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{'item': 'LVwG-2015/19/1017-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/19/1017-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Berufung des AA, vertreten durch RA Mag. BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2015, Zl **-JA-AUF-**/1-2014, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 23.02.2015, Zl **-JA-AUF-**/1-2014, hat die Bezirkshauptmannschaft Y Folgendes ausgesprochen: „I. Die Bezirkshauptmannschaft Y widerruft gem. § 34 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG), LGBI. Nr. 41/2004 in den geltenden Fassungen, die Bestätigung des Herrn AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 2 zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet Z.Die Bezirkshauptmannschaft Y widerruft gem. Paragraph 34, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG), LGBI. Nr. 41 aus 2004, in den geltenden Fassungen, die Bestätigung des Herrn AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 2 zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet Z. II.römisch zwei. Herr AA hat die Bescheinigung über die Bestätigung der Bestellung und Vereidigung sowie das Jagdschutzabzeichen mit der Nr. **** binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Zimmer ***, abzugeben. III.römisch drei. Gem. § 5 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 in der geltenden Fassung, wird bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung eine Zwangsstrafe von € 300 verhängt werden.“Gem. Paragraph 5, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, in der geltenden Fassung, wird bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung eine Zwangsstrafe von € 300 verhängt werden.“ Dagegen hat AA, vertreten durch RA Mag. BB, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin Folgenden ausgeführt: „Sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann! Namens des von mir vertretenen Herrn AA, die Bevollmächtigung wurde bereits bekanntgegeben, erhebe ich gegen den Bescheid zu GZ **-JA-AUF-**/1-2014, vom 23.02.2015, zugestellt am 26.02.2015, das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landes Verwaltungsgericht für Tirol und führe wie folgt aus. Der Bescheid wird angefochten aus Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen, rechtlichen Beurteilung und Nichtigkeit. Darüber hinaus ergibt sich der Verdacht auf Übertretung des Amtsgeheimnisses, sowie der Verdacht auf Amtsmissbrauch. Mit dem angefochtenen Bescheid wird Herrn AA, gem. § 34 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004, die Bestätigung zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet Z widerrufen, sowie aufgetragen, dass die Bescheinigung über die Bestätigung der Bestellung und Vereidigung binnen drei Tagen bei der Bezirkshauptmannschaft Y abzugeben wäre, sowie bei Nichtbefolgung dieser Anordnung eine Zwangsstrafe verhängt werden könnte.Mit dem angefochtenen Bescheid wird Herrn AA, gem. Paragraph 34, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004, die Bestätigung zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet Z widerrufen, sowie aufgetragen, dass die Bescheinigung über die Bestätigung der Bestellung und Vereidigung binnen drei Tagen bei der Bezirkshauptmannschaft Y abzugeben wäre, sowie bei Nichtbefolgung dieser Anordnung eine Zwangsstrafe verhängt werden könnte. Begründet wird dies im Wesentlichen, ohne auf Wiederholungen einzugehen, dass den Einwendungen des Herrn AA im Verfahren nicht gefolgt werden können, weil es sich nach Ansicht der erkennenden Behörde um reine Schutzbehauptungen gehandelt hätten, welche auch durch wiederholtes Vorbringen nicht geeignet wären, vom Vertrauensverlust seitens der Behörde abzulenken. Hierzu wird noch einmal der von der Behörde angebliche Sachverhalt wiederholt und nur angegeben, dass Jagdaufseher kraft Gesetzes mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet wären und als Organ darüber tätig werden würden. Es hätte die gefertigte Behörde aufgrund des Vorfalls erhebliche Verlässlichkeitsbedenken, zumal zum Jagdaufseher nur Personen bestellt werden dürfen, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die geistige und körperliche Eignung für die mit Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hierfür nötige Verlässlichkeit besitzen müssten. Bei der Ausübung als Jagdaufseher wäre die Voraussetzung der Verlässlichkeit sicher eine Wesentliche, weil es sich um eine Vertrauensfunktion nicht nur gegenüber dem Jagdherrn sondern insbesondere gegenüber der Behörde handeln würde. Ist das Vertrauen nicht mehr gegeben, fehlt somit die Verlässlichkeit. Das Verhalten des Vorstellungswerbers wäre deshalb inakzeptabel, weil zu diesem Zeitpunkt im Genossenschaftsjagdgebiet noch ein 2er-Hirsch frei gewesen wäre und der erlegte Hirsch aufgrund der Trophäe hätte stehen bleiben müssen. Es wäre daher spruchmäßig zu entscheiden gewesen. Diese Begründung des Bescheides ist weder ausreichend, noch rechtlich nachvollziehbar. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf die Ausführungen anlässlich der Vorstellung vom 29.10.2014 zunächst verwiesen werden und bleiben diese vollinhaltlich aufrecht. Hierzu wird aber ergänzend vorgebracht.
