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{'item': 'LVwG-2016/25/0584-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/25/0584-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von AA, Mag. BB, CC, DD, Dr. EE und FF, alle vertreten durch Rechtsanwalt1, vom 09.03.2016, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 05.02.2016, Zl ****, betreffend Erteilung einer Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von AA, Mag. BB, CC, DD, Dr. EE und FF, alle vertreten durch Rechtsanwalt1, vom 09.03.2016, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 05.02.2016, Zl ****, betreffend Erteilung einer Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Bescheid erteilte der Bürgermeister von X der Antragstellerin Gemeinde X gemäß § 44 iVm § 75 Abs 3 lit a Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung für den Neubau der Verbindungsstraße der Gemeindestraße Z mit der Landesstraße L ** H-Straße unter der Setzung von drei Auflagen unter Bezugnahme auf das einen Bestandteil des Bescheides bildende Projekt. Im bekämpften Bescheid erteilte der Bürgermeister von römisch zehn der Antragstellerin Gemeinde römisch zehn gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 3, Litera a, Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung für den Neubau der Verbindungsstraße der Gemeindestraße Z mit der Landesstraße L ** H-Straße unter der Setzung von drei Auflagen unter Bezugnahme auf das einen Bestandteil des Bescheides bildende Projekt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA, Mag. BB, CC, DD, Dr. EE und FF, in welcher diese durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter den Bescheid in seinem gesamten Umfang anfechten. Begründet wird diese Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Aufsichtsbeschwerde gegen die Verordnung zur Erklärung als Gemeindestraße noch nicht entschieden sei. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht rechtskräftig gewesen, da die aufsichtsbehördliche Genehmigung noch nicht erteilt war. Ebenso sei der Bebauungsplan zur Zeit der mündlichen Verhandlung nicht rechtskräftig gewesen. § 37 Abs 1 lit d TStG setze voraus, dass zur Zeit der Straßenbauverhandlung rechtsgültige Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne vorhanden sein müssen. Aufgrund der fehlenden Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sei das Ansuchen nicht vollständig iSd § 41 Abs 2 TStG gewesen, weshalb die Verfahrensvoraussetzung fehle und deshalb mit einer Zurückweisung vorzugehen gewesen wäre. Aufgrund der geplanten Landesstraßenumfahrung V – Y könne die davon abzweigende Erschließungsstraße Z erst danach gebaut werden. Landesstraßen dürften nicht zu Gemeindestraßen erklärt werden. Deswegen sei der Beschluss des Gemeinderats vom 17.11.2015 unrechtmäßig, da der Straßenabschnitt von GP *2 bis zur Einmündung in die L ** Teil der Landesstraße sei. Die Verlängerung der Gemeindestraße bis zur Landesstraße sei lediglich in der geplanten Bebauung der Grundstücke *3 bis 10 begründet. Die Beschwerdeführer hätten eingewendet, dass durch eine Änderung der Straßentrasse und der technischen Ausgestaltung eine Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden bzw verringert werden könnte. Die belangte Behörde habe dem nicht im Sinn des § 43 Abs 2 TStG Rechnung getragen. Den Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen sei durch ein fundiertes Vorbringen und einsichtige Argumente entgegen getreten worden. Betreffend Grundparzelle *1 (Eigentümer AA) spreche sich Eigentümer gegen die auf seinem Grund befindliche Mauerkürzung aus. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA, Mag. BB, CC, DD, Dr. EE und FF, in welcher diese durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter den Bescheid in seinem gesamten Umfang anfechten. Begründet wird diese Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Aufsichtsbeschwerde gegen die Verordnung zur Erklärung als Gemeindestraße noch nicht entschieden sei. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht rechtskräftig gewesen, da die aufsichtsbehördliche Genehmigung noch nicht erteilt war. Ebenso sei der Bebauungsplan zur Zeit der mündlichen Verhandlung nicht rechtskräftig gewesen. Paragraph 37, Absatz eins, Litera d, TStG setze voraus, dass zur Zeit der Straßenbauverhandlung rechtsgültige Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne vorhanden sein müssen. Aufgrund der fehlenden Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sei das Ansuchen nicht vollständig iSd Paragraph 41, Absatz 2, TStG gewesen, weshalb die Verfahrensvoraussetzung fehle und deshalb mit einer Zurückweisung vorzugehen gewesen wäre. Aufgrund der geplanten Landesstraßenumfahrung römisch fünf – Y könne die davon abzweigende Erschließungsstraße Z erst danach gebaut werden. Landesstraßen dürften nicht zu Gemeindestraßen erklärt werden. Deswegen sei der Beschluss des Gemeinderats vom 17.11.2015 unrechtmäßig, da der Straßenabschnitt von Gesetzgebungsperiode , *2 bis zur Einmündung in die L ** Teil der Landesstraße sei. Die Verlängerung der Gemeindestraße bis zur Landesstraße sei lediglich in der geplanten Bebauung der Grundstücke *3 bis 10 begründet. Die Beschwerdeführer hätten eingewendet, dass durch eine Änderung der Straßentrasse und der technischen Ausgestaltung eine Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden bzw verringert werden könnte. Die belangte Behörde habe dem nicht im Sinn des Paragraph 43, Absatz 2, TStG Rechnung getragen. Den Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen sei durch ein fundiertes Vorbringen und einsichtige Argumente entgegen getreten worden. Betreffend Grundparzelle *1 (Eigentümer AA) spreche sich Eigentümer gegen die auf seinem Grund befindliche Mauerkürzung aus. In der Stellungnahme vom 31.10.2016 an das Landesverwaltungsgericht wird vorgebracht, dass die Trassenführung der Gemeindestraßenverlängerung mit der Vorbehaltsfläche gemäß § 53 Abs 2 TROG für die Umfahrung Y – V der L ** unvereinbar sei. Das Landesverwaltungsgericht wäre verpflichtet, die von den Einschreitern in der deren Aufsichtsbeschwerde vom 14.01.2016 erhobenen Einwendungen zu behördlichen Versäumnissen und Fehlentscheidungen kraft seiner Gerichtskompetenz umfassend zu entscheiden. Der Amtssachverständige Ing. GG könnte aufgrund seiner mehrfachen Sachverständigentätigkeit im Zusammenhang mit der Verlängerung der Gemeindestraße Z befangen sein. Das Projekt stehe nicht im Einklang mit der örtlichen Raumordnung. AA habe nach § 43 TStG den Antrag auf Verlegung der Straßentrasse Richtung Osten gestellt, damit seine Grenzmauer nicht davon betroffen wird. Die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass einem Trassenänderungsantrag unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs 5 TStG Rechnung getragen werden könne. Die Grenzmauerabsenkung auf 80 cm auf GP *1 des AA entspreche nicht dem einschlägigen Regelwerk. Die gegenständliche Grenzmauer sei weder im Flächenwidmungsplan noch im Bebauungsplan im Planungsbereich enthalten. In der Stellungnahme vom 31.10.2016 an das Landesverwaltungsgericht wird vorgebracht, dass die Trassenführung der Gemeindestraßenverlängerung mit der Vorbehaltsfläche gemäß Paragraph 53, Absatz 2, TROG für die Umfahrung Y – römisch fünf der L ** unvereinbar sei. Das Landesverwaltungsgericht wäre verpflichtet, die von den Einschreitern in der deren Aufsichtsbeschwerde vom 14.01.2016 erhobenen Einwendungen zu behördlichen Versäumnissen und Fehlentscheidungen kraft seiner Gerichtskompetenz umfassend zu entscheiden. Der Amtssachverständige Ing. GG könnte aufgrund seiner mehrfachen Sachverständigentätigkeit im Zusammenhang mit der Verlängerung der Gemeindestraße Z befangen sein. Das Projekt stehe nicht im Einklang mit der örtlichen Raumordnung. AA habe nach Paragraph 43, TStG den Antrag auf Verlegung der Straßentrasse Richtung Osten gestellt, damit seine Grenzmauer nicht davon betroffen wird. Die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass einem Trassenänderungsantrag unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 5, TStG Rechnung getragen werden könne. Die Grenzmauerabsenkung auf 80 cm auf Gesetzgebungsperiode *1 des AA entspreche nicht dem einschlägigen Regelwerk. Die gegenständliche Grenzmauer sei weder im Flächenwidmungsplan noch im Bebauungsplan im Planungsbereich enthalten. Das Landesverwaltungsgericht zog als straßenbautechnischen Amtssachverständigen Ing. GG von der Landesbaudirektion, Abteilung Verkehr und Straße, heran, der bereits im Verfahren vor der Erstbehörde als straßenbautechnischer Amtssachverständiger fungierte und beauftragte ihn mit einer Gutachtensergänzung im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen. Daraufhin erstattete der Amtssachverständige sein Gutachten vom 14.10.2016, welches folgendermaßen lautet: „
