Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 70§ 16§ 27§ 32§ 3RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/31/1922-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) iVm Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat in seiner Sitzung vom 7.3.2016 eine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes im Bereich der Gste *** und ***, beide KG Z, von weißer Fläche in künftig „baulicher Entwicklungsbereich für Hauptnutzung Landwirtschaft (xx)“ und im Bereich von Teilflächen der Gste *** und ***, beide KG Z, von der derzeit „Freihaltefläche Landwirtschaft (xx)“ in künftig „baulicher Entwicklungsbereich für Hauptnutzung Landwirtschaft (xx“ beschlossen, wobei die Konzeptfläche xx wie folgt beschrieben wurde: „Baulicher Entwicklungsbereich für Hauptnutzung Landwirtschaft, wobei die Ansiedelung einer Hofstelle im Bereich der Grundstücke *** und *** vorgesehen ist. Die Erschließung erfolgt gemeinsam mit der Erschließung auf Gst *** und dient auch als Feldzufahrt für die südlichen Grundstücke. Im Bereich der Grundstücke *** und *** ist die Schaffung einer zweiten Wohneinheit, benutzt als Hauptwohnsitz, vorgesehen. Eine Baulandentwicklung hat unter der Beachtung der Gefahr von Nutzungskonflikten zu erfolgen. Ungeachtet der Baulandentwicklung beschränkt sich der bebaubare Bereich auf den baulichen Entwicklungsbereich.“ Mit Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Sachverständigen vom 24.5.2016 wurde zusammengefasst ausgesprochen, dass gegen die vorliegende Abänderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes aus raumordnungsfachlicher Sicht keine Einwände bestehen. Begründet wurde diese Schlussfolgerung damit, dass der bauliche Entwicklungsbereich in seiner gegenständlichen Ausdehnung und geplanten Nutzung fachlich vertretbar sei. Die Hofstelle alleine wäre aufgrund der Inselwidmung abseits von Siedlungsrändern schwer argumentierbar und auch im örtlichen Raumordnungskonzept nicht gedeckt. Der Anschluss an die ehemalige Sonderfläche Tankstelle führe zu einer Konzentration. Eine weitere Ausdehnung des baulichen Entwicklungsbereiches – im Speziellen für Wohnzwecke – sei jedoch auszuschließen. Ungeachtet dieser Einschätzung wurde mit Schreiben der BB vom 25.5.2016, ****, der Gemeinde Z in Bezug auf die gegenständliche Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mitgeteilt, dass „die Ausweisung einer Sonderfläche Hofstelle im Beurteilungsbereich durch das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Z gedeckt ist“ und die entsprechende Umwidmung bereits aufsichtsbehördlich genehmigt wurde, „die Ausweisung eines baulichen Entwicklungsbereiches, um in weiterer Folge landwirtschaftliches Mischgebiet zu widmen, im Bereich der Bestandsgebäude rund um die ehemalige Tankstelle jedoch abgelehnt wird.“ Begründend wurde dabei ausgeführt wie folgt: „War für die seinerzeitige Errichtung der Tankstelle an der CC Standorteignung jedenfalls zu bejahen, so scheitert eine nunmehrige Ausweisung ausschließlich zur Wohnnutzung an den in § 27 Abs 2 TROG 2011 formulierten Zielen der örtlichen Raumordnung, ua der Verhinderung der Zersiedelung durch die bestmögliche Anordnung und Gliederung der Bebauung, insbesondere des Baulandes (lit a) bzw der Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes (lit d).„War für die seinerzeitige Errichtung der Tankstelle an der CC Standorteignung jedenfalls zu bejahen, so scheitert eine nunmehrige Ausweisung ausschließlich zur Wohnnutzung an den in Paragraph 27, Absatz 2, TROG 2011 formulierten Zielen der örtlichen Raumordnung, ua der Verhinderung der Zersiedelung durch die bestmögliche Anordnung und Gliederung der Bebauung, insbesondere des Baulandes (Litera a,) bzw der Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes (Litera d,). Die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z müsste also die Genehmigung versagt werden, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass auch im Zuge der Fortschreibung eine derartige Ausweisung nicht vertreten werden kann.“ Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der BB vom 28.7.2016, ****, wurde der gegenständlichen Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verordnung zum örtlichen Raumordnungskonzept folgende textliche Erläuterung zum von der Änderung betroffenen Bereich xx beinhalte: „xx: Ehemalige Tankstelle mit Betreiberwohnhaus an der CC. Nach Auflassen der Tankstelle steht das Wohnhaus in absoluter Insellage an der Bundesstraße. Die bestehende Sonderflächenwidmung stimmt mit der Nutzung nicht überein, dh, es besteht keine widmungsgemäße Nutzung. Eine Baulandausweisung widerspricht allen Raumordnungskriterien. Somit ist die Freilandwidmung die einzige Konsequenz.“ Die Aufsichtsbehörde führte begründend weiters aus wie folgt: „Die Gemeinde Z sieht gegenständlich einen Anwendungsfall des § 32 Abs 2 lit b 2. Fall TROG 2011 gegeben, wonach das örtliche Raumordnungskonzept geändert werden darf, wenn die Änderung im Interesse der besseren Erreichung der Ziele der örtlichen Raumordnung gelegen ist, weil sich die für die örtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten in einem wesentlichen Punkt geändert haben.
§ 70Abs 1 i
Vm § 67 Abs 3 TROG 2011 ist der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn diese nicht geeignet ist, eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung sicherzustellen. Ein Ziel der örtlichen Raumordnung ist die Verhinderung der Zersiedelung durch die bestmögliche Anordnung und Gliederung der Bebauung. Die Aufsichtsbehörde erkennt zwar geänderte Voraussetzungen, da die Tankstelle, für die seinerzeit eine „Sonderfläche im Freiland“
§ 16
TROG 1972 festgelegt wurde, nicht mehr in Betrieb ist, nachdem jedoch die durch eine Tankstelle an der Bundesstraße gelegene Standortgunst weg gefallen ist, kann durch die nunmehr geplante weitere Wohnbebauung nicht mehr von einer (besseren) Erreichung von Zielen der örtlichen Raumordnung ausgegangen werden, sondern ist vielmehr zu erwarten, dass durch die Schaffung eines neuen bzw weiteren Siedlungsansatzes im gegenständlichen Bereich Ziele der örtlichen Raumordnung
§ 27
Abs 2 TROG 2011 konterkariert werden.“„Die Gemeinde Z sieht gegenständlich einen Anwendungsfall des Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, 2. Fall TROG 2011 gegeben, wonach das örtliche Raumordnungskonzept geändert werden darf, wenn die Änderung im Interesse der besseren Erreichung der Ziele der örtlichen Raumordnung gelegen ist, weil sich die für die örtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten in einem wesentlichen Punkt geändert haben.
