RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/26/2466-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.11.2014, Zl ****, betreffend eine Geländeaufschüttung auf dem Gst *** KG Y (samt Errichtung einer Oberflächenwasser-Versickerungsanlage), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Präzisierung des Spruches klargestellt wird, dass Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Präzisierung des Spruches klargestellt wird, dass
- a)sich die erteilte Bewilligung ausschließlich auf die östlich (nicht hingegen auch auf die südlich) des Hauses Adresse 2 geplante Aufschüttung bezieht und
- b)die bewilligte (ostseitige) Aufschüttung entsprechend den genehmigten Planunterlagen des CC vom August 2014 mit der GZ **** (und nicht entsprechend der Darstellung der Geländeaufschüttung im Projekt des DD) vorzunehmen ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gem § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gem Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Über Antrag durch Herrn AA erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 04.11.2014 die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben einer Geländeaufschüttung auf dem Gst *** KG Y, dies unter Erklärung der vorgelegten Planunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides sowie unter Erteilung von Vorschreibungen. Der Bürgermeister der Gemeinde Z führte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass bei der mündlichen Verhandlung festgestellt habe werden können, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und bei Beachtung der vorgesehenen Vorschreibungen gegen die Erteilung der Baugenehmigung für die antragsgegenständliche Geländeaufschüttung keine Bedenken bestünden. Zu den schriftlichen Einwendungen des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers hielt die belangte Behörde fest, dass die angeführte Problematik mit dem Oberflächenwasser durch das ausgearbeitete Projekt des DD behoben sein sollte. Was nicht genehmigte Gebäudeteile anbelange, werde die Baubehörde eine Überprüfung durchführen. Dem gegenständlichen Bauvorhaben sei die ausdrückliche Zustimmung erteilt worden. 2) Gegen diesen Baubewilligungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des BB, womit vor Baubeginn die Klärung verschiedener Punkte von den zuständigen Behörden gefordert wurde. So wurde vom Beschwerdeführer eine Aufklärung bezüglich der auf dem Bauplatz befindlichen Baulichkeiten begehrt, wobei er darlegte, dass auf den eingereichten Planunterlagen etwa die Hälfte des/der Gebäude(
- s)fehlen würde(n). Durch das Gebäude auf dem Bauplatz sei der Gemeindeweg gegangen, bei einem agrarbehördlichen Verfahren sei festgestellt worden, dass der Gemeindeweg vom Bauwerber mehrfach zugebaut worden sei. Aktuell fließe sämtliches Oberflächenwasser vom Grundstück *** KG Y, auf welchem die beantragte Aufschüttung ausgeführt werden solle, wie auch das Oberflächenwasser vom neuen Gemeindeweg in der Länge von ca 70 m zu ihm, wobei es einfach nur Glück gewesen sei, dass noch keine Muren abgegangen seien. Da der Bauwerber den Gemeindeweg mehrfach zugebaut habe, sei eine Wegverlagerung erforderlich geworden, wodurch er bei einer Flurbereinigung Grund verloren habe. Zudem habe der Bauwerber ihm den Zufahrtsweg während der Arbeit mehrfach abgesperrt. Nicht nachvollziehbar sei für ihn die Ausführung im Baubewilligungsbescheid, dass die ausdrückliche Zustimmung zum gegenständlichen Bauvorhaben erteilt worden sei. Erst nach Klärung der vorstehenden Punkte und bei Einhaltung der rechtlichen Auflagen und Abstände könne er dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben zustimmen. Die Agrarbehörde habe ein Verfahren wegen eines geltend gemachten Bringungsnotstandes durchgeführt, wobei ihm erklärt worden sei, dass Baulichkeiten nicht in den Aufgabenbereich der Agrarbehörde fallen würden. 3) Am 19.12.2016 wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen ein bautechnischer Sachverständiger zu Fragestellungen im Zusammenhang mit der streitverfangenen Geländeaufschüttung einvernommen wurde. Den Verfahrensparteien wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu richten. Außerdem wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, ihre Rechtsstandpunkte dem Gericht darzulegen. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Verfahrensmaßgeblich sind in der vorliegenden Rechtssache die Regelungen des § 49 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2016. Verfahrensmaßgeblich sind in der vorliegenden Rechtssache die Regelungen des Paragraph 49, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,. Diese Gesetzesvorschrift hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 49 Aufschüttungen, Abgrabungen
(1)…
(2)…
(3)Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung oder Abgrabung ist unzulässig, wenn die Aufschüttung oder Abgrabung im Hinblick auf die Boden- und Geländebeschaffenheit den Erfordernissen der Sicherheit, insbesondere der bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit, nicht entspricht. In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m (§ 6 Abs. 1) darf das ursprüngliche Geländeniveau oder, wenn im Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau durch eine Aufschüttung höchstens um 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet höchstens um 2,80 m, verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung ist weiters unzulässig, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde, innerhalb geschlossener Ortschaften ferner, wenn das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.
