RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/25/0584-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von AA, Mag. BB, CC, DD, Dr. EE und FF, alle vertreten durch Rechtsanwalt1, vom 09.03.2016, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 05.02.2016, Zl ****, betreffend Erteilung einer Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von AA, Mag. BB, CC, DD, Dr. EE und FF, alle vertreten durch Rechtsanwalt1, vom 09.03.2016, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 05.02.2016, Zl ****, betreffend Erteilung einer Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
(5)Bei der Planung, dem Bau und der Erhaltung der Bestandteile einer Straße nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,, die nicht der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen, ist auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse im Sinn der baurechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.“ Die Behörde hat bei der Beurteilung der Konsensfähigkeit eines Straßenbauprojekts die Einhaltung der Vorgaben des § 37 Abs 1 TStG zu prüfen; diese Kriterien sind ebenfalls vom straßenbautechnischen Sachverständigen in fachlicher Hinsicht zu prüfen. Die Behörde hat bei der Beurteilung der Konsensfähigkeit eines Straßenbauprojekts die Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 37, Absatz eins, TStG zu prüfen; diese Kriterien sind ebenfalls vom straßenbautechnischen Sachverständigen in fachlicher Hinsicht zu prüfen. Zum Beschwerdevorbringen, dass über die Aufsichtsbeschwerde gegen die Verordnung zur Erklärung als Gemeindestraße noch nicht entschieden worden sei, bleibt anzuführen, dass diese mit Schreiben der Landesregierung vom 21.03.2016 abschlägig erledigt wurde. Abgesehen davon hätte eine Aufsichtsbeschwerde nach § 115 Abs 2 TGO keine aufschiebende Wirkung. Eine Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel. Zum Beschwerdevorbringen, dass über die Aufsichtsbeschwerde gegen die Verordnung zur Erklärung als Gemeindestraße noch nicht entschieden worden sei, bleibt anzuführen, dass diese mit Schreiben der Landesregierung vom 21.03.2016 abschlägig erledigt wurde. Abgesehen davon hätte eine Aufsichtsbeschwerde nach Paragraph 115, Absatz 2, TGO keine aufschiebende Wirkung. Eine Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel. Zum Argument, dass der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht genehmigt bzw rechtskräftig gewesen seien, ist festzuhalten, dass der Flächenwidmungsplan seit 19.02.2016 und der für dieses Projektgebiet maßgebliche Bebauungsplan seit 28.07.2016 in Kraft sind. Der Bebauungsplan unterliegt nicht einer Genehmigungspflicht der Landesregierung wie der Flächenwidmungsplan, sondern einer Verordnungsprüfung durch die Aufsichtsbehörde. Dies hat auf das in Kraft treten der Verordnung mit Ablauf der Kundmachungsfrist keinen Einfluss. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Straßenfluchtlinien sind in dem seit 28.07.2016 rechtskräftigen Bebauungsplan enthalten. Die Rechtsmittelbehörde hat das im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden, weshalb für die nunmehrige Entscheidung nicht der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren, sondern die Rechtslage zur Zeit der Erlassung durch die Rechtsmittelinstanz maßgeblich ist. § 37 Abs 1 lit d TStG schreibt in keiner Weise vor, dass zur Zeit der Straßenbauverhandlung rechtsgültige Flächenwidmungs- und Bebauungspläne vorhanden sein müssen. In Bezug auf einen Bebauungsplan wäre dies im Freiland gar nicht möglich. Aus dem Schreiben der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen vom 19.01.2016 (OZ 12) ergibt sich, dass die Kenntlichmachung des geplanten Straßenverlaufs den Zielsetzungen des örtlichen Raumordnungskonzepts folgt. Das