Obsah (11)
§ 31§ 25a§ 24Art 6Art 47Art. 81aArtikel 81Art 130§ 18§ 88§ 28RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/23/1963-7 Text A A, Ort V;A A, Ort römisch fünf; Maßnahmenbeschwerde Das Landesverwaltungsgericht
§ 31Vw
GVG als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom
- September 2016, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am selben Tag eingelangt, erhob Frau A A eine Maßnahmenbeschwerde in der sie die Verletzung ihres nach § 52 Abs 1 StPO bestehenden subjektiven Rechtes auf Akteneinsicht in Form der Übermittlung von Kopien aus dem kriminalpolizeilichen Ermittlungsakt durch Exekutivorgane der PI W rügte. Mit Schriftsatz vom
- September 2016, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am selben Tag eingelangt, erhob Frau A A eine Maßnahmenbeschwerde in der sie die Verletzung ihres nach Paragraph 52, Absatz eins, StPO bestehenden subjektiven Rechtes auf Akteneinsicht in Form der Übermittlung von Kopien aus dem kriminalpolizeilichen Ermittlungsakt durch Exekutivorgane der PI W rügte. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde die Bezirkshauptmannschaft X aufgefordert, die bezughabenden Akten vorzulegen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine Gegenschrift hierzu abzugeben. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufgefordert, die bezughabenden Akten vorzulegen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine Gegenschrift hierzu abzugeben. Mit Schriftsatz vom 17.10.2016, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.10.2016 eingelangt, legt die Bezirkshauptmannschaft X eine Ablichtung des bezughabenden Abschlussberichts der Polizeiinspektion W, vom 31.08.2016, an die Staatsanwaltschaft Y vor und erstattete eine Gegenschrift.Mit Schriftsatz vom 17.10.2016, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.10.2016 eingelangt, legt die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine Ablichtung des bezughabenden Abschlussberichts der Polizeiinspektion W, vom 31.08.2016, an die Staatsanwaltschaft Y vor und erstattete eine Gegenschrift. Nachfolgend wurden noch im Wege über das Oberlandesgericht Z zwei Entscheidungen, die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zitiert wurden, im Volltext eingeholt. Diese wurden vom Oberlandesgericht Z am 20.11.2016 dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Nachfolgend wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eines Parteiengehörs eingeräumt, von der sie mit Schriftsatz vom 3.1.2017 auch Gebrauch machte. II.römisch zwei. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin hat
§ 24Abs 3 Vw
GVG den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht dennoch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs 4 Vw
GVG ab, und zwar aufgrund der nachfolgenden Erwägungen:Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht dennoch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ab, und zwar aufgrund der nachfolgenden Erwägungen:
Art 6
Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
Artikel 6
, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
Art 47
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Artikel 47
, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) können in einem Verfahren, in dem ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen, die Erfordernisse des Art 6 EMRK selbst bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverhalt unstrittig ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (so ausdrücklich EGMR 20.11.2013, Zlen 58647/00 und 58649/00). Diese Feststellungen sind auch bei der Anwendung des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heranzuziehen.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) können in einem Verfahren, in dem ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen, die Erfordernisse des Artikel 6, EMRK selbst bei Fehlen einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverhalt unstrittig ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (so ausdrücklich EGMR 20.11.2013, Zlen 58647/00 und 58649/00). Diese Feststellungen sind auch bei der Anwendung des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heranzuziehen. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der Sachverhalt unstrittig. Gegenteiliges haben weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde behauptet. Gegenstand der Beschwerde ist im Wesentlichen die Rechtsfrage, ob der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogenen Akte zurechenbar sind. Es ist somit nicht von einer Rechtsfrage von einer besonderen Komplexität auszugehen. Eine mündliche Verhandlung ist im gegenständlichen Beschwerdefall zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Der Gegenstand der zur lösenden Rechtsfrage ist bereits durch den Antrag des Beschwerdeführers, die Ausführungen in dieser Beschwerde und im Mängelbehebungsschriftsatz ausreichend dargelegt. Diesbezüglich ist eine zusätzliche Klärung im Rahmen einer mündlichen Erörterung nicht erforderlich. Die belangte Behörde hat dem sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur nicht widersprochen, sondern den behaupteten Sachverhalt auch ihrem Schriftsatz zu Grunde gelegt. Bezogen auf diesen konkreten Fall liegen somit die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 VwGVG vor, um