 sowie Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 7 Stunden verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von Euro 150,00 verpflichtet. Aus diesem Grund wurden über den Beschwerdeführer jeweils auf Grundlage des Paragraph 45, Absatz eins, TNSchG 2005 Geldstrafen in der Höhe von zweimal Euro 750,00 sowie Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 7 Stunden verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von Euro 150,00 verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend bestritten wird, dass der Beschwerdeführer das Ruhegebiet X befahren habe. Der Beschwerdeführer habe am 20.02.2016 mitsamt ein paar anderen Skidoofahrern zwei neue Skidoos zur Ver Alm befördert. Die Auffahrt zur Ver Alm sei auf der Rodelbahn erfolgt. Zu keiner Zeit habe der Beschwerdeführer das Ruhegebiet X befahren. Auch wenn andere Personen, welche mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen seien, in das Ruhegebiet X eingefahren sein sollten, so gelte dies nicht automatisch auch für diesen selbst. Beantragt wurde weiters die Einvernahme mehrerer Zeugen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend bestritten wird, dass der Beschwerdeführer das Ruhegebiet römisch zehn befahren habe. Der Beschwerdeführer habe am 20.02.2016 mitsamt ein paar anderen Skidoofahrern zwei neue Skidoos zur Ver Alm befördert. Die Auffahrt zur Ver Alm sei auf der Rodelbahn erfolgt. Zu keiner Zeit habe der Beschwerdeführer das Ruhegebiet römisch zehn befahren. Auch wenn andere Personen, welche mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen seien, in das Ruhegebiet römisch zehn eingefahren sein sollten, so gelte dies nicht automatisch auch für diesen selbst. Beantragt wurde weiters die Einvernahme mehrerer Zeugen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 14.12.2016 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An dieser haben neben dem Beschwerdeführer auch Herr DD als Beschwerdeführer im Parallelverfahren sowie die Zeugen BI EE, Mag. FF und GG teilgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist am 20.02.2016 vormittags mit einem Skidoo auf der Rodelbahn zur Ver Alm hochgefahren. Dabei wurde er von mehreren Skidoofahrern begleitet. Grund der Fahrt zur Ver Alm war, dass der Pächter der Ver Alm sowie der Betreuer der Rodelbahn zu derselben vom Beschwerdeführer je einen Skidoo käuflich erworben haben. Der Beschwerdeführer selbst hat zum Tatzeitpunkt einen Handel mit derartigen Geräten betrieben. Wie sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ergibt, hat dieser eingestanden, dass er im Bereich unterhalb der Ver Alm, sohin außerhalb des Ruhegebietes X, mit einem Skidoo auf der Wiese gefahren ist. Nicht festgestellt werden konnte allerdings, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Ruhegebiet X befahren hat. Wie sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ergibt, hat dieser eingestanden, dass er im Bereich unterhalb der Ver Alm, sohin außerhalb des Ruhegebietes römisch zehn, mit einem Skidoo auf der Wiese gefahren ist. Nicht festgestellt werden konnte allerdings, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Ruhegebiet römisch zehn befahren hat. Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache sowie im Parallelverfahren zu Zahl LVwG-2016/41/1958 betreffend den gleichartigen Tatvorwurf gegen Herrn DD eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, bei welcher neben den Beschwerdeführern auch drei Tatzeugen einvernommen wurden. Die Aussagen dieser Zeugen haben ergeben, dass mehrere Personen im Bereich nördlich der Ver Alm hin zur CC-Hütte mit Skidoos am besagten Tag unterwegs gewesen sind, der Beschwerdeführer selbst von diesen Zeugen allerdings nicht als Skidoofahrer identifiziert werden konnte, welcher ebenfalls in diesem Bereich gefahren ist. Die Zeugen haben vielmehr angegeben, dass die Skidoofahrer in diesem Bereich mit Helmen unterwegs waren, während der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt hat, dass er selbst an diesem Tag lediglich eine Kappe getragen hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Art feststellen, dass der Beschwerdeführer selbst tatsächlich das Ruhegebiet X befahren hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Art feststellen, dass der Beschwerdeführer selbst tatsächlich das Ruhegebiet römisch zehn befahren hat. Zwar hat der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eingestanden, dass er im Bereich der Wiese unterhalb der Ver Alm, sohin in einem Gebiet außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eines eingezäunten bebauten Grundstückes, mit seinem Skidoo gefahren ist, dies wird ihm allerdings von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zur Last gelegt. Rechtliche Erwägungen:
§ 45Abs 1 Z 1 VSt
