RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1466-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 31.05.2016, Zl ****, betreffend die Versagung der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird in Abänderung des angefochtenen Bescheides dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.03.2016 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B stattgegeben.Die belangte Behörde wird daher umgehend die erforderlichen Maßnahmen zur Produktion und Aushändigung einer entsprechenden Waffenbesitzkarte an die Beschwerdeführerin zu veranlassen haben.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird in Abänderung des angefochtenen Bescheides dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.03.2016 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B stattgegeben., Die belangte Behörde wird daher umgehend die erforderlichen Maßnahmen zur Produktion und Aushändigung einer entsprechenden Waffenbesitzkarte an die Beschwerdeführerin zu veranlassen haben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Am 21.03.2016 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft W die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B, dies unter Vorlage von Unterlagen (Gutachten über die waffenrechtliche Verlässlichkeit, Bestätigung über eine Schulung im sachgemäßen und sicheren Umfang mit Waffen). Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die Bezirkshauptmannschaft W diesen Antrag mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 31.05.2016 – gestützt auf die Bestimmungen des § 21 Abs 1 iVm § 8 Abs 7 Waffengesetz 1996 – ab. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die Bezirkshauptmannschaft W diesen Antrag mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 31.05.2016 – gestützt auf die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz 1996 – ab. Zur Begründung ihrer abweislichen Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass aufgrund der belastenden familiären Situation bei der Antragstellerin diese eine Waffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnte, sodass die erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Waffengesetz nicht vorliege. Zur Begründung ihrer abweislichen Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass aufgrund der belastenden familiären Situation bei der Antragstellerin diese eine Waffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnte, sodass die erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Waffengesetz nicht vorliege. Die Antragstellerin verwende das starke Schlafmittel „Somnubene“, wobei davon ausgegangen werde, dass die ärztliche Verordnung dieses rezeptpflichtigen Schlafmittels sicherlich einer entsprechenden Indikation bedürfe. Der Ersteller des waffenpsychologischen Gutachtens habe über telefonische Nachfrage bekanntgegeben, dass ihm im Rahmen der Gutachtenserstellung von der Antragstellerin mitgeteilt worden sei, dass sie keine Medikamente einnehme. Aufgrund der schwierigen Familiensituation sei es im Haushalt der Antragstellerin bereits zu zwei polizeilichen Einschreitfällen gekommen. 2) Gegen diese die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte versagende Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der A A, womit - die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, - die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte stattgegeben werde, und - in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde begehrt wurden. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde dabei zur Gänze angefochten, wobei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln geltend gemacht wurden. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst aus, dass sie weder alkohol- oder suchtkrank sei, ebenso wenig psychisch krank oder geistesschwach. Auch habe sie kein körperliches Gebrechen, welches ihr den sachgemäßen Umgang mit Waffen unmöglich machen würde. Sie würde die erforderliche waffenrechtliche Verlässlichkeit aufweisen. So sei durch die Polizei bestätigt worden, dass sie bei den von der belangten Behörde angeführten polizeilichen Amtshandlungen nicht aggressiv gewesen sei. Das Schlafmittel „Somnubene“ habe sie nur gelegentlich verwendet. Im Zeitpunkt der Erstellung des waffenpsychologischen Gutachtens habe sie das genannte Schlafmittel nicht eingenommen, weshalb sie die Frage nach einer Medikamenteneinnahme verneint habe. Selbst wenn sie das in Rede stehende Schlafmittel einnehmen würde, würde dies der Annahme der gegebenen waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht entgegenstehen. Jedenfalls könne das von ihr vorgelegte waffenpsychologische Gutachten die Annahme der belangten Behörde nicht stützen, bei ihr sei die notwendige waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht gegeben. Vielmehr sei aus diesem Gutachten im Gegenteil zu entnehmen, dass sie eine ausgewogene Persönlichkeit habe und bei ihr die waffenrechtliche Verlässlichkeit