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{'item': 'LVwG-2016/32/2605-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/32/2605-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerden des

  1. BB, Adresse 1, Y,
  2. CC, Adresse 2, Y,
  3. DD, Adresse 3, X,
  4. EE, Adresse 4, W und
  5. FF, Adresse 5, W/V, alle vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 6, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.09.2016, ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerden des
  6. BB, Adresse 1, Y,
  7. CC, Adresse 2, Y,
  8. DD, Adresse 3, römisch zehn,
  9. EE, Adresse 4, W und
  10. FF, Adresse 5, W/V, alle vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 6, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.09.2016, ****, zu Recht erkannt:
  11. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach die Leistungsfrist für die Entfernung des hier in Rede stehenden Gebäudes (vgl Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) mit 6 Monaten ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach die Leistungsfrist für die Entfernung des hier in Rede stehenden Gebäudes vergleiche Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) mit 6 Monaten ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.
  12. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, Y, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Eingelangt mit 23.05.2016 stellten die Beschwerdeführer CC, DD, EE und FF bei der Gemeinde Z einen Antrag auf Feststellung der baurechtlichen Genehmigung einer Hütte nach § 29 TBO 2011 auf den Grundstücken ***1/3 und ***2, beide KG Z. Die Errichtung der Hütte sei der Gemeinde mit Bauanzeige vom 29.05.1961 zur Kenntnis gebracht worden. Die Bauanzeige aus dem Jahre 1961 wurde dem Antrag beigelegt.Eingelangt mit 23.05.2016 stellten die Beschwerdeführer CC, DD, EE und FF bei der Gemeinde Z einen Antrag auf Feststellung der baurechtlichen Genehmigung einer Hütte nach Paragraph 29, TBO 2011 auf den Grundstücken ***1/3 und ***2, beide KG Z. Die Errichtung der Hütte sei der Gemeinde mit Bauanzeige vom 29.05.1961 zur Kenntnis gebracht worden. Die Bauanzeige aus dem Jahre 1961 wurde dem Antrag beigelegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.09.2016, GZ ****1 wurde festgestellt dass hinsichtlich der baulichen Anlage, welche als Freizeithütte genutzt werde, eine Baubewilligung nicht zu vermuten sei. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass für die gegenständliche Hütte zwar ein Bauakt vorliege, diese jedoch ohne den erforderlichen baubehördlichen Konsens errichtet worden sei. Die damals in Geltung stehende Tiroler Landesbauordnung habe bereits eine Bewilligungspflicht vorgesehen. Es gebe zwar nach den §§ 71 ff TLBO 1901 für „Bauten auf dem offenen Lande und im Gebirge“ Erleichterungen, die Bewilligungspflicht sei jedoch trotzdem nicht ausgeschlossen. Auch wenn eine Bauanzeige betreffend eines in Wahrheit bewilligungspflichtigen Vorhabens vom Bürgermeister zur Kenntnis genommen worden sei, bewirke dies noch nicht die Bewilligung der Maßnahme. Außerdem solle nach dem Willen des Gesetzgebers ein von der Baubehörde auf Grund einer Bauanzeige als zulässig behandeltes Bauvorhaben auch dann ausgeführt werden dürfen, wenn es in Wahrheit bewilligungspflichtig sei. Diese Bestimmung sei jedoch, um Missbräuche hintanzuhalten, einschränkend auszulegen und komme nur zur Anwendung, wenn tatsächlich ein Zweifel bestehe, ob eine Bauausführung bewilligungspflichtig sei oder nicht und komme im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Da im vorliegenden Fall lediglich eine Bauanzeige vorliege, komme im Ergebnis § 29 TBO 2011 jedenfalls nicht zur Anwendung und es sei kein Baukonsens zu vermuten.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass für die gegenständliche Hütte zwar ein Bauakt vorliege, diese jedoch ohne den erforderlichen baubehördlichen Konsens errichtet worden sei. Die damals in Geltung stehende Tiroler Landesbauordnung habe bereits eine Bewilligungspflicht vorgesehen. Es gebe zwar nach den Paragraphen 71, ff TLBO 1901 für „Bauten auf dem offenen Lande und im Gebirge“ Erleichterungen, die Bewilligungspflicht sei jedoch trotzdem nicht ausgeschlossen. Auch wenn eine Bauanzeige betreffend eines in Wahrheit bewilligungspflichtigen Vorhabens vom Bürgermeister zur Kenntnis genommen worden sei, bewirke dies noch nicht die Bewilligung der Maßnahme. Außerdem solle nach dem