RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/23/2127-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn AA, vertr. durch die Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.08.2016, ****, zu Recht erkannt:
- Die Spruchpunkte
- Und
- werden ersatzlos behoben.
- Zu Spruchpunkt
- werden die Baumhöhen der Forstpflanzen, bis zu der sie gegen Wildverbiss zu schützen sind, mit 2 Metern festgelegt.
- Zu Spruchpunkt
- und
- werden die jeweils betroffenen Flächen anhand des Planoperates im Anhang zum forstlichen Gutachten der Bezirksforstinspektion Y vom 18.12.2015, mit jenen Flächen festgesetzt die rot bzw grün in den jeweiligen Plänen eingezeichnet sind.
- Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren und Beschwerdevorbringen: Am 18.12.2015 übermittelte die Bezirksforstinspektion Y der Bezirkshauptmannschaft Y ein forstliches Gutachten über eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs 5 Forstgesetz im Jagdrevier Eigenjagd X, bezogen auf Teilbereiche Z-Bach und Q-Berg.Am 18.12.2015 übermittelte die Bezirksforstinspektion Y der Bezirkshauptmannschaft Y ein forstliches Gutachten über eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz im Jagdrevier Eigenjagd römisch zehn, bezogen auf Teilbereiche Z-Bach und Q-Berg. Aufgrund dieses Gutachtens leitete die Bezirkshauptmannschaft Y ein Ermittlungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 22.01.2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd X, Herrn AA die Einleitung eines Verfahrens nach § 52 Tiroler Jagdgesetz mit.Mit Schreiben vom 22.01.2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd römisch zehn, Herrn AA die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 52, Tiroler Jagdgesetz mit. Weiters wurde in der Sitzung des Bezirksjagdbeirates am 16.02.2016 das Gutachten des DI BB vom 18.12.2015 erörtert und auch beschlossen dieses im weiteren Verfahren zu Grunde zu legen. Nachfolgend gab der Tiroler Jägerverband mit 18.04.2016 eine Stellungnahme zum Gutachten des DI BB ab. Aufgrund dieser Stellungnahme ergänzte DI BB mit Schreiben vom 25.05.2016 sein Gutachten. Nachfolgend langte mit 31.05.2015 eine Stellungnahme der Verwaltung des Stiftes X ein. Datiert mit 23.06.2016 legte der nunmehrige Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme von Frau Mag. CCAufgrund dieser Stellungnahme ergänzte DI BB mit Schreiben vom 25.05.2016 sein Gutachten. Nachfolgend langte mit 31.05.2015 eine Stellungnahme der Verwaltung des Stiftes römisch zehn ein. Datiert mit 23.06.2016 legte der nunmehrige Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme von Frau Mag. CC als Privatsachverständige vor. Nachfolgend erließ die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehr angefochtenen Bescheid gegen den fristgerecht nachfolgende Beschwerde erhoben wurde. „Die Beschwerde wird wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Der angefochtene Bescheid wird in vollem Umfang bekämpft.
- Angaben zur Rechtzeitigkeit Der angefochtene Bescheid vom 17.08.2016, GZ: IM-JA/R-306/12-2016, wurde am 30.082016 zugestellt. Die gemäß § 7 Abs 4 VwGVG binnen der Frist von 4 Wochen zur Post gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid vom 17.08.2016, GZ: IM-JA/R-306/12-2016, wurde am 30.082016 zugestellt. Die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG binnen der Frist von 4 Wochen zur Post gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig.
- Sachverhaltsdarstellung Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Bereich der Eigenjagd des Beschwerdeführers im Gemeindegebiet von X waldgefährdende Wildschäden fest und schreibt ihm gemäß § 52 Abs 1 und 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) i.d.F. LGBL Nr. 64/2015 i.V.m. § 16 Abs 5 Forstgesetz 1975 (ForstG) i.d.g.F. bestimmte Maßnahmen zur Hintanhaltung von waldgefährdenden Wildschäden vor. Diese Maßnahmen sind vor allem eine bestimmte Abschussquote gemäß § 52 Abs 1 lit a und b sowie die Durchführung von Maßnahmen zum Einzelschutz von Forstpflanzen gemäß § 51 Abs 2 lit a TJG 2004.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Bereich der Eigenjagd des Beschwerdeführers im Gemeindegebiet von römisch zehn waldgefährdende Wildschäden fest und schreibt ihm gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) in der Fassung LGBL Nr. 64 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz 1975 (ForstG) i.d.g.F. bestimmte Maßnahmen zur Hintanhaltung von waldgefährdenden Wildschäden vor. Diese Maßnahmen sind vor allem eine bestimmte Abschussquote gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Litera a und b sowie die Durchführung von Maßnahmen zum Einzelschutz von Forstpflanzen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Litera a, TJG
- Als Entscheidungsgrundlage diente der belangten Behörde unter anderem ein Gutachten des DI BB, GZ: **** 2015 vom 18.12.2015, dessen Ausführungen die Behörde weitestgehend folgte. Weiters liegt ein Gutachten der Sachverständigen DI CC vor, dem die Behörde weitestgehend nicht folgte.
- Beschwerdegründe 3.
