RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/26/2287-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des BB, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.09.2016, Zahl ****, betreffend die vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstückes *1 KG X zur Durchführung von Bauarbeiten, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des BB, vertreten durch Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.09.2016, Zahl ****, betreffend die vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstückes *1 KG römisch zehn zur Durchführung von Bauarbeiten, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird der angefochtene Bescheid – mit Ausnahme der Festsetzung und Vorschreibung der im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Barauslagen im Betrag von Euro 160,00 - ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der angefochtene Bescheid – mit Ausnahme der Festsetzung und Vorschreibung der im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Barauslagen im Betrag von Euro 160,00 - ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gem § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gem Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2016 wurde unter Spruchpunkt II. der A GmbH die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Metallbauwerkstätte auf Gst *2 KG X erteilt, dies unter Erklärung der eingereichten Planunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2016 wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. der A GmbH die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Metallbauwerkstätte auf Gst *2 KG römisch zehn erteilt, dies unter Erklärung der eingereichten Planunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides. Diese Baugenehmigung umfasste dabei auch die Errichtung einer Grenz- und Stützmauer auf dem Bauplatz *2 KG X entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück *1 KG X im Eigentum des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers. Diese Baugenehmigung umfasste dabei auch die Errichtung einer Grenz- und Stützmauer auf dem Bauplatz *2 KG römisch zehn entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück *1 KG römisch zehn im Eigentum des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers. Mit Eingabe vom 23.08.2016 wurde bei der belangten Behörde der Antrag gestellt, es möge im Sinne der Bestimmung des § 36 TBO 2011 behördlich mit Bescheid über die Zulässigkeit der vorübergehenden Inanspruchnahme des Grundstückes *1 KG X auf einer Arbeitsbreite von 2 m und auf einer Länger von ca 30 m entlang der Grundstücksgrenze zum Bauplatz (Grundstück *2 KG X) zur Durchführung der erforderlichen Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Grenz- und Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze entschieden werden. Mit Eingabe vom 23.08.2016 wurde bei der belangten Behörde der Antrag gestellt, es möge im Sinne der Bestimmung des Paragraph 36, TBO 2011 behördlich mit Bescheid über die Zulässigkeit der vorübergehenden Inanspruchnahme des Grundstückes *1 KG römisch zehn auf einer Arbeitsbreite von 2 m und auf einer Länger von ca 30 m entlang der Grundstücksgrenze zum Bauplatz (Grundstück *2 KG römisch zehn) zur Durchführung der erforderlichen Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Grenz- und Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze entschieden werden. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.09.2016 wurde der A GmbH auf der Rechtsgrundlage des § 36 Abs 3 TBO 2011 die Genehmigung zur vorübergehenden Benützung des Gst *1 KG X (im Eigentum des Rechtsmittelwerbers) im Ausmaß von einer Breite von ca 2 m und einer Länge von ca 30 m entlang der nordwestlichen Grenze auf die Dauer von maximal drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zur Errichtung einer grenzseitig anliegenden Stützmauer erteilt, wobei spruchgemäß klargestellt wurde, dass im Zuge der Arbeiten ein in das Nachbargrundstück ragender Baugrubenaushub sowie der Abtrag des bestehenden Asphalts erforderlich werden und nach Fertigstellung der Einfriedungsmauer die ausreichend verdichtete Hinterfüllung dieser Baugrube und die Wiederherstellung der temporär abgetragenen Asphaltfläche erfolgen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.09.2016 wurde der A GmbH auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 die Genehmigung zur vorübergehenden Benützung des Gst *1 KG römisch zehn (im Eigentum des Rechtsmittelwerbers) im Ausmaß von einer Breite von ca 2 m und einer Länge von ca 30 m entlang der nordwestlichen Grenze auf die Dauer von maximal drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zur Errichtung einer grenzseitig anliegenden Stützmauer erteilt, wobei spruchgemäß klargestellt wurde, dass im Zuge der Arbeiten ein in das Nachbargrundstück ragender Baugrubenaushub sowie der Abtrag des bestehenden Asphalts erforderlich werden und nach Fertigstellung der Einfriedungsmauer die ausreichend verdichtete Hinterfüllung dieser Baugrube und die Wiederherstellung der temporär abgetragenen Asphaltfläche erfolgen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass entsprechend der fachlichen Stellungnahme des beigezogenen Sachverständigen die Errichtung der genehmigten Stützmauer nicht anders als durch Inanspruchnahme von Fremdgrund bewerkstelligt werden könne, weshalb die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes *1 KG X auf der Grundlage der geltenden Rechtslage zulässig sei. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass entsprechend der fachlichen Stellungnahme des beigezogenen Sachverständigen die Errichtung der genehmigten Stützmauer nicht anders als durch Inanspruchnahme von Fremdgrund bewerkstelligt werden könne, weshalb die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes *1 KG römisch zehn auf der Grundlage der geltenden Rechtslage zulässig sei. 2) Gegen diese Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y über die vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstückes *1 KG X zur Vornahme von Bauarbeiten im Zuge der Errichtung einer Grenz- und Stützmauer richtet sich die vorliegende Beschwerde des BB, womit Gegen diese Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y über die vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstückes *1 KG römisch zehn zur Vornahme von Bauarbeiten im Zuge der Errichtung einer Grenz- und Stützmauer richtet sich die vorliegende Beschwerde des BB, womit - die Anberaumung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung an Ort und