  5. Zur Behauptung der Nichtigkeit: Im Verfahren **-JA-AUF-**/1-2014 wurde am 24.10.2014 eine Verhaltensbeschwerde mit Antrag auf aufschiebende Wirkung an das Landesverwaltungsgericht für Tirol eingebracht. Über diese Verhaltensbeschwerde als auch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde bis zum heutigen Tag nach Unterrichtung der Rechtsvertretung noch nicht entschieden. Es behängt daher ein laufendes Verfahren und kann die bescheiderlassende Behörde daher nicht einen neuerlichen Bescheid unter Grundlage desselben Sachverhalts erlassen. Es hätte zumindest das Verfahren spätestens nach Einbringung der Vorstellung vom 29.10.2014 bis zur Entscheidung über die Verhaltensbeschwerde und den damit verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung zumindest ausgesetzt werden müssen. Eine Entscheidung in der Sache selbst vor Erledigung der Verhaltensbeschwerde und des Antrags auf aufschiebende Wirkung ist nicht zulässig.
  6. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Sämtliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid beruhen im Wesentlichen auf schriftliche Vorbringen und Hörensagen. Tatsächliche Tatzeugen, die völlig objektiv ein Fehlverhalten zur vorgeworfenen Tatzeit, die ohnehin auch nicht festgestellt wurde, liegen nicht vor. Die gesamte Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen beruht auf „Hörensagen“. Die Zeugeneinvernahmen des CC sowie des Jagdausübungsberechtigten DD erfolgten einseitig und wurde Herrn AA seitens der Behörde keine Möglichkeit geboten, zumindest auf die letzte Zeugeneinvernahme des Jagdausübungsberechtigten eine Stellungnahme abzugeben. Abzugeben. Die ganze Abwicklung des Verfahrens erfolgte einseitig und nicht entsprechend dem Grundsatz eines ordentlichen Verfahrens im Sinne der Bestimmungen der europäischen Menschenrechtskonvention, da eine Einbeziehung und eine Verteidigung, insbesondere eine kontradiktorische Vernehmung der Zeugen ausgeschlossen war. Es ergibt sich ein wesentlicher Verfahrensmangel, der dem Bescheid die rechtliche Grundlage vollständig entzieht. Dies allein wäre ausreichend, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
  7. Zu den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Es darf noch einmal wiederholt werden, dass der Bescheid im Wesentlichen auf reines Hörensagen der Behörde beruht. Eine Feststellung dahingehend, zu welchem Zeitpunkt der 7-jährige Hirsch, von diesem spricht die Behörde selbst in ihrem der Vorstellung zugrundeliegenden Bescheid vom 16.10.2014, erlegt worden wäre, ist dem ganzen Verfahren nicht zu entnehmen. Auch hier bezieht sich die Behörde, wie bereits dargetan, auf das Hörensagen. Zur ordentlichen Feststellung des Sachverhaltes hätte die Behörde nicht nur den Zeugen CC sondern auch den Hegemeister selbst als auch den erwähnten EE persönlich einvernehmen müssen. Es darf wiederum auf die Ausführungen der Vorstellung verwiesen werden, wonach die Beurteilung der Behörde lediglich auf Hörensagen beruht. Eine objektive Feststellung eines Sachverhaltes, die nachvollziehbar und glaubwürdig ist, liegt nicht vor. Somit ist auch die rechtliche Begründung unrichtig. Wenn nun im angefochtenen Bescheid begründet wird, dass aufgrund des von Herrn AA getätigten Hegeabschuss die erforderliche Verlässlichkeit, wie sie im § 32 lit. b gefordert ist, abgesprochen wird, so ist die Begründung, dass aus dem angenommenen Sachverhalt das Vertrauen nicht mehr gegeben wäre und somit die Verlässlichkeit fehlen würde, für den Entzug der Bestellung als Aufsichtsjäger nicht ausreichend.Wenn nun im angefochtenen