(3)Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung oder Abgrabung ist unzulässig, wenn die Aufschüttung oder Abgrabung im Hinblick auf die Boden- und Geländebeschaffenheit den Erfordernissen der Sicherheit, insbesondere der bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit, nicht entspricht. In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m (Paragraph 6, Absatz eins,) darf das ursprüngliche Geländeniveau oder, wenn im Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau durch eine Aufschüttung höchstens um 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet höchstens um 2,80 m, verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung ist weiters unzulässig, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde, innerhalb geschlossener Ortschaften ferner, wenn das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.
(4)…“ III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: 1) In Bezug auf die dem Rechtsmittelwerber von der Tiroler Bauordnung 2011 (in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Geländeaufschüttung) eingeräumten Rechte wurde vom entscheidenden Verwaltungsgericht anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 19.12.2016 ein bautechnischer Sachverständiger einer näheren Befragung unterzogen. Dieser gab über Befragen durch das Gericht wie folgt zu Protokoll: „Richtig ist, dass ich über Ersuchen und im Auftrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol mir die verfahrensgegenständlichen Planunterlagen und den Aktenvorgang der Gemeinde Z betreffend die streitverfangene Geländeaufschüttung auf dem Gst *** KG Y zur Vorbereitung auf die heutige Verhandlung angeschaut habe. Wenn ich gefragt werde, ob im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes *** KG Y zu den Nachbargrundstücken 837, 339 sowie 836, je KG Y und je im Eigentum des Beschwerdeführers BB, die verfahrensgegenständliche Geländeaufschüttung eine Höhe von 2 m gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau überschreitet, gebe ich wie folgt an: Ich habe acht Profile der strittigen Geländeaufschüttung auf der Basis der Planunterlagen des DI Siegele angelegt. Die verfahrensgegenständliche Geländeaufschüttung beginnt in einem Abstand von 3,30 m von der Grundgrenze des Beschwerdeführers. Ich habe mir vor allem den maßgeblichen 4-Meter-Bereich im Abstand zu den Grundstücken des Beschwerdeführers angeschaut. Anhand der von mir vorgenommenen Prüfungen und der angelegten acht Profile bin ich zum Ergebnis gelangt, dass die verfahrensgegenständliche Geländeaufschüttung in diesem 4-Meter-Abstandsbereich zu den Grundstücken des Beschwerdeführers eine Mindesthöhe von 1,23 m und eine Maximalhöhe von 1,58 m aufweist. Meine vorstehenden Ausführungen betreffen die ostseitig des Wohnhauses auf dem Gst *** KG Y geplante Geländeaufschüttung, nicht hingegen die südseitige Geländeaufschüttung. Ich halte fest, dass sich meine Ausführungen auf die in den Planunterlagen des CC vom August 2014 dargestellte Geländeaufschüttung beziehen, nicht hingegen auf die im Entwässerungsprojekt des DD dargestellte Geländeaufschüttung, welche eine Abböschung bis an die Grundgrenze des Bauplatzes vorsieht, dies im Gegensatz zu der von CC dargestellten Geländeaufschüttung, die keine Abböschung bis zur Grundgrenze des Bauplatzes vorsieht. Über Frage durch den Beschwerdeführer erklärte der Sachverständige, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene Situierung des Wohngebäudes auf dem Bauplatz *** KG Y aus technischer Sicht nicht mit der heute verfahrensgegenständlichen Geländeaufschüttung auf diesem Bauplatz in Verbindung steht. Selbst wenn das Wohngebäude einige Meter weiter bergwärts genehmigt worden sein sollte, würde dies auf die heute verfahrensgegenständliche Geländeaufschüttung aus technischer Sicht keine Auswirkung haben.“ Der befragte Sachverständige hinterließ beim erkennenden Verwaltungsgericht einen äußerst kompetenten Eindruck. Seine fachlichen Darlegungen zur streitverfangenen Geländeaufschüttung sind nachvollziehbar, plausibel und in sich schlüssig. Der Beschwerdeführer ist den Fachausführungen des befassten Sachverständigen auch gar nicht entgegengetreten, jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Auch sonst hat der Rechtsmittelwerber keine substantiierten Argumente gegen die fachlichen Darlegungen des befassten Sachverständigen vorgetragen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestanden daher im Gegenstandsfall keinerlei Gründe, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht zu folgen. 