vorgelegte Projekt entspricht diesbezüglich § 37 Abs 1 lit d TStG.Paragraph 37, Absatz eins, Litera d, TStG schreibt in keiner Weise vor, dass zur Zeit der Straßenbauverhandlung rechtsgültige Flächenwidmungs- und Bebauungspläne vorhanden sein müssen. In Bezug auf einen Bebauungsplan wäre dies im Freiland gar nicht möglich. Aus dem Schreiben der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen vom 19.01.2016 (OZ 12) ergibt sich, dass die Kenntlichmachung des geplanten Straßenverlaufs den Zielsetzungen des örtlichen Raumordnungskonzepts folgt. Das vorgelegte Projekt entspricht diesbezüglich Paragraph 37, Absatz eins, Litera d, TStG. Dem Argument, dass aufgrund fehlender Gültigkeit von Flächenwidmungs- und Bebauungsplan das Ansuchen nicht vollständig iSd § 41 Abs 2 TStG gewesen wäre und es deswegen zurückgewiesen werden hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass falls ein derartiger Mangel bei der Antragsstellung geherrscht haben sollte, dieser jedenfalls durch die Stellungnahme der raumordnungstechnischen Amtssachverständigen vom 19.01.2016 saniert wird. Die in § 41 Abs 2 lit a bis d als Mindestkriterien geforderten Unterlagen waren dem Ansuchen beigeschlossen, weshalb keine Rechtsgrundlage für eine Zurückweisung nach § 42 Abs 1 vorlag. Dem Argument, dass aufgrund fehlender Gültigkeit von Flächenwidmungs- und Bebauungsplan das Ansuchen nicht vollständig iSd Paragraph 41, Absatz 2, TStG gewesen wäre und es deswegen zurückgewiesen werden hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass falls ein derartiger Mangel bei der Antragsstellung geherrscht haben sollte, dieser jedenfalls durch die Stellungnahme der raumordnungstechnischen Amtssachverständigen vom 19.01.2016 saniert wird. Die in Paragraph 41, Absatz 2, Litera a bis d als Mindestkriterien geforderten Unterlagen waren dem Ansuchen beigeschlossen, weshalb keine Rechtsgrundlage für eine Zurückweisung nach Paragraph 42, Absatz eins, vorlag. Zum Beschwerdeargument, dass aufgrund der geplanten Landesstraßenumfahrung V – Y die davon abzweigende Erschließungsstraße Z erst danach gebaut werden könnte: Zum Beschwerdeargument, dass aufgrund der geplanten Landesstraßenumfahrung römisch fünf – Y die davon abzweigende Erschließungsstraße Z erst danach gebaut werden könnte: In Punkt 2.1 des eingereichten technischen Berichts ist festgehalten, dass bezüglich einer geplanten Umfahrungsstraße weder deren genaue Trassenführung noch ein Zeitpunkt für deren Errichtung bekannt sind. Bei Umsetzung der von den Beschwerdeführern vertretenen Rechtsansicht würde das bedeuten, dass in einem gemeinsamen Planungsgebiet niederrangigere Straßen erst nach den Bau der höherrangigeren Straße hergestellt werden könnten. Dies würde zu einem Erschließungsnotstand führen und könnte mit raumplanerischen Zielen nicht begründet werden. Noch dazu handelt es sich hierbei um unterschiedliche Straßenverwalter. Das Straßenbaubewilligungsverfahren ist ein Projektverfahren, wo die Bewilligungsfähigkeit des Einreichprojekts zu prüfen ist und andere in der Zukunft angedachte Projekte nicht zu bewerten sind. Das diesbezüglich entscheidende Kriterium ist das im Einklang stehen des Antragsgegenstandes mit den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumordnung (§ 37 Abs 1 lit d). Dies ist unzweifelhaft aufgrund der Stellungnahme der raumordnungstechnischen Amtssachverständigen von 19.01.2016 gegeben. In Punkt 2.1 des eingereichten technischen Berichts ist festgehalten, dass bezüglich einer geplanten Umfahrungsstraße weder deren genaue Trassenführung noch ein Zeitpunkt für deren Errichtung bekannt sind. Bei Umsetzung der von den Beschwerdeführern vertretenen Rechtsansicht würde das bedeuten, dass in einem gemeinsamen Planungsgebiet niederrangigere Straßen erst nach