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{'item': 'LVwG-2016/33/2809-1'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 69§ 8§ 7§ 65§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/33/2809-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensablauf und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 30.08.2010, Zl ****, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 06.10.2011, Zl ****, wurde unter Spruchpunkt 1.

  1. a)festgestellt, dass die im Eigentum der Agrargemeinschaft X stehenden näher bezeichneten Grundstücke in EZ **a und das Gst *1 in EZ **b, jeweils GB X Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Unter lit
  2. b)wurde festgestellt, dass das im Eigentum der Agrargemeinschaft X stehende Gst *2 in EZ **a GB X kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellt. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 30.08.2010, Zl ****, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 06.10.2011, Zl ****, wurde unter Spruchpunkt 1.
  3. a)festgestellt, dass die im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn stehenden näher bezeichneten Grundstücke in EZ **a und das Gst *1 in EZ **b, jeweils GB römisch zehn Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Unter Litera b,) wurde festgestellt, dass das im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn stehende Gst *2 in EZ **a GB römisch zehn kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft dieses Bescheides im GB X von Amts wegen die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindeguts-agrargemeinschaft“ veranlasst wird.Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft dieses Bescheides im GB römisch zehn von Amts wegen die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindeguts-agrargemeinschaft“ veranlasst wird. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.10.2016, Zl ****, wurde

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 von Amts wegen die Inkraftsetzung einer Verwaltungssatzung für die Gemeindegutsagrargemeinschaft X verfügt und wurde die bisher mit Bescheid der Agrarbehörde vom 31.05.1999, Zl ****, geltende Satzung außer Kraft gesetzt. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 06.10.2016, Zl ****, wurde

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 von Amts wegen die Inkraftsetzung einer Verwaltungssatzung für die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn verfügt und wurde die bisher mit Bescheid der Agrarbehörde vom 31.05.1999, Zl ****, geltende Satzung außer Kraft gesetzt. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des AA und des BB, rechtsfreundlich vertreten, in welcher diese ausführen wie folgt: „

  1. Wir erheben gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2016 zu ****, zugestellt am 12.10.2016, BESCHWERDE: an das Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt:
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) verfügt diese

§ 69Abs.

1 lit. c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014 (TFLG 1996) für die Gemeindegutsagrargemeinschaft X. von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung; mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 31.05.1999 Zl. ****, außer Kraft.Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) verfügt diese

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, (TFLG 1996) für die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn. von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung; mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 31.05.1999 Zl. ****, außer Kraft.

  1. Die hiemit verfügte Satzung verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot. Sie ist überdies unzureichend determiniert.
  2. § 3 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft X hält fest, dass Zweck der Agrargemeinschaft u.a. die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten ist.Paragraph 3, der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn hält fest, dass Zweck der Agrargemeinschaft u.a. die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten ist. In der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft X werden in § 4 die Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten festgelegt.In der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn werden in Paragraph 4, die Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten festgelegt. § 4 Abs. 1 der Satzung bestimmt:Paragraph 4, Absatz eins, der Satzung bestimmt: „Jeder Nutzungsberechtigte ist berechtigt, die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben und an der Verwaltung, wie es diese Satzung vorsieht, teilzunehmen." § 4 Abs. 1 der Satzung regelt damit die Rechte der Nutzungsberechtigten abschließend. Die tatsächliche Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten ist damit gar nicht geregelt!Paragraph 4, Absatz eins, der Satzung regelt damit die Rechte der Nutzungsberechtigten abschließend. Die tatsächliche Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten ist damit gar nicht geregelt! Die Ausübung der Nutzungsrechte ist damit unzureichend determiniert, da die Satzung in keinem Punkt festhält, in welcher Weise land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Rahmen der Anteilsberechtigung auszuüben sind. Insbesondere fehlt in der Satzung jedwede Regelung darüber, ● welche tatsächlichen Nutzungsrechte den Nutzungsberechtigten zukommen, ● ob und dass Nutzungsberechtigten Bezugsrechte etwa an Holzkontingenten zukommen, ● ob und in wie weit bzw. nach welchen Kriterien sie Brenn- oder Nutzholzkontingente beziehen können ● ob und dass Nutzungsberechtigten Bezugsrechte an sonstigen landwirtschaftlichen Rechten zukommen, ● nach welchen Kriterien diese tatsächlichen Bezugsrechte auszuüben oder zuzuteilen sind. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da ohne eine konkrete Determinierung diese Nutzungsrechte nicht ausgeübt werden können. § 54 des Tiroler Flurverfassungs-landesgesetzes 1996 legt hiezu Kriterien fest, die nun in der Satzung auszugestalten sind.Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da ohne eine konkrete Determinierung diese Nutzungsrechte nicht ausgeübt werden können. Paragraph 54, des Tiroler Flurverfassungs-landesgesetzes 1996 legt hiezu Kriterien fest, die nun in der Satzung auszugestalten sind. Dieses Manko der fehlenden Determinierung wird durch die Einrichtung des Substanzverwalters und die Regelung seines Aufgabenkreises

