← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/32/2604-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/32/2604-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde des

  1. Mag. AA, Adresse 1, **** Y,
  2. BB, Adresse 2, **** Y,
  3. CC, Adresse 3, **** X,
  4. DD, Adresse 4, W (I) und
  5. EE, Adresse 5, W/V (I), alle vertreten durch RA Dr. FF, Adresse 6, **** Y, gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.09.2016, GZ AD/****/****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde des
  6. Mag. AA, Adresse 1, **** Y,
  7. BB, Adresse 2, **** Y,
  8. CC, Adresse 3, **** römisch zehn,
  9. DD, Adresse 4, W (römisch eins) und
  10. EE, Adresse 5, W/V (römisch eins), alle vertreten durch RA Dr. FF, Adresse 6, **** Y, gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.09.2016, GZ AD/****/****, zu Recht erkannt:
  11. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde unbegründet abgewiesen.
  12. Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Eingelangt mit 23.05.2016 stellten die Beschwerdeführer BB, CC, DD und EE bei der Gemeinde U Antrag auf Feststellung der baurechtlichen Genehmigung einer Hütte nach § 29 TBO 2011 auf den Grundstücken ****/3 und ****, beide KG Z. Die Errichtung der Hütte sei der Gemeinde mit Bauanzeige vom 29.05.1961 zur Kenntnis gebracht worden. Die Bauanzeige aus dem Jahre 1961 wurde dem Antrag beigelegt.Eingelangt mit 23.05.2016 stellten die Beschwerdeführer BB, CC, DD und EE bei der Gemeinde U Antrag auf Feststellung der baurechtlichen Genehmigung einer Hütte nach Paragraph 29, TBO 2011 auf den Grundstücken ****/3 und ****, beide KG Z. Die Errichtung der Hütte sei der Gemeinde mit Bauanzeige vom 29.05.1961 zur Kenntnis gebracht worden. Die Bauanzeige aus dem Jahre 1961 wurde dem Antrag beigelegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.09.2016, GZ AD/****/****, wurde festgestellt, dass hinsichtlich der baulichen Anlage, welche als Freizeithütte genutzt werde, eine Baubewilligung nicht zu vermuten sei. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass für die gegenständliche Hütte zwar ein Bauakt vorliege, diese jedoch ohne den erforderlichen baubehördlichen Konsens errichtet worden sei. Die damals in Geltung stehende Tiroler Landesbauordnung habe bereits eine Bewilligungspflicht vorgesehen. Es gebe zwar nach den §§ 71 ff TLBO 1901 für „Bauten auf dem offenen Lande und im Gebirge“ Erleichterungen, die Bewilligungspflicht sei jedoch trotzdem nicht ausgeschlossen. Auch wenn eine Bauanzeige betreffend eines in Wahrheit bewilligungspflichtigen Vorhabens vom Bürgermeister zur Kenntnis genommen worden sei, bewirke dies noch nicht die Bewilligung der Maßnahme. Außerdem solle nach dem Willen des Gesetzgebers ein von der Baubehörde auf Grund einer Bauanzeige als zulässig behandeltes Bauvorhaben auch dann ausgeführt werden dürfen, wenn es in Wahrheit bewilligungspflichtig sei. Diese Bestimmung sei jedoch, um Missbräuche hintanzuhalten, einschränkend auszulegen und komme nur zur Anwendung, wenn tatsächlich ein Zweifel bestehe, ob eine Bauausführung bewilligungspflichtig sei oder nicht und komme im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Da im vorliegenden Fall lediglich eine Bauanzeige vorliege, komme im Ergebnis § 29 TBO 2011 jedenfalls nicht zur Anwendung und es sei kein Baukonsens zu vermuten.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass für die gegenständliche Hütte zwar ein Bauakt vorliege, diese jedoch ohne den erforderlichen baubehördlichen Konsens errichtet worden sei. Die damals in Geltung stehende Tiroler Landesbauordnung habe bereits eine Bewilligungspflicht vorgesehen. Es gebe zwar nach den Paragraphen 71, ff TLBO 1901 für „Bauten auf dem offenen Lande und im Gebirge“ Erleichterungen, die Bewilligungspflicht sei jedoch trotzdem nicht ausgeschlossen. Auch wenn eine Bauanzeige betreffend eines in Wahrheit bewilligungspflichtigen Vorhabens vom Bürgermeister zur Kenntnis genommen worden sei, bewirke dies noch nicht die Bewilligung der Maßnahme. Außerdem solle nach dem Willen des Gesetzgebers ein von der Baubehörde auf Grund einer Bauanzeige als