uneingeschränkt gegeben sei. Ihre familiäre Situation rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme einer fehlenden waffenrechtlichen Verlässlichkeit, vor allem sei diesbezüglich ein relevanter waffenrechtlicher Bezug nicht ersichtlich. Die Begründung der belangten Behörde für deren versagende Entscheidung sei mangelhaft. So sei auf ihr Vorbringen nicht entsprechend eingegangen worden, ebenso wenig auf den ergänzenden Polizeibericht, wonach sie bei den polizeilichen Einschreitfällen keineswegs aggressiv gewesen sei. Die belangte Behörde habe insgesamt ihre Sachverhaltsannahmen nicht ausreichend klar dargelegt. Zur Untermauerung ihres Beschwerdevorbringens beantragte die Rechtsmittelwerberin die Aufnahme näher bezeichneter Beweisanbote, insbesondere die Zeugeneinvernahme zweier namentlich genannter Ärzte. 3) Am 14.12.2016 wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen ein medizinischer Sachverständiger und die Beschwerdeführerin einer Befragung unterzogen wurden. Für die Rechtsmittelwerberin bestand dabei die Gelegenheit, Fragen an den einvernommenen Sachverständigen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte dem Gericht darzulegen. Bei der mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass bei ihr die gesetzlich geforderte waffenrechtliche Verlässlichkeit gegeben sei. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihre versagende und nunmehr in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die Bestimmungen des § 21 Abs 1 iVm § 8 Abs 7 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 120/2016, gestützt. Die belangte Behörde hat ihre versagende und nunmehr in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016,, gestützt. Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 haben folgenden Wortlaut: „Verläßlichkeit § 8.
(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß erParagraph 8,
(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
- Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
- alkohol- oder suchtkrank ist oder
- psychisch krank oder geistesschwach ist oder
- durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)…
(4)…
(5)…
(6)…
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. …
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. … Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß § 21.
(1)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. …“Paragraph 21,
(1)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Die belangte Behörde ist aufgrund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt, dass in Ansehung der Person der Beschwerdeführerin die vom Waffengesetz 1996 (für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte) geforderte waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht gegeben sei, weil aufgrund der belastenden familiären Situation nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Antragstellerin eine Waffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnte. Die Antragstellerin verwende das Schlafmittel „Somnubene“, was eine entsprechende Indikation voraussetze. Es sei auch zu zwei polizeilichen Amtshandlungen im Haushalt der Antragstellerin gekommen und habe diese dem waffenpsychologischen Gutachter nicht angegeben, dass sie Medikamente einnehme. Dieser Annahme der belangten Behörde einer nicht gegebenen waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel mit verschiedenen Argumenten und Beweisanboten entgegengetreten, sodass sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst gesehen hat, auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ergänzende Erhebungen zur Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen. 2) Im Rechtsmittelverfahren konnte nun zur verfahrensentscheidenden Fragestellung der Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 wie folgt erhoben werden:
- a)Gruppeninspektor B B, welcher bei der polizeilichen Amtshandlung am 02.11.2015 im Haushalt der Rechtsmittelwerberin beteiligt gewesen ist, wurde zur mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen. Kurzfristig musste er sich für diese Verhandlung entschuldigen, gab aber über Ersuchen durch das erkennende Verwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Vorfall ab. Demnach kam es jedenfalls während der Amtshandlung weder zu verbalen noch zu aggressiven Übergriffen gegenüber den Polizeibeamten. Es fand vielmehr ein ausführliches, aber ruhiges Gespräch statt und war die Rechtsmittelwerberin kooperativ und fuhr freiwillig mit einem Rotkreuz-Fahrzeug zur ärztlichen Behandlung. Nachdem die Beamten keinen Anlass zu einem Verwaltungsbericht gesehen haben, wurde der Einsatz lediglich im internen Einsatzprotokoll aktenkundig gemacht. Beim polizeilichen Einschreitfall am 30.08.2015 war die Rechtsmittelwerberin nach deren glaubwürdigen Angaben gar nicht mehr im Hause, als die Polizeibeamten dort eintrafen, da sie zuvor nach einem verbalen Streit mit ihrem Mann das Wohnhaus bereits verlassen hatte.
