Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 44§ 40§ 70§ 67RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/31/1669-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich der Gste *** und ***, beide KG Z, auf § 71 Abs 1 und § 67 Abs 4 lit a TROG 2016 gestützt wird.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich der Gste *** und ***, beide KG Z, auf Paragraph 71, Absatz eins und Paragraph 67, Absatz 4, Litera a, TROG 2016 gestützt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) iVm Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat in seiner Sitzung vom 7.3.2016 eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Gste ***, ***, *** und *** beschlossen. Konkret wurde die Umwidmung der Gste *** und ***, beide KG Z, von derzeit „Freiland“ in künftig „Sonderfläche Hofstelle“
§ 44
TROG 2011 sowie der Gste *** und ***, beide KG Z, von derzeit „Freiland“ in künftig „landwirtschaftliches Mischgebiet“
§ 40Abs 5 TROG 2011 verfügt.
Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat in seiner Sitzung vom 7.3.2016 eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Gste ***, ***, *** und *** beschlossen. Konkret wurde die Umwidmung der Gste *** und ***, beide KG Z, von derzeit „Freiland“ in künftig „Sonderfläche Hofstelle“
Paragraph 44, TROG 2011 sowie der Gste *** und ***, beide KG Z, von derzeit „Freiland“ in künftig „landwirtschaftliches Mischgebiet“
Paragraph 40, Absatz 5, TROG 2011 verfügt. Mit Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Sachverständigen vom 24.5.2016 wurde zusammengefasst ausgesprochen, dass die Widmung den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z entspricht und aus raumordnungsfachlicher Sicht kein Einwand gegen die gegenständliche Änderung besteht. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.6.2016, ****, wurde der Umwidmung der Gste *** und ***, beide KG Z, von derzeit „Freiland“ in „Sonderfläche Hofstelle“
§ 44
TROG 2011
§ 70
Abs 1 und § 67 Abs 5 TROG 2011 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt; gleichzeitig wurde dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 7.3.2016 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Gste *** und ***, KG Z, von derzeit „Freiland“ in künftig „landwirtschaftliches Mischgebiet“
§ 40
Abs 5 TROG 2011
§ 70
Abs 1 und § 67 Abs 3 TROG 2011 die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.6.2016, ****, wurde der Umwidmung der Gste *** und ***, beide KG Z, von derzeit „Freiland“ in „Sonderfläche Hofstelle“
Paragraph 44, TROG 2011
Paragraph 70, Absatz eins und Paragraph 67, Absatz 5, TROG 2011 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt; gleichzeitig wurde dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 7.3.2016 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Gste *** und ***, KG Z, von derzeit „Freiland“ in künftig „landwirtschaftliches Mischgebiet“
Paragraph 40, Absatz 5, TROG 2011
Paragraph 70, Absatz eins und Paragraph 67, Absatz 3, TROG 2011 die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde dazu unter Hinweis auf das Vorliegen des Versagungsgrundes
§ 67
Abs 3 lit f TROG 2011 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausweisung eines landwirtschaftlichen Mischgebietes im gegenständlichen Bereich einen völlig neuen Siedlungsansatz darstelle, wodurch das in § 27 Abs 2 lit a TROG 2011 formulierte Ziel der örtlichen Raumordnung, nämlich die Verhinderung der Zersiedelung durch die bestmögliche Anordnung und Gliederung der Bebauung, konterkariert werde. Darüber hinaus widerspreche eine solche Widmung den derzeitigen Festlegungen im Raumordnungskonzept der Gemeinde Z. Begründend wurde dazu unter Hinweis auf das Vorliegen des Versagungsgrundes