  3. ALLGEMEINES 1.1 Auftrag: Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertreten durch Richter Dr. Alexander Hohenhorst hat mit Schreiben vom 20.05.2016 GZl. LVwG-2016/25/0584-2 ersucht, über das im vorgenannten Schreiben angeführte Beweisthema ein straßenbautechnisches Gutachten auszuarbeiten. Das Gutachten hat die Überprüfung der Einhaltung des Tiroler Straßengesetzes durch das gegenständliche Projekt zur Aufgabe. 1.2 Unterlagen: Als Unterlagen standen zur Verfügung: ● Einreichprojekt 2015, Zufahrt Z DI Wolfgang Schumacher, Mutters ● RVS 03.05.12 Plangleiche Knoten- Kreuzungen, T-Kreuzungen (Einhaltung bzgl. Vorgaben – Sichtverhältnisse) ● RVS 03.03.81 Ländliche Straßen und Güterwege (Vorgaben Straßenbreite, Ausweiche auf Sicht) ● RVS 03.04.12 Stadtstraßen, Stadtstraßenquerschnitte, Querschnittgestaltung Innerortsstraßen (Vorgaben Straßenbreite, mögliche Begegnungsfälle) ● RASt 06 Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (mögliche Begegnungsfälle) ● Tiroler Straßengesetz (LGBl. 13/1989) in der geltenden Fassung Tiroler Straßengesetz Landesgesetzblatt 13 aus 1989,) in der geltenden Fassung 2.BEFUND Das vorliegende Straßenbauprojekt sieht den Neubau einer Gemeindestraße (Verbindungsstraße Z) abzweigend von der L ** H-Straße vor. Durch den Neubau der Verbindungsstraße erhält die bisher als Sackgasse bestehende Gemeindestraße Z eine Verbindung mit der L ** H-Straße. Hinsichtlich Trassenführung und Nivellette der geplanten Gemeindestraße „Zufahrt Z“ wird auf den technischen Bericht Pkt. 2.2 verwiesen. Es wird jedoch festgehalten, dass der Begegnungsfall PKW – PKW (Fahrbahnbreite 5,0m bzw 4,75m) sowie Kurvenaufweitungen in der gegenständlichen Planung berücksichtigt wurden, und der von Süden nach Norden führende einseitig geplante Gehsteig eine Mindestbreite von 1,50 m aufweist. Bezüglich Straßenentwässerung wird auf die Ausführungen im Technischen Bericht unter Pkt. 2.3 verwiesen.
  4. GUTACHTEN Frage des LVwG an den ASV: Steht das eingereichte Projekt mit den Zielen der örtlichen Raumordnung im Einklang? Ja Frage des LVwG an den ASV: Entspricht es den Vorgaben des geltenden Bebauungsplanes? Ja Der Lageplan *** sowie der Lageplan Grundinanspruchnahmen *** mit dem rechtsgültigen und aufsichtsgeprüften Bebauungsplan *** vom 28.07.2016 und der Änderung der Flächenwidmung Z *** überlagert. Technischerseits wurde das Projekt im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan und Flächenwidmungsplan geprüft. Frage des LVwG an den ASV: Überschreiten die dauernden Grundbeanspruchungen die Straßenfluchtlinien? Nein, die dauernden Grundbeanspruchungen überschreiten die Straßenfluchtlinien nicht. Frage des LVwG an den ASV: Sind die vorübergehenden Beanspruchungen im projektierten Ausmaß (un)vermeidlich? Die im Projekt dargestellten vorübergehenden Beanspruchungen sind unvermeidlich, und auf das geringst mögliche Ausmaß herabgesetzt. Frage des LVwG an den ASV: Zu Gp. *1, Eigentümer AA: Ist die projektierte Absenkung der Grenzmauer zur Landesstraße hin auf einer Länge von 10,5 m auf eine maximale Höhe von 80 cm erforderlich? Wenn ja, ausführliche Begründung. Ja, die Absenkung (der Abtrag) der bestehenden Grenzmauer ist im projektierten Ausmaß unbedingt erforderlich. Begründung: Die bestehende Grenzmauer am Südosteck des Grundstückes *1 muss auf eine Höhe von max. 0,80 m und auf eine Länge von 10,50 m (wie im Lageplan *** dargestellt) abgetragen werden. Die Einhaltung der Knotensichtweite „a“ nach RVS 03.05.12 „Plangleiche Knoten- Kreuzungen, TKreuzungen“ (Pkt. 6) gewährleistet, dass ein von der neu geplanten Gemeindestraße Z kommendes Kraftfahrzeug, für das auf der L ** H-Straße von Richtung Westen kommende Kraftfahrzeug ohne Sichtunterbrechung erkennbar ist. Die Höhe von max. 0,80 m im Sichtfeld entspricht dem Leitfaden für „Zufahrten“ der Landesstraßenverwaltung Tirol, und gilt für alle neu geplanten Zufahrten an Landesstraßen. Diese max. Höhe von 0,80 m ergibt sich aufgrund einer möglichen Schneebedeckung im Winter bzw. einer tieferliegenden Augenpunkthöhe bei Kraftfahrzeugen mit geringerer Sitzhöhe. Zusätzlich darf keine Bepflanzung, Einfriedung bzw. Einzäunung erfolgen, die eine Sichtbehinderung am gegenständlichen Knotenpunkt verursacht. Die dauernde Freihaltung des Sichtfeldes in Richtung Westen (gemessen 3 m hinter Fahrbahnrand) ist sicherzustellen, damit die Vorgaben hinsichtlich der Sichtweiten im gegenständlichen Kreuzungsbereich lt. RVS 03.05.12 Plangleiche Knoten- Kreuzungen, T-Kreuzungen gegeben sind. Die in der vorgenannten Richtlinie einzuhaltenden Parameter sind im Lageplan 215 E/14 dargestellt. Zudem wird auch die Erkennbarkeit des ausfahrenden Kraftfahrzeuges für die von Westen kommenden Fußgänger deutlich verbessert, und die Sicherheit im gegenständlichen Knotenpunkt erhöht. Auszug aus der RVS 03.05.12 Plangleiche Knoten- Kreuzungen, T-Kreuzungen. Die Ausführung der unten dargestellten Anfahrsicht wurde in den Planunterlagen berücksichtigt, und vom ASV in der mündlichen Verhandlung vorgeschrieben! Frage des LVwG an den ASV: Welchen Verkehrsbedürfnissen ist der beantragte Gemeindestraßenabschnitt zu dienen bestimmt? Diesbezüglich wird auf den Technischen Bericht Pkt. 1.2 verwiesen. Die für die Beurteilung wesentlichen Punkte werden nachstehend kurz zusammengefasst. Verkehrsbedürfnisse: Für die geplante Gemeindestraße Z wird aus straßenbautechnischer Sicht vorrangig der Begegnungsfall PKW-PKW als absolut notwendig erachtet, zusätzlich wurde die Einfahrt in die Landesstraße L ** mit dem Begegnungsfall dreiachsiges Müllfahrzeug – PKW bemessen und geplant. Zudem wurde eine Ausweiche entsprechend der RVS 03.03.81 Ländliche Straßen und Güterwege ergänzt, diese ermöglicht den Begegnungsfall LKW-LKW. Im Abschnitt von Profil 1 bis Profil 10 ermöglicht der geplante Gehsteig mit einer Breite von 1,50 m die fußläufige Verbindung zum bereits bestehenden Gehsteig an der L **. Somit ist eine bauliche Trennung zur Gewährleistung der Sicherheit für den nichtmotorisierten Verkehr auf der neu geplanten Gemeindestraße vorgesehen. Frage des LVwG an den ASV: Welche technischen Anforderungen werden an eine solche Straße gestellt? In Bezug auf die technischen Anforderungen wie Bituminöse Tragschichte bzw. ungebundene Tragschichte sowie die Ausführung der Böschungsflächen bzw. bewehrte Erde Konstruktion entsprechen die eingereichten Planunterlagen dem Stand der Technik (siehe Abbildung unten, Auszug Projektsunterlagen). Frage des LVwG an den ASV: Welche RVS-Richtlinie? Was fordert diese? Es werden folgende Richtlinien vom ASV zur Beurteilung verwendet: - RVS 03.05.12 Plangleiche Knoten- Kreuzungen, T-Kreuzungen (Einhaltung bzgl. Vorgaben Sichtverhältnisse) - RVS 03.03.81 Ländliche Straßen und Güterwege (Vorgaben Straßenbreite, Ausweiche auf Sicht) - RVS 03.04.12 Stadtstraßen, Stadtstraßenquerschnitte, Querschnittgestaltung Innerortsstraßen (Vorgaben Straßenbreite, mögliche Begegnungsfälle) - RASt 06 Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (mögliche Begegnungsfälle) Frage des LVwG an den ASV: Wird das eingereichte Projekt diesen Erfordernissen gerecht? Das eingereichte Projekt erfüllt aus Sicht des straßenbautechnischen Amtssachverständigen die Vorgaben bzw. Empfehlungen der vorgenannten Richtlinien, und entspricht somit dem § 37 Tiroler Straßengesetz.Das eingereichte Projekt erfüllt aus Sicht des straßenbautechnischen Amtssachverständigen die Vorgaben bzw. Empfehlungen der vorgenannten Richtlinien, und entspricht somit dem Paragraph 37, Tiroler Straßengesetz. 