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{'item': 'LVwG-2016/41/1283-4'}

Obsah (4)§ 50§ 52§ 64§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/41/1283-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten

  1. bis
  2. insoweit teilweise Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer zu diesen Spruchpunkten verhängten Geldstrafen unter Anwendung des § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von jeweils € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 16 Stunden) auf jeweils € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 8 Stunden) herabgesetzt werden.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten

  1. bis
  2. insoweit teilweise Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer zu diesen Spruchpunkten verhängten Geldstrafen unter Anwendung des Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von jeweils € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 16 Stunden) auf jeweils € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 8 Stunden) herabgesetzt werden. 2.

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten

  1. bis
  2. insofern Folge gegeben, als gem § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu diesen Spruchpunkten von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird. Aus Anlass der Beschwerde wird die Strafbestimmung hinsichtlich dieser Übertretungen mit § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG iVm § 20 VstG präzisiert.2.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten

  1. bis
  2. insofern Folge gegeben, als gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu diesen Spruchpunkten von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird. Aus Anlass der Beschwerde wird die Strafbestimmung hinsichtlich dieser Übertretungen mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VstG präzisiert. 3.

§ 52Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.

§ 64Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu den Spruchpunkten 1. bis 6. jeweils € 50,-- sohin insgesamt € 300,--. 3.

Paragraph 52, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu den Spruchpunkten 1. bis 6. jeweils € 50,-- sohin insgesamt € 300,--. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.05.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 12.04.

  1. 08.55 Uhr Tatort: Z Adresse1 (Hotel B), Fahrzeug(e):
  2. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber AA GmbH X zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Arbeitsaufnahme dieser Person/en nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich sowie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 7b Abs. 9 AVRAG), die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Arbeitnehmer CC xx.xx.xxxx DEUTSCHLAND Fliesenleger 11.04.2016
  3. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber AA GmbH römisch zehn zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Arbeitsaufnahme dieser Person/en nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich sowie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG), die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Arbeitnehmer CC xx.xx.xxxx DEUTSCHLAND Fliesenleger 11.04.2016
  4. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber AA GmbH X zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Arbeitsaufnahme dieser Person/en nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich sowie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 7b Abs. 9 AVRAG), die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Arbeitnehmer DD xx.xx.xxxx DEUTSCHLAND Fliesenleger 11.04.
  5. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber AA GmbH römisch zehn zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Arbeitsaufnahme dieser Person/en nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich sowie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG), die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Arbeitnehmer DD xx.xx.xxxx DEUTSCHLAND Fliesenleger 11.04.2016
  6. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber AA GmbH X zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Arbeitsaufnahme dieser Person/en nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich sowie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 7b Abs. 9 AVRAG), die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Arbeitnehmer EE xx.xx.xxx DEUTSCHLAND Fliesenleger 11.04.
  7. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber AA GmbH römisch zehn zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Arbeitsaufnahme dieser Person/en nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich sowie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG), die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Arbeitnehmer EE xx.xx.xxx DEUTSCHLAND Fliesenleger 11.04.2016
  8. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber AA GmbH X zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Arbeitsaufnahme dieser Person/en nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich sowie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 7b Abs. 9 AVRAG), die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Arbeitnehmer AA GmbH X FF xx.xx.xxxx DEUTSCHLAND Ofensetzer 11.04.2016 siehe Text
  9. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber AA GmbH römisch zehn zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Arbeitsaufnahme dieser Person/en nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich sowie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG), die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Arbeitnehmer AA GmbH römisch zehn FF xx.xx.xxxx DEUTSCHLAND Ofensetzer 11.04.2016 siehe Text
  10. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber AA GmbH X zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Arbeitsaufnahme dieser Person/en nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich sowie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 7b Abs. 9 AVRAG), die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. ArbeitnehmerX GG xx.xx.xxxx DEUTSCHLAND Fliesenleger 11.04.
  11. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber AA GmbH römisch zehn zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Arbeitsaufnahme dieser Person/en nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich sowie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG), die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. ArbeitnehmerX GG xx.xx.xxxx DEUTSCHLAND Fliesenleger 11.04.2016
  12. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber AA GmbH X zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Arbeitsaufnahme dieser Person/en nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich sowie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 7b Abs. 9 AVRAG), die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Arbeitnehmer HH xx.xx.xxxx DEUTSCHLAND Fliesenleger 11.04.