Paragraph 67, Absatz 3, Litera f, TROG 2011 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausweisung eines landwirtschaftlichen Mischgebietes im gegenständlichen Bereich einen völlig neuen Siedlungsansatz darstelle, wodurch das in Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, TROG 2011 formulierte Ziel der örtlichen Raumordnung, nämlich die Verhinderung der Zersiedelung durch die bestmögliche Anordnung und Gliederung der Bebauung, konterkariert werde. Darüber hinaus widerspreche eine solche Widmung den derzeitigen Festlegungen im Raumordnungskonzept der Gemeinde Z. In der fristgerecht dagegen im Umfang der Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung erhobenen Beschwerde brachte die Gemeinde Z durch den Bürgermeister vor wie folgt: „Die Gemeinde Z erhebt innerhalb der Frist von 4 Wochen Beschwerde gegen den erlassenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung - Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, Geschäftszahl: **** vom 13.06.2016 und begründet dies wie folgt: Festgehalten wird, dass sich die Beschwerde nur gegen den ersten Teil des Spruches bezieht, wo die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Grundstücke *** und ***, beide KG Z (Umwidmung von Freiland § 41 in Landwirtshaftschaftliches Mischgebiet § 40.5, beide TROG 2011) versagt wird.Festgehalten wird, dass sich die Beschwerde nur gegen den ersten Teil des Spruches bezieht, wo die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Grundstücke *** und ***, beide KG Z (Umwidmung von Freiland Paragraph 41, in Landwirtshaftschaftliches Mischgebiet Paragraph 40 Punkt 5,, beide TROG 2011) versagt wird. Im § 27 Abs 2 lit a TROG 2001 ist als Ziel der örtlichen Raumordnung die Erhaltung und Entwicklung des Siedlungsraumes definiert und soll die Verhinderung der Zersiedelung im Vordergrund stehen.Im Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, TROG 2001 ist als Ziel der örtlichen Raumordnung die Erhaltung und Entwicklung des Siedlungsraumes definiert und soll die Verhinderung der Zersiedelung im Vordergrund stehen. Nachdem die beiden widmungsgegenständlichen Grundstücke bereits bebaut sind, ein Sohn - 28 Jahre alt – das Bestandsobjekt übernehmen wird und der zweite Sohn - 23 Jahre alt - erst durch einen Wohnhauszubau (Doppelhauscharakter) einen Hauptwohnsitz für seine künftige Familie in seiner Heimatgemeinde schaffen will, erscheint einerseits die Erhaltung des Baubestandes gewährleistet. Weiters ist es Aufgabe der örtlichen Raumordnung, ausreichende Flächen zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung (§ 27 Abs 2 lit. b) auszuweisen. Die Größe des Bauplatzes ergab sich aus der früheren Nutzung als Tankstelle. Wird jedoch eine zweite Wohneinheit zum Bestandsgebäude dazu gebaut, so kann man hier von platz- und bodensparender Bebauung sprechen. Das Grundstück wird so doppelt genutzt. Es handelt sich hier um eine Nachverdichtung bebauter Flächen.Nachdem die beiden widmungsgegenständlichen Grundstücke bereits bebaut sind, ein Sohn - 28 Jahre alt – das Bestandsobjekt übernehmen wird und der zweite Sohn - 23 Jahre alt - erst durch einen Wohnhauszubau (Doppelhauscharakter) einen Hauptwohnsitz für seine künftige Familie in seiner Heimatgemeinde schaffen will, erscheint einerseits die Erhaltung des Baubestandes gewährleistet. Weiters ist es Aufgabe der örtlichen Raumordnung, ausreichende Flächen zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung (Paragraph 27, Absatz 2, Litera b,) auszuweisen. Die Größe des Bauplatzes ergab sich aus der früheren Nutzung als Tankstelle. Wird jedoch eine zweite Wohneinheit zum Bestandsgebäude dazu gebaut, so kann man hier von platz- und bodensparender Bebauung sprechen. Das Grundstück wird so doppelt genutzt. Es handelt sich hier um eine Nachverdichtung bebauter Flächen. Bezüglich der Erschließung ist festzuhalten, dass hier für die Gemeinde keine Aufwendungen bestehen, zumal das Objekt in unmittelbarer Nähe beim öffentlichen Kanal bereits angeschlossen ist und die Wasserversorgung derzeit aus dem Netz der Wassergenossenschaft Z erfolgt. Es ist geplant, das bestehende Objekt und