RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/46/3069-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerden
- des AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 1, Z, und
- des Tierschutzombudsmannes für Tirol, BB, pA Adresse 2, Y gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 9.10.2015, Zl ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 9.10.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer AA hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,-- zu leisten.
- Der Antrag auf Zahlungserleichterung durch Ratenzahlung seitens des Beschwerdeführers
- wird abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 9.10.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer
- folgender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 9.10.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer
- folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, hat im Auftrag von Herrn CC den Schäferhund namens „DD“ mit einem Schuss, konkret mit einem Schrotgewehr, am 28.10.2014 um xx.xx Uhr in W, Adresse 3, getötet, obwohl das Töten eines Tieres ohne vernünftigen Grund verboten ist.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs 1 iVm § 38 Abs 1 Z 2 TSchG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) verhängt. Des Weiteren wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 25,-- verpflichtet. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) verhängt. Des Weiteren wurde er gemäß Paragraph 64, VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 25,-- verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen die Strafhöhe durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschuldigten wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Vorfall sehr bedauere, er ersuche jedoch um Berücksichtigung seiner Unbescholtenheit. Er übe seit nahezu 70 Jahren die Jagd aus und habe er sich niemals dem Vorwurf der Tierquälerei oder des Jagdfrevels aussetzen müssen. Der Beschwerdeführer beziehe eine Rente von Euro 470,-- monatlich und würden 30% davon für Medikamente benötigt. Es werde daher die Reduzierung der Strafhöhe sowie eine Ratenzahlung, allenfalls lediglich die Ratenzahlung beantragt. Ebenfalls fristgerecht wurde vom Tierschutzombudsmann für Tirol Beschwerde erhoben. In dieser wird ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe zu gering bemessen sei. Unter Verweis auf § 19 VStG wird im Wesentlichen vorgebracht, dass eine tierärztliche Diagnose über den Gesundheitszustand des Tieres nicht vorgelegen sei. Dass der Hund an Krebs gelitten habe und ohnehin gestorben sei, wie der Beschuldigte vorbringe, seien nur Mutmaßungen. Es liege eine ungerechtfertigte Tötung vor. Ebenfalls fristgerecht wurde vom Tierschutzombudsmann für Tirol Beschwerde erhoben. In dieser wird ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe zu gering bemessen sei. Unter Verweis auf Paragraph 19, VStG wird im Wesentlichen vorgebracht, dass eine tierärztliche Diagnose über den Gesundheitszustand des Tieres nicht vorgelegen sei. Dass der Hund an Krebs gelitten habe und ohnehin gestorben sei, wie der Beschuldigte vorbringe, seien nur Mutmaßungen. Es liege eine ungerechtfertigte Tötung vor. Das TSchG normiere ein grundsätzliches Tötungsverbot für alle Tiere und stünde dieses auch systematisch im Zusammenhang mit dem Verbot der Tierquälerei, es gelte auch dasselbe Strafausmaß, sodass beiden Delikten derselbe Unrechtsgehalt zukomme. Laut Aussage des Beschuldigten habe dieser zumindest zweimal, laut Aussage des Zeugen dreimal, auf den Hund geschossen. Der Hund sei aber, trotz Winselns nach dem ersten Schuss, sicher nach dem ersten Schuss bereits tot gewesen. Aufgrund der Schilderungen könne davon ausgegangen werden, dass die Tötung nicht fachgerecht erfolgt sei. Dass jedes Tier noch aufheule oder winsle, wenn man es erschieße, sei nicht zutreffend und als Schutzbehauptung zu werten. Wäre der Hund tot gewesen, hätte der Beschuldigte nicht noch einmal geschossen. Des Weiteren habe sich der Beschuldigte nicht einsichtig gezeigt. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer im Verfahren seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt, wobei nach der Judikatur des VwGH von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen sei. Die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe betrage lediglich 3,33% der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien erscheine diese Geldstrafe daher zu niedrig. Der Hund sei vorsätzlich getötet worden. Die verhängte Geldstrafe scheint weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen als schuld- und tatangemessen. Aufgrund dieser Beschwerden wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.01.2016 wurde der Beschuldigte aufgefordert, seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Mit Schreiben vom 4.02.2016 wurde neuerlich, wie bereits anlässlich der Beschwerde, lediglich ein Anweisungsschein der SVA der Bauern über einen Betrag von Euro 473,40 übermittelt. Sonstige Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Eine Abfrage im Grundbuch seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergab, dass keine Liegenschaften im Eigentum des Beschwerdeführers stehen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschuldigte verfügt über keinen Grundbesitz in Österreich. Das dem Beschuldigten zur Verfügung stehende Einkommen konnte nicht festgestellt werden. Es wurde jedoch festgestellt, dass dem Beschuldigten zumindest ein Betrag von Euro 473,40 von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern monatlich überwiesen wird. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dass der Beschuldigte über keinen Grundbesitz verfügt, geht aus dem GB-Auszug vom 4.02.2016 hervor. In Bezug auf das Einkommen ist festzuhalten, dass die vorgelegte „P.S.K. Anweisung“ lediglich darstellt, dass der Beschuldigte monatlich einen Betrag von Euro 473,40 von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erhält (SV- Nummer und Geburtsdatum sind angeführt). IV.römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: § 19Paragraph 19
