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{'item': 'LVwG-2016/19/2779-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/19/2779-1 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des AA, Adresse1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2016, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Gemäß § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines (allfälligen) neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines (allfälligen) neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückverwiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Einberufung, mit der AA gemäß § 2 Abs 2 des Gesetzes vom
  3. Oktober 1991 über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden, LGBl Nr 104/1991 idF LGBl Nr 111/2001, zum Mitglied der Lawinenkommission Z der Gemeinde Z bestellt worden ist, gemäß § 2 Abs 5 leg.cit. mit Wirkung vom 24.10.2016 vom Bürgermeister der Gemeinde Z widerrufen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Einberufung, mit der AA gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes vom
  4. Oktober 1991 über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden, Landesgesetzblatt Nr 104 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 111 aus 2001,, zum Mitglied der Lawinenkommission Z der Gemeinde Z bestellt worden ist, gemäß Paragraph 2, Absatz 5, leg.cit. mit Wirkung vom 24.10.2016 vom Bürgermeister der Gemeinde Z widerrufen. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA im Wesentlichen vor, dass dem angefochtenen Bescheid kein Ermittlungsverfahren zugrunde liege. Im gegenständlichen Bescheid werde das unbedingt notwendige Bestimmtheitsmaß, welches Verwaltungsverfahren bzw Bescheiden zugrundezulegen sei, missachtet. Die Feststellung, dass eine der Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Lawinenkommission nicht vorliege, sei ungenügend und unrichtig. Unabhängig davon, dass konkret festzustellen sei, welche Voraussetzung nicht mehr gegeben sei, erfülle er alle Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Lawinenkommission. Er sei kerngesund, sei überwiegend im Ort anwesend (mittlerweile in Pension), habe einschlägige Kurse besucht und übe diese Tätigkeit seit 25 Jahren aus. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid sowie in die Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung damit begründet, dass zum Mitglied der Lawinenkommission nur Personen bestellt werden dürften, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im besonderen Maße geeignet seien, drohende Lawinengefahren zu erkennen und zu beurteilen sowie bei der Abwehr von Lawinengefahren und der Bekämpfung von Lawinenkatastrophen tätig zu sein. Darüber hinaus müsse Mitgliedern der Lawinen-kommission im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre berufliche Tätigkeit, das Ausmaß ihrer Anwesenheit in der Gemeinde und ihren Gesundheitszustand, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der Lawinenkommission möglich und zumutbar sein. Liege eine dieser Voraussetzungen nicht mehr vor, so sei die Bestellung zum Mitglied der Lawinenkommission gemäß § 2 Abs 5 leg. cit. zu widerrufen.Liege eine dieser Voraussetzungen nicht mehr vor, so sei die Bestellung zum Mitglied der Lawinenkommission gemäß Paragraph 2, Absatz 5, leg. cit. zu widerrufen. Folglich stehe fest, dass eine der Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Lawinenkommission nachträglich weggefallen sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Nach der Aktenlage wurden im behördlichen Verfahren keinerlei Erhebungen zum Sachverhalt bzw Abklärungen getätigt, warum im Gegenstandsfall die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Lawinenkommission nicht mehr vorliegen bzw allenfalls welche Voraussetzung nachträglich weggefallen ist. Die hier maßgebliche Bestimmung des Gesetzes vom 10.10.1991 über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden (LGBl Nr 104/1991, idF LGBl Nr 111/2001) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Gesetzes vom 10.10.1991 über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden Landesgesetzblatt Nr 104 aus 1991,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 111 aus 2001,) lautet wie folgt: „§ 2 Zusammensetzung, Bestellung der Mitglieder

(1)Die Lawinenkommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(2)Die Mitglieder der Lawinenkommission sind vom Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3)Zu Mitgliedern der Lawinenkommission dürfen nur Personen bestellt werden,
  1. a)die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in besonderem Maße geeignet sind, drohende Lawinengefahren zu erkennen und zu beurteilen sowie bei der Abwehr von Lawinengefahren und der Bekämpfung von Lawinenkatastrophen tätig zu sein;
  2. b)denen im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre berufliche Tätigkeit, das Ausmaß ihrer Anwesenheit in der Gemeinde und ihren Gesundheitszustand, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der Lawinenkommission möglich und zumutbar ist.
(4)Angehörige der Bundespolizei und der Zollwache dürfen nur mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde zu Mitgliedern der Lawinenkommission bestellt werden.
(5)Die Bestellung zum Mitglied der Lawinenkommission ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 oder 4 nicht mehr vorliegt.“Die Bestellung zum Mitglied der Lawinenkommission ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3, oder 4 nicht mehr vorliegt.“ Die belangte Behörde ist ohne die Durchführung eines erforderlichen Ermittlungsverfahrens samt den damit in Zusammenhang stehenden Erhebungen und Überprüfungen lediglich unter Zitierung der „verba legalia“ des § 2 Abs 5 des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden davon ausgegangen, dass im Gegenstandsfall eine der Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Lawinenkommission nachträglich weggefallen sei.Die belangte Behörde ist ohne die Durchführung eines erforderlichen Ermittlungsverfahrens samt den damit in Zusammenhang stehenden Erhebungen und Überprüfungen lediglich unter Zitierung der „verba legalia“ des Paragraph 2, Absatz 5, des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden davon ausgegangen, dass im Gegenstandsfall eine der Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Lawinenkommission nachträglich weggefallen sei. Im anhängigen Verfahren steht der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt für eine rechtlich korrekte Entscheidung betreffend einen allfälligen Widerruf der Einberufung zum Mitglied der Lawinenkommission noch keinesfalls fest und ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol selbst weder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden noch im Interesse der Raschheit gelegen. Es liegen somit jedenfalls die Voraussetzungen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor, da die belangte Behörde die für eine korrekte Sachentscheidung notwendigen Ermittlungen zum Sachverhalt unterließ.Es liegen somit jedenfalls die Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor, da die belangte Behörde die für eine korrekte Sachentscheidung notwendigen Ermittlungen zum Sachverhalt unterließ. Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung des gebotenen Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines (allenfalls) neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.19.2779.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.