4 SCHLUSSFOLGERUNG: Laut den oben angeführten Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau RVS entsprechen die gewählten Entwurfsparameter den Erfordernissen des zu erwartenden Verkehrs. Nach Prüfung der Planung im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und Einsichtnahme in die Verordnungspläne der örtlichen Raumordnung wird bestätigt, dass das eingereichte Projekt den im Tiroler Straßengesetz mit §37 Abs. 1 lit. a-d definierten allgemeinen Erfordernissen für den Bau und die Erhaltung von Straßen entspricht.gewählten Entwurfsparameter den Erfordernissen des zu erwartenden Verkehrs. Nach Prüfung der Planung im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und Einsichtnahme in die Verordnungspläne der örtlichen Raumordnung wird bestätigt, dass das eingereichte Projekt den im Tiroler Straßengesetz mit §37 Absatz eins, lit. a-d definierten allgemeinen Erfordernissen für den Bau und die Erhaltung von Straßen entspricht. Der Amtssachverständige: Ing. GG“ In der mündlichen Verhandlung am 07.11.2016 wurde seitens der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme vom 31.10.2016 verwiesen und die dort thematisierten Fragen nochmals erörtert. Gegenstand waren raumordnungsrechtliche Fragen und die Argumente von AA gegen die Kürzung seiner Grenzmauer. Der Amtssachverständige beantwortete nochmalige Fragen zu seinem Gutachten und betonte in diesem Zusammenhang, dass die im Projekt dargestellten, vorübergehenden Beanspruchungen unvermeidlich sind und auf das geringstmögliche Ausmaß herabgesetzt wurden. Alternativen waren von ihm keine zu prüfen, da er das vorgelegte Projekt auf seine Genehmigungsfähigkeit zu beurteilen hat. Es sei nicht seine Aufgabe, ein konkret eingereichtes Projekt mit allgemeinen Projektentwürfen eines anderen im Raum stehenden Projektes zu überprüfen und zu beurteilen. Als maßgebliche Parameter für den Abtrag der Mauer im Grundstück von AA führte der Sachverständige aus, dass im gegenständlichen Kreuzungsbereich die Parameter aus der RVS 03.05.12 Plangleiche Kreuzungen, T-Kreuzungen, im Lageplan *** herangezogen wurden. Im projektsgemäßen Lageplan ist sehr wohl eine maßstabgetreue Darstellung vorhanden. Wenn Herr AA ausführt, dass eine Schenkellänge a von 70 Meter in diesem Fall ausreichend wäre und dies dazu führen würde, dass seine Mauer dann nicht mehr im Sichtkeil vorhanden wäre, führte der Sachverständige aus, dass die Schenkellänge a bei einer Projektierungsgeschwindigkeit Vp mit 50 km/h von 85 m einzuhalten ist (RVS 03.05.12, letztgültige Fassung vom März 2007). Auf die Feststellung von Herrn AA, dass die gegenständliche Mauer nicht im Planungsbereich vorhanden wäre, da sie weder im Bebauungsplan noch im Flächenwidmungsplan enthalten sei, führte der Amtssachverständige aus, dass die gegenständliche Mauer eine Sichtbehinderung für das eingereichte Projekt darstellt. Auf die Frage des Grundeigentümers, warum eine Schneebedeckung eine Einschränkung des Sichtbereichs im Knoten bedeuten solle, führte der Sachverständige aus, es sich bei der Reduzierung der Mauer auf eine Höhe von 80 cm um eine Vorgabe handelt, die in Tirol auch von der Landesstraßenverwaltung bei Gestattungen für Zufahrten berücksichtigt wird und daher auch im gegenständlichen Projekt berücksichtigt werden muss. Die RVS gebe einen Richtwert von 1 m Sichthöhe vor, die Landesstraßenverwaltung Tirol verwende landesweit die Vorgabe einer maximalen Höhe von 80 cm. Daher erachte der Sachverständige eine Toleranz von 20 cm für Schneebedeckung bzw Bewuchs als notwendig, zumal die Sicht auch für ein tieferliegendes Kraftfahrzeug mit geringer Sitzhöhe gegeben sein muss. Für den Sachverständigen sind Begegnungsfälle PKW/PKW sowie aufgrund der vorgeschriebenen Ausweiche Begegnungsfälle von LKW/LKW gegeben. Dies ist für eine Gemeindestraße nach Ansicht des Sachverständigen ausreichend. Für eine Sachverständigenbeurteilung waren Verkehrszählungen nicht erforderlich. Eine Berechnung des Raumplaners mit ca 360 PKW-Bewegungen pro Tag erachtete der Amtssachverständige für realistisch. Der Sachverständige erklärte in der mündlichen Verhandlung weiters, dass für ihn für gegenständliches Projekt die RVS 03.05.12 den maßgeblichen Stand der Technik darstellt und er sich deshalb an dieser orientiert. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beschwerdeführer, dass sie den Amtssachverständigen wegen Befangenheit ablehnen müssten. Der Sachverständige selbst führte aus, dass er sich in keiner Weise befangen fühle und er auch in keiner Weise in einem Naheverhältnis zur Antragstellerin stehe. In der mündlichen Verhandlung am 07.11.2016 wurde seitens der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme vom 31.10.2016 verwiesen und die dort thematisierten Fragen nochmals erörtert. Gegenstand waren raumordnungsrechtliche Fragen und die Argumente von AA gegen die Kürzung seiner Grenzmauer. Der Amtssachverständige beantwortete nochmalige Fragen zu seinem Gutachten und betonte in diesem Zusammenhang, dass die im Projekt dargestellten, vorübergehenden Beanspruchungen unvermeidlich sind und auf das geringstmögliche Ausmaß herabgesetzt wurden. Alternativen waren von ihm keine zu prüfen, da er das vorgelegte Projekt auf seine Genehmigungsfähigkeit zu beurteilen hat. Es sei nicht seine Aufgabe, ein konkret eingereichtes Projekt mit allgemeinen Projektentwürfen eines anderen im Raum stehenden Projektes zu überprüfen und zu beurteilen. Als maßgebliche Parameter für den Abtrag der Mauer im Grundstück von AA führte der Sachverständige aus, dass im gegenständlichen Kreuzungsbereich die Parameter aus der RVS 03.05.12 Plangleiche Kreuzungen, T-Kreuzungen, im Lageplan *** herangezogen wurden. Im projektsgemäßen Lageplan ist sehr wohl eine maßstabgetreue Darstellung vorhanden. Wenn Herr AA ausführt, dass eine Schenkellänge a von 70 Meter in diesem Fall ausreichend wäre und dies dazu führen würde, dass seine Mauer dann nicht mehr im Sichtkeil vorhanden wäre, führte der Sachverständige aus, dass die Schenkellänge a bei einer Projektierungsgeschwindigkeit römisch fünf p mit 50 km/h von 85 m einzuhalten ist (RVS 03.05.12, letztgültige Fassung vom März 2007). Auf die Feststellung von Herrn AA, dass die gegenständliche Mauer nicht im Planungsbereich vorhanden wäre, da sie weder im Bebauungsplan noch im Flächenwidmungsplan enthalten sei, führte der Amtssachverständige aus, dass die gegenständliche Mauer eine Sichtbehinderung für das eingereichte Projekt darstellt. Auf die Frage des Grundeigentümers, warum eine Schneebedeckung eine Einschränkung des Sichtbereichs im Knoten bedeuten solle, führte der Sachverständige aus, es sich bei der Reduzierung der Mauer auf eine Höhe von 80 cm um eine Vorgabe handelt, die in Tirol auch von der Landesstraßenverwaltung bei Gestattungen für Zufahrten berücksichtigt wird und daher auch im gegenständlichen Projekt berücksichtigt werden muss. Die RVS gebe einen Richtwert von 1 m Sichthöhe vor, die Landesstraßenverwaltung Tirol verwende landesweit die Vorgabe einer maximalen Höhe von 80 cm. Daher erachte der Sachverständige eine Toleranz von 20 cm für Schneebedeckung bzw Bewuchs als notwendig, zumal die Sicht auch für ein tieferliegendes Kraftfahrzeug mit geringer Sitzhöhe gegeben sein muss. Für den Sachverständigen sind Begegnungsfälle PKW/PKW sowie aufgrund der vorgeschriebenen Ausweiche Begegnungsfälle von LKW/LKW gegeben. Dies ist für eine Gemeindestraße nach Ansicht des Sachverständigen ausreichend. Für eine Sachverständigenbeurteilung waren Verkehrszählungen nicht erforderlich. Eine Berechnung des Raumplaners mit ca 360 PKW-Bewegungen pro Tag erachtete der Amtssachverständige für realistisch. Der Sachverständige erklärte in der mündlichen Verhandlung weiters, dass für ihn für gegenständliches Projekt die RVS 03.05.12 den maßgeblichen Stand der Technik darstellt und er sich deshalb an dieser orientiert. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beschwerdeführer, dass sie den Amtssachverständigen wegen Befangenheit ablehnen müssten. Der Sachverständige selbst führte aus, dass er sich in keiner Weise befangen fühle und er auch in keiner Weise in einem Naheverhältnis zur Antragstellerin stehe. Auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung erfolgten noch Stellungnahmen der belangten Behörde und der Beschwerdeführer, in denen im Wesentlichen die bisherigen Argumente wiederholt wurden. Seitens der Beschwerdeführer wurde dort nochmals der Befangenheitsantrag gegen den straßenbautechnischen Amtssachverständigen wiederholt und gefordert, den Sachverständigen wegen Mangelhaftigkeit, Nichtbeachtung der raumordnerischen Erfordernisse und Vorgaben, fehlender bzw unsachgemäßer Beurteilung von Gesetzesvorschriften und Richtlinien nicht anzuerkennen und auszuschließen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Die Beschwerdeführer lehnten den Amtssachverständigen wegen Befangenheit ab, da er bereits im erstinstanzlichen Verfahren als straßenbautechnischer Amtssachverständiger tätig wurde. Dem Amtssachverständigen wurde auch vorgeworfen, dass seine gutachterlichen Stellungnahmen inhaltlich unzutreffend wären. Der straßenbauchtechnische Amtssachverständige erstattete für das Verwaltungsgericht das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 14.10.2016 im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und ging in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2016 auf die von den Beschwerdeführern gestellten Fragen ein, soweit diese straßenbautechnische Fragen beinhalteten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bedeutet die Beiziehung eines Amtssachverständigen durch ein Landesverwaltungsgericht bei Entscheidung über eine Nachbarbeschwerde keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Es besteht nämlich keine Weisungsgebundenheit von Amtssachverständigen hinsichtlich des Inhalts ihrer Gutachten. Das Verwaltungsgericht muss vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem auch tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Die in § 17 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz vorgesehene Beiziehung von Amtssachverständigen verstößt auch nicht gegen den in Art 94 Abs 1 B-VG normierten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung, weil es sich bei einem Amtssachverständigen zwar um einen organisatorisch zur Staatsfunktion Verwaltung zählenden Organwalter handelt, der von einem Gericht beigezogen wird, dieser aber nur als Hilfsorgan des Verwaltungsgerichts an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitwirkt. Selbständige hoheitliche Befugnisse kommen einem Amtssachverständigen somit nicht zu und obliegt die Entscheidungsbefugnis allein dem Verwaltungsgericht (VfGH vom 07.10.2014, E 707/2014). Auf diesem Erkenntnis aufbauend hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.06.2016, RA 2016/09/0046, sich dieser Rechtsmeinung auch hinsichtlich der Frage angeschlossen, ob es zulässig ist, dass ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bedeutet die Beiziehung eines Amtssachverständigen durch ein Landesverwaltungsgericht bei Entscheidung über eine Nachbarbeschwerde keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Es besteht nämlich keine Weisungsgebundenheit von Amtssachverständigen hinsichtlich des Inhalts ihrer Gutachten. Das Verwaltungsgericht muss vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem auch tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Die in Paragraph 17, Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz vorgesehene Beiziehung von Amtssachverständigen verstößt auch nicht gegen den in Artikel 94, Absatz eins, B-VG normierten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung, weil es sich bei einem Amtssachverständigen zwar um einen organisatorisch zur Staatsfunktion Verwaltung zählenden Organwalter handelt, der von einem Gericht beigezogen wird, dieser aber nur als Hilfsorgan des Verwaltungsgerichts an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitwirkt. Selbständige hoheitliche Befugnisse kommen einem Amtssachverständigen somit nicht zu und obliegt die Entscheidungsbefugnis allein dem Verwaltungsgericht (VfGH vom 07.10.2014, E 707 aus 2014,). Auf diesem Erkenntnis aufbauend hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.06.2016, RA 2016/09/0046, sich dieser Rechtsmeinung auch hinsichtlich der Frage angeschlossen, ob es zulässig ist, dass ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird. Der Amtssachverständige Ing. GG ist als Landesbediensteter der Landesbaudirektion Tirol, Abteilung Verkehr und Straße, dienstzugeteilt. Aus dieser Konstellation kann sich jedenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Antragstellerin Gemeinde X bzw deren Bürgermeisters als belangte Behörde ergeben. Der Sachverständige erklärte auf diesbezügliche Nachfrage auch ausdrücklich, dass er sich in keiner Weise befangen fühlt und in keinem Naheverhältnis zur Antragstellerin steht. Das Verwaltungsgericht hatte in keiner Phase des Verfahrens den Eindruck, dass der Amtssachverständige eine die Antragstellerin bevorzugende und die Beschwerdeführer benachteiligende Position einnimmt. Der bloße Umstand, dass seine fachliche Ansicht nicht mit den Positionen und Forderungen der Beschwerdeführer übereinstimmt, begründet in keiner Weise eine Befangenheit. Das Verwaltungsgericht hat somit nach den Umständen des Einzelfalls den Befangenheitsantrag der Beschwerdeführer untersucht und als unbegründet beurteilt. Der Amtssachverständige Ing. GG ist als Landesbediensteter der Landesbaudirektion Tirol, Abteilung Verkehr und Straße, dienstzugeteilt. Aus dieser Konstellation kann sich jedenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Antragstellerin Gemeinde römisch zehn bzw deren Bürgermeisters als belangte Behörde ergeben. Der Sachverständige erklärte auf diesbezügliche Nachfrage auch ausdrücklich, dass er sich in keiner Weise befangen fühlt und in keinem Naheverhältnis zur Antragstellerin steht. Das Verwaltungsgericht hatte in keiner Phase des Verfahrens den Eindruck, dass der Amtssachverständige eine die Antragstellerin bevorzugende und die Beschwerdeführer benachteiligende Position einnimmt. Der bloße Umstand, dass seine fachliche Ansicht nicht mit den Positionen und Forderungen der Beschwerdeführer übereinstimmt, begründet in keiner Weise eine Befangenheit. Das Verwaltungsgericht hat somit nach den Umständen des Einzelfalls den Befangenheitsantrag der Beschwerdeführer untersucht und als unbegründet beurteilt. Der derzeitige Zustand der verkehrsmäßigen Erschließung der Siedlungsgebiete W und Z stellt sich im Wesentlichen so dar, dass es sich bei der Gemeindestraße W und der Erschließungsstraße für den Ortsteil Z um Sackgassen handelt. Auf einer Länge von ca 80 m weist die Gemeindestraße eine katastermäßige Breite von etwa 4,5 m auf, an einer Engstelle nur 3,5 m. Im Bereich der Einmündung in die Landesstraße besteht eine Längsneigung von 12%, die fahrgeometrischen Gegebenheiten dort sind ungünstig. Das Siedlungsgebiet W/Z ist derzeit nur über die Gemeindestraße W an das übergeordnete Straßennetz angebunden. Die Errichtung von 10 Wohnhäusern mit insgesamt 50 Wohnungen ist vorgesehen, was zu einer entsprechenden Verkehrszunahme führen wird. Im Verlauf der Gemeindestraße W steht bei einer Unterbrechung keinerlei Ausweich- oder Umfahrungsmöglichkeit zur Verfügung. An den bestehenden Engstellen ist eine Begegnung PKW/PKW nur erschwert möglich, für LKW ist diese Gemeindestraße nur schwer befahrbar. Für die kommunale Ver- und Entsorgung wie auch für private Versorgungsfahrten ergeben sich aus derart langen Sackgassen erhebliche Erschwernisse. § 37 Tiroler Straßengesetz lautet wie folgt:Paragraph 37, Tiroler Straßengesetz lautet wie folgt: „
  5. Abschnitt Bau und Erhaltung von Straßen § 37Paragraph 37 Allgemeine Erfordernisse

(1)Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß
  1. a)sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
  2. b)sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
  3. c)Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und
  4. d)sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
(2)Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.