Willen des Gesetzgebers ein von der Baubehörde auf Grund einer Bauanzeige als zulässig behandeltes Bauvorhaben auch dann ausgeführt werden dürfen, wenn es in Wahrheit bewilligungspflichtig sei. Diese Bestimmung sei jedoch, um Missbräuche hintanzuhalten, einschränkend auszulegen und komme nur zur Anwendung, wenn tatsächlich ein Zweifel bestehe, ob eine Bauausführung bewilligungspflichtig sei oder nicht und komme im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Da im vorliegenden Fall lediglich eine Bauanzeige vorliege, komme im Ergebnis Paragraph 29, TBO 2011 jedenfalls nicht zur Anwendung und es sei kein Baukonsens zu vermuten. Gegen diesen Bescheid GZ ****1 erhoben die Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, am 28.10.2016 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die TLBO 1901 bereits rein anzeigepflichtige Vorhaben gekannt habe und der damalige Bürgermeister habe durch die Unterschrift die Anzeigepflicht akzeptiert. Auch würde die Hütte bereits seit Jahren genützt werden und sei dies von der Behörde nie beanstandet worden. So hätte der damalige Bürgermeister, wenn das Bauvorhaben bewilligungspflichtig gewesen wäre, die Pläne einfordern müssen. Auch hätte der Bürgermeister das damalige Schreiben umdeuten müssen, wenn er tatsächlich Zweifel daran gehabt hätte, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei. Eine Verfehlung oder Säumnis des damaligen Bürgermeisters könne für die Antragsteller keine nachteiligen Wirkungen entfalten und so habe die Gemeinde Z sich die Fehler ihres handelnden Organs zuzurechnen. Jedenfalls sei, auch wenn das Verfahren im Jahre 1961 bewilligungspflichtige gewesen sei, durch das Verhalten des Bürgermeisters ein konsensgemäßer Zustand hergestellt worden und ein Vertrauen auf einen solchen Zustand sei gerechtfertigt gewesen. Des Weiteren liege ein Verfahrensfehler vor, da mit Hinweis auf Rechtsprechung des VwGH, die Behörde es unterlassen habe, zu ermitteln ob ähnliche Bauakten ähnlicher Bauvorhaben zur Kenntnis genommene Anzeigen bzw Baubewilligungen vorliegen würden. Bereits am 11.05.2016 wurde bei der verfahrensgegenständlichen Hütte ein Lokalaugenschein durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. GG durchgeführt Dieser führte wörtlich aus: „Im heutigen Tage hat auf den Grundstücken Gp. ***1/3 und ***2 jeweils KG Z ein Lokaugenschein von Amtswegen stattgefunden. Beim Lokalaugenschein anwesend war Bgm.-Stv. HH als Vertreter der Baubehörde, Substanzverwalter der Gemeindegutsagragemeinschaft Z II als Vertreter Gp. ***2 und JJ als Obm.-Stv. der Agrargemeinschaft KK Gst. ***1/
  13. Grund des Lokalaugenscheins ist die Besichtigung und Beurteilung eines bestehenden Gebäudes.„Im heutigen Tage hat auf den Grundstücken Gp. ***1/3 und ***2 jeweils KG Z ein Lokaugenschein von Amtswegen stattgefunden. Beim Lokalaugenschein anwesend war Bgm.-Stv. HH als Vertreter der Baubehörde, Substanzverwalter der Gemeindegutsagragemeinschaft Z römisch zwei als Vertreter Gp. ***2 und JJ als Obm.-Stv. der Agrargemeinschaft KK Gst. ***1/
  14. Grund des Lokalaugenscheins ist die Besichtigung und Beurteilung eines bestehenden Gebäudes. Beim vorliegenden Gebäude handelt es sich um ein erdgeschossig errichtetes Holzhaus welches maximale Außenabmessungen von ca 6,0 m x 8,7 m aufweist. Mit diesen Außenabmessungen ist auch das quer dazu errichtete Gebäude abgegolten. Abzüglich des Südostseitigen Gebäuderücksprunges ergibt sich für das Gebäude eine geschätzte Bruttogrundfläche von ca. 40-45 m². Die maximale Gebäudehöhe konnte mit ca. 3,0 bis 3,5 m festgestellt werden. Laut Angabe der Beteiligten wird das Gebäude durch einen Dritten momentan als Wochenend- und Freizeithütte genutzt. Das Gebäude war versperrt, der genaue Verwendungszweck in den Innenbereichen konnte vom Unterzeichner nicht festgestellt werden. Das Gebäude ist auf Steinen fundiert, vermutlich als Holzriegelkonstruktion errichtet und alle Fassaden und Holzverschalt. Nach oben ist das Gebäude mit 2 unterschiedlich ausgerichteten Satteldächern abgedeckt. Von den Beteiligten wurde mitgeteilt, dass bei einer Vermessung festgestellt wurde, dass das Gebäude grenzüberschreitend zum Teil auf Gp. ***1/3 und zum Teil auf Gp. ***2 errichtet ist. Dies kann vom Unterzeichner nicht bestätigt werden. An Hand der vorliegenden Orthofotos ist es jedoch auch nicht auszuschließen. Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen: Für das vorliegende Gebäude liegt der Baubehörde keine Baubewilligung vor. Von der Baubehörde ist somit gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 vorzugehen und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes festzustellen. Im Weiteren ist durch die Baubehörde die Benützung durch den Eigentümer bzw. durch Dritte gemäß § 39 Abs 6 lit a zu untersagen.Für das vorliegende Gebäude liegt der Baubehörde keine Baubewilligung vor. Von der Baubehörde ist somit gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 vorzugehen und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes festzustellen. Im Weiteren ist durch die Baubehörde die Benützung durch den Eigentümer bzw. durch Dritte gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, zu untersagen. Gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 ist von der Baubehörde weiter festzustellen, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für dieses Gebäude ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 entgegensteht (die Errichtung des vorliegenden Gebäudes im Freiland ist gemäß § 41 Abs 2 TROG 2011 nicht möglich).“Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 ist von der Baubehörde weiter festzustellen, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für dieses Gebäude ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, entgegensteht (die Errichtung des vorliegenden Gebäudes im Freiland ist gemäß Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 nicht möglich).“ Mit Bescheid vom 30.09.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 aufgetragen, das Holzhaus - laut beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern- bis längstens 1 Monat nach des Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Außerdem wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern nach § 39 Abs 6 TBO 2011 die Benützung der baulichen Anlage untersagt sowie gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 festgestellt, dass einer nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Versagungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 entgegenstehe. Mit Bescheid vom 30.09.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen, das Holzhaus - laut beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern- bis längstens 1 Monat nach des Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Außerdem wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 die Benützung der baulichen Anlage untersagt sowie gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt, dass einer nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Versagungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegenstehe. Begründend führte die Behörde aus, dass im Zuge des Antrages auf Feststellung eines vermuteten Baukonsenses festgestellt worden sei, dass kein Baukonsens vorliegen würde. Da sohin eine bewilligungspflichtige Anlage ohne erforderliche Baubewilligung errichtet worden sei und auch sonst kein baubehördlicher Konsens vorliegen würde, sei den Verpflichteten die Beseitigung des widerrechtlich errichteten Gebäudes nach § 39 Abs 1 TBO 2011 aufzutragen gewesen. Da das Gebäude auch von den Beschwerdeführern genützt werden werde, sei auch nach § 39 Abs 6 lit a jedwede weitere Nutzung zu untersagen gewesen. Des Weiteren würde das Gebäude dem Flächenwidmungsplan widersprechen und dürfe nicht im Freiland errichtet werden. Es sei daher mit den Aufträgen in § 39 Abs 1 TBO und 6 TBO 2011 auch die Feststellung nach § 39 Abs 5 TBO 2011 zu verbinden gewesen. Begründend führte die Behörde aus, dass im Zuge des Antrages auf Feststellung eines vermuteten Baukonsenses festgestellt worden sei, dass kein Baukonsens vorliegen würde. Da sohin eine bewilligungspflichtige Anlage ohne erforderliche Baubewilligung errichtet worden sei und auch sonst kein baubehördlicher Konsens vorliegen würde, sei den Verpflichteten die Beseitigung des widerrechtlich errichteten Gebäudes nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufzutragen gewesen. Da das Gebäude auch von den Beschwerdeführern genützt werden werde, sei auch nach Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, jedwede weitere Nutzung zu untersagen gewesen. Des Weiteren würde das Gebäude dem Flächenwidmungsplan widersprechen und dürfe nicht im Freiland errichtet werden. Es sei daher mit den Aufträgen in Paragraph 39, Absatz eins, TBO und 6 TBO 2011 auch die Feststellung nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 zu verbinden gewesen. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, am 28.10.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurde, wie in der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid ausgeführt sowie ergänzt, dass das Feststellungsverfahren zuerst als Vorfrage zu lösen sei (vgl LVwG-2016/32/2604).Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, am 28.10.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurde, wie in der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid ausgeführt sowie ergänzt, dass das Feststellungsverfahren zuerst als Vorfrage zu lösen sei vergleiche LVwG-2016/32/2604). II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Das Grundstück ***1/3 EZ ** KG Z steht im Alleineigentum der Agrargemeinschaft KK und das Grundstück ***2 EZ **1 KG Z im Alleineigentum der Gemeindegutsagragemeinschaft Z. Die Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Freiland ausgewiesen. Mit Eingabe vom 29.05.1961 hat Herr LL bei der Gemeinde Z die Errichtung einer Jagdhütte angezeigt. Diese Anzeige wurde vom damaligen Bürgermeister zur Kenntnis genommen bzw unterschrieben. Zum Einbringungsdatum der Bauanzeige beim Bürgermeister von Z im Jahre 1961 stand die Tiroler Landesbauordnung 1901 in Geltung, welche die wesentlichen Rechtsvorschriften für Bauansuchen in Tirol enthielt. Die Hütte befindet sich an der Grenze der beiden Grundstücke ***1/3 und ***2, beide KG Z. Allenfalls ist die Grundgrenze durch das gegenständliche Gebäude auch überbaut. Es handelt es sich um ein erdgeschossig errichtetes Holzhaus im Ausmaß von 6,0 m x 8,70 m. Abzüglich des südostseitigen Gebäuderücksprunges ergibt sich für das Gebäude eine geschätzte Bruttogrundfläche von ca 40 bis 45 m². Die maximale Gebäudehöhe beträgt ca 3,0 bis 3,5 m. Die Hütte wird von den Eigentümern des Gebäudes, nämlich BB, CC, DD, EE und FF genutzt. III. Beweisaufnahme/Beweiswürdigung:römisch drei. Beweisaufnahme/Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich größtenteils aus dem behördlichen Akt sowie aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu ****2, welches die gegenständlich entscheidungswesentliche Vorfrage zu klären hatte. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in das erstinstanzliche Verfahren der Gemeinde Z bezüglich des Feststellungsverfahrens nach § 29 TBO 2011 zu GZ ****1.Der Sachverhalt ergibt sich größtenteils aus dem behördlichen Akt sowie aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu ****2, welches die gegenständlich entscheidungswesentliche Vorfrage zu klären hatte. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in das erstinstanzliche Verfahren der Gemeinde Z bezüglich des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 29, TBO 2011 zu GZ ****
  15. Des Weiteren ist der Sachverhalt unbestritten und wurde dieser auch nicht von den Beschwerdeführern angezweifelt. IV. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch vier. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011): § 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes:Paragraph 39, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes:

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde, c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt, e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,e)wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt, f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,f)wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird, g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderg)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. Tiroler Landesbauordnung 1901 (TLBO 1901) § 44 Bauten, zu welchen eine Bewilligung erforderlich istParagraph 44, Bauten, zu welchen eine Bewilligung erforderlich ist Zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden ist die Bewilligung des Gemeinndevorstehers erforderlich. Zu den wesentlichen Abänderungen werden diejenigen gerechnet, wodurch in irgendeiner Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes, wie bei Neuanlagen oder Abänderungen und Feuerstellen, Öfen und Rauchleitungen, auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluss geübt wird. Ausbesserungen und Abänderungen geringerer Art sind ohne Einholung einer Baubewilligung den Gemeindevorsteher bloß anzuzeigen, bevor sie in Angriff genommen werden. Diesem bleibt es jedoch vorbehalten, erforderlichen Falles die Ausführung dieser Ausbesserungen und Abänderungen von der Vorlegung und Genehmigung eines Planes abhängig zu machen. Ausbesserungen einzelner schadhafter baulicher Gegenstände, wodurch der allgemeine Bau stand keine Änderung erleidet, bedürfe auch keiner Anzeige. Tiroler Raumordnungsgesetz 2016: „§ 41 Freiland