den künftigen Neubau an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen. Die entsprechende Anschlussleitungen vom Gemeindenetz wurde bereits auf Kosten der künftigen Bauwerber errichtet. Bezüglich der Zersiedelung wird festgestellt, dass hier nicht unnötig ein neues Bauland geschaffen wird, sondern eine Widmung vom Gemeinderat festgelegt ist, wie sie dem tatsächlichen Bestand und der heutigen Nutzung entspricht. Alleine durch den „Gefahrenzonenplan BB“ ist gewährleistet, dass das westlich und um das Widmungsgrundstück angrenzende und tieferliegende Gelände eine Weiterentwicklung und somit Ausdehnung des Siedlungsgebietes in diesem Bereich unmöglich macht. Zum Zeitpunkt der Rückwidmung von Sonderfläche Tankstelle in Freiland konnte niemand den heutigen Bedarfstatbestand erahnen. So erscheint es jedenfalls richtig, die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 7.3.2016 zu genehmigen, da ansonsten der zweite Sohn gezwungen ist, abzuwandern und andernorts ein Domizil zu schaffen. Dieser drohenden Abwanderung entgegenzuwirken, ist Aufgabe der Gemeinde. Der künftige Bauwerber ist bereits seit einigen Jahren Hauptmann der Schützenkompanie Z und bestens ausgebildetes und somit unverzichtbares Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sowie tatkräftiges Mitglied der Landjugend Z. Auch seine mehrjährige Freundin ist in Z in mehreren Vereinen (Landjugend, Jugendchor und Mitglied der Musikkapelle) integriert. Schließlich möchten wir anmerken, dass gegenständliche Widmung - Sonderfläche Hofstelle auf Gste *** und *** und Landwirtschaftes Mischgebiet auf Gste. ***und ***- anlässlich eines Lokalaugenscheines mit der Raumordnungskommission besprochen wurde. Betreffend der numehr verfahrensgegenständlichen abgewiesenen Änderung der Widmung wurde eine weitere Besprechung im Gemeindeamt Z im März 2016 im Beisein von CC und Frau DD sowie dem Ortsplaner abgehalten. Hier wurde gegenständliche Widmung kritisch beurteilt, jedoch schlußendlich unter Bedachtnahme und Einbeziehung aller aufgezeigten Kriterien für möglich und bewilligungswürdig befunden. Sich auf diese mögliche positive Beurteilung berufend, hat der Gemeinderat diese Umwidmung auch beschlossen. Grundsätzlich sind die Ziele der örtlichen Raumordnung im TROG 2011 festgeschrieben, jedoch ist es nicht möglich, im Gesetz für alle Belange und Einzelsituationen ausreichende Festlegungen zu definieren. In der Anlage übermitteln wir eine Stellungnahme des örtlichen Raumplaners, wo aus raumordnungsfachlicher Sicht begründete Darlegungen zum Sachverhalt aufgezeigt werden. Wir stellen daher den Antrag, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Spruchteil zu beheben und im Sinne der Beschwerde zu genehmigen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde hinsichtlich der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und hinsichtlich der Änderung des Flächenwidmungsplanes. In Ansehung des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden: Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Sachverhaltsfragen im Rahmen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären.In Ansehung des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden: Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Sachverhaltsfragen im Rahmen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016 (WV), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016), Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, (WV), von Relevanz: „§ 27Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung„§ 27, Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung
(1)Die örtliche Raumordnung dient der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Sie hat im Einklang mit den Raumordnungsprogrammen und, soweit solche nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung zu erfolgen. Weiters ist auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen, Bedacht zu nehmen.
