GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.000,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.000,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Email vom 16.09.2015 teilte die Baubehörde der Bezirkshauptmannschaft Y als Strafbehörde zusammengefasst mit, dass Herr AA (in der Folge: Beschwerdeführer) mit den Bauarbeiten für ein geplantes Austragshaus auf Gst *1 KG X begonnen hat, obwohl noch keine gültige Baubewilligung und Widmung besteht. Dazu wurde der Strafbehörde auch der Aktenvermerk vom 15.09.2015 samt zahlreicher angeschlossener Farbfotos des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens übermittelt. Darauf ist eindeutig ersichtlich, dass die Beton- und Mauerarbeiten des gegenständlichen Gebäudes (EG und OG) im Wesentlichen bereits fertiggestellt sind. Mit Email vom 16.09.2015 teilte die Baubehörde der Bezirkshauptmannschaft Y als Strafbehörde zusammengefasst mit, dass Herr AA (in der Folge: Beschwerdeführer) mit den Bauarbeiten für ein geplantes Austragshaus auf Gst *1 KG römisch zehn begonnen hat, obwohl noch keine gültige Baubewilligung und Widmung besteht. Dazu wurde der Strafbehörde auch der Aktenvermerk vom 15.09.2015 samt zahlreicher angeschlossener Farbfotos des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens übermittelt. Darauf ist eindeutig ersichtlich, dass die Beton- und Mauerarbeiten des gegenständlichen Gebäudes (EG und OG) im Wesentlichen bereits fertiggestellt sind. In weiterer Folge erging seitens der Strafbehörde mit Schreiben vom 21.09.2015 an den nunmehrigen Beschwerdeführer die Aufforderung zur Rechtfertigung. Nach Gewährung der beantragten Fristerstreckung brachte der Beschwerdeführer dann durch seinen Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 14.10.2015 ein, in der zusammengefasst Ausführungen hinsichtlich der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers, Verfahrensmängel im baupolizeilichen Verfahren und hinsichtlich der Strafbemessung eine Reihe von Milderungsgründe vorgebracht wurden. In weiterer Folge wurde der Strafbehörde von der Baubehörde eine Aufstellungen des bautechnischen Sachverständigen vom 14.10.2015 hinsichtlich der Bauvorhaben in Bereich der Hofstelle „B“, die sich seit 1994 im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, übermittelt. Mit Email vom 02.11.2015 wurde der Strafbehörde von der Baubehörde im Wesentlichen mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 30.10.2015 Maurerarbeiten im Inneren des gegenständlichen Gebäudes und am 31.10.2015 Grabungsarbeiten für die Wasserleitung durchgeführt hat. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 14.10.2015 betreffend seine Gutgläubigkeit teilte der Bürgermeister der Gemeinde X mit Email vom 09.11.2015 im Wesentlichen mit, dass weder von ihm noch vom Raumplaner und auch nicht vom bautechnischen Sachverständigen dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er mit dem Bauvorhaben beginnen kann, sondern im Gegenteil, es wurde ihm immer vermittelt, dass zuerst die Bereinigung des Bestandes sowie die Umwidmung durchgeführt werden muss. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 14.10.2015 betreffend seine Gutgläubigkeit teilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn mit Email vom 09.11.2015 im Wesentlichen mit, dass weder von ihm noch vom Raumplaner und auch nicht vom bautechnischen Sachverständigen dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er mit dem Bauvorhaben beginnen kann, sondern im Gegenteil, es wurde ihm immer vermittelt, dass zuerst die Bereinigung des Bestandes sowie die Umwidmung durchgeführt werden muss. In weiterer Folge erging dann das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2015, Zl ****, mit dem dem Beschwerdeführer folgende Übertretung zur Last gelegt wurde: „Sie, Herr AA, haben auf Ihrem Grundstück *1, KG X, mit der Errichtung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens – und zwar eines sogenannten Austragshauses – begonnen, ohne im Besitz einer Baubewilligung zu sein.„Sie, Herr AA, haben auf Ihrem Grundstück *1, KG römisch zehn, mit der Errichtung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens – und zwar eines sogenannten Austragshauses – begonnen, ohne im Besitz einer Baubewilligung zu sein. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit a TBO 2011 begangen.“Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begangen.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den nunmehrigen Beschwerdeführer
Abs 1 lit a TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 verhängt, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den nunmehrigen Beschwerdeführer
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 verhängt, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Weiters wurde in der bekämpften Entscheidung ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 500,00 vorgeschrieben.Weiters wurde in der bekämpften Entscheidung ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach Paragraph 64, VStG in der Höhe von Euro 500,00 vorgeschrieben. Dagegen erhob Herr AA vertreten durch die Rechtsanwälte1 fristgerecht die Beschwerde vom 25.11.2015 und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Der in Rede stehende Bescheid wird dem Grunde und der Höhe nach bekämpft. Hinsichtlich der geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde mit näheren Ausführungen ein Verfahrensmangel im baupolizeilichen Verfahren, in dem der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.09.2015, Zl****, ergangen ist, vorgebracht. Dabei habe die Baubehörde übersehen, dass der Beschwerdeführer
