RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/40/1774-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 111Abs 1 Z 1 und 2 Gew
O 1994“ vorliegt.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird wird der Beschwerde stattgegeben und gemäß Paragraph 19, GewO 1994 festgestellt, dass bei Frau AA, geboren xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994“ vorliegt.
- Gemäß § 78 Abs 1 AVG iVm Tarifpost X Z 135 lit a Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ist von der Beschwerdeführerin für die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach § 19 GewO 1994 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 59,50 zu entrichten. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Tarifpost römisch zehn Ziffer 135, Litera a, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ist von der Beschwerdeführerin für die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach Paragraph 19, GewO 1994 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 59,50 zu entrichten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen und im Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde festgestellt, dass Frau AA, im Folgenden Beschwerdeführerin genannt, die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „
§ 111Abs 1 Z 1-2 Gew
O 1994“ nicht besitzt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht gewerberechtliche Geschäftsführerin im BB gewesen sei. Frau CC habe selbst die Befähigung und gesetzlichen Voraussetzungen für das Führen eines Gastgewerbes erbracht und wäre somit auch kein dementsprechender gewerberechtlicher Geschäftsführer notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe weder ein dementsprechendes Gastgewerbe auf ihren Namen angemeldet noch sei sie wie im handschriftlichen Vermerk im Versicherungsdatenauszug auf Seite 3 angeführt in den Jahren 2000 bis 2015 als handelsrechtliche Geschäftsführerin im BB eingetragen. Mit dem angefochtenen und im Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde festgestellt, dass Frau AA, im Folgenden Beschwerdeführerin genannt, die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins -, 2, GewO 1994“ nicht besitzt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht gewerberechtliche Geschäftsführerin im BB gewesen sei. Frau CC habe selbst die Befähigung und gesetzlichen Voraussetzungen für das Führen eines Gastgewerbes erbracht und wäre somit auch kein dementsprechender gewerberechtlicher Geschäftsführer notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe weder ein dementsprechendes Gastgewerbe auf ihren Namen angemeldet noch sei sie wie im handschriftlichen Vermerk im Versicherungsdatenauszug auf Seite 3 angeführt in den Jahren 2000 bis 2015 als handelsrechtliche Geschäftsführerin im BB eingetragen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde lediglich auf die offiziellen Dienstzeiten laut Versicherungsdatenauszug abstelle und würde alle weiteren angeführten Zeiten außer Acht lassen. Sie sei ständig bis zum heutigen Tage im Betrieb angemeldet und anwesend und habe tatsächlich den Betrieb zur Gänze allein geführt. Die belangte Behörde gehe nicht darauf ein, dass die Beschwerdeführerin seit der Rücklegung der Gewerbeberechtigung durch ihre Schwester CC auch sämtliche Abgaben an die Wirtschaftskammer im eigenen Namen jährlich bezahlt habe und die Wirtschaftskammer diese jährliche Zahlungen ohne jede Beanstandung entgegengenommen habe. Die Ausführungen der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin keinen Beleg erbringen könne, dass sie drei Jahre lang in leitender Stellung ununterbrochen im Gastgewerbe tätig gewesen sei, könne die Beschwerdeführerin durch die angebotenen Zeugen und ihrer Einvernahme entkräften und den Nachweis erbringen, dass geradezu das Gegenteil der Fall sei. Die Abfrage des Gewerbeinformationssystems GISA sei offensichtlich fehlerhaft. Schließlich legte die Beschwerdeführerin ein Zeugnis der CC vom 12.12.2016 vor, worin bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 01.08.2002 bis 09.06.2010 eine leitende Tätigkeit ausgeübt habe, nämlich gesamter Einkauf für Speisen und Getränke, Köchin für alle Speisen, täglich Service im Gastbetrieb als Kellnerin, Rezeption, Buchhaltung vorbereitet für Steuerberater, sämtliche Finanzberatungen mit Steuerberater, Einstellung von Personal, Korrespondenz für Betrieb, Mitarbeiterkoordination, Marketing. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und das Gewerbeinformationssystem Austria GISA. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde letztlich verzichtet. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx stellte am 25.03.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Gasthof“, gemeint wohl „
§ 111Abs 1 Z 1 und 2 Gew