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerden nur gegen die Strafhöhe richteten und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerden nur gegen die Strafhöhe richteten und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde. Des Weiteren ist festzuhalten, sich die Beschwerden lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe richteten. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und war seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nur die Angemessenheit der verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen. Daher war seitens des Landesverwaltungsgerichtes vom Sachverhalt wie im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses festgehalten auszugehen. Richtigerweise ist die belangte Behörde von Vorsätzlichkeit bei der Tatbegehung in ihrer Strafbemessung, seltsamerweise noch vor den Erwägungen im Straferkenntnis angeführt, ausgegangen. Der Beschwerdeführer als erfahrener Jäger musste wissen, dass das Töten eines Tieres ohne vernünftigen Grund verboten ist und darüber hinaus das wissentliche Töten von Wirbeltieren Tierärzten vorbehalten ist. Seine Rechtfertigung, dass der Hund schwer krank gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern. Zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nur angab, eine monatliche Rente von Euro 473,40 von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu erhalten und hat er zum Beweis zweimal die gleiche „P.S.K. Anweisung“ in der Form eines Zahlscheins vorgelegt. Der Beschuldigte hätte im Rahmen der Mitwirkungspflicht jedoch entsprechende Unterlagen wie zum Beispiel den Pensionsbescheid oder Kontoauszüge vorlegen müssen. Mitwirkungspflichten, sind anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH 18.11.2003, 2002/03/0150), die Behörde also nicht in der Lage ist, von sich aus ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, (VwGH 7.6.2000, 96/03/0340) bzw sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen (VwGH 11.12.2002, 2000/03/0190; 25.2.2004, 2002/03/0273). Es erscheint nicht glaubwürdig, dass es sich bei dem vom Beschuldigten angegebenen Betrag um das gesamte Einkommen des Beschuldigten handelt. Nach Abzug von 30% für Medikamente würden dem Beschuldigten lediglich Euro 331,38 zum Leben übrig bleiben. Wenn das Gesamteinkommen (Bruttopension, sonstige Nettoeinkünfte und eventuelle Unterhaltsansprüche) einen bestimmten Betrag - den so genannten Richtsatz - nicht erreicht, so gebührt über Antrag die Differenz als Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage soll jeder/jedem Pensionsbezieher/in - mit rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt im Inland - unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse ein Mindesteinkommen sichern. Eine gesetzliche "Mindestpension" gibt es in Österreich allerdings nicht. Auch wenn die Ausgleichszulage allenfalls durch Anrechnung des „fiktiven Ausgedinges“ geschmälert worden ist, so würde dies nur bedeuten, dass ein allenfalls erzielter Verkaufserlös oder ein Erlös aus einer Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes anzurechnen war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher von eher durchschnittlichen Verhältnissen aus. Als mildernd konnte die absolute Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet werden. Dazu dürfen aber neben, wie von der belangten Behörde angeführt, einschlägigen Vorstrafen, auch keine sonstigen Vormerkungen, wie hier der Fall, vorliegen. Als erschwerend wurde durch das erkennende Gericht, anders als von der belangten Behörde, die Tatsache gewertet, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat und der Hund durch die Vorgehensweise des Beschwerdeführers auch noch Qualen erleiden musste. Wenn der Hund nach dem ersten Schuss noch gewinselt hat, so ist auch davon auszugehen, dass der Hund noch lebte. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch auf spezialpräventive Gründe gestützt. Zumal der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 18.06.1985, Zl 84/10/0033) die Auffassung vertritt, dass die Verhängung einer strengeren Strafe aus spezialpräventiven Gründen bei einem Ersttäter nicht in Betracht kommt, war diese Vorgehensweise nicht zulässig. Diesbezüglich war auch den Ausführungen des Tierschutzombudsmannes nicht zu folgen.