RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/19/1017-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Berufung des AA, vertreten durch RA Mag. BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2015, Zl **-JA-AUF-**/1-2014, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
(1)Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie darf nur versagt werden, wenn eine der in § 32 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte.Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie darf nur versagt werden, wenn eine der in Paragraph 32, angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte. (…)“ VI. Rechtliche Beurteilung:römisch sechs. Rechtliche Beurteilung: A) Zur anzuwendenden Rechtslage: Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl VwGH vom 21. April 2015, Ra 2014/09/0040, ua). Allerdings bestimmt Art 130 Abs 3 B-VG, dass – außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen – Rechtswidrigkeit dann nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Ob dies der Fall war, lässt sich jedoch nur an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung beurteilen.Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom 21. April 2015, Ra 2014/09/0040, ua). Allerdings bestimmt Artikel 130, Absatz 3, B-VG, dass – außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen – Rechtswidrigkeit dann nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Ob dies der Fall war, lässt sich jedoch nur an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung beurteilen. Der Begriff „Verlässlichkeit“ war nach der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage nicht näher definiert, sodass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein Ermessen eingeräumt war. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hatte daher nach der damaligen Rechtslage zu erfolgen. B) In der Sache selbst: Der Begriff „verlässlich“ findet sich im TJG 2004 nach der damaligen Rechtslage auch im Zusammenhang mit der Verweigerung und Einziehung der Tiroler Jagdkarte (§ 29 Abs 1 lit a). Danach war die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte (
- ua)Personen zu versagen, wenn diese nicht als verlässlich im Sinn des § 8 des Waffengesetzes 1996 anzusehen sind. Da davon auszugehen ist, dass der Landesgesetzgeber gleiche Begriffe auch gleich definiert, kann daher bei der Auslegung des Begriffes der Verlässlichkeit in § 32 lit b TJG 2004 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wertung einer Person als „verlässlich“ im Sinne des Waffengesetzes zurückgegriffen werden. Demnach ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. (VwGH 17. Juni 1992, 92/01/0015). Der Begriff „verlässlich“ findet sich im TJG 2004 nach der damaligen Rechtslage auch im Zusammenhang mit der Verweigerung und Einziehung der Tiroler Jagdkarte (Paragraph 29, Absatz eins, Litera a,). Danach war die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte (
- ua)Personen zu versagen, wenn diese nicht als verlässlich im Sinn des Paragraph 8, des Waffengesetzes 1996 anzusehen sind. Da davon auszugehen ist, dass der Landesgesetzgeber gleiche Begriffe auch gleich definiert, kann daher bei der Auslegung des Begriffes der Verlässlichkeit in Paragraph 32, Litera b, TJG 2004 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wertung einer Person als „verlässlich“ im Sinne des Waffengesetzes zurückgegriffen werden. Demnach ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. (VwGH 17. Juni 1992, 92/01/0015). Der angefochtenen Entscheidung lagen eine Mitteilung des zuständigen Hegemeisters sowie ein veterinärmedizinisches Gutachten zugrunde. Darauf hat die belangte Behörde auch das Straferkenntnis vom 18.02.2015 gestützt, wonach der Beschwerdeführer, da ein Hegeabschuss nicht vorgelegen hat, durch den gegenständlichen Abschuss gegen das Verbot, dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen, verstoßen hat, und er einen Hirsch der Altersklasse II erlegt hat, welcher aufgrund der beachtlichen Stangenlänge sowie des erheblichen Geweihgewichtes und der beidseitigen Kronenbildung keinesfalls als besonders schlecht entwickelt erkennbar und anzusprechen war. Trotz dieses eindeutigen Beweisergebnisses hat der Beschwerdeführer stets bestritten, die angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, und darauf beharrt, dass ein Hegeabschuss vorgelegen habe. Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie bei dieser Sachlage davon ausgegangen ist, dass „das Vertrauen nicht mehr gegeben“ ist und somit die Verlässlichkeit fehlt. Durch sein Beharren auf das Vorliegen eines Hegeabschusses trotz eindeutigen gegenteiligen Beweisergebnisses hat der Beschwerdeführer eine Geisteshaltung und Sinnesart zum Ausdruck gebracht, bei welcher die Verlässlichkeit nicht mehr gegeben ist.Der angefochtenen Entscheidung lagen eine Mitteilung des zuständigen Hegemeisters sowie ein veterinärmedizinisches Gutachten zugrunde. Darauf hat die belangte Behörde auch das Straferkenntnis vom 18.02.2015 gestützt, wonach der Beschwerdeführer, da ein Hegeabschuss nicht vorgelegen hat, durch den gegenständlichen Abschuss gegen das Verbot, dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen, verstoßen hat, und er einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt hat, welcher aufgrund der beachtlichen Stangenlänge sowie des erheblichen Geweihgewichtes und der beidseitigen Kronenbildung keinesfalls als besonders schlecht entwickelt erkennbar und anzusprechen war. Trotz dieses eindeutigen Beweisergebnisses hat der Beschwerdeführer stets bestritten, die angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, und darauf beharrt, dass ein Hegeabschuss vorgelegen habe. Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie bei dieser Sachlage davon ausgegangen ist, dass „das Vertrauen nicht mehr gegeben“ ist und somit die Verlässlichkeit fehlt. Durch sein Beharren auf das Vorliegen eines Hegeabschusses trotz eindeutigen gegenteiligen Beweisergebnisses hat der Beschwerdeführer eine Geisteshaltung und Sinnesart zum Ausdruck gebracht, bei welcher die Verlässlichkeit nicht mehr gegeben ist. Nachdem die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen somit im Sinne des Gesetzes geübt hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Auslegung des Begriffes „Verlässlichkeit“ im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur erfolgt ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.19.1017.4