O 1994“. Diesem Antrag war ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung und eine Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe angeschlossen. Weiters wurde eine Bestätigung von Frau CC nachgereicht, dass die Beschwerdeführerin von 1998 bis 2006 als Buchhalterin und Köchin im BB beschäftigt gewesen sei und weiters eine Bestätigung von Herrn DD nachgereicht, dass die Beschwerdeführerin von 1992 bis 1997 im BB als Küchenhilfe und Kellnerin beschäftigt gewesen sei. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein Zeugnis der CC vom 12.12.2016 nachgereicht, wonach die Beschwerdeführerin fast acht Jahre durchgehend eine leitende Tätigkeit im Gasthof BB durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin ist seit 02.08.2002 Inhaberin des Handelsgewerbes und seit 12.05.2009 Inhaberin des konzessionierten Gewerbes für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit drei Lastkraftwagen.Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx stellte am 25.03.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Gasthof“, gemeint wohl „
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994“. Diesem Antrag war ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung und eine Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe angeschlossen. Weiters wurde eine Bestätigung von Frau CC nachgereicht, dass die Beschwerdeführerin von 1998 bis 2006 als Buchhalterin und Köchin im BB beschäftigt gewesen sei und weiters eine Bestätigung von Herrn DD nachgereicht, dass die Beschwerdeführerin von 1992 bis 1997 im BB als Küchenhilfe und Kellnerin beschäftigt gewesen sei. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein Zeugnis der CC vom 12.12.2016 nachgereicht, wonach die Beschwerdeführerin fast acht Jahre durchgehend eine leitende Tätigkeit im Gasthof BB durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin ist seit 02.08.2002 Inhaberin des Handelsgewerbes und seit 12.05.2009 Inhaberin des konzessionierten Gewerbes für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit drei Lastkraftwagen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF lauten: Allgemeine Bestimmungen „§ 16.
(1)Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.„§ 16.
(1)Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55,). Paragraph 9, Absatz 2, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2)Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. […] Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe § 18.
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.Paragraph 18,
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt. […] Individueller Befähigungsnachweis § 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 19, Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“ Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung), BGBl II Nr 51/2003 lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 51 aus 2003, lautet: „Zugangsvoraussetzungen § 1.
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Paragraph eins,
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachakademie für Tourismus oder 2.Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges oder
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder
- Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe oder deren Sonderformen und Schulversuche, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
- Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem gastgewerblichen Lehrberuf (Koch, Restaurantfachmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Systemgastronomiefachmann) oder in einem kaufmännischen Lehrberuf, sofern die kaufmännische Berufsausbildung im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes absolviert wurde, oder
- Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder einer nicht durch Z 4 erfassten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
- Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder einer nicht durch Ziffer 4, erfassten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
- Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines nicht durch eine andere Ziffer erfassten mindestens zweijährigen Speziallehrganges oder Lehrganges, in dem schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen des Ausbildungsganges ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
- Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gastgewerbe oder
- Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im Gastgewerbe oder
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gastgewerbe oder
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im Gastgewerbe oder
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens zweieinhalbjährige Tätigkeit in leitender Stellung im Gastgewerbe oder
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
(2)Die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes in der Betriebsart einer Kaffeekonditorei oder eines Eissalons ist weiters durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Konditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (§ 94 Z 40 GewO 1994) als erfüllt anzusehen.