- b)Zur Beurteilung einer allfälligen Suchterkrankung der Beschwerdeführerin (Alkohol oder Medikamente) wurde vom entscheidenden Verwaltungsgericht ein medizinischer Sachverständiger dem Rechtsmittelverfahren beigezogen. Dieser hat bei der mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 über Befragung durch das Gericht Folgendes zu Protokoll gegeben: „Richtig ist, dass ich über Ersuchen bzw Auftrag durch das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeführerin untersucht habe und mit dieser ein Gespräch geführt habe. Aufgrund meiner Untersuchung kann ich aus ärztlicher Sicht zur Person der Beschwerdeführerin nur festhalten, dass die körperliche Konstitution der Beschwerdeführerin altersgemäß ist und unauffällig. Ich habe die Beschwerdeführerin dann ersucht, eine Fachärztin bzw einen Facharzt für Psychiatrie aufzusuchen und eine Untersuchung durchführen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hat dann Frau Dr. C C ausgewählt und sich bei dieser einer Untersuchung gestellt. Frau Dr. C C hat mir dann mitgeteilt, dass die von ihr durchgeführte Untersuchung keine Hinweise auf eine Abhängigkeit der Rechtsmittelwerberin von Medikamenten oder von Alkohol erbracht hat. Frau Dr. C C hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht als suchtkrank einzustufen ist. Frau Dr. C C hat zur Fragestellung, ob die Medikamenteneinnahme (gemeint „Somnubene“) dazu führen kann, dass Frau A A – wenn auch nur gelegentlich – außergewöhnlich jähzornig, reizbar, aggressiv oder unbeherrscht wird, Folgendes dargelegt: Frau A A hat nach einem Streit mit ihrem Mann im November 2015 drei Tabletten „Somnubene“ eingenommen, da sie ihre Ruhe haben und schlafen wollte. Die Einnahme von „Somnubene“ führte bei Frau A A zu Schläfrigkeit und nicht zum Auftreten von aggressivem Verhalten. Da ihr Mann Angst hatte und sich nicht sicher war, ob sie nicht mehr „Somnubene“ eingenommen habe, hat er die Rettung verständigt. In der Folge wurde sie im Krankenhaus aufgenommen und war dort über Nacht zur Beobachtung. Die Frage, ob eine Überschreitung der verordneten Dosis des Medikamentes „Somnubene“ oder der gleichzeitige Konsum von Alkohol zu jähzornigem, aggressivem oder unbeherrschtem Verhalten führen kann, hat Dr. C C dahingehend beantwortet, dass dies grundsätzlich schon möglich ist, aber bei Frau A A kein missbräuchlicher Konsum von Alkohol oder Schlafmitteln zu erheben gewesen ist. Wenn ich gefragt werde, ob bei den durchgeführten Untersuchungen von mir und von Frau Dr. C C irgendwelche Umstände hervorgekommen sind, die aus medizinischer Sicht dafür sprechen würden, - dass die Beschwerdeführerin mit Waffen nicht sachgemäß umgehen kann und - dass die Beschwerdeführerin mit gefährlichen Gegenständen leichtfertig bzw unvorsichtig umgehen könnte, gebe ich an, dass bei den Untersuchungen keine Anhaltspunkte für derartige Verhaltensweisen bei der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sind.“
- c)Zusätzlich wurde vom erkennenden Gericht auch die Beschwerdeführerin bei der Rechtsmittelverhandlung einer Befragung unterzogen. Diese gab über Befragung durch das Gericht wie folgt an: „Richtig ist, dass ich im März dieses Jahres bei der Bezirkshauptmannschaft W einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gestellt habe. Wenn ich gefragt werde, wofür ich die genehmigungspflichtigen Schusswaffen benötige, gebe ich an, dass ich diese für meinen Selbstschutz verwenden möchte. Wenn ich gefragt werde, wie oft ich das Schlafmittel „Somnubene“ verwende, regelmäßig oder nur gelegentlich, gebe ich an, dass ich vor Jahren vom Hausarzt das Schlafmittel „Somnubene“ verschrieben bekommen habe, dies aufgrund meiner Kreuzschmerzen, damit ich besser einschlafen kann. Fallweise habe ich dies dann verwendet. An jenem Abend, wo es zu einem polizeilichen Einschreiten bei uns zu Hause gekommen ist, habe ich drei Stück dieser Schlaftabletten genommen. Mein Mann hatte dann Bedenken, dass ich das Medikament in einer zu hohen und