den Bau der höherrangigeren Straße hergestellt werden könnten. Dies würde zu einem Erschließungsnotstand führen und könnte mit raumplanerischen Zielen nicht begründet werden. Noch dazu handelt es sich hierbei um unterschiedliche Straßenverwalter. Das Straßenbaubewilligungsverfahren ist ein Projektverfahren, wo die Bewilligungsfähigkeit des Einreichprojekts zu prüfen ist und andere in der Zukunft angedachte Projekte nicht zu bewerten sind. Das diesbezüglich entscheidende Kriterium ist das im Einklang stehen des Antragsgegenstandes mit den Zielen der überörtlichen und örtlichen Raumordnung (Paragraph 37, Absatz eins, Litera d,). Dies ist unzweifelhaft aufgrund der Stellungnahme der raumordnungstechnischen Amtssachverständigen von 19.01.2016 gegeben. Die Beschwerdeführer argumentieren auch damit, dass aufgrund des Umstandes, dass gemäß § 13 Abs 5 TStG Landesstraßen nicht zu Gemeindestraßen erklärt werden dürfen und der Tatsache, dass der Straßenabschnitt von GP *2 bis zur Einmündung in die L ** Teil der Landesstraße wäre, die Straßenbaubewilligung unrechtmäßig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein zukünftig zu errichten beabsichtigter Landesstraßenabschnitt -von dem es überdies mehrere Varianten gibt – der weder in der Natur noch im Kataster als Parzelle vorhanden ist, keine Landesstraße im Sinn des § 13 Abs 5 TStG darstellt. Abgesehen davon hat die Verordnung über die Erklärung zur Gemeindestraße die aufsichtsbehördliche Prüfung bestanden und die Landesstraßenverwaltung dem Projektanten auf dessen Anfrage mitgeteilt, dass bei der Projektierung des gegenständlichen Gemeindestraßenvorhabens keine Rücksichtnahmen auf eine mögliche Landesstraßenumfahrung Brigitz zu nehmen sind.Die Beschwerdeführer argumentieren auch damit, dass aufgrund des Umstandes, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 5, TStG Landesstraßen nicht zu Gemeindestraßen erklärt werden dürfen und der Tatsache, dass der Straßenabschnitt von Gesetzgebungsperiode *2 bis zur Einmündung in die L ** Teil der Landesstraße wäre, die Straßenbaubewilligung unrechtmäßig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein zukünftig zu errichten beabsichtigter Landesstraßenabschnitt -von dem es überdies mehrere Varianten gibt – der weder in der Natur noch im Kataster als Parzelle vorhanden ist, keine Landesstraße im Sinn des Paragraph 13, Absatz 5, TStG darstellt. Abgesehen davon hat die Verordnung über die Erklärung zur Gemeindestraße die aufsichtsbehördliche Prüfung bestanden und die Landesstraßenverwaltung dem Projektanten auf dessen Anfrage mitgeteilt, dass bei der Projektierung des gegenständlichen Gemeindestraßenvorhabens keine Rücksichtnahmen auf eine mögliche Landesstraßenumfahrung Brigitz zu nehmen sind. Wenn die Beschwerdeführer damit argumentieren, dass die Verlängerung der Gemeindestraße bis zur Landesstraße L ** lediglich in der geplanten Bebauung der Grundstücke *3 bis 10 begründet wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Zweck voll im Einklang mit den §§ 13 Abs 2 lit c und 37 Abs 1 lit b TStG steht. Wenn die Beschwerdeführer damit argumentieren, dass die Verlängerung der Gemeindestraße bis zur Landesstraße L ** lediglich in der geplanten Bebauung der Grundstücke *3 bis 10 begründet wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Zweck voll im Einklang mit den Paragraphen 13, Absatz 2, Litera c und 37 Absatz eins, Litera b, TStG steht. Der Rüge der Beschwerdeführer, dass ihrem Trassenänderungsantrag nach § 43 seitens der Erstbehörde nicht Rechnung getragen worden wäre, ist zu entgegnen, dass das eingereichte Projekt den Straßenfluchtlinien des Bebauungsplanes folgt. Die dauernden Grundbeanspruchungen überschreiten nicht die Straßenfluchtlinien, die vorübergehenden Beanspruchungen sind