Paragraph 70, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 3, TROG 2011 ist der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn diese nicht geeignet ist, eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung sicherzustellen. Ein Ziel der örtlichen Raumordnung ist die Verhinderung der Zersiedelung durch die bestmögliche Anordnung und Gliederung der Bebauung. Die Aufsichtsbehörde erkennt zwar geänderte Voraussetzungen, da die Tankstelle, für die seinerzeit eine „Sonderfläche im Freiland“
Paragraph 16, TROG 1972 festgelegt wurde, nicht mehr in Betrieb ist, nachdem jedoch die durch eine Tankstelle an der Bundesstraße gelegene Standortgunst weg gefallen ist, kann durch die nunmehr geplante weitere Wohnbebauung nicht mehr von einer (besseren) Erreichung von Zielen der örtlichen Raumordnung ausgegangen werden, sondern ist vielmehr zu erwarten, dass durch die Schaffung eines neuen bzw weiteren Siedlungsansatzes im gegenständlichen Bereich Ziele der örtlichen Raumordnung
Paragraph 27, Absatz 2, TROG 2011 konterkariert werden.“ In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Gemeinde Z durch den Bürgermeister vor wie folgt: „Die Gemeinde Z erhebt innerhalb der Frist von 4 Wochen Beschwerde gegen den erlassenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung - Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, Geschäftszahl: **** vom 28.07.2016 - ha. eingelangt am 5.8.2016 - und begründet dies wie folgt: Die Versagung der Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde Z vom 7.3.2016 auf Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes im Bereich der Gste. *** und ***, KG Z wird angefochten. Bereits mittels Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung, Geschäftszahl **** vom 13.06.2016 wurde die Änderung des Flächenwidmungplanes für gegenständlichen Planungsraum aufsichtsbehördlich versagt und hat die Gemeinde Z termingerecht am 7.8.2016 Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht. Da nun im angefochtenen Bescheid auch die Genehmigung für die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes versagt wurde, ist es erforderlich, auch hier das Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen, da ohne gültiges Raumordnungskonzept selbstverständlich keine Flächenwidmungsplanänderung erfolgen kann. Der Verordnungstext zum derzeit rechtsgültigen örtlichen Raumordnungskonzept lautet: „xx: Ehemalige Tankstelle mit Betreiberwohnung an der CC. Nach Auflassen der Tankstelle steht das Wohnhaus in absoluter Insellage an der Bundesstraße. Die bestehende Sonderflächenwidmung stimmt mit der Nutzung nicht überein, dh, es besteht keine widmungsgemäße Nutzung. Eine Baulandausweisung widerspricht allen Raumordnungskriterien. Somit ist die Freilandwidmung die einzige Konsequenz“ Unserer Ansicht nach war dieser Verordnungstext zum Zeitpunkt der Erlassung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (GR Beschlüsse vom 2001bsi 2003 - aufsichtsbehördliche Genehmigung vom 25.7.2003 GZ: ****) in Hinblick auf die aufgelassene Tankstelle richtig. Zur Chronologie der Erlassung der Flächenwidmungspläne kann aus heutiger Sicht festgestellt werden. Der erste Flächenwidmungsplan der Gemeinde stammt aus dem Jahre 1982. Da zu diesem Zeitpunkt es nur wenige Fachkräfte gab, die die gesetzlichen Bestimmungen zum damals gegebenen Zeitpunkt richtig interpretieren konnten, wurde jeder „Fleck“ - wenn es gewünscht war - gewidmet. Der Gesetzgeber hat diese Missstände erkannt und das Gesetz entsprechend angepasst und so wurde das örtliche Raumordnungskonzept Erhebungen und Auflagen im Zeitraum 2001 bis 2003) im Jahre 2003 rechtskräftig. Es wurde darauf gedrängt, diese alten Fehler zu sanieren und den riesigen Baulandüberhang tirolweit einzuschränken. Auch in Z wurde versucht - Rückwidmungen anzustreben um unnötige Baulandreserven, die nicht auf den Markt gelangen, abzubauen bzw. wo zum Zeitpunkt der Vorerhebungen
(2001)eine Baulandwidmung nicht für zwingend notwendig erachtet wurde. Aus heutiger Sicht erscheint die nunmehr beantragte Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes die Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung zu erfüllen. Das örtliche Raumordnungskonzept beinhaltet grundsätzlich einen Planungszeitraum vom ca. 10 Jahren. Nach nunmehr 15 Jahren hat sich die Situation merklich in sachlicher Hinsicht geändert. § 27 Abs 2 lit b: Ein Ziel und Aufgabe der örtlichen Raumordnung ist die Ausweisung ausreichender Flächen zur Befriedigung: des Wohnbedarfes der Bevölkerung und für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft entsprechend dem bei einer zweckmäßigen und Boden sparenden Bebauung im jeweiligen Planungszeitraum (§ 31a) gegebenen Bedarf. Hier hat sich ein Wohnbedarf aufgrund der gegebenen Familienstruktur eröffnet, der sich nach Ablauf des Planungszeitraumes ergeben hat und ist daher dies in der Raumordnungsplanung zu berücksichtigen.Paragraph 27, Absatz 2, lit b: Ein Ziel und Aufgabe der örtlichen Raumordnung ist die Ausweisung ausreichender Flächen zur Befriedigung: des Wohnbedarfes der Bevölkerung und für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft entsprechend dem bei einer zweckmäßigen und Boden sparenden Bebauung im jeweiligen Planungszeitraum (Paragraph 31 a,) gegebenen Bedarf. Hier hat sich ein Wohnbedarf aufgrund der gegebenen Familienstruktur eröffnet, der sich nach Ablauf des Planungszeitraumes ergeben hat und ist daher dies in der Raumordnungsplanung zu berücksichtigen. § 27 Abs 2 lit e: Weiters die Vorsorse für eine zweckmäßige und Boden sparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen.Paragraph 27, Absatz 2, lit e: Weiters die Vorsorse für eine zweckmäßige und Boden sparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen. Hier wird die zweckmäßige und Boden sparende und auf das Bedürfnis der Bevölkerung abgestimmte Bebauung und eine vedichtete Bebauung jedenfalls angestrebt und auch erreicht. § 27 Abs 2 lit g: die Vorsorge für eine ausreichende und einwandfreie Wasser- und Löschwasserversorgung und eine geordnete AbwasserbeseitigungParagraph 27, Absatz 2, lit g: die Vorsorge für eine ausreichende und einwandfreie Wasser- und Löschwasserversorgung und eine geordnete Abwasserbeseitigung Die Wasserversorgung ist aus dem Netz der Gemeindewasserleitung gewährleistet, die Abwasserbeseitigung erfolgt bereits jetzt in den öffentlichen Kanal. Da auf dem Bestandsobjekt der Orts- Feuerwehrkommandant und derzeitige Bezirkskommandant Stellvertreter mit Familie wohnt, hat er im Eigeninteresse einen Hydrant in Eigenregie aufgestellt, womit auch die Löschwasserversorgung gewährleistet ist. § 27 Abs 2 lit h: die Erhaltung zusammenhängender land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Gebiete,Paragraph 27, Absatz 2, lit h: die Erhaltung zusammenhängender land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Gebiete, Durch diese Änderung des ÖROK wird kein bestehendes zusammenhängendes