Bescheid begründet wird, dass aufgrund des von Herrn AA getätigten Hegeabschuss die erforderliche Verlässlichkeit, wie sie im Paragraph 32, Litera b, gefordert ist, abgesprochen wird, so ist die Begründung, dass aus dem angenommenen Sachverhalt das Vertrauen nicht mehr gegeben wäre und somit die Verlässlichkeit fehlen würde, für den Entzug der Bestellung als Aufsichtsjäger nicht ausreichend. Im weitesten Sinne handelt es sich hier um eine waffenrechtliche Urkunde und hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2014/0038 festgehalten, dass bei der Beurteilung der Verlässlichkeit eine Prognose voraussichtlicher, zukünftiger Verhaltensweisen zur Beurteilung zugrunde liegen müssten. In diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweise und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Eine solche Beurteilung, insbesondere über objektive Kriterien ist von der Behörde zu keiner Zeit vorgenommen worden, noch in die Begründung des Bescheides eingeflossen. Hier darf aber noch einmal ausgeführt werden, dass es sich zweifelsfrei um einen Hegeabschuss handelt. Die Feststellung desselben obliegt einzig und allein dem Schützen und ist die Beurteilung als kümmerndes Wild bereits durch das amtsärztliche Gutachten nachgewiesen. Darüber hinaus sind Hegeabschüsse abseits des Abschussplanes und der Richtlinien der Bejagung von Schalenwild des Tiroler Jägerverbandes erlaubt und es ist auch noch festzuhalten, dass Hegeabschüsse Maßnahmen im Sinne des Tierschutzgesetzes darstellen können, da sie das Wild von unnötigen Qualen befreien. Allein unter diesem Gesichtspunkt sind die mit dem ursprünglichen Straferkenntnis und angefochtenen Bescheid auferlegten Folgen für Herrn AA weder gerechtfertigt noch im Sinne der Rechtsordnung. Es wird daher BEANTRAGT, den Bescheid zu **-JA-AUF-**/1-2014 vom 23.02.2015 ersatzlos aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Zeugen CC, Adresse 3, **** X CC, Adresse 3, **** römisch zehn FF, Adresse 4, **** XFF, Adresse 4, **** römisch zehn DD, Adresse 5, **** Z EE, Adresse 6, **** Z GG, Adresse 7, **** W, zu laden, sowie den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Abteilung Jagd, Fischerei, Bildung, GZ **-**-2014 einzuholen und den Bescheid zu **-JA-AUF-**/1-2014 ersatzlos aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.“ III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Mit Email vom 08.10.2014 hat Hegemeister HH der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass der Hirsch der Kl II (ung. 14ner), welcher von AA am Montag, den 06.10.2014 in der EJ Z erlegt wurde, nicht als Hegeabschuss bestätigt werde. Dies werde auch von Herrn Hegemeister GG, welchen er als unabhängigen Sachverständigen beigezogen habe, bestätigt. Der Jagdaufseher CC habe am Dienstag den 07.10.2014 bei ihm die Anzeige gemacht, dass der Hirsch im Revierteil V von Herrn AA erlegt worden sei. Dies könne auch der Grundbesitzer und Bauer JJ bezeugen, da der Hirsch ca 70 Meter neben dem Bauernhaus erlegt worden sei. Diese Angaben zur Anzeige seien von ihm überprüft worden. Es habe sich bestätigt, dass diese Angaben von Jagdaufseher CC von JJ und und seiner Mutter unabhängig voneinander bestätigt worden seien. Es sei in diesem Fall nicht nur ein zu guter Hirsch erlegt worden, sondern es handle sich auch um eine Erlegung in der Nacht, welche zu den Verboten der Jagd zähle.Mit Email vom 08.10.2014 hat Hegemeister HH der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass der Hirsch der Kl römisch zwei (ung. 14ner), welcher von AA am Montag, den 06.10.2014 in der EJ Z