  13. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber AA GmbH römisch zehn zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Arbeitsaufnahme dieser Person/en nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich sowie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG), die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Arbeitnehmer HH xx.xx.xxxx DEUTSCHLAND Fliesenleger 11.04.2016
  14. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in AA GmbH mit Sitz in, X , zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb siehe Strafantrag in Adresse1 (Hotel B), Z am 12.04.2016 08:55 die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Arbeitnehmer: CC Geb: xx.xx.xxx Staatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND Tätigkeit: Fliesenleger Arbeitsantritt: 11.04.
  15. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in AA GmbH mit Sitz in, römisch zehn , zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb siehe Strafantrag in Adresse1 (Hotel B), Z am 12.04.2016 08:55 die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Arbeitnehmer: CC Geb: xx.xx.xxx Staatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND Tätigkeit: Fliesenleger Arbeitsantritt: 11.04.2016
  16. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in AA GmbH mit Sitz in X , zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb siehe Strafantrag in Adresse1 (Hotel B), Z am 12.04.2016 08:55 die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Arbeitnehmer: DD Geb: xx.xx.xxxx Staatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND Tätigkeit: Fliesenleger Arbeitsantritt: 11.04.
  17. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in AA GmbH mit Sitz in römisch zehn , zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb siehe Strafantrag in Adresse1 (Hotel B), Z am 12.04.2016 08:55 die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Arbeitnehmer: DD Geb: xx.xx.xxxx Staatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND Tätigkeit: Fliesenleger Arbeitsantritt: 11.04.2016
  18. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in AA GmbH mit Sitz in X , zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb siehe Strafantrag in Adresse1 (Hotel B), Z am 12.04.2016 08:55 die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Arbeitnehmer: EE Geb: xx.xx.xxxx Staatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND Tätigkeit: Fliesenleger Arbeitsantritt: 11.04.
  19. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in AA GmbH mit Sitz in römisch zehn , zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb siehe Strafantrag in Adresse1 (Hotel B), Z am 12.04.2016 08:55 die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Arbeitnehmer: EE Geb: xx.xx.xxxx Staatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND Tätigkeit: Fliesenleger Arbeitsantritt: 11.04.2016
  20. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in AA GmbH mit Sitz in X , zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb siehe Strafantrag in Adresse1 (Hotel B), Z am 12.04.2016 08:55 die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Arbeitnehmer: FF Geb: xx.xx.xxxx Staatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND Tätigkeit: Ofensetzer Arbeitsantritt: 11.04.
  21. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in AA GmbH mit Sitz in römisch zehn , zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb siehe Strafantrag in Adresse1 (Hotel B), Z am 12.04.2016 08:55 die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Arbeitnehmer: FF Geb: xx.xx.xxxx Staatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND Tätigkeit: Ofensetzer Arbeitsantritt: 11.04.2016
  22. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in AA GmbH mit Sitz in X , zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb siehe Strafantrag in Adresse1 (Hotel B), Z am 12.04.2016 08:55 die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Arbeitnehmer: GG Geb: xx.xx.xxxx Staatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND Tätigkeit: Fliesenleger Arbeitsantritt: 11.04.
  23. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in AA GmbH mit Sitz in römisch zehn , zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb siehe Strafantrag in Adresse1 (Hotel B), Z am 12.04.2016 08:55 die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Arbeitnehmer: GG Geb: xx.xx.xxxx Staatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND Tätigkeit: Fliesenleger Arbeitsantritt: 11.04.2016
  24. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in AA GmbH mit Sitz in X , zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb siehe Strafantrag in Adresse1 (Hotel B), Z am 12.04.2016 08:55 die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Arbeitnehmer: HH Geb: xx.xx.xxxx Staatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND Tätigkeit: Fliesenleger Arbeitsantritt: 11.04.