- Mangelhaftigkeit des Verfahrens Es liegt ein Verfahrensmangel vor. Gemäß § 52 Abs 3 TJG 2004 ist „vor Erlassung eines Auftrages nach Abs 1 oder 2 der Bezirksjagdbeirat zu hören“. Zwar wurde der Bezirksjagdbeirat laut Verhandlungsschrift vom 16.02.2016, GZ: ****, mit der gegenständlichen Sache betraut, jedoch nicht im Sinne des Gesetzes „gehört“. Es liegt ein Verfahrensmangel vor. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, TJG 2004 ist „vor Erlassung eines Auftrages nach Absatz eins, oder 2 der Bezirksjagdbeirat zu hören“. Zwar wurde der Bezirksjagdbeirat laut Verhandlungsschrift vom 16.02.2016, GZ: ****, mit der gegenständlichen Sache betraut, jedoch nicht im Sinne des Gesetzes „gehört“. Diese Bestimmung hat den Zweck, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor Entscheidungsfindung die Vertreter der Jägerschaft, welche schlussendlich - wie im gegenständlichen Fall - durch die Entscheidung der jeweiligen Behörde beschwert sein können, zu hören und gegebenenfalls eine anderweitige Entscheidung zu treffen. Weiters soll damit erreicht werden, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Expertise der Jägerschaft zu bestimmten Problembereichen und Fragestellungen, welche die Behörde selbst nicht beantworten kann, eingeholt wird. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 52 Abs 3 TJG 2004 ist es also unabdingbar, dass dem Bezirksjagdbeirat sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden; eine solche Anhörung kann nach dem Sinn des Gesetzes erst am Ende des Ermittlungsverfahrens stattfinden, weil ansonsten nicht alle Ergebnisse vorliegen und die Behörde aufgrund anderer (weitreichenderer) Informationslage eine Entscheidung trifft, als diese dem Bezirksjagdbeirat bei seiner Anhörung zur Verfügung gestellt worden wäre.Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, TJG 2004 ist es also unabdingbar, dass dem Bezirksjagdbeirat sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden; eine solche Anhörung kann nach dem Sinn des Gesetzes erst am Ende des Ermittlungsverfahrens stattfinden, weil ansonsten nicht alle Ergebnisse vorliegen und die Behörde aufgrund anderer (weitreichenderer) Informationslage eine Entscheidung trifft, als diese dem Bezirksjagdbeirat bei seiner Anhörung zur Verfügung gestellt worden wäre. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist zur Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen DI BB bis zum 20.02.2016 eingeräumt. Diese Frist wurde bis zum 20.04.2016 verlängert. Bis zu diesem Datum fand überhaupt kein Parteiengehör statt; es lag lediglich das Gutachten des Sachverständigen DI BB vor. Dem Bezirksjagdbeirat wurde somit in der Verhandlung vom 16.02.2016 keine ausreichende Entscheidungsgrundlage geliefert; er verfügte weder über eine zweite Meinung im Sinne eines zweiten Gutachtens (die Begehung fand erst am 06.04.2016 statt) noch über die Ansicht des Jagdausübungsberechtigten. Im Sinne eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK müssen - weil das Gesetz vorsieht, dass der Bezirksjagdbeirat vor der Entscheidung gehört wird - diesem Bezirksjagdbeirat auch sämtliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, aufgrund derer die belangte Behörde schlussendlich eine Entscheidung treffen will. Es lag lediglich ein von der belangten Behörde in Auftrag gegebenes Gutachten – nämlich jenes von DI BB - vor; der Bezirksjagdbeirat konnte in der Verhandlung vom 16.02.2016 keine fundierte Entscheidung treffen, weil das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.Im Sinne eines fairen Verfahrens nach Artikel 6, EMRK müssen - weil das Gesetz vorsieht, dass der Bezirksjagdbeirat vor der Entscheidung gehört wird - diesem Bezirksjagdbeirat auch sämtliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, aufgrund derer die belangte Behörde schlussendlich eine Entscheidung treffen will. Es lag lediglich ein von der belangten Behörde in Auftrag gegebenes Gutachten – nämlich jenes von DI BB - vor; der Bezirksjagdbeirat konnte in der Verhandlung vom 16.02.2016 keine fundierte Entscheidung treffen, weil das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Überdies war offenbar bis zum Schluss der Verhandlung mit dem Bezirksjagdbeirat nicht klar, ob die Abschussquote im Bereich der Eigenjagd X um 20 oder 30 % erhöht werden sollte; auch dies weist darauf hin, dass die Anhörung des Bezirksjagdbeirates von der belangten Behörde zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden ist, zu welchem sie selbst nicht einmal über die notwendigen Informationen verfügt hat. Aus der Verhandlungsschrift geht hervor, dass die belangte Behörde nach der Verhandlung mit dem Bezirksjagdbeirat so verblieben ist, dass sie noch klären sollten, ob die Abschussquote um 20 oder 30 % erhöht werden soll. Diesbezüglich ist in den Akten keine weitere Stellungnahme oder Mitteilung seitens der belangten Behörde vorhanden; auch ergibt sich aus den Akten kein Hinweis, dass der Bezirksjagdbeirat über die geklärte Frage der Höhe der Prozentzahl gehört worden wäre und ist deshalb eine endgültige Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates im Sinne des Gesetzes („gehört“) nicht vorhanden. So konnte auch der Bezirksjagdbeirat - aufgrund massivem Informationsmangel - keine fundierte, weil auf allen Ermittlungsergebnissen, aufgrund derer auch die belangten Behörde ihre Entscheidung schlussendlich getroffen hat, aufbauende Stellungnahme abgeben. Aufgrund dessen ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. Überdies war offenbar bis zum Schluss der Verhandlung mit dem Bezirksjagdbeirat nicht klar, ob die Abschussquote im Bereich der Eigenjagd römisch zehn um 20 oder 30 % erhöht werden sollte; auch dies weist darauf hin, dass die Anhörung des Bezirksjagdbeirates von der belangten Behörde zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden ist, zu welchem sie selbst nicht einmal über die notwendigen Informationen verfügt hat. Aus der Verhandlungsschrift geht hervor, dass die belangte Behörde nach der Verhandlung mit dem Bezirksjagdbeirat so verblieben ist, dass sie noch klären sollten, ob die Abschussquote um 20 oder 30 % erhöht werden soll. Diesbezüglich ist in den Akten keine weitere Stellungnahme oder Mitteilung seitens der belangten Behörde vorhanden; auch ergibt sich aus den Akten kein Hinweis, dass der Bezirksjagdbeirat über die geklärte Frage der Höhe der Prozentzahl gehört worden wäre und ist deshalb eine endgültige Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates im Sinne des Gesetzes („gehört“) nicht vorhanden. So konnte auch der Bezirksjagdbeirat - aufgrund massivem Informationsmangel - keine fundierte, weil auf allen Ermittlungsergebnissen, aufgrund derer auch die belangten Behörde ihre Entscheidung schlussendlich getroffen hat, aufbauende Stellungnahme abgeben. Aufgrund dessen ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. Es wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt, obwohl dies notwendig gewesen wäre; wie weiter unten dargelegt werden wird, haben sich zwischen den Gutachten der DI CC und DI BB massive Unterschiede ergeben, die durch eine mündliche Verhandlung geklärt hätten werden können. Auch ging die Behörde in keiner Weise auf das Vorbringen - auch hiezu weiter Unten - des Beschwerdeführers ein, welches jedoch relevant für eine Interpretation des Sachverhaltes gewesen wäre. Es wird der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung mit Vernehmung des Beschwerdeführers und der Gutachterin DI CC durchzuführen. 3.