Abs 3 TBO 2011 die Möglichkeit gehabt hätte, auch nachträglich noch um die Erteilung einer Baubewilligung anzusuchen. Hinsichtlich der Milderungsgründe wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe das Vorliegen von Milderungsgründen gänzlich bestritten bzw sei Großteils gar nicht erst auf die einzelnen Punkte eingegangen worden. Es seien jedoch zweifellos folgende vorliegenden Milderungsgründe jedenfalls zu berücksichtigen und in der Begründung des Straferkenntnisses zu würdigen sowie der Strafbemessung zugrunde zu legen gewesen: Der bis dato ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Die Bauführung sei in der irrigen Annahme eines rechtskonformen Verhaltens erfolgt, sodass allenfalls Fahrlässigkeit und nicht Vorsatz gegeben sei (§ 34 Abs 1 Z 12 StGB). Trotz der Tatsache, dass der verpönte Erfolg, nämlich die Bauführung ohne Baubewilligung, herbeigeführt wurde, sei kein ersichtlicher Schaden entstanden (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB). Sollte in der rechtswidrigen Bauführung an sich bereits ein Schaden an öffentlichen Rechten erblickt werden, so habe der Beschwerdeführer jedenfalls einen größeren Schaden freiwillig abgewendet, indem er ab Kenntnis vom Umstand der Rechtswidrigkeit die Bauarbeiten umgehend eingestellt habe und seien gegenteilige Feststellungen der belangten Behörde schlichtweg unrichtig (§ 34 Abs 1 Z 14 und 15 StGB). Weiters tue dem Beschwerdeführer der durch sein Handeln verursachte Status quo aufrichtig leid (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Desweiteren wurde mit näheren Ausführungen als Milderungsgrund die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer als juristischem Laien sei schlichtweg nicht bewusst gewesen, dass er das gegenständliche Bauvorhaben zu diesem Zeitpunkt, in dieser Form noch nicht beginnen darf. Aufgrund vorangehender konstruktiver Gespräche und unverbindlicher Zusagen der zuständigen Baubehörde, sei der Beschwerdeführer nämlich irrig, jedoch keinesfalls schlechtgläubig, davon ausgegangen, dass es sich hierbei lediglich noch um eine Art Formalie handeln würde, welche der Bauführung aber grundsätzlich nicht entgegenstehe. Wäre dem Beschwerdeführer eine mögliche Rechtswidrigkeit seines Verhaltens im Vorfallszeitpunkt bewusst gewesen, hätte er sich den Handlungen jedenfalls enthalten. Als gewichtiges Indiz hierfür könne insbesondere die Größe des Bauwerkes angeführt werden. Dass eine derartige bauliche Anlage und die damit verbundene Bauführung unter keinen Umständen unbeobachtet bleiben würden, liege auf der Hand. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer erhebliche Kosten und Mühen unternommen, zumal der Rohbau zum Zeitpunkt des Entdeckens durch die Baubehörde bereits weit fortgeschritten gewesen sei. Hätte der Beschwerdeführer um die Konsequenzen seiner Handlungen - insbesondere um die Pflicht zur Beseitigung bzw Wiederherstellung des vorherigen Zustandes - gewusst, wären diese Kosten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aufgewendet und auch die investierte Arbeitszeit anderweitig genützt worden, zumal schlichtweg kein erdenklicher Nutzen an einem Rohbau, der ohnehin in absehbarer Zeit wieder abzutragen ist, erblickt werden könne. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde die Begründung zur subjektiven Tatseite, wonach der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe, lediglich auf ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.11.2015, aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unmissverständlich darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ein derartiges Bauvorhaben nicht ohne Baubewilligung durchgeführt werden darf, stütze. Infolgedessen, dass sich der Beschwerdeführer aber in konstruktiven Gesprächen mit der Baubehörde befunden habe und so sinngemäß den Eindruck erhalten musste, dass dem Bauvorhaben keine Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur entgegenstehen würden, könne von einer unmissverständlichen Aufklärung des Beschwerdeführers keine Rede sein. Im Gesamtzusammenhang spreche daher viel mehr für das Vorliegen eines Irrtums beim Beschwerdeführer, welches vorsätzliches Handeln gerade ausschließe. Dass der Beschwerdeführer mitunter fahrlässig bzw voreilig gehandelt hat wird nicht bestritten. Vorsätzliches oder gar absichtliches Verhalten könne ihm aber nicht ohne weiteres vorgeworfen werden. Die belangte Behörde habe die in der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vorgebrachten Milderungsgründe nicht berücksichtigt und ihrerseits aber nicht nachvollziehbare Erschwerungsgründe, nämlich eine vorsätzliche Tatbegehung sowie das angebliche Zuwiderhandeln gegen Anweisungen der Baubehörde, angenommen. Sowohl das Zuwiderhandeln, als auch die vorsätzliche Tatbegehung werden unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ausdrücklich bestritten. Abschließend wurde daher beantragt, das bekämpfte Straferkenntnis zur Gänze als rechtswidrig aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das