bedenklichen Dosis eingenommen hätte. Daher wurde die Rettung gerufen und bin ich mit dieser freiwillig mitgefahren, dies zur medizinischen Abklärung. Wie gesagt, habe ich das Schlafmittel „Somnubene“ damals nicht regelmäßig verwendet, sondern nur fallweise, wenn ich aufgrund meiner Kreuzschmerzen nicht einschlafen konnte. Seit dem damaligen Vorfall mit dem polizeilichen Einschreiten, vermutlich im November 2015, habe ich das Schlafmittel „Somnubene“ nicht mehr verwendet. Mittlerweile verwende ich – aber auch nur fallweise – das Mittel „Praxiten“, wenn ich Kreuzschmerzen habe und dann beim Einschlafen Probleme habe. Dieses Mittel verwende ich so in etwa alle drei Monate. Meiner Einschätzung nach bin ich weit von einer Abhängigkeit von diesen Schlafmitteln entfernt. Wenn ich gefragt werde, aus welchen Anlässen am 30.08.2015 und am 02.11.2015 es zu polizeilichen Amtshandlungen bei uns zu Hause gekommen ist, gebe ich an, dass beim ersten Mal versehentlich ein Fehlalarm ausgelöst worden ist. Wir – also ich und mein Ehemann – hatten damals eine verbale Auseinandersetzung und habe ich damals einen Polster zur Wand geschleudert, wodurch der Fehlalarm ausgelöst worden ist. Deshalb ist am 30.08.2015 dann eine Polizeistreife zu uns gekommen. Beim zweiten Mal wollte mein Mann wegen meiner Medikamenteneinnahme, die ihm zu hoch erschienen ist, die Rettung rufen und wurde dabei offensichtlich irrtümlich auch die Polizei angerufen bzw verständigt. Deshalb ist am 02.11.2015 ebenfalls eine Polizeistreife zu uns gekommen. Wenn ich gefragt werde, wie damals die beiden polizeilichen Einschreitfälle abgelaufen sind, gebe ich wie folgt an: Beim Vorfall am 02.11.2015 kam meiner Erinnerung nach zuerst die Rettung zu uns. Mein Mann zeigte ihnen die Medikamentenpackung und wurde von den Rettungskräften dann gesagt, dass es besser sei, wenn ich zur ärztlichen Abklärung wegen der von mir eingenommenen Tabletten mit ins Krankenhaus X fahren würde. Ich habe dem dann auch freiwillig zugestimmt. Als wir uns mit den Rettungssanitätern unterhalten haben, ist auch die Polizeistreife gekommen und hat natürlich gefragt, was los ist. Ihnen wurde dann der Sachverhalt erklärt und haben sie noch gefragt, ob mein Mitfahren mit den Rettungskräften freiwillig sei, was ihnen bejaht worden ist.Beim Vorfall am 02.11.2015 kam meiner Erinnerung nach zuerst die Rettung zu uns. Mein Mann zeigte ihnen die Medikamentenpackung und wurde von den Rettungskräften dann gesagt, dass es besser sei, wenn ich zur ärztlichen Abklärung wegen der von mir eingenommenen Tabletten mit ins Krankenhaus römisch zehn fahren würde. Ich habe dem dann auch freiwillig zugestimmt. Als wir uns mit den Rettungssanitätern unterhalten haben, ist auch die Polizeistreife gekommen und hat natürlich gefragt, was los ist. Ihnen wurde dann der Sachverhalt erklärt und haben sie noch gefragt, ob mein Mitfahren mit den Rettungskräften freiwillig sei, was ihnen bejaht worden ist. Ich könnte mich nicht daran erinnern, dass es am 02.11.2015 bei der Amtshandlung lauter geworden wäre oder dass es zu irgendwelchen Aggressionshandlungen gekommen wäre. Am lautesten waren die Hunde, als fremde Menschen in unser Haus gekommen sind. Was den Vorfall am 30.08.2015 anbelangt, gebe ich an, dass ich damals nach dem verbalen Streit mit meinem Mann das Haus verlassen habe. Als dann die Polizei gekommen ist, bin ich gar nicht mehr zu Hause gewesen. Die Polizisten haben mich telefonisch kontaktiert, dies wegen des Alarms. Ich habe dann den Polizisten erklärt, dass es sich dabei um einen Fehlalarm gehandelt hat. Mehr kann ich zum Vorfall vom 30.08.2015 nicht angeben. Bezüglich der Streitigkeiten mit meinem Ehemann möchte ich anfügen, dass ich mit meinem Ehemann schon 14 Jahre zusammen bin und in diesen 14 Jahren bloß in etwa fünf Streitigkeiten hatte. Soweit ich weiß, werden aktuell gegen mich keine polizeilichen Ermittlungen geführt. Auch sind mir derzeit keine Verfahren gegen mich bei der Staatanwaltschaft, bei Gericht