- Unrichtige rechtliche Beurteilung Die belangte Behörde befasst sich im angefochtenen Bescheid mit dem § 52 TJG 2004, ohne jedoch einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen.Die belangte Behörde befasst sich im angefochtenen Bescheid mit dem Paragraph 52, TJG 2004, ohne jedoch einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Gemäß § 52 Abs 1 lit a TJG 2004 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden dem Jagdausübungsberechtigten einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffermäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschluss von Wild vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist sowie die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrages nach lit a erlegten Wildstückes auftragen. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, TJG 2004 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden dem Jagdausübungsberechtigten einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffermäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschluss von Wild vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist sowie die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrages nach Litera a, erlegten Wildstückes auftragen. In Spruchpunkt
- des angefochtenen Beschlusses ordnet die belangten Behörde bestimmte Mindestabschüsse an, nämlich in den nächsten 3 Jagdjahren 40 Stück Rotwild pro Jagdjahr, 51 Stück Rehwild pro Jagdjahr und 12 Stück Steinwild pro Jagdjahr. Weiters ordnet die Behörde an, dass von den zu erlegenden Stücken mindestens 70 % weibliche sowie 30 % männliche Stücke erlegt werden sollen. Diese Anordnung findet keine Deckung im Gesetz und überschreitet die belangte Behörde somit ihre Kompetenz. § 52 TJG 2004 zählt die zulässigen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden taxativ auf, sodass kein Platz für weitere Maßnahmen, wie etwa die Festlegung einer Quote hinsichtlich des Geschlechtes der zu erlegenden Stücke, bleibt. Es fehlt somit schon an einer gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung der Behörde. Sinn und Zweck des Bescheides ist die „Hintanhaltung von Waldschäden durch Verbiss“, dazu ordnet die Behörde eine Verminderung der Anzahl der Wildstücke an um den Verbiss bei den Jungpflanzen einzuschränken. Dieser Zweck kann zwar durch eine Reduktion der Stückanzahl erreicht werden, nicht jedoch durch eine Vorschreibung einer bestimmten, zu erlegenden Quote von weiblichen bzw. männlichen Wildstücken. Es handelt sich um eine nicht geeignete Maßnahme die nicht Verhältnismäßig ist. Dem Jagdausübungsberechtigten werden Quoten auferlegt, die dazu führen, dass - aufgrund dessen, dass weibliche Stücke wesentlich schwieriger zu erlegen sind - ihm ohne entsprechende Rechtfertigung oder Begründung ein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht. Der Bescheid ist also insofern Rechtswidrig als dass die Behörde die Bestimmung des § 52 Abs 1 lit a TJG 2004 einerseits falsch ausgelegt und überschritten, andererseits den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht eingehalten hat und dem Jagdausübungsberechtigten ohne entsprechende Rechtfertigung eine unverhältnismäßig hohen Beschränkung bzw. Verpflichtung auferlegt hat.Diese Anordnung findet keine Deckung im Gesetz und überschreitet die belangte Behörde somit ihre Kompetenz. Paragraph 52, TJG 2004 zählt die zulässigen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden taxativ auf, sodass kein Platz für weitere Maßnahmen, wie etwa die Festlegung einer Quote hinsichtlich des Geschlechtes der zu erlegenden Stücke, bleibt. Es fehlt somit schon an einer gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung der Behörde. Sinn und Zweck des Bescheides ist die „Hintanhaltung von Waldschäden durch Verbiss“, dazu ordnet die Behörde eine Verminderung der Anzahl der Wildstücke an um den Verbiss bei den Jungpflanzen einzuschränken. Dieser Zweck kann zwar durch eine Reduktion der Stückanzahl erreicht werden, nicht jedoch durch eine Vorschreibung einer bestimmten, zu erlegenden Quote von weiblichen bzw. männlichen Wildstücken. Es handelt sich um eine nicht geeignete Maßnahme die nicht Verhältnismäßig ist. Dem Jagdausübungsberechtigten werden Quoten auferlegt, die dazu führen, dass - aufgrund dessen, dass weibliche Stücke wesentlich schwieriger zu erlegen sind - ihm ohne entsprechende Rechtfertigung oder Begründung ein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht. Der Bescheid ist also insofern Rechtswidrig als dass die Behörde die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, TJG 2004 einerseits falsch ausgelegt und überschritten, andererseits den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht eingehalten hat und dem Jagdausübungsberechtigten ohne entsprechende Rechtfertigung eine unverhältnismäßig hohen Beschränkung bzw. Verpflichtung auferlegt hat. Die belangte Behörde missinterpretiert den § 52 TJG 2004 dahingehend, dass sie zumindest eine Quote vorschreibt (70 % weibliche Tiere), obwohl ihr eine solche Kompetenz nicht zukommt und auch nicht vom Gesetz gedeckt ist. Die belangte Behörde missinterpretiert den Paragraph 52, TJG 2004 dahingehend, dass sie zumindest eine Quote vorschreibt (70 % weibliche Tiere), obwohl ihr eine solche Kompetenz nicht zukommt und auch nicht vom Gesetz gedeckt ist. 3.