2) Davon ausgehend, dass im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes *** KG Y zu den Nachbargrundstücken ***, *** sowie ***, je KG Y und je im Eigentum des Beschwerdeführers, die strittige Geländeaufschüttung eine Höhe von 2 m gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau nicht überschreitet, kann der Rechtsmittelwerber in seinen (von der TBO 2011 eingeräumten) Rechten nicht verletzt sein. Angesichts des klaren Gesetzeswortlautes der Bestimmung des § 49 Abs 3 zweiter Satz TBO 2011 ist nämlich einem Nachbarn in Bezug auf eine Geländeaufschüttung – wie vorliegend eine auf dem Gst *** KG Y erfolgen soll – nur ein Mitspracherecht dahingehend gewährleistet, dass ohne seine Zustimmung das Geländeniveau im Mindestabstandsbereich auf dem angrenzenden Bauplatz nicht mehr als 2 m erhöht wird. Weitergehende Rechte sind dem Nachbarn nach der Tiroler Bauordnung 2011 bezüglich Geländeaufschüttungen nicht garantiert. Angesichts des klaren Gesetzeswortlautes der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, zweiter Satz TBO 2011 ist nämlich einem Nachbarn in Bezug auf eine Geländeaufschüttung – wie vorliegend eine auf dem Gst *** KG Y erfolgen soll – nur ein Mitspracherecht dahingehend gewährleistet, dass ohne seine Zustimmung das Geländeniveau im Mindestabstandsbereich auf dem angrenzenden Bauplatz nicht mehr als 2 m erhöht wird. Weitergehende Rechte sind dem Nachbarn nach der Tiroler Bauordnung 2011 bezüglich Geländeaufschüttungen nicht garantiert. Auch der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat zu den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten in Bezug auf Geländeaufschüttungen nach der Tiroler Bauordnung festgehalten, dass solche Geländeveränderungen in der abschließenden Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 25 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2001 nicht enthalten sind (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 28.11.2014, Zl 2011/06/0142). Auch der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat zu den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten in Bezug auf Geländeaufschüttungen nach der Tiroler Bauordnung festgehalten, dass solche Geländeveränderungen in der abschließenden Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in Paragraph 25, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2001 nicht enthalten sind vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 28.11.2014, Zl 2011/06/0142). Nichts anderes kann nun für die Tiroler Bauordnung 2011 nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts gelten, da die diesbezüglichen Regelungen über Geländeaufschüttungen und über die Parteirechte zum einen in der Tiroler Bauordnung 2001 und zum anderen in der Tiroler Bauordnung 2011 durchaus vergleichbar sind. In seinem Erkenntnis vom 27.11.2003, Zl 2002/06/0062, hat das Höchstgericht zum Ausdruck gebracht, dass eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten des beschwerdeführenden Nachbarn in Bezug auf eine Geländeaufschüttung dann nicht zu erkennen ist, wenn durch die Aufschüttung das ursprüngliche Geländeniveau (oder die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage) in den Mindestabstandsflächen um nicht mehr als 2 m erhöht wird. Genau dies trifft auch für den Gegenstandsfall zu, wobei für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz zufolge Fehlens eines Bebauungsplanes das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich ist. Damit kann aber keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die angefochtene Erteilung der Baubewilligung für die streitverfangene Geländeaufschüttung geschehen sein, da für den Rechtsmittelwerber nach der Tiroler Bauordnung 2011 nur das Nachbarrecht besteht, dass ohne seine Zustimmung im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes zu seinen Grundstücken das Geländeniveau nicht um mehr als 2 m erhöht wird, was mit der verfahrensgegenständlichen Geländeaufschüttung auch eingehalten wird. Weitergehende Rechte werden dem Beschwerdeführer durch die Bestimmung des § 49 Abs 3 TBO 2011 nicht vermittelt (vgl dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 28.11.2014, Zl 2011/06/0142, hinsichtlich der Aspekte der bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit).Weitergehende Rechte werden dem Beschwerdeführer durch die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, TBO 2011 nicht vermittelt vergleiche dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 28.11.2014, Zl 2011/06/0142, hinsichtlich der Aspekte der bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit). 3) Die im Beschwerdeschriftsatz vorgetragenen Argumente gegen den angefochtenen Baubewilligungsbescheid sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes auszuführen ist:
- a)In seinem Rechtsmittelschriftsatz beanstandet der Beschwerdeführer, dass aktuell sämtliches Oberflächenwasser vom Bauplatz *** KG Y sowie von Parkplätzen, Garagen, noch einem (weiteren) Haus des Bauwerbers und vom neuen Gemeindeweg in einer Länge von ca 70 m zu ihm fließe. Zunächst ist zu diesem Beschwerdevorbringen klarzustellen, dass verfahrensgegenständlich nur die Geländeaufschüttung auf dem Grundstück *** KG Y ist und daher auf die Problematik des von anderen Grundflächen herrührenden Oberflächenwassers im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden kann. Weiters ist diesem Einwand Vorbringen ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach den Nachbarn in Bauverfahren kein Mitspracherecht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zukommt, dies mangels Aufzählung im Katalog des § 25 Abs 3 TBO 2001 (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2012, Zahl 2012/06/0061). Der Katalog des § 25 Abs 3 TBO 2001 ist im gegebenen Zusammenhang nach Auffassung des erkennenden Gerichtes durchaus mit jenem des § 26 Abs 3 TBO 2011 vergleichbar, weswegen die zitierte Entscheidung des Höchstgerichtes auch für den Gegenstandsfall heranziehbar ist.Weiters ist diesem Einwand Vorbringen ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach den Nachbarn in Bauverfahren kein Mitspracherecht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zukommt, dies mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001 vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2012, Zahl 2012/06/0061). Der Katalog des Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001 ist im gegebenen Zusammenhang nach Auffassung des erkennenden Gerichtes durchaus mit jenem des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 vergleichbar, weswegen die zitierte Entscheidung des Höchstgerichtes auch für den Gegenstandsfall heranziehbar ist. In weiteren Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien ausgeführt, dass den Nachbarn in Bauverfahren in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, kein subjektiv-öffentliches Nachbarschaftsrecht zusteht (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 20.07.2004, Zahl 2003/05/0249, vom 28.10.1999, Zahl 98/06/0158, ua).In weiteren Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien ausgeführt, dass den Nachbarn in Bauverfahren in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, kein subjektiv-öffentliches Nachbarschaftsrecht zusteht vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 20.07.2004, Zahl 2003/05/0249, vom 28.10.1999, Zahl 98/06/0158, ua). Angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage bezüglich der Fragestellung, ob ein Nachbar im Bauverfahren die Frage der Ableitung von Niederschlagswässern als Nachbarschaftsrecht anzusprechen vermag (vgl dazu weiters noch die Entscheidung des VwGH vom 23.11.2010, Zahl 2007/06/0163), bedurfte es weder eines weiteren Eingehens auf dieses Beschwerdevorbringen noch der Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigen-gutachtens.Angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage bezüglich der Fragestellung, ob ein Nachbar im Bauverfahren die Frage der Ableitung von Niederschlagswässern als Nachbarschaftsrecht anzusprechen vermag vergleiche dazu weiters noch die Entscheidung des VwGH vom 23.11.2010, Zahl 2007/06/0163), bedurfte es weder eines weiteren Eingehens auf dieses Beschwerdevorbringen noch der Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigen-gutachtens. Mit Rücksicht darauf, dass allfällige Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht durch diese rechtliche Situation im Bauverfahren selbstredend nicht berührt werden (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2012, Zahl 2012/06/0061), ist dem Bauwerber allerdings anzuraten, die von DD projektierte und mit dem angefochtenen Bescheid auch baurechtlich bewilligte Oberflächenwasser-Versickerungsanlage ordnungs-gemäß auszuführen. Mit Rücksicht darauf, dass allfällige Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht durch diese rechtliche Situation im Bauverfahren selbstredend nicht berührt werden vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2012, Zahl 2012/06/0061), ist dem Bauwerber allerdings anzuraten, die von DD projektierte und mit dem angefochtenen Bescheid auch baurechtlich bewilligte Oberflächenwasser-Versickerungsanlage ordnungs-gemäß auszuführen.
- b)Insoweit der Beschwerdeführer die Protokollierung in der Verhandlungsschrift vom 02.09.2014 bemängelt, der Eigentümer habe die ausdrückliche Zustimmung zum gegenständlichen Bauvorhaben erteilt, dies offenkundig deshalb, da dem Rechtsmittelwerber nicht erklärlich ist, wie es zu dieser Protokollierung gekommen sein könnte, ist auf Folgendes hinzuweisen: In der zu beurteilenden Rechtssache kann dahingestellt bleiben, ob die kritisierte Protokollierung nun tatsächlich unzutreffend oder zutreffend oder einfach missverständlich oder auf einem Missverständnis beruhend ist, da vorliegend dem Umstand, ob der Beschwerdeführer der verfahrensgegenständlichen Geländeaufschüttung bei der Verhandlung seine Zustimmung gegeben hat oder nicht, keine Entscheidungsrelevanz zu kommt, weil – wie aufgezeigt – zufolge der Nichtüberschreitung der gesetzlich maximal möglichen Geländeerhöhung im Mindestabstandsbereich im Ausmaß von 2 m die Zustimmung des Rechtsmittelwerbers zu der streitverfangenen Aufschüttung gar nicht erforderlich ist. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem dargelegten Beschwerdeeinwand erübrigt sich daher.