zulässig behandeltes Bauvorhaben auch dann ausgeführt werden dürfen, wenn es in Wahrheit bewilligungspflichtig sei. Diese Bestimmung sei jedoch, um Missbräuche hintanzuhalten, einschränkend auszulegen und komme nur zur Anwendung, wenn tatsächlich ein Zweifel bestehe, ob eine Bauausführung bewilligungspflichtig sei oder nicht und komme im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Da im vorliegenden Fall lediglich eine Bauanzeige vorliege, komme im Ergebnis Paragraph 29, TBO 2011 jedenfalls nicht zur Anwendung und es sei kein Baukonsens zu vermuten. Gegen diesen Bescheid GZ AD/****/**** erhoben die Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, am 28.10.2016 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die TLBO 1901 bereits rein anzeigepflichtige Vorhaben gekannt habe und der damalige Bürgermeister habe durch die Unterschrift die Anzeigepflicht akzeptiert. Auch würde die Hütte bereits seit Jahren genützt werden und sei dies von der Behörde nie beanstandet worden. So hätte der damalige Bürgermeister, wenn das Bauvorhaben bewilligungspflichtig gewesen wäre, die Pläne einfordern müssen. Auch hätte der Bürgermeister das damalige Schreiben umdeuten müssen, wenn er tatsächlich Zweifel daran gehabt hätte, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei. Eine Verfehlung oder Säumnis des damaligen Bürgermeisters könne für die Antragsteller keine nachteiligen Wirkungen entfalten und so habe die Gemeinde Z sich die Fehler ihres handelnden Organs zuzurechnen. Jedenfalls sei, auch wenn das Verfahren im Jahre 1961 bewilligungspflichtige gewesen sei, durch das Verhalten des Bürgermeisters ein konsensgemäßer Zustand hergestellt worden und ein Vertrauen auf einen solchen Zustand sei gerechtfertigt gewesen. Des Weiteren liege ein Verfahrensfehler vor, da - mit Hinweis auf Rechtsprechung des VwGH - die Behörde es unterlassen habe, zu ermitteln, ob ähnliche Bauakten ähnlicher Bauvorhaben zur Kenntnis genommene Anzeigen bzw Baubewilligungen vorliegen würden. Bereits am 11.05.2016 wurde bei der verfahrensgegenständlichen Hütte ein Lokalaugenschein durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. GG durchgeführt Dieser führte wörtlich aus: „Im heutigen Tage hat auf den Grundstücken Gp. ****/3 und **** jeweils KG Z ein Lokaugenschein von Amtswegen stattgefunden. Beim Lokalaugenschein anwesend war Bgm.-Stv. HH als Vertreter der Baubehörde, Substanzverwalter der Gemeindegutsagragemeinschaft Z, JJ als Vertreter Gp. **** und als Obm.-Stv. der Agrargemeinschaft LL Gst. ****/
  13. Grund des Lokalaugenscheins ist die Besichtigung und Beurteilung eines bestehenden Gebäudes. Beim vorliegenden Gebäude handelt es sich um ein erdgeschossig errichtetes Holzhaus welches maximale Außenabmessungen von ca 6,0 m x 8,7 m aufweisen. Mit diesen Außenabmessungen ist auch das quer dazu errichtete Gebäude abgegolten. Abzüglich des Südostseitigen Gebäuderücksprunges ergibt sich für das Gebäude eine geschätzte Bruttogrundfläche von ca. 40-45 m². Die maximale Gebäudehöhe konnte mit ca. 3,0 bis 3,5 m festgestellt werden. Laut Angabe der Beteiligten wird das Gebäude durch einen Dritten momentan als Wochenend- und Freizeithütte genutzt. Das Gebäude war versperrt, der genaue Verwendungszweck in den Innenbereichen konnte vom Unterzeichner nicht festgestellt werden. Das Gebäude ist auf Steinen fundiert, vermutlich als Holzriegelkonstruktion errichtet und alle Fassaden und Holzverschalt. Nach oben ist das Gebäude mit 2 unterschiedlich ausgerichteten Satteldächern abgedeckt. Von den Beteiligten wurde mitgeteilt, dass bei einer Vermessung festgestellt wurde, dass das Gebäude grenzüberschreitend zum Teil auf Gp. ****/3 und zum Teil auf Gp. **** errichtet ist. Dies kann vom Unterzeichner nicht bestätigt werden. An Hand der vorliegenden Orthofotos ist es jedoch auch nicht auszuschließen. Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen: Für das vorliegende Gebäude liegt der Baubehörde keine Baubewilligung vor. Von der Baubehörde ist somit gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 vorzugehen und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes festzustellen. Im Weiteren ist durch die Baubehörde die Benützung durch den Eigentümer bzw. durch Dritte gemäß § 39 Abs 6 lit a zu untersagen.Für das vorliegende Gebäude liegt der Baubehörde keine Baubewilligung vor. Von der Baubehörde ist somit gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 vorzugehen und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes festzustellen. Im Weiteren ist durch die Baubehörde die Benützung durch den Eigentümer bzw. durch Dritte gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, zu untersagen. Gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 ist von der Baubehörde weiter festzustellen, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für dieses Gebäude ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 entgegensteht. (die Errichtung des vorliegenden Gebäudes im Freiland ist gemäß § 41 Abs 3 TROG 2011 nicht möglich).“Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 ist von der Baubehörde weiter festzustellen, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für dieses Gebäude ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, entgegensteht. (die Errichtung des vorliegenden Gebäudes im Freiland ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, TROG 2011 nicht möglich).“ Mit Bescheid vom 30.09.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 aufgetragen, das Holzhaus - laut beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern - bis längstens 1 Monat nach der Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Außerdem wurde nach § 39 Abs 6 TBO 2011 die Benützung der baulichen Anlage untersagt sowie gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 festgestellt, dass einer nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Versagungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 entgegensteht. Mit Bescheid vom 30.09.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen, das Holzhaus - laut beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern - bis längstens 1 Monat nach der Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Außerdem wurde nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 die Benützung der baulichen Anlage untersagt sowie gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt, dass einer nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Versagungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht. Begründend führte die Behörde aus, dass im Zuge des Antrages auf Feststellung eines vermuteten Baukonsenses festgestellt worden sei, dass kein Baukonsens vorliegen würde. Da sohin eine bewilligungspflichtige Anlage ohne erforderliche Baubewilligung errichtet worden sei und auch sonst kein baubehördlicher Konsens vorliegen würde, sei den Verpflichteten die Beseitigung des widerrechtlich errichteten Gebäudes nach § 39 Abs 1 TBO 2011 aufzutragen gewesen. Da das Gebäude auch von den Beschwerdeführern genützt werden würde, sei auch nach § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 jedwede weitere Nutzung zu untersagen gewesen. Des Weiteren würde das Gebäude dem Flächenwidmungsplan widersprechen und dürfe nicht im Freiland errichtet werden. Es sei daher mit den Aufträgen in § 39 Abs 1 TBO und 6 TBO 2011 auch die Feststellung nach § 39 Abs 5 TBO 2011 zu verbinden gewesen. Begründend führte die Behörde aus, dass im Zuge des Antrages auf Feststellung eines vermuteten Baukonsenses festgestellt worden sei, dass kein Baukonsens vorliegen würde. Da sohin eine bewilligungspflichtige Anlage ohne erforderliche Baubewilligung errichtet worden sei und auch sonst kein baubehördlicher Konsens vorliegen würde, sei den Verpflichteten die Beseitigung des widerrechtlich errichteten Gebäudes nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufzutragen gewesen. Da das Gebäude auch von den Beschwerdeführern genützt werden würde, sei auch nach Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 jedwede weitere Nutzung zu untersagen gewesen. Des Weiteren würde das Gebäude dem Flächenwidmungsplan widersprechen und dürfe nicht im Freiland errichtet werden. Es sei daher mit den Aufträgen in Paragraph 39, Absatz eins, TBO und 6 TBO 2011 auch die Feststellung nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 zu verbinden gewesen. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, am 28.10.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurde ausgeführt sowie ergänzt, dass das Feststellungsverfahren zuerst als Vorfrage zu lösen sei (vgl LVwG-2016/32/2605).Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, am 28.10.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurde ausgeführt sowie ergänzt, dass das Feststellungsverfahren zuerst als Vorfrage zu lösen sei vergleiche LVwG-2016/32/2605). II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Das Grundstück ****/3 EZ *** KG Z steht im Alleineigentum der Agrargemeinschaft MM und das Grundstück **** EZ *** KG Z im Alleineigentum der Gemeindegutsagragemeinschaft Z. Die Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde T Freiland ausgewiesen. Mit Eingabe vom 29.05.1961 hat Herr NN bei der Gemeinde Z die Errichtung einer Jagdhütte angezeigt. Diese Anzeige wurde vom damaligen Bürgermeister zur Kenntnis genommen bzw unterschrieben. Zum Einbringungsdatum der Bauanzeige beim Bürgermeister von Z im Jahre 1961 stand die Tiroler Landesbauordnung 1901 idF LGBl 1960/10 in Geltung, welche die wesentlichen Rechtsvorschriften für Bauansuchen in Tirol enthielt. Zum Einbringungsdatum der Bauanzeige beim Bürgermeister von Z im Jahre 1961 stand die Tiroler Landesbauordnung 1901 in der Fassung LGBl 1960/10 in Geltung, welche die wesentlichen Rechtsvorschriften für Bauansuchen in Tirol enthielt. Die Hütte befindet sich an der Grenze der beiden Grundstücke ****/3 und ****, beide KG Z. Allenfalls ist die Grundgrenze durch das gegenständliche Gebäude auch überbaut. Es handelt es sich um ein erdgeschossig errichtetes Holzhaus im Ausmaß von 6,0 m x 8,70 m. Abzüglich des südostseitigen Gebäuderücksprunges ergibt sich für das Gebäude eine geschätzte Bruttogrundfläche von ca 40 bis 45 m². Die maximale Gebäudehöhe beträgt ca 3,0 bis 3,5 m. Die Hütte wird von den Eigentümern des Gebäudes, nämlich AA, BB, OO, DD und EE genutzt. III. Beweisaufnahme/Beweiswürdigung:römisch drei. Beweisaufnahme/Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die behördlichen Verwaltungsakte des Bürgermeisters der Gemeinde T belangte Behörde sowohl zum Feststellungsverfahren als auch zum Herstellungsverfahren. Das Eigentum der nunmehrigen Beschwerdeführer an dem gegenständlichen Superädifikat wird dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und von den Beschwerdeführern auch selbst behauptet. Gegenteilige Behauptungen der Grundeigentümer sind nicht bekannt, obwohl der hier angefochtene Bescheid mit der Feststellung des Eigentums der Beschwerdeführer am Gebäude auch den Grundeigentümern zugestellt wurde. Für den festgestellten Sachverhalt ist weiters das Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen Ing. GG vom 11.06.2016 wesentlich. In diesem Gutachten sind die technischen Ausführungen zu der gegenständlichen Hütte dargestellt. Außerdem sind wesentlich der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.09.2016 sowie die Beschwerde dagegen. Auch aus den im Akt befindlichen Lichtbildern konnte sich das erkennende Gericht ein Bild der Sachlage bzw des verfahrensgegenständlichen Gebäudes machen. Des Weiteren ist der Sachverhalt unbestritten und wurde dieser auch nicht von den Beschwerdeführern angezweifelt. IV. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch vier. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011): § 29 Paragraph 29, Feststellungsverfahren

(1)Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.
(2)Dem Antrag nach Abs. 1 erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach § 24 Abs. 2, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(2)Dem Antrag nach Absatz eins, erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2,, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(3)Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Abs. 2 erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.
(3)Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Absatz 2, erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.