  25. Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/in AA GmbH mit Sitz in römisch zehn , zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb siehe Strafantrag in Adresse1 (Hotel B), Z am 12.04.2016 08:55 die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der entsandten (überlassenen) Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Arbeitnehmer: HH Geb: xx.xx.xxxx Staatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND Tätigkeit: Fliesenleger Arbeitsantritt: 11.04.2016 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  26. § 7b Abs. 8 Ziffer 1 erster Fall i.V.m. § 7b Abs. 3 AVRAG
  27. Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 1 erster Fall in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG
  28. § 7b Abs. 8 Ziffer 1 erster Fall i.V.m. § 7b Abs. 3 AVRAG
  29. Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 1 erster Fall in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG
  30. § 7b Abs. 8 Ziffer 1 erster Fall i.V.m. § 7b Abs. 3 AVRAG
  31. Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 1 erster Fall in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG
  32. § 7b Abs. 8 Ziffer 1 erster Fall i.V.m. § 7b Abs. 3 AVRAG
  33. Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 1 erster Fall in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG
  34. § 7b Abs. 8 Ziffer 1 erster Fall i.V.m. § 7b Abs. 3 AVRAG
  35. Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 1 erster Fall in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG
  36. § 7b Abs. 8 Ziffer 1 erster Fall i.V.m. § 7b Abs. 3 AVRAG
  37. Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 1 erster Fall in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG
  38. § 7i Abs. 4 Ziffer 1 i.V.m. § 7d Abs. 1 AVRAG
  39. Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG
  40. § 7i Abs. 4 Ziffer 1 i.V.m. § 7d Abs. 1 AVRAG
  41. Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG
  42. § 7i Abs. 4 Ziffer 1 i.V.m. § 7d Abs. 1 AVRAG
  43. Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG
  44. § 7i Abs. 4 Ziffer 1 i.V.m. § 7d Abs. 1 AVRAG
  45. Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG
  46. § 7i Abs. 4 Ziffer 1 i.V.m. § 7d Abs. 1 AVRAG
  47. Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG
  48. § 7i Abs. 4 Ziffer 1 i.V.m. § 7d Abs. 1 AVRAG
  49. Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
  50. 500,00
  51. 500,00
  52. 500,00
  53. 500,00
  54. 500,00
  55. 500,00
  56. 1000,00
  57. 1000,00
  58. 1000,00
  59. 1000,00
  60. 1000,00
  61. 1000,00

:

  1. bis 6.: § 7b Abs 8 Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) Paragraph 7 b, Absatz 8, Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG)
  2. bis 12.: §i Abs 4 Ziffer 1 Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG iVm § 20 VSTG)§i Absatz 4, Ziffer 1 Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VSTG) Ersatzfreiheitsstrafe:^ 1) - 6) je 16 Stunden 7 - 12) je 33 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 900,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 9.900,00“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Mitarbeiter der AA GmbH eigenverantwortlich angehalten seien, bei Arbeitsstellen in Österreich ihre Unterlagen und Bescheinigungen immer vor Ort mitzuführen. Regelmäßige Schulungen würden einmal im Jahr stattfinden (seit 11/2011). Die Mitarbeiter seien dementsprechend geschult und informiert worden. Die Einweisung und Kontrolle erfolge vor Arbeitsbeginn/Abfahrt nach Österreich durch den Geschäftsführer. Da der Geschäftsführer die Mitarbeiter kurzfristig über die anstehende Arbeit am 08.04.2016 informiert habe und bei Arbeitsbeginn einen Auswärtstermin wahrnehmen habe müssen, habe das Kontrollsystem die Übertretung nicht verhindern können. Die Lohnunterlagen seien im Büro bereits zum 11.04.2016 bereitgestellt und leider von den Mitarbeitern nicht mitgenommen worden. Da festgestellt habe werden müssen, dass das Kontrollsystem nicht steuerbar sei, würden zukünftig in das Baustellenfahrzeug in versiegelten Umschlägen im Handschuhfach die Unterlagen (Kopien Arbeitsverträge/Lohnabrechnungen/Zeugnisse sowie A1 Bescheinigung/ZKO 3 Bescheinigung, Entsendenachweis vom Arbeitgeber) deponiert werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände werde um eine mildere Strafe bzw um Aufhebung der Bestrafung ersucht. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Mitarbeiter der AA GmbH eigenverantwortlich angehalten seien, bei Arbeitsstellen in Österreich ihre Unterlagen und Bescheinigungen immer vor Ort mitzuführen. Regelmäßige Schulungen würden einmal im Jahr stattfinden (seit 11 aus 2011,). Die Mitarbeiter seien dementsprechend geschult und informiert worden. Die Einweisung und Kontrolle erfolge vor Arbeitsbeginn/Abfahrt nach Österreich durch den Geschäftsführer. Da der Geschäftsführer die Mitarbeiter kurzfristig über die anstehende Arbeit am 08.04.2016 informiert habe und bei Arbeitsbeginn einen Auswärtstermin wahrnehmen habe müssen, habe das Kontrollsystem die Übertretung nicht verhindern können. Die Lohnunterlagen seien im Büro bereits zum 11.04.2016 bereitgestellt und leider von den Mitarbeitern nicht mitgenommen worden. Da festgestellt habe werden müssen, dass das Kontrollsystem nicht steuerbar sei, würden zukünftig in das Baustellenfahrzeug in versiegelten Umschlägen im Handschuhfach die Unterlagen (Kopien Arbeitsverträge/Lohnabrechnungen/Zeugnisse sowie A1 Bescheinigung/ZKO 3 Bescheinigung, Entsendenachweis vom Arbeitgeber) deponiert werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände werde um eine mildere Strafe bzw um Aufhebung der Bestrafung ersucht. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl SG-24-2016 sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-2016/41/1283 und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher sowohl der bei der Verhandlung durch seinen Bruder Herbert II vertretene Beschwerdeführer als auch der Vertreter der Finanzpolizei Gelegenheit hatten, ihre Rechtspositionen zu erörtern. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl SG-24-2016 sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-2016/41/1283 und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher sowohl der bei der Verhandlung durch seinen Bruder Herbert römisch zwei vertretene Beschwerdeführer als auch der Vertreter der Finanzpolizei Gelegenheit hatten, ihre Rechtspositionen zu erörtern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Anlässlich einer Kontrolle durch das Finanzamt Bregenz am 12.04.2016 im Hotel „B“ in Z wurde festgestellt, dass sechs Dienstnehmer der Firma „AA GmbH“ X, nämlich CC, DD, EE, FF, GG und HH, im Bereich des Freischwimmbades des Hotels „B“ mit dem Wegschremmen von Fliesen beschäftigt waren. Der Beginn der Entsendung der Arbeiter erfolgte am 11.04.2016 um ca 08.00 Uhr, die voraussichtliche Dauer der Entsendung war mit 24.04.2016 bestimmt. Keiner der sechs bei der Arbeit betretenen Dienstnehmer der Firma „AA GmbH“ führte eine ZKO 3 Meldung mit. In der Folge durch die Finanzpolizei getätigte Erhebungen ergaben, dass von Seiten der Firma „AA GmbH“ im Vorfeld der Entsendung keine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle in Wien ergangen war, diese Meldung wurde am späten Nachmittag des 12.04.2016 und somit nach erfolgter Kontrolle nachgeholt. Bei der Kontrolle der sechs beschäftigten Arbeitnehmer wurde weiters festgestellt, dass die Lohnunterlagen gem § 7d AVRAG nur unvollständig vorlagen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnten lediglich die Lohnzettel für den Monat März 2016 von allen sechs angeführten Dienstnehmern und Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend GG vorgelegt werden. Sämtliche zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorhandenen Lohnunterlagen wurden innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nachgereicht. Anlässlich einer Kontrolle durch das Finanzamt Bregenz am 12.04.2016 im Hotel „B“ in Z wurde festgestellt, dass sechs Dienstnehmer der Firma „AA GmbH“ römisch zehn, nämlich CC, DD, EE, FF, GG und HH, im Bereich des Freischwimmbades des Hotels „B“ mit dem Wegschremmen von Fliesen beschäftigt waren. Der Beginn der Entsendung der Arbeiter erfolgte am 11.04.2016 um ca 08.00 Uhr, die voraussichtliche Dauer der Entsendung war mit 24.04.2016 bestimmt. Keiner der sechs bei der Arbeit betretenen Dienstnehmer der Firma „AA GmbH“ führte eine ZKO 3 Meldung mit. In der Folge durch die Finanzpolizei getätigte Erhebungen ergaben, dass von Seiten der Firma „AA GmbH“ im Vorfeld der Entsendung keine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle in Wien ergangen war, diese Meldung