- c)Was die Beschwerdedarlegungen des Rechtsmittelwerbers anbelangt, - ein Gemeindeweg sei durch den Bauwerber zugebaut worden, - das auf dem Bauplatz vorhandene Gebäude sei nur teilweise auf den Einreichunterlagen dargestellt worden, - der Bauwerber habe ihm mehrfach seine Zufahrt abgesperrt und - das Wohngebäude auf dem Bauplatz sei lagemäßig einige Meter weiter bergwärts genehmigt worden, ist der Rechtsmittelwerber darauf aufmerksam zu machen, dass sich diese Ausführungen nicht auf den Verfahrensgegenstand beziehen. Gegenstand des in Prüfung stehenden Baubewilligungsverfahrens war allein die beantragte Geländeaufschüttung und nicht das Wohngebäude auf dem Bauplatz. Dass die vom Beschwerdeführer angesprochene Situierung des Wohngebäudes auf dem Bauplatz *** KG Y aus bautechnischer Sicht nicht mit der verfahrensgegenständlichen Geländeaufschüttung auf dem Bauplatz in Verbindung steht, hat der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige bei der Rechtsmittel-verhandlung am 19.12.2016 einleuchtend klargestellt. Gleiches gilt im Übrigen für die Beschwerdedarlegung, dass der Rechtsmittelwerber wegen der Verbauung des Gemeindeweges durch den Bauwerber und der dadurch eingetretenen Wegverlagerung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens einen Flächenverlust erlitten hätte. Nachdem all diese Ausführungen des Beschwerdeführers mit der vorliegenden Beschwerdesache, also der bewilligten Geländeaufschüttung östlich des Hauses Adresse 2, nichts zu tun haben, bedurfte es keines weiteren Eingehens auf diese Darlegungen. 4) Zusammenfassend ist im gegenständlichen Beschwerdefall festzuhalten, dass eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die baurechtliche Genehmigung der beantragten Geländeaufschüttung auf dem Bauplatz *** KG Y östlich des Hauses Adresse 2 nicht feststellbar ist. Folglich vermag die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.11.2014 nicht aufzuzeigen und erweist sich das in Prüfung stehende Rechtsmittel dementsprechend als unberechtigt. Der bekämpfte Baubewilligungsbescheid vom 04.11.2014 war daher zu bestätigen. Vom erkennenden Verwaltungsgericht waren lediglich zwei Präzisierungen des Spruches des angefochtenen Bescheides vorzunehmen, um gegebene Widersprüche (in den genehmigten Planunterlagen) zu beseitigen. So wurde von der belangten Behörde auf einem – nicht aber auf allen – der genehmigten Pläne die ursprünglich auch südlich des Hauses Adresse 2 auf dem Grundstück *** KG Y geplante Aufschüttung durchgestrichen und dazu der Vermerk „nicht genehmigt“ angebracht. Nachdem die in den genehmigten Planunterlagen südlich des Wohnhauses Adresse 2 dargestellte Geländeaufschüttung nicht durchgehend durchgestrichen und mit dem Vermerk „nicht genehmigt“ versehen worden ist, war im Spruch des Baugenehmigungsbescheides eine Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass sich die erteilte Bewilligung ausschließlich auf die östlich (nicht hingegen auch auf die südlich) des Hauses Adresse 2 geplante Aufschüttung bezieht. Weiters wurde die östlich des Hauses Adresse 2 bewilligte Geländeaufschüttung in den genehmigten Einreichunterlagen unterschiedlich dargestellt. In der bewilligten Planunterlage des DD wurde die verfahrensgegenständliche Geländeaufschüttung östlich des Hauses Adresse 2 mit einer Abböschung bis zur Grundgrenze des Bauplatzes dargestellt, dagegen in der ebenfalls genehmigten Planunterlage des CC ohne eine solche Abböschung bis an die Grundgrenze des Bauplatzes. Deshalb war es notwendig, den Spruch des Baubewilligungsbescheides insofern zu präzisieren, dass klargestellt wurde, dass die bewilligte (ostseitige) Aufschüttung entsprechend den genehmigten Planunterlagen des CC vorzunehmen ist. Zu diesen Spruchpräzisierungen war das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Höchstgerichts auch gehalten, sodass für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.26.2466.5