im projektierten Ausmaß unvermeidlich. Die Trasse ist somit durch die Festlegung des Bebauungsplanes bestimmt, weshalb wegen § 44 Abs 5 die Behörde daran gebunden ist und Anträgen auf Trassenänderungen nach § 43 Abs 1 nicht stattzugeben war. Der Rüge der Beschwerdeführer, dass ihrem Trassenänderungsantrag nach Paragraph 43, seitens der Erstbehörde nicht Rechnung getragen worden wäre, ist zu entgegnen, dass das eingereichte Projekt den Straßenfluchtlinien des Bebauungsplanes folgt. Die dauernden Grundbeanspruchungen überschreiten nicht die Straßenfluchtlinien, die vorübergehenden Beanspruchungen sind im projektierten Ausmaß unvermeidlich. Die Trasse ist somit durch die Festlegung des Bebauungsplanes bestimmt, weshalb wegen Paragraph 44, Absatz 5, die Behörde daran gebunden ist und Anträgen auf Trassenänderungen nach Paragraph 43, Absatz eins, nicht stattzugeben war. Wenn dazu in der Stellungnahme vom 31.10.2016 bezogen auf den Antrag von AA auf Verlegung der Straßentrasse Richtung Osten, damit seine Grenzmauer nicht davon betroffen wird, damit argumentiert wird, dass einem Trassenänderungsantrag unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs 5 TStG Rechnung getragen werden könne, so wird seitens der Beschwerdeführer diese Gesetzesstelle völlig missverstanden. Das angeführte Recht, eine Trassenänderung herbeizuführen, gilt nur dann, wenn die Festlegungen von Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan dem nicht entgegenstehen, was im gegenständlichen Fall durch die Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan der Fall ist. Die belangte Behörde konnte deshalb dem Trassenänderungsantrag von AA nicht nachkommen. Eine Gesetzesauslegung im Sinn des Beschwerdevorbringens würde die Vorgaben von Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan völlig untergraben und unnötig werden lassen, was nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein kann. Wenn dazu in der Stellungnahme vom 31.10.2016 bezogen auf den Antrag von AA auf Verlegung der Straßentrasse Richtung Osten, damit seine Grenzmauer nicht davon betroffen wird, damit argumentiert wird, dass einem Trassenänderungsantrag unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 5, TStG Rechnung getragen werden könne, so wird seitens der Beschwerdeführer diese Gesetzesstelle völlig missverstanden. Das angeführte Recht, eine Trassenänderung herbeizuführen, gilt nur dann, wenn die Festlegungen von Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan dem nicht entgegenstehen, was im gegenständlichen Fall durch die Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan der Fall ist. Die belangte Behörde konnte deshalb dem Trassenänderungsantrag von AA nicht nachkommen. Eine Gesetzesauslegung im Sinn des Beschwerdevorbringens würde die Vorgaben von Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan völlig untergraben und unnötig werden lassen, was nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein kann. Zum Beschwerdevorbringen, dass den Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen durch fundiertes Vorbringen und einsichtige Argumente entgegengetreten worden wäre, ist anzuführen, dass soweit nicht § 43 Abs 1 TStG zur Anwendung kommt, es sich bei den durchaus fachlich formulierten Argumenten in den Einwendungen vom 14.01.2016 betreffend die Projektausgestaltung um objektiv öffentlich rechtliche bzw privatrechtliche Einwendungen handelt, die den betroffenen Anrainern im Straßenbaubewilligungsverfahren aber nicht zustehen.Zum Beschwerdevorbringen, dass den Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen durch fundiertes Vorbringen und einsichtige Argumente entgegengetreten worden wäre, ist anzuführen, dass soweit nicht Paragraph 43, Absatz eins, TStG zur Anwendung kommt, es sich bei den