wurde am späten Nachmittag des 12.04.2016 und somit nach erfolgter Kontrolle nachgeholt. Bei der Kontrolle der sechs beschäftigten Arbeitnehmer wurde weiters festgestellt, dass die Lohnunterlagen gem Paragraph 7 d, AVRAG nur unvollständig vorlagen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnten lediglich die Lohnzettel für den Monat März 2016 von allen sechs angeführten Dienstnehmern und Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend GG vorgelegt werden. Sämtliche zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorhandenen Lohnunterlagen wurden innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nachgereicht. Eine Einsichtnahme in die vorgelegten Lohnzettel ergab, dass hinsichtlich sämtlicher bei der Kontrolle angetroffenen Arbeitnehmer keine Unterentlohnung vorlag. Sämtliche Arbeitnehmer wurden ordentlich entlohnt (Stundenlöhne von € 17,-- bis € 18,--; DD als Hilfsarbeiter € 13,75,--). Der Beschwerdeführer AA und dessen Bruder II sind persönlich haftende Gesellschafter der AA GmbH und sind beide Gesellschafter berechtigt, die Gesellschaft stets je allein uneingeschränkt zu vertreten. Nach einer internen Vereinbarung ist der Beschwerdeführer als Kachelofen - und Luftheizungsbaumeister für den Kachelofenbereich, sein Bruder II als Fliesenlegermeister für den Fliesenbereich zuständig. Für die Baustelle beim Hotel „B“ in Z erteilte somit ausschließlich der Bruder des Beschwerdeführers, II, seinen Arbeitern Arbeitsanweisungen. Eine schriftliche Festlegung dieser in der Praxis seit dem Tod des Vaters AA sen vor etwa 13 Jahren ausgeübten Zuständigkeiten, in Schriftform, beispielsweise im Gesellschaftsvertrag, erfolgte allerdings nicht. Es wurde auch kein verantwortlicher Beauftragter bei der ZKO-Stelle bzw beim zuständigen Träger der Krankenversicherung namhaft gemacht.Der Beschwerdeführer AA und dessen Bruder römisch zwei sind persönlich haftende Gesellschafter der AA GmbH und sind beide Gesellschafter berechtigt, die Gesellschaft stets je allein uneingeschränkt zu vertreten. Nach einer internen Vereinbarung ist der Beschwerdeführer als Kachelofen - und Luftheizungsbaumeister für den Kachelofenbereich, sein Bruder römisch zwei als Fliesenlegermeister für den Fliesenbereich zuständig. Für die Baustelle beim Hotel „B“ in Z erteilte somit ausschließlich der Bruder des Beschwerdeführers, römisch zwei, seinen Arbeitern Arbeitsanweisungen. Eine schriftliche Festlegung dieser in der Praxis seit dem Tod des Vaters AA sen vor etwa 13 Jahren ausgeübten Zuständigkeiten, in Schriftform, beispielsweise im Gesellschaftsvertrag, erfolgte allerdings nicht. Es wurde auch kein verantwortlicher Beauftragter bei der ZKO-Stelle bzw beim zuständigen Träger der Krankenversicherung namhaft gemacht. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zu Zahl **** und aus dem Akt des erkennenden Gerichts zu Zahl 2016/41/1283 sowie aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.12.2016, im Rahmen welcher vom Beschwerdeführer die Schuldfrage nicht bestritten, aber unter Berücksichtigung der geltend gemachten Argumente sowie des Umstandes, dass die Arbeitnehmer immer ordentlich bezahlt wurden und sohin von Schwarzarbeit in Tirol keine Rede sein kann, um Fair Play ersucht wurde. Da die Beschwerde somit gegen die Höhe der verhängten Strafen gerichtet ist, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen. Auf die Strafhöhen ist unter Berücksichtigung aller Argumente auf der subjektiven Tatseite einzugeben. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl Nr 459/1993 idgF lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993, idgF lauten wie folgt: § 7b.

(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1Paragraph 7 b,
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins
  1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oderdie Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  2. in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oderin der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
  3. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oderdie erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
  4. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle. § 7d.
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Paragraph 7 d,
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. […] § 7i.