(2)Durch Absatz eins, Litera c, werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.
(3)Bei der Planung von Straßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch das betreffende Vorhaben weder schwere Seveso-Unfälle bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert bzw. verschlimmert werden können.
(4)Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe sind verpflichtet, ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse im Sinn des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
(4)Die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe sind verpflichtet, ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
(5)Bei der Planung, dem Bau und der Erhaltung der Bestandteile einer Straße nach § 3 Abs. 1 lit. d, die nicht der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen, ist auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse im Sinn der baurechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.“
(5)Bei der Planung, dem Bau und der Erhaltung der Bestandteile einer Straße nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,, die nicht der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen, ist auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse im Sinn der baurechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.“ Die Behörde hat bei der Beurteilung der Konsensfähigkeit eines Straßenbauprojekts die Einhaltung der Vorgaben des § 37 Abs 1 TStG zu prüfen; diese Kriterien sind ebenfalls vom straßenbautechnischen Sachverständigen in fachlicher Hinsicht zu prüfen. Die Behörde hat bei der Beurteilung der Konsensfähigkeit eines Straßenbauprojekts die Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 37, Absatz eins, TStG zu prüfen; diese Kriterien sind ebenfalls vom straßenbautechnischen Sachverständigen in fachlicher Hinsicht zu prüfen. Zum Beschwerdevorbringen, dass über die Aufsichtsbeschwerde gegen die Verordnung zur Erklärung als Gemeindestraße noch nicht entschieden worden sei, bleibt anzuführen, dass diese mit Schreiben der Landesregierung vom 21.03.2016 abschlägig erledigt wurde. Abgesehen davon hätte eine Aufsichtsbeschwerde nach § 115 Abs 2 TGO keine aufschiebende Wirkung. Eine Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel. Zum Beschwerdevorbringen, dass über die Aufsichtsbeschwerde gegen die Verordnung zur Erklärung als Gemeindestraße noch nicht entschieden worden sei, bleibt anzuführen, dass diese mit Schreiben der Landesregierung vom 21.03.2016 abschlägig erledigt wurde. Abgesehen davon hätte eine Aufsichtsbeschwerde nach Paragraph 115, Absatz 2, TGO keine aufschiebende Wirkung. Eine Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel. Zum Argument, dass der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht genehmigt bzw rechtskräftig gewesen seien, ist festzuhalten, dass der Flächenwidmungsplan seit 19.02.2016 und der für dieses Projektgebiet maßgebliche Bebauungsplan seit 28.07.2016 in Kraft sind. Der Bebauungsplan unterliegt nicht einer Genehmigungspflicht der Landesregierung wie der Flächenwidmungsplan, sondern einer Verordnungsprüfung durch die Aufsichtsbehörde. Dies hat auf das in Kraft treten der Verordnung mit Ablauf der Kundmachungsfrist keinen Einfluss. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Straßenfluchtlinien sind in dem seit 28.07.2016 rechtskräftigen Bebauungsplan enthalten. Die Rechtsmittelbehörde hat das im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden, weshalb für die nunmehrige Entscheidung nicht der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren, sondern die Rechtslage zur Zeit der Erlassung durch die Rechtsmittelinstanz maßgeblich ist. § 37 Abs 1 lit d TStG schreibt in keiner Weise vor, dass zur Zeit der Straßenbauverhandlung rechtsgültige Flächenwidmungs- und Bebauungspläne vorhanden sein müssen. In Bezug auf einen Bebauungsplan wäre dies im Freiland gar nicht möglich. Aus dem Schreiben der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen vom 19.01.2016 (OZ 12) ergibt sich, dass die Kenntlichmachung des geplanten Straßenverlaufs den Zielsetzungen des örtlichen Raumordnungskonzepts folgt. Das vorgelegte Projekt entspricht diesbezüglich § 37 Abs 1 lit d TStG.Paragraph 37, Absatz eins, Litera d, TStG schreibt in keiner Weise vor, dass zur Zeit der Straßenbauverhandlung rechtsgültige Flächenwidmungs- und Bebauungspläne vorhanden sein müssen. In Bezug auf einen Bebauungsplan wäre dies im Freiland gar nicht möglich. Aus dem Schreiben der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen vom 19.01.2016 (OZ 12) ergibt sich, dass die Kenntlichmachung des geplanten Straßenverlaufs den Zielsetzungen des örtlichen Raumordnungskonzepts folgt. Das vorgelegte Projekt entspricht diesbezüglich Paragraph 37, Absatz eins, Litera d, TStG. Dem Argument, dass aufgrund fehlender Gültigkeit von Flächenwidmungs- und Bebauungsplan das Ansuchen nicht vollständig iSd § 41 Abs 2 TStG gewesen wäre und es deswegen zurückgewiesen werden hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass falls ein derartiger Mangel bei der Antragsstellung geherrscht haben sollte, dieser jedenfalls durch die Stellungnahme der raumordnungstechnischen Amtssachverständigen vom 19.01.2016 saniert wird. Die in § 41 Abs 2 lit a bis d als Mindestkriterien geforderten Unterlagen waren dem Ansuchen beigeschlossen, weshalb keine Rechtsgrundlage für eine Zurückweisung nach § 42 Abs 1 vorlag. Dem Argument, dass aufgrund fehlender Gültigkeit von Flächenwidmungs- und Bebauungsplan das Ansuchen nicht vollständig iSd Paragraph 41, Absatz 2, TStG gewesen wäre und es deswegen zurückgewiesen werden hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass falls ein derartiger Mangel bei der Antragsstellung geherrscht haben sollte, dieser jedenfalls durch die Stellungnahme der raumordnungstechnischen Amtssachverständigen vom 19.01.2016 saniert wird. Die in Paragraph 41, Absatz 2, Litera a bis d als Mindestkriterien geforderten Unterlagen waren dem Ansuchen beigeschlossen, weshalb keine Rechtsgrundlage für eine Zurückweisung nach Paragraph 42, Absatz eins, vorlag. Zum Beschwerdeargument, dass aufgrund der geplanten Landesstraßenumfahrung V – Y die davon abzweigende Erschließungsstraße Z erst danach gebaut werden könnte: Zum Beschwerdeargument, dass aufgrund der geplanten Landesstraßenumfahrung römisch fünf – Y die davon abzweigende Erschließungsstraße Z erst danach gebaut werden könnte: In Punkt 2.1 des eingereichten technischen Berichts ist festgehalten, dass bezüglich einer geplanten Umfahrungsstraße weder deren genaue Trassenführung noch ein Zeitpunkt für deren Errichtung bekannt sind. Bei Umsetzung der von den Beschwerdeführern vertretenen Rechtsansicht würde das bedeuten, dass in einem gemeinsamen Planungsgebiet niederrangigere Straßen erst nach den Bau der höherrangigeren Straße hergestellt werden könnten. Dies würde zu einem Erschließungsnotstand führen und könnte mit raumplanerischen Zielen nicht begründet werden. Noch dazu handelt es sich hierbei um unterschiedliche Straßenverwalter. Das Straßenbaubewilligungsverfahren ist ein Projektverfahren, wo die Bewilligungsfähigkeit des Einreichprojekts zu prüfen ist und andere in der Zukunft angedachte Projekte nicht zu bewerten sind. Das diesbezüglich entscheidende Kriterium ist das im Einklang stehen des Antragsgegenstandes mit den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumordnung (§ 37 Abs 1 lit d). Dies ist unzweifelhaft aufgrund der Stellungnahme der raumordnungstechnischen Amtssachverständigen von 19.01.2016 gegeben. In Punkt 2.1 des eingereichten technischen Berichts ist festgehalten, dass bezüglich einer geplanten Umfahrungsstraße weder deren