- Aktenwidriqkeit Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung wie folgt: „Das Gutachten von DI BB über die flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere in Teilbereichen der EJ X ist schlüssig und nachvollziehbar. Die vorhandenen Verbiss- und Fegeschäden, die durch teilweise während des Jahres vorhandenen Schalenwildarten Rotwild, Rehwild, Gamswild und Steinwild verursacht werden, werden auch von DI CC, Wildbiologin des Tiroler Jägerverbandes, bestritten. Lediglich in der Vorschreibung der vorzunehmenden Maßnahmen divergieren das Gutachten von DI BB und die Ausführungen von DI CC. Die Bezirkshauptmannschaft Y folgt den Ausführungen von DI BB, auch in der Vorschreibung der Maßnahmen, da dieses nicht über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Y erstellt wurde, sondern aufgrund von durchgeführten Stichprobenerhebung von DI Josef Weißbacher.“Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung wie folgt: „Das Gutachten von DI BB über die flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere in Teilbereichen der EJ römisch zehn ist schlüssig und nachvollziehbar. Die vorhandenen Verbiss- und Fegeschäden, die durch teilweise während des Jahres vorhandenen Schalenwildarten Rotwild, Rehwild, Gamswild und Steinwild verursacht werden, werden auch von DI CC, Wildbiologin des Tiroler Jägerverbandes, bestritten. Lediglich in der Vorschreibung der vorzunehmenden Maßnahmen divergieren das Gutachten von DI BB und die Ausführungen von DI CC. Die Bezirkshauptmannschaft Y folgt den Ausführungen von DI BB, auch in der Vorschreibung der Maßnahmen, da dieses nicht über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Y erstellt wurde, sondern aufgrund von durchgeführten Stichprobenerhebung von DI Josef Weißbacher.“ Die Gutachterin DI CC führt in ihrem Gutachten vom 18.04.2016 jedoch aus, dass die Anzahl der Wildstücke im tolerablen Bereich liegt (Rotwildbestand von 4,2 Stück pro 100 Hektar) und führt weiter aus wie folgt: „Dennoch kommt es auf Verjüngungsschlägen vor allem im Nahbereich der Rotwildfütterung zu Wildschäden. Die Flächen im Einzugsbereich der vor 2 Jahren aufgelassenen Rotwildfütterung weisen einen Rückgang der Wildschäden auf. Die Flächen zeigen ein gutes Verjüngungspotential und es sind mittlerweile sogar mehrjährige, unverbissene Tannen vorzufinden. Generell ist auf den Verjüngungsflächen zum großen Teil die Fichte als problematisch einzustufen (zT starker Seitentriebverbiss). In anderen Teilen des Revieres kann die Verjüngung aufkommen und daher ist die Wildschadenssituation als punktuelles Problem einzustufen und es sind dementsprechend zielführende Maßnahmen durchzuführen.“ Die in diesem Gutachten festgestellte Tatsache der guten Naturvejüngung unterlegte die Gutachterin mit einem Lichtbild. Die belangte Behörde unterstellt der Gutachterin DI CC, dass sie die Wildverbissschäden bestritten habe (sie unterstellt sogar dem Gutachter DI BB, dass dieser die Schäden bestreitet) indem sie ausführt „werden auch von DI CC, Wildbiologin des Tiroler Jägerverbandes, b e stritte n .“. Diese Begründung ist einerseits falsch, andererseits nicht tauglich für die von der belangten Behörde angeordneten Maßnahmen und drittens aktenwidrig, weil weder DI CC noch DI BB das Vorliegen eines Verbissschadens bestritten haben. Da die Behörde auf diese Begründung die zu treffenden Maßnahmen aufbauen will, so ist hiezu auszuführen, dass - die Behörde geht davon aus, dass beide Gutachter das Vorliegen von Wildverbissschäden bestreiten - die Behörde deswegen überhaupt keine Maßnahmen hätte anordnen dürfen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung der belangten Behörde könnte zu erkennen sein, dass ein Schreibfehler unterlaufen ist und das Wort „nicht“ vor dem oben fett hinterlegten Wort „bestritten“ geschrieben hätte werden sollen. Ausgehend von diesem Sachverhalt unterstellt die Behörde den Gutachten einen anderen als den tatsächlichen Inhalt und ist der bekämpfte Bescheid auch deswegen mit Aktenwidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde geht in ihrer Begründung davon aus, dass die von DI BB dargestellte, großflächige Schadenssituation auch von DI CC so festgestellt worden sei. Tatsächlich jedoch führte DI BB in der Gegenäußerung vom 25.05.2016 auf Seite 3 (Punkt 4) zusammenfassend aus: „die Schadenssituation im Jagdrevier EJ X ist daher nicht als punktuelles, sondern als flächiges Problem anzusehen“Da die Behörde auf diese Begründung die zu treffenden Maßnahmen aufbauen will, so ist hiezu auszuführen, dass - die Behörde geht davon aus, dass beide Gutachter das Vorliegen von Wildverbissschäden bestreiten - die Behörde deswegen überhaupt keine Maßnahmen hätte anordnen dürfen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung der belangten Behörde könnte zu erkennen sein, dass ein Schreibfehler unterlaufen ist und das Wort „nicht“ vor dem oben fett hinterlegten Wort „bestritten“ geschrieben hätte werden sollen. Ausgehend von diesem Sachverhalt unterstellt die Behörde den Gutachten einen anderen als den tatsächlichen Inhalt und ist der bekämpfte Bescheid auch deswegen mit Aktenwidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde geht in ihrer Begründung davon aus, dass die von DI BB dargestellte, großflächige Schadenssituation auch von DI CC so festgestellt worden sei. Tatsächlich jedoch führte DI BB in der Gegenäußerung vom 25.05.2016 auf Seite 3 (Punkt 4) zusammenfassend aus: „die Schadenssituation im Jagdrevier EJ römisch zehn ist daher nicht als punktuelles, sondern als flächiges Problem anzusehen“ Demgegenüber führt DI CC in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2016 aus, dass es sich bei der Wildschadenssituation um ein punktuell einzustufendes Problem handelt und nicht um ein großflächiges. Deshalb hat sie hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen auch einen anderen Katalog vorgeschlagen. Es ist somit ersichtlich, dass sich die beiden Gutachter hinsichtlich der Tragweite der Wildschäden nicht einer Meinung sind, die belangte Behörde jedoch davon ausgeht und die vorgeschlagenen Maßnahmen auf diese (falsche) Annahme aufbaut. Auch deshalb ist die diesbezügliche Aktenwidrigkeit relevant und hätte eine ordnungsgemäße Würdigung des Akteninhaltes bzw der Gutachten mitunter zu einem anderen Ergebnis und zu einer anderen Entscheidung der belangten Behörde führen müssen. Jedenfalls ist auch eine solche Begründung nicht tauglich für die getroffene Entscheidung. 3.