(2)Die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes in der Betriebsart einer Kaffeekonditorei oder eines Eissalons ist weiters durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Konditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Paragraph 94, Ziffer 40, GewO 1994) als erfüllt anzusehen. Übergangsbestimmungen §
- Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 1 Z 3 der Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 387/1974, sowie über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 19/1997, gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 11.“Paragraph 2, Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, der Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1974,, sowie über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 2, der Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 1997,, gelten als Zeugnisse über die Befähigungsprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, Der Inhalt der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gastgewerbe (Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung) stellt sich wie folgt dar: „Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gastgewerbe (Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung) Auf Grund der §§ 22 Abs. 1 und 352a Abs. 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 22, Absatz eins und 352 a Absatz 2, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, wird verordnet: Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung §
- Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gastgewerbe (§ 94 Z 26 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Paragraph eins, Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. §
- Die Prüfung für das reglementierte Gastgewerbe besteht aus 2 Modulen.Paragraph 2, Die Prüfung für das reglementierte Gastgewerbe besteht aus 2 Modulen. Modul 1: Schriftliche Prüfung § 3.
(1)Die schriftliche Prüfung ist ein einheitlicher Gegenstand und hat sich a u f die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen Kenntnisse in Unternehmensführung, insbesondere Kostenrechnung, Kalkulation und Controlling sowie Marketing, Management, Organisation und Kommunikation zu erstrecken.Paragraph 3,
(1)Die schriftliche Prüfung ist ein einheitlicher Gegenstand und hat sich a u f die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen Kenntnisse in Unternehmensführung, insbesondere Kostenrechnung, Kalkulation und Controlling sowie Marketing, Management, Organisation und Kommunikation zu erstrecken.
(2)Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2,5 Stunden zu beenden.
(3)Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist. Entfall von Prüfungsteilen § 4. Für Personen, die durch Zeugnis nachweisen, dass sie die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt haben oder dass sie die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gemäß § 8 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, entfällt die schriftliche Prüfung.Paragraph 4, Für Personen, die durch Zeugnis nachweisen, dass sie die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt haben oder dass sie die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 8, Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, entfällt die schriftliche Prüfung. Modul 2: Mündliche Prüfung § 5.
(1)Die mündliche Prüfung besteht aus 3 Gegenständen:Paragraph 5,
(1)Die mündliche Prüfung besteht aus 3 Gegenständen:
- Berufs- und Fachkunde (Abs. 2);
- Berufs- und Fachkunde (Absatz 2,);
- Recht (Abs. 3);
- Recht (Absatz 3,);
- Technik und Hygiene (Abs. 4).
- Technik und Hygiene (Absatz 4,). Die Gegenstände haben sich an den für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen Kenntnissen zu orientieren. Die mündliche Prüfung darf maximal 15 Minuten pro Gegenstand dauern. Kann eine zweifelsfreie Bewertung des Gegenstandes nicht getroffen werden, so kann eine Verlängerung um höchstens 5 Minuten im Einzelfall erfolgen.
(2)Im Gegenstand „Berufs- und Fachkunde“ sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Fächern zu stellen:
- Lebensmittelkunde (einschließlich Grundzüge der Ernährungslehre);
- Küchenkunde;
- Getränkekunde;
- Servierkunde.
(3)Im Gegenstand „Recht“ sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Fächern zu stellen:
- a)Gewerberecht;
- b)Unternehmerische Rechtskunde einschließlich der Vorschriften über die Preisauszeichnung im Gastgewerbe und der Jugendschutzvorschriften;
- c)Arbeits- und Sozialrecht;
- d)Steuer- und Abgabenrecht;
- e)Melderecht;
- f)Wirtschaftskammerorganisation.
(4)Im Gegenstand „Technik und Hygiene“ sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Fächern zu stellen:
- Lebensmittelhygiene (inklusive HACCP);
- Unfallverhütung;
- Einschlägige Umweltschutzvorschriften (inklusive Abfallbewirtschaftung);
- Logiskunde. Bewertung § 6.
(1)Für die Bewertung der Gegenstände gilt in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung , BGBl. Nr. 371/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997, das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“ .Paragraph 6,
(1)Für die Bewertung der Gegenstände gilt in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung , Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 1997,, das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“ .
(2)Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden.