land- und forstwirtschaftlich nutzbares Gebiet beschnitten. § 27 Abs 2 lit i: die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile,Paragraph 27, Absatz 2, lit i: die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile, Hier findet keine derartige Beeinträchtigung statt. Im § 27 Abs 2 lit a TROG 2001 ist als Ziel der örtlichen Raumordnung die Erhaltung und Entwicklung des Siedlungsraumes definiert und soll die Verhinderung der Zersiedelung hintangehalten werden.Im Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, TROG 2001 ist als Ziel der örtlichen Raumordnung die Erhaltung und Entwicklung des Siedlungsraumes definiert und soll die Verhinderung der Zersiedelung hintangehalten werden. Eine Zersiedlung findet nicht statt, zumal ein Baubestand (Baubewilligungen aus den Jahren 1955, 1959,1963) gegeben ist und die Änderung des ÖROK und des Flächenwidmungsplanes lediglich den Baubestand wiedergibt. Die restlichen, im Westen anschließenden bestehenden Tankstellengebäude (Garage – ehemalige Kiosk und Lagerraum) werden abgetragen und durch einen Anbau ersetzt, was dem Orts- und Landschaftsbild sicherlich zugute kommt. Nachdem die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke bereits bebaut sind, ein Sohn - 28 Jahre alt - das Bestandsobjekt übernehmen wird und der zweite Sohn - 23 Jahre alt - durch einen Wohnhauszubau (Doppelhauscharakter) einen Hauptwohnsitz für seine künftige Familie in seiner Heimatgemeinde schaffen will, erscheint einerseits die Erhaltung des Baubestandes gewährleistet. Weiters ist es Aufgabe der örtlichen Raumordnung, ausreichende Flächen zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung (§ 27 Abs 2 lit. b)Nachdem die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke bereits bebaut sind, ein Sohn - 28 Jahre alt - das Bestandsobjekt übernehmen wird und der zweite Sohn - 23 Jahre alt - durch einen Wohnhauszubau (Doppelhauscharakter) einen Hauptwohnsitz für seine künftige Familie in seiner Heimatgemeinde schaffen will, erscheint einerseits die Erhaltung des Baubestandes gewährleistet. Weiters ist es Aufgabe der örtlichen Raumordnung, ausreichende Flächen zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung (Paragraph 27, Absatz 2, Litera b,) auszuweisen. Die Größe des Bauplatzes ergab sich aus der früheren Nutzung als Tankstelle. Wird jedoch eine zweite Wohneinheit zum Bestandsgebäude dazu gebaut, so kann man hier von platz- und bodensparender Bebauung sprechen. Das Grundstück wird so doppelt genutzt. Es handelt sich hier um eine Nachverdichtung bebauter Flächen. Bezüglich der Erschließung ist festzuhalten, dass hier für die Gemeinde keine Aufwendungen bestehen, zumal das Objekt in unmittelbarer Nähe beim öffentlichen Kanal bereits angeschlossen ist und die Wasserversorgung derzeit aus dem Netz der Wassergenossenschaft Z erfolgt. Es ist geplant, das bestehende Objekt und den künftigen Neubau an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen. Die entsprechende Anschlussleitungen vom Gemeindenetz wurde bereits auf Kosten der künftigen Bauwerber errichtet. Diese Versorgung aus dem Netz der Gemeindewasserleitung dient auch der östliche gelegenen Hofstelle. Für die Erschließung von der CC - DD - aus wurde seitens des Baubezirksamtes Y die Zustimmung und Gestattung zum Sondergebrauch
§ Tiroler Straßengesetz für die Errichtung und Benützung einer Sammelzufahrt für die Gste ***, ***, *** und KG Z an der CC bei km 134,006 mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung - Baubezirksamt Y- Straßenbau GZ: **** vom 24.9.2013 erteilt. Diese Sammelzufahrt, welche vom Erbauer der Hofstelle zur Gänze auf dessen Kosten errichtet werden muss, dient der gemeinsamen Erschließung der beantragten Widmungsfläche der Familie EE, als Hofzufahrt für die genehmigte im Osten angrenzende Hofstelle des FF sowie als Feldzufahrt für die im Süden anschließenden landwirtschaftschaftlichen Flächen der Bauern.Für die Erschließung von der CC - DD - aus wurde seitens des Baubezirksamtes Y die Zustimmung und Gestattung zum Sondergebrauch
Paragraph Tiroler Straßengesetz für die Errichtung und Benützung einer Sammelzufahrt für die Gste ***, ***, *** und KG Z an der CC bei km 134,006 mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung - Baubezirksamt Y- Straßenbau GZ: **** vom 24.9.2013 erteilt. Diese Sammelzufahrt, welche vom Erbauer der Hofstelle zur Gänze auf dessen Kosten errichtet werden muss, dient der gemeinsamen Erschließung der beantragten Widmungsfläche der Familie EE, als Hofzufahrt für die genehmigte im Osten angrenzende Hofstelle des FF sowie als Feldzufahrt für die im Süden anschließenden landwirtschaftschaftlichen Flächen der Bauern. Bezüglich der Zersiedelung wird festgestellt, dass hier nicht unnötig und mutwillig ein neues Bauland geschaffen wird, sondern eine Widmung vom Gemeinderat festgelegt ist, wie sie dem tatsächlichen Bestand und der heutigen Nutzung entspricht. Alleine durch den „Gefahrenzonenplan GG“ ist gewährleistet, dass das westlich und um das Widmungsgrundstück angrenzende und tieferliegende Gelände eine Weiterentwicklung und somit Ausdehnung des Siedlungsgebietes in diesem Bereich unmöglich macht. Zum Zeitpunkt der Rückwidmung von Sonderfläche Tankstelle in Freiland konnte niemand den heutigen Bedarfstatbestand erahnen. So erscheint es jedenfalls richtig, die Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 7.3.2016 zu genehmigen, da ansonsten der zweite Sohn gezwungen ist, abzuwandern und andernorts ein Domizil zu schaffen. Bei der allgemein gegebenen Abwanderungstendenz ist es Verpflichtung der Gemeinde, potentiellen und willensfähigen Personen die Möglichkeit zu schaffen, die den Verbleib in der Gemeinde ermöglicht. Dieser drohenden Abwanderung entgegenzuwirken, ist Aufgabe der Gemeinde. Der künftige Bauwerber ist bereits seit einigen Jahren Hauptmann der Schützenkompanie Z und bestens ausgebildetes und somit unverzichtbares Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sowie tatkräftiges Mitglied der Landjugend Z. Auch seine mehrjährige Freundin ist in Z in mehreren Vereinen (Landjugend, Jugendchor und Mitglied der Musikkapelle) integriert. Schließlich möchten wir anmerken, dass gegenständliche Widmung - Sonderfläche Hofstelle auf Gste *** und *** und Landwirtschaftes Mischgebiet auf Gste. *** und ***- anlässlich eines Lokalaugenscheines mit der Raumordnungskommission besprochen wurde. Betreffend der nunmehr verfahrensgegenständlichen abgewiesenen Änderung der Widmung und Änderung es Örtlichen Raumordnungskonzeptes wurde eine weitere Besprechung im Gemeindeamt Z im März 2016 im Beisein von HH und Frau II sowie dem Ortsplaner abgehalten. Hier wurde gegenständliche Widmung zunächst kritisch beurteilt, jedoch schlussendlich unter Bedachtnahme und Einbeziehung aller möglich und bewilligungswürdig befunden. Sich auf diese positive Beurteilung berufend, hat diese Umwidmung auch beschlossen.Schließlich möchten wir anmerken, dass