von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, auch wenn die Beschwerdeführerin eine solche beantragt hat. Bezogen auf diesen konkreten Fall liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor, um von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, auch wenn die Beschwerdeführerin eine solche beantragt hat. III.römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen: Aufgrund eines Verkehrsunfalles in W an dem die Beschwerdeführerin ursächlich beteiligt war, führte die Polizeiinspektion W ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren, wegen des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB.Aufgrund eines Verkehrsunfalles in W an dem die Beschwerdeführerin ursächlich beteiligt war, führte die Polizeiinspektion W ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren, wegen des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, StGB. Im Zuge dieses kriminalpolizeilichen Vorverfahrens begehrte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowohl mit einem Schriftsatz vom 22.8.2016 als auch in einem Telefonat am 1.9.2016 die Übermittlung von Aktenbestandteilen (Vernehmungsprotokoll der Unfallbeteiligten) vom zuständigen Sachbearbeiter der Polizeiinspektion W. Dies wurde ihm mit der Begründung verwehrt, dass eine Übermittlung von Aktenbestandteilen weder im elektronischen noch im physischen Weg vorgesehen sei, es der Beschwerdeführerin bzw ihrem Rechtsvertreter jedoch frei stehe, diese Unterlagen direkt auf der PI W einzusehen bzw in Kopie zu übernehmen. Gegen diese Verweigerung der Übermittlung von Aktenbestandteilen richtet sich die vorliegende Maßnahmenbeschwerde. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Der zeitliche, sachliche und örtliche Ablauf des hier verfahrenswesentlichen Sachverhaltes ergibt sich bereits aus der Beschwerde und den begleitenden Schriftsätzen der Beschwerdeführerin. Auch die belangte Behörde hat diese Sachverhaltsvorbingen ihren Stellungnahmen zu Grunde gelegt und zu keinem Zeitpunkt bestritten oder in Frage gestellt. es bestehen daher keine Bedenken, diese, soweit unstrittigen Sachverhaltselemente als Feststellungen zu übernehmen. V.römisch fünf. Rechtslage: 1.) Die relevante Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 in der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 101/2014 lautet:1.) Die relevante Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2014, lautet: Artikel 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81a, Absatz 4,
(1a)Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2)Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
- Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze
Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze
Ziffer eins, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(3)Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4)Über Beschwerden
Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden
Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(4)Über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5)Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. 2.) Die relevante Bestimmung der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631/1975, in der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 195/2013 lautet: 2.) Die relevante Bestimmung der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975,, in der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 195 aus 2013, lautet: § 18Paragraph 18 Kriminalpolizei
(1)Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).
(1)Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG).
(2)Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.
(4)Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um kriminalpolizeilichen Exekutivdienst zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet. Die Unterstellung ist durch Verordnung des Landespolizeidirektors
- auf Antrag der Gemeinde oder
- auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet, soweit festgestellt wird, dass der Gemeindewachkörper die ihm übertragene Aufgabe nicht erfüllt, aufzuheben. 3.) Die relevante Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr 566/1991, in der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 43/2014, lauten: 3.) Die relevante Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, in der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2014,, lauten: Besorgung des Exekutivdienstes §5
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.
(2)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
- Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
- Angehörige der Gemeindewachkörper,
- Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und
- sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
(3)Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.
(4)Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel der Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und Bezirksverwaltungsbehörden sowie sprengelübergreifend innerhalb des Landes zu besorgen. Für den Funkstreifendienst sind die notwendigen Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund um die Uhr über das öffentliche Fernsprechnetz zum Ortstarif für Notrufe erreichbar sind. Die Sicherheitsexekutive besteht aus den Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörpern.