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch auf spezialpräventive Gründe gestützt. Zumal der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 18.06.1985, Zl 84/10/0033) die Auffassung vertritt, dass die Verhängung einer strengeren Strafe aus spezialpräventiven Gründen bei einem Ersttäter nicht in Betracht kommt, war diese Vorgehensweise nicht zulässig. Diesbezüglich war auch den Ausführungen des Tierschutzombudsmannes nicht zu folgen. Bei der Generalprävention geht es darum, dass Menschen durch die Androhung und Verhängung von Strafen davon abgehalten werden sollen, ein bestimmtes – vom Gesetzgeber als sozialschädlich empfundenes – Verhalten zu verwirklichen. Nach Auffassung der erkennenden Richterin sind im vorliegenden Fall auch generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen (vgl VwGH 20.09.1999, 98/10/0005). So ist unmissverständlich festzuhalten, dass, wie durchaus in der Jägerschaft üblich, Hunde nicht durch einen Jäger getötet werden dürfen, sondern nur durch einen Tierarzt, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs 4 Z 4 TSchG vorliegt. Warum die belangte Behörde diesen Passus im Straferkenntnis nicht mehr angeführt hat, anders als in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.02.2015, kann nicht nachvollzogen werden. Davon abgesehen hat auch ein Jäger vor der Tötung zu überprüfen, ob ein vernünftiger Grund iSd TSchG vorliegt. Bei der Generalprävention geht es darum, dass Menschen durch die Androhung und Verhängung von Strafen davon abgehalten werden sollen, ein bestimmtes – vom Gesetzgeber als sozialschädlich empfundenes – Verhalten zu verwirklichen. Nach Auffassung der erkennenden Richterin sind im vorliegenden Fall auch generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen vergleiche VwGH 20.09.1999, 98/10/0005). So ist unmissverständlich festzuhalten, dass, wie durchaus in der Jägerschaft üblich, Hunde nicht durch einen Jäger getötet werden dürfen, sondern nur durch einen Tierarzt, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, TSchG vorliegt. Warum die belangte Behörde diesen Passus im Straferkenntnis nicht mehr angeführt hat, anders als in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.02.2015, kann nicht nachvollzogen werden. Davon abgesehen hat auch ein Jäger vor der Tötung zu überprüfen, ob ein vernünftiger Grund iSd TSchG vorliegt. Zwar ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, 2001/21/0087 festgehalten, dass sich aus § 16 VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Zwar ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, 2001/21/0087 festgehalten, dass sich aus Paragraph 16, VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. In Anbetracht des möglichen Strafrahmens bis Euro 7.500,-- erscheint die verhängte Geldstrafe dennoch als schuld- und tatangemessen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist auf Grund der Gefährdung der durch die Strafdrohung geschützten Interessen nicht als unbedeutend anzusehen. Nach der Aktenlage hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass dem Beschuldigten die Einhaltung der von ihm übertretenen Norm nur überaus schwer möglich gewesen wäre und liegt kein bloß geringfügiges Verschulden vor (Vorsatz). Eine Milderung konnte nicht erfolgen, weil die verhängte Strafe sowohl dem Ausmaß an objektivem Unrecht als auch an jenem an subjektiver Schuld entspricht und damit als angemessen zu bezeichnen ist. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse konnte der maßgebliche Sachverhalt vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden. Wie bereits ausgeführt, wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur Darlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse gegeben. Da es sich dabei um Umstände handelt, die in der Sphäre des Beschuldigten liegen, mussten keine zusätzlichen amtswegigen Ermittlungen durchgeführt werden. Der vom Beschuldigten dargelegte Sachverhalt ließe eine Gewährung von Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen nicht zu, da davon auszugehen wäre, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist oder zumindest mit gutem Grund anzunehmen ist, dass sie uneinbringlich ist (vgl dazu etwa VwGH vom 24.6.2008, Zl 2005/17/0078). Da aber das erkennende Gericht diesbezüglich den maßgeblichen Sachverhalt ohnehin nicht feststellen konnte, konnte auch nicht überprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung in der Form von Ratenzahlungen vorliegen. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse konnte der maßgebliche Sachverhalt vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden. Wie bereits ausgeführt, wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur Darlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse gegeben. Da es sich dabei um Umstände handelt, die in der Sphäre des Beschuldigten liegen, mussten keine zusätzlichen amtswegigen Ermittlungen durchgeführt werden. Der vom Beschuldigten dargelegte Sachverhalt ließe eine Gewährung von Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen nicht zu, da davon auszugehen wäre, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist oder zumindest mit gutem Grund anzunehmen ist, dass sie uneinbringlich ist vergleiche dazu etwa VwGH vom 24.6.2008, Zl 2005/17/0078). Da aber das erkennende Gericht diesbezüglich den maßgeblichen Sachverhalt ohnehin nicht feststellen konnte, konnte auch nicht überprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung in der Form von Ratenzahlungen vorliegen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage der Strafbemessung gibt es ausreichend Judikatur und darf auf die in den Erwägungen angeführten Entscheidungen verwiesen werden.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage der Strafbemessung gibt es ausreichend Judikatur und darf auf die in den Erwägungen angeführten Entscheidungen verwiesen werden. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linder Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.46.3069.5