erlegt wurde, nicht als Hegeabschuss bestätigt werde. Dies werde auch von Herrn Hegemeister GG, welchen er als unabhängigen Sachverständigen beigezogen habe, bestätigt. Der Jagdaufseher CC habe am Dienstag den 07.10.2014 bei ihm die Anzeige gemacht, dass der Hirsch im Revierteil römisch fünf von Herrn AA erlegt worden sei. Dies könne auch der Grundbesitzer und Bauer JJ bezeugen, da der Hirsch ca 70 Meter neben dem Bauernhaus erlegt worden sei. Diese Angaben zur Anzeige seien von ihm überprüft worden. Es habe sich bestätigt, dass diese Angaben von Jagdaufseher CC von JJ und und seiner Mutter unabhängig voneinander bestätigt worden seien. Es sei in diesem Fall nicht nur ein zu guter Hirsch erlegt worden, sondern es handle sich auch um eine Erlegung in der Nacht, welche zu den Verboten der Jagd zähle. Am 13.10.2014 wurde der belangten Behörde die Abschussmeldung für das erlegte Stück übermittelt. Darin hat der Jagdausübungsberechtigte folgendes festgehalten: „Der Erleger hat einen Hegeabschuss geltend gemacht“. In ihrem Gutachten vom 13.10.2014 hat die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Y, Frau Mag. KK, zunächst festgehalten, dass Herr AA am 06.10.2014 telefonisch mitgeteilt habe, dass er in der Genossenschaftsjagd einen lahmenden Hirsch bemerkt habe. Er sei im Telefonat darauf hingewiesen worden, dass Hegeabschüsse nicht in den Zuständigkeitsbereich der Amtstierärztin fielen und er sich diesbezüglich an den Hegemeister HH wenden solle. In der Folge wurde der erlegte Hirsch von ihr befundet und dazu folgende Beurteilung abgegeben: „Anhand des Sektionsbefundes kann auf kein chronisches Krankheitsgeschehen geschlossen werden. Die Schwellung am linken Tasalgelenk (ursächlich der Brunft zuzuordnen) wird als geringgradige Umfangsvermehrung beurteilt.“ Gegen den am 16.10.2014, Zl **-JA-AUF-**/1-2014, ergangenen Mandatsbescheid, mit welchem die Bezirkshauptmannschaft Y (ua) die Bestätigung des Herrn AA zum Jagdaufseher für das Genossenschaftsjagdgebiet Z mit sofortiger Wirkung widerrufen hat, hat der rechtsfreundlich vertretene AA fristgerecht Vorstellung erhoben und darin unter anderem wiederum das Vorliegen eines Hegeabschusses releviert. Mit Eingabe vom 16.12.2014 wurde vorgebracht, aufgrund des gesamten Akteninhaltes ergebe sich, dass insbesondere die Begründung, eine für die Ausübung des Jagdaufsehers notwendige Verlässlichkeit wäre nicht gegeben, weder vorliege noch bewiesen werden könne. Mit Straferkenntnis vom 18.02.2015, Zl **-**-2014, wurde Herr AA wegen einer Übertretung nach 1) § 70 Abs 1 lit m Tiroler Jagdgesetz 2004 und Paragraph 70, Absatz eins, Litera m, Tiroler Jagdgesetz 2004 und 2) § 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004 i.V.m. § 3 Abs 4
  8. DVO zum TJG 2004Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4,
  9. DVO zum TJG 2004 bestraft, weil er
  10. durch den nächtlichen Abschuss gegen das Verbot, dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen, verstoßen hat, weil die Sonne bereits um 18.44 Uhr untergegangen ist und er nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung iSd § 40 Abs 2 TJG 2004 war, und durch den nächtlichen Abschuss gegen das Verbot, dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen, verstoßen hat, weil die Sonne bereits um 18.44 Uhr untergegangen ist und er nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung iSd Paragraph 40, Absatz 2, TJG 2004 war, und