(6)Der Wachkörper Bundespolizei besteht aus den Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte sowie allen in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle. VI.römisch sechs. Erwägungen: a. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgend (E923/2014 v 4.3.2015) ist nach Art 131 Abs 2 1. Satz B-VG das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden
Art 130
Abs 1 B-VG zuständig "in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden." Diese Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpft also "daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art 102 Abs 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (Erläut. RV 1618 BlgNR
- GP, 15 im Anschluss an Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 29 [35 ff.]). Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Art 102 Abs 1 B-VG durch "eigene Bundesbehörden" gekennzeichnet. Daraus wird bei strikt organisatorischer Betrachtung abgeleitet, dass ein Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung nicht vorliegen kann, wenn ein Organ eines anderen Rechtsträgers als des Bundes tätig wird. Daraus und aus dem Hinweis in den Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51, dass "auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder" fallen (Erläut. RV 1618 BlgNR
- GP, 15), wird für Beschwerden gegen Bescheide von Organen der öffentlichen Universitäten, bei denen es sich um vom Bund verschiedene Rechtsträger handelt, geschlossen, dass nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte besteht (noch zum Entwurf für eine Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle des B-VG Stolzlechner, Die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz: Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonkurrenzen, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2008, 47 [60]; zum geltenden Art131 B-VG R. Winkler, Die Universitäten und die Reform der Verwaltungsgerichte 2012, in: FS Berka, 2013, 459 [462]).Der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgend (E923/2014 v 4.3.2015) ist nach Artikel 131, Absatz 2,
- Satz B-VG das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG zuständig "in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden." Diese Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpft also "daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (Erläut. Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- GP, 15 im Anschluss an Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 29 [35 ff.]). Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Artikel 102, Absatz eins, B-VG durch "eigene Bundesbehörden" gekennzeichnet. Daraus wird bei strikt organisatorischer Betrachtung abgeleitet, dass ein Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung nicht vorliegen kann, wenn ein Organ eines anderen Rechtsträgers als des Bundes tätig wird. Daraus und aus dem Hinweis in den Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl römisch eins 51, dass "auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder" fallen (Erläut. Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- GP, 15), wird für Beschwerden gegen Bescheide von Organen der öffentlichen Universitäten, bei denen es sich um vom Bund verschiedene Rechtsträger handelt, geschlossen, dass nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte besteht (noch zum Entwurf für eine Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle des B-VG Stolzlechner, Die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz: Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonkurrenzen, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2008, 47 [60]; zum geltenden Art131 B-VG R. Winkler, Die Universitäten und die Reform der Verwaltungsgerichte 2012, in: FS Berka, 2013, 459 [462]). Abweichend von der dem oben zitierten Erkenntnis zum Universitätsgesetz zugrunde liegenden Rechtslage, ist bei der Vollziehung der Kriminalpolizei eine Einbindung von Organen funktional anderer Rechtsträger sehr wohl vorgesehen: Kriminalpolizei iSd § 18 Abs 1 StPO ist die Wahrnehmung von Aufgaben durch Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege aus dem Bereich des Kompetenztatbestandes „Strafrechtswesen“ nach Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG. Hierbei handelt es sich (funktionell) um jene Tätigkeiten die in der Mitwirkung der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe an der Vollziehung der StPO im Rahmen der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten besteht (Birklbauer/Keplinger, Strafprozessordnung8 § 18 Anm 2). Der kriminalpolizeiliche Exekutivdienst iSd § 18 Abs 3 StPO unterscheidet sich von seiner verfassungsrechtlichen Grundlage her vom sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst insofern deutlich, zumal letzterer auf dem Kompetenztatbestand „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ des Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG fußt (Vogl, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, § 18 StPO RN 3).Kriminalpolizei iSd Paragraph 18, Absatz eins, StPO ist die Wahrnehmung von Aufgaben durch Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege aus dem Bereich des Kompetenztatbestandes „Strafrechtswesen“ nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG. Hierbei handelt es sich (funktionell) um jene Tätigkeiten die in der Mitwirkung der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe an der Vollziehung der StPO im Rahmen der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten besteht (Birklbauer/Keplinger, Strafprozessordnung8 Paragraph 18, Anmerkung 2). Der kriminalpolizeiliche Exekutivdienst iSd Paragraph 18, Absatz 3, StPO unterscheidet sich von seiner verfassungsrechtlichen Grundlage her vom sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst insofern deutlich, zumal letzterer auf dem Kompetenztatbestand „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG fußt (Vogl, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, Paragraph 18, StPO RN 3). § 18 Abs 2 StPO folgend, obliegt die Kriminalpolizei den Sicherheitsbehörden und die Organe der Sicherheitsbehörden (§ 5 Abs 2 SPG) versehen
§ 18Abs 3 St
PO den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst.Paragraph 18, Absatz 2, StPO folgend, obliegt die Kriminalpolizei den Sicherheitsbehörden und die Organe der Sicherheitsbehörden (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) versehen
