RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/13/0819-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1 gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 22.03.2016, GZ **-STR-6**/**14, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC-Gesellschaft m.b.H., welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD GmbH & Co KG ist, zu verantworten, dass die DD GmbH & Co KG, mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 2, in der Zeit vom 05.11.2013 bis 23.01.2014 regelmäßig im Standort Z, Adresse 2, bzw. vom Standort Z, Adresse 2, aus, im Rahmen einer selbständig organisierten Erwerbsgelegenheit mittels zweier in der Halterschaft der DD GmbH & Co KG stehender Luftfahrzeuge vom Typ ***** , und zwar 1) mittels des Luftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen **-**V, sowie 2) mittels des Luftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen **-**P die Beförderung von Personen und Fracht in Ertragserzielungsabsicht, und zwar gegen in der gewerbsmäßigen Luftfahrt übliche Entgelte durchgeführt hat, wobei die DD GmbH & Co KG das unternehmerische Risiko hinsichtlich dieser betreffenden selbständig organisierten Erwerbsgelegenheit schon im Hinblick auf die zu tragenden Geschäftsregien (Mieten, Löhne, Treibstoff, etc...) getroffen hat; in der Zeit vom 05.11.2013 bis 23.01.2014 ist jedoch 1) weder hinsichtlich des Luftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen **-**V, 2) noch hinsichtlich des Luftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen **-**P ein im Sinne des Anhanges I (Teil-M) Unterabschnitt C (Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit) Unterposition M.A.302 Nt.
- a)der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20.11.2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, für jedes Luftfahrzeug erforderliches von der zuständigen Luftfahrtbehörde genehmigtes Instandhaltungsprogramm Vorgelegen ist bzw. ohne dass ein solches von der zuständigen Luftfahrtbehörde genehmigtes Instandhaltungsprogramm dem Rechtsbestand angehörte. Insofern hat die DD GmbH & Co KG durch die unzulässige Verwendung der oben unter den Positionen 1) und 2) angeführten Luftfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Fracht in der Zeit vom 05.11.2013 bis 23.01.2014 gegen die Bestimmungen des Anhanges I (Teil-M) Unterabschnitt B Position M.A.201 lit.
- a)Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verstoßen.ein im Sinne des Anhanges römisch eins (Teil-M) Unterabschnitt C (Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit) Unterposition M.A.302 Nt.
- a)der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, der Kommission vom 20.11.2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, für jedes Luftfahrzeug erforderliches von der zuständigen Luftfahrtbehörde genehmigtes Instandhaltungsprogramm Vorgelegen ist bzw. ohne dass ein solches von der zuständigen Luftfahrtbehörde genehmigtes Instandhaltungsprogramm dem Rechtsbestand angehörte. Insofern hat die DD GmbH & Co KG durch die unzulässige Verwendung der oben unter den Positionen 1) und 2) angeführten Luftfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Fracht in der Zeit vom 05.11.2013 bis 23.01.2014 gegen die Bestimmungen des Anhanges römisch eins (Teil-M) Unterabschnitt B Position M.A.201 Litera a,) Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, verstoßen. Sie haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC-Gesellschaft m.b.H., welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD GmbH & Co KG ist, folgende Verwaltungsübertretung(
- en)begangen: Zu 1) und 2) (insgesamt) eine Verwaltungsübertretung nach § 169 Luftfahrtgesetz (LFG) iVm Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt B Position M.A.201 lit.
- a)Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003Zu 1) und 2) (insgesamt) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 169, Luftfahrtgesetz (LFG) in Verbindung mit Anhang römisch eins (Teil-M) Unterabschnitt B Position M.A.201 Litera a,) Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, gemäß §Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, gemäß Paragraph Ersatzfreiheitsstrafe von 4.000,00 3 Tagen 169 Abs. 1 LFG4.000,00 3 Tagen 169 Absatz eins, LFG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 400,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 4.400,00 Euro“ Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 22. März 2016, ZI. **-STR-6**/**14, zugestellt am 24. März 2016, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrens Vorschriften zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. 1. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 169 Luftfahrtgesetz iVm Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt B Position M.A.201 lit.
- a)Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zu einer Geldstrafe von € 4.000,- und zur Zahlung von € 400,— als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahren verurteilt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 169, Luftfahrtgesetz in Verbindung mit Anhang römisch eins (Teil-M) Unterabschnitt B Position M.A.201 Litera a,) Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, zu einer Geldstrafe von € 4.000,- und zur Zahlung von € 400,— als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahren verurteilt. Der Beschwerdeführer habe es zu verantworten, dass die DD GmbH & Co KG in der Zeit vom 5. November 2013 bis 23. Jänner 2014 zwei Luftfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Fracht verwendet habe, ohne dass ein genehmigtes Instandhaltungsprogramm Vorgelegen sei bzw. ein solches dem Rechtsbestand angehört habe. Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers resultiere daraus, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC-Gesellschaft m.b.H. sei, die ihrerseits unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD GmbH & Co KG sei. 2. Beschwerdepunkte:
- a)Gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt B Position M.A.201 lit.
- a)Z 4. der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 muss der Eigentümer des Luftfahrzeuges sicherstellen, dass Flüge nur stattfinden, wenn die Instandhaltung des Luftfahrzeuges in Übereinstimmung mit dem in M. A.302 vorgeschriebenen genehmigten Instandhaltungsverfahren durchgeführt wurde. Gemäß Anhang römisch eins (Teil-M) Unterabschnitt B Position M.A.201 Litera a,) Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, muss der Eigentümer des Luftfahrzeuges sicherstellen, dass Flüge nur stattfinden, wenn die Instandhaltung des Luftfahrzeuges in Übereinstimmung mit dem in M. A.302 vorgeschriebenen genehmigten Instandhaltungsverfahren durchgeführt wurde. Dass die DD GmbH & Co KG Eigentümerin der in Rede stehenden Luftfahrzeuge wäre, behauptet die belangte Behörde nicht (mehr). Sie war auch nie Eigentümerin der Flugzeuge. Auf diesen Umstand kann daher das Straferkenntnis nicht gestützt werden. Eine Verurteilung nach der lit
- a)scheidet wohl aus, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Luftfahrzeuge war.Eine Verurteilung nach der Litera a,) scheidet wohl aus, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Luftfahrzeuge war.
- b)Im Spruch des Straferkenntnisses schreibt die belangte Behörde, dass „die DD GmbH & Co KG das unternehmerische Risiko hinsichtlich dieser betreffenden selbständig organisierten Erwerbsgelegenheit schon im Hinblick auf die zu tragenden Geschäftsregien (Mieten, Löhne, Treibstoff etc...) getroffen hat. “ In den Erwägungen führt die belangte Behörde weiter aus, dass die DD GmbH & Co KG Halterin der Flugzeuge und damit diejenige gewesen sei, auf deren Rechnung und Gefahr die Flugzeuge betrieben worden wären. Beide Behauptungen sind unrichtig: weder traf die DD GmbH & Co KG das unternehmerische Risiko der gewerbsmäßigen Beförderung noch wurden die in Rede stehenden Flugzeuge auf ihre Rechnung und Gefahr betrieben. Gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt B Position M.A.201 lit.
- h)der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ist im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung der Betreiber für die Aufrechterhaltung der Flugtüchtigkeit der Luftfahrzeuge verantwortlich. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist also nicht der Halter eines Luftfahrzeuges für die Aufrechterhaltung der Flugtüchtigkeit verantwortlich, sondern der Betreiber. Unter Betreiber ist derjenige zu verstehen, der das unternehmerische Risiko der gewerbsmäßigen Beförderung trägt, auf dessen Rechnung und Gefahr die Beförderung erfolgt.Gemäß Anhang römisch eins (Teil-M) Unterabschnitt B Position M.A.201 Litera h,) der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, ist im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung der Betreiber für die Aufrechterhaltung der Flugtüchtigkeit der Luftfahrzeuge verantwortlich. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist also nicht der Halter eines Luftfahrzeuges für die Aufrechterhaltung der Flugtüchtigkeit verantwortlich, sondern der Betreiber. Unter Betreiber ist derjenige zu verstehen, der das unternehmerische Risiko der gewerbsmäßigen Beförderung trägt, auf dessen Rechnung und Gefahr die Beförderung erfolgt. Der Beschwerdeführer hat dazu im Rahmen seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die DD GmbH & Co KG zwar das Management der Flugzeuge macht – und nur insofern als Halterin anzusehen ist! – das Risiko des Betreibens aber weiterhin der Eigentümer der Flugzeuge trägt. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen nicht weiter auseinander gesetzt, sondern fälschlicherweise angenommen, dass die DD GmbH & Co KG Halterin der Flugzeuge wäre, und daraus den falschen rechtlichen Schluss gezogen, dass die Firma als Halterin für die Aufrechterhaltung der Flugtüchtigkeit verantwortlich wäre. Hätte die belangte Behörde weitere Erhebungen gepflogen (zum Beispiel Einvernahme des Beschwerdeführers einvernommen, so hätte die belangte Behörde die richtigen Feststellungen treffen müssen, dass die DD GmbH Co KG nicht Betreiberin im Sinne der Verordnung ist, sondern der Eigentümer der Flugzeuge, und dass deshalb die DD GmbH & Co KG nicht für die Aufrechterhaltung der Flugtüchtigkeit verantwortlich ist und daher dem Beschwerdeführer kein verwaltungsstrafrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist.
- c)Es muss ausdrücklich festgehalten werden, dass die DD GmbH & Co KG natürlich auch im fraglichen Zeitraum die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten durchführte, so wie davor und danach in ihrer eigenen Werkstatt. Der Beschwerdeführer legt besonderen Wert darauf, dass alle Wartungsarbeiten penibelst durchgeführt und dokumentiert werden. Diesen Umstand hat die EE AG, mit der die DD GmbH & Co KG schon seit vielen Jahren in Sachen Wartungsarbeiten zusammenarbeitet, bestätigt. Zum Beweis für diese Behauptungen werden die Einvernahme des Beschwerdeführers und das Schreiben der EE AG vom 27. Jänner 2014 angeboten. Der Beschwerdeführer beantragt daher 1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, 2. den Beschwerdeführer einzuvernehmen und 3. das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.“ Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 23.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Managementverträge, die die DD GmbH & CO KG mit den jeweiligen Flugzeugeneigentümer abgeschlossen haben. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer AA handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC-Gesellschaft mbH, die ihrerseits unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD GmbH & CO KG (kurz: DD) in **** Z, Adresse 2 ist. Eigentümer des Luftfahrzeuges mit dem Kennzeichen **-**V ist seit der Eintragung am 07.06.2013 „FF, Office Nummer B*********5, Y, X, Vereinigte Arabische Emirate“. Eigentümer des Luftfahrzeuges mit dem Kennzeichen **-**V ist seit der Eintragung am 07.06.2013 „FF, Office Nummer B*********5, Y, römisch zehn, Vereinigte Arabische Emirate“. Eigentümer des Luftfahrzeuges mit dem Kennzeichen **-**P ist seit der Eintragung am 09.08.2013 „GG, Office Nr 1.B****1, Y, X, Vereinigte Arabische Emirate.Eigentümer des Luftfahrzeuges mit dem Kennzeichen **-**P ist seit der Eintragung am 09.08.2013 „GG, Office Nr 1.B****1, Y, römisch zehn, Vereinigte Arabische Emirate. (Beweis: Schreiben der HH, Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrten mit beschränkter Haftung vom 10.02.2015, GZ AOT ***-*/***-15 im behördlichen Verwaltungsstrafakt). Da im Rahmen einer Audits durch die HH Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (kurz: HH) am 23.01.2014 festgestellt wurde, dass die Luftfahrzeuge mit den Kennzeichen **-**V und **-**P in der Zeit von 05.11.2013 (Kündigung des Wartungsvertrages - „Subcontract“ mit der EE AG durch die DD) bis 23.01.2014 nachweislich insofern unzulässig betrieben worden sind, weil in diesem Zeitraum keine gesetzeskonforme Instandhaltung der gegenständlichen Luftfahrzeuge stattgefunden habe und eine Änderung der Instandhaltungsverfahren nicht von der HH genehmigt worden sei, erging am 03.07.2014 von der HH eine Anzeige zur verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung und Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer AA beim Stadtmagistrat Z. Es habe die Halterin der in Rede stehenden Luftfahrzeuge, die DD GmbH & CO KG (DD) für die Führung und die Beaufsichtigung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit grundlegende luftfahrtliche Regelungen missachtet. Es seien nachfolgende zwingende Vorschriften des Anhangs I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr 2042/2003 idgF nicht eingehalten worden:Es seien nachfolgende zwingende Vorschriften des Anhangs römisch eins (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr 2042 aus 2003, idgF nicht eingehalten worden: ● Im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung ist gemäß M.A.201 der Betreiber für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der von ihm betriebenen Luftfahrzeuge verantwortlich und braucht als Teil des Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate, AOC) ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness Management Organisation, CAMO). ● Dafür kann der Betreiber gemäß M.A. 201 lit e i iVm M.A. 711 lit a Z 3 auch ein genehmigtes anderes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) beauftragen.Dafür kann der Betreiber gemäß M.A. 201 Litera e, i in Verbindung mit M.A. 711 Litera a, Ziffer 3, auch ein genehmigtes anderes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) beauftragen. ● Gemäß M.A.708 lit b und M.A. 713 sind diese - im Rahmen der CAMO – ausgeführten Instandhaltungsverfahren darzustellen und etwaige Änderungen von der HH GmbH genehmigen zu lassen.Gemäß M.A.708 Litera b und M.A. 713 sind diese - im Rahmen der CAMO – ausgeführten Instandhaltungsverfahren darzustellen und etwaige Änderungen von der HH GmbH genehmigen zu lassen. ● Der Betreiber muss dabei sicherstellen, dass Flüge nur stattfinden, wenn gemäß M.A.201 lit a Z 4 die Instandhaltung des Luftfahrzeuges in Übereinstimmung mit dem in M.A.302 vorgeschriebenen genehmigten Instandhaltungsverfahren sowie dem gemäß M.A. 703 genehmigten Umfang durchgeführt wurde.Der Betreiber muss dabei sicherstellen, dass Flüge nur stattfinden, wenn gemäß M.A.201 Litera a, Ziffer 4, die Instandhaltung des Luftfahrzeuges in Übereinstimmung mit dem in M.A.302 vorgeschriebenen genehmigten Instandhaltungsverfahren sowie dem gemäß M.A. 703 genehmigten Umfang durchgeführt wurde. Im Gegenstandsfall sei sohin die Verwendung der Luftfahrzeuge mit dem Kennzeichen **-**P und **-**V im Zeitraum vom 05.11.2013 bis 23.01.2014 (HH Audit) nachweislich unzulässig gewesen, weil aufgrund der Nichteinhaltung wesentlicher Bestimmungen des Anhangs I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr 2042/2003 die Halterin DD über keine gültige Bewilligung im Sinn der M.A. 715 verfügt habe,Im Gegenstandsfall sei sohin die Verwendung der Luftfahrzeuge mit dem Kennzeichen **-**P und **-**V im Zeitraum vom 05.11.2013 bis 23.01.2014 (HH Audit) nachweislich unzulässig gewesen, weil aufgrund der Nichteinhaltung wesentlicher Bestimmungen des Anhangs römisch eins (Teil M) der Verordnung (EG) Nr 2042 aus 2003, die Halterin DD über keine gültige Bewilligung im Sinn der M.A. 715 verfügt habe, (vgl Anzeige der HH Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom 03.07.2014, GZ AOT-***-*/56-** an das Stadtmagistrat Z).vergleiche Anzeige der HH Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom 03.07.2014, GZ AOT-***-*/56-** an das Stadtmagistrat Z). Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zum Vorwurf gemacht, dass die DD GmbH & CO KG in der Zeit vom 05.11.2013 bis 23.01.2014 zwei Luftfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Fracht verwendet habe, ohne dass ein genehmigtes Instandhaltungsprogramm vorgelegen sei bzw ein solches dem Rechtsbeistand angehört habe. Dadurch habe er gegen die Bestimmung des Anhanges I (Teil-M) und Abschnitt B Position M.A. 201 lit a Z 4 der Verordnung (EG) Nr 2042/2003 verstoßen.Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zum Vorwurf gemacht, dass die DD GmbH & CO KG in der Zeit vom 05.11.2013 bis 23.01.2014 zwei Luftfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Fracht verwendet habe, ohne dass ein genehmigtes Instandhaltungsprogramm vorgelegen sei bzw ein solches dem Rechtsbeistand angehört habe. Dadurch habe er gegen die Bestimmung des Anhanges römisch eins (Teil-M) und Abschnitt B Position M.A. 201 Litera a, Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr 2042 aus 2003, verstoßen. Gemäß Anhang 1 (Teil-M) und der Abschnitt B Position M.A. 201 lit a Z 4 der Verordnung (EG) Nr 2042/2003 ist der Eigentümer für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs verantwortlich und er muss sicherstellen, dass Flüge nur stattfinden, wenn die Instandhaltung des Luftfahrzeuges in Übereinstimmung mit dem in M.A. 302 vorgeschriebenen genehmigten Instandhaltungsverfahren durchgeführt wurde. Gemäß Anhang 1 (Teil-M) und der Abschnitt B Position M.A. 201 Litera a, Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr 2042 aus 2003, ist der Eigentümer für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs verantwortlich und er muss sicherstellen, dass Flüge nur stattfinden, wenn die Instandhaltung des Luftfahrzeuges in Übereinstimmung mit dem in M.A. 302 vorgeschriebenen genehmigten Instandhaltungsverfahren durchgeführt wurde. Da aber im Gegenstandsfall die DD GmbH & CO KG nicht Eigentümer der Luftfahrzeuge war und ist, scheidet eine Bestrafung nach obgenannter gesetzlicher Bestimmung aus. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist u.a. ausgeführt, dass „die DD GmbH & CO KG das unternehmerische Risiko hinsichtlich dieser betreffenden selbstständig organisierten Erwerbsgelegenheit schon im Hinblick auf die zu tragenden Geschäftsregien (Mieten, Löhne, Treibstoff, etc.) getroffen hat“ In der Begründung des Straferkenntnisses ist ausgeführt, dass die DD GmbH & CO KG Halterin der Flugzeuge und damit diejenige gewesen sei, auf deren Rechnung und Gefahr die Flugzeuge betrieben worden wären. Nach § 13 LFG ist Halter eines Zivilluftfahrzeuges, derjenige, der das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt. Nach Paragraph 13, LFG ist Halter eines Zivilluftfahrzeuges, derjenige, der das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt. Gemäß Anhang 1 (Teil M) unter Abschnitt b Position M.A. 201 lit h der Verordnung (EG) Nr 2042/2003 ist im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung der Betreiber für die Aufrechterhaltung der Flugtüchtigkeit der Luftfahrzeuge verantwortlich. Gemäß Anhang 1 (Teil M) unter Abschnitt b Position M.A. 201 Litera h, der Verordnung (EG) Nr 2042 aus 2003, ist im Fall der gewerbsmäßigen Beförderung der Betreiber für die Aufrechterhaltung der Flugtüchtigkeit der Luftfahrzeuge verantwortlich. Unter Betreiber ist derjenige zu verstehen, der das unternehmerische Risiko der gewerbsmäßigen Beförderung trägt, auf dessen Rechnung und Gefahr die Beförderung erfolgt. Zur Beantwortung der Frage wer im Gegenstandsfall das unternehmerische Risiko der gewerbsmäßigen Beförderung getragen hat und auf wessen Rechnung und Gefahr die in Rede stehenden Flugzeuge betrieben wurden, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung befragt. Der Beschwerdeführer hat dazu glaubhaft ausgeführt, dass die DD GmbH & CO KG zwar für das Management der Flugzeuge zuständig ist und insofern als Halterin der Flugzeuge anzusehen ist, das Risiko des Betreibens aber weiterhin die Eigentümer der Flugzeuge tragen. Das Management umfasse beispielsweise die gesamte Flugplanung, Charterverkauf sowie die Wartung der Flugzeuge. Im Rahmen des Wartungsmanagements wird entschieden, welche Wartungsarbeiten wann durchgeführt werden müssen, für die Ausführung der Wartung ist die DD GmbH & CO KG nicht zuständig. Das Risiko des Betreibens der Flugzeuge hatten die Eigentümer in X, die auch die Wartungsarbeiten, die Löhne für die Crewmitglieder, die Betriebskosten, den Treibstoff aber auch alle technischen Aufwände bezahlen. Wartungsarbeiten ist einer der höchsten Aufwände. Diesbezüglich existiert auch ein Managementvertrag für die gegenständlichen Luftfahrzeuge, in welchem geregelt ist, welche Zuständigkeiten die DD besonders im technischen Bereich hat. Auf Basis dieses Vertrages betreibt die DD die beiden Luftfahrzeuge.Der Beschwerdeführer hat dazu glaubhaft ausgeführt, dass die DD GmbH & CO KG zwar für das Management der Flugzeuge zuständig ist und insofern als Halterin der Flugzeuge anzusehen ist, das Risiko des Betreibens aber weiterhin die Eigentümer der Flugzeuge tragen. Das Management umfasse beispielsweise die gesamte Flugplanung, Charterverkauf sowie die Wartung der Flugzeuge. Im Rahmen des Wartungsmanagements wird entschieden, welche Wartungsarbeiten wann durchgeführt werden müssen, für die Ausführung der Wartung ist die DD GmbH & CO KG nicht zuständig. Das Risiko des Betreibens der Flugzeuge hatten die Eigentümer in römisch zehn, die auch die Wartungsarbeiten, die Löhne für die Crewmitglieder, die Betriebskosten, den Treibstoff aber auch alle technischen Aufwände bezahlen. Wartungsarbeiten ist einer der höchsten Aufwände. Diesbezüglich existiert auch ein Managementvertrag für die gegenständlichen Luftfahrzeuge, in welchem geregelt ist, welche Zuständigkeiten die DD besonders im technischen Bereich hat. Auf Basis dieses Vertrages betreibt die DD die beiden Luftfahrzeuge. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgetragen, die angesprochenen Managementverträge betreffend die beiden gegenständlichen Luftfahrzeuge vorzulegen. Diese Managementverträge, die die DD GmbH & CO KG mit den jeweiligen Flugzeugeigentümern abgeschlossen haben, wurden dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.11.2016 in englischer Sprache vorgelegt. Aus diesen Verträgen ist zu entnehmen, dass die DD kein wirtschaftliches Risiko beim Betreiben des Flugzeugs trage, vielmehr dieses wirtschaftliche Risiko bei den jeweiligen Eigentümern ist und bleibt. Für ihre Managementtätigkeit wird die DD stundenmäßig entlohnt und die Barauslagen für Service, Wartung etc. werden den Eigentümern ersetzt bzw gibt es sogar eine Gegenverrechnungsmöglichkeit für die DD in dem Fall, dass die DD Einnahmen aufgrund des Vercharterns der Flugzeuge hat. Auch unter diesem Blickwinkel ist sohin die DD nicht Betreiberin der in Rede stehenden Luftfahrzeuge, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht für den gegenständlichen Vorwurf gemäß Anhang I (Teil-M) unter Abschnitt B Position M.A. 201 lit h der Verordnung (EG) Nr 2042/2003 verantwortlich gemacht werden, ganz abgesehen davon, dass dies eine unzulässige Auswechslung der Tat (Spruchkorrektur von Halterin auf Betreiberin, in weiterer Folge Auswechslung der verletzten Rechtsvorschrift) darstellen würde.Auch unter diesem Blickwinkel ist sohin die DD nicht Betreiberin der in Rede stehenden Luftfahrzeuge, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht für den gegenständlichen Vorwurf gemäß Anhang römisch eins (Teil-M) unter Abschnitt B Position M.A. 201 Litera h, der Verordnung (EG) Nr 2042 aus 2003, verantwortlich gemacht werden, ganz abgesehen davon, dass dies eine unzulässige Auswechslung der Tat (Spruchkorrektur von Halterin auf Betreiberin, in weiterer Folge Auswechslung der verletzten Rechtsvorschrift) darstellen würde. In der Sache selbst wird ausgeführt, dass die DD GmbH & CO KG und die EE AG am 24.05.2013 ein „Sub-contracted Continuing Airworthiness Management Tasks Agreement“ (Wartungsvertrag) abgeschlossen haben. Die EE AG hat Wartungsprogramme abgezeichnet, tatsächlich aber hat die DD GmbH & CO KG die Wartungsprogramme für die Flugzeuge selbst erstellt. Diese Zusammenarbeit mit der EE wurde von der DD GmbH & CO KG am 05.11.2013 beendet, jedoch aufgrund des am 23.01.2014 durchgeführten Audits der HH Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung unverzüglich wieder reaktiviert. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12.11.2014 im behördlichen Verfahren zufolge habe die HH offenbar gemeint, die DD GmbH & CO KG könne die Wartungsprogramme ohne die EE AG nicht durchführen und darüber die Strafbehörde informiert. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol führte der Beschwerdeführer aus, dass die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten immer und natürlich auch im fraglichen Zeitraum durchgeführt worden sind, dies in der eigenen Werkstatt. Die Reaktivierung des Wartungsmanagements am 23.01.2014 habe dann im Endeffekt zu dem im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen E-Mailschreiben des JJ, Technical Organisations, HH GmbH vom 27.01.2014 geführt. Darin hat JJ als Techniker der HH seine Feststellungen der Rechtsabteilung der HH mitgeteilt. Im letzten Absatz dieses E-Mails wird von JJ aber zugestanden, dass die DD GmbH & CO KG „schon nachweislich Schritte unternommen hat, um das Finding zu schließen. Es wurde der Subcontract unterfertigt, und DD ist schon nach W unterwegs um die nachfolgenden Schritte zur Implementierung einzuleiten.“ Den Aussagen des Beschwerdeführers zu Folge hätten zwischenzeitlich klärende Gespräche zwischen der EE AG und der HH stattgefunden. Die HH akzeptiere, dass die DD GmbH & CO KG wohl in der Lage ist, die Wartungsprogramme aus eigenem zu erstellen, auch ohne Mithilfe der EE AG. Frühzeitig habe die DD GmbH & CO KG das Wartungssystem der EE selbst – ohne die Supervision der EE – angelegt. Es sei daher „das genehmigte Instandhaltungsverfahren“ für den inkriminierten Zeitraum tatsächlich eingehalten, selbst wenn es erst im Nachhinein 27.01.2014 (E-Mailschreiben des JJ der HH GmbH) bestätigt worden sei. Diese Ausführungen sind einerseits unbestritten bzw ergeben sie sich andererseits aus den angesprochenen, zum Teil auch in Klammer ausgeführten Beweismitteln und Rechtsvorschriften. Festgehalten wird weiters, dass es sich beim gegenständlichen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikt um ein Dauerdelikt handelt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist, also die Verjährung ab dem Aufhören (Beseitigung) des rechtswidrigen Zustandes beginnt. Aufgrund obiger Ausführungen – insbesondere weil die DD GmbH & CO KG weder Eigentümer noch Betreiber der gegenständlichen Luftfahrzeuge ist - war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.13.0819.3