(4)Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten. Tiroler Landesbauordnung 1901 idF LGBl 1960/10:Tiroler Landesbauordnung 1901 in der Fassung LGBl 1960/10: § 45 Paragraph 45, Bauten, zu welchen eine Bewilligung erforderlich ist Zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden ist die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich. Zu den wesentlichen Abänderungen werden diejenigen gerechnet, wodurch in irgendeiner Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes, wie bei Neuanlagen oder Abänderungen und Feuerstellen, Öfen und Rauchleitungen, auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluss geübt wird. Ausbesserungen und Abänderungen geringerer Art sind ohne Einholung einer Baubewilligung den Gemeindevorsteher bloß anzuzeigen, bevor sie in Angriff genommen werden. Diesem bleibt es jedoch vorbehalten, erforderlichen Falles die Ausführung dieser Ausbesserungen und Abänderungen von der Vorlegung und Genehmigung eines Planes abhängig zu machen. Ausbesserungen einzelner schadhafter baulicher Gegenstände, wodurch der allgemeine Bau stand keine Änderung erleidet, bedürfe auch keiner Anzeige. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. … V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: In der vorgenannten Bauanzeige ist angemerkt, dass die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zur Errichtung der Jagdhütte vorliegt. Im Feststellungsantrag ist angeführt, dass eine Grundpacht bezahlt wird. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist beim gegenständlichen Gebäude daher – wie auch in der Beschwerde behauptet - von einem Superädifikat auszugehen, welches im Eigentum der Beschwerdeführer steht. Die Grundeigentümer sind dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegengetreten. Das in § 29 TBO 2011 geregelte Feststellungsverfahren betrifft bewilligungspflichtige bauliche Anlagen, für die das Vorliegen einer Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann. Das in Paragraph 29, TBO 2011 geregelte Feststellungsverfahren betrifft bewilligungspflichtige bauliche Anlagen, für die das Vorliegen einer Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann. Bei einem Bauwerk, das zum Zeitpunkt seiner Errichtung bewilligungspflichtig war und schon Jahrzehnte ohne Baubewilligung besteht, kann nicht zu Recht von einem vermuteten Konsens ausgegangen werden (vgl VwGH vom 04.04.1991, 88/05/0075, zur Oö BauO).Bei einem Bauwerk, das zum Zeitpunkt seiner Errichtung bewilligungspflichtig war und schon Jahrzehnte ohne Baubewilligung besteht, kann nicht zu Recht von einem vermuteten Konsens ausgegangen werden vergleiche VwGH vom 04.04.1991, 88/05/0075, zur Oö BauO). Den Sachverhaltsfeststellungen folgend wurde das Gebäude im Jahr 1961 angezeigt. Zu diesem Zeitpunkt stand die Tiroler Landesbauordnung 1901 idF LGBl 1960/10 in Geltung. § 45 leg cit (vgl § 30 zweiter Absatz,
  1. Bauordnungsnovelle, LGBl 1928/11) legte fest, dass für Neubauten eine Baubewilligung erforderlich ist. Die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes ist auch nach der jetzigen Gesetzeslage bewilligungspflichtig (vgl § 21 Abs 1 lit a TBO 2011).Zu diesem Zeitpunkt stand die Tiroler Landesbauordnung 1901 in der Fassung LGBl 1960/10 in Geltung. Paragraph 45, leg cit vergleiche Paragraph 30, zweiter Absatz,
  2. Bauordnungsnovelle, LGBl 1928/11) legte fest, dass für Neubauten eine Baubewilligung erforderlich ist. Die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes ist auch nach der jetzigen Gesetzeslage bewilligungspflichtig vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011). Es ist richtig dass, die Tiroler Landesbauordnung 1901 bereits eine Bauanzeige kannte und diese auch in § 45 TLBO 1901 idF LGBl 1960/10 genannt ist. Jedoch kann in Ansehung dieser Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht daran gezweifelt werden, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig war, da es sich um einen Neubau eines Gebäudes handelt. Zwar wird in der Beschwerde auf §§ 71 und 72 TLBO 1901 Bezug genommen, doch sehen diese Bestimmungen lediglich Erleichterungen insbesondere im Zusammenhang mit der Vorlage von Plänen und der Bestellung des Bauführers vor. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht statuieren diese Bestimmungen nicht.Es ist richtig dass, die Tiroler Landesbauordnung 1901 bereits eine Bauanzeige kannte und diese auch in Paragraph 45, TLBO 1901 in der Fassung LGBl 1960/10 genannt ist. Jedoch kann in Ansehung dieser Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht daran gezweifelt werden, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig war, da es sich um einen Neubau eines Gebäudes handelt. Zwar wird in der Beschwerde auf Paragraphen 71 und 72 TLBO 1901 Bezug genommen, doch sehen diese Bestimmungen lediglich Erleichterungen insbesondere im Zusammenhang mit der Vorlage von Plänen und der Bestellung des Bauführers vor. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht statuieren diese Bestimmungen nicht. Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann nur dann vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (vgl VwGH 24.4.2007, 2006/05/0031). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann nur dann vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht vergleiche VwGH 24.4.2007, 2006/05/0031). Durch die Unterschrift bzw Kenntnisnahme einer eingebrachten Bauanzeige wird aus einem bewilligungspflichtigen Vorhaben kein Bauvorhaben bei dem eine Bauanzeige ausreichend ist. Das Vorhaben bleibt kraft Gesetzes ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Der heute in Kraft stehende § 22 Abs 4 TBO 2011 sieht zwar vor, dass Vorhaben ausgeführt werden dürfen, wenn die Behörde ausdrücklich zustimmt, diese Zustimmung stellt allerdings keinen Bescheid dar (vgl VwGH vom 18.06.2003, 2001/06/0165). Diese Bestimmung ist sehr auszulegen und soll nur bei Zweifel über die Bewilligungspflicht angewendet werden. Laut der Rechtsprechung des VwGH erwirbt ein Bauwerber, wenn er in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, keinen baubehördlichen Konsens (vgl VwGH 22.02.2012, 2011/06/0183). Der heute in Kraft stehende Paragraph 22, Absatz 4, TBO 2011 sieht zwar vor, dass Vorhaben ausgeführt werden dürfen, wenn die Behörde ausdrücklich zustimmt, diese Zustimmung stellt allerdings keinen Bescheid dar vergleiche VwGH vom 18.06.2003, 2001/06/0165). Diese Bestimmung ist sehr auszulegen und soll nur bei Zweifel über die Bewilligungspflicht angewendet werden. Laut der Rechtsprechung des VwGH erwirbt ein Bauwerber, wenn er in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, keinen baubehördlichen Konsens vergleiche VwGH 22.02.2012, 2011/06/0183). Auch im gegenständlichen Fall gibt es keine Zweifel daran, dass das Bauvorhaben laut § 45 TLBO 1901 igF LGBl 1960/10 einer Bewilligungspflicht unterlag und es lässt sich aus der genannten Rechtsprechung ableiten, dass durch die Bauanzeige im Jahre 1961 kein baubehördlicher Konsens entstanden ist.Auch im gegenständlichen Fall gibt es keine Zweifel daran, dass das Bauvorhaben laut Paragraph 45, TLBO 1901 igF LGBl 1960/10 einer Bewilligungspflicht unterlag und es lässt sich aus der genannten Rechtsprechung ableiten, dass durch die Bauanzeige im Jahre 1961 kein baubehördlicher Konsens entstanden ist. Weiters wird von Seiten der Beschwerdeführer vorgebracht, dass das Gebäude seit Jahren von der Behörde unbeanstandet blieb. Dazu ist auszuführen, dass aus einem langjährigen unbeanstandeten Gebrauch kein Rechtsanspruch auf weitere Duldung des bauordnungswidrigen Zustandes abgeleitet werden kann (vgl VwGH 21.12.1989, 89/06/0169).Weiters wird von Seiten der Beschwerdeführer vorgebracht, dass das Gebäude seit Jahren von der Behörde unbeanstandet blieb. Dazu ist auszuführen, dass aus einem langjährigen unbeanstandeten Gebrauch kein Rechtsanspruch auf weitere Duldung des bauordnungswidrigen Zustandes abgeleitet werden kann vergleiche VwGH 21.12.1989, 89/06/0169). Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass ein Verfahrensmangel vorliegen würde, da es die Behörde unterlassen habe zu ermitteln, ob für ähnliche Bauten aus der Entstehungszeit Baubewilligungen vorliegen würden. Hierzu ist anzumerken, dass der gegenständliche Fall differenziert zur zitierten Entscheidung (vgl VwGH 04.04.1989, 88/05/0271) zu sehen ist, da hier eine Bauanzeige bzw ein Bauakt vorliegt und nicht ein solcher generell nicht mehr auffindbar ist. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass ein Verfahrensmangel vorliegen würde, da es die Behörde unterlassen habe zu ermitteln, ob für ähnliche Bauten aus der Entstehungszeit Baubewilligungen vorliegen würden. Hierzu ist anzumerken, dass der gegenständliche Fall differenziert zur zitierten Entscheidung vergleiche VwGH 04.04.1989, 88/05/0271) zu sehen ist, da hier eine Bauanzeige bzw ein Bauakt vorliegt und nicht ein solcher generell nicht mehr auffindbar ist. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Der belangten Behörde kann zusammengefasst gefolgt werden: es liegt für das hier in Rede stehende, zum Zeitpunkt seiner Errichtung und auch zum jetzigen Zeitpunkt bewilligungspflichtige Gebäude keine Baubewilligung vor bzw ist kein Baukonsens zu vermuten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. VII.römisch sieben. Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Es waren im Wesentlichen rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte zuletzt auch mangels eines darauf gerichteten Antrags abgesehen werden.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Es waren im Wesentlichen rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte zuletzt auch mangels eines darauf gerichteten Antrags abgesehen werden. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.32.2604.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.