- Falsche Beweiswürdigung und Begründungsmangel Hinsichtlich der vorzunehmenden Maßnahmen folgte die Bezirkshauptmannschaft Y vollinhaltlich - ohne die Widersprüche mit dem Gutachten der Sachverständigen DI CC aufzuklären - den Ausführungen von DI BB. In der Begründung wurde dabei auf die im Gutachten vom 18.04.2016 von DI CC vorgeschlagenen Maßnahmen sowie auf die Einwende in der Stellungnahme vom 20.06.2016 von DI CC in keiner Weise eingegangen. Im Sinne der gemäß § 52 Abs 4 TJG 2004 vorgeschriebenen Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hätte die belangte Behörde überprüfen müssen, ob nicht auch gelindere Mittel - wie beispielsweise die von DI CC vorgeschlagenen Maßnahmen - ausreichend zur Hintanhaltung von Wildschäden wären.Hinsichtlich der vorzunehmenden Maßnahmen folgte die Bezirkshauptmannschaft Y vollinhaltlich - ohne die Widersprüche mit dem Gutachten der Sachverständigen DI CC aufzuklären - den Ausführungen von DI BB. In der Begründung wurde dabei auf die im Gutachten vom 18.04.2016 von DI CC vorgeschlagenen Maßnahmen sowie auf die Einwende in der Stellungnahme vom 20.06.2016 von DI CC in keiner Weise eingegangen. Im Sinne der gemäß Paragraph 52, Absatz 4, TJG 2004 vorgeschriebenen Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hätte die belangte Behörde überprüfen müssen, ob nicht auch gelindere Mittel - wie beispielsweise die von DI CC vorgeschlagenen Maßnahmen - ausreichend zur Hintanhaltung von Wildschäden wären. Die belangte Behörde „folgt den Ausführungen von DI BB, auch in der Vorschreibung der Maßnahmen, da dieses nicht über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Y erstellt wurde, sondern aufgrund von durchgeführten Stichprobenerhebungen von DI Josef Weißenbacher. Dies stellt keine taugliche Begründung dar. Nur die Tatsache, dass eine bestimmte Person - so die belangte Behörde begründend - eine Befundaufnahme durchgeführt hat, reicht als Begründung für die angeordneten Maßnahmen nicht aus. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde hinsichtlich des Gutachtens der Sachverständigen DI CC lediglich aus, dass frühere Maßnahmen sich als nicht ausreichend bewährt hätten, um das Auftreten von Wildschäden einzudämmen. Damit begründet die belangte Behörde ihre Ansicht, dass auch die neuen, von DI CC vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirken. Dies ist jedoch kein taugliches Argument, auch insbesondere deswegen, weil DI BB in der Gutachtensergänzung vom 25.05.2015 nicht ausreichend auf diese vorgeschlagenen Maßnahmen eingeht, sondern sich aus diesem Gutachten lediglich ergibt, dass sich die beiden Gutachter hinsichtlich des tatsächlichen Wildbestandes und den geeigneten Maßnahmen nicht einig sind. Mit der Frage, ob die von DI CC vorgeschlagenen Maßnahmen zum selben Ziel führen würden und somit nicht zur Erhöhung der Abschusszahl führen müssten, weil dies nicht durch § 52 Abs 1 lit a TJG 2004 („erforderlichenfalls") gedeckt wäre, setzt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinander, bzw. befasst sich mit dieser Argumentation und den von DI CC vorgeschlagenen Maßnahmen überhaupt nicht.Mit der Frage, ob die von DI CC vorgeschlagenen Maßnahmen zum selben Ziel führen würden und somit nicht zur Erhöhung der Abschusszahl führen müssten, weil dies nicht durch Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, TJG 2004 („erforderlichenfalls") gedeckt wäre, setzt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinander, bzw. befasst sich mit dieser Argumentation und den von DI CC vorgeschlagenen Maßnahmen überhaupt nicht. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich hinsichtlich der überhaupt vorhandenen Zahlen der Wildstücke im Revier der Eigenjagd des Beschwerdeführers. DI BB geht in seinem Gutachten von Zahlen einer amtlichen Rotwildzählung im Winter 2016 aus, rechnet hier jedoch noch eine „Dunkelziffer und einen bestimmten Prozentanteil an Außenstehern“ hinzu und begründet dies mit der Ortsüblichkeit. Die Sachverständige DI CC geht in Ihrem Gutachten von den JAFAT-Zahlen (Zählergebnisses in die Jagd- und Fischereianwendung Tirol gemäß § 4 Abs 1 lit c Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Fassung vom 21.09.2016) aus.Ein weiterer Widerspruch ergibt sich hinsichtlich der überhaupt vorhandenen Zahlen der Wildstücke im Revier der Eigenjagd des Beschwerdeführers. DI BB geht in seinem Gutachten von Zahlen einer amtlichen Rotwildzählung im Winter 2016 aus, rechnet hier jedoch noch eine „Dunkelziffer und einen bestimmten Prozentanteil an Außenstehern“ hinzu und begründet dies mit der Ortsüblichkeit. Die Sachverständige DI CC geht in Ihrem Gutachten von den JAFAT-Zahlen (Zählergebnisses in die Jagd- und Fischereianwendung Tirol gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Fassung vom 21.09.2016) aus. Auch auf diese Divergenz geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keiner Weise ein; jedoch ist eine dahingehende Befassung relevant, weil sich die Zahlen deutlich unterscheiden und sich sohin auch auf die notwendigen Maßnahmen auswirken. Es gibt sohin derzeit keinen rechtskräftig festgestellten Sachverhalt, bzw ist dieser so mangelhaft geblieben, dass sich die belangte Behörde nicht darauf beziehen könnte. Neben dem Umstand der fehlenden Sachverhaltsermittlung geht die belangte Behörde im weiteren mit keinem Wort auf die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23.06.2013 ein. Dort wurde unter anderem vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer zugetragen wurde, dass seitens des Gutachters „überhaupt keine Begehung stattgefunden hat, sondern sich die Herren DD DI BB und EE in Räumlichkeiten des Stiftes zurückgezogen haben um dort festzuhalten, dass man Daten von vergangenen Jahren als Unterlagen nimmt und eine Erhebung vor Ort nicht durchführt.“. Die belangte Behörde hätte sich im Sinne einer für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Feststellung des Sachverhaltes des § 37 AVG mit diesem Argument zwingend befassen müssen.Es gibt sohin derzeit keinen rechtskräftig festgestellten Sachverhalt, bzw ist dieser so mangelhaft geblieben, dass sich die belangte Behörde nicht darauf beziehen könnte. Neben dem Umstand der fehlenden Sachverhaltsermittlung geht die belangte Behörde im weiteren mit keinem Wort auf die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23.06.2013 ein. Dort wurde unter anderem vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer zugetragen wurde, dass seitens des Gutachters „überhaupt keine Begehung stattgefunden hat, sondern sich die Herren DD DI BB und EE in Räumlichkeiten des Stiftes zurückgezogen haben um dort festzuhalten, dass man Daten von vergangenen Jahren als Unterlagen nimmt und eine Erhebung vor Ort nicht durchführt.“. Die belangte Behörde hätte sich im Sinne einer für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Feststellung des Sachverhaltes des Paragraph 37, AVG mit diesem Argument zwingend befassen müssen. Dem Beschwerdeführer wurde nicht ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen gegeben. Außerdem wäre es notwendig gewesen eine mündliche Verhandlung und gegebenenfalls - aufgrund der massiven Divergenzen in den Gutachten der DI CC und des DI BB - einen Augenschein iSd § 40 AVG durchführen müssen. Dies wäre jedenfalls zweckmäßig gewesen, weil sich die Behörde dann - gemeinsam mit den Gutachtern und dem Beschwerdeführer - selbst ein Bild von der Lage hätte machen und den Beschwerdeführer zu oben genanntem Vorbringen einvernehmen hätte können. Dem Beschwerdeführer wurde nicht ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen gegeben. Außerdem wäre es notwendig gewesen eine mündliche Verhandlung und gegebenenfalls - aufgrund der massiven Divergenzen in den Gutachten der DI CC und des DI BB - einen Augenschein iSd Paragraph 40, AVG durchführen müssen. Dies wäre jedenfalls zweckmäßig gewesen, weil sich die Behörde dann - gemeinsam mit den Gutachtern und dem Beschwerdeführer - selbst ein Bild von der Lage hätte machen und den Beschwerdeführer zu oben genanntem Vorbringen einvernehmen hätte können. 3.