(3)Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Note „Sehr gut“ und die übrigen Gegenstände mit der Note „Gut“ bewertet wurden. Wiederholung § 7. Prüfungsstelle können gemäß § 352 Abs. 11 GewO 1994 entsprechend der Entscheidung der Prüfungskommission wiederholt werden.Paragraph 7, Prüfungsstelle können gemäß Paragraph 352, Absatz 11, GewO 1994 entsprechend der Entscheidung der Prüfungskommission wiederholt werden. Prüfungskommission § 8.
(1)Die Prüfungskommission hat aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern gemäß § 351 und einem weiteren Beisitzer gemäß § 352a Abs. 2 GewO 1994 zu bestehen.Paragraph 8,
(1)Die Prüfungskommission hat aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern gemäß Paragraph 351 und einem weiteren Beisitzer gemäß Paragraph 352 a, Absatz 2, GewO 1994 zu bestehen.
(2)Die Beisitzer gemäß Abs. 1 müssen in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse in einem der Prüfungsgegenstände erforderlich sind.
(2)Die Beisitzer gemäß Absatz eins, müssen in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse in einem der Prüfungsgegenstände erforderlich sind. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen § 9.
(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet unter der Adresse www.wko.at/verordnungen in Kraft.Paragraph 9,
(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet unter der Adresse www.wko.at/verordnungen in Kraft.
(2)Die Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung in der Fassung der Kundmachung der Wirtschaftskammer Österreich vom
- 2004, www.wko.at/verordnungen, tritt gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(3)Personen, die zu einer Prüfling gemäß der Verordnung BGBl II Nr. 19/1997 antraten, diese aber nicht zur Gänze abgelegt oder bestanden haben, dürfen zu den nicht abgelegten oder nicht bestandenen Gegenständen noch bis spätestens
- 2004 nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl II N r. 19/1997 antreten. Wahlweise dürfen diese Personen die Gegenstände aber auch nach der geltenden Prüfungsordnung ablegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Gegenstände nach der geltenden Prüfungsordnung abzulegen sind.
(3)Personen, die zu einer Prüfling gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 1997, antraten, diese aber nicht zur Gänze abgelegt oder bestanden haben, dürfen zu den nicht abgelegten oder nicht bestandenen Gegenständen noch bis spätestens
- 2004 nach den Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, N r. 19 aus 1997, antreten. Wahlweise dürfen diese Personen die Gegenstände aber auch nach der geltenden Prüfungsordnung ablegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Gegenstände nach der geltenden Prüfungsordnung abzulegen sind.
(4)Die Ablegung der Module 1 und 2 der Gastgewerbe-Befähigungsprüfling in der Fassung der Kundmachung der Wirtschaftskammer Österreich vom
- 2004 ist der Ablegung der Gastgewerbe-Befähigungsprüfung im Sinne dieser Verordnung gleich zu halten. Den Absolventen dieser Module ist auf Antrag ein Befähigungsprüfungszeugnis auszustellen.“ Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Praxiszeiten im Betrieb ihres Vaters bzw ihrer Schwester nachweisen kann und den für das reglementierte Gewerbe des Gastgewerbes vorgeschriebenen formellen Befähigungsnachweis nicht erbringen konnte und daher die Behörde gemäß § 19 GewO 1994 unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs 4 GewO 1994 das Vorliegen des individuellen Befähigung festzustellen hat, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Praxiszeiten im Betrieb ihres Vaters bzw ihrer Schwester nachweisen kann und den für das reglementierte Gewerbe des Gastgewerbes vorgeschriebenen formellen Befähigungsnachweis nicht erbringen konnte und daher die Behörde gemäß Paragraph 19, GewO 1994 unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, GewO 1994 das Vorliegen des individuellen Befähigung festzustellen hat, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Beim individuellen Befähigungsnachweis iSd § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs 1 leg cit vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob diese sonstigen Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften (VwGH 18.05.2005, 2004/04/0188 ua).Beim individuellen Befähigungsnachweis iSd Paragraph 19, GewO 1994 wird der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, leg cit vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob diese sonstigen Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften (VwGH 18.05.2005, 2004/04/0188 