genaue Trassenführung noch ein Zeitpunkt für deren Errichtung bekannt sind. Bei Umsetzung der von den Beschwerdeführern vertretenen Rechtsansicht würde das bedeuten, dass in einem gemeinsamen Planungsgebiet niederrangigere Straßen erst nach den Bau der höherrangigeren Straße hergestellt werden könnten. Dies würde zu einem Erschließungsnotstand führen und könnte mit raumplanerischen Zielen nicht begründet werden. Noch dazu handelt es sich hierbei um unterschiedliche Straßenverwalter. Das Straßenbaubewilligungsverfahren ist ein Projektverfahren, wo die Bewilligungsfähigkeit des Einreichprojekts zu prüfen ist und andere in der Zukunft angedachte Projekte nicht zu bewerten sind. Das diesbezüglich entscheidende Kriterium ist das im Einklang stehen des Antragsgegenstandes mit den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumordnung (Paragraph 37, Absatz eins, Litera d,). Dies ist unzweifelhaft aufgrund der Stellungnahme der raumordnungstechnischen Amtssachverständigen von 19.01.2016 gegeben. Die Beschwerdeführer argumentieren auch damit, dass aufgrund des Umstandes, dass gemäß § 13 Abs 5 TStG Landesstraßen nicht zu Gemeindestraßen erklärt werden dürfen und der Tatsache, dass der Straßenabschnitt von GP *2 bis zur Einmündung in die L ** Teil der Landesstraße wäre, die Straßenbaubewilligung unrechtmäßig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein zukünftig zu errichten beabsichtigter Landesstraßenabschnitt -von dem es überdies mehrere Varianten gibt – der weder in der Natur noch im Kataster als Parzelle vorhanden ist, keine Landesstraße im Sinn des § 13 Abs 5 TStG darstellt. Abgesehen davon hat die Verordnung über die Erklärung zur Gemeindestraße die aufsichtsbehördliche Prüfung bestanden und die Landesstraßenverwaltung dem Projektanten auf dessen Anfrage mitgeteilt, dass bei der Projektierung des gegenständlichen Gemeindestraßenvorhabens keine Rücksichtnahmen auf eine mögliche Landesstraßenumfahrung Brigitz zu nehmen sind.Die Beschwerdeführer argumentieren auch damit, dass aufgrund des Umstandes, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 5, TStG Landesstraßen nicht zu Gemeindestraßen erklärt werden dürfen und der Tatsache, dass der Straßenabschnitt von Gesetzgebungsperiode *2 bis zur Einmündung in die L ** Teil der Landesstraße wäre, die Straßenbaubewilligung unrechtmäßig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein zukünftig zu errichten beabsichtigter Landesstraßenabschnitt -von dem es überdies mehrere Varianten gibt – der weder in der Natur noch im Kataster als Parzelle vorhanden ist, keine Landesstraße im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, TStG darstellt. Abgesehen davon hat die Verordnung über die Erklärung zur Gemeindestraße die aufsichtsbehördliche Prüfung bestanden und die Landesstraßenverwaltung dem Projektanten auf dessen Anfrage mitgeteilt, dass bei der Projektierung des gegenständlichen Gemeindestraßenvorhabens keine Rücksichtnahmen auf eine mögliche Landesstraßenumfahrung Brigitz zu nehmen sind. Wenn die Beschwerdeführer damit argumentieren, dass die Verlängerung der Gemeindestraße bis zur Landesstraße L ** lediglich in der geplanten Bebauung der Grundstücke *3 bis 10 begründet wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Zweck voll im Einklang mit den §§ 13 Abs 2 lit c und 37 Abs 1 lit b TStG steht. Wenn die Beschwerdeführer damit argumentieren, dass die Verlängerung der Gemeindestraße bis zur Landesstraße L ** lediglich in der geplanten Bebauung der Grundstücke *3 bis 10 begründet wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Zweck voll im Einklang mit den Paragraphen 13, Absatz 2, Litera c und 37 Absatz eins, Litera b, TStG steht. Der Rüge der Beschwerdeführer, dass ihrem Trassenänderungsantrag nach § 43 seitens der Erstbehörde nicht Rechnung getragen worden wäre, ist zu entgegnen, dass das eingereichte Projekt den Straßenfluchtlinien des Bebauungsplanes folgt. Die dauernden Grundbeanspruchungen überschreiten nicht die Straßenfluchtlinien, die vorübergehenden Beanspruchungen sind im projektierten Ausmaß unvermeidlich. Die Trasse ist somit durch die Festlegung des Bebauungsplanes bestimmt, weshalb wegen § 44 Abs 5 die Behörde daran gebunden ist und Anträgen auf Trassenänderungen nach § 43 Abs 1 nicht stattzugeben war. Der Rüge der Beschwerdeführer, dass ihrem Trassenänderungsantrag nach Paragraph 43, seitens der Erstbehörde nicht Rechnung getragen worden wäre, ist zu entgegnen, dass das eingereichte Projekt den Straßenfluchtlinien des Bebauungsplanes folgt. Die dauernden Grundbeanspruchungen überschreiten nicht die Straßenfluchtlinien, die vorübergehenden Beanspruchungen sind im projektierten Ausmaß unvermeidlich. Die Trasse ist somit durch die Festlegung des Bebauungsplanes bestimmt, weshalb wegen Paragraph 44, Absatz 5, die Behörde daran gebunden ist und Anträgen auf Trassenänderungen nach Paragraph 43, Absatz eins, nicht stattzugeben war. Wenn dazu in der Stellungnahme vom 31.10.2016 bezogen auf den Antrag von AA auf Verlegung der Straßentrasse Richtung Osten, damit seine Grenzmauer nicht davon betroffen wird, damit argumentiert wird, dass einem Trassenänderungsantrag unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs 5 TStG Rechnung getragen werden könne, so wird seitens der Beschwerdeführer diese Gesetzesstelle völlig missverstanden. Das angeführte Recht, eine Trassenänderung herbeizuführen, gilt nur dann, wenn die Festlegungen von Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan dem nicht entgegenstehen, was im gegenständlichen Fall durch die Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan der Fall ist. Die belangte Behörde konnte deshalb dem Trassenänderungsantrag von AA nicht nachkommen. Eine Gesetzesauslegung im Sinn des Beschwerdevorbringens würde die Vorgaben von Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan völlig untergraben und unnötig werden lassen, was nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein kann. Wenn dazu in der Stellungnahme vom 31.10.2016 bezogen auf den Antrag von AA auf Verlegung der Straßentrasse Richtung Osten, damit seine Grenzmauer nicht davon betroffen wird, damit argumentiert wird, dass einem Trassenänderungsantrag unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 5, TStG Rechnung getragen werden könne, so wird seitens der Beschwerdeführer diese Gesetzesstelle völlig missverstanden. Das angeführte Recht, eine Trassenänderung herbeizuführen, gilt nur dann, wenn die Festlegungen von Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan dem nicht entgegenstehen, was im gegenständlichen Fall durch die Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan der Fall ist. Die belangte Behörde konnte deshalb dem Trassenänderungsantrag von AA nicht nachkommen. Eine Gesetzesauslegung im Sinn des Beschwerdevorbringens würde die Vorgaben von Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan völlig untergraben und unnötig werden lassen, was nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein kann. Zum Beschwerdevorbringen, dass den Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen durch fundiertes Vorbringen und einsichtige Argumente entgegengetreten worden wäre, ist anzuführen, dass soweit nicht § 43 Abs 1 TStG zur Anwendung kommt, es sich bei den durchaus fachlich formulierten Argumenten in den Einwendungen vom 14.01.2016 betreffend die Projektausgestaltung um objektiv öffentlich rechtliche bzw privatrechtliche Einwendungen handelt, die den betroffenen Anrainern im Straßenbaubewilligungsverfahren aber nicht zustehen.Zum Beschwerdevorbringen, dass den Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen durch fundiertes Vorbringen und einsichtige Argumente entgegengetreten worden wäre, ist anzuführen, dass soweit nicht Paragraph 43, Absatz eins, TStG zur Anwendung kommt, es sich bei den durchaus fachlich formulierten Argumenten in den Einwendungen vom 14.01.2016 betreffend die Projektausgestaltung um objektiv öffentlich rechtliche bzw privatrechtliche Einwendungen handelt, die den betroffenen Anrainern im Straßenbaubewilligungsverfahren aber nicht zustehen. Zur Rüge einer Unvereinbarkeit der Trassenführung der Gemeindestraßenverlängerung mit der Vorbehaltsfläche gemäß § 53 Abs 2 TROG für die Umfahrung Y-V der L **, bleibt Folgendes festzuhalten: Zur Rüge einer Unvereinbarkeit der Trassenführung der Gemeindestraßenverlängerung mit der Vorbehaltsfläche gemäß Paragraph 53, Absatz 2, TROG für die Umfahrung Y-V der L **, bleibt Folgendes festzuhalten: Aufgrund des Systemzusammenhangs mit TROG und TBO ist es unzweifelhaft, dass es sich bei den im
