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{'item': 'LVwG-2016/18/1646-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/18/1646-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 7b

Abs 3 und 8 Z 1 AVRAG, zu Punkt 2.

§ 7b

Abs 5 und Abs 8 Z 3 AVRAG und zu Punkt 3.

§ 7d

Abs 1 und § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG zur Last gelegt.Der Beschuldigten wurde zu Punkt 1.

Paragraph 7 b, Absatz 3 und 8 Ziffer eins, AVRAG, zu Punkt 2.

Paragraph 7 b, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG und zu Punkt 3.

Paragraph 7 d, Absatz eins und Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG zur Last gelegt. Über sie wurde zu Punkt

  1. eine Geldstrafe pro Arbeitnehmer in der Höhe von Euro 500,00, somit insgesamt Euro 2.000,00, zu Punkt
  2. ebenfalls pro Arbeitnehmer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, sohin insgesamt Euro 2.000,00 und zu Punkt
  3. pro Arbeitnehmer jeweils eine Geldstrafe von Euro 2.000,00, sohin insgesamt Euro 8.000,00, verhängt. Überdies wurde zu Punkt II. des Straferkenntnisses verfügt, dass die Firma „BB“ mit Sitz in Z, Adresse 1, Italien, gemäß § 9 Abs 7 VStG für die gegen AA verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet. Überdies wurde zu Punkt römisch zwei. des Straferkenntnisses verfügt, dass die Firma „BB“ mit Sitz in Z, Adresse 1, Italien, gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die gegen AA verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.08.2016 Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich sei, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. Für die Firma „BB“ sei HH, geboren am xx.xx.xxxx, strafrechtlich verantwortlich. HH sei Alleingeschäftsführer („Rappresentante dell‘ Impresa“) der Gesellschaft und zur Vertretung nach außen berufen. Die Beschwerdeführerin sei nicht Geschäftsführerin der „BB“ und sei dies insbesondere auch nicht am 01.02.2016 gewesen, als die Finanzpolizei X eine Kontrolle durchgeführt habe und gegenständliche Verwaltungsübertretungen bei der Bezirkshauptmannschaft Y zur Anzeige gebracht hätte. Die Beschwerdeführerin habe auch zu keinem Zeitpunkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die „BB“ ausdrücklich übernommen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.06.2016 zum Vorwurf gebrachten Übertretungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz treffe daher die Beschwerdeführerin nicht, sodass das Straferkenntnis vollumfänglich aufzuheben sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht Geschäftsführerin der „BB“ und sei dies insbesondere auch nicht am 01.02.2016 gewesen, als die Finanzpolizei römisch zehn eine Kontrolle durchgeführt habe und gegenständliche Verwaltungsübertretungen bei der Bezirkshauptmannschaft Y zur Anzeige gebracht hätte. Die Beschwerdeführerin habe auch zu keinem Zeitpunkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die „BB“ ausdrücklich übernommen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.06.2016 zum Vorwurf gebrachten Übertretungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz treffe daher die Beschwerdeführerin nicht, sodass das Straferkenntnis vollumfänglich aufzuheben sei. Dieser Beschwerde war ein Firmenbuchauszug der Firma „BB“ angeschlossen. Der Beschwerde kam aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu: Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Unter dem Titel „Presidente Consiglio Amministrazione“ ist im vorgelegten Firmenbuchauszug HH als „Rappresentante dell‘ Impresa“ eingetragen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Unter dem Titel „Presidente Consiglio Amministrazione“ ist im vorgelegten Firmenbuchauszug HH als „Rappresentante dell‘ Impresa“ eingetragen. Dem Firmenbuchauszug lässt sich weiters entnehmen, dass die Beschuldigte zu Punkt
  4. unter „Amministratori“ als Verwaltungsratsmitglied („Consigliere“) eingetragen ist. Nach den italienischen Gesellschaftsrechtsbestimmungen hat das Mitglied eines Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft nicht grundsätzlich Vertretungsbefugnis nach außen, sondern müsste ihm eine solche durch die Satzung übertragen worden sein. Im Regelfall hat Vertretungsmacht nach außen lediglich der Präsident der Gesellschaft, in diesem Fall HH. Dem Finanzamt X als Finanzpolizei Team xx wurde mit Schreiben vom 14.12.2016 Gelegenheit gegeben, zu dieser Problematik binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht. Dem Finanzamt römisch zehn als Finanzpolizei Team xx wurde mit Schreiben vom 14.12.2016 Gelegenheit gegeben, zu dieser Problematik binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht. Da sich kein objektivierbarer Hinweis dafür ergeben hat, dass die Beschuldigte lediglich als Mitglied des Verwaltungsrates durch die Satzung Vertretungsbefugnis übertragen bekommen hätte, ist davon auszugehen, dass diese nicht iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen ist. Damit kam ihr aber auch keine Verantwortlichkeit nach § 9 Abs 1 VStG zu und war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Da sich kein objektivierbarer Hinweis dafür ergeben hat, dass die Beschuldigte lediglich als Mitglied des Verwaltungsrates durch die Satzung Vertretungsbefugnis übertragen bekommen hätte, ist davon auszugehen, dass diese nicht iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen ist. Damit kam ihr aber auch keine Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu und war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen. Im gegenständlichen Fall war lediglich zu klären, ob die Beschuldigte iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung der gegenständlichen Gesellschaft nach außen berufen war oder nicht. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen. Im gegenständlichen Fall war lediglich zu klären, ob die Beschuldigte iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung der gegenständlichen Gesellschaft nach außen berufen war oder nicht. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.18.1646.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.