oder bei Behörden bekannt. Wenn ich gefragt werde, wie ich meine Waffen verwahren möchte, gebe ich an, dass wir im Haus in V im Keller einen Safe haben. Dort möchte ich meine Waffen verwahren, da sie dort gut abgeschlossen und sicher sind.Wenn ich gefragt werde, wie ich meine Waffen verwahren möchte, gebe ich an, dass wir im Haus in römisch fünf im Keller einen Safe haben. Dort möchte ich meine Waffen verwahren, da sie dort gut abgeschlossen und sicher sind. Über Frage durch den Rechtsvertreter erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihrem Wissen nach beim Vorfall vom 02.11.2015 von ihrem Ehemann die Rettung verständigt worden ist, dies wegen der erfolgten Medikamenteneinnahme. Wie es zur Verständigung der Polizei gekommen ist, weiß ich nicht.“ 3) Die Angaben des Gruppeninspektors B B zum polizeilichen Einschreitfall am 02.11.2015 sind nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts durchaus glaubwürdig und kann daher diesen Angaben bedenkenlos gefolgt werden. Gleichermaßen gewann das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Beschwerdeführerin bei der Rechtsmittelverhandlung den Eindruck, dass sie wahrheitsgemäße Angaben zur Sache gemacht hat, sodass auch gegen die Aussagen der Rechtsmittelwerberin bei der Verhandlung am 14.12.2016 keine Bedenken obwalten. Schließlich sind auch die gutachterlichen Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen plausibel und glaubhaft, weshalb diese der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Ein Bedarf zur Aufnahme weiterer Beweise bestand vorliegend nicht mehr, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt ausreichend geklärt werden konnte; insbesondere bedurfte es mit Blick auf die Darlegungen des dem Rechtsmittelverfahren hinzugezogenen medizinischen Sachverständigen nicht noch der beantragten Einvernahme des Arztes Dr. D D. Insgesamt ergibt sich nun im gegenständlichen Beschwerdefall durch die auf Rechtsmittelebene ergänzend vorgenommenen Erhebungen, dass die Annahme der belangten Behörde nicht ausreichend tragfähig ist, die Beschwerdeführerin weise nicht die (für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte) rechtlich geforderte waffenrechtliche Verlässlichkeit auf. Jedenfalls kann die Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin nach den Vorschriften des Waffengesetzes 1996 angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse nicht wirklich in Frage gestellt werden. Dementsprechend war auf der Basis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B stattzugeben, zumal die gegebenen Erhebungsergebnisse die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Rechtsmittelwerberin nicht zu tragen vermögen. 4) Da das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht über die technischen Voraussetzungen dafür verfügt, eine Waffenbesitzkarte in Produktion zu geben, sodass vom erkennenden Verwaltungsgericht der Rechtsmittelwerberin eine Waffenbesitzkarte ausgefolgt werden könnte, wird aufgrund dieser Rechtsmittelentscheidung nunmehr die belangte Behörde umgehend die notwendigen Schritte zu setzen haben, dass für die Beschwerdeführerin die beantragte Waffenbesitzkarte produziert wird, damit diese dann der Rechtsmittelwerberin ausgehändigt werden kann. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, wie bei der Prognosebeurteilung der in § 8 Waffengesetz 1996 näher definierten waffenrechtlichen Verlässlichkeit vorzugehen ist (vgl dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 17.12.2014, Zl Ra 2014/03/0038, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, wie bei der Prognosebeurteilung der in Paragraph 8, Waffengesetz 1996 näher definierten waffenrechtlichen Verlässlichkeit vorzugehen ist vergleiche dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 17.12.2014, Zl Ra 2014/03/0038, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist deshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht vorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.26.1466.8