§ 8

der Satzung nicht beseitigt, da es nicht im freien Ermessen des Substanzverwalters liegen kann, die Kriterien der Ausübung von Nutzungsrechten durch die Nutzungsberechtigten festzulegen.Dieses Manko der fehlenden Determinierung wird durch die Einrichtung des Substanzverwalters und die Regelung seines Aufgabenkreises

Paragraph 8, der Satzung nicht beseitigt, da es nicht im freien Ermessen des Substanzverwalters liegen kann, die Kriterien der Ausübung von Nutzungsrechten durch die Nutzungsberechtigten festzulegen. Dies gilt umso mehr, als der Substanzverwalter gegenüber den Nutzungsberechtigten gar nicht auskunftsverpflichtet ist, sondern nur gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeinderat. 5. In der Satzung werden damit - mit Ausnahme des Wahlrechtes

§ 7

– lediglich Verpflichtungen, nicht aber Rechten der Nutzungsberechtigten determiniert.In der Satzung werden damit - mit Ausnahme des Wahlrechtes

Paragraph 7, – lediglich Verpflichtungen, nicht aber Rechten der Nutzungsberechtigten determiniert. Lediglich nach § 7 Abs. 1 der Satzung steht dem Nutzungsberechtigten ein inneres Verwaltungsrecht in Forme eines aktiven Wahlrechtes in der Versammlung für die Mitglieder des Ausschusses zu.Lediglich nach Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung steht dem Nutzungsberechtigten ein inneres Verwaltungsrecht in Forme eines aktiven Wahlrechtes in der Versammlung für die Mitglieder des Ausschusses zu.

  1. Damit erscheinen tatsächliche Rechte von Nutzungsberechtigten im Sinne des Tiroler Flurverfassungsgesetzes nicht nur unzureichend determiniert, sondern praktisch ausgeschlossen.
  2. Aus diesem Grunde ergeht der ANTRAG an das Landesverwaltungsgericht Tirol, dieses möge
  3. den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde die Neuerlassung der Satzung durch die Regelung der Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten regeln im Sinne des § 54 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 auftragen;den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde die Neuerlassung der Satzung durch die Regelung der Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten regeln im Sinne des Paragraph 54, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 auftragen;
  4. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides und geänderter Statuten zurückverweisen.
  5. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und Satzung neu und ergänzend festzulegen, um die tatsächliche Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten regeln. Wien, am 04.11.2016 AA BB“ II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014 (TFLG 1996), lauten wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, (TFLG 1996), lauten wie folgt: „§ 34 Agrargemeinschaften

(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(1)Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
(2)Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften ist bei Agrargemeinschaften, die aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von Amts wegen, bei Agrargemeinschaften mit bis zu fünf Mitgliedern auf Antrag mit Bescheid (Satzungen) zu regeln.
(3)Agrargemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
(4)Bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, entscheidet mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Sind keine Anteile festgelegt, so ist jeder Anteil als gleich groß anzusehen. § 36Paragraph 36 Satzungen Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
  1. a)den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft,
  2. b)die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  3. c)den Aufgabenbereich der Organe,
  4. d)die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches,
  5. e)die Angelegenheiten, in denen Beschlüsse (Verfügungen) zu ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen,
  6. f)die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1,die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins,,
  7. g)die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung und die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds zur Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer. § 36aParagraph 36 a Organe, Satzungen
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil. § 65Paragraph 65 Regulierungsplan
(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
(2)Dieser hat insbesondere zu enthalten:
  1. a)die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße;
  2. b)Die Entscheidung nach den §§ 33, 34 und 38 Abs. 1;Die Entscheidung nach den Paragraphen 33, 34 und 38 Absatz eins,;
  3. c)das Verzeichnis der Anteilsrechte;
  4. d)Die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können;
  5. e)die Feststellungen im Sinne des § 64 Z 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind;die Feststellungen im Sinne des Paragraph 64, Ziffer 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind;
  6. f)Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden. § 69Paragraph 69 Abänderung von Regulierungsplänen
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderbei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. (…) § 87Paragraph 87 Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen (…)
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 30.08.2010, Zl ****, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 06.10.2011, Zl ***, wurde festgestellt, dass die in Spruchpunkt
  1. lit a angeführten Grundstücke in EZ **a GB X sowie das Gst *1 in EZ **b GB X Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Diese Feststellung ist somit rechtskräftig. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 30.08.2010, Zl , ****, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 06.10.2011, Zl ***, wurde festgestellt, dass die in Spruchpunkt
  2. Litera a, angeführten Grundstücke in EZ **a GB römisch zehn sowie das Gst *1 in EZ **b GB römisch zehn Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Diese Feststellung ist somit rechtskräftig. Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (§ 34 Abs 1 TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl VfSlg 18.446/2008; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua).Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde vergleiche VfSlg 18.446 aus 2008,; VfGH 28.02.2011, Zl B 1645/10 ua). Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den erläuternden Bemerkungen wurden im neuen zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a bis 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindeguts-agrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung der Agrargemeinschaft sowie der Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde zur Gänze neu geregelt. Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den erläuternden Bemerkungen wurden im neuen zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996) die für atypische Gemeindeguts-agrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung der Agrargemeinschaft sowie der Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde zur Gänze neu geregelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist die Schaffung des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt.