gegenständliche Widmung - Sonderfläche Hofstelle auf Gste *** und *** und Landwirtschaftes Mischgebiet auf Gste. *** und ***- anlässlich eines Lokalaugenscheines mit der Raumordnungskommission besprochen wurde. Betreffend der nunmehr verfahrensgegenständlichen abgewiesenen Änderung der Widmung und Änderung es Örtlichen Raumordnungskonzeptes wurde eine weitere Besprechung im Gemeindeamt Z im März 2016 im Beisein von HH und Frau römisch zwei sowie dem Ortsplaner abgehalten. Hier wurde gegenständliche Widmung zunächst kritisch beurteilt, jedoch schlussendlich unter Bedachtnahme und Einbeziehung aller möglich und bewilligungswürdig befunden. Sich auf diese positive Beurteilung berufend, hat diese Umwidmung auch beschlossen. Grundsätzlich sind die Ziele der örtlichen Raumordnung im TROG 2011 festgeschrieben. Betrachtet man den § 27, so müssen wir feststellen, dass alle Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung entsprochen wird. Es ist im Gesetz für uns nirgends ersichtlich, dass auch nur bei Fehlen eines Punktes betreffend Aufgabe oder Zieles es Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, dem gefassten Gemeinderatsbeschluss die Bewilligung zu versagen, zumal unseres Erachtens die Bestimmungen des § 27 Abs.2 TROG 2011 keinesfalls hintertrieben werden.Grundsätzlich sind die Ziele der örtlichen Raumordnung im TROG 2011 festgeschrieben. Betrachtet man den Paragraph 27,, so müssen wir feststellen, dass alle Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung entsprochen wird. Es ist im Gesetz für uns nirgends ersichtlich, dass auch nur bei Fehlen eines Punktes betreffend Aufgabe oder Zieles es Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, dem gefassten Gemeinderatsbeschluss die Bewilligung zu versagen, zumal unseres Erachtens die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, TROG 2011 keinesfalls hintertrieben werden. In der Anlage übermitteln wir eine Stellungnahme des örtlichen Raumplaners, wo aus raumordnungsfachlicher Sicht begründete Darlegungen zum Sachverhalt aufgezeigt werden. Wir stellen daher den Antrag, der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid zu beheben und im Sinne der Beschlussfassung des Gemeinderates zu genehmigen.“ Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5.12.2016 wurde die Gemeinde Z darauf hingewiesen, dass
§ 32
Abs 2 lit a TROG 2016 das örtliche Raumordnungskonzept geändert werden darf, wenn wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe hierfür vorliegen und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5.12.2016 wurde die Gemeinde Z darauf hingewiesen, dass
Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, TROG 2016 das örtliche Raumordnungskonzept geändert werden darf, wenn wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe hierfür vorliegen und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht. Derartige wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe für die gegenständliche Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes seien bislang nicht vorgebracht worden, sodass das Ersuchen ergeht, solche Gründe binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens glaubhaft zu machen, widrigenfalls ohne weitere Beweisaufnahme entschieden wird. In der Replik des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.12.2016 wurde ausgeführt, dass der Umstand, dass aus raumordnungsfachlicher Sicht kein Einwand gegen gegenständliche Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes besteht, bereits aus der gutachterlichen Stellungnahme des HH vom 24.5.2016 abgeleitet werden könne. Da einerseits die Hofstelle mit Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf Gste *** und *** errichtet wird und andererseits auf Gste *** und *** zum bestehenden Wohnobjekt eine zweite Wohneinheit dazugebaut wird, sei ein wichtiges öffentliches Interesse begründet. So sei die Errichtung von drei neuen Objekten möglich. Das öffentliche Interesse erscheine auch dadurch gewährleistet, „…zumal ein bestehender und zur Verfügung stehender Grund verdichtet bebaut werden kann und nicht irgendwo ein unbebauter Grund verwendet werden muss. Der widmungsgegenständliche Grund ist für den künftigen Bauwerber kostenlos, ein anderer Bauplatz muss erst teuer gekauft werden, was die Möglichkeiten sehr einschränkt und für junge Leute heute fast unfinanzierbar erscheint.“ Weiters wurde dieser Replik eine Stellungnahme des örtlichen Raumplaners JJ vom 19.12.2016 beigelegt, in der auf das Vorliegen des Änderungstatbestandes
§ 32
Abs 2 lit b TROG 2016 hingewiesen wurde und ausgeführt wurde wie folgt:Weiters wurde dieser Replik eine Stellungnahme des örtlichen Raumplaners JJ vom 19.12.2016 beigelegt, in der auf das Vorliegen des Änderungstatbestandes
Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, TROG 2016 hingewiesen wurde und ausgeführt wurde wie folgt: „Durch die Schaffung einer weiteren Wohneinheit im Bereich der Gste *** und *** werde die Nutzung des Gebäudes langfristig sichergestellt und damit einhergehend auch eine Sanierung des Bestandes. Diese Sanierung verbessert in vergleichbaren Fällen primär die energetische Situation – Modernisierung der Heizung oftmals mit Umstellung auf ökologische und nachhaltige Brennstoffe und Verbesserung der Wärmedämmung an der Gebäudehülle. Damit kann auch im gegenständlichen Fall von einer derartigen Verbesserung der Gebäudesubstanz ausgegangen werden, woraus öffentliches Interesse abgeleitet werden könne. Öffentliches Interesse wird auch aus der Annahme abgeleitet, dass erfahrungsgemäß beim Zusammenwohnen von Generationen in getrennten Wohneinheiten die Großeltern bei der Kinderbetreuung mithelfen und die Eltern länger in der eigenen Wohnung verbleiben. Dies entlastet das Sozialsystem.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde hinsichtlich der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und hinsichtlich der Änderung des Flächenwidmungsplanes. In Ansehung des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden: Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Sachverhaltsfragen im Rahmen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären.In Ansehung des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden: Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Sachverhaltsfragen im Rahmen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016 (WV), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016), Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, (WV), von Relevanz: „§ 27Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung„§ 27, Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung
(1)Die örtliche Raumordnung dient der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Sie hat im Einklang mit den Raumordnungsprogrammen und, soweit solche nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung zu erfolgen. Weiters ist auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen, Bedacht zu nehmen.