G ist ein Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ist ein Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Verbleiben allenfalls nach Durchführung der Beweise und nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, dann hat nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2010, 2009/16/0094).Verbleiben allenfalls nach Durchführung der Beweise und nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, dann hat nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2010, 2009/16/0094). Trotz Einvernahme der Tatzeugen konnte nicht mit der für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst tatsächlich das Ruhegebiet X befahren hat. So konnten die einvernommenen Zeugen zwar darüber Auskunft erteilen, dass mehrere Personen das Ruhegebiet mit Skidoos befahren haben, zumal allerdings zum Tatzeitpunkt zwischen sechs und neun Personen mit Skidoos im gegenständlichen Bereich unterwegs waren und kein Zeuge den Beschwerdeführer ad personam eindeutig identifiziert hat, konnte nicht festgestellt werden, dass dieser selbst das Ruhegebiet X befahren hat. Trotz Einvernahme der Tatzeugen konnte nicht mit der für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst tatsächlich das Ruhegebiet römisch zehn befahren hat. So konnten die einvernommenen Zeugen zwar darüber Auskunft erteilen, dass mehrere Personen das Ruhegebiet mit Skidoos befahren haben, zumal allerdings zum Tatzeitpunkt zwischen sechs und neun Personen mit Skidoos im gegenständlichen Bereich unterwegs waren und kein Zeuge den Beschwerdeführer ad personam eindeutig identifiziert hat, konnte nicht festgestellt werden, dass dieser selbst das Ruhegebiet römisch zehn befahren hat. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme zum einen glaubwürdig dargelegt, dass das von ihm damals verwendete Skidoogerät gar nicht dazu in der Lage gewesen wäre, die Steigung zu bewältigen, welche südlich der Ver Alm in Richtung CC-Hütte ansteigt, zum anderen haben die Zeugen übereinstimmend angegeben, dass die Skidoofahrer, welche dort hochgefahren sind, allesamt einen Helm getragen haben; der Beschwerdeführer selbst hatte allerdings nach seinen glaubwürdigen Ausführungen eine Kappe und keinen Helm getragen. Dies deckt sich auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach der Beschwerdeführer ursprünglich den Skidoo nur zur Alm hochbringen wollte und anschließend selbst wiederum mit der Rodel hinuntergefahren ist. Festgehalten wird an dieser Stelle allerdings auch ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde angegeben hat, dass er im Bereich unterhalb der Ver Alm auf der Wiese gefahren ist. Dies hat er auch bei der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch ergibt sich aus der Einvernahme des DD, dass der Ort, an welchem der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Skidoofahrern nach der Auffahrt zur Hütte gefahren ist, nicht am Parkplatz gelegen ist, sondern tatsächlich auf der Wiese unterhalb des Parkplatzes. Dieser Bereich liegt allerdings noch außerhalb des Ruhegebietes X. Festgehalten wird an dieser Stelle allerdings auch ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde angegeben hat, dass er im Bereich unterhalb der Ver Alm auf der Wiese gefahren ist. Dies hat er auch bei der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch ergibt sich aus der Einvernahme des DD, dass der Ort, an welchem der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Skidoofahrern nach der Auffahrt zur Hütte gefahren ist, nicht am Parkplatz gelegen ist, sondern tatsächlich auf der Wiese unterhalb des Parkplatzes. Dieser Bereich liegt allerdings noch außerhalb des Ruhegebietes römisch zehn. Dem Beschwerdeführer wird im vorliegenden Fall von der belangten Behörde nicht vorgeworfen, dass er ein Kraftfahrzeug außerhalb von Verkehrsflächen verwendet hätte bzw wird ihm eine derartige Übertretung außerhalb des Ruhegebietes X bisher nicht zur Last gelegt. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol war daher ein Austausch des Strafvorwurfes dahingehend, dass dem Beschwerdeführer nunmehr erstmals auf der besagten Wiese das Verwenden eines Kraftfahrzeuges außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken ohne die dafür erforderliche Genehmigung iSd § 6 lit j TNSchG 2005 zur Last gelegt wird, verwehrt. Festgehalten wird, dass der diesbezügliche Tatvorwurf allerdings noch nicht verjährt ist. Dem Beschwerdeführer wird im vorliegenden Fall von der belangten Behörde nicht vorgeworfen, dass er ein Kraftfahrzeug außerhalb von Verkehrsflächen verwendet hätte bzw wird ihm eine derartige Übertretung außerhalb des Ruhegebietes römisch zehn bisher nicht zur Last gelegt. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol war daher ein Austausch des Strafvorwurfes dahingehend, dass dem Beschwerdeführer nunmehr erstmals auf der besagten Wiese das Verwenden eines Kraftfahrzeuges außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken ohne die dafür erforderliche Genehmigung iSd Paragraph 6, Litera j, TNSchG 2005 zur Last gelegt wird, verwehrt. Festgehalten wird, dass der diesbezügliche Tatvorwurf allerdings noch nicht verjährt ist. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht zwei Übertretungen zur Last gelegt hat oder ob sich der Unrechtsgehalt der einen Übertretung nicht schon vollständig durch die Ahndung der anderen, spezielleren Norm erschöpft und daher nur die Verhängung einer Strafe geboten gewesen wäre. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr war der Sachverhalt strittig, welcher, wie im Erkenntnis ausgeführt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im erforderlichen Ausmaß geklärt werden konnte. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.15.1956.3