§ 65

Abs 2 lit f TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach § 36 TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können.

Paragraph 65, Absatz 2, Litera f, TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach Paragraph 36, TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können.

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung verfügt und die aufgrund des Bescheides vom 31.05.1999, Zl ****, geltende Satzung außer Kraft gesetzt. Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der neuen Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 70/2014 gebunden, insbesondere an die im zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a bis 36k) normierten für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Sonderbestimmungen. Die mit Bescheid vom 31.05.1999 erlassene Satzung stimmte mit den insbesondere aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 weitgehend geänderten Regelungen des TFLG 1996 nicht mehr überein. Die Agrarbehörde war daher

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen eine den geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 angepasste Satzung in Kraft und die bislang geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der neuen Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, gebunden, insbesondere an die im zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a bis 36 k) normierten für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Sonderbestimmungen. Die mit Bescheid vom 31.05.1999 erlassene Satzung stimmte mit den insbesondere aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, weitgehend geänderten Regelungen des TFLG 1996 nicht mehr überein. Die Agrarbehörde war daher

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen eine den geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 angepasste Satzung in Kraft und die bislang geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf § 87 Abs 2 TFLG 1996 verwiesen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft X ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 geänderten Regelungen anzupassen und den entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung zur Genehmigung vorzulegen. Da ein solcher Beschluss nicht ergangen ist, war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 verwiesen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die aufgrund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geänderten Regelungen anzupassen und den entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung zur Genehmigung vorzulegen. Da ein solcher Beschluss nicht ergangen ist, war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer erfolgte die von Amts wegen in Kraft gesetzte neue Satzung weder gesetzwidrig noch bewirkt die neue Satzung eine Einschränkung ihrer Nutzungsrechte, die ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestehen und bestanden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, dass § 4 Abs 1 der Satzung die Rechte der Nutzungsberechtigten abschließend regle, ist auszuführen, dass die Satzung nur Bestimmungen über die Teilnahme an der Verwaltung der Agrargemeinschaft enthält. Die Anteilsrechte, das Ausmaß an der Teilnahme an den Nutzungen werden nicht in der Satzung sondern im Regulierungsplan geregelt. Eine Abänderung des Regulierungsplanes, außer der den gesetzlichen Bestimmungen angepassten Satzung, wurde durch den angefochtenen Bescheid jedoch nicht verfügt. Das Ausmaß und die Ausübung der Nutzungsrechte werden ausschließlich im Regulierungsplan bzw Wirtschaftsplan geregelt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, dass Paragraph 4, Absatz eins, der Satzung die Rechte der Nutzungsberechtigten abschließend regle, ist auszuführen, dass die Satzung nur Bestimmungen über die Teilnahme an der Verwaltung der Agrargemeinschaft enthält. Die Anteilsrechte, das Ausmaß an der Teilnahme an den Nutzungen werden nicht in der Satzung sondern im Regulierungsplan geregelt. Eine Abänderung des Regulierungsplanes, außer der den gesetzlichen Bestimmungen angepassten Satzung, wurde durch den angefochtenen Bescheid jedoch nicht verfügt. Das Ausmaß und die Ausübung der Nutzungsrechte werden ausschließlich im Regulierungsplan bzw Wirtschaftsplan geregelt. Bei der Agrargemeinschaft X handelt es sich um eine Gemeindegutsagrar-gemeinschaft. Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in solchen Agrargemeinschaften wurden angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes zur Gänze neu geregelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht war die Schaffung eines monokratischen Organes der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer verfolgen diese neuen Regelungen den verfassungsrechtlich gebotenen Zweck, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren und sind daher nicht verfassungswidrig.Bei der Agrargemeinschaft römisch zehn handelt es sich um eine Gemeindegutsagrar-gemeinschaft. Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung in solchen Agrargemeinschaften wurden angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes zur Gänze neu geregelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht war die Schaffung eines monokratischen Organes der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer verfolgen diese neuen Regelungen den verfassungsrechtlich gebotenen Zweck, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren und sind daher nicht verfassungswidrig. Die Agrarbehörde war daher

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Zudem wurde der Agrarbehörde innerhalb der in § 87 Abs 2 TFLG 1996 festgesetzten Frist ein Beschluss des zuständigen Organes über eine neue Satzung nicht vorgelegt. Die Agrarbehörde war daher

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Zudem wurde der Agrarbehörde innerhalb der in Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 festgesetzten Frist ein Beschluss des zuständigen Organes über eine neue Satzung nicht vorgelegt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. IV. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch vier. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann

§ 24Abs 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Art 6 EMRK noch Art 47 GRC. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft X eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei in land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder eingegriffen wurde. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei in land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder eingegriffen wurde. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.33.2809.1

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