bekämpfte Straferkenntnis abzuändern bzw die verhängte Geldstrafe in Anwendung des § 20 VStG angemessen zu mindern.Der in Rede stehende Bescheid wird dem Grunde und der Höhe nach bekämpft. Hinsichtlich der geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde mit näheren Ausführungen ein Verfahrensmangel im baupolizeilichen Verfahren, in dem der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.09.2015, Zl****, ergangen ist, vorgebracht. Dabei habe die Baubehörde übersehen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 die Möglichkeit gehabt hätte, auch nachträglich noch um die Erteilung einer Baubewilligung anzusuchen. Hinsichtlich der Milderungsgründe wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe das Vorliegen von Milderungsgründen gänzlich bestritten bzw sei Großteils gar nicht erst auf die einzelnen Punkte eingegangen worden. Es seien jedoch zweifellos folgende vorliegenden Milderungsgründe jedenfalls zu berücksichtigen und in der Begründung des Straferkenntnisses zu würdigen sowie der Strafbemessung zugrunde zu legen gewesen: Der bis dato ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB). Die Bauführung sei in der irrigen Annahme eines rechtskonformen Verhaltens erfolgt, sodass allenfalls Fahrlässigkeit und nicht Vorsatz gegeben sei (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB). Trotz der Tatsache, dass der verpönte Erfolg, nämlich die Bauführung ohne Baubewilligung, herbeigeführt wurde, sei kein ersichtlicher Schaden entstanden (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB). Sollte in der rechtswidrigen Bauführung an sich bereits ein Schaden an öffentlichen Rechten erblickt werden, so habe der Beschwerdeführer jedenfalls einen größeren Schaden freiwillig abgewendet, indem er ab Kenntnis vom Umstand der Rechtswidrigkeit die Bauarbeiten umgehend eingestellt habe und seien gegenteilige Feststellungen der belangten Behörde schlichtweg unrichtig (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14 und 15 StGB). Weiters tue dem Beschwerdeführer der durch sein Handeln verursachte Status quo aufrichtig leid (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB). Desweiteren wurde mit näheren Ausführungen als Milderungsgrund die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer als juristischem Laien sei schlichtweg nicht bewusst gewesen, dass er das gegenständliche Bauvorhaben zu diesem Zeitpunkt, in dieser Form noch nicht beginnen darf. Aufgrund vorangehender konstruktiver Gespräche und unverbindlicher Zusagen der zuständigen Baubehörde, sei der Beschwerdeführer nämlich irrig, jedoch keinesfalls schlechtgläubig, davon ausgegangen, dass es sich hierbei lediglich noch um eine Art Formalie handeln würde, welche der Bauführung aber grundsätzlich nicht entgegenstehe. Wäre dem Beschwerdeführer eine mögliche Rechtswidrigkeit seines Verhaltens im Vorfallszeitpunkt bewusst gewesen, hätte er sich den Handlungen jedenfalls enthalten. Als gewichtiges Indiz hierfür könne insbesondere die Größe des Bauwerkes angeführt werden. Dass eine derartige bauliche Anlage und die damit verbundene Bauführung unter keinen Umständen unbeobachtet bleiben würden, liege auf der Hand. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer erhebliche Kosten und Mühen unternommen, zumal der Rohbau zum Zeitpunkt des Entdeckens durch die Baubehörde bereits weit fortgeschritten gewesen sei. Hätte der Beschwerdeführer um die Konsequenzen seiner Handlungen - insbesondere um die Pflicht zur Beseitigung bzw Wiederherstellung des vorherigen Zustandes - gewusst, wären diese Kosten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aufgewendet und auch die investierte Arbeitszeit anderweitig genützt worden, zumal schlichtweg kein erdenklicher Nutzen an einem Rohbau, der ohnehin in absehbarer Zeit wieder abzutragen ist, erblickt werden könne. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde die Begründung zur subjektiven Tatseite, wonach der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe, lediglich auf ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 09.11.2015, aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unmissverständlich darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ein derartiges Bauvorhaben nicht ohne Baubewilligung durchgeführt werden darf, stütze. Infolgedessen, dass sich der Beschwerdeführer aber in konstruktiven Gesprächen mit der Baubehörde befunden habe und so sinngemäß den Eindruck erhalten musste, dass dem Bauvorhaben keine Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur entgegenstehen würden, könne von einer unmissverständlichen Aufklärung des Beschwerdeführers keine Rede sein. Im Gesamtzusammenhang spreche daher viel mehr für das Vorliegen eines Irrtums beim Beschwerdeführer, welches vorsätzliches Handeln gerade ausschließe. Dass der Beschwerdeführer mitunter fahrlässig bzw voreilig gehandelt hat wird nicht bestritten. Vorsätzliches oder gar absichtliches Verhalten könne ihm aber nicht ohne weiteres vorgeworfen werden. Die belangte Behörde habe die in der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vorgebrachten Milderungsgründe nicht berücksichtigt und ihrerseits aber nicht nachvollziehbare Erschwerungsgründe, nämlich eine vorsätzliche Tatbegehung sowie das angebliche Zuwiderhandeln gegen Anweisungen der Baubehörde, angenommen. Sowohl das Zuwiderhandeln, als auch die vorsätzliche Tatbegehung werden unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ausdrücklich bestritten. Abschließend wurde daher beantragt, das bekämpfte Straferkenntnis zur Gänze als rechtswidrig aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das bekämpfte Straferkenntnis abzuändern bzw die verhängte Geldstrafe in Anwendung des Paragraph 20, VStG angemessen zu mindern. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.12.2015, Zl **** wurde dem mit Baugesuch vom 08.05.2015 beantragten Neubau eines Austraghauses auf Gst *1/2 KG X die baurechtliche Bewilligung unter der Vorschreibungen von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.12.2015, , Zl **** wurde dem mit Baugesuch vom 08.05.2015 beantragten Neubau eines Austraghauses auf Gst *1/2 KG römisch zehn die baurechtliche Bewilligung unter der Vorschreibungen von Nebenbestimmungen erteilt. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren am 14.12.2016 eine mündlichen Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt und dabei der Beschwerdeführer einvernommen. Dabei sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das sein erstes Bauvorhaben war, und die weiteren Baumaßnahmen noch durch seinen Vater erfolgten. Zudem machte er Angabe zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde und Durchführung einer öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol. Daraus hat sich – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan – ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde und Durchführung einer öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol. Daraus hat sich – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan – ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. III.römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 94/2016:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 94/2016: § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
Abs 1 lit a TBO 2011 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 leg cit ausführt.Hinsichtlich der objektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, leg cit ausführt. Beim gegenständlichen Bauvorhaben (Errichtung eines Austraghauses) handelt es zweifelsfrei um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011, und wurde dies im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Beim gegenständlichen Bauvorhaben (Errichtung eines Austraghauses) handelt es zweifelsfrei um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011, und wurde dies im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zudem ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.12.2015, Zl ****, mit dem dem gegenständlichen Bauvorhaben die Baubewilligung erteilt wurde, ergibt, dass der Beschwerdeführer mit Baugesuch vom 08.05.2015 die Erteilung der Baubewilligung für dieses Bauvorhaben beantragt hat.Zudem ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.12.2015, , Zl ****, mit dem dem gegenständlichen Bauvorhaben die Baubewilligung erteilt wurde, ergibt, dass der Beschwerdeführer mit Baugesuch vom 08.05.2015 die Erteilung der Baubewilligung für dieses Bauvorhaben beantragt hat.
Abs 1 TBO 2011 darf mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Ist jedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens nicht vorliegt, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers die Durchführung von Vorarbeiten, wie insbesondere den Erdaushub und die Sicherung der Baugrube, bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligen.
Paragraph 30, Absatz eins, TBO 2011 darf mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Ist jedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens nicht vorliegt, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers die Durchführung von Vorarbeiten, wie insbesondere den Erdaushub und die Sicherung der Baugrube, bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligen. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bauvorhaben mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.12.2015, Zl ****, die Baubewilligung erteilt.Im gegenständlichen Fall wurde dem Bauvorhaben mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.12.2015, Zl ****, die Baubewilligung erteilt. Wie sich allerdings aus dem Akteninhalt - insbesondere dem Aktenvermerk vom 15.09.2015 samt zahlreicher angeschlossener Farbfotos des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens - eindeutig ergibt, wurde mit diesem Bauvorhaben eindeutig bereits noch vor Erteilung der Baubewilligung begonnen, da am 15.09.2015 die Beton- und Mauerarbeiten (Rohbau) des gegenständlichen Gebäudes (EG und OG) im Wesentlichen bereits fertiggestellt waren. Da der Beschwerdeführer zweifelsfrei – und von ihm auch nicht bestritten - das bewilligungspflichtige Bauvorhaben, nämlich die Errichtung eines Austraghauses auf Gst *1 KG X, im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisse ohne eine entsprechende Baubewilligung ausgeführt hat, hat er somit den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 begangen.Da der Beschwerdeführer zweifelsfrei – und von ihm auch nicht bestritten - das bewilligungspflichtige Bauvorhaben, nämlich die Errichtung eines Austraghauses auf Gst *1 KG römisch zehn, im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisse ohne eine entsprechende Baubewilligung ausgeführt hat, hat er somit den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begangen. Da es sich bei der Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 um ein sogenanntes Dauerdelikt handelt, war die Begehung diese Übertretung bis zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisse umfasst (vgl VwGH 12.09.1985, 85/07/0032; VwGH 17.06.1993, 93/06/0103; uva). Da es sich bei der Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 um ein sogenanntes Dauerdelikt handelt, war die Begehung diese Übertretung bis zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisse umfasst vergleiche VwGH 12.09.1985, 85/07/0032; VwGH 17.06.1993, 93/06/0103; uva). Soweit daher in der Beschwerde mit näheren Ausführungen die Mangelhaftigkeit des baupolizeilichen Verfahrens geltend gemacht wird, ist dazu der Vollständigkeit halber auszuführen, dass mit gegenständlich bekämpftem Straferkenntnis eine Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 (Bauführung ohne Baubewilligung) angelastet wurde und nicht die Nichterfüllung eines baupolizeilichen Auftrages. Soweit daher in der Beschwerde mit näheren Ausführungen die Mangelhaftigkeit des baupolizeilichen Verfahrens geltend gemacht wird, ist dazu der Vollständigkeit halber auszuführen, dass mit gegenständlich bekämpftem Straferkenntnis eine Übertretung nach , Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 (Bauführung ohne Baubewilligung) angelastet wurde und nicht die Nichterfüllung eines baupolizeilichen Auftrages. Es kommt daher dem diesbezüglichen Vorbringen im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Relevanz zu und war daher auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass
, Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In der gegenständlich bekämpften Entscheidung wurde von der Strafbehörde - jedoch ohne entsprechende Begründung - hinsichtlich des Verschuldens vorsätzliche Tatbegehung angenommen. Dazu ist auszuführen, dass
GB vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.Dazu ist auszuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, StGB vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Täter handelt
GB absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.Der Täter handelt
Paragraph 5, Absatz 2, StGB absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Wissentlich iSd § 5 Abs 2 StGB handelt, wer den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (vgl VwGH 13.11.1985, 85/01/0149; VwGH 17.02.1988, 87/01/0202; ua). Wissentlich iSd Paragraph 5, Absatz 2, StGB handelt, wer den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält vergleiche VwGH 13.11.1985, 85/01/0149; VwGH 17.02.1988, 87/01/0202; ua). Die Wissentlichkeit unterscheidet sich von der Absicht dadurch, dass bei der Wissentlichkeit der Täter zwar nicht den tatbildmäßigen Erfolg bezweckt, jedoch weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist (vgl VwGH 23.04.1996, 94/11/0006).Die Wissentlichkeit unterscheidet sich von der Absicht dadurch, dass bei der Wissentlichkeit der Täter zwar nicht den tatbildmäßigen Erfolg bezweckt, jedoch weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist vergleiche VwGH 23.04.1996, 94/11/0006). Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (vgl VwGH 20.6.1990, 89/01/0068; Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 zu § 5 VStG). Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet vergleiche VwGH 20.6.1990, 89/01/0068; Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 zu Paragraph 5, VStG). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang insbesondere zusammengefasst vorgebracht hat, dass ihm als juristischem Laien schlichtweg nicht bewusst gewesen sei, dass er das Bauvorhaben zu diesem Zeitpunkt in dieser Form noch nicht beginnen darf und er aufgrund vorangegangener konstruktiver Gespräche und unverbindlicher Zusagen der zuständigen Baubehörde, irrig – jedoch keinesfalls schlechtgläubig - davon ausgegangen sei, dass es sich hierbei lediglich noch um eine Art Formalie handeln wurde, welche der Bauführung aber grundsätzlich nicht entgegenstehe, und er sich den Handlungen jedenfalls enthalten hätte, wenn ihm eine mögliche Rechtswidrigkeit seines Verhaltens in Vorfallszeitpunkt bewusst gewesen wäre, ist dazu Folgendes auszuführen: Soweit der Beschwerdeführer sich sohin ausdrücklich darauf beruft, dass er juristischer Laie sei, so ist dazu zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst war, dass das gegenständliche Bauvorhaben (Errichtung eines Austraghauses) einer baurechtlichen Bewilligung bedarf. So wurde nämlich – wie sich aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.12.2015, Zl ****, ergibt - vom Beschwerdeführer mit Baugesuch vom 08.05.2015 die Erteilung der Baubewilligung für dieses Bauvorhaben beantragt. Es war sohin ein Baubewilligungsverfahren anhängig. Soweit der Beschwerdeführer sich sohin ausdrücklich darauf beruft, dass er juristischer Laie sei, so ist dazu zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst war, dass das gegenständliche Bauvorhaben (Errichtung eines Austraghauses) einer baurechtlichen Bewilligung bedarf. So wurde nämlich – wie sich aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.12.2015, Zl ****, ergibt - vom Beschwerdeführer