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.Paragraph 7 i,
(1)Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt. …
(4)Wer als
  1. Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oderArbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  2. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oderÜberlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
  3. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithältBeschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis , 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von , 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen. […] Nach § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer im Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufen ist. Im Falle einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) ist dies der handelsrechtliche Geschäftsführer (VwGH 16.10.2008, 2007/09/0369). Nach Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer im Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufen ist. Im Falle einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) ist dies der handelsrechtliche Geschäftsführer (VwGH 16.10.2008, 2007/09/0369). Insoweit sich der Beschwerdeführer auf eine interne Aufgabenteilung und seine faktische Unkenntnis der entscheidungsrelevanten Vorgänge beruft, ist er auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung - wie dies hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7d Abs 1 und 7b Abs 3 AVRAG der Fall ist - der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hätte daher initiativ alles vorzubringen, was zu seiner Entlastung dienlich sein könnte. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt worden war, kann an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG allein nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom
  4. Dezember 2004, Zl. 2002/09/0098, mwN).Insoweit sich der Beschwerdeführer auf eine interne Aufgabenteilung und seine faktische Unkenntnis der entscheidungsrelevanten Vorgänge beruft, ist er auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung - wie dies hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 7 d, Absatz eins und 7 b Absatz 3, AVRAG der Fall ist - der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hätte daher initiativ alles vorzubringen, was zu seiner Entlastung dienlich sein könnte. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt worden war, kann an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG allein nichts ändern vergleiche , etwa VwGH vom
  5. Dezember 2004, Zl. 2002/09/0098, mwN). IV. Zur Strafbemessung:römisch vier. Zur Strafbemessung: Zu den Spruchpunkten
  6. bis
  7. des angefochtenen Straferkenntnisses: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 20 VStG, der für jene Fälle gedacht ist, in denen selbst eine Strafe, die der Untergrenze des Strafrahmens entspricht, zu hart wäre, ist das beträchtliche Überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es dabei jedoch nicht auf eine rein quantitative Betrachtung an. Die jeweilige Anzahl der im konkreten Fall vorliegenden Milderungs- und Erschwerungsgründe ist insofern nicht ausschlaggebend, als es ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes ankommt (VwGH 15.12.1989, 89/09/0100).Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG, der für jene Fälle gedacht ist, in denen selbst eine Strafe, die der Untergrenze des Strafrahmens entspricht, zu hart wäre, ist das beträchtliche Überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es dabei jedoch nicht auf eine rein quantitative Betrachtung an. Die jeweilige Anzahl der im konkreten Fall vorliegenden Milderungs- und Erschwerungsgründe ist insofern nicht ausschlaggebend, als es ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes ankommt (VwGH 15.12.1989, 89/09/0100). Liegen die oben beschriebenen Voraussetzungen vor, hat die Behörde den Strafrahmen, innerhalb dessen die Strafe nach den Vorschriften des § 19 VStG festzusetzen ist, hinsichtlich des Mindestausmaßes mit der Hälfte festzusetzen (es handelt sich dabei entgegen der Formulierung des § 20 VStG um keine Ermessensentscheidung). Die Strafrahmenuntergrenze wird jedoch nicht nach unten verschoben oder halbiert, sondern der Strafrahmen nach unten erweitert (Sander in Raschauer/Wessely, VStG, Verwaltungsstrafgesetz
(2010)§ 20 Rz 4).Liegen die oben beschriebenen Voraussetzungen vor, hat die Behörde den Strafrahmen, innerhalb dessen die Strafe nach den Vorschriften des Paragraph 19, VStG festzusetzen ist, hinsichtlich des Mindestausmaßes mit der Hälfte festzusetzen (es handelt sich dabei entgegen der Formulierung des Paragraph 20, VStG um keine Ermessensentscheidung). Die Strafrahmenuntergrenze wird jedoch nicht nach unten verschoben oder halbiert, sondern der Strafrahmen nach unten erweitert (Sander in Raschauer/Wessely, VStG, Verwaltungsstrafgesetz