Paragraph 18, Absatz 3, StPO den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst. § 5 Abs 2 SPG folgend gehören aber auch Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2) und Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3) zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.Paragraph 5, Absatz 2, SPG folgend gehören aber auch Angehörige der Gemeindewachkörper (Ziffer 2,) und Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 3,) zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Alleine für den räumlichen Zuständigkeitsbereich des Landesverwaltungsgerichtes Tirol haben derzeit 7 Gemeinden (T, T1, T2, T3, T4, T5 und T6) einen Gemeindewachkörper. Wobei sich der rechtliche Bestand dieser Gemeindewachkörper zum Teil aus der Bestandsgarantie in der Übergangsbestimmung in Art 151 Abs 1 B-VG ergibt: „Die Art. 78d und 118 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991 treten mit
- Jänner 1992 in Kraft. Am
- Jänner 1992 vorhandene Wachkörper bleiben in ihrem Bestand unberührt; diese Bestimmung tritt mit
- Jänner 1992 in Kraft.“Alleine für den räumlichen Zuständigkeitsbereich des Landesverwaltungsgerichtes Tirol haben derzeit 7 Gemeinden (T, T1, T2, T3, T4, T5 und T6) einen Gemeindewachkörper. Wobei sich der rechtliche Bestand dieser Gemeindewachkörper zum Teil aus der Bestandsgarantie in der Übergangsbestimmung in Artikel 151, Absatz eins, B-VG ergibt: „Die Artikel 78 d und 118 Absatz 8, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1991, treten mit
- Jänner 1992 in Kraft. Am
- Jänner 1992 vorhandene Wachkörper bleiben in ihrem Bestand unberührt; diese Bestimmung tritt mit
- Jänner 1992 in Kraft.“ Der Vollständigkeitshalber ist noch anzumerken, dass für alle dieser Gemeindewachkörper einschlägige auf das Sicherheitspolizeigesetz gestützte Verordnungen der damals noch zuständigen Sicherheitsdirektionen erlassen wurden. Weiters sind bei allen 8 Bezirkshauptmannschaften Tirols die juristischen Leiter bzw Leiterinnen der Sicherheitsreferate von den jeweiligen Bezirkshauptmännern bzw Bezirkshauptfrauen iSd § 5 Abs 1 Z 3 SPG zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt.Weiters sind bei allen 8 Bezirkshauptmannschaften Tirols die juristischen Leiter bzw Leiterinnen der Sicherheitsreferate von den jeweiligen Bezirkshauptmännern bzw Bezirkshauptfrauen iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, SPG zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Vollziehung der Kriminalpolizei iSd § 18 StPO nicht ausschließlich durch Organe die dem Rechtsträger Bund zuzurechnen sind und somit eine Angelegenheit der Vollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden darstellen würde, sondern stellt der Vollzug der Kriminalpolizei vielmehr eine Angelegenheit dar, die auch durch Organe der Rechtsträger Land und (zumindest für Tirol) sieben Gemeinden vollzogen wird. Als Ergebnis fallen Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt in Vollziehung der Kriminalpolizei somit in die Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG wonach eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte besteht.Vor diesem Hintergrund erfolgt die Vollziehung der Kriminalpolizei iSd Paragraph 18, StPO nicht ausschließlich durch Organe die dem Rechtsträger Bund zuzurechnen sind und somit eine Angelegenheit der Vollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden darstellen würde, sondern stellt der Vollzug der Kriminalpolizei vielmehr eine Angelegenheit dar, die auch durch Organe der Rechtsträger Land und (zumindest für Tirol) sieben Gemeinden vollzogen wird. Als Ergebnis fallen Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt in Vollziehung der Kriminalpolizei somit in die Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG wonach eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte besteht. b. Zur Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Maßnahmenbeschwerde einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur insoweit zum Tragen kommt, als Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtmittel erlangt werden kann. Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nach dieser Rechtsprechung nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (vgl VwGH 15.06.1999, 99/05/0072). Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient lediglich dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Nicht aber sollten mit dieser Beschwerde Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Es kann daher, was in einem Verfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer derartigen Maßnahmenbeschwerde sein (VwGH vom 17.04.1998, Zl 98/04/005).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Maßnahmenbeschwerde einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur insoweit zum Tragen kommt, als Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtmittel erlangt werden kann. Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nach dieser Rechtsprechung nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein vergleiche VwGH 15.06.1999, 99/05/0072). Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient lediglich dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Nicht aber sollten mit dieser Beschwerde Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Es kann daher, was in einem Verfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer derartigen Maßnahmenbeschwerde sein (VwGH vom 17.04.1998, Zl 98/04/005). Nach der vorwiegend zu Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (vor der Novelle BGBl I Nr 51/2012) in Verbindung mit § 67a Abs1 Z 2 AVG (vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) ergangenen und nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Nach der vorwiegend zu Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) in Verbindung mit Paragraph 67 a, Abs1 Ziffer 2, AVG (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) ergangenen und nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mit weiteren Nachweisen, VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mit weiteren Nachweisen, VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333). Stellt sich beispielsweise eine Aufforderung unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als „Einladung“ dar, die der Adressat nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen dass er deshalb „unverzüglich (unmittelbar) – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde“ (vgl VwSlg 10.870 A/1982, 14.262A/1997, VfSlg 11.568/1987), um den gewünschten Zustand herzustellen, so entbehrt die entsprechende, „den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Enuntiation“ des zwingend erforderlichen individuell-normativen Inhalts (vgl dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Kommentar,
- Teilband, Wien 2007, S 1013f, weiters VfSlg 12.791/1991, VwGH 28.