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(2)Im Freiland dürfen errichtet werden:
  1. a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, sowie Hagelschutznetze und dergleichen,
  2. b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
  3. b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
  4. c)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
  5. d)Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
  6. e)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
  7. f)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
  8. g)Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m²“ Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. … “ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu ****2 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Z vom 27.09.2016 zu ****1 als unbegründet abgewiesen. Das erkennende Gericht führte dazu aus, dass das Gebäude bereits 1961 nach der TLBO 1901 einer Bewilligungspflicht unterlag, allerdings lediglich eine Bauanzeige eingebracht wurde und somit kein baubehördlicher Konsens nach § 29 TBO 2011 zu vermuten ist.Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu ****2 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Z vom 27.09.2016 zu ****1 als unbegründet abgewiesen. Das erkennende Gericht führte dazu aus, dass das Gebäude bereits 1961 nach der TLBO 1901 einer Bewilligungspflicht unterlag, allerdings lediglich eine Bauanzeige eingebracht wurde und somit kein baubehördlicher Konsens nach Paragraph 29, TBO 2011 zu vermuten ist. Das Verfahren zu ****2 ist für das gegenständliche Erkenntnis als bindend anzusehen. In der gegenständlichen Beschwerde wurde selbiges vorgebracht wie in der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid. Nachdem es sich um ein Gebäude handelt, für welches zweifelsfrei der Baukonsens fehlt, trug die Behörde den Beschwerdeführern – diese sind Eigentümer des Superädifikates - rechtsrichtig die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf. Allerdings wurde seitens des Gerichtes die Leistungsfrist mit 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt, damit es den Beschwerdeführern möglich ist, ihren Verpflichtungen in der schneefreien Zeit nachzukommen. Neben der Beseitigung musste gegenüber den Eigentümern der gegenständlichen baulichen Anlage, welche diese derzeit benützen, auch ein Benützungsverbot ausgesprochen werden, da es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben handelt, für welches eine Bewilligung fehlt. Diesem Benützungsverbot haben die Beschwerdeführer unverzüglich Folge zu leisten. Auch führt die belangte Behörde gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 zutreffend aus, dass der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 entgegensteht, nämlich der des Widerspruches gegen den Flächenwidmungsplan (vgl § 41 Abs 1 und 2 TROG 2016).Auch führt die belangte Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 zutreffend aus, dass der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegensteht, nämlich der des Widerspruches gegen den Flächenwidmungsplan vergleiche , Paragraph 41, Absatz eins und 2 TROG 2016). Des Weiteren wurde in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.09.2016 keine weiteren Vorbringen erstattet, weshalb bezüglich der Bewilligungspflicht des verfahrensgegenständlichen Superädifikates auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu ****2 verwiesen werden kann Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte zuletzt auch mangels eines darauf gerichteten Antrags abgesehen werden.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte zuletzt auch mangels eines darauf gerichteten Antrags abgesehen werden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Es waren im Wesentlichen rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte zuletzt auch mangels eines darauf gerichteten Antrags abgesehen werden.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Es waren im Wesentlichen rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte zuletzt auch mangels eines darauf gerichteten Antrags abgesehen werden. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.32.2605.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.