(2010)Paragraph 20, Rz 4). Was unter den Erschwerungs- und Milderungsgründen zu verstehen ist, ist in § 19 Abs 2 geregelt, der die §§ 32-35 StGB, welche die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung sowie demonstrative Kataloge von besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründen und eine Bestimmung über die Berücksichtigung der Berauschung bei der Strafbemessung enthalten, sinngemäß auch im Verwaltungsstrafverfahren für anwendbar erklärt (Sander in Raschauer/Wessely, VStG, Verwaltungsstrafgesetz
(2010)§ 20 Rz 1).Was unter den Erschwerungs- und Milderungsgründen zu verstehen ist, ist in Paragraph 19, Absatz 2, geregelt, der die Paragraphen 32 -, 35, StGB, welche die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung sowie demonstrative Kataloge von besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründen und eine Bestimmung über die Berücksichtigung der Berauschung bei der Strafbemessung enthalten, sinngemäß auch im Verwaltungsstrafverfahren für anwendbar erklärt (Sander in Raschauer/Wessely, VStG, Verwaltungsstrafgesetz
(2010)Paragraph 20, Rz 1). Ergibt sich aus dem Sachverhalt ein Umstand, der einem Milderungsgrund entspricht oder nahe kommt, ist dies von der Behörde näher zu prüfen (VwGH vom 27.02.2003, 2000/09/0188). Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass es bei der AA GmbH offensichtlich gängige Praxis ist, bei sich kurzfristig ergebenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten keine ZKO 3 Meldung zu erstatten, dies deshalb, weil der Firmensitz in X in unmittelbarer Grenznähe zu Österreich (hier: ****) gelegen ist und von dieser Firma im benachbarten Staatsgebiet Österreich immer wieder kurzfristig Arbeitsaufträge übernommen werden. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass es bei der AA GmbH offensichtlich gängige Praxis ist, bei sich kurzfristig ergebenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten keine ZKO 3 Meldung zu erstatten, dies deshalb, weil der Firmensitz in römisch zehn in unmittelbarer Grenznähe zu Österreich (hier: ****) gelegen ist und von dieser Firma im benachbarten Staatsgebiet Österreich immer wieder kurzfristig Arbeitsaufträge übernommen werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund einer internen, seit bereits mehreren Jahren erfolgten Vereinbarung der Arbeitsauftrag in Österreich, nämlich im Hotel „B“ im Z, vom Bruder des Beschwerdeführers, II, als Fliesenbaumeister und somit auch als für den Fliesenbau Verantwortlichen, organisiert und durchgeführt und II mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.05.2016, Zl ****, wegen derselben Übertretungen nach dem AVRAG bereits mit einer Geldstrafe – inklusive Verfahrenskosten von € 9.900,-- belegt wurde, kann im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Übertretungen
  1. bis
  2. unter Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes mit einer Geldstrafe von jeweils € 250,-- noch das Auslangen gefunden werden, wobei als mildernd das reumütige Geständnis, die umgehende Übermittlung sämtlicher Unterlagen an die Finanzpolizei sowie die umgehende Meldung an die ZKO3-Stelle zu werten waren. Weiters wurden weder Sozialabgaben verkürzt noch kam es zu einer Gefährdung oder zum Eintritt eines Schadens. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Vertreter der Finanzpolizei hat sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit der Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes einverstanden erklärt. Eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VstG kam allerdings nicht in Betracht, zumal die Nichterstattung von ZKO 3 Meldungen bei kurzfristigen grenzüberschreitenden Tätigkeiten durch die AA GmbH bislang offensichtlich gängige Praxis war. Von einem funktionierenden Kontrollsystem kann bei dieser Konstellation somit keine Rede sein.Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund einer internen, seit bereits mehreren Jahren erfolgten Vereinbarung der Arbeitsauftrag in Österreich, nämlich im Hotel „B“ im Z, vom Bruder des Beschwerdeführers, römisch zwei, als Fliesenbaumeister und somit auch als für den Fliesenbau Verantwortlichen, organisiert und durchgeführt und römisch zwei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.05.2016, Zl ****, wegen derselben Übertretungen nach dem AVRAG bereits mit einer Geldstrafe – inklusive Verfahrenskosten von € 9.900,-- belegt wurde, kann im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Übertretungen
  3. bis