  1. Satz des § 53 Abs 2 TROG erwähnten Bauvorhaben nur um solche nach der TBO und nicht nach dem TStG handeln kann (vgl § 55 Abs 4 TROG 1994, LGBl 81/1993). Im Flächenwidmungsplan enthaltene Vorbehaltsflächen für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege können damit die Erteilung einer Straßenbaubewilligung nicht verhindern, selbst wenn das Straßenbauprojekt nicht der Errichtung eines überörtlichen Verkehrsweges dient. Im Gegensatz zur Regelung des § 13 Abs 5 TStG können eine Gemeindestraße oder Teile derselben zur Landesstraße erklärt werden. Aufgrund des Systemzusammenhangs mit TROG und TBO ist es unzweifelhaft, dass es sich bei den im
  2. Satz des Paragraph 53, Absatz 2, TROG erwähnten Bauvorhaben nur um solche nach der TBO und nicht nach dem TStG handeln kann vergleiche Paragraph 55, Absatz 4, TROG 1994, Landesgesetzblatt 81 aus 1993,). Im Flächenwidmungsplan enthaltene Vorbehaltsflächen für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege können damit die Erteilung einer Straßenbaubewilligung nicht verhindern, selbst wenn das Straßenbauprojekt nicht der Errichtung eines überörtlichen Verkehrsweges dient. Im Gegensatz zur Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, TStG können eine Gemeindestraße oder Teile derselben zur Landesstraße erklärt werden. Die Beschwerdeführer verweisen selbst auf § 9 Abs 2 lit b des Entwurfes zur Fortschreibung des Raumordnungskonzepts vom September 2015, wonach im Bebauungsplan eine direkte Straßenverbindung von der Straße (L **) zum Siedlungsgebiet Z vorzusehen ist, und zwar ohne Einbindung in die angedachte Landesstraßenumfahrung. Schon allein aus dieser Regelung ist zu ersehen, dass die gegenständliche Verlängerung der Gemeindestraße Z in keinem Widerspruch zum Entwurf zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts vom September 2015 stehen kann und mit den Zielen der örtlichen Raumordnung im Einklang steht. Da – wie bereits oben ausgeführt – im Flächenwidmungsplan enthaltene Vorbehaltsflächen zur Errichtung überörtlicher Verkehrswege die Erteilung einer Straßenbaubewilligung nicht hindern können, stellt die Frage einer Übereinstimmung des eingereichten Projekts mit einer politisch angedachten und völlig ungewissen Landesstraßenumfahrung Y-V keine Vorfrage iSd § 38 AVG dar. Selbst die Landesstraßenverwaltung hat dem Projektanten auf dessen Anfrage mitgeteilt, dass bezüglich einer möglichen Landesstraßenumfahrung keine planerischen Rücksichten genommen werden müssen. Die Beschwerdeführer verweisen selbst auf Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, des Entwurfes zur Fortschreibung des Raumordnungskonzepts vom September 2015, wonach im Bebauungsplan eine direkte Straßenverbindung von der Straße (L **) zum Siedlungsgebiet Z vorzusehen ist, und zwar ohne Einbindung in die angedachte Landesstraßenumfahrung. Schon allein aus dieser Regelung ist zu ersehen, dass die gegenständliche Verlängerung der Gemeindestraße Z in keinem Widerspruch zum Entwurf zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts vom September 2015 stehen kann und mit den Zielen der örtlichen Raumordnung im Einklang steht. Da – wie bereits oben ausgeführt – im Flächenwidmungsplan enthaltene Vorbehaltsflächen zur Errichtung überörtlicher Verkehrswege die Erteilung einer Straßenbaubewilligung nicht hindern können, stellt die Frage einer Übereinstimmung des eingereichten Projekts mit einer politisch angedachten und völlig ungewissen Landesstraßenumfahrung Y-V keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar. Selbst die Landesstraßenverwaltung hat dem Projektanten auf dessen Anfrage mitgeteilt, dass bezüglich einer möglichen Landesstraßenumfahrung keine planerischen Rücksichten genommen werden müssen. Die Beschwerdeführer vertreten den Standpunkt, dass das Landesverwaltungsgericht verpflichtet wäre, die von den Einschreitern in deren Aufsichtsbeschwerde vom 14.01.2016 erhobenen Einwendungen zu behördlichen Vorkommnissen und Fehlentscheidungen Kraft seiner Gerichtskompetenz umfassend zu entscheiden. Diesbezüglich ist auf § 114 Abs 1 TGO zu verweisen, wonach das Land Tirol die Gemeindeaufsicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches und der Landesvollziehung ausübt. § 115 Abs 1 TGO bestimmt dafür die Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde. Das Landesverwaltungsgericht würde damit eine ihm nicht zustehende Aufgabe wahrnehmen.Die Beschwerdeführer vertreten den Standpunkt, dass das Landesverwaltungsgericht verpflichtet wäre, die von den Einschreitern in deren Aufsichtsbeschwerde vom 14.01.2016 erhobenen Einwendungen zu behördlichen Vorkommnissen und Fehlentscheidungen Kraft seiner Gerichtskompetenz umfassend zu entscheiden. Diesbezüglich ist auf Paragraph 114, Absatz eins, TGO zu verweisen, wonach das Land Tirol die Gemeindeaufsicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches und der Landesvollziehung ausübt. Paragraph 115, Absatz eins, TGO bestimmt dafür die Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde. Das Landesverwaltungsgericht würde damit eine ihm nicht zustehende Aufgabe wahrnehmen. AA vertritt die Ansicht, dass die Grenzmauerabsenkung auf 80 cm auf seiner GP *1 nicht dem einschlägigen Regelwerk entspräche. In diesem Zusammenhang hat der Amtssachverständige in klar nachvollziehbarer Weise dargetan, dass aufgrund der in Tirol größer zu erwartenden Schneehöhen als im Flachland die in der RVS 03.05.12 festgelegte Augenpunkthöhe von 1,0 m nur bei einer Mauerhöhe von 0,8 m gewährleistet ist. In Anbetracht des Umstandes, dass die gegenständliche Kreuzung auf 854 m Seehöhe gelegen ist, sind dort höhere Schneelagen zu erwarten als etwa in der Stadt Q. Um den bei einer Projektgeschwindigkeit von 50 km/h erforderlichen Sichtkeil mit einer Schenkellänge a von 85 m zu gewährleisten, bedarf es einer Mauerhöhe von maximal 80 cm, um bei Schneelage die erforderliche Sicht auch für die Lenker von tieferliegenden Fahrzeugen zu gewährleisten. Die vom Amtssachverständigen geforderte Schenkellänge von 85 m bei 50 km/h ergibt sich aus RVS 03.05.12 und entspricht auch den vor Ort herrschenden Verkehrsverhältnissen. Eine Willkür des Amtssachverständigen ist mit dieser Argumentation nicht im Ansatz zu erkennen. Wenn in der Gemeinde X mehrere Straßenstellen vorhanden sein sollten, an denen ein solcher Sichtkeil auch nicht gegeben ist, macht das die Forderung des Amtssachverständigen im Projektbereich keinesfalls unangebracht oder gar unzulässig. AA vertritt die Ansicht, dass die Grenzmauerabsenkung auf 80 cm auf seiner Gesetzgebungsperiode , *1 nicht dem einschlägigen Regelwerk entspräche. In diesem Zusammenhang hat der Amtssachverständige in klar nachvollziehbarer Weise dargetan, dass aufgrund der in Tirol größer zu erwartenden Schneehöhen als im Flachland die in der RVS 03.05.12 festgelegte Augenpunkthöhe von 1,0 m nur bei einer Mauerhöhe von 0,8 m gewährleistet ist. In Anbetracht des Umstandes, dass die gegenständliche Kreuzung auf 854 m Seehöhe gelegen ist, sind dort höhere Schneelagen zu erwarten als etwa in der Stadt Q. Um den bei einer Projektgeschwindigkeit von 50 km/h erforderlichen Sichtkeil mit einer Schenkellänge a von 85 m zu gewährleisten, bedarf es einer Mauerhöhe von maximal 80 cm, um bei Schneelage die erforderliche Sicht auch für die Lenker von tieferliegenden Fahrzeugen zu gewährleisten. Die vom Amtssachverständigen geforderte Schenkellänge von 85 m bei 50 km/h ergibt sich aus RVS 03.05.12 und entspricht auch den vor Ort herrschenden Verkehrsverhältnissen. Eine Willkür des Amtssachverständigen ist mit dieser Argumentation nicht im Ansatz zu erkennen. Wenn in der Gemeinde römisch zehn mehrere Straßenstellen vorhanden sein sollten, an denen ein solcher Sichtkeil auch nicht gegeben ist, macht das die Forderung des Amtssachverständigen im Projektbereich keinesfalls unangebracht oder gar unzulässig. Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Höhe der Grenzmauer von 100 cm oder 80 cm für notwendig erachtet wird, bleibt der Umstand gegeben, dass es in beiden Fällen zu einer Reduzierung der derzeitigen Mauerhöhe von ca 1,50 m kommen muss. Ein Eingriff in die bestehende Mauer des AA ist damit in jedem Fall erforderlich; welchen Unterschied eine Differenz um 20 cm in der vorzunehmenden Absenkung für den Eigentümer mit sich bringt, hat dieser nicht aufgezeigt. Dem Argument von AA, dass gegenständliche Grenzmauer weder im Flächenwidmungsplan noch im Bebauungsplan im Planungsbereich enthalten sei, ist zu entgegnen, dass das gegenständliche Projekt sich innerhalb der Straßenfluchtlinien des geltenden Bebauungsplanes bewegt. Auch wenn diese Mauer am Grund des AA außerhalb des eigentlichen Planungsbereichs gelegen ist, stellt sie eine Sichtbehinderung für das eingereichte Projekt dar und muss deshalb aus oben angeführten Gründen abgesenkt werden, um mit den Erfordernissen des § 37 Abs 1 lit a TStG zu entsprechen. Dem Argument von AA, dass gegenständliche Grenzmauer weder im Flächenwidmungsplan noch im Bebauungsplan im Planungsbereich enthalten sei, ist zu entgegnen, dass das gegenständliche Projekt sich innerhalb der Straßenfluchtlinien des geltenden Bebauungsplanes bewegt. Auch wenn diese Mauer am Grund des AA außerhalb des eigentlichen Planungsbereichs gelegen ist, stellt sie eine Sichtbehinderung für das eingereichte Projekt dar und muss deshalb aus oben angeführten Gründen abgesenkt werden, um mit den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, TStG zu entsprechen. Somit ergibt sich zusammengefasst, dass das eingereichte Projekt den Erfordernissen nach § 37 Abs 1 TStG entspricht. Im Sinn des § 44 Abs 2 und 4 TStG ist in so einem Fall die Straßenbaubewilligung entsprechend den Ansuchen zu erteilen. Somit ergibt sich zusammengefasst, dass das eingereichte Projekt den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspricht. Im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2 und 4 TStG ist in so einem Fall die Straßenbaubewilligung entsprechend den Ansuchen zu erteilen. Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat alle verfahrensrelevanten technischen Fragen so präzise beantwortet, dass das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Feststellungen treffen konnte und eine rechtliche Beurteilung des Projekts iSd § 37 Abs 1 TStG möglich war. Der Sachverständige hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme die Unterlagen angeführt, auf welche er seine fachlichen Ausführungen stützt und ist auf die Fragen der Beschwerdeführer, soweit sie verfahrensrelevant waren, eingegangen. Da der Sachverständige alle für das Verwaltungsgericht relevanten technischen Fragen beantwortete, bestand kein Anlass dafür, einen anderen Sachverständigen zu bestellen, wie dies von den Beschwerdeführern gefordert wurde.Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat alle verfahrensrelevanten technischen Fragen so präzise beantwortet, dass das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Feststellungen treffen konnte und eine rechtliche Beurteilung des Projekts iSd Paragraph 37, Absatz eins, TStG möglich war. Der Sachverständige hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme die Unterlagen angeführt, auf welche er seine fachlichen Ausführungen stützt und ist auf die Fragen der Beschwerdeführer, soweit sie verfahrensrelevant waren, eingegangen. Da der Sachverständige alle für das Verwaltungsgericht relevanten technischen Fragen beantwortete, bestand kein Anlass dafür, einen anderen Sachverständigen zu bestellen, wie dies von den Beschwerdeführern gefordert wurde. Der Amtssachverständige hat logische, nachvollziehbare und widerspruchsfreie gutachterliche Stellungnahmen abgegeben, weshalb für das Verwaltungsgericht keinerlei Grund bestand, deren inhaltliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Das Rechtsmittelverfahren hat somit ergeben, dass das eingereichte Projekt den Erfordernissen des § 37 Abs 1 TStG entspricht und es zu einer klaren Verbesserung der derzeit nur über Sackgassen bestehenden ungenügenden verkehrsmäßigen Erschließung des Bereichs W/Z führen wird. Für den zum größten Teil Richtung V/Q erfolgenden Ziel- und Quellverkehr des Siedlungsgebietes W/Z erlaubt die zusätzliche Zufahrtsmöglichkeit eine Vermeidung von Umwegen und damit eine Entlastung der Bevölkerung im bestehenden Abschnitt der Gemeindestraße W. Die beidseitige Anbindung der Gemeindestraßen an das übergeordnete Straßennetz erhöht die Erfüllung der kommunalen Aufgaben und die Versorgungssicherheit. Durch die geplante Straße ergibt sich für die Bewohner des Ortsteiles Z eine direkte fußläufige Verbindung mit der Bushaltestelle beim Schwimmbad. Der Baustellenverkehr für die geplanten Wohnungsneubauten kann über die verfahrensgegenständliche Straße geführt werden und belastet damit nicht die Gemeindestraße W, weshalb aus all diesen Gründen an der Realisierung des beantragten Straßenbauprojektes ein Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Die von der Erstbehörde erteilte Straßenbaubewilligung war damit zu bestätigen. Das Rechtsmittelverfahren hat somit ergeben, dass das eingereichte Projekt den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspricht und es zu einer klaren Verbesserung der derzeit nur über Sackgassen bestehenden ungenügenden verkehrsmäßigen Erschließung des Bereichs W/Z führen wird. Für den zum größten Teil Richtung V/Q erfolgenden Ziel- und Quellverkehr des Siedlungsgebietes W/Z erlaubt die zusätzliche Zufahrtsmöglichkeit eine Vermeidung von Umwegen und damit eine Entlastung der Bevölkerung im bestehenden Abschnitt der Gemeindestraße W. Die beidseitige Anbindung der Gemeindestraßen an das übergeordnete Straßennetz erhöht die Erfüllung der kommunalen Aufgaben und die Versorgungssicherheit. Durch die geplante Straße ergibt sich für die Bewohner des Ortsteiles Z eine direkte fußläufige Verbindung mit der Bushaltestelle beim Schwimmbad. Der Baustellenverkehr für die geplanten Wohnungsneubauten kann über die verfahrensgegenständliche Straße geführt werden und belastet damit nicht die Gemeindestraße W, weshalb aus all diesen Gründen an der Realisierung des beantragten Straßenbauprojektes ein Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Die von der Erstbehörde erteilte Straßenbaubewilligung war damit zu bestätigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.25.0584.9

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