  11. einen Hirsch der Altersklasse II erlegt, welcher aufgrund der beachtlichen Stangenlänge (80 cm) sowie des erheblichen Geweihgewichtes (3,5 kg) und der beidseitigen Kronenbildung keinesfalls als besonders schlecht entwickelt erkennbar und anzusprechen war.einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt, welcher aufgrund der beachtlichen Stangenlänge (80 cm) sowie des erheblichen Geweihgewichtes (3,5 kg) und der beidseitigen Kronenbildung keinesfalls als besonders schlecht entwickelt erkennbar und anzusprechen war. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt. V. Rechtsgrundlagen:römisch fünf. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2014, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 32 Voraussetzungen für die Bestellung Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, b) die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit besitzen, c) die Jagdaufseher- bzw die Berufsjägerprüfung (§ 33) mit Erfolg abgelegt haben.c) die Jagdaufseher- bzw die Berufsjägerprüfung (Paragraph 33,) mit Erfolg abgelegt haben. § 34Paragraph 34 Bestätigung, Vereidigung

(1)Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie darf nur versagt werden, wenn eine der in § 32 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte.Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie darf nur versagt werden, wenn eine der in Paragraph 32, angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte. (…)“ VI. Rechtliche Beurteilung:römisch sechs. Rechtliche Beurteilung: A) Zur anzuwendenden Rechtslage: Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl VwGH vom 21. April 2015, Ra 2014/09/0040, ua). Allerdings bestimmt Art 130 Abs 3 B-VG, dass – außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen – Rechtswidrigkeit dann nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Ob dies der Fall war, lässt sich jedoch nur an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung beurteilen.Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom 21. April 2015, Ra 2014/09/0040, ua). Allerdings bestimmt Artikel 130, Absatz 3, B-VG, dass – außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen – Rechtswidrigkeit dann nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Ob dies der Fall war, lässt sich jedoch nur an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung beurteilen. Der Begriff „Verlässlichkeit“ war nach der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage nicht näher definiert, sodass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein Ermessen eingeräumt war. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hatte daher nach der damaligen Rechtslage zu erfolgen. B) In der Sache selbst: Der Begriff „verlässlich“ findet sich im TJG 2004 nach der damaligen Rechtslage auch im Zusammenhang mit der Verweigerung und Einziehung der Tiroler Jagdkarte (§ 29 Abs 1 lit a). Danach war die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte (
  1. ua)Personen zu versagen, wenn diese nicht als verlässlich im Sinn des § 8 des Waffengesetzes 1996 anzusehen sind. Da davon auszugehen ist, dass der Landesgesetzgeber gleiche Begriffe auch gleich definiert, kann daher bei der Auslegung des Begriffes der Verlässlichkeit in § 32 lit b TJG 2004 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wertung einer Person als „verlässlich“ im Sinne des Waffengesetzes zurückgegriffen werden. Demnach ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. (VwGH 17. Juni 1992, 92/01/0015). Der Begriff „verlässlich“ findet sich im TJG 2004 nach der damaligen Rechtslage auch im Zusammenhang mit der Verweigerung und Einziehung der Tiroler Jagdkarte (Paragraph 29, Absatz eins, Litera a,). Danach war die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte (
  2. ua)Personen zu versagen, wenn diese nicht als verlässlich im Sinn des Paragraph 8, des Waffengesetzes 1996 anzusehen sind. Da davon auszugehen ist, dass der Landesgesetzgeber gleiche Begriffe auch gleich definiert, kann daher bei der Auslegung des Begriffes der Verlässlichkeit in Paragraph 32, Litera b, TJG 2004 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wertung einer Person als „verlässlich“ im Sinne des Waffengesetzes zurückgegriffen werden. Demnach ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. (VwGH 17. Juni 1992, 92/01/0015). Der angefochtenen Entscheidung lagen eine Mitteilung des zuständigen Hegemeisters sowie ein veterinärmedizinisches Gutachten zugrunde. Darauf hat die belangte Behörde auch das Straferkenntnis vom 18.02.2015 gestützt, wonach der Beschwerdeführer, da ein Hegeabschuss nicht vorgelegen hat, durch den gegenständlichen Abschuss gegen das Verbot, dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen, verstoßen hat, und er einen Hirsch der Altersklasse II erlegt hat, welcher aufgrund der beachtlichen Stangenlänge sowie des erheblichen Geweihgewichtes und der beidseitigen Kronenbildung keinesfalls als besonders schlecht entwickelt erkennbar und anzusprechen war. Trotz dieses eindeutigen Beweisergebnisses hat der Beschwerdeführer stets bestritten, die angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, und darauf beharrt, dass ein Hegeabschuss vorgelegen habe. Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie bei dieser Sachlage davon ausgegangen ist, dass „das Vertrauen nicht mehr gegeben“ ist und somit die Verlässlichkeit fehlt. Durch sein Beharren auf das Vorliegen eines Hegeabschusses trotz eindeutigen gegenteiligen Beweisergebnisses hat der Beschwerdeführer eine Geisteshaltung und Sinnesart zum Ausdruck gebracht, bei welcher die Verlässlichkeit nicht mehr gegeben ist.Der angefochtenen Entscheidung lagen eine Mitteilung des zuständigen Hegemeisters sowie ein veterinärmedizinisches Gutachten zugrunde. Darauf hat die belangte Behörde auch das Straferkenntnis vom 18.02.2015 gestützt, wonach der Beschwerdeführer, da ein Hegeabschuss nicht vorgelegen hat, durch den gegenständlichen Abschuss gegen das Verbot, dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen, verstoßen hat, und er einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt hat, welcher aufgrund der beachtlichen Stangenlänge sowie des erheblichen Geweihgewichtes und der beidseitigen Kronenbildung keinesfalls als besonders schlecht entwickelt erkennbar und anzusprechen war. Trotz dieses eindeutigen Beweisergebnisses hat der Beschwerdeführer stets bestritten, die angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, und darauf beharrt, dass ein Hegeabschuss vorgelegen habe. Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie bei dieser Sachlage davon ausgegangen ist, dass „das Vertrauen nicht mehr gegeben“ ist und somit die Verlässlichkeit fehlt. Durch sein Beharren auf das Vorliegen eines Hegeabschusses trotz eindeutigen gegenteiligen Beweisergebnisses hat der Beschwerdeführer eine Geisteshaltung und Sinnesart zum Ausdruck gebracht, bei welcher die Verlässlichkeit nicht mehr gegeben ist. Nachdem die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen somit im Sinne des Gesetzes geübt hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Auslegung des Begriffes „Verlässlichkeit“ im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur erfolgt ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.19.1017.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.