(2)Ziele der örtlichen Raumordnung sind insbesondere:
- a)die Erhaltung und Entwicklung des Siedlungsraumes und die Verhinderung der Zersiedelung durch die bestmögliche Anordnung und Gliederung der Bebauung, insbesondere des Baulandes im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes des Landschaftsbildes, der Sicherung vor Naturgefahren, der verkehrsmäßigen Erschließung, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung, zur Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung sowie der Schaffung sonstiger infrastruktureller Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen und dergleichen,
- b)die Ausweisung ausreichender Flächen zur Befriedigung des dauernden Wohnbedarfes der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen und für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft entsprechend dem bei einer zweckmäßigen und Boden sparenden Bebauung im jeweiligen Planungszeitraum (§ 31a) gegebenen Bedarf,
- b)die Ausweisung ausreichender Flächen zur Befriedigung des dauernden Wohnbedarfes der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen und für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft entsprechend dem bei einer zweckmäßigen und Boden sparenden Bebauung im jeweiligen Planungszeitraum (Paragraph 31 a,) gegebenen Bedarf,
- c)die weitestmögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Standorte von Seveso-Betrieben und die für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte,
- d)die Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes und der bestehenden Bausubstanz insbesondere zur Deckung des Grundbedarfes an Wohnraum und an Flächen für Zwecke der Wirtschaft zu angemessenen Preisen, insbesondere durch Maßnahmen nach § 33,
- d)die Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes und der bestehenden Bausubstanz insbesondere zur Deckung des Grundbedarfes an Wohnraum und an Flächen für Zwecke der Wirtschaft zu angemessenen Preisen, insbesondere durch Maßnahmen nach Paragraph 33,,
- e)die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen,
- f)die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende verkehrsmäßige Erschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete unter Berücksichtigung auch der Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs sowie des Fußgänger- und Radverkehrs,
- g)die Vorsorge für eine ausreichende und einwandfreie Wasser- und Löschwasserversorgung und eine geordnete Abwasserbeseitigung,
- h)die Erhaltung zusammenhängender landwirtschaftlich nutzbarer Gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Bodenbonität,
- i)die Erhaltung zusammenhängender Waldgebiete unter Berücksichtigung ihrer Eignung im Hinblick auf die Wirkungen des Waldes,
- j)die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile,
- k)die Erhaltung zusammenhängender Erholungsräume,
- l)die Sicherung geeigneter Grundflächen für Einrichtungen des Gemeinbedarfs,
- m)die Schaffung der erforderlichen Verkehrsflächen der Gemeinde unter weitestmöglicher Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs auf die Bevölkerung und die Umwelt,
- n)die Bewahrung erhaltenswerter Orts- und Straßenbilder sowie erhaltenswerter Gebäudegruppen,
- o)die Stärkung und Belebung gewachsener Ortskerne. § 31InhaltParagraph 31,, Inhalt
(1)Im örtlichen Raumordnungskonzept sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der Daten der Baulandbilanz Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung zu treffen. Das örtliche Raumordnungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszurichten. Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jedenfalls festzulegen:
- a)die Gebiete und Grundflächen, die insbesondere im Interesse der Ziele der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. h, i, j und k von einer diesen Zielen widersprechenden Bebauung oder von jeglicher Bebauung mit Ausnahme der nach den §§ 41 Abs. 2, 42, 42a und 42b im Freiland zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen freizuhalten sind,
- a)die Gebiete und Grundflächen, die insbesondere im Interesse der Ziele der örtlichen Raumordnung nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera h, i, j und k von einer diesen Zielen widersprechenden Bebauung oder von jeglicher Bebauung mit Ausnahme der nach den Paragraphen 41, Absatz 2, 42, 42 a und 42 b im Freiland zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen freizuhalten sind,
- b)die angestrebte Bevölkerungs- und Haushaltsentwicklung in der Gemeinde unter Bedachtnahme auf den vorhandenen Siedlungsraum,
- c)die angestrebte wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftszweige und Betriebsformen mit erheblichen Auswirkungen auf die sonstige Entwicklung der Gemeinde, insbesondere der Tourismuswirtschaft sowie der Großformen von Handel, Gewerbe und Industrie,
- d)das Höchstausmaß jener Grundflächen, die im Hinblick auf die Festlegungen nach lit. b für Zwecke der Deckung des Wohnbedarfes als bauliche Entwicklungsbereiche ausgewiesen werden dürfen, sowie die Grundflächen, die zu diesem Zweck entsprechend gewidmet werden dürfen, und die zeitliche Abfolge der Widmung dieser Grundflächen,
- d)das Höchstausmaß jener Grundflächen, die im Hinblick auf die Festlegungen nach Litera b, für Zwecke der Deckung des Wohnbedarfes als bauliche Entwicklungsbereiche ausgewiesen werden dürfen, sowie die Grundflächen, die zu diesem Zweck entsprechend gewidmet werden dürfen, und die zeitliche Abfolge der Widmung dieser Grundflächen,
- e)das Höchstausmaß jener Grundflächen, die im Hinblick auf die Festlegungen nach lit. c für Zwecke der Wirtschaft als bauliche Entwicklungsbereiche ausgewiesen werden dürfen, sowie die Grundflächen, die zu diesem Zweck entsprechend gewidmet werden dürfen, und die zeitliche Abfolge der Widmung dieser Grundflächen,
- e)das Höchstausmaß jener Grundflächen, die im Hinblick auf die Festlegungen nach Litera c, für Zwecke der Wirtschaft als bauliche Entwicklungsbereiche ausgewiesen werden dürfen, sowie die Grundflächen, die zu diesem Zweck entsprechend gewidmet werden dürfen, und die zeitliche Abfolge der Widmung dieser Grundflächen,