  4. unter Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes mit einer Geldstrafe von jeweils € 250,-- noch das Auslangen gefunden werden, wobei als mildernd das reumütige Geständnis, die umgehende Übermittlung sämtlicher Unterlagen an die Finanzpolizei sowie die umgehende Meldung an die ZKO3-Stelle zu werten waren. Weiters wurden weder Sozialabgaben verkürzt noch kam es zu einer Gefährdung oder zum Eintritt eines Schadens. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Vertreter der Finanzpolizei hat sich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit der Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes einverstanden erklärt. Eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VstG kam allerdings nicht in Betracht, zumal die Nichterstattung von ZKO 3 Meldungen bei kurzfristigen grenzüberschreitenden Tätigkeiten durch die AA GmbH bislang offensichtlich gängige Praxis war. Von einem funktionierenden Kontrollsystem kann bei dieser Konstellation somit keine Rede sein. Zu den Spruchpunkten
  5. bis
  6. des angefochtenen Straferkenntnisses: Der Vertreter der Finanzpolizei hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.12.2016 im Hinblick auf die bei der Kontrolle am 12.04.2016 aufliegenden bzw innerhalb der vom Beschwerdeführer ihm gesetzten Nachreichfrist beigebrachten Lohnunterlagen ausgeführt, dass sich daraus kein Hinweis ergeben hat, dass die auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer unterentlohnt wurden. Es wurde konzidiert, dass sämtliche Arbeitnehmer ordentlich entlohnt wurden und dass sämtliche nachgeforderten Lohnunterlagen innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt wurden. § 45 Abs 1 Z 4 VStG normiert, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG normiert, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Vornehmlicher Sinn der Bereithaltung von Lohnunterlagen ist zweifelsfrei die Möglichkeit der Feststellung, ob im konkreten Fall eine Unterentlohnung von Arbeitnehmern vorliegt oder nicht. Die Erhebungen durch die Finanzpolizei haben ergeben, dass sämtliche im Einsatz gewesenen Arbeitnehmer auf der Baustelle des Hotels „B“ in Z durch die Firma des Beschwerdeführers in X ordentlich entlohnt wurden. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass die beschriebenen Fliesensanierungsarbeiten beim Freischwimmbad des Hotels „B“ aufgrund der beschriebenen Arbeitsaufteilung in Z faktisch in den Zuständigkeitsbereich des Bruders II als Fliesenlegermeister fielen und II mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.05.2016, Zl ****, aufgrund der gleichen, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen nach dem AVRAG, bereits mit einer Geldstrafe von insgesamt € 9.900,-- belegt wurde, weiters aufgrund des reumütigen Tatsachengeständnisses und der umgehenden Übermittlung sämtlicher bei der Kontrolle noch fehlender Lohnunterlagen an die Finanzpolizei, schließlich der Tatsache, dass keinerlei Sozialabgaben verkürzt wurden und es zu keiner Gefährdung oder zum Eintritt eines Schadens gekommen ist, war in Zusammenschau sämtlicher Argumente hinsichtlich der Spruchpunkte
  7. bis
  8. in Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen. Diese ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichgelagerter Verwaltungsübertretungen abzuhalten.Vornehmlicher Sinn der Bereithaltung von Lohnunterlagen ist zweifelsfrei die Möglichkeit der Feststellung, ob im konkreten Fall eine Unterentlohnung von Arbeitnehmern vorliegt oder nicht. Die Erhebungen durch die Finanzpolizei haben ergeben, dass sämtliche im Einsatz gewesenen Arbeitnehmer auf der Baustelle des Hotels „B“ in Z durch die Firma des Beschwerdeführers in römisch zehn ordentlich entlohnt wurden. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass die beschriebenen Fliesensanierungsarbeiten beim Freischwimmbad des Hotels „B“ aufgrund der beschriebenen Arbeitsaufteilung in Z faktisch in den Zuständigkeitsbereich des Bruders römisch zwei als Fliesenlegermeister fielen und römisch zwei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.05.2016, Zl ****, aufgrund der gleichen, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen nach dem AVRAG, bereits mit einer Geldstrafe von insgesamt € 9.900,-- belegt wurde, weiters aufgrund des reumütigen Tatsachengeständnisses und der umgehenden Übermittlung sämtlicher bei der Kontrolle noch fehlender Lohnunterlagen an die Finanzpolizei, schließlich der Tatsache, dass keinerlei Sozialabgaben verkürzt wurden und es zu keiner Gefährdung oder zum Eintritt eines Schadens gekommen ist, war in Zusammenschau sämtlicher Argumente hinsichtlich der Spruchpunkte
  9. bis
  10. in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen. Diese ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichgelagerter Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.1283.4

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