ua). Vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der von der Antragstellerin beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über ihr Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass sie immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (VwGH 19.10.2002, 2001/04/0108 uva).Vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd Paragraph 19, GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der von der Antragstellerin beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über ihr Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass sie immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (VwGH 19.10.2002, 2001/04/0108 uva). Betrachtet man nun die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zeugnisse bzw Bestätigungen von Herrn DD und Frau CC so fällt auf, dass die Beschwerdeführerin seit 1992 bis 1997 als Küchenhilfe und Kellnerin und von 1998 bis 2006 als Buchhalterin und Köchin und von 2002 bis 2010 eine leitende Tätigkeit im Gastgewerbe ausgeübt hat. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin in der Zeit von 2002 bis 2010 den gesamten Einkauf für Speisen und Getränke vorgenommen, sie war als Köchin und Kellnerin sowie an der Rezeption tätig. Sie hat die Buchhaltung für den Steuerberater vorbereitet, hat Personal eingestellt, führte die Mitarbeiterkoordination und das Marketing durch. Betrachtet man diese von der Gewerbeinhaberin CC bestätigten Tätigkeiten sowohl mit den Voraussetzungen der Gastgewerbe-Verordnung, nämlich insbesondere § 1 Z 8 sowie der Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung so fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereichen über jahrelange Praxis verfügt bzw in leitender Stellung gearbeitet hat. Ob die Beschwerdeführerin dabei als Dienstnehmerin bei der Sozialversicherung angemeldet war, ist nicht zwingend erforderlich. Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 02.08.2002 Inhaberin des Handelsgewerbes und seit 12.05.2009 Inhaberin des konzessionierten Gewerbes für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit drei Lastkraftwagen ist und daher jedenfalls von entsprechenden kaufmännischen und rechtlichen Kenntnissen bei der Beschwerdeführerin auszugehen ist.Betrachtet man nun die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zeugnisse bzw Bestätigungen von Herrn DD und Frau CC so fällt auf, dass die Beschwerdeführerin seit 1992 bis 1997 als Küchenhilfe und Kellnerin und von 1998 bis 2006 als Buchhalterin und Köchin und von 2002 bis 2010 eine leitende Tätigkeit im Gastgewerbe ausgeübt hat. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin in der Zeit von 2002 bis 2010 den gesamten Einkauf für Speisen und Getränke vorgenommen, sie war als Köchin und Kellnerin sowie an der Rezeption tätig. Sie hat die Buchhaltung für den Steuerberater vorbereitet, hat Personal eingestellt, führte die Mitarbeiterkoordination und das Marketing durch. Betrachtet man diese von der Gewerbeinhaberin CC bestätigten Tätigkeiten sowohl mit den Voraussetzungen der Gastgewerbe-Verordnung, nämlich insbesondere Paragraph eins, Ziffer 8, sowie der Gastgewerbe-Befähigungsprüfungsordnung so fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereichen über jahrelange Praxis verfügt bzw in leitender Stellung gearbeitet hat. Ob die Beschwerdeführerin dabei als Dienstnehmerin bei der Sozialversicherung angemeldet war, ist nicht zwingend erforderlich. Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 02.08.2002 Inhaberin des Handelsgewerbes und seit 12.05.2009 Inhaberin des konzessionierten Gewerbes für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit drei Lastkraftwagen ist und daher jedenfalls von entsprechenden kaufmännischen und rechtlichen Kenntnissen bei der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Bei einer Gesamtbetrachtung des bisherigen beruflichen Werdegangs der Antragstellerin iVm bereits bestehenden Gewerbeberechtigungen kann nunmehr insbesondere aufgrund des Zeugnisses vom 12.12.2016 der CC davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über die für die Gewerbeausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt, verfügt. Bei einer Gesamtbetrachtung des bisherigen beruflichen Werdegangs der Antragstellerin in Verbindung mit bereits bestehenden Gewerbeberechtigungen kann nunmehr insbesondere aufgrund des Zeugnisses vom 12.12.2016 der CC davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über die für die Gewerbeausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt, verfügt. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.40.1774.6