- f)im Fall, dass das Ausmaß des bereits gewidmeten Baulandes im Widerspruch zu einer Festlegung nach lit. d oder e über die zeitliche Abfolge der Widmung steht, jene noch unbebauten, als Bauland gewidmeten Grundflächen, die für eine Bebauung innerhalb des Planungszeitraumes grundsätzlich in Betracht kommen, die jedoch erst bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen bebaut werden dürfen,
- f)im Fall, dass das Ausmaß des bereits gewidmeten Baulandes im Widerspruch zu einer Festlegung nach Litera d, oder e über die zeitliche Abfolge der Widmung steht, jene noch unbebauten, als Bauland gewidmeten Grundflächen, die für eine Bebauung innerhalb des Planungszeitraumes grundsätzlich in Betracht kommen, die jedoch erst bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen bebaut werden dürfen,
- g)die Anordnung der baulichen Entwicklungsbereiche, insbesondere unter Berücksichtigung der Vermeidung von Nutzungskonflikten, der Verkehrserfordernisse einschließlich der Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr sowie der Potenziale zur Einsparung von Energie,
- h)die Grundzüge der Gliederung der baulichen Entwicklungsbereiche, insbesondere hinsichtlich der Intensität und Dichte der Bebauung und der Erhaltung von unbebauten Flächen im Bereich der baulichen Entwicklungsbereiche,
- i)die für den fließenden und ruhenden Verkehr erforderlichen Verkehrsflächen und ihre großräumige Führung, insbesondere auch zur Lösung bestehender Verkehrsprobleme,
- j)die erforderlichen Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung und zur Abwasserbeseitigung,
- k)die erforderlichen Bildungseinrichtungen sowie sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen,
- l)die Maßnahmen zum Schutz bzw. zur Sanierung von Gebieten nach § 28 Abs. 3 lit. e.
- l)die Maßnahmen zum Schutz bzw. zur Sanierung von Gebieten nach Paragraph 28, Absatz 3, Litera e, … § 32ÄnderungParagraph 32,, Änderung
(1)Das örtliche Raumordnungskonzept ist zu ändern, soweit dies
- a)durch eine Änderung der dem örtlichen Raumordnungskonzept zugrunde liegenden Gegebenheiten im Hinblick auf die Ziele der örtlichen Raumordnung,
- b)aufgrund von Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen oder
- c)aufgrund von unionsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung raumbedeutsamer Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen erforderlich ist.
(2)Das örtliche Raumordnungskonzept darf geändert werden, wenn
- a)wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe hierfür vorliegen und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht,
- b)die Änderung im Interesse der besseren Erreichung der Ziele der örtlichen Raumordnung gelegen ist, weil sich die für die örtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten in einem wesentlichen Punkt geändert haben oder sich im Nachhinein herausstellt, dass diese Gegebenheiten in einem wesentlichen Punkt unzutreffend angenommen worden sind,
- c)es sich nur um eine geringfügige Änderung der für einen bestimmten Zweck freizuhaltenden Gebiete, Bereiche oder Grundflächen oder der für die weitere bauliche Entwicklung bestehenden Grenzen handelt oder die Änderung sonst zur Schaffung von für bestimmte Bauvorhaben ausreichend großen Bauplätzen erforderlich ist und die Änderung weiters den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht. § 67Aufsichtsbehördliche GenehmigungParagraph 67,, Aufsichtsbehördliche Genehmigung
(1)Das örtliche Raumordnungskonzept und die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sind nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in zweifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig sind die Planinhalte in digitaler Form zu übersenden. Weiters sind die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen, die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, die Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates und die Auflegungsnachweise in einfacher Ausfertigung anzuschließen. Erfolgt die Vorlage nicht vollständig, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
(2)Der Flächenwidmungsplan ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat in Form digitaler Daten auf elektronischem Weg über die dafür bestehende EDV-Anwendung zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die Unterlagen nach Abs. 1 dritter Satz zu enthalten. Die Landesregierung hat die erhaltenen digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren und elektronisch zu signieren. Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.
(2)Der Flächenwidmungsplan ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat in Form digitaler Daten auf elektronischem Weg über die dafür bestehende EDV-Anwendung zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die Unterlagen nach Absatz eins, dritter Satz zu enthalten. Die Landesregierung hat die erhaltenen digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren und elektronisch zu signieren. Absatz eins, vierter Satz gilt sinngemäß.
(3)Dem örtlichen Raumordnungskonzept, der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder dem Flächenwidmungsplan ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn dieses (diese)
- a)Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes widerspricht oder sonst eine im überörtlichen Raumordnungsinteresse des Landes gelegene Entwicklung der Gemeinde verhindert oder erschwert,
- b)unionsrechtliche Verpflichtungen Österreichs, insbesondere die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung, nicht berücksichtigt,
- c)raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen des Bundes im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Berücksichtigung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt,
- d)wesentliche örtliche Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden beeinträchtigt,
- e)den Zielen eines anhängigen Zusammenlegungsverfahrens nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung widerspricht,
- e)den Zielen eines anhängigen Zusammenlegungsverfahrens nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung widerspricht,
- f)nicht geeignet ist, eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung sicherzustellen,
- g)eine räumliche Entwicklung vorsieht, die zu einer unvertretbar hohen finanziellen Belastung der Gemeinde führen und damit die Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen in Frage stellen würde, oder
- h)anderweitig diesem Gesetz widerspricht oder wenn es zu wesentlichen Mängeln im Verfahren gekommen ist.