Stelle, - die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Durchführbarkeit der erforderlichen Bauarbeiten vom Bauplatz aus und - in Beschwerdestattgabe die Abweisung des Antrages auf vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes *1 KG X in Beschwerdestattgabe die Abweisung des Antrages auf vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes *1 KG römisch zehn beantragt wurden. Mit näherer Begründung wurde vom Beschwerdeführer dargelegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 36 TBO 2011 zur vorübergehenden Benützung des Nachbargrundstückes *1 KG X in seinem Eigentum nicht vorliegen würden. Mit näherer Begründung wurde vom Beschwerdeführer dargelegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 36, TBO 2011 zur vorübergehenden Benützung des Nachbargrundstückes *1 KG römisch zehn in seinem Eigentum nicht vorliegen würden. Insbesondere wurde vorgetragen, dass die Aussagen des von der belangten Behörde beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen zur Notwendigkeit der Fremdgrundinanspruchnahme nicht nachvollzogen werden könnten, da die Arbeiten zur Errichtung der Grenz- und Stützmauer auch vom Bauplatz aus bewerkstelligt werden könnten. Weitere Beeinträchtigungen von Zu- und Abfahrten zum Betrieb des Beschwerdeführers könnten nicht mehr hingenommen werden, da dies geschäftsschädigend sei. Es seien auch keine unverhältnismäßigen Kosten zu erwarten, wenn die strittige Bauausführung der Grenz- und Stützmauer vom Bauplatz aus vorgenommen werde. 3) Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 20.12.2016 eine mündliche Rechtsmittelverhandlung an Ort und Stelle durchgeführt, wobei im Rahmen dieser Verhandlung ein einvernehmliches Verhandlungsergebnis erzielt werden konnte, das die Beanspruchung des Fremdgrundstückes *1 KG X für die Ausführung der verfahrensgegenständlichen Grenz- und Stützmauer ermöglicht. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 20.12.2016 eine mündliche Rechtsmittelverhandlung an Ort und Stelle durchgeführt, wobei im Rahmen dieser Verhandlung ein einvernehmliches Verhandlungsergebnis erzielt werden konnte, das die Beanspruchung des Fremdgrundstückes *1 KG römisch zehn für die Ausführung der verfahrensgegenständlichen Grenz- und Stützmauer ermöglicht. Der Beschwerdeführer stimmte der vorübergehenden Benützung seines Grundstückes *1 KG X zur Herstellung der beschwerdegegenständlichen Grenz- und Stützmauer bei Einhaltung verschiedener Vereinbarungen zu. Der Beschwerdeführer stimmte der vorübergehenden Benützung seines Grundstückes *1 KG römisch zehn zur Herstellung der beschwerdegegenständlichen Grenz- und Stützmauer bei Einhaltung verschiedener Vereinbarungen zu. II.römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des § 36 Abs 3 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2016, gestützt.Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,, gestützt. Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des § 36 TBO 2011 haben folgenden Wortlaut: Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 36, TBO 2011 haben folgenden Wortlaut: „§ 36 Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken
(1)Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
(2)…
(3)Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. …“ III.römisch drei. Erwägungen: Aus dem klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 36 Abs 3 zweiter Satz TBO 2011 geht hervor, dass die Baubehörde mit schriftlichem Bescheid nur dann über die Zulässigkeit der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken zum Zwecke der Ausführung eines baurechtlich konsentierten Bauvorhabens entscheiden kann, wenn der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte des betreffenden Nachbargrundstückes der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zustimmt. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz TBO 2011 geht hervor, dass die Baubehörde mit schriftlichem Bescheid nur dann über die Zulässigkeit der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken zum Zwecke der Ausführung eines baurechtlich konsentierten Bauvorhabens entscheiden kann, wenn der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte des betreffenden Nachbargrundstückes der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zustimmt. Diesbezüglich ist nun im vorliegenden Beschwerdefall auf Ebene des Rechtsmittelverfahrens eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Bei der Beschwerdeverhandlung am 20.12.2016 an Ort und Stelle konnte die Zustimmung des rechtsmittelwerbenden Nachbarn zur Beanspruchung seines Grundstückes *1 KG X zur Herstellung der streitverfangenen Grenz- und Stützmauer erreicht werden, dies bei Einhaltung verschiedener Vereinbarungen. Diesbezüglich ist nun im vorliegenden Beschwerdefall auf Ebene des Rechtsmittelverfahrens eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Bei der Beschwerdeverhandlung am 20.12.2016 an Ort und Stelle konnte die Zustimmung des rechtsmittelwerbenden Nachbarn zur Beanspruchung seines Grundstückes *1 KG römisch zehn zur Herstellung der streitverfangenen Grenz- und Stützmauer erreicht werden, dies bei Einhaltung verschiedener Vereinbarungen. Dies hat nun für die gegenständliche Beschwerdesache – nachdem auf die Sachlage im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung abzustellen ist - zur Konsequenz, dass kein Raum mehr für eine (die fehlende Zustimmung des benachbarten Eigentümers ersetzende) Entscheidung nach § 36 Abs 3 TBO 2011 gegeben ist. Dies hat nun für die gegenständliche Beschwerdesache – nachdem auf die Sachlage im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung abzustellen ist - zur Konsequenz, dass kein Raum mehr für eine (die fehlende Zustimmung des benachbarten Eigentümers ersetzende) Entscheidung nach Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 gegeben ist. Dementsprechend war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben, dies mit Ausnahme der Festsetzung und Vorschreibung der für die Beiziehung des hochbautechnischen Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Barauslagen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, dies mit Blick auf die Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage (vgl dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, und vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, dies mit Blick auf die Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage vergleiche dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, und vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.26.2287.8