- 2003, 2001/11/0162 uva).Stellt sich beispielsweise eine Aufforderung unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als „Einladung“ dar, die der Adressat nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen dass er deshalb „unverzüglich (unmittelbar) – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde“ vergleiche VwSlg 10.870 A/1982, 14.262A/1997, VfSlg 11.568 aus 1987,), um den gewünschten Zustand herzustellen, so entbehrt die entsprechende, „den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Enuntiation“ des zwingend erforderlichen individuell-normativen Inhalts vergleiche dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Kommentar,
- Teilband, Wien 2007, S 1013f, weiters VfSlg 12.791 aus 1991,, VwGH 28.
- 2003, 2001/11/0162 uva).
Art 130
Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
§ 88
Abs 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw
§ 88
Abs 2 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch einen gesetzwidrigen Vollzug in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt der Ansatzpunkt „sicherheitsbehördlich“ auf funktionell der Sicherheitsverwaltung zuzurechnende Akte der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe ab (VwGH 25.10.2012, Zl 2012/21/0064). Handlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz – insbesondere nach der Strafprozessordnung (StPO) – zählen nicht zur Sicherheitsverwaltung (Keplinger/Pühringer/ Sicherheitspolizeigesetz15, 279).
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 88, Absatz eins, SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw
Paragraph 88, Absatz 2, SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch einen gesetzwidrigen Vollzug in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt der Ansatzpunkt „sicherheitsbehördlich“ auf funktionell der Sicherheitsverwaltung zuzurechnende Akte der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe ab (VwGH 25.10.2012, Zl 2012/21/0064). Handlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz – insbesondere nach der Strafprozessordnung (StPO) – zählen nicht zur Sicherheitsverwaltung (Keplinger/Pühringer/ Sicherheitspolizeigesetz15, 279). Der Beschwerdeführer begehrte mit seiner Maßnahmenbeschwerde die Feststellung, dass das Vorgehen eines Polizeibeamten der Polizeiinspektion W, insbesondere die Weigerung bestimmte Aktenbestandteile an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu übermitteln, rechtswidrig war. Die begehrten Aktenbestandteile entstammen zweifelsfrei kriminalpolizeilichen Ermittlungen wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB, da während der gesamten hier relevanten Amtshandlung die Organe der öffentlichen Sicherheit ausschließlich im Rahmen des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung besteht, tätig geworden sind (vgl § 18 Abs 3 StPO).Die begehrten Aktenbestandteile entstammen zweifelsfrei kriminalpolizeilichen Ermittlungen wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, StGB, da während der gesamten hier relevanten Amtshandlung die Organe der öffentlichen Sicherheit ausschließlich im Rahmen des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung besteht, tätig geworden sind vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, StPO).
§ 18Abs 1 St
PO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Durch die Zuordnung kriminalpolizeilicher Aufgabenerfüllung zum Strafrechtswesen wird sie von sicherheitspolizeilicher und sonstiger verwaltungspolizeilicher Tätigkeit abgegrenzt. Die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten durch Sicherheitsbehörden und ihre Organe ist somit dem Strafrechtswesen zuzuordnen. Sobald sich im Zuge einer Sachverhaltsaufnahme hinreichende Verdachtsgründe einer Straftat ergeben („Anfangsverdacht“), sind die Sicherheitsbehörden und ihre Organe für die Strafjustiz tätig und haben die StPO anzuwenden (siehe Fabrizy, StPO und wichtige Nebengesetze11, § 18 StPO).