- Antizipierte Beweiswürdiqunq Neben der fehlenden Sachverhaltsermittlung ist erkennbar, dass die belangte Behörde sich weder mit den Argumenten der DI CC, noch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt, trotz Widersprüchen in den Gutachten keine weiteren Erhebungen durchführt, einfach dem Gutachten des DI BB - welches für den Beschwerdeführer nachteilig ist - folgt und in einer antizipierten Beweiswürdigung unterstellt, dass sich die Gutachter einig sind. Es handelt sich dabei um eine wider rechtsstaatlichen Prinzipien vorgenommene Beweiswürdigung, sodass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.
- Anträge Der Beschwerdeführer stellt daher folgende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, I. eine mündliche Verhandlung anberaumen, ein neuerliches Gutachten über allfällige Wildschäden im Bereich der Eigenjagd X des Beschwerdeführers einholen, den Beschwerdeführer selbst und die Gutachterin DI CC einzuvernehmen, sohin die angebotenen Beweise aufnehmen, römisch eins. eine mündliche Verhandlung anberaumen, ein neuerliches Gutachten über allfällige Wildschäden im Bereich der Eigenjagd römisch zehn des Beschwerdeführers einholen, den Beschwerdeführer selbst und die Gutachterin DI CC einzuvernehmen, sohin die angebotenen Beweise aufnehmen, II. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventurömisch zwei. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu III. den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“römisch drei. den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am 23.11.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, zu der die belangte Behörde, der Beschwerdeführer sowie der Amtssachverständige DI BB geladen wurden. Weiters wurde die Privatgutachterin Mag. CC beigezogen. In der öffentlich mündlichen Verhandlung wurden die einzelnen Spruchpunkte in chronologischer Reihenfolge erörtert und wurde aufgrund der sich zum Teil bestätigenden und zum Teil widersprechenden gutachterlichen Angaben und Schlüsse des Amtssachverständigen und der Privatgutachterin, diese beigezogen und führte eine gemeinsame Erörterung des der jeweiligen Angaben zu einem weitgehend übereinstimmenden Sachverhalt. II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Ausgehend vom Gutachten des DI BB vom 18.12.2015 zur Zahl **** treten in den Verjüngungs- und Jungwuchsflächen in den Einhangbereichen des Z-Baches und am Q-Berg im Jagdrevier Eigenjagd X Verbissschäden an vielen Jungpflanzen auf. Bei diesen Verbissschäden handelt es sich um eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses im Sinne des § 16 Abs 5 Forstgesetz. Die Flächen in denen es zu diesen flächenhaften Verbissschäden kommt, ergeben sich aus dem Planoperat im Anhang zum vorab zitierten Gutachten des DI BB.Ausgehend vom Gutachten des DI BB vom 18.12.2015 zur Zahl **** treten in den Verjüngungs- und Jungwuchsflächen in den Einhangbereichen des Z-Baches und am Q-Berg im Jagdrevier Eigenjagd römisch zehn Verbissschäden an vielen Jungpflanzen auf. Bei diesen Verbissschäden handelt es sich um eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz. Die Flächen in denen es zu diesen flächenhaften Verbissschäden kommt, ergeben sich aus dem Planoperat im Anhang zum vorab zitierten Gutachten des DI BB. Bei diesen Verbissschäden handelt es sich nicht nur um kurzfristig auftretende Ereignisse sondern ist dies auf einen Überbestand an jagdbarem Wild zurückzuführen. Die flächenhafte Gefährdung des Bewuchses ergibt sich aus Verbiss- und Fegeschäden die durch die in diesem Jagdrevier vorkommenden Schalenwildarten (Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild) verursacht werden. Weiters ist festzustellen, dass gerade in den Schadflächen offensichtlich eine nur eingeschränkte Bejagung stattfindet, da es in diesem Bereich kaum Jagdeinrichtungen (Boden- oder Hochsitze) gibt. Andererseits wäre aber gerade in diesen Teilgebieten des Jagdrevieres EJ X eine intensivere Bejagung erforderlich. Weiters ist festzustellen, dass gerade in den Schadflächen offensichtlich eine nur eingeschränkte Bejagung stattfindet, da es in diesem Bereich kaum Jagdeinrichtungen (Boden- oder Hochsitze) gibt. Andererseits wäre aber gerade in diesen Teilgebieten des Jagdrevieres EJ römisch zehn eine intensivere Bejagung erforderlich. Beweiswürdigend ist festzustellen, dass ausgehend vom Gutachten des DI BB sowohl ein umfangreiches verwaltungsbehördliches Ermittlungsverfahrens unter Einbindung auch des Tiroler Jägerverbandes und einer Privatgutachterin des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Weiters fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, bei der unter Einbeziehung der Privatgutachterin des Beschwerdeführers ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt wie oben wiedergegeben festgestellt werden konnte. Allfällige Widersprüche haben sich im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung aufgelöst und ist insbesondere auch unter Hinweis auf die Angaben der Privatgutachterin Mag. CC festzustellen, dass zum Einen das Vorliegen von Verbissschäden ebenso außer Streit steht, wie die Notwendigkeit, schützende Maßnahmen zu treffen. , Beweiswürdigend ist festzustellen, dass ausgehend vom Gutachten des DI BB sowohl ein umfangreiches verwaltungsbehördliches Ermittlungsverfahrens unter Einbindung auch des Tiroler Jägerverbandes und einer Privatgutachterin des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Weiters fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, bei der unter Einbeziehung der Privatgutachterin des Beschwerdeführers ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt wie oben wiedergegeben festgestellt werden konnte. Allfällige Widersprüche haben sich im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung aufgelöst und ist insbesondere auch unter Hinweis auf die Angaben der Privatgutachterin Mag. CC festzustellen, dass zum Einen das Vorliegen von Verbissschäden ebenso außer Streit steht, wie die Notwendigkeit, schützende Maßnahmen zu treffen. Weiters ergibt sich unter Zugrundelegung der Aussagen des Amtssachverständigen und der Privatgutachterin, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen sowohl dem Grunde als auch der Art nach geeignet und ausreichend sind, um zu einem Schutz des forstlichen Bewuchses zu führen. Insbesondere die Höhe des forstlichen Bewuchses bis zu dem ein Schutz erforderlich ist, wie auch die Flächen in denen die forstlichen Pflanzen zu schützen sind, konnten anhand des vorliegenden Planoperates zweifelsfrei bestimmt werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: „Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes lautet wie folgt: § 52Paragraph 52Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden
(1)Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,
(1)Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören, a)Litera a einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben, wobei ein solcher Abschuss auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden kann, sowie b)Litera b die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lit. a erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lit. a erforderlich ist.die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach Litera a, erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach Litera a, erforderlich ist.