(4)Dem Flächenwidmungsplan ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung weiters zu versagen, wenn
- a)dieser im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht oder
- b)eine Festlegung nach § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erfolgt ist, obwohl der aufgrund des § 13 Abs. 4 dritter und vierter Satz höchstzulässige Anteil der Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen bereits überschritten ist.
- b)eine Festlegung nach Paragraph 13, Absatz 3, zweiter und dritter Satz erfolgt ist, obwohl der aufgrund des Paragraph 13, Absatz 4, dritter und vierter Satz höchstzulässige Anteil der Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen bereits überschritten ist.
(5)Liegt ein Versagungsgrund nach Abs. 3 oder 4 nicht vor, so ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen.
(5)Liegt ein Versagungsgrund nach Absatz 3, oder 4 nicht vor, so ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen.
(6)Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für das örtliche Raumordnungskonzept oder für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Der Genehmigungsbescheid ist der Gemeinde unter Anschluss einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes zuzustellen.
(7)Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für den Flächenwidmungsplan hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Gleichzeitig sind die digitalen Daten elektronisch zu signieren und der Gemeinde zu übermitteln. Die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung und die Übermittlung der Daten an die Gemeinde sind in der bestehenden EDV-Anwendung zu dokumentieren. Die Gemeinde hat die Daten dauerhaft zu verwahren. § 71Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der BebauungspläneParagraph 71,, Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne
(1)Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne gelten die §§ 64 bis 69 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(1)Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne gelten die Paragraphen 64 bis 69 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
- a)der Gemeinderat anlässlich der im § 64 Abs. 1 erster Satz vorgesehenen Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes gleichzeitig den Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung fassen kann, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde,
- a)der Gemeinderat anlässlich der im Paragraph 64, Absatz eins, erster Satz vorgesehenen Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes gleichzeitig den Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung fassen kann, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde,
- b)die im § 64 Abs. 3 vorgesehene Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.
- b)die im Paragraph 64, Absatz 3, vorgesehene Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.
(2)Das Auflegungsverfahren nach § 64 Abs. 1 bis 4 kann entfallen, wenn
(2)Das Auflegungsverfahren nach Paragraph 64, Absatz eins bis 4 kann entfallen, wenn
- a)der Flächenwidmungsplan infolge der Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen nach § 52 Z 5 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, ausschließlich in dem zur Anpassung der Darstellung des Grenzverlaufes von Grundstücken an den Grenzverlauf in der Natur erforderlichen Umfang geändert wird (Widmungskorrekturen) odera) der Flächenwidmungsplan infolge der Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen nach Paragraph 52, Ziffer 5, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, ausschließlich in dem zur Anpassung der Darstellung des Grenzverlaufes von Grundstücken an den Grenzverlauf in der Natur erforderlichen Umfang geändert wird (Widmungskorrekturen) oder
- b)der Flächenwidmungsplan ausschließlich im Sinn des § 35 Abs. 2 vierter Satz geändert wird; in diesem Fall ist den betroffenen Grundeigentümern eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.
- b)der Flächenwidmungsplan ausschließlich im Sinn des Paragraph 35, Absatz 2, vierter Satz geändert wird; in diesem Fall ist den betroffenen Grundeigentümern eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.
(3)Die Auflegung der Entwürfe über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes kann gleichzeitig erfolgen. Dem Gemeinderat können weiters beide Entwürfe gleichzeitig zur Beschlussfassung vorgelegt werden. In diesem Fall kann die aufsichtsbehördliche Genehmigung für beide Verordnungen in einem erteilt werden. Andernfalls darf die Änderung des Flächenwidmungsplanes erst nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes aufsichtsbehördlich genehmigt werden.
(4)Wird der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vollständigen Vorlage der digitalen Daten im Umfang des § 67 Abs. 2 zweiter und dritter Satz erteilt, so gilt mit dem Ablauf dieser Frist die Genehmigung als erteilt. In den Fällen des Abs. 3 gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung erst als erteilt, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes versagt wird. Das Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist in der bestehenden EDV-Anwendung zu dokumentieren.
(4)Wird der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vollständigen Vorlage der digitalen Daten im Umfang des Paragraph 67, Absatz 2, zweiter und dritter Satz erteilt, so gilt mit dem Ablauf dieser Frist die Genehmigung als erteilt. In den Fällen des Absatz 3, gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung erst als erteilt, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes versagt wird. Das Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist in der bestehenden EDV-Anwendung zu dokumentieren.
(5)Die Abs. 1 und 4 sind im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung nicht anzuwenden.“
(5)Die Absatz eins und 4 sind im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung nicht anzuwenden.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Abb. 1 Bereits aus dem obigen digitalen Auszug aus dem Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z erhellt, dass es sich bei der von der Änderung betroffenen Fläche xx (schraffierter Bereich im Zentrum der Abbildung), die direkt an der DD CC situiert ist, um einen völlig dezentralen Siedlungsansatz, welcher zu allen Seiten hin mehr als 300 Meter Luftlinie von baulichen Entwicklungsbereichen entfernt ist, handelt. Die Entfernung des nächstgelegenen Punktes des Gst *** zum baulichen Entwicklungsbereich xx beträgt dabei ca. 330 Meter Luftlinie. Nutzungskonflikte durch die unmittelbar an einer stark frequentierten Hauptverkehrsroute gelegene Wohnnutzung (vgl § 27 Abs 2 lit c TROG 2016) sind dabei ebenso vorprogrammiert wie Zersiedlungstendenzen iSd § 27 Abs 2 lit a TROG
- Vor diesem Hintergrund kann im Gegenstandsfall von einer bestmöglichen Anordnung und Gliederung der Bebauung iSd § 27 Abs 2 lit a TROG 2016 nicht einmal ansatzweise die Rede sein.Bereits aus dem obigen digitalen Auszug aus dem Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z erhellt, dass es sich bei der von der Änderung betroffenen Fläche xx (schraffierter Bereich im Zentrum der Abbildung), die direkt an der DD CC situiert ist, um einen völlig dezentralen Siedlungsansatz, welcher zu allen Seiten hin mehr als 300 Meter Luftlinie von baulichen Entwicklungsbereichen entfernt ist, handelt. Die Entfernung des nächstgelegenen Punktes des Gst *** zum baulichen Entwicklungsbereich xx beträgt dabei ca. 330 Meter Luftlinie. Nutzungskonflikte durch die unmittelbar an einer stark frequentierten Hauptverkehrsroute gelegene Wohnnutzung vergleiche Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, TROG 2016) sind dabei ebenso vorprogrammiert wie Zersiedlungstendenzen iSd Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, TROG