Paragraph 18, Absatz eins, StPO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Durch die Zuordnung kriminalpolizeilicher Aufgabenerfüllung zum Strafrechtswesen wird sie von sicherheitspolizeilicher und sonstiger verwaltungspolizeilicher Tätigkeit abgegrenzt. Die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten durch Sicherheitsbehörden und ihre Organe ist somit dem Strafrechtswesen zuzuordnen. Sobald sich im Zuge einer Sachverhaltsaufnahme hinreichende Verdachtsgründe einer Straftat ergeben („Anfangsverdacht“), sind die Sicherheitsbehörden und ihre Organe für die Strafjustiz tätig und haben die StPO anzuwenden (siehe Fabrizy, StPO und wichtige Nebengesetze11, Paragraph 18, StPO). Die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass beim Vollzug der StPO durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vermeintliche Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Amtshandlung erfolgte, sind keine vor den Verwaltungsgerichten selbständig bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grundlage der StPO geführten Amtshandlung ist auch die dabei gewahrte Vorgangsweise dem Gericht zuzurechnen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- September 1998, Zlen. 97/01/1084, 1085 und 1087, vom
- Juli 1999, Zl 96/01/0061, 0062, vom
- Februar 2000, Zl 96/01/0233, vom
- Mai 1995, Zl 94/01/0763; ebenso VfGH vom
- September 1991, B 1108/90, und vom
- September 1988, B 608/87, ua). Nach der Rechtsprechung (VwGH v 21.1.2015, Ro 2014/04/0063, und v 12.9.2013, 2013/04/005, 0049 bis 0053) ist somit nicht jede Maßnahme für sich genommen beschwerdefähig. Für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gesetzlichen Kompetenzen im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der StPO keine Deckung mehr finden. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine kriminalpolizeiliche Amtshandlung erfolgte, sind dagegen keine vor den Landesverwaltungsgerichten selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen (vgl. entsprechend zu staatsanwaltlichen Anordnungen das E vom
- Oktober 2013, 2013/01/0036, mwN).Die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass beim Vollzug der StPO durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vermeintliche Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Amtshandlung erfolgte, sind keine vor den Verwaltungsgerichten selbständig bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grundlage der StPO geführten Amtshandlung ist auch die dabei gewahrte Vorgangsweise dem Gericht zuzurechnen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- September 1998, Zlen. 97/01/1084, 1085 und 1087, vom
- Juli 1999, Zl 96/01/0061, 0062, vom
- Februar 2000, Zl 96/01/0233, vom
- Mai 1995, Zl 94/01/0763; ebenso VfGH vom
- September 1991, B 1108/90, und vom
- September 1988, B 608/87, ua). Nach der Rechtsprechung (VwGH v 21.1.2015, Ro 2014/04/0063, und v 12.9.2013, 2013/04/005, 0049 bis 0053) ist somit nicht jede Maßnahme für sich genommen beschwerdefähig. Für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gesetzlichen Kompetenzen im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der StPO keine Deckung mehr finden. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine kriminalpolizeiliche Amtshandlung erfolgte, sind dagegen keine vor den Landesverwaltungsgerichten selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen vergleiche entsprechend zu staatsanwaltlichen Anordnungen das E vom
- Oktober 2013, 2013/01/0036, mwN). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Z vom 17.7.2012 zu Zl **** und des Landesgerichtes U vom 22.12.2014 zu Zl **** zu verweisen. Diesen Entscheidungen folgend, ist die Unterlassung der Übermittlung von Unterlagen durch Organe der Polizei zwar eine Verletzung von (subjektiven) Verfahrensrechten, allerdings stellen diese Rechtsverletzungen auch nach Ansicht der Strafgerichte keine darüberhinausgehenden Rechtsverletzungen dar. Im Ergebnis war daher die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde
§ 28Abs 1 und § 31 Abs 1 Vw
GVG mit Beschluss zurückzuweisen. Im Ergebnis war daher die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.23.1963.7