(2)Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 1 oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag
(2)Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Absatz eins, oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag a)Litera a die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen, wie die Anwendung geeigneter mechanischer oder chemischer Schutzmittel, b) die Errichtung, Änderung, Verlegung oder Auflassung von Fütterungsanlagen, c)Litera c die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen zum Schutz von Waldbeständen gegen Verbiss- oder Schälschäden vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. In Schutzwaldsanierungsgebieten können Maßnahmen nach lit. a, b oder c auch dann vorgeschrieben werden, wenn durch vermehrtes Auftreten von Wildschäden das festgelegte Sanierungsziel gefährdet wird.vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. In Schutzwaldsanierungsgebieten können Maßnahmen nach Litera a, b, oder c auch dann vorgeschrieben werden, wenn durch vermehrtes Auftreten von Wildschäden das festgelegte Sanierungsziel gefährdet wird.
(3)Vor der Erlassung eines Auftrages nach Abs. 1 oder 2 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(3)Vor der Erlassung eines Auftrages nach Absatz eins, oder 2 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(4)Maßnahmen nach Abs. 2 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage einer Fütterungsanlage oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. c dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.
(4)Maßnahmen nach Absatz 2, sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Absatz 2, Litera b, sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage einer Fütterungsanlage oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Absatz 2, Litera c, dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Absatz eins, oder Absatz 2, Litera a, oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.
(5)Die Entfernung von Fütterungsanlagen im Sinn des Abs. 2 lit. b ist vom Grundeigentümer zu dulden. In den übrigen Fällen des Abs. 2 lit. b und in jenen des Abs. 2 lit. c ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Entfernung von Fütterungsanlagen im Sinn des Absatz 2, Litera b, ist vom Grundeigentümer zu dulden. In den übrigen Fällen des Absatz 2, Litera b und in jenen des Absatz 2, Litera c, ist Paragraph 43, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses in Kenntnis zu setzen.
(6)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach Paragraph 16, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses in Kenntnis zu setzen.
(7)Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Abs. 2 zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“
(7)Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Absatz 2, zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1.und 2.: Auch wenn § 52 Abs 1 lit a TJG die gesetzliche Grundlage zur Anordnung von Abschüssen von Wild bietet, ist dennoch das grundsätzliche Planungsinstrument für eine jagdliche Bewirtschaftung von Wäldern die Abschussplanung im Sinne des § 37 TJG. Auch wenn Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, TJG die gesetzliche Grundlage zur Anordnung von Abschüssen von Wild bietet, ist dennoch das grundsätzliche Planungsinstrument für eine jagdliche Bewirtschaftung von Wäldern die Abschussplanung im Sinne des Paragraph 37, TJG. Unangemessene Wildstände sind auf dem Boden des § 37 Abs 2 Tir JagdG 2004 vorrangig bei der Erstellung des Abschussplanes zu berücksichtigen. Schon mit der Abschussplanung muss nach § 37 Abs 2 TJG ein den Interessen der Landeskultur entsprechender angemessener Wildstand erreicht und erhalten werden. Daher ist der Abschussplan so zu erstellen, dass eine Waldverwüstung iSd § 16 ForstG 1975 hintangehalten wird. Bei einem zu waldgefährdenden Wildschäden iSd § 52 Abs 3 TJG führenden Wildstand, der letztlich Maßnahmen nach § 52 Abs 2 TJG rechtfertigen würde, kann es sich nicht um einen angemessenen Wildstand nach § 37 Abs 2 TJG handeln (VwGH v 18.9.2013, 2011/03/0177). Der Judikatur des VwGH folgend (bspw VwGH v 3.9.2008, 2005/03/0086) handelt es sich daher bei einem Abschussplan um einen Pflichtabschussplan, dessen Nichterfüllung unter der Sanktion des § 70 TJG steht (vgl das hg Erkenntnis vom
- Dezember 2001, Zl 99/03/0380), erst wenn ein Abschuss abweichend vom Abschussplan erfolgen soll, hat die Behörde diesen nach § 52 TJG vorzuschreiben (vgl das hg Erkenntnis vom
- Dezember 1998, Zl 97/03/0214).Unangemessene Wildstände sind auf dem Boden des Paragraph 37, Absatz 2, Tir JagdG 2004 vorrangig bei der Erstellung des Abschussplanes zu berücksichtigen. Schon mit der Abschussplanung muss nach Paragraph 37, Absatz 2, TJG ein den Interessen der Landeskultur entsprechender angemessener Wildstand erreicht und erhalten werden. Daher ist der Abschussplan so zu erstellen, dass eine Waldverwüstung iSd Paragraph 16, ForstG 1975 hintangehalten wird. Bei einem zu waldgefährdenden Wildschäden iSd Paragraph 52, Absatz 3, TJG führenden Wildstand, der letztlich Maßnahmen nach Paragraph 52, Absatz 2, TJG rechtfertigen würde, kann es sich nicht um einen angemessenen Wildstand nach Paragraph 37, Absatz 2, TJG handeln (VwGH v 18.9.2013, 2011/03/0177). Der Judikatur des VwGH folgend (bspw VwGH v 3.9.2008, 2005/03/0086) handelt es sich daher bei einem Abschussplan um einen Pflichtabschussplan, dessen Nichterfüllung unter der Sanktion des Paragraph 70, TJG steht vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Dezember 2001, Zl 99/03/0380), erst wenn ein Abschuss abweichend vom Abschussplan erfolgen soll, hat die Behörde diesen nach Paragraph 52, TJG vorzuschreiben vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Dezember 1998, Zl 97/03/0214). Deshalb sollten bei ordnungsgemäßer Jagdplanung und ausreichender Erfüllung der Abschusspläne Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden nicht erforderlich sein. Naturgemäß lässt sich jedoch nicht jede Wildentwicklung vorausplanen und daher kommt dem Instrument der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden eine durchaus berechtigte Bedeutung zu. Allerdings ergibt sich aus der Formulierung in § 52