- Vor diesem Hintergrund kann im Gegenstandsfall von einer bestmöglichen Anordnung und Gliederung der Bebauung iSd Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, TROG 2016 nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Von Seiten des Raumplaners der Gemeinde Z wird die gegenständliche Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes auf § 32 Abs 2 lit b TROG 2016 gestützt.Von Seiten des Raumplaners der Gemeinde Z wird die gegenständliche Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes auf Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, TROG 2016 gestützt. Dabei wird ins Treffen geführt, dass die rechtliche Sicherstellung der Erschließung und die Vergrößerung des Siedlungsansatzes Gründe für die Annahme geänderter Gegebenheiten sei. Dieser Argumentation kann in keinster Weise gefolgt werden: Das Vorliegen einer gemeinsamen Erschließungsstraße zwischen Hofstelle auf Gste *** und *** und Bauland im Bereich der Gste *** und *** und die Vergrößerung des Siedlungsansatzes stellen sich vielmehr als bloße Folgewirkungen einer verfehlten räumlichen Entwicklung denn als Anknüpfungspunkte für eine wesentlichen Änderung der für die örtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten dar. Nicht verkannt werden darf in diesem Zusammenhang, dass der Gemeinderat der Gemeinde Z als Verordnungsgeber in der Beschreibung des Bereiches xx im bestehenden Raumordnungskonzept ausdrücklich darauf hinweist, dass sich das Wohnhaus in einer absoluten Insellage befindet und eine Baulandausweisung in diesem Bereich allen Raumordnungskriterien widerspricht. Damit wird die klare planerische Absicht zum Ausdruck gebracht, diesen Bereich in ein Regime ohne Baulandausweisungen zurückzuführen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Raumplaner der Gemeinde Z nunmehr zur völlig diametralen Schlussfolgerung gelangt, ebendort einen baulichen Entwicklungsbereich auszuweisen. Dies umso mehr, als der Wegfall der Standortgunst durch die Auflassung der Tankstelle bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des örtlichen Raumordnungskonzeptes bekannt und in die Beschreibung des Bereiches eingeflossen war. In diesem Sinne erweisen sich auch die Ausführungen des raumordnungsfachlichen Sachverständigen des Sachgebietes Raumordnung vom 24.5.2016, wonach aus raumordnungsfachlicher Sicht keine Einwände gegen die gegenständliche Abänderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bestehen, als widersprüchlich und unschlüssig: Bereits die sachverständige Feststellung, wonach die Ausweisung einer Sonderfläche Hofstelle durch das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Z nicht gedeckt sei, erweist sich als unzutreffend. Eine Nachschau im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z hat ergeben, dass die Gste *** und ***, auf denen die Hofstelle errichtet werden soll, zur Gänze als Freihaltefläche Landwirtschaft (FL) ausgewiesen sind.
§ 3
Abs 1 lit a des Verordnungstextes zum Raumordnungskonzept sind in derartigen Bereichen ua Sonderflächenwidmungen nach § 44 TROG 2001 für die Errichtung von Hofstellen im Nahbereich von Siedlungen bei Vorliegen der sonstigen Widmungsvoraussetzungen zulässig. Diese Zulässigkeit wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.6.2016, ****, geprüft und für gegeben erachtet und dementsprechend der Umwidmung von derzeit „Freiland“ in „Sonderfläche Hofstelle“ die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt.
Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, des Verordnungstextes zum Raumordnungskonzept sind in derartigen Bereichen ua Sonderflächenwidmungen nach Paragraph 44, TROG 2001 für die Errichtung von Hofstellen im Nahbereich von Siedlungen bei Vorliegen der sonstigen Widmungsvoraussetzungen zulässig. Diese Zulässigkeit wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.6.2016, ****, geprüft und für gegeben erachtet und dementsprechend der Umwidmung von derzeit „Freiland“ in „Sonderfläche Hofstelle“ die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Damit wird aber auch die darauf basierende raumordnungsfachliche Argumentation, wonach die Hofstelle allein aufgrund der Inselwidmung abseits von Siedlungsrändern schwer argumentierbar sei, wohl aber in Verbindung mit dem baulichen Entwicklungsbereich fachlich vertretbar sein soll, ad absurdum geführt. Tatsächlich ist es so, dass in Zusammenschau mit dem Verordnungstext die Ausweisung einer Sonderfläche Hofstelle keiner Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z, wohl aber die Ausweisung eines baulichen Entwicklungsbereiches xx, bedarf. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer auf § 32 Abs 2 lit b TROG 2016 gründenden Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes liegen somit offensichtlich nicht vor.Die gesetzlichen Voraussetzungen einer auf Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, TROG 2016 gründenden Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes liegen somit offensichtlich nicht vor. Unter Zugrundelegung der planerischen Intention des örtlichen Raumordnungskonzeptes, eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung für einen Zeitraum von zumindest 10 Jahren zu treffen, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Konzeption dieses Planungsinstrumentes der örtlichen Raumordnung nicht vorsieht, eine Änderung bei Begehrlichkeiten der Gemeindebürger, die lediglich auf individuellen Interessen basieren, vorzunehmen. Zentraler Ausgangspunkt einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist
§ 32
Abs 2 TROG 2016, dass wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe hiefür vorliegen und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht. Zentraler Ausgangspunkt einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist
Paragraph 32, Absatz 2, TROG 2016, dass wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe hiefür vorliegen und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht. Öffentliche Interessen im Sinn des § 32 Abs 2 TROG 2016 wurden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht ins Treffen geführt. Zwar wurde darauf hingewiesen, dass die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Zweck verfolgt, kostenlosen Wohnraum für eine künftige Familie im Gebiet der Heimatgemeinde zu schaffen. Öffentliche Interessen im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, TROG 2016 wurden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht ins Treffen geführt. Zwar wurde darauf hingewiesen, dass die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Zweck verfolgt, kostenlosen Wohnraum für eine künftige Familie im Gebiet der Heimatgemeinde zu schaffen. Wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe setzen allerdings begriffsnotwendig voraus, dass deren Wirkungen einer abstrakten Mehr- oder Allgemeinheit zugute kommen, wie etwa die Errichtung oder Sanierung öffentlicher Gebäude, von Verkehrs- und Infrastruktureinrichtungen oder Maßnahmen des sozialen Wohnbaus. Im Ergebnis wurde von der belangten Behörde daher zu Recht die Versagung der gegenständlichen Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ausgesprochen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.31.1922.2