(2)Ziele der örtlichen Raumordnung sind insbesondere:
- a)die Erhaltung und Entwicklung des Siedlungsraumes und die Verhinderung der Zersiedelung durch die bestmögliche Anordnung und Gliederung der Bebauung, insbesondere des Baulandes im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes des Landschaftsbildes, der Sicherung vor Naturgefahren, der verkehrsmäßigen Erschließung, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung, zur Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung sowie der Schaffung sonstiger infrastruktureller Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen und dergleichen,
- b)die Ausweisung ausreichender Flächen zur Befriedigung des dauernden Wohnbedarfes der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen und für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft entsprechend dem bei einer zweckmäßigen und Boden sparenden Bebauung im jeweiligen Planungszeitraum (§ 31a) gegebenen Bedarf,
- b)die Ausweisung ausreichender Flächen zur Befriedigung des dauernden Wohnbedarfes der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen und für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft entsprechend dem bei einer zweckmäßigen und Boden sparenden Bebauung im jeweiligen Planungszeitraum (Paragraph 31 a,) gegebenen Bedarf,
- c)die weitestmögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Standorte von Seveso-Betrieben und die für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte,
- d)die Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes und der bestehenden Bausubstanz insbesondere zur Deckung des Grundbedarfes an Wohnraum und an Flächen für Zwecke der Wirtschaft zu angemessenen Preisen, insbesondere durch Maßnahmen nach § 33,
- d)die Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes und der bestehenden Bausubstanz insbesondere zur Deckung des Grundbedarfes an Wohnraum und an Flächen für Zwecke der Wirtschaft zu angemessenen Preisen, insbesondere durch Maßnahmen nach Paragraph 33,,
- e)die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen,
- f)die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende verkehrsmäßige Erschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete unter Berücksichtigung auch der Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs sowie des Fußgänger- und Radverkehrs,
- g)die Vorsorge für eine ausreichende und einwandfreie Wasser- und Löschwasserversorgung und eine geordnete Abwasserbeseitigung,
- h)die Erhaltung zusammenhängender landwirtschaftlich nutzbarer Gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Bodenbonität,
- i)die Erhaltung zusammenhängender Waldgebiete unter Berücksichtigung ihrer Eignung im Hinblick auf die Wirkungen des Waldes,
- j)die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile,
- k)die Erhaltung zusammenhängender Erholungsräume,
- l)die Sicherung geeigneter Grundflächen für Einrichtungen des Gemeinbedarfs,
- m)die Schaffung der erforderlichen Verkehrsflächen der Gemeinde unter weitestmöglicher Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs auf die Bevölkerung und die Umwelt,
- n)die Bewahrung erhaltenswerter Orts- und Straßenbilder sowie erhaltenswerter Gebäudegruppen,
- o)die Stärkung und Belebung gewachsener Ortskerne. § 35Paragraph 35 Inhalt
(1)Im Flächenwidmungsplan ist unbeschadet der Planungskompetenzen des Bundes und des Landes unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch die Widmung als Bauland, Freiland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen festzulegen. Weiters ist der Verlauf der Straßen nach § 53 Abs. 1 festzulegen.
(1)Im Flächenwidmungsplan ist unbeschadet der Planungskompetenzen des Bundes und des Landes unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch die Widmung als Bauland, Freiland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen festzulegen. Weiters ist der Verlauf der Straßen nach Paragraph 53, Absatz eins, festzulegen.
(2)Jene Grundflächen, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach § 31 Abs. 1 lit. f besteht, sind im Flächenwidmungsplan entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung bewirkt, dass auf diesen Grundflächen unbeschadet der bestehenden Widmung nur die im Freiland nach § 41 Abs. 2 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. § 55 Abs. 2 lit. b und c ist anzuwenden. Die Kennzeichnung ist aufzuheben, sobald die im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und überdies ein Bedarf nach einer widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht.
(2)Jene Grundflächen, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera f, besteht, sind im Flächenwidmungsplan entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung bewirkt, dass auf diesen Grundflächen unbeschadet der bestehenden Widmung nur die im Freiland nach Paragraph 41, Absatz 2, zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Paragraph 55, Absatz 2, Litera b und c ist anzuwenden. Die Kennzeichnung ist aufzuheben, sobald die im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und überdies ein Bedarf nach einer widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht.