(1)TJG dass Maßnahmen „...nur dann zulässig sind, wenn es sich als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist.“, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aber eine klar erkennbare Subsidiarität dieses Regelungssystems gegenüber der Jagdplanung nach § 37 TJG.Deshalb sollten bei ordnungsgemäßer Jagdplanung und ausreichender Erfüllung der Abschusspläne Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden nicht erforderlich sein. Naturgemäß lässt sich jedoch nicht jede Wildentwicklung vorausplanen und daher kommt dem Instrument der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden eine durchaus berechtigte Bedeutung zu. Allerdings ergibt sich aus der Formulierung in Paragraph 52,
(1)TJG dass Maßnahmen „...nur dann zulässig sind, wenn es sich als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist.“, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aber eine klar erkennbare Subsidiarität dieses Regelungssystems gegenüber der Jagdplanung nach Paragraph 37, TJG. Mit der Vorschreibung in Spruchpunkt
- des hier angefochtenen Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft Y jedoch eine weit über eine Notmaßnahme hinausgehende (mehrjährige) Jagdplanung vorgenommen und an sich auf § 37 TJG zu stützende Planungsakte fälschlich als Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden gewertet.Mit der Vorschreibung in Spruchpunkt
- des hier angefochtenen Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft Y jedoch eine weit über eine Notmaßnahme hinausgehende (mehrjährige) Jagdplanung vorgenommen und an sich auf Paragraph 37, TJG zu stützende Planungsakte fälschlich als Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden gewertet. Ergänzend wird jedoch darauf hingewiesen, dass es wohl in den nachfolgenden Jahren sowohl bei der Erstellung der Jagdpläne als auch bei der Überwachung der Erfüllung dieser Pläne eine entsprechend sorgfältige Berücksichtigung des Gutachtens der Bezirksforstinspektion Y über eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs 5 Forstgesetz im Jagdrevier Eigenjagd X, bezogen auf Teilbereiche Z-Bach und Q-Berg bedürfen wird.Ergänzend wird jedoch darauf hingewiesen, dass es wohl in den nachfolgenden Jahren sowohl bei der Erstellung der Jagdpläne als auch bei der Überwachung der Erfüllung dieser Pläne eine entsprechend sorgfältige Berücksichtigung des Gutachtens der Bezirksforstinspektion Y über eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz im Jagdrevier Eigenjagd römisch zehn, bezogen auf Teilbereiche Z-Bach und Q-Berg bedürfen wird. Zu Spruchpunkt
- bis 5.: Die zu diesen Spruchpunkten vorgeschriebenen Maßnahmen gründen sich auf § 52 Abs 1 lit b TJG und sind daher losgelöst von einer allfälligen Jagdplanung zu prüfen.Die zu diesen Spruchpunkten vorgeschriebenen Maßnahmen gründen sich auf Paragraph 52, Absatz eins, Litera b, TJG und sind daher losgelöst von einer allfälligen Jagdplanung zu prüfen. Bereits im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren ist der nunmehrige Beschwerdeführer dem Gutachten der Bezirksforstinspektion Y unter Beiziehung einer Privatgutachterin auf hoher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die fachlich durchaus substantiierten Ausführungen fanden sich in weiterer Folge auch in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid. Aus diesem Grund erfolgte in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 23.11.2016 eine Erörterung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unter Einbeziehung sowohl des amtlichen Sachverständigen DI BB als auch der privaten Gutachterin Mag. CC. Beide Sachverständigen kamen bei der Beurteilung der relevanten Sachverhaltselemente zu übereinstimmenden Ergebnissen. So wurden insbesondere die Gefährdungsflächen an Hand des Planoperates im Anhang zum Gutachten der Bezirksforstinspektion Y über eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs 5 Forstgesetz im Jagdrevier Eigenjagd X, bezogen auf Teilbereiche Z-Bach und Q-Berg, sowie die Wuchshöhe der forstlichen Pflanzen, ab der ein Schutz gegen Wildverbiss unterbleiben kann und die Notwendigkeit der Ergänzungsaufforstungen und Nachbesserungen in bestimmten Schadflächen von beiden Sachverständigen übereinstimmend festgelegt.Beide Sachverständigen kamen bei der Beurteilung der relevanten Sachverhaltselemente zu übereinstimmenden Ergebnissen. So wurden insbesondere die Gefährdungsflächen an Hand des Planoperates im Anhang zum Gutachten der Bezirksforstinspektion Y über eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz im Jagdrevier Eigenjagd römisch zehn, bezogen auf Teilbereiche Z-Bach und Q-Berg, sowie die Wuchshöhe der forstlichen Pflanzen, ab der ein Schutz gegen Wildverbiss unterbleiben kann und die Notwendigkeit der Ergänzungsaufforstungen und Nachbesserungen in bestimmten Schadflächen von beiden Sachverständigen übereinstimmend festgelegt. Insofern ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Zugrundelegung des verfahrenseinleitenden Gutachtens der Bezirksforstinspektion Y über eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs 5 Forstgesetz im Jagdrevier Eigenjagd X, bezogen auf Teilbereiche Z-Bach und Q-Berg und die ergänzenden Ausführungen sowohl des Amtssachverständigen DI BB als auch der gutachterlichen Beiträge der Privatsachverständigen Mag. CC kein abweichendes Ermittlungsergebnis, sondern viel mehr ein in wesentlichen Kernbereichen übereinstimmender Sachverhalt. Darauf aufbauend sind die von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgeschriebenen Maßnahmen auch einerseits inhaltlich und sachlich gerechtfertigt und andererseits so maßhaltend angelegt, dass sie einen möglichst geringen Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers darstellen.Insofern ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Zugrundelegung des verfahrenseinleitenden Gutachtens der Bezirksforstinspektion Y über eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz im Jagdrevier Eigenjagd römisch zehn, bezogen auf Teilbereiche Z-Bach und Q-Berg und die ergänzenden Ausführungen sowohl des Amtssachverständigen DI BB als auch der gutachterlichen Beiträge der Privatsachverständigen Mag. CC kein abweichendes Ermittlungsergebnis, sondern viel mehr ein in wesentlichen Kernbereichen übereinstimmender Sachverhalt. Darauf aufbauend sind die von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgeschriebenen Maßnahmen auch einerseits inhaltlich und sachlich gerechtfertigt und andererseits so maßhaltend angelegt, dass sie einen möglichst geringen Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers darstellen. Aus diesem Grund war die vorliegende Beschwerde soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 3.,
- Und
- richtete, abgesehen von den im Spruch dieses Erkenntnisses erfolgten Präzisierungen, als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.23.2127.6