mit Baugesuch vom 08.05.2015 die Erteilung der Baubewilligung für dieses Bauvorhaben beantragt. Es war sohin ein Baubewilligungsverfahren anhängig. Soweit weiters vorgebracht wurde, dass er aufgrund vorangegangener konstruktiver Gespräche und unverbindlicher Zusagen davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Baubewilligung lediglich noch um eine Art Formalie handle, welche der Bauführung aber grundsätzlich nicht entgegenstehe, ist dazu Folgendes anzumerken: Ist die Auflösung eines Normwerkes durch einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden, ist es seine Sache, sich bei der zuständigen Behörde über den Inhalt dieser Normwerke zu informieren. Auch die irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet war und er daher das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Um mangelndes Verschulden annehmen zu können, wäre der Beschuldigte im gegebenen Zusammenhang verpflichtet gewesen, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft, oder nicht (vgl VwGH 15.07.2003, Zl 2002/05/0107; VwGH 12.10.2007, 2006/05/0279; uva). Ist die Auflösung eines Normwerkes durch einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden, ist es seine Sache, sich bei der zuständigen Behörde über den Inhalt dieser Normwerke zu informieren. Auch die irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet war und er daher das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Um mangelndes Verschulden annehmen zu können, wäre der Beschuldigte im gegebenen Zusammenhang verpflichtet gewesen, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft, oder nicht vergleiche VwGH 15.07.2003, Zl 2002/05/0107; VwGH 12.10.2007, 2006/05/0279; uva). Dass der Beschwerdeführer – selbst wenn er der Ansicht gewesen sein sollte – dass der Baubewilligung hinsichtlich des Baubeginns keine Relevanz zukomme und lediglich eine Formalie darstelle, wäre es im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung seine Verpflichtung gewesen, sich bei der Baubehörde entsprechend ausdrücklich zu informieren. Dass gegenständlich kein entschuldigender Rechtsirrtum geltend macht wurde, ergibt sich bereits aus der Formulierung im Beschwerdevorbringen und zudem insbesondere auch aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol, wo diesbezüglich ausdrücklich nochmals klarstellend nachgefragt wurde. Es kann daher in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde X als Baubehörde mit Email vom 09.11.2015 verweisen werden.Es kann daher in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde mit Email vom 09.11.2015 verweisen werden. Zudem ergibt sich aus den zahlreichen im Akt einliegenden Schreiben, Stellungnahmen und Aktenvermerken eindeutig, dass der Beschwerdeführer zumindest bereits seit 2002 die Errichtung eines Wohnhauses für sich und seine Familie gegenüber der bestehenden Hofstelle angestrebt hat. Vgl dazu das Schreiben des Beschwerdeführers (ohne Datum) das am 17.01.2002 (Eingangsstempel) bei der Gemeinde X eingelangt ist. Zudem ergibt sich aus den zahlreichen im Akt einliegenden Schreiben, Stellungnahmen und Aktenvermerken eindeutig, dass der Beschwerdeführer zumindest bereits seit 2002 die Errichtung eines Wohnhauses für sich und seine Familie gegenüber der bestehenden Hofstelle angestrebt hat. Vgl dazu das Schreiben des Beschwerdeführers (ohne Datum) das am 17.01.2002 (Eingangsstempel) bei der Gemeinde römisch zehn eingelangt ist. Aus den im Akt einliegenden Schreiben und Stellungnahmen ua des agrarwirtschaftlichen Sachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung sowie der Aufsichtsbehörde aus den Jahren 2002 bis 2011 ergibt sich weiters, dass in den folgenden Jahren die Voraussetzungen für eine entsprechende Widmungsänderung, als zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung, nicht gegeben waren. So fand dazu – wie sich aus dem umfassenden Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 29.04.2004, Zl ****, ergibt ua am 26.04.2004 auch ein Lokalaugenschein statt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ergibt sich aus diesen Unterlagen daher eindeutig, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls bekannt war, dass für die Errichtung eines Wohnhauses bzw Austraghauses zwingend die Erteilung einer Baubewilligung und dafür zunächst eine entsprechende Widmungsänderung erforderlich ist (vgl dazu insbesondere das Schreiben den nunmehrigen Beschwerdeführers vom 01.07.2009 sowie das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.04.2009). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ergibt sich aus diesen Unterlagen daher eindeutig, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls bekannt war, dass für die Errichtung eines Wohnhauses bzw Austraghauses zwingend die Erteilung einer Baubewilligung und dafür zunächst eine entsprechende Widmungsänderung erforderlich ist vergleiche dazu insbesondere das Schreiben den nunmehrigen Beschwerdeführers vom 01.07.2009 sowie das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 28.04.2009). Die Ausführungen in diesen zahlreichen Schreiben zeigen nach Ansicht des erkennenden Gerichts eindeutig, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass die Errichtung des von ihm seit vielen Jahren angestrebten Wohnhauses (Austraghauses) ohne die entsprechende Baubewilligung und