(3)Im Flächenwidmungsplan sind die im § 28 Abs. 2 und 3 genannten Gebiete, Grundflächen und Anlagen ersichtlich zu machen, soweit die entsprechenden Daten in elektronischer Form verfügbar sind. Weiters sind die Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3 ersichtlich zu machen, sobald die dafür erforderlichen Geodaten verfügbar sind; der Straßenverwalter hat diese Daten der Landesregierung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(3)Im Flächenwidmungsplan sind die im Paragraph 28, Absatz 2 und 3 genannten Gebiete, Grundflächen und Anlagen ersichtlich zu machen, soweit die entsprechenden Daten in elektronischer Form verfügbar sind. Weiters sind die Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz 3, ersichtlich zu machen, sobald die dafür erforderlichen Geodaten verfügbar sind; der Straßenverwalter hat diese Daten der Landesregierung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(4)Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ist nach der Art, dem Verwendungszweck und den Verkehrsauswirkungen der jeweiligen baulichen Anlage sowie nach jenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, deren Durchführung technisch möglich und rechtlich sichergestellt ist, zu beurteilen. § 36Paragraph 36 Änderung
(1)Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, soweit dies
- a)aufgrund einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes,
- b)zur Verwirklichung einer dem örtlichen Raumordnungskonzept, insbesondere den Festlegungen nach § 31 Abs. 1 lit. d bis g, entsprechenden weiteren räumlichen Entwicklung der Gemeinde,
- b)zur Verwirklichung einer dem örtlichen Raumordnungskonzept, insbesondere den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d bis g, entsprechenden weiteren räumlichen Entwicklung der Gemeinde,
- c)aufgrund von Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen oder
- d)aufgrund von unionsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung raumbedeutsamer Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen erforderlich ist.
(2)Der Flächenwidmungsplan darf geändert werden, wenn die Änderung
- a)den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht widerspricht und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht, insbesondere zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft,
- b)einer den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept entsprechenden Abrundung von Widmungsbereichen dient,
- c)eine Festlegung nach § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz zum Inhalt hat.
- c)eine Festlegung nach Paragraph 13, Absatz 3, zweiter und dritter Satz zum Inhalt hat.
(3)Wird ein örtliches Raumordnungskonzept vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so dürfen außer in den Fällen des Abs. 1 lit. c und d bis zum Inkrafttreten eines neuen örtlichen Raumordnungskonzeptes keine weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden. Wird ein örtliches Raumordnungskonzept vom Verfassungsgerichtshof teilweise aufgehoben, so gilt dies für die von der Aufhebung betroffenen Teile des Gemeindegebietes.
(3)Wird ein örtliches Raumordnungskonzept vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so dürfen außer in den Fällen des Absatz eins, Litera c und d bis zum Inkrafttreten eines neuen örtlichen Raumordnungskonzeptes keine weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden. Wird ein örtliches Raumordnungskonzept vom Verfassungsgerichtshof teilweise aufgehoben, so gilt dies für die von der Aufhebung betroffenen Teile des Gemeindegebietes. § 67Aufsichtsbehördliche GenehmigungParagraph 67,, Aufsichtsbehördliche Genehmigung
(1)Das örtliche Raumordnungskonzept und die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sind nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in zweifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig sind die Planinhalte in digitaler Form zu übersenden. Weiters sind die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen, die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, die Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates und die Auflegungsnachweise in einfacher Ausfertigung anzuschließen. Erfolgt die Vorlage nicht vollständig, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
(2)Der Flächenwidmungsplan ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat in Form digitaler Daten auf elektronischem Weg über die dafür bestehende EDV-Anwendung zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die Unterlagen nach Abs. 1 dritter Satz zu enthalten. Die Landesregierung hat die erhaltenen digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren und elektronisch zu signieren. Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.
(2)Der Flächenwidmungsplan ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat in Form digitaler Daten auf elektronischem Weg über die dafür bestehende EDV-Anwendung zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die Unterlagen nach Absatz eins, dritter Satz zu enthalten. Die Landesregierung hat die erhaltenen digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren und elektronisch zu signieren. Absatz eins, vierter Satz gilt sinngemäß.
(3)Dem örtlichen Raumordnungskonzept, der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder dem Flächenwidmungsplan ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn dieses (diese)
- a)Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes widerspricht oder sonst eine im überörtlichen Raumordnungsinteresse des Landes gelegene Entwicklung der Gemeinde verhindert oder erschwert,
- b)unionsrechtliche Verpflichtungen Österreichs, insbesondere die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung, nicht berücksichtigt,
- c)raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen des Bundes im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Berücksichtigung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt,
- d)wesentliche örtliche Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden beeinträchtigt,
- e)den Zielen eines anhängigen Zusammenlegungsverfahrens nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung widerspricht,
- e)den Zielen eines anhängigen Zusammenlegungsverfahrens nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung widerspricht,
- f)nicht geeignet ist, eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung sicherzustellen,
- g)eine räumliche Entwicklung vorsieht, die zu einer unvertretbar hohen finanziellen Belastung der Gemeinde führen und damit die Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen in Frage stellen würde, oder
- h)anderweitig diesem Gesetz widerspricht oder wenn es zu wesentlichen Mängeln im Verfahren gekommen ist.
(4)Dem Flächenwidmungsplan ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung weiters zu versagen, wenn
- a)dieser im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht oder
- b)eine Festlegung nach § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erfolgt ist, obwohl der aufgrund des § 13 Abs. 4 dritter und vierter Satz höchstzulässige Anteil der Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen bereits überschritten ist.
- b)eine Festlegung nach Paragraph 13, Absatz 3, zweiter und dritter Satz erfolgt ist, obwohl der aufgrund des Paragraph 13, Absatz 4, dritter und vierter Satz höchstzulässige Anteil der Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen bereits überschritten ist.
(5)Liegt ein Versagungsgrund nach Abs. 3 oder 4 nicht vor, so ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen.
(5)Liegt ein Versagungsgrund nach Absatz 3, oder 4 nicht vor, so ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen.
(6)Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für das örtliche Raumordnungskonzept oder für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Der Genehmigungsbescheid ist der Gemeinde unter Anschluss einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes zuzustellen.
(7)Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für den Flächenwidmungsplan hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Gleichzeitig sind die digitalen Daten elektronisch zu signieren und der Gemeinde zu übermitteln. Die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung und die Übermittlung der Daten an die Gemeinde sind in der bestehenden EDV-Anwendung zu dokumentieren. Die Gemeinde hat die Daten dauerhaft zu verwahren. § 71Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der BebauungspläneParagraph 71,, Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne
(1)Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne gelten die §§ 64 bis 69 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(1)Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne gelten die Paragraphen 64 bis 69 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
- a)der Gemeinderat anlässlich der im § 64 Abs. 1 erster Satz vorgesehenen Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes gleichzeitig den Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung fassen kann, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde,
- a)der Gemeinderat anlässlich der im Paragraph 64, Absatz eins, erster Satz vorgesehenen Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes gleichzeitig den Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung fassen kann, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde,
- b)die im § 64 Abs. 3 vorgesehene Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.
- b)die im Paragraph 64, Absatz 3, vorgesehene Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.
(2)Das Auflegungsverfahren nach § 64 Abs. 1 bis 4 kann entfallen, wenn
(2)Das Auflegungsverfahren nach Paragraph 64, Absatz eins bis 4 kann entfallen, wenn
- a)der Flächenwidmungsplan infolge der Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen nach § 52 Z 5 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, ausschließlich in dem zur Anpassung der Darstellung des Grenzverlaufes von Grundstücken an den Grenzverlauf in der Natur erforderlichen Umfang geändert wird (Widmungskorrekturen) odera) der Flächenwidmungsplan infolge der Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen nach Paragraph 52, Ziffer 5, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, ausschließlich in dem zur Anpassung der Darstellung des Grenzverlaufes von Grundstücken an den Grenzverlauf in der Natur erforderlichen Umfang geändert wird (Widmungskorrekturen) oder
- b)der Flächenwidmungsplan ausschließlich im Sinn des § 35 Abs. 2 vierter Satz geändert wird; in diesem Fall ist den betroffenen Grundeigentümern eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.
- b)der Flächenwidmungsplan ausschließlich im Sinn des Paragraph 35, Absatz 2, vierter Satz geändert wird; in diesem Fall ist den betroffenen Grundeigentümern eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.
(3)Die Auflegung der Entwürfe über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes kann gleichzeitig erfolgen. Dem Gemeinderat können weiters beide Entwürfe gleichzeitig zur Beschlussfassung vorgelegt werden. In diesem Fall kann die aufsichtsbehördliche Genehmigung für beide Verordnungen in einem erteilt werden. Andernfalls darf die Änderung des Flächenwidmungsplanes erst nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes aufsichtsbehördlich genehmigt werden.
(4)Wird der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vollständigen Vorlage der digitalen Daten im Umfang des § 67 Abs. 2 zweiter und dritter Satz erteilt, so gilt mit dem Ablauf dieser Frist die Genehmigung als erteilt. In den Fällen des Abs. 3 gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung erst als erteilt, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes versagt wird. Das Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist in der bestehenden EDV-Anwendung zu dokumentieren.
(4)Wird der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vollständigen Vorlage der digitalen Daten im Umfang des Paragraph 67, Absatz 2, zweiter und dritter Satz erteilt, so gilt mit dem Ablauf dieser Frist die Genehmigung als erteilt. In den Fällen des Absatz 3, gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung erst als erteilt, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes versagt wird. Das Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist in der bestehenden EDV-Anwendung zu dokumentieren.
(5)Die Abs. 1 und 4 sind im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung nicht anzuwenden.
(5)Die Absatz eins und 4 sind im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung nicht anzuwenden. § 72Paragraph 72 Aufsichtsbehördliche Prüfung der Änderung des Flächenwidmungsplanes
(1)Die Gemeinde kann der Landesregierung die Absicht, den Flächenwidmungsplan hinsichtlich einzelner Grundstücke zu ändern, schriftlich mitteilen. Der Mitteilung sind die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen anzuschließen. Liegen die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen nicht vollständig vor, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Die Landesregierung hat aufgrund der Mitteilung und der vollständigen Entscheidungsgrundlagen ohne unnötigen Aufschub aufsichtsbehördlich zu prüfen, ob die geplante Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, entspricht.
(2)Ergibt die aufsichtsbehördliche Prüfung, dass die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, so hat die Landesregierung auf Verlangen der Gemeinde die digitalen Daten der Änderung des Flächenwidmungsplanes zu erstellen und diese der Gemeinde über die bestehende EDV-Anwendung zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der aufsichtsbehördlichen Prüfung ist in der EDV-Anwendung zu dokumentieren. Gleichzeitig sind die digitalen Daten elektronisch zu signieren. Ergibt die aufsichtsbehördliche Prüfung, dass die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so hat die Landesregierung das Ergebnis der aufsichtsbehördlichen Prüfung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
(3)Die Gemeinde kann der Landesregierung weiters den fertig ausgearbeiteten Entwurf einer Änderung des Flächenwidmungsplanes zur aufsichtsbehördlichen Prüfung nach Abs. 1 vorlegen. In diesem Fall hat die Vorlage der digitalen Daten über die bestehende EDV-Anwendung zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen zu enthalten. Die Landesregierung hat die digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren und elektronisch zu signieren. Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz ist anzuwenden.
(3)Die Gemeinde kann der Landesregierung weiters den fertig ausgearbeiteten Entwurf einer Änderung des Flächenwidmungsplanes zur aufsichtsbehördlichen Prüfung nach Absatz eins, vorlegen. In diesem Fall hat die Vorlage der digitalen Daten über die bestehende EDV-Anwendung zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen zu enthalten. Die Landesregierung hat die digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren und elektronisch zu signieren. Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Satz ist anzuwenden.
(4)Ergibt die aufsichtsbehördliche Prüfung, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, und beschließt die Gemeinde diese unverändert, so entfällt die aufsichtsbehördliche Genehmigung. In diesem Fall hat die Landesregierung die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 69 elektronisch kundzumachen.
(4)Ergibt die aufsichtsbehördliche Prüfung, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, und beschließt die Gemeinde diese unverändert, so entfällt die aufsichtsbehördliche Genehmigung. In diesem Fall hat die Landesregierung die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Paragraph 69, elektronisch kundzumachen.
(5)Die Erstellung der digitalen Daten nach Abs. 2 hat auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Land Tirol und der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. Die Verträge haben einen angemessenen Ersatz der dem Land Tirol dafür entstehenden Kosten vorzusehen. Das Land Tirol hat alle Gemeinden gleich zu behandeln.“
(5)Die Erstellung der digitalen Daten nach Absatz 2, hat auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Land Tirol und der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. Die Verträge haben einen angemessenen Ersatz der dem Land Tirol dafür entstehenden Kosten vorzusehen. Das Land Tirol hat alle Gemeinden gleich zu behandeln.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
§ 67
Abs 4 lit a TROG 2016, der zufolge des § 71 Abs 1 TROG 2016 auch für Änderungen des Flächenwidmungsplanes gilt, ist der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn diese im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht.
Paragraph 67, Absatz 4, Litera a, TROG 2016, der zufolge des Paragraph 71, Absatz eins, TROG 2016 auch für Änderungen des Flächenwidmungsplanes gilt, ist der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn diese im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht. Mit Erkenntnis der Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.1.2017, LVwG-****, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde der Gemeinde Z gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.7.2016, ****, mit dem der gegenständlichen Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wurde, als unbegründet abgewiesen wird. Mit diesem Erkenntnis wurde bestätigt, dass die Versagung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes seitens der Aufsichtsbehörde zurecht ausgesprochen wurde und wurde mit dem Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs 2 lit b TROG 2016 argumentiert.Mit Erkenntnis der Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.1.2017, LVwG-****, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde der Gemeinde Z gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.7.2016, ****, mit dem der gegenständlichen Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wurde, als unbegründet abgewiesen wird. Mit diesem Erkenntnis wurde bestätigt, dass die Versagung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes seitens der Aufsichtsbehörde zurecht ausgesprochen wurde und wurde mit dem Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, TROG 2016 argumentiert. Dementsprechend ist gegenständlich zwingend davon auszugehen, dass jener Teil des bekämpften Spruches, dem die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wurde, konkret die Umwidmung der Gste *** und ***, beide KG Z, von derzeit „Freiland“ in „landwirtschaftliches Mischgebiet“
§ 40
Abs 5 TROG 2011 wegen Widerspruch zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z (weiße Fläche bzw „Freihaltefläche Landwirtschaft“) die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen war.Dementsprechend ist gegenständlich zwingend davon auszugehen, dass jener Teil des bekämpften Spruches, dem die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wurde, konkret die Umwidmung der Gste *** und ***, beide KG Z, von derzeit „Freiland“ in „landwirtschaftliches Mischgebiet“
Paragraph 40, Absatz 5, TROG 2011 wegen Widerspruch zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z (weiße Fläche bzw „Freihaltefläche Landwirtschaft“) die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen war. Eine nähere Prüfung, ob durch die gegenständliche Umwidmung allenfalls auch ein Versagungsgrund
§ 67
Abs 3 lit f TROG 2016 verwirklicht wurde, konnte daher entfallen und war aus diesem Grund die Rechtsgrundlage der aufsichtsbehördlichen Versagung entsprechend zu modifizieren.Eine nähere Prüfung, ob durch die gegenständliche Umwidmung allenfalls auch ein Versagungsgrund
Paragraph 67, Absatz 3, Litera f, TROG 2016 verwirklicht wurde, konnte daher entfallen und war aus diesem Grund die Rechtsgrundlage der aufsichtsbehördlichen Versagung entsprechend zu modifizieren. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.31.1669.2