durchaus fachlich formulierten Argumenten in den Einwendungen vom 14.01.2016 betreffend die Projektausgestaltung um objektiv öffentlich rechtliche bzw privatrechtliche Einwendungen handelt, die den betroffenen Anrainern im Straßenbaubewilligungsverfahren aber nicht zustehen. Zur Rüge einer Unvereinbarkeit der Trassenführung der Gemeindestraßenverlängerung mit der Vorbehaltsfläche gemäß § 53 Abs 2 TROG für die Umfahrung Y-V der L **, bleibt Folgendes festzuhalten: Zur Rüge einer Unvereinbarkeit der Trassenführung der Gemeindestraßenverlängerung mit der Vorbehaltsfläche gemäß Paragraph 53, Absatz 2, TROG für die Umfahrung Y-V der L **, bleibt Folgendes festzuhalten: Aufgrund des Systemzusammenhangs mit TROG und TBO ist es unzweifelhaft, dass es sich bei den im
- Satz des § 53 Abs 2 TROG erwähnten Bauvorhaben nur um solche nach der TBO und nicht nach dem TStG handeln kann (vgl § 55 Abs 4 TROG 1994, LGBl 81/1993). Im Flächenwidmungsplan enthaltene Vorbehaltsflächen für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege können damit die Erteilung einer Straßenbaubewilligung nicht verhindern, selbst wenn das Straßenbauprojekt nicht der Errichtung eines überörtlichen Verkehrsweges dient. Im Gegensatz zur Regelung des § 13 Abs 5 TStG können eine Gemeindestraße oder Teile derselben zur Landesstraße erklärt werden. Aufgrund des Systemzusammenhangs mit TROG und TBO ist es unzweifelhaft, dass es sich bei den im
- Satz des Paragraph 53, Absatz 2, TROG erwähnten Bauvorhaben nur um solche nach der TBO und nicht nach dem TStG handeln kann vergleiche Paragraph 55, Absatz 4, TROG 1994, Landesgesetzblatt 81 aus 1993,). Im Flächenwidmungsplan enthaltene Vorbehaltsflächen für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege können damit die Erteilung einer Straßenbaubewilligung nicht verhindern, selbst wenn das Straßenbauprojekt nicht der Errichtung eines überörtlichen Verkehrsweges dient. Im Gegensatz zur Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, TStG können eine Gemeindestraße oder Teile derselben zur Landesstraße erklärt werden. Die Beschwerdeführer verweisen selbst auf § 9 Abs 2 lit b des Entwurfes zur Fortschreibung des Raumordnungskonzepts vom September 2015, wonach im Bebauungsplan eine direkte Straßenverbindung von der Straße (L **) zum Siedlungsgebiet Z vorzusehen ist, und zwar ohne Einbindung in die angedachte Landesstraßenumfahrung. Schon allein aus dieser Regelung ist zu ersehen, dass die gegenständliche Verlängerung der Gemeindestraße Z in keinem Widerspruch zum Entwurf zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts vom September 2015 stehen kann und mit den Zielen der örtlichen Raumordnung im Einklang steht. Da – wie bereits oben ausgeführt – im Flächenwidmungsplan enthaltene Vorbehaltsflächen zur Errichtung überörtlicher Verkehrswege die Erteilung einer Straßenbaubewilligung nicht hindern können, stellt die Frage einer Übereinstimmung des eingereichten Projekts mit einer politisch angedachten und völlig ungewissen Landesstraßenumfahrung Y-V keine Vorfrage iSd § 38 AVG dar. Selbst die Landesstraßenverwaltung hat dem Projektanten auf dessen Anfrage mitgeteilt, dass bezüglich einer möglichen Landesstraßenumfahrung keine planerischen Rücksichten genommen werden müssen. Die Beschwerdeführer verweisen selbst auf Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, des Entwurfes zur Fortschreibung des Raumordnungskonzepts vom September 2015, wonach im Bebauungsplan eine direkte Straßenverbindung von der Straße (L **) zum Siedlungsgebiet Z vorzusehen ist, und zwar ohne Einbindung in die angedachte Landesstraßenumfahrung. Schon allein aus dieser Regelung ist zu ersehen, dass die gegenständliche Verlängerung der Gemeindestraße Z in keinem Widerspruch zum Entwurf zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts vom September 2015 stehen kann und mit den Zielen der örtlichen Raumordnung im Einklang steht. Da – wie bereits oben ausgeführt – im Flächenwidmungsplan enthaltene Vorbehaltsflächen zur Errichtung überörtlicher Verkehrswege die Erteilung einer Straßenbaubewilligung nicht hindern können, stellt die Frage einer Übereinstimmung des eingereichten Projekts mit einer politisch angedachten und völlig ungewissen Landesstraßenumfahrung Y-V keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar. Selbst die Landesstraßenverwaltung hat dem Projektanten auf dessen Anfrage mitgeteilt, dass bezüglich einer möglichen Landesstraßenumfahrung keine planerischen Rücksichten genommen werden müssen. Die Beschwerdeführer vertreten den Standpunkt, dass das Landesverwaltungsgericht verpflichtet wäre, die von den Einschreitern in deren Aufsichtsbeschwerde vom 14.01.2016 erhobenen Einwendungen zu behördlichen Vorkommnissen und Fehlentscheidungen Kraft seiner Gerichtskompetenz umfassend zu entscheiden. Diesbezüglich ist auf § 114 Abs 1 TGO zu verweisen, wonach das Land Tirol die Gemeindeaufsicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches und der Landesvollziehung ausübt. § 115 Abs 1 TGO bestimmt dafür die Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde. Das Landesverwaltungsgericht würde damit eine ihm nicht zustehende Aufgabe wahrnehmen.Die Beschwerdeführer vertreten den Standpunkt, dass das Landesverwaltungsgericht verpflichtet wäre, die von den Einschreitern in deren Aufsichtsbeschwerde vom 14.01.2016 erhobenen Einwendungen zu behördlichen Vorkommnissen und Fehlentscheidungen Kraft seiner Gerichtskompetenz umfassend zu entscheiden. Diesbezüglich ist auf Paragraph 114, Absatz eins, TGO zu verweisen, wonach das Land Tirol die Gemeindeaufsicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches und der Landesvollziehung ausübt. Paragraph 115, Absatz eins, TGO bestimmt dafür die Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde. Das Landesverwaltungsgericht würde damit eine ihm nicht zustehende Aufgabe wahrnehmen. AA vertritt die Ansicht, dass die Grenzmauerabsenkung auf 80 cm auf seiner GP *1 nicht dem einschlägigen Regelwerk entspräche. In diesem Zusammenhang hat der Amtssachverständige in klar nachvollziehbarer Weise dargetan, dass aufgrund der in Tirol größer zu erwartenden Schneehöhen als im Flachland die in der RVS 03.05.12 festgelegte Augenpunkthöhe von 1,0 m nur bei einer Mauerhöhe von 0,8 m gewährleistet ist. In Anbetracht des Umstandes, dass die gegenständliche Kreuzung auf 854 m Seehöhe gelegen ist, sind dort höhere Schneelagen zu erwarten als etwa in der Stadt Q. Um den bei einer Projektgeschwindigkeit von 50 km/h erforderlichen Sichtkeil mit einer Schenkellänge a von 85 m zu gewährleisten, bedarf es einer Mauerhöhe von maximal 80 cm, um bei Schneelage die erforderliche Sicht auch für die Lenker von tieferliegenden Fahrzeugen zu gewährleisten. Die vom Amtssachverständigen geforderte Schenkellänge von 85 m bei 50 km/h ergibt sich aus RVS 03.05.12 und entspricht auch den vor Ort herrschenden Verkehrsverhältnissen. Eine Willkür des Amtssachverständigen ist mit dieser Argumentation nicht im Ansatz zu erkennen. Wenn in der Gemeinde X mehrere Straßenstellen vorhanden sein sollten, an denen ein solcher Sichtkeil auch nicht gegeben ist, macht das die Forderung des Amtssachverständigen im Projektbereich keinesfalls unangebracht oder gar unzulässig. AA vertritt die Ansicht, dass die Grenzmauerabsenkung auf 80 cm auf seiner Gesetzgebungsperiode , *1 nicht dem einschlägigen Regelwerk entspräche. In diesem Zusammenhang hat der Amtssachverständige in klar nachvollziehbarer Weise dargetan, dass aufgrund der in Tirol größer zu erwartenden Schneehöhen als im Flachland die in der RVS 03.05.12 festgelegte Augenpunkthöhe von 1,0 m nur bei einer Mauerhöhe von 0,8 m gewährleistet ist. In Anbetracht des Umstandes, dass die gegenständliche Kreuzung auf 854 m Seehöhe gelegen ist, sind dort höhere Schneelagen zu erwarten als etwa in der Stadt Q. Um den bei einer Projektgeschwindigkeit von 50 km/h erforderlichen Sichtkeil mit einer Schenkellänge a von 85 m zu gewährleisten, bedarf es einer Mauerhöhe von maximal 80 cm, um bei Schneelage die erforderliche Sicht auch für die Lenker von tieferliegenden Fahrzeugen zu gewährleisten. Die vom Amtssachverständigen geforderte Schenkellänge von 85 m bei 50 km/h ergibt sich aus RVS 03.05.12 und entspricht auch den vor Ort herrschenden Verkehrsverhältnissen. Eine Willkür des Amtssachverständigen ist mit dieser Argumentation nicht im Ansatz zu erkennen. Wenn in der Gemeinde römisch zehn mehrere Straßenstellen vorhanden sein sollten, an denen ein solcher Sichtkeil auch nicht gegeben ist, macht das die Forderung des Amtssachverständigen im Projektbereich keinesfalls unangebracht oder gar unzulässig. Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Höhe der Grenzmauer von 100 cm oder 80 cm für notwendig erachtet wird, bleibt der Umstand gegeben, dass es in beiden Fällen zu einer Reduzierung der derzeitigen Mauerhöhe von ca 1,50 m kommen muss. Ein Eingriff in die bestehende Mauer des AA ist damit in jedem Fall erforderlich; welchen Unterschied eine Differenz um 20 cm in der vorzunehmenden Absenkung für den Eigentümer mit sich bringt, hat dieser nicht aufgezeigt. Dem Argument von AA, dass gegenständliche Grenzmauer weder im Flächenwidmungsplan noch im Bebauungsplan im Planungsbereich enthalten sei, ist zu entgegnen, dass das gegenständliche Projekt sich innerhalb der Straßenfluchtlinien des geltenden Bebauungsplanes bewegt. Auch wenn diese Mauer am Grund des AA außerhalb des eigentlichen Planungsbereichs gelegen ist, stellt sie eine Sichtbehinderung für das eingereichte Projekt dar und muss deshalb aus oben angeführten Gründen abgesenkt werden, um mit den Erfordernissen des § 37 Abs 1 lit a TStG zu entsprechen. Dem Argument von AA, dass gegenständliche Grenzmauer weder im Flächenwidmungsplan noch im Bebauungsplan im Planungsbereich enthalten sei, ist zu entgegnen, dass das gegenständliche Projekt sich innerhalb der Straßenfluchtlinien des geltenden Bebauungsplanes bewegt. Auch wenn diese Mauer am Grund des AA außerhalb des eigentlichen Planungsbereichs gelegen ist, stellt sie eine Sichtbehinderung für das eingereichte Projekt dar und muss deshalb aus oben angeführten Gründen abgesenkt werden, um mit den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, TStG zu entsprechen. Somit ergibt sich zusammengefasst, dass das eingereichte Projekt den Erfordernissen nach § 37 Abs 1 TStG entspricht. Im Sinn des § 44 Abs 2 und 4 TStG ist in so einem Fall die Straßenbaubewilligung entsprechend den Ansuchen zu erteilen. Somit ergibt sich zusammengefasst, dass das eingereichte Projekt den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspricht. Im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2 und 4 TStG ist in so einem Fall die Straßenbaubewilligung entsprechend den Ansuchen zu erteilen. Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat alle verfahrensrelevanten technischen Fragen so präzise beantwortet, dass das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Feststellungen treffen konnte und eine rechtliche Beurteilung des Projekts iSd § 37 Abs 1 TStG möglich war. Der Sachverständige hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme die Unterlagen angeführt, auf welche er seine fachlichen Ausführungen stützt und ist auf die Fragen der Beschwerdeführer, soweit sie verfahrensrelevant waren, eingegangen. Da der Sachverständige alle für das Verwaltungsgericht relevanten technischen Fragen beantwortete, bestand kein Anlass dafür, einen anderen Sachverständigen zu bestellen, wie dies von den Beschwerdeführern gefordert wurde.Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat alle verfahrensrelevanten technischen Fragen so präzise beantwortet, dass das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Feststellungen treffen konnte und eine rechtliche Beurteilung des Projekts iSd Paragraph 37, Absatz eins, TStG möglich war. Der Sachverständige hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme die Unterlagen angeführt, auf welche er seine fachlichen Ausführungen stützt und ist auf die Fragen der Beschwerdeführer, soweit sie verfahrensrelevant waren, eingegangen. Da der Sachverständige alle für das Verwaltungsgericht relevanten technischen Fragen beantwortete, bestand kein Anlass dafür, einen anderen Sachverständigen zu bestellen, wie dies von den Beschwerdeführern gefordert wurde. Der Amtssachverständige hat logische, nachvollziehbare und widerspruchsfreie gutachterliche Stellungnahmen abgegeben, weshalb für das Verwaltungsgericht keinerlei Grund bestand, deren inhaltliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Das Rechtsmittelverfahren hat somit ergeben, dass das eingereichte Projekt den Erfordernissen des § 37 Abs 1 TStG entspricht und es zu einer klaren Verbesserung der derzeit nur über Sackgassen bestehenden ungenügenden verkehrsmäßigen Erschließung des Bereichs W/Z führen wird. Für den zum größten Teil Richtung V/Q erfolgenden Ziel- und Quellverkehr des Siedlungsgebietes W/Z erlaubt die zusätzliche Zufahrtsmöglichkeit eine Vermeidung von Umwegen und damit eine Entlastung der Bevölkerung im bestehenden Abschnitt der Gemeindestraße W. Die beidseitige Anbindung der Gemeindestraßen an das übergeordnete Straßennetz erhöht die Erfüllung der kommunalen Aufgaben und die Versorgungssicherheit. Durch die geplante Straße ergibt sich für die Bewohner des Ortsteiles Z eine direkte fußläufige Verbindung mit der Bushaltestelle beim Schwimmbad. Der Baustellenverkehr für die geplanten Wohnungsneubauten kann über die verfahrensgegenständliche Straße geführt werden und belastet damit nicht die Gemeindestraße W, weshalb aus all diesen Gründen an der Realisierung des beantragten Straßenbauprojektes ein Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Die von der Erstbehörde erteilte Straßenbaubewilligung war damit zu bestätigen. Das Rechtsmittelverfahren hat somit ergeben, dass das eingereichte Projekt den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspricht und es zu einer klaren Verbesserung der derzeit nur über Sackgassen bestehenden ungenügenden verkehrsmäßigen Erschließung des Bereichs W/Z führen wird. Für den zum größten Teil Richtung V/Q erfolgenden Ziel- und Quellverkehr des Siedlungsgebietes W/Z erlaubt die zusätzliche Zufahrtsmöglichkeit eine Vermeidung von Umwegen und damit eine Entlastung der Bevölkerung im bestehenden Abschnitt der Gemeindestraße W. Die beidseitige Anbindung der Gemeindestraßen an das übergeordnete Straßennetz erhöht die Erfüllung der kommunalen Aufgaben und die Versorgungssicherheit. Durch die geplante Straße ergibt sich für die Bewohner des Ortsteiles Z eine direkte fußläufige Verbindung mit der Bushaltestelle beim Schwimmbad. Der Baustellenverkehr für die geplanten Wohnungsneubauten kann über die verfahrensgegenständliche Straße geführt werden und belastet damit nicht die Gemeindestraße W, weshalb aus all diesen Gründen an der Realisierung des beantragten Straßenbauprojektes ein Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Die von der Erstbehörde erteilte Straßenbaubewilligung war damit zu bestätigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.25.0584.9