vorgehende Widmungsänderung nicht zulässig ist. Wenn der Beschwerdeführer zum Vorhalt in der mündlichen Verhandlung betreffend die Aufstellungen des bautechnischen Sachverständigen vom 14.10.2015 hinsichtlich der bisherigen Bauvorhaben in Bereich der Hofstelle „B“ vorgebracht hat, dass in diesen Fällen sein Vater der Bauführer gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den Grundbuchseintragungen ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1994 mit Übergabevertrag vom 17.12.1993 Alleineigentümer dieses geschlossenen Hofes mit der Einlagezahl EZ ** ist. Aus der Auflistung ergeben sich auch zwei Baubescheide aus den Jahren 1994 und 1995. In diesem Zusammenhang ist zudem auch auf das behördliche Handeln im Zusammenhang mit der konsenslosen Bauausführung beim Bestandsgebäude auf Gst *1 KG X hinzuweisen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.12.2015 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer hinsichtlich dieser von ihm mit Baugesuch vom 08.05.2015 beantragten baulichen Änderungen nachträglich die Baubewilligung erteilt. In diesem Zusammenhang ist zudem auch auf das behördliche Handeln im Zusammenhang mit der konsenslosen Bauausführung beim Bestandsgebäude auf Gst *1 KG römisch zehn hinzuweisen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 07.12.2015 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer hinsichtlich dieser von ihm mit Baugesuch vom 08.05.2015 beantragten baulichen Änderungen nachträglich die Baubewilligung erteilt. In gebotener Gesamtbetrachtung konnte dem Beschwerdeführer daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts keinesfalls Glauben geschenkt werden, wenn er vorbringt, dass er der Annahme war, dass es sich bei der Erteilung der Baubewilligung für ein Wohnhaus lediglich um eine Formalie handele, der hinsichtlich des Baubeginns keine Relevanz zukommt. Vielmehr kann wohl angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der seit Langem angestrebten Errichtung des Wohnhauses (Austragshaus) sowie aufgrund der jahreszeitbedingten eingeschränkten Bauzeit bei einer Bauführung im alpinen Bereich noch vor den Wintermonaten den Rohbau fertigstellen wollte (vgl VwGH 26.06.1996, 95/07/0209: ua).Vielmehr kann wohl angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der seit Langem angestrebten Errichtung des Wohnhauses (Austragshaus) sowie aufgrund der jahreszeitbedingten eingeschränkten Bauzeit bei einer Bauführung im alpinen Bereich noch vor den Wintermonaten den Rohbau fertigstellen wollte vergleiche VwGH 26.06.1996, 95/07/0209: ua). Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat und – wie von der Strafbehörde im Ergebnis zutreffend angenommen – hinsichtlich der Verschuldensform gegenständlich zumindest bedingter Vorsatz gegeben war (vgl VwGH 25.10.1990, Zl 88/06/0127; VwGH 25.04.1996, 96/06/0065; uva). Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat und – wie von der Strafbehörde im Ergebnis zutreffend angenommen – hinsichtlich der Verschuldensform gegenständlich zumindest bedingter Vorsatz gegeben war vergleiche VwGH 25.10.1990, , Zl 88/06/0127; VwGH 25.04.1996, 96/06/0065; uva). Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Übertretung nach 57 Abs 1 lit a TBO 2011 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen.Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Übertretung nach 57 Absatz eins, Litera a, TBO 2011 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung:
Abs 1 lit a TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,– zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausführt.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,– zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausführt. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im gegenständlichen Fall sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht unerheblich, da gegenständlich mit der Errichtung eines Wohnhauses (Austragshaus) ohne Baubewilligung begonnen wurde und der betreffende Teil des Baugrundstück noch als Freiland gewidmet war. Bei Einleitung des Bauverfahrens war der Rohbau bis auf das Dach im Wesentlichen bereits fertigstellt und wurde damit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen zuwidergehandelt. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer als Milderungsgrund seinen bislang ordentlichen Lebenswandel geltend gemacht hat, kommt dem – entgegen den Ausführungen der belangte Behörde - Berechtigung zu und war daher mildernd zu werten, dass der Beschwerdeführer bislang keine Strafvormerkungen aufweist. Da es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Dauerdelikt handelt, bei dem der Fortbestand der Strafbarkeit normiert ist, liegt der strafbare Tatbestand der Ausführung einer baulichen Maßnahme ohne Vorliegen einer Baubewilligung somit solange vor, bis entweder eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder die bauliche Anlage beseitig wurde. Das strafbare Verhalten dauert daher auch dann noch an, wenn während der angelasteten Tatzeit keine weiteren Handlungen zur Errichtung der bewilligungslosen Anlage durchgeführt wurden (vgl VwGH 25.04.1996, 96/06/0065; ua).Da es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Dauerdelikt handelt, bei dem der Fortbestand der Strafbarkeit normiert ist, liegt der strafbare Tatbestand der Ausführung einer baulichen Maßnahme ohne Vorliegen einer Baubewilligung somit solange vor, bis entweder eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder die bauliche Anlage beseitig wurde. Das strafbare Verhalten dauert daher auch dann noch an, wenn während der angelasteten Tatzeit keine weiteren Handlungen zur Errichtung der bewilligungslosen Anlage durchgeführt wurden vergleiche VwGH 25.04.1996, 96/06/0065; ua). Ob und gegebenenfalls, dass vom Beschwerdeführer weitergebaut wurde, ist sohin gegenständlich bei der Strafbemessung nicht als erschwerend zu berücksichtigen, sondern stellt ein allfälliges Weiterbauen trotz Untersagung der Bauausführung einen gesondert zu strafenden Tatbestand dar, was dem Beschwerdeführer mit gegenständlich bekämpften Straferkenntnis jedoch nicht angelastet wurde. Soweit weiters als Milderungsgrund geltend gemacht wurde, dass kein Schaden für Dritte entstanden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB bei einem Ungehorsamsdelikt (so wie gegenständlich gegeben) nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 24.03.2004, 2000/09/0073; VwGH 16.09.2010, 2010/09/0149; uva).Soweit weiters als Milderungsgrund geltend gemacht wurde, dass kein Schaden für Dritte entstanden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB bei einem Ungehorsamsdelikt (so wie gegenständlich gegeben) nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.03.2004, 2000/09/0073; VwGH 16.09.2010, 2010/09/0149; uva). Zum weiters geltend gemachten Milderungsgrund der Tätige Reue ist Folgendes auszuführen: § 34 Abs 1 Z 17 StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (vgl VwGH 26.02.2009, Zl 2009/09/0031). Ein bloßes Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten (vgl VwGH 20.06.2011, Zl 2011/09/0023; VwGH 23.05.2012, Zl 2010/11/0156).Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist vergleiche VwGH 26.02.2009, Zl 2009/09/0031). Ein bloßes Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten vergleiche VwGH 20.06.2011, Zl 2011/09/0023; VwGH 23.05.2012, Zl 2010/11/0156). Da sich aus dem Aktenvermerk vom 15.09.2015 samt zahlreicher angeschlossener Farbfotos bereits eindeutig ergibt, dass die Beton- und Mauerarbeiten des gegenständlichen Gebäudes (EG und OG) im Wesentlichen bereits fertiggestellt sind und vom Beschwerdeführer zudem hinsichtlich der subjektiven Tatseite die von der belangten Behörde angenommene vorsätzliche Tatbegehung bestritten wird, ist der Milderungsgrund der Tätige Reue gegenständlich nicht gegeben. Hinsichtlich der als Milderungsgrund angeführten Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zur subjektiven Tatseite verwiesen werden. Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen vergleiche VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen vergleiche VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend im Detail ausgeführt – von Vorsatz auszugehen und ist
G auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen.Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend im Detail ausgeführt – von Vorsatz auszugehen und ist
Paragraph 19, Absatz 2, VStG auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Zudem sind bei der Bemessung von Geldstrafen
G auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zudem sind bei der Bemessung von Geldstrafen
Paragraph 19, Absatz 2, VStG auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dazu sagte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass er Vater von vier Kindern ist. Die Kinder im Alter von von 7 und 13 Jahren sind noch schulpflichtig. Die zwei beiden älteren Kinder im Alter von 22 und 25 Jahren, sind schon voll berufstätig, leben aber noch zu Hause. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein monatliches Einkommen von Euro 1.600,00 netto hat. Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse in Bezug auf die in seinem Eigentum befindliche Hofstelle und die darin erfolgte Zimmervermietung konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen, sondern gab dazu an, dass sich das mit dem Betrieb der Landwirtschaft aufwiegt. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft Y verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 57 Abs 1 TBO 2011 von bis zu Euro 36.300,-nur im Ausmaß von ca 13 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des Paragraph 57, Absatz eins, TBO 2011 von bis zu Euro 36.300,-nur im Ausmaß von ca 13 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Zulassungsbesitzern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Die Bestrafung war daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls tat- und schuldangemessen. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen, dass eine Anwendung des § 20 VStG – wie vom Beschwerdeführer beantragt – bereits deshalb nicht in Betracht kam, da hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung keine Mindeststrafe normiert ist. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen, dass eine Anwendung des Paragraph 20, VStG – wie vom Beschwerdeführer beantragt – bereits deshalb nicht in Betracht kam, da hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung keine Mindeststrafe normiert ist. Der gegenständlichen Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.36.3050.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.