RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/16/1197-42 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der Frau B B, wh. in Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 7.4.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem rechtskräftigen Bescheid der BH W vom 23.7.2013, Zl. **** war der C C GmbH als Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Konsenswerberin die Generalgenehmigung für eine aus 2 Bauteilen bestehendes Mehrzweckgebäude auf den Grundparzellen ***, *** und *** alle GB *** erteilt worden. Die Bewilligung für Bauteil 2 umfasste ein Fitnesscenter und Wohnungen, während Bauteil 1 ein Einkaufszentrum umfasste. Nunmehr wurde die Änderungsgenehmigung für die Errichtung eines Hotels anstatt des Fitnesscenters und der Wohnungen beantragt. Die Zu-und Abfahrten und die Hülle des Gebäudes bleiben unverändert, außer dass das Gebäude für Bauteil 2 um ein Stockwerk höher errichtet werden soll. Nach positiven Gutachten des lärmtechnischen, emissionstechnischen, immissionstechnischen, verkehrstechnischen und amtsärztlichen Amtssachverständigen sowie des nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen wurde die beantragte Änderungsgenehmigung der Generalgenehmigung erteilt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ein mangelhaftes Verfahren eingewandt, weil durch die ständige Unterlagen-Auswechslung die Bestimmung des § 13 Abs 8 AVG 1991 verletzt worden wäre sowie das Parteiengehör. Die Gutachten seien nicht schlüssig. Die Auflagen seien nicht vollstreckungsfähig. Zudem würde eine Unzuständigkeit der Behörde vorliegen, da das Vorhaben UVP-pflichtig sei. Dabei wurde auf das EUGH-Urteil im Fall „Gruber“ verwiesen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Verweigerung der Genehmigung, oder die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen Unzuständigkeit und Nichtigkeit beantragt.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ein mangelhaftes Verfahren eingewandt, weil durch die ständige Unterlagen-Auswechslung die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG 1991 verletzt worden wäre sowie das Parteiengehör. Die Gutachten seien nicht schlüssig. Die Auflagen seien nicht vollstreckungsfähig. Zudem würde eine Unzuständigkeit der Behörde vorliegen, da das Vorhaben UVP-pflichtig sei. Dabei wurde auf das EUGH-Urteil im Fall „Gruber“ verwiesen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Verweigerung der Genehmigung, oder die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen Unzuständigkeit und Nichtigkeit beantragt. Im Beschwerdeverfahren wurden drei mündliche Verhandlungen durchgeführt, im Zuge derer die befassten Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, Gewerbetechnik, Immissionserhebung und Brandschutz zu den Auswirkungen der Änderung der genehmigten Anlage auf die Interessen des Nachbarschutzes und Brandschutzes und der Verkehrstechnik befragt wurden. Ebenso wurde gemeinsam mit dem für die Baubewilligung befassten Richter Dr. Triendl eine nochmalige Befragung der Sachverständigen D D und E E durchgeführt, ob die Schwellenwerte des Anhanges zum UVP-Gesetz durch das gegenständliche Änderungsprojekt überschritten würden. Abschließend wurde, nachdem das Parteiengehör zuvor umfassend gewahrt worden war, das Ermittlungsverfahren abgeschlossen. Der Beweisantrag auf Einholung eines lärmhygienischen Gutachtens und Einholung einer Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik sowie auf Einvernahme des Verkehrstechnikers wurde in der Verhandlung vom 23.7.2015 abgewiesen, der Anregung auf Ergänzung des verkehrstechnischen Gutachtens in der Verhandlung vom 23.9.2015 wurde nicht nähergetreten. Sachverhaltsfeststellungen: Durch die geplante Änderung ergeben sich verkehrstechnisch und damit auch lärmtechnisch keine Änderungen gegenüber dem genehmigten Bestand. Hinzu kommen die Lärmemissionen durch die Küchenluft, die im ergänzenden Projekt von Ing. F F vom 9.3.2015 beschrieben sind. Aus den Projektangaben kann für das Lüftungsgerät am Dach ein Schallleistungspegel vom maximal 78dB (unter Berücksichtigung der Abmessungen von rund 4,8 x 0,5 x 0,76 m) abgeleitet werden. Auf Basis dieser Lärmemission ergeben sich für die nächstgelegenen Nachbargebäude folgende spezifische Schallimmissionen unter Berücksichtigung eines allgemeinen Anpassungswertes von 5 dB sowie der tatsächlichen Abschirmungen durch Gebäudekanten: Standort G 1.OG 27 dB Standort H westseitig 1 OG: 29 dB Standort I Ostseite, 7.Og: 41 dBStandort römisch eins Ostseite, 7.Og: 41 dB Standort J, 2.OG: 23 dB Die berechneten Lärmimmissionen liegen deutlich unter den bereits genehmigten Immissionen des genehmigten Gebäudes und ebenso deutlich unter den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen. Diesbezüglich wird auf den Erstgenehmigungsbescheid verwiesen. Aufgrund der geänderten Nutzung des Bauteiles II ergeben sich keine Änderungen in der emissionstechnischen Beurteilung bezogen auf Kraftfahrzeugemissionen. Basierend auf den vorangegangen emissionstechnischen und verkehrstechnischen Stellungnahmen ergibt sich, dass die der Immissionsprognose der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 22.3.2013 zugrunde gelegten Emissionen weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Aufgrund der geänderten Nutzung des Bauteiles römisch zwei ergeben sich keine Änderungen in der emissionstechnischen Beurteilung bezogen auf Kraftfahrzeugemissionen. Basierend auf den vorangegangen emissionstechnischen und verkehrstechnischen Stellungnahmen ergibt sich, dass die der Immissionsprognose der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 22.3.2013 zugrunde gelegten Emissionen weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Durch die geplante Änderung kommt es zu keinen zusätzlichen Gefährdungen der Sicherheit, Gefährdungen der Gesundheit oder Belästigungen durch Lärm und Luftschadstoffe. Ebenso ist nicht mit einer zusätzlichen Gefährdung durch Brand zu rechnen. Es ist mit keinen größeren Auswirkungen auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu rechnen als mit dem erstgenehmigten Projekt. Die Schwellenwerte für eine UVP-Prüfungspflicht werden nicht überschritten. Beweiswürdigung: Hinsichtlich dieser Feststellungen wird auf die im erstinstanzlichen Bescheid zitierten fachlichen Äußerungen und deren Ergänzung im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung am 23.7.2015 (Gutachten des Ing. K K, Gutachten des Mag. E E, Gutachten der D.Iin L L), der ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme der Drin M M vom 19.8.2015, im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 23.9.2015 (Gutachten des Ing. Mag. D D, Gutachten des Brandschutztechnikers Ing. N N) und die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten fachlichen Unterlagen (Parkplatzerhebung vom 20.4.2016, Stellungnahme der Zentralanstalt für Geodynamik und Meteorologie vom 19.4.2016) verwiesen. Diese fachlichen Äußerungen und die gelegten fachlichen Unterlagen hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise widerlegt. Sie hat auch nicht deren innere Logik in Zweifel stellen können. Auch die Äußerungen der Sachverständigen Ing. Mag D D und Mag. E E in der Verhandlung vom 23.11.2016 und die Parkplatzüberprüfung des Richters Dr. Triendl wurden nicht widerlegt. Den protokollierten Beweisanträgen musste nicht gefolgt werden, da einerseits Stellungnahmen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vorgelegt wurden, andererseits Fragen der Lärmbelastung und ihrer gesundheitlichen Auswirkungen schlüssig vom Lärmtechniker und der Amtsärztin behandelt wurden. Die Anregung auf Ergänzung des verkehrstechnischen Gutachtens wurde für das Gericht nicht ausreichend begründet. Die grundsätzlichen Aussagen der Verkehrstechnikerin sind für das Gericht ausreichend nachvollziehbar. Rechtslage: Die Bestimmungen der anzuwendenden Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 lauten: „§ 74.
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3.Ziffer 3 die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4.Ziffer 4 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5.Ziffer 5 eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
(4)Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Abs. 2.
(4)Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, oder im Paragraph 107, des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Absatz 2,, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Absatz 2,
(5)Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.
(5)Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Absatz 2,, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.
(6)Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2 aufweist.
(6)Absatz 4, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Absatz 2, aufweist.
(7)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.
(7)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. § 75.Paragraph 75,
(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3)Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.
(3)Als Nachbarn sind auch die im Absatz 2, erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen. § 81.Paragraph 81,
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben: 1.Ziffer eins bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß Paragraph 79 c, Absatz 2,, 2.Ziffer 2 Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79 b,, 3.Ziffer 3 Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins,, 4.Ziffer 4 Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,Bescheiden gemäß Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen, 5.Ziffer 5 Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Absatz eins, zu behandeln ist. 6.Ziffer 6 Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht, 7.Ziffer 7 Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, 8.Ziffer 8 Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,Sanierung gemäß Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, 9.Ziffer 9 Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, 10.Ziffer 10 Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,), 11.Ziffer 11 Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.
(3)Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 6 aufzubewahren.“
(3)Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 7,, Ziffer 9 und Ziffer 11, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß Paragraph 345, Absatz 6, aufzubewahren.“ Laut dem Erkenntnis des VwGH vom 22.6.2015, Zl. 2015/04/0002-18 ist wegen der europarechtlich zu beanstandenden fehlenden Parteistellung des Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren, diesem in einem Verfahren nach § 81 GewO 1994 die Möglichkeit zu geben, den Einwand der UVP-Pflicht und damit der fehlenden Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde geltend zu machen. Der hier zu untersuchende Fall unterscheidet sich jedoch zweifach von dem im VwGH-Erkenntnis behandelten. Hier handelt es sich einerseits um die Änderung einer rechtskräftigen Generalgenehmigung, für die die UVP-Pflicht untersucht wurde. Andererseits tritt durch die Rechtskraft der Genehmigung nach § 81 GewO eine ständige Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft bei damit zusammenhängenden Änderungsverfahren ein. Davon abgesehen bietet sich durch die zusätzlichen Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes zur Frage der Überschreitung der Schwellenwerte laut Anlage zum UVP-Gesetz kein Anlass. von den umfangreichen Erhebungen der Landesregierung zur allfälligen UVP-Pflicht abzugehen. Hier wird auf die ausführlichen Erörterungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.12.2016, LVwG-2014/22/1264-58 verwiesen, denen sich auch der entscheidende Einzelrichter anschließt. Die Vorgaben des § 13 Abs 8 AVG wurden durch die Änderungen der Projektunterlagen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren keineswegs überschritten. Das Parteiengehör dazu wurde umfassend gewahrt. Was die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Antragslegitimation des Masseverwalters angeht, ist durch die Klarstellung des eingeschrittenen Rechtsanwaltes in der Verhandlung vom 23.11.2016 hinreichend geklärt, dass ein Einvernehmen des Masseverwalters mit den Rechtsnachfolgern des Betriebsgrundstückes hergestellt wurde.Laut dem Erkenntnis des VwGH vom 22.6.2015, Zl. 2015/04/0002-18 ist wegen der europarechtlich zu beanstandenden fehlenden Parteistellung des Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren, diesem in einem Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 die Möglichkeit zu geben, den Einwand der UVP-Pflicht und damit der fehlenden Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde geltend zu machen. Der hier zu untersuchende Fall unterscheidet sich jedoch zweifach von dem im VwGH-Erkenntnis behandelten. Hier handelt es sich einerseits um die Änderung einer rechtskräftigen Generalgenehmigung, für die die UVP-Pflicht untersucht wurde. Andererseits tritt durch die Rechtskraft der Genehmigung nach Paragraph 81, GewO eine ständige Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft bei damit zusammenhängenden Änderungsverfahren ein. Davon abgesehen bietet sich durch die zusätzlichen Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes zur Frage der Überschreitung der Schwellenwerte laut Anlage zum UVP-Gesetz kein Anlass. von den umfangreichen Erhebungen der Landesregierung zur allfälligen UVP-Pflicht abzugehen. Hier wird auf die ausführlichen Erörterungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.12.2016, LVwG-2014/22/1264-58 verwiesen, denen sich auch der entscheidende Einzelrichter anschließt. Die Vorgaben des Paragraph 13, Absatz 8, AVG wurden durch die Änderungen der Projektunterlagen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren keineswegs überschritten. Das Parteiengehör dazu wurde umfassend gewahrt. Was die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Antragslegitimation des Masseverwalters angeht, ist durch die Klarstellung des eingeschrittenen Rechtsanwaltes in der Verhandlung vom 23.11.2016 hinreichend geklärt, dass ein Einvernehmen des Masseverwalters mit den Rechtsnachfolgern des Betriebsgrundstückes hergestellt wurde. Ausführungen zur nicht ordentlichen Revision: Die Rechtsprechung zu § 81 GewO 1994 wurde eingehalten sowie jene des Erkenntnisses vom 22.6.2015, 2015/04/0002-18 bezüglich des zulässigen Einwandes der Unzuständigkeit infolge allenfalls bestehender UVP-Pflicht des Vorhabens. Es liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor. Es waren nur Fragen der Beweiswürdigung zu lösen. Daher ist ordentliche Revision nicht zuzulassen.Die Rechtsprechung zu Paragraph 81, GewO 1994 wurde eingehalten sowie jene des Erkenntnisses vom 22.6.2015, 2015/04/0002-18 bezüglich des zulässigen Einwandes der Unzuständigkeit infolge allenfalls bestehender UVP-Pflicht des Vorhabens. Es liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor. Es